[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4263
18. Wahlperiode 09.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/3976 –
Entschädigungen für zivile Opfer in Afghanistan
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach 13 Jahren Krieg in Afghanistan wird der Öffentlichkeit weiterhin eine
umfassende Bilanz der deutschen Kriegsbeteiligung im Rahmen des
Militäreinsatzes International Security Assistance Force (ISAF) vorenthalten. So hat
bis heute keine Bundesregierung umfassende Informationen über unter
Beteiligung deutscher Einsatzkräfte verletzte oder getötete Zivilpersonen und durch
die Bundeswehr verursachte Sachschäden zusammengestellt und
veröffentlicht. Weder die von der Bundesregierung veröffentlichen Fortschrittsberichte
noch die regelmäßigen Unterrichtungen des Deutschen Bundestages liefern
Erkenntnisse über das Ausmaß deutscher Verantwortung für Zerstörungen und
Opfer des Afghanistankrieges. Selbst auf parlamentarische Fragen antwortet
die Bundesregierung unzureichend. So hat die Bundesregierung jüngst in der
Antwort auf die Schriftliche Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 18/3812 zu
Entschädigungen für unter Beteiligung deutscher Einsatzkräfte im Rahmen
von ISAF verletzte, getötete oder von Sachschäden betroffene Zivilistinnen
und Zivilisten einige Vorfälle aufgelistet. Die Auflistung gibt aber noch nicht
einmal Aufschluss darüber, wie viele Zivilpersonen bei den jeweiligen
Vorfällen verletzt bzw. getötet wurden. Die Antworten werfen zudem weitere Fragen
zum Ausmaß der Kriegsschäden, der zivilen Opfer und der deutschen
Entschädigungspraxis auf.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Handeln der Bundeswehr in Afghanistan war und ist von dem Bemühen
getragen, Schäden für die Zivilbevölkerung so weit wie irgend möglich zu
vermeiden.
Sofern dennoch Schäden entstanden sind, bestehen im Rahmen bewaffneter
Konflikte keine individuellen Ausgleichsansprüche. Denn Rechtsansprüche
einzelner Personen auf Schadensersatz ergeben sich insoweit weder aus dem
humanitären Völkerrecht noch aus dem deutschen Staatshaftungsrecht.
Schadensersatzansprüche nach deutschem Haftungsrecht können im
Auslandseinsatz nur dann in Betracht kommen, wenn kein Zusammenhang mit einem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. März 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4263 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebewaffneten Konflikt besteht (z. B. schuldhaft verursachte Verkehrsunfälle bei
reinen Versorgungsfahrten).
Gleichwohl wurden Zahlungen im Einzelfall auch außerhalb rechtlicher
Verpflichtungen geleistet, z. B. aus humanitären Gründen oder um der afghanischen
Entschädigungskultur zum Schutz der eigenen Soldaten zu entsprechen.
1. Wie kam es zu dem Personenschaden durch Schussabgabe am 15. Januar
2010, in dessen Folge nach Angabe der Bundesregierung eine
„Ersatzleistung“ in Höhe von 1 750 US-Dollar gezahlt wurde (bitte genaue
Schilderung des Vorfalls)?
Am 15. Januar 2010 näherte sich ein Kleinbus den an einem Kontrollpunkt
(Checkpoint) in Chahar Darah in der Provinz Kundus eingesetzten deutschen
Soldaten. Trotz der Handzeichen eines der Soldaten und des Aufblendens der
Suchscheinwerfer setzte der Fahrer des Kleinbusses die Fahrt fort. Daraufhin
wurden Warnschüsse abgegeben. Die Warnschüsse schlugen in das Fahrzeug
ein. Eine nachträgliche Überprüfung der Waffenstation ergab, dass diese
vermutlich aufgrund starker Erschütterungen durch Fahrten auf unbefestigten
Straßen falsch justiert war. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat
das Ermittlungsverfahren gegen den Schützen in Ermangelung eines
hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
a) Wie viele Personen wurden bei dem Vorfall verletzt bzw. getötet, wie
viele davon waren Männer, Frauen, Kinder, und welcher Art waren die
Verletzungen?
