[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4271
18. Wahlperiode 10.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Katharina Dröge,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3975 –
Sicherheit bei Kosmetika im Rahmen der TTIP-Verhandlungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Tagtäglich kommen Verbraucherinnen und Verbraucher mit Kosmetikartikeln
in Kontakt – unter der Dusche, beim Zähneputzen und Eincremen sowie beim
Friseur. Viele nutzen 15 und mehr kosmetische Produkte täglich (
http://trade.
ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_152470.pdf).
Aktuell steht zu befürchten, dass durch die Verhandlungen um das
Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP – Transatlantic Trade and
Investment Partnership) die derzeitigen Sicherheitsanforderungen an Kosmetika
geschwächt werden und Produkte, die beispielsweise aufgrund ihrer
gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe der europäischen Kosmetikverordnung nicht
entsprechen, auf den europäischen Markt kommen könnten. Denn durch das
Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP) soll auch eine
Harmonisierung im Bereich Kosmetik erreicht werden. In ihrem
Positionspapier zum Thema Kosmetik in den TTIP-Verhandlungen strebt die
Europäische Kommission eine gegenseitige Anerkennung der Listen verbotener
und erlaubter Stoffe an (
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_
152470.pdf). Es steht zu befürchten, dass dann weniger gut regulierte
Kosmetika aus den USA auf den europäischen Markt kommen, die bisher in Europa
aus guten Gründen nicht vermarktet werden dürfen.
Die Regulierungsregime zu Kosmetika unterscheiden sich substantiell. So gibt
die europäische Kosmetikverordnung durch verschiedene Anhänge vor,
welche Stoffe in Kosmetika nicht, nur zu bestimmten Bedingungen oder nur nach
einem Zulassungsverfahren eingesetzt werden dürfen. Alle anderen Stoffe sind
im Prinzip erlaubt. Durch diese konkreten Stofflisten im Anhang der
Kosmetikverordnung ist in Europa die Verwendung von mehr als 1 300 Substanzen in
Kosmetikprodukten verboten bzw. eingeschränkt. In den USA sind es hingegen
nur elf Stoffe.
Darüber hinaus gibt es weitere tiefgreifende Divergenzen zwischen der
europäischen und US-amerikanischen Kosmetikgesetzgebung:
So können in der EU, entsprechend dem europäischen Vorsorgeprinzip,
Produkte oder Stoffe auch dann vom Markt genommen werden, wenn es zwar
deutliche Hinweise, aber noch keinen letztgültigen Beweis für ihre
Schädlichkeit gibt. In den USA muss hierfür die Schädlichkeit nachgewiesen werden.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 9. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4271 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePrinzipiell sind in Europa die Hersteller für die Sicherheit ihrer Produkte selbst
verantwortlich. Sie müssen die Anforderungen der Kosmetikverordnung
erfüllen, für jedes Produkt eine Sicherheitsbewertung vornehmen und jedes Produkt
registrieren lassen. Für Produkte, die Nanomaterialien enthalten, gilt, dass sie
sechs Monate vor dem Inverkehrbringen gesondert notifiziert werden müssen.
Werden Nanomaterialien als Farbstoff, Konservierungsstoff oder UV-Filter
eingesetzt, gilt eine Zulassungspflicht. Die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen unterliegt der amtlichen Kontrolle.
Auch in den USA sind Hersteller und Vermarkter von Kosmetika gesetzlich
verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Produkte zu sorgen. Sicherheitsprüfungen
sowie Registrierungen oder Zulassungen sind jedoch nicht vorgeschrieben. Die
Überwachungsbehörden in den USA haben, anders als in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, keine Handhabe, gefährliche Produkte vom Markt zu
nehmen. Ausnahmen gelten für Farbzusatzstoffe sowie für Kosmetika mit
medizinischen Effekten bzw. für solche, die in den USA als nicht rezeptpflichtige
Arzneimittel eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem Zahnpasta und
Sonnencreme. Für diese sind Zulassungen notwendig.
Auch die Vorschriften zu Transparenz und Produktkennzeichnung sind in der
EU weitergehender als in den USA. Hier müssen u. a. das Gewicht bzw.
