[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4392
18. Wahlperiode 23.03.2015
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 19. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl,
Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4136 –
Zur Rolle der Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung deutscher
Alt-Atomkraftwerke im Jahr 2011
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch die gerichtliche Feststellung, dass das Moratorium für das
Atomkraftwerk (AKW) Biblis im Jahr 2011 rechtswidrig war (VGH Kassel, 6 C 825/
11.T), einen damit zusammenhängenden Untersuchungsausschuss des
Hessischen Landtags und jüngst insbesondere die Recherchen des ARD-Magazins
„Monitor“, kommen zunehmend Fragen auch zum damaligen Agieren der
Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung mehrerer alter AKW
im Jahr 2011 auf (vergleiche hierzu insbesondere die Monitor-Beiträge
„Atomskandal: Wie die Politik den Atomkonzernen den Weg zu Millionenklagen
geebnet hat“ vom 5. Februar 2015 und „Schmutziger Deal: wie die Politik den
Atomkonzernen zu Millionen-Klagen verhilft“ vom 15. Januar 2015).
Zusammen fordern die drei AKW-betreibenden Energiekonzerne E.ON, RWE und
EnBW nunmehr für die knapp fünf Monate dauernden AKW-Abschaltungen
im Jahr 2011 laut „Monitor“ insgesamt 882 Mio. Euro.
Mit Bescheiden innerhalb des Zeitraums vom 16. bis 18. März 2011 ordneten
die jeweiligen Landesbehörden gegenüber den Betreibern der AKW
Neckarwestheim I, Philippsburg I, Biblis A und B, Isar I und Unterweser an, dass die
Leistungsbetriebe dieser AKW für die Dauer von drei Monaten einzustellen
oder nicht wieder aufzunehmen seien (nachfolgend „Moratorium“ genannt).
Zuvor hatte das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU, heute Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, BMUB) die für diese AKW zuständigen Länder
aufgefordert, das Moratorium anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben an
die Länder genannten Ausführungen zur Begründung zu verwenden, (vgl.
VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris). Laut
Medienberichten soll bei der Erstellung des Schreibens das im BMUB
zuständige Referat nicht beteiligt worden sein (vgl. die o. g. Monitor-Sendung vom
5. Februar 2015).
Es stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen zum Agieren der
Bundesregierung hinsichtlich des Moratoriums sowie hinsichtlich der Zeit bis
zum Inkrafttreten der 13. Atomgesetznovelle am 6. August 2011. Dabei ist es
von besonderem Interesse, welche Kontakte es mit der Atomwirtschaft gab und
ob es zu einem kollusiven Zusammenwirken des Staates mit den AKW-
Betreibern kam. In diesem Zusammenhang ist zudem das Zustandekommen der
Aufforderung an die Länder innerhalb der Bundesverwaltung zu klären.
Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass die Bundesregierung im
Bereich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages „alle
Informationen mitzuteilen [hat], über die die Regierung verfügt, oder die sie
mit zumutbaren Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der
parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die politische Bedeutung auch
länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den
Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die
Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen“
(BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, Rn. 144 juris). Die
Bundesregierung muss daher alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem
Informationsanspruch des Deutschen Bundestages gerecht zu werden
(beispielsweise auch Befragung der Mitarbeiter). Die Wiedergabe lediglich
aktenkundiger Vorgänge oder das Berufen auf die „Aktenlage“ oder auf eine
fehlende „systematische“ Erfassung werden diesen Anforderungen nicht gerecht
(so aber die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 der
Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 18/3812).
Vorsorglich sei zudem darauf hingewiesen, dass auch Personen, die aus dem Amt
geschieden sind bzw. deren Beamtenverhältnis beendet ist, weiterhin der
Treuepflicht unterliegen.
Die Fragesteller weisen zu den Fragen 10, 20, 26, 35, 38 und 41 (Wortlaut)
vorsorglich darauf hin, dass eine Beantwortung der Fragen nicht im Hinblick auf
ein – von der Bundesregierung bisweilen behauptetes – fehlendes
Akteneinsichtsrecht verweigert werden kann.