Ein Mann erlitt eine Verletzung am Bein. Es wurde vor Ort Erste Hilfe geleistet
und sodann eine Operation im Rettungszentrum des Regionalen
Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Team, PRT) Kundus durchgeführt.
b) Nach welchem Verfahren und durch wen wurde eine Prüfung des
Vorfalls veranlasst, und wie wurde die Prüfung durchgeführt (bitte
Verfahrensverlauf und Dienstgrad bzw. Institution angeben)?
Die Untersuchung des Vorfalls wurde durch den Chef des Stabes des PRT
Kundus veranlasst und durch die Feldjägereinsatzkompanie des PRT Kundus nach
einer ISAF-internen Regelung (HQ ISAF SOP 307 Civilian Casualties Handling
Procedures) durchgeführt. Die Entschädigungsforderung wurde auf der Basis
des Feldjägerberichts und anhand von Gesprächen mit dem Geschädigten
geprüft.
c) Aufgrund welcher Sachlage und nach welchen Kriterien wurde über die
Zahlung einer „Ersatzleistung“ entschieden?
Eine rechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz bestand, wie in der
Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt, nicht. Die Entschädigung erfolgte
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
d) Wurde die Höhe der Zahlung anhand vorheriger
Entschädigungsleistungen der Bundeswehr oder anderer NATO-Staaten, durch Verhandlungen
oder anderweitig ermittelt (bitte mit Erläuterung)?
Die Höhe der Zahlungen wurde unter Berücksichtigung ortsüblicher Maßstäbe
mit dem Geschädigten ausgehandelt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/42632. Wie kam es zu dem Personenschaden durch Schussabgabe am 17. Januar
2010, in dessen Folge nach Angabe der Bundesregierung eine
„Ersatzleistung“ in Höhe von 7 900 US-Dollar gezahlt wurde (bitte genaue
Schilderung des Vorfalls)?
Am 17. Januar 2010 richteten deutsche Kräfte nach einer Warnmeldung am
westlichen Ortsausgang von Kundus einen Checkpoint ein. Dort bildete sich ein
Fahrzeugstau, aus dem plötzlich ein Fahrzeug ausscherte und auf die Soldaten
zufuhr. Deutliche Haltesignale wie Handzeichen, Zurufe und Warnschüsse
ignorierte der Fahrer des Fahrzeugs und setzte seine Fahrt mit hoher
Geschwindigkeit in Richtung Checkpoint fort. Daraufhin gaben die Soldaten zunächst
Schüsse auf den Motorblock und anschließend auf die Windschutzscheibe ab.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren gegen die Schützen in Ermangelung eines hinreichenden
Tatverdachts eingestellt.
a) Wie viele Personen wurden bei dem Vorfall verletzt bzw. getötet, wie
viele davon waren Männer, Frauen, Kinder, und welcher Art waren die
Verletzungen?
Die beiden männlichen Fahrzeuginsassen wurden verletzt. Der Fahrer verstarb
wenig später im Krankenhaus. Der Beifahrer erlitt Verletzungen am Bein und an
der Brust.
b) Nach welchem Verfahren und durch wen wurde eine Prüfung des
Vorfalls veranlasst, und wie wurde die Prüfung durchgeführt (bitte
Verfahrensverlauf und Dienstgrad bzw. Institution angeben)?
Die Untersuchung des Vorfalls wurde durch den Kommandeur des deutschen
Einsatzkontingents ISAF veranlasst und durch die Feldjägereinsatzkompanie
des PRT Kundus nach einer ISAF-internen Regelung (HQ ISAF SOP 307
Civilian Casualties Handling Procedures) durchgeführt. Die Prüfung der
Schadensersatzforderung erfolgte anhand des Feldjägerberichts, der
Vernehmungsprotokolle der beteiligten Soldaten sowie aufgrund von Gesprächen mit dem
Beifahrer.
c) Aufgrund welcher Sachlage und nach welchen Kriterien wurde über die
Zahlung einer „Ersatzleistung“ entschieden?
Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.
d) Wurde die Höhe der Zahlung anhand vorheriger
Entschädigungsleistungen der Bundeswehr oder anderer NATO-Staaten, durch Verhandlungen
oder anderweitig ermittelt (bitte mit Erläuterung)?
Die Höhe der Zahlungen wurde unter Berücksichtigung ortsüblicher Maßstäbe
mit dem Geschädigten bzw. den Hinterbliebenen unter Beteiligung des
afghanischen Provinzdirektors ausgehandelt.
Drucksache 18/4263 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Wie kam es zu dem Personenschaden durch Schussabgabe am 7. April
2010, in dessen Folge nach Angabe der Bundesregierung eine
„Ersatzleistung“ in Höhe von 1 500 US-Dollar gezahlt wurde (bitte genaue
Schilderung des Vorfalls)?
Am 7. April 2010 beobachtete der Scharfschütze einer Patrouille aus ca. 750
Metern Entfernung am Ortsrand von Omar Khel eine unbekannte Person, die sich
verdächtig verhielt und ihr Mobiltelefon benutzte. Eine zivile Menschenmenge
löste sich zu diesem Zeitpunkt auf. Die Patrouille ging aufgrund dieser
Tatsachen davon aus, dass sie ausgespäht würde und ein Anschlag bevorstehe. Da
andere geeignetere Maßnahmen nicht in Betracht kamen, gab der Scharfschütze
im Rahmen des Verfahrens zur Handhabung militärischer Eskalationsstufen
(sog. Force Escalation Procedures) einen Warnschuss ab. Später meldete sich ein
männlicher afghanischer Zivilist bei der Wache des PRT Kundus und gab an,
von deutschen Soldaten durch Beschuss am Fuß verletzt worden zu sein,
woraufhin die Person im Rettungszentrum des PRT Kundus medizinisch behandelt
wurde.
a) Wie viele Personen wurden bei dem Vorfall verletzt bzw. getötet, wie
viele davon waren Männer, Frauen, Kinder, und welcher Art waren die
Verletzungen?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
b) Nach welchem Verfahren und durch wen wurde eine Prüfung des
Vorfalls veranlasst, und wie wurde die Prüfung durchgeführt (bitte
Verfahrensverlauf und Dienstgrad bzw. Institution angeben)?
Die Prüfung des Vorfalls wurde durch den Kompaniechef der 1.
Infanteriekompanie veranlasst und durch die Feldjägereinsatzkompanie des PRT Kundus
durchgeführt. Die Entschädigungsforderung wurde anhand von Protokollen
über die Vernehmung der beteiligten Soldaten, Gesprächen mit dem
Geschädigten und ärztlichen Untersuchungsergebnissen geprüft.
c) Aufgrund welcher Sachlage und nach welchen Kriterien wurde über die
Zahlung einer „Ersatzleistung“ entschieden?
Eine rechtliche Verpflichtung zum Schadensersatz bestand nach den
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung nicht. Eine Zahlung erfolgte im
Rahmen der afghanischen Entschädigungskultur zur Vermeidung einer
Eskalation in einem für die Bundeswehr unsicheren Gebiet.
d) Wurde die Höhe der Zahlung anhand vorheriger
Entschädigungsleistungen der Bundeswehr oder anderer NATO-Staaten, durch Verhandlungen
oder anderweitig ermittelt (bitte mit Erläuterung)?
Die Höhe der Zahlungen wurde unter Berücksichtigung ortsüblicher Maßstäbe
mit dem Geschädigten ausgehandelt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/42634. Wie kam es zu dem Personenschaden durch Schussabgabe am 13.
November 2010, in dessen Folge nach Angabe der Bundesregierung eine
„Ersatzleistung“ in Höhe von 2 000 US-Dollar gezahlt wurde (bitte genaue
Schilderung des Vorfalls)?