Volumen, das Haltbarkeitsdatum sowie die Inhaltsstoffe angegeben werden. Die
26 Duftstoffe, die im Verdacht stehen, Allergien auszulösen, müssen bei der
Verwendung in Kosmetika in der Liste der Inhaltsstoffe konkret benannt
werden. Ebenso müssen alle Produkte, die Nanomaterialien enthalten,
entsprechend gekennzeichnet sein. In den USA ist das nicht vorgegeben.
Inhaltsangaben sind nur für die Hauptbestandteile vorgesehen, dafür ist die Deklaration der
Inhaltsstoffe aber genauer, z. B. durch die Angabe des Ursprungsstoffs.
Unterschiede zwischen der EU und den USA bestehen auch in der Anwendung
von Tierversuchen. Während in der EU Tierversuche für Kosmetika seit 2009
verboten sind, sind diese in den USA weiterhin erlaubt. Für einige Produkte,
wie Sonnencreme oder Zahnpasta, die in Europa unter die
Kosmetikverordnung fallen, in den USA aber als Medizinprodukte gelten, sind Tierversuche
sogar vorgeschrieben. Seit 2013 dürfen in Europa zudem keine Produkte mehr
verkauft werden, die mit Tierversuchen etwa in den USA getestet wurden.
Durch TTIP steht zu befürchten, dass sie durch die Hintertür doch wieder auf
den europäischen Markt kommen.
Das Freihandelsabkommen TTIP darf nicht zum Einfallstor für eine
Verschlechterung der Standards beim Verbraucher- und Tierschutz in Deutschland
und Europa werden. Auch US-Importe und künftig neu auf den EU-Markt
kommenden Produkte dürfen nicht hinter die derzeit in der EU geltenden
vergleichsweise hohen Standards zurückfallen. Das Freihandelsabkommen darf
etablierte Regeln und Gesetze zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher nicht untergraben. Zudem darf die zukünftige Verankerung höherer
Verbraucherschutzstandards aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
durch TTIP nicht erschwert werden. Solche Verbesserungen im
Verbraucherschutz sind insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Nanopartikeln sowie
für die Verwendung hormonell wirksamer Chemikalien („endocrine disrupting
chemicals“ bzw. „endokrine Disruptoren“) dringend notwendig. Es steht
jedoch zu befürchten, dass die von den Verhandlungspartnern angestrebte
„regulative Kooperation“ bei „emerging issues“ entsprechende neue Regulierungen
erschweren oder verhindern könnte. Eine solche Erschwerung sollte unbedingt
vermieden werden.
Verbrauchersicherheit
1. Welche Herausforderungen stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
im Rahmen der TTIP-Verhandlungen aufgrund der sehr unterschiedlichen
Regulierungsregime für Kosmetika in der EU und den USA?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4271Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-
Kosmetikverordnung) wurde in der Europäischen Union ein hohes
Verbraucherschutzniveau bei kosmetischen Mitteln erreicht. Ziel der Bundesregierung ist bei den
Verhandlungen, dass dieses hohe Verbraucherschutzniveau erhalten bleibt. Auch
die verhandlungsführende Europäische Kommission verfolgt dieses Anliegen.
Trotz unterschiedlicher Regulierungssysteme besteht im internationalen Bereich
bei kosmetischen Mitteln bereits heute eine Zusammenarbeit zwischen der EU,
den USA und weiteren Staaten im Rahmen der International Cooperation on
Cosmetics Regulation (ICCR). Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, sowohl den
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen als auch
Hemmnisse im internationalen Handel zu minimieren. Herausforderung in den
Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft
(TTIP) wird es sein, Bereiche zu identifizieren, in denen eine weitergehende
Kooperation möglich und sinnvoll ist, und sich auf Regeln für eine solche
Kooperation zu einigen.
2. Welche konkreten Maßnahmen zur Harmonisierung und gegenseitigen
Anerkennung der gesetzlichen Anforderungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Verhandlungen diskutiert?