Am 13. November 2010 um 23:45 Uhr Ortszeit näherten sich zwei Personen auf
einem Traktor mit eingeschalteten Scheinwerfern einem westlich des PRT
Kundus eingerichteten Checkpoint. Die Personen begannen an der Straße hinter dem
Traktor zu graben. Der Versuch der Kontaktaufnahme durch einen Sprachmittler
blieb erfolglos. Daraufhin wurden Schüsse mit der Signalpistole sowie
Warnschüsse abgegeben. Die Personen entfernten sich hierauf. Durch eigene Kräfte
wurden anschließend die Scheinwerfer des Traktors mit gezielten Schüssen
zerstört, um die Beleuchtung der eigenen Stellung und die Blendung durch diese
Scheinwerfer zu beenden. Kurze Zeit später meldete sich ein afghanischer
Zivilist mit einer Schussverletzung am Bein. Er wurde medizinisch erstversorgt und
zur weiteren Behandlung in das Rettungszentrum des PRT Kundus verbracht.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren gegen die Schützen in Ermangelung eines hinreichenden
Tatverdachts eingestellt.
a) Wie viele Personen wurden bei dem Vorfall verletzt bzw. getötet, wie
viele davon waren Männer, Frauen, Kinder, und welcher Art waren die
Verletzungen?
Ein Mann erlitt eine Schussverletzung am Oberschenkel.
b) Nach welchem Verfahren und durch wen wurde eine Prüfung des
Vorfalls veranlasst, und wie wurde die Prüfung durchgeführt (bitte
Verfahrensverlauf und Dienstgrad bzw. Institution angeben)?
Die Prüfung des Vorfalls wurde durch den Kompaniechef der 2. Kompanie
sowie den Kommandeur des Ausbildungs- und Schutzbataillons Mazar-e Sharif
veranlasst und durch die Feldjägereinsatzkompanie des PRT Kundus nach einer
ISAF-internen Regelung (HQ ISAF SOP 307 Civilian Casualties Handling
Procedures) durchgeführt. Die Prüfung der Schadensersatzforderung erfolgte
anhand des durch die Feldjäger niedergelegten Ereignisverlaufes sowie aufgrund
von Gesprächen mit den Geschädigten.
c) Aufgrund welcher Sachlage und nach welchen Kriterien wurde über die
Zahlung einer „Ersatzleistung“ entschieden?
Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen.
d) Wurde die Höhe der Zahlung anhand vorheriger
Entschädigungsleistungen der Bundeswehr oder anderer NATO-Staaten, durch Verhandlungen
oder anderweitig ermittelt (bitte mit Erläuterung)?
Die Höhe der Zahlungen wurde unter Berücksichtigung ortsüblicher Maßstäbe
mit dem Geschädigten ausgehandelt.
Drucksache 18/4263 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Handelt es sich bei den in der von der Bundesregierung vorgelegten Liste
vom 20. Januar 2015 aufgeführten Vorfällen am 15. Januar 2010 und am
17. Januar 2010 (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 18/3812 des Abgeordneten Jan van
Aken) um dieselben Fälle, die die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 20. Mai 2010 auf
Bundestagsdrucksache 17/1813 als „Force Escalations“ aufgeführt hat?
Ja.
6. Aus welchem Grund werden die durch den Luftangriff bei Kundus
getöteten Zivilistinnen und Zivilisten nicht in der vom Bundesministerium der
Verteidigung erstellten Liste vom 20. Januar 2015 (siehe Antwort auf die
Schriftliche Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 18/3812), sondern
gesondert aufgeführt?
Es handelt sich um ein laufendes zivilgerichtliches Verfahren.
7. Was unterscheidet die Zahlung an die durch den Luftschlag bei Kundus
betroffenen Familien von den in der Liste (siehe Antwort auf die Schriftliche
Frage 45 auf Bundestagsdrucksache 18/3812) aufgeführten, als
Ersatzleistungen deklarierten Zahlungen?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Es handelte sich um freiwillige sog.