Die aus Sicht der Europäischen Kommission möglichen Elemente einer
weitergehenden Kooperation unter einem Freihandelsabkommen zwischen der EU
und den USA im Bereich der kosmetischen Mittel können dem Positionspapier
der Europäischen Kommission zu kosmetischen Mitteln entnommen werden,
welches auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht
wurde (
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/february/tradoc_153120.pdf).
3. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung über die angestrebte gegenseitige
Anerkennung der Listen zugelassener und verbotener Stoffe zwischen den
USA und der EU diskutiert?
Hält die Bundesregierung dies für problematisch angesichts der Tatsache,
dass in der EU mehr als 1 300 und in den USA aber nur elf Stoffe für die
Verwendung in Kosmetika verboten sind?
Wie in dem in der Antwort zu Frage 2 genannten Positionspapier der
Europäischen Kommission aufgezeigt, werden auch zugelassene und verbotene Stoffe
erörtert. Ein Ziel ist dabei der Austausch im Hinblick auf wissenschaftliche
Sicherheitsbewertungen.
Es ist weder Ziel der Bundesregierung, noch der Europäischen Kommission, die
Liste der für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe gemäß
der EU-Kosmetikverordnung (Anhang II) im Rahmen von TTIP zu ändern. Eine
Änderung von Anhängen der EU-Kosmetikverordnung bedarf generell einer
vorherigen Prüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für
Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) der Europäischen
Kommission.
Auch nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den
USA müssen kosmetische Mittel aus den USA, die auf dem europäischen Markt
vermarktet werden, der EU-Kosmetikverordnung entsprechen.
4. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im
Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert
haben, ihre Gesetzgebung im Rahmen einer Harmonisierung an die
vergleichsweise höheren europäischen Standards anzugleichen?
Drucksache 18/4271 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im
Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert
haben, das in Europa übliche Vorsorgeprinzip zur Grundlage einer
harmonisierten Kosmetikgesetzgebung zu machen?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Ziel des geplanten Freihandelsabkommens ist es nicht, der jeweils anderen
Vertragspartei ein neues Rechtssystem aufzuerlegen oder die jeweiligen Systeme zu
harmonisieren. Mit dem Abkommen sollen sinnvolle Möglichkeiten einer
engeren Kooperation gefunden und genutzt werden. Die engere Kooperation wird
das in Europa geltende Vorsorgeprinzip nicht einschränken.
6. Inwiefern könnten nach Wissen der Bundesregierung nach einem
möglichen Inkrafttreten des TTIP-Abkommens zukünftig auf Grundlage einer
gegenseitigen Anerkennung von Standards auch Kosmetika auf den
europäischen Markt kommen, die bislang nicht auf dem europäischen Markt
zugelassen waren?
a) Wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich
gemacht?
Ist es vorgesehen, hierfür entsprechende Deklarationspflichten
einzuführen?
b) Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg der Verfügbarkeit
unterschiedlicher Kosmetikprodukte?
Ziel der Bundesregierung ist es, bei den Verhandlungen das europäische
Schutzniveau im Kosmetikbereich zu erhalten. Die Europäische Kommission teilt
dieses Ziel.
Auch künftig dürfen nur solche Produkte auf den europäischen Markt kommen,
die den Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung entsprechen.
Zulassungsanforderungen
7. Rechnet die Bundesregierung mit einer Angleichung der bislang
unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen zwischen der EU und den USA
durch die gegenseitige Anerkennung?
a) Wenn ja, welche konkreten Auswirkungen könnte dies auf die Sicherheit
der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Tierschutzstandards
haben?
b) Welche Auswirkungen wären für den Ablauf von Prüfverfahren
denkbar?
c) Liegen hierzu Untersuchungen bzw. Prognosen vor (bitte konkret
benennen)?
Mit den Regelungen der EU-Kosmetikverordnung wurden wichtige Ziele im
Hinblick auf ein hohes Niveau sowohl beim gesundheitlichen
Verbraucherschutz als auch beim Tierschutz erreicht. Dieses hohe Schutzniveau gilt es aus
Sicht der Bundesregierung zu erhalten.
Die europäischen Regelungen für kosmetische Mittel werden durch das geplante
Freihandelsabkommen nicht geändert. Auch soll die regulatorische Kooperation
die internen Verfahren nicht verlangsamen. Beide Seiten können in ihren
jeweiligen Verfahren jedoch von einem Austausch im Hinblick auf
wissenschaftliche Sicherheitsbewertungen profitieren. Die Bundesregierung zeigt sich dabei
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4271grundsätzlich offen, hinsichtlich der Entwicklung möglicher gemeinsamer
Kriterien bzw. eines gemeinsamen Mechanismus, um wissenschaftliche
Erkenntnisse bzw. Bewertungen zu teilen, wobei dies auf der Grundlage des aktuellen
wissenschaftlichen Kenntnisstandes erfolgen muss.
Regulatorische Kooperation
8. Welche generellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die
angestrebte regulatorische Kooperation und die gegenseitige Anerkennung
von Standards, die auch im Bereich Kosmetika angestrebt werden, für die
Verbrauchersicherheit
a) bei bereits auf dem Markt befindlichen Kosmetikprodukten sowie
b) bei Produkten und Bestandteilen, die zukünftig neu auf den Markt
kommen könnten?
c) Welche Auswirkungen auf die zukünftige Gesetzgebung in der EU
erwartet die Bundesregierung für den Fall, dass die USA sich im Rahmen
der angestrebten regulativen Kooperation gegen eine weitergehende
Regulierung bestimmter Kosmetikinhaltsstoffe, beispielsweise bestimmter
hormonell wirksamer Stoffe oder Nanomaterialien, aussprechen?
d) Inwieweit ist vorgesehen, Verbraucher-, Umwelt- und
Tierschutzorganisationen als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen Kooperation zu
beteiligen?
e) Inwieweit ist vorgesehen, Vertreterinnen und Vertreter betroffener
Industriezweige als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen
Kooperation zu beteiligen?
Welche Rolle spielen hierbei Vertreterinnen und Vertreter der
Naturkosmetik?
Neben spezifischen sektoralen Bestimmungen zu kosmetischen Mitteln ist die
Anwendung des horizontalen Kapitels zur regulatorischen Kooperation auch auf
den Bereich der kosmetischen Mittel geplant. Dabei handelt es sich um einen
kooperativen Ansatz, der einen Austausch der Regulierungsbehörden vorsieht,
ohne die regulatorische Autonomie jeder Seite zu begrenzen.
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass durch die regulatorische
Kooperation das Verbraucherschutzniveau eingeschränkt wird. Eine gegenseitige
Anerkennung von Standards – wenn sie denn für einen Bereich vorgesehen ist –
könnte nur dort erfolgen, wo gleichwertige Schutzziele verfolgt werden
Ein erstes EU-Verhandlungsdokument für ein solches allgemeines Kapitel zur
regulatorischen Kooperation ist auf der Internetseite der Europäischen
Kommission veröffentlicht. Hierin finden sich auch erste Pläne zur Einbeziehung von
beteiligten Kreisen (Artikel 6, Artikel 14, Nummer 2, Artikel 15).
Auch bei den sektorübergreifenden Verhandlungen zur regulatorischen
Kooperation setzt sich die Bundesregierung für die Wahrung des in der EU
bestehenden hohen Verbraucherschutzniveaus ein.
9. Plant die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung,
das Vorsorgeprinzip sowie transparente Kennzeichnungsregeln über
Inhaltsstoffe und Verfahren explizit als Ziele der regulatorischen Kooperation
in den Text des Abkommens zu verankern?
Wenn nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung, sich hierfür aktiv
einzusetzen?
Drucksache 18/4271 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Bundesregierung und die Europäische Kommission verfolgen bei den
Verhandlungen das Ziel der Erhaltung des in Europa bestehenden hohen
Verbraucherschutzniveaus. Dies umfasst auch Kennzeichnungsvorschriften. Im
Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission ist die Wahrung des Vorsorgeprinzips als
Verhandlungsleitlinie festgehalten. Die Wahrung des Vorsorgeprinzips muss im
Rahmen des Abkommens durchgängig beachtet werden.