Ex-gratia-Zahlungen aus humanitären Gründen.
8. Wie viele Zivilpersonen sind nach heutigem Kenntnisstand der
Bundesregierung bei dem Luftangriff bei Kundus getötet, verletzt oder anderweitig
geschädigt worden (bitte einzeln auflisten und unter der Angabe, auf
welchen Daten die Zahlen basieren)?
Hierzu wird auf die Antworten der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksachen 17/8120 (Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 1) sowie 17/3723 (die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3
und 4) verwiesen.
Weitere Details zum Luftschlag bei Kundus am 4. September 2009 sind auf
Bundestagsdrucksache 17/7400 (Beschlussempfehlung und Bericht des
Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a
Absatz 2 des Grundgesetzes, Seite 83 ff.) zu entnehmen. Danach kamen diverse
Untersuchungen (der afghanischen Regierung, der United Nations Assistance
Mission in Afghanistan – UNAMA –, des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz sowie der ISAF) insbesondere bezüglich der Opferzahlen zu
unterschiedlichen Ergebnissen.
9. Wann liegen für die Bundesregierung „humanitäre“ Gründe für Zahlungen
vor, und welche sind dies im Einzelnen?
Zahlungen aus humanitären Gründen sind solche, die der Linderung akuter
menschlicher Not dienen sollen, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung
bestünde.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/426310. Unterscheidet die Bundesregierung zwischen Zahlungen aus humanitären
Gründen und Ersatzleistungen?
Wenn ja, wie unterscheidet sie?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
11. In wie vielen Fällen wurde geprüft, ob Entschädigungen oder
anderweitige Kompensations- oder andere Leistungen durch die Bundesregierung
oder ihr nachgeordnete Behörden bzw. Institutionen zu leisten sind (bitte
unter Angabe der Gesamtzahl aller registrierten Fälle)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Zahlen vor.
12. Aufgrund welcher Sachlage und nach welchen Kriterien wurde darüber
entschieden, ob ein Vorfall, bei dem Zivilpersonen verletzt oder getötet
wurden, untersucht und geprüft wird, ob Entschädigungen oder
anderweitige Kompensations- oder andere Leistungen durch die Bundesregierung
oder ihr nachgeordnete Behörden bzw. Institutionen zu leisten sind?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Aufgrund welcher Kriterien wurden Entschädigungen oder anderweitige
Kompensations- oder andere Leistungen durch die Bundesregierung oder
ihr nachgeordnete Behörden bzw. Institutionen geleistet bzw. abgelehnt
(bitte Fälle einzeln und mit jeweiliger Begründung aufführen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Listen über die im jeweiligen Einzelfall ausschlaggebenden Kriterien wurden
nicht geführt.
14. In welchen Fällen lagen welche rechtlichen oder humanitären Gründe für
die Entschädigungen oder anderweitigen Kompensations- oder andere
Leistungen durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden
bzw. Institutionen vor, und welche waren dies im Einzelnen (bitte Fälle
einzeln und nach rechtlichen und humanitären Gründen unterschieden
auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. In welchen Fällen von unter Beteiligung deutscher Einsatzkräfte
verletzten oder getöteten Zivilpersonen bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung rechtliche Verpflichtungen zur Zahlung von Entschädigungen
oder sonstigen Kompensations- oder anderweitigen Leistungen (bitte
unter Angabe von Beispielen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
Drucksache 18/4263 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode16. In wie vielen Fällen wurden Opfern, ihren Angehörigen oder Dritten
Entschädigungszahlungen verweigert, und aufgrund welcher Bewertung
(bitte Fälle einzeln und unter Angabe der Begründung auflisten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Beispielsweise wurden Entschädigungsforderungen aus Verkehrsunfällen
abgelehnt, bei denen der zivile Fahrer zweifelsfrei die Alleinschuld trug.
Forderungen wegen Flurschäden wurden abgelehnt, wenn die Eigentumsverhältnisse
nicht hinreichend sicher geklärt werden konnten.
17. In wie vielen Fällen wurden aufgrund von Anzeigen bzw. Klagen
Entschädigungen oder anderweitige Kompensations- oder andere Leistungen
durch die Bundesregierung oder ihr nachgeordnete Behörden bzw.
Institutionen geleistet (bitte Fälle einzeln auflisten)?
Es wurden keine Entschädigungen bzw. anderweitige Kompensations- oder
andere Leistungen aufgrund von Anzeigen oder Klagen gezahlt.
18. In wie vielen Fällen sind Anzeigen nicht zur Anklage gekommen bzw.
wurden Klagen abgewiesen (bitte Fälle einzeln und mit jeweiliger
Begründung auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen über Strafanzeigen vor, da
diese bei sämtlichen Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder
erstattet werden können. Im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof hat bislang keine Strafanzeige zu einer Anklage
geführt.
19. Wie viele Anzeigen bzw. Klagen sind zurzeit noch nicht entschieden bzw.
sind noch anhängig?
Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind keine Verfahren
offen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Mit Ausnahme der
Entschädigungsklage von Opfern des Luftschlags bei Kundus, über die noch
keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, sind keine Klagen an- bzw.
rechtshängig.
20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass während der siebentägigen
ISAF-Militäroffensive Operation HALMAZAG, während der unter
Beteiligung deutscher Einsatzkräfte Schäden an Feldern verursacht wurden, für
die die Bundesregierung laut eigenen Angaben 78 000 US-Dollar
Ersatzzahlung geleistet hat, keine Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden
bzw. dies nicht unter Beteiligung deutscher Einsatzkräfte?
Und wenn ja, aufgrund welcher Untersuchung ist sie zu dieser Auffassung
gelangt (bitte Untersuchungsbericht vorlegen bzw. Inhalt des Berichts
dokumentieren)?
Im Anschluss an Operationen, insbesondere beim Einsatz von Artillerie sowie
von Luftnahunterstützung (Close Air Support) durch Kampfflugzeuge oder
Kampfhubschrauber, wurde das eigene Lagebild durch eine
Gefechtsschadensbeurteilung, das sogenannte Battle Damage Assessment, am Boden oder mit
luftgestützten Aufklärungsmitteln verdichtet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4263Regelmäßiges und bewährtes Mittel zur weiteren Verdichtung des Lagebildes
waren darüber hinaus Gespräche mit den Dorfältesten im Rahmen von
Ältestenversammlungen (Shuren) in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang
mit durchgeführten ISAF-Operationen.
In Bezug auf die Operation HALMAZAG wurde bereits im Rahmen der noch
laufenden Gefechte am 31. Oktober 2010 sowie am 1. November 2010 jeweils
eine Gefechtsschadensbeurteilung mit einem unbemannten Luftfahrzeug
durchgeführt.
Außerdem fand am 1. November 2010 eine erste Gesprächsrunde mit
Dorfältesten in Quatliam statt. Am 2. November 2010 wurde eine zweite
Gesprächsrunde in Quatliam unter Beteiligung lokaler Führer der benachbarten
Ortschaften durchgeführt. Im Zeitraum 31. Oktober bis 4. November 2010 wurde
darüber hinaus eine Gefechtsschadensbeurteilung durch
Kampfhubschrauberbesatzungen aus der Luft durchgeführt.
Am 10. Juli 2014 veröffentlichte die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) im Magazin
„Monitor“ einen Bericht über die Operation HALMAZAG. Darin wurde
behauptet, dass Opfer unter der unbeteiligten afghanischen Zivilbevölkerung
durch die Bundeswehr verschwiegen worden seien. Im Nachgang zu dieser
Sendung wurden die erhobenen Vorwürfe untersucht.