Im Rahmen der regulatorischen Zusammenarbeit geht es allerdings nicht darum,
die Rechtsprinzipien einer Seite auch für die andere Seite verbindlich zu
machen.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob US-Unternehmen in den
vergangenen zehn Jahren Verfahren vor europäischen Gerichten im
Zusammenhang mit der Regulierung von Kosmetika angestrengt haben?
Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang?
Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt.
11. Sind der Bundesregierung Klagen der US-Kosmetikindustrie vor
Schiedsgerichten bekannt?
Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang?
Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt.
Kennzeichnung
12. a) Kann die Bundesregierung konkret darstellen, wie sie gewährleisten
wird, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa auch nach
einem möglichen Inkrafttreten des TTIP-Abkommens in Zukunft
effektiv vor neuen Gefährdungen zum Beispiel im Zusammenhang mit
Nanotechnologie oder hormonell wirksamen Stoffen geschützt werden,
insbesondere angesichts des Berichts von April 2014 des US-
Handelsbeauftragten (USTR) zu technischen Handelsbarrieren (
www.ustr.gov/
sites/default/files/2014%20TBT%20Report.pdf)?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem
Bericht für die Verbrauchersicherheit in der EU im Rahmen der TTIP-
Verhandlungen?
Kosmetische Mittel auf dem europäischen Markt müssen auch nach
Inkrafttreten eines TTIP-Abkommens den europäischen Regelungen genügen. Dies gilt
sowohl im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit kosmetischer
Mittel als auch im Hinblick auf die Kennzeichnung. Die EU-Kosmetikverordnung
wird durch das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA
nicht geändert. Dies schließt die Verfahren zu Verbot, Beschränkung oder
Zulassung von Bestandteilen kosmetischer Mittel ein.
Der Bericht des USTR beschreibt die bestehenden technischen
Handelsbarrieren. Die EU-Kosmetikverordnung wird in dem Bericht nicht aufgeführt. Auch
die Europäische Kommission veröffentlicht entsprechende Berichte zur
Information der beteiligten Kreise. Er ist nicht mit einer Verhandlungsposition der
USA im Rahmen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der EU und
den USA gleichzustellen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/427113. Inwiefern werden die in der EU geltenden Regulierungen zur
Kennzeichnung nach Kenntnis der Bundesregierung von den USA als
Handelshemmnis angesehen?
Der Bericht enthält keine Aussagen zu möglichen Handelshemmnissen durch
Regelungen zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln.
14. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein
mögliches Inkrafttreten des TTIP-Abkommens auf Kennzeichnungs- und
Transparenzregelungen haben (bitte insbesondere hinsichtlich der
europäischen Kennzeichnungsregelungen zu Inhaltsstoffen, Nanopartikeln,
allergenen Duftstoffen, Farbstoffen sowie Haltbarkeitsdatum erläutern)?
15. Inwiefern ist sichergestellt, dass die in der EU geltenden Regulierungen
für die Kennzeichnung von Nanomaterialien und Allergenen nach
Abschluss von TTIP für US-Importe von Kosmetika erhalten bleiben?
16. Welche Auswirkungen der Harmonisierung der
Kennzeichnungsvorschriften erwartet die Bundesregierung auf die Kennzeichnung von
Inhaltsstoffen mit Trivialnamen, wie zum Beispiel Wasser oder Alkohol?
Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Regelungen zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel sind in der EU-
Kosmetikverordnung niedergelegt. Die EU-Kosmetikverordnung wird durch das
geplante Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU nicht geändert.
Nanomaterialien sind nach der EU-Kosmetikverordnung in der Liste der
Bestandteile mit dem Zusatz „Nano“ zu kennzeichnen. Auch Art und Weise der
Kennzeichnung der Haltbarkeit sind in der EU-Kosmetikverordnung geregelt.