Im Einsatzführungskommando der Bundeswehr wurden die dort vorliegenden
Unterlagen insbesondere auch im Hinblick auf mögliche zivile Opfer erneut
gesichtet. Im Bundesministerium der Verteidigung wurden alle vorliegenden
relevanten Dokumente nochmals geprüft. Letztlich erfolgte eine Prüfung der
Einträge in der Ereignisdokumentation (Joint Operation Cell Watch, JOCWatch)
des ISAF-Regionalkommandos Nord sowie in den Ereignisdokumentationen
der dem Regionalkommando Nord übergeordneten Führungsebenen (ISAF Joint
Command und HQ ISAF) mit dem Ziel, Hinweise auf mögliche zivile Opfer zu
finden.
Zudem wurden alle Einträge in der Anfang 2009 eigens für derartige Vorfälle im
ISAF-Hauptquartier in Kabul eingerichteten Stelle für die Untersuchung von
Anschuldigungen bezüglich ziviler Opfer, die auf die ISAF-Operationsführung
zurückzuführen sind (Civilian Casualties Tracking Cell), überprüft. Für den
bezüglich der Operation HALMAZAG relevanten Gefechtszeitraum vom 31.
Oktober bis 5. November 2010 sind dort keine behaupteten – und demenstprechend
auch keine bestätigten – zivilen Opfer dokumentiert.
Im Zuge der Operation HALMAZAG wurden durch die ISAF-Kräfte keine
eigenen Erkenntnisse vor Ort gewonnen, die auf durch Waffenwirkung
deutscher Soldaten zurückzuführende zivile Opfer hindeuteten. Zudem wurden auch
keine glaubhaften Behauptungen oder Anschuldigungen in diese Richtung
erhobe, und zwar weder in einem engen zeitlichen Zusammenhang noch in den
nunmehr gut vier Jahren nach dem Ende der Operation HALMAZAG.
21. In welchen Verfahren und nach welchen Kriterien wird bzw. wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung von den anderen an ISAF beteiligten
NATO-Truppenstellern über eventuelle Entschädigungen oder
anderweitigen Kompensations- oder andere Leistungen entschieden (bitte nach
Ländern und unter Beschreibung der jeweiligen Verfahren auflisten)?
Die Verfahren und Kriterien der anderen an ISAF beteiligten NATO-
Truppensteller sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Drucksache 18/4263 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Inwieweit finden bzw. fanden zwischen den an ISAF beteiligten NATO-
Truppenstellern Absprachen bzw. ein Austausch über Verfahren, Kriterien
und finanziellen Umfang von Entschädigungen oder anderweitigen
Kompensations- oder andere Leistungen statt, und wurde dabei eine Angleichung
angestrebt?
Mit anderen NATO-Truppenstellern wurde festgelegt, dass jeder Teilnehmer für
diejenigen Schäden verantwortlich ist, die durch sein Personal entstanden sind,
und diese nach seinen eigenen nationalen Regularien abwickelt. Bei
Verursachung eines Schadens durch mehrere Teilnehmer gemeinsam sollten diese
Teilnehmer gemeinsam haften. Für Schäden, bei denen feststand, dass sie durch
Personal eines oder mehrerer Teilnehmer verursacht wurden, die
verursachenden Teilnehmer aber nicht zugeordnet werden können, sollten alle Teilnehmer
gesamtschuldnerisch haften mit Ausnahme derjenigen Teilnehmer, die an der
Schadensverursachung erwiesenermaßen nicht beteiligt gewesen sein konnten.
23. Nach welchen Kriterien, welchen Verfahren und durch welche Instanzen
wurde in Fällen, bei denen unter Beteiligung von Einsatzkräften mehrere
ISAF-Truppensteller-Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden,
entschieden, welcher Truppensteller gegebenenfalls Entschädigungen oder
anderweitige Kompensations- oder andere Leistungen zu erbringen hatte
(bitte einzeln nach Vorfällen und jeweiliger Begründung auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über in
Menschenrechtsschutzabkommen für bestimmte Fälle vorgesehene individuelle
Entschädigungsrechte, und inwiefern finden diese Anwendung in der deutschen
Entschädigungs- bzw. Kompensationspraxis?