Die Kennzeichnung der Bestandteile kosmetischer Mittel erfolgt in der EU
grundsätzlich nach der so genannten INCI (International Nomenclature of
Cosmetic Ingredients)-Nomenklatur. Nur für Farbstoffe wird die
Farbstoffindexnummer (Colour Index, CI) verwendet. Nach Kenntnis der Bundesregierung
verhandelt die Europäische Kommission nicht darüber, ob bestimmte
Inhaltsstoffe im Gegensatz zur geltenden europäischen Rechtslage auch weiterhin
gekennzeichnet werden müssen, sondern es werden Möglichkeiten zur
Annäherung beraten. Im Rahmen der Verhandlungen wäre beispielsweise eine
Annäherung im Hinblick auf eine Angleichung der Kennzeichnung in den USA an die
INCI-Nomenklatur oder eine Annäherung bei der Kennzeichnung von
Farbstoffen (hier nutzen die USA die Namen nach der INCI-Nomenklatur) denkbar.
Konkrete Verhandlungsergebnisse dazu liegen bisher nicht vor. Ziel der
Bundesregierung ist die Erhaltung des gegenwärtigen hohen Maßes an Transparenz.
Im Hinblick auf bestimmte allergene Duftstoffe, die in der EU speziellen
Kennzeichnungsanforderungen unterliegen, ist ausweislich des EU-
Verhandlungsdokuments vorgesehen, dem Verhandlungspartner die wissenschaftlichen
Bewertungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS)
der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der
Bundesregierung dient ein Austausch wissenschaftlicher Bewertungen bzw.
Erkenntnisse den Zielen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und kann unter
Umständen auch Regelungsverfahren beschleunigen.
Drucksache 18/4271 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWirtschaftliche Effekte
17. Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg des Handelsvolumens
der beteiligten Länder im Kosmetikbereich durch TTIP sowie mit einer
Stärkung der deutschen Kosmetikindustrie?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, und womit begründet sie ihre
Einschätzung?
18. Welche Effekte erwartet die Bundesregierung auf die Zahl und
Entlohnung der Beschäftigten in der europäischen und speziell der deutschen
Kosmetikindustrie bei einem erfolgreichen Abschluss der TTIP-
Verhandlungen?
Worin begründen sich diese Annahmen?
19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung speziell für den
Bereich der Naturkosmetik, die in Deutschland mittlerweile einen
Marktanteil von über 8 Prozent einnimmt (
www.cosmetic-business.com vom
28. April 2014 „Naturkosmetik nicht mehr nur für Weltverbesserer“)?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Zu den möglichen wirtschaftlichen Effekten eines Abkommens auf den
Kosmetiksektor und speziell den Bereich der Naturkosmetik liegen der
Bundesregierung keine Studien vor.
Beteiligung an den Verhandlungen
20. a) Welche EU-Generaldirektionen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung an den Verhandlungen zur Kosmetikregulierung im Rahmen von
TTIP beteiligt?
An den Verhandlungen sind die Generaldirektion Handel und die
Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU beteiligt.
b) Wie setzt sich die für das Kosmetikkapitel von TTIP zuständige
Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission konkret zusammen?
Die zuständigen Verhandlungsführer der Europäischen Kommission sind auf der
Liste der EU-Verhandlungsführer zu TTIP aufgeführt (
http://trade.ec.europa.eu/
doclib/docs/2013/july/tradoc_151668.pdf). Dort sind als Verhandlungsführer
für den Bereich Kosmetik Roman Mokry, Generaldirektion Binnenmarkt,
Industrie, Unternehmertum und KMU sowie Ivone Kaizeler von der Generaldirektion
Handel gelistet. Welche weiteren Personen aus der Europäischen Kommission
noch an den Verhandlungen teilnehmen, entzieht sich der Kenntnis der
Bundesregierung.
c) Ist die Kosmetikindustrie in der zuständigen Arbeitsgruppe der
Europäischen Kommission vertreten?
Wie wird die europäische Kosmetikindustrie, u. a. auch die
Naturkosmetikindustrie, in die Verhandlungen zum Kosmetikkapitel in das
Freihandelsabkommen TTIP einbezogen?
In den Verhandlungsteams der Europäischen Kommission sind keine
Industrievertreter, sondern lediglich Mitarbeiter der Europäischen Kommission und ggf.
Vertreter fachlich betroffener Europäischer Behörden. Interessenvertreter wie
etwa die Kosmetikindustrie und Naturkosmetikindustrie können sich im
Rahmen jeder Verhandlungsrunde bei den regelmäßig von der Europäischen Kom-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4271mission und den USA durchgeführten Anhörungen in die Verhandlungen
einbringen.
d) Wie werden Verbraucher- und Tierschutzorganisationen in die
Verhandlungen zum Kosmetikkapitel in das Freihandelsabkommen TTIP
einbezogen?