Artikel 41 der „Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenwürde und
Grundfreiheiten“ (EMRK) eröffnet dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) die Möglichkeit, der verletzten Partei eine gerechte
Entschädigung zuzusprechen, wenn er feststellt, dass die EMRK oder ihre
Protokolle verletzt worden sind, und das innerstaatliche Recht der betreffenden
Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser
Verletzung gestattet.
Artikel 75 des „Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs“ (Römisches
Statut) ermöglicht es dem Internationale Strafgerichtshof (IStGH), gegen den
wegen der Begehung von Verbrechen nach dem Römischen Statut Verurteilten
eine angemessene Wiedergutmachung, wie u. a. eine Entschädigung der Opfer,
anzuordnen.
Mit Blick auf die Auslandseinsätze der Bundeswehr kam bisher keine der beiden
Regelungen zur Anwendung.
25. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung unter
Beteiligung deutscher Einsatzkräfte im Rahmen von ISAF insgesamt getötet
oder verletzt?
Es liegen der Bundesregierung keine belastbaren Statistiken vor, die Aufschluss
über die insgesamt unter Beteiligung deutscher Einsatzkräfte getöteten oder
verletzten Personen geben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/426326. Wie viele Zivilistinnen und Zivilisten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung unter Beteiligung deutscher Einsatzkräfte im Rahmen von ISAF
insgesamt getötet oder verletzt?
Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
27. Nach welchem Verfahren und durch wen werden bzw. wurden die Daten
über verletzte oder getötete Personen ermittelt und entschieden, ob es sich
um Zivilpersonen handelt oder nicht (bitte ausführen)?
Nach dem humanitären Völkerrecht in bewaffneten Konflikten besteht eine
Verpflichtung zur gewissenhaften Unterscheidung zwischen geschützten
Zivilpersonen und legitimen militärischen Zielen im Einsatz selbst. Eine Pflicht zur
Ermittlung im Nachhinein gibt es nur beim Verdacht auf schwere Verletzungen
dieser Verpflichtung.
Maßgeblich für die Unterscheidung ist dabei, wann, wodurch und bis zu
welchem Zeitpunkt eine Person unmittelbar an den Feindseligkeiten beteiligt und
damit zulässiges Ziel direkter militärischer Gewaltanwendung ist. Dies betrifft
zum einen Personen für die Dauer ihrer Beteiligung an einer spezifischen
Handlung, die als Teilnahme an den Feindseligkeiten zu qualifizieren ist. Daneben
sind Personen umfasst, die sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion bei den
gegnerischen Kräften dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen („continuous
combat function“) und damit auch außerhalb der Teilnahme an konkreten
Feindseligkeiten zulässiges militärisches Ziel sind.
Diese Vorgaben spiegelten sich auch im operativen Regelwerk der ISAF wider
und wurden bei der Anwendung militärischer Gewalt berücksichtigt.
Gemäß diesem Regelwerk wurden in Afghanistan solange alle Personen als
Zivilpersonen eingestuft und behandelt, bis das Gegenteil ersichtlich wurde. Die
vor Ort befindlichen und beteiligten Kräfte mussten aufgrund der jeweiligen
Umstände, insbesondere des Verhaltens dieser Personen, entscheiden, ob es sich
um legitime militärische Ziele handelt.
Abhängig von den Rahmenbedingungen des ISAF-Einsatzes wurden durch das
multinationale Hauptquartier in Kabul (HQ ISAF) die Vorgaben und Verfahren
für die Gefechtsschadensbeurteilung erlassen.
Nach jedem Wirkmitteleinsatz der deutschen Streitkräfte wird grundsätzlich
eine solche Beurteilung durchgeführt. Aufgrund der multinationalen
Einbindung der deutschen Streitkräfte sowie der Verschiedenheit der Einsätze und
Wirkmittel gibt es jedoch kein nationales standardisiertes Verfahren, das für alle
Bundeswehreinsätze gilt.
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