Vertreter von Verbraucher- und Tierschutzorganisationen können sich ebenfalls
bei den regelmäßig von der Europäischen Kommission und den USA
durchgeführten Anhörungen in die Verhandlungen einbringen.
e) Wie sind das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und
entsprechende untergeordnete Behörden bei der Beurteilung von
Stellungnahmen etc. im Hinblick auf den gesundheitlichen
Verbraucherschutz konkret beteiligt (bitte Nennung der konkreten Beteiligung)?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhalten die EU-
Verhandlungsdokumente zur Stellungnahme. Im Rahmen von technischen Treffen der
Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission können offene Fragen
geklärt und Positionen ausgetauscht werden. Von diesen Möglichkeiten machen
die Ministerien Gebrauch.
f) Welche Positionen nehmen deutsche Bundesministerien und -
behörden im Rahmen der TTIP-Verhandlungen zur Kosmetikregulierung
ein?
Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen über das
Freihandelsabkommen und sektorübergreifend auch eine stärkere regulatorische Kooperation.
Im Bereich der kosmetischen Mittel ist es Position der Bundesregierung, dass
das europäische Schutzniveau sowohl im Bereich des gesundheitlichen
Verbraucherschutzes als auch des Tierschutzes sowie die Regelungshoheit erhalten
bleiben muss. Aus Sicht der Bundesregierung sollten bestehende
Verhandlungsspielräume zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Beibehaltung des
europäischen Schutzniveaus genutzt werden.
Tierversuche
21. Welche Rolle spielen die unterschiedlichen Regulierungen bezüglich des
Verbots bzw. der Vorschrift von Tierversuchen im Rahmen der TTIP-
Verhandlungen?
Ausweislich des EU-Verhandlungsdokuments versucht die Europäische
Kommission in den Verhandlungen eine stärkere Zusammenarbeit bei der
Erarbeitung von Ersatz- und Alternativmethoden zum Tierversuch zu erreichen und für
eine größere Akzeptanz solcher Methoden auch in den USA zu werben.
22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung eines Verbots von
Tierversuchen für Kosmetika, wie es dies in der EU seit 2009 gibt, auch in
den USA geplant?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Tierversuche für kosmetische Mittel
in den USA weder rechtlich verbindlich vorgeschrieben noch verboten. Es liegt
in der Entscheidung der Hersteller, mit welchen Methoden sie die Sicherheit
ihrer Produkte belegen.
Drucksache 18/4271 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. In welchem Stadium sind die Verhandlungen bezüglich der Anerkennung
der USA von den von der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannten Ersatz- und Alternativverfahren zu
Tierversuchen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten?
Die gegenseitige Anerkennung von Daten, die entsprechend der OECD-
Prüfrichtlinien und den OECD-Prinzipien der Guten Labor Praxis generiert wurden,
ist zwischen den OECD-Mitgliedstaaten bereits 1981 per Ratsbeschluss
festgelegt worden. Die konkrete Nutzung von Daten aus in vitro wie auch in vivo
OECD-Prüfmethoden hängt aber von den jeweiligen nationalen Regelungen ab.
Als Mitgliedstaat der OECD spielen die USA bei der Entwicklung und
Anerkennung verschiedener Alternativmethoden eine wichtige Rolle und haben diese
zum Teil auch federführend vorangetrieben.
Zu den Zielen der Europäischen Kommission wird zudem auf die Antwort zu
Frage 21 verwiesen.
24. Bei welchen konkreten Kosmetikprodukten, die in Europa unter die
Kosmetikrichtlinie fallen und bei denen Tierversuche verboten sind, sind nach
Kenntnis der Bundesregierung in den USA Tierversuche vorgeschrieben?
Nach Kenntnis der Bundesregierung können in den USA für Produkte, die dort
als Arzneimittel eingestuft werden und zur Kategorie der so genannten
Overthe-counter-drugs (OTC-drugs) gehören, Tierversuche erforderlich sein, sofern
sie durch Leitlinien für die Bewertung von Arzneimitteln empfohlen werden.
Zur Kategorie der OTC-drugs zählen beispielsweise Sonnenschutzmittel,
Antitranspirantien und Antischuppenshampoos. Die genannten Produkte fallen in
der EU grundsätzlich unter die EU-Kosmetikverordnung.
25. Wie viele Tiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung für diese
Versuche jährlich genutzt?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
26. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass auch
nach Inkrafttreten von TTIP in Zukunft keine Kosmetikprodukte Zugang
zum europäischen Markt erhalten, die an Tieren getestet wurden?
Wenn ja, wie kann dies bei einer Anerkennung gegenseitiger Standards
und Zulassungsverfahren sichergestellt werden?
Wenn nein, wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern
kenntlich gemacht?
Durch das geplante Freihandelsabkommen werden die europäischen
Regelungen zu kosmetischen Mitteln nicht geändert. Auch zukünftig müssen alle
Produkte auf dem europäischen Markt die Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung
einhalten. Dies gilt sowohl für die Vorgaben zum gesundheitlichen
Verbraucherschutz als auch für die zum Tierschutz.
27. Welche Auswirkungen könnte TTIP nach Kenntnis der Bundesregierung
für die Anzahl der in der EU durchgeführten Tierversuche haben?
Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das TTIP sich auf
die Zahl der in der EU durchgeführten Tierversuche auswirken könnte.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4271Umweltwirkungen
28. Welche Prüfverfahren durchlaufen Kosmetika in Europa und den USA
nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf ihre Umwelttoxizität,
und sind diese europäischen Verfahren vergleichbar im Schutzniveau?
29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung Ziel von TTIP, im Rahmen der
Kooperation gemeinsam eine bessere Regulierung von schädlichen
Umweltwirkungen durch Kosmetika (z. B. durch die Freisetzung von
Mikroplastik) auf den Weg zu bringen?
Wenn ja, mit welchen Formulierungen im Abkommenstext soll dies nach
Kenntnis der Bundesregierung verankert werden?
Wenn nein, welche Formulierungen will die Europäische Kommission
nach Kenntnis der Bundesregierung im Abkommenstext verankern, um
wenigstens eine Weiterentwicklung europäischer Standards zur
Verminderung schädlicher Umweltwirkungen aus Kosmetikprodukten zu
garantieren?
Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet.
Die EU-Kosmetikverordnung regelt nur den gesundheitlichen
Verbraucherschutz bei kosmetischen Mitteln und verweist hinsichtlich möglicher
Umweltauswirkungen auf die REACH-Verordnung. Die Inhaltsstoffe kosmetischer
Mittel unterliegen grundsätzlich der REACH-Verordnung, für die in Abhängigkeit
von den hergestellten Mengen die Prüfung von Umweltauswirkungen
durchzuführen ist, wobei das Verbot von Wirbeltierversuchen bei ausschließlicher
Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu beachten ist. Zur Frage der
Anwendbarkeit der REACH-Verordnung auf Mikroplastik in kosmetischen Mitteln wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/2985 verwiesen. Über das Prüfverfahren zu
Umweltwirkungen, welches kosmetische Mittel in den USA durchlaufen, liegen der
Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Der Bundesregierung liegen nach dem derzeitigen Informationsstand über die
TTIP-Verhandlungen keine Kenntnisse darüber vor, dass TTIP darauf abzielt,
gemeinsam eine bessere Regulierung von schädlichen Umweltwirkungen durch
Kosmetika auf den Weg zu bringen. Nach dem derzeit vorliegenden Vorschlag
der Europäischen Kommission (abzurufen unter
http://trade.ec.europa.eu/
doclib/docs/2014/november/tradoc_152912.pdf) soll die REACH-Verordnung
dem im Rahmen von TTIP anvisierten Sektorkapitel für Chemikalien
unterliegen, welches nach Auffassung der Bundesregierung abschließend sein sollte.
Insoweit und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Schutzniveaus des
europäischen und US-amerikanischen Chemikalienrechts wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 97 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/2100 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]