Soweit in nachfolgenden Fragen nach Personen gefragt wird, gehen die
Fragesteller davon aus, dass auf den Ebenen unterhalb der Abteilungsleiter die
Angabe der Funktion (z. B. Referent im Referat Nr. …) genügt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Vorbemerkung der Fragesteller wird unterstellt, das damalige
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU, heute
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB)
habe „die für diese AKW zuständigen Länder aufgefordert, das Moratorium
anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben an die Länder genannten
Ausführungen zur Begründung zu verwenden“. Die Bundesregierung weist diese
Darstellung zurück. Die Bundesregierung verweist insofern auf den Bericht des BMUB
vom 19. Februar 2015 im Nachgang zum Tagesordnungspunkt 11 der 35. und
36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit am 4. Februar 2015 (abrufbar auf der BMUB-Homepage unter
www.bmub.
bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/
detailsnukleare-sicherheit/artikel/berichtsbitte-im-nachgang-zur-35-und-36-
sitzungdes-ausschusses-fuer-umwelt-naturschutz-bau-und-reaktorsicherheit/). Es hat
keine sachkompetenzüberleitende Aufforderung an die Länder gegeben, die
Anordnungen auf einstweilige Einstellung des Leistungsbetriebs zu erlassen.
Schon gar nicht wurden die Länder aufgefordert, eine bestimmte Formulierung
für das allein ihnen obliegende Verwaltungshandeln zu verwenden. Vielmehr
wurde den Ländern eine allgemeine Formulierungshilfe zum Verständnis von
§ 19 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) zur Verfügung gestellt.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf eine Vielzahl von Vermerken und
Unterlagen.
Soweit die folgenden Fragen auf eine Wiedergabe des Wortlauts einzelner
Dokumente abzielen, weist die Bundesregierung darauf hin, dass das
parlamentarische Fragerecht nicht die Herausgabe von Dokumenten, einschließlich des
Zitierens des Wortlauts dieser Dokumente, umfasst. Die Bundesregierung sieht
daher davon ab, in ihrer Antwort den genauen Wortlaut der Dokumente
wiederzugeben. Die Unterlagen, auf welche sich die Fragen beziehen, sind jedoch
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit in vollem Umfang dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss 19/1
des Hessischen Landtags zur Verfügung gestellt worden. Auch wurde der
erstgenannten Fragestellerin, Sylvia Kotting-Uhl, auf deren UIG/IFG-Antrag hin im
Oktober 2013 Informationszugang zu den Akten des Bundeskanzleramtes
hinsichtlich des Fragegegenstandes gewährt und es wurden die Akten in Kopie
zugesandt. Auch das BMUB würde auf einen entsprechenden Antrag hin
Unterlagen, auf die sich diese Kleine Anfrage bezieht, zur Verfügung stellen.
Hiervon unabhängig wird bei den nachfolgenden Antworten versucht, dem
Informationsinteresse so weit wie möglich durch Zusammenfassung des Inhalts
der jeweiligen Dokumente Rechnung zu tragen.
Soweit sich die Fragen der Kleinen Anfrage auch auf die Arbeitsebene beziehen,
ist aus Sicht der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem
Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz von
Grundrechten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere deren Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, eine namentliche Nennung nicht möglich. Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder
personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes
– GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168
[184]; 128, 1 [43, 44]). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im
überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem
parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu
beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des
Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144];
77, 1 [47]).
Etwaige Kontakte des Bundeskanzleramtes mit AKW-betreibenden
Energieversorgungsunternehmen
1. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen
(einschließlich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das Moratorium oder
dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August 2011
zwischen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren AKW von
dem Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder für solche
tätigen Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten, Verbände, o. Ä.) und
a) der Bundeskanzlerin oder Personen im Kanzlerbüro,
b) dem (damaligen) Chef des Bundeskanzleramtes oder Personen im Büro
ChefBK,
c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen 3 oder 4 im
Bundeskanzleramt oder deren direkt zugeordnete Referenten,
d) dem (damaligen) Gruppenleiter der Gruppen 32 oder 42 im
Bundeskanzleramt,
e) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate 321 oder 422 im
Bundeskanzleramt,
f) einem (damaligen) Referenten in den Referaten 321 oder 422 im
Bundeskanzleramt?
2. Welchen Inhalt hatten die in Frage 1 genannten Kontakte jeweils?
3. Was äußerte welche Person bei den in Frage 1 genannten Kontakten
jeweils?
4. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakten äußerten die dort
genannten Personen (eines Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor oder
nach Anordnung des Moratoriums, dass die Anordnung rechtswidrig sei
oder sein könnte, und wer äußerte sich?
5. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 4 genannten Äußerungen?
6. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder
Korrespondenzpartner auf die zu den Fragen 4 und 5 genannten Äußerungen?
7. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakte wurde geäußert, dass es
aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an die
Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte, und
wer äußerte sich?
8. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 7 genannten Äußerungen?
9. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder
Korrespondenzpartner auf die zu Frage 7 genannten Äußerungen?
10. Welchen Wortlaut hatten die in den Fragen 4 und 7 genannten schriftlichen
Äußerungen (einschließlich E-Mails)?
Die Fragen 1 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Soweit die Frage auf Kontakte der Leitungsebene des BKAmtes in dem
genannten Zeitraum zielt, wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beziehungen der Energiewirtschaft zur
Bundesregierung“ vom 6. Dezember 2013 (Bundestagsdrucksache 18/140)
verwiesen. Wortlautprotokolle zu diesen Kontakten liegen nicht vor.
Für dienstliche Kontakte unterhalb der Leitungsebene des Bundeskanzleramtes
zu den genannten Unternehmen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Mit Datum vom 6. April 2011 hat es ein Schreiben der
Konzernbetriebsratsvorsitzenden der E.ON AG, der EnBW AG, der RWE AG und von Vattenfall Europe
an die Bundeskanzlerin gegeben, betreffend die Mitarbeit in der
Ethikkommission der Bundesregierung. Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach
Aktenlage nicht.
Mit Datum vom 21. April 2011 hat es ein Schreiben von Herrn Dieter Faust,
Konzerngesamtbetriebsratsvorsitzender der RWE Power AG, an die
Bundeskanzlerin gegeben, betreffend die Sicherheitsüberprüfung der deutschen
Kernkraftwerke. Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach Aktenlage
nicht.
Mit Datum vom 10. Mai 2011 hat es eine E-Mail vom RWE-Vorstandsbüro an
Bundesminister Ronald Pofalla mit dem aktuellen Status (9. Mai 2011) zur
Situation in Fukushima gegeben.
Mit Datum vom 13. Mai 2011 hat es ein Telefax von RWE an den
Abteilungsleiter 4 im Bundeskanzleramt mit dem aktuellen Status (12. Mai 2011) zur
Situation in Fukushima gegeben (in der Folge gingen in unregelmäßigen
Abständen weitere solche Statusberichte in Form von kurzen Infotexten im BKAmt ein;
eine Antwort wurde auf diese Info-Mails erkennbar nicht erwartet).
Mit Datum vom 27. Mai 2011 hat es ein Schreiben von Dr. Jürgen Großmann,
Vorstandsvorsitzender der RWE AG, an Bundesminister Ronald Pofalla
gegeben, betreffend die Bedeutung des Kernkraftwerkes Biblis für die Netzstabilität.
Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach Aktenlage nicht.
Etwaige Kontakte des BMU mit AKW-betreibenden
Energieversorgungsunternehmen
11. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen
(einschließlich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das
Moratorium oder dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August
2011 zwischen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren
AKW von dem Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder
für solche tätigen Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten,
Verbände, o. Ä.) und
a) dem (damaligen) Bundesminister des BMU oder Personen im
Leitungsstab,
b) dem (damaligen) für die Abteilung RS im BMU zuständigen
Staatssekretär oder Personen im Büro des Staatssekretärs,
c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen RS im BMU oder
dessen direkt zugeordnete Referenten,
d) dem (damaligen) Unterabteilungsleiter RS I im BMU,
e) dem (damaligen) Arbeitsgruppenleiter der Arbeitsgruppen RS I 1 oder
RS I 3 im BMU,
f) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate RS I 5 oder RS I 6 im
BMU,
g) einem (damaligen) Referenten in den in den Fragen 11e und 11f
genannten Organisationseinheiten?
12. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 11 genannten Kontakte jeweils?
13. Was äußerte welche Person bei den zu Frage 11 genannten Kontakten
jeweils?
14. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten äußerten die dort
genannten Personen (für ein Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor
oder nach Anordnung des Moratoriums, dass eine solche Anordnung
rechtswidrig sei oder sein könnte, und wer äußerte sich?
15. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 14 genannten Äußerungen?
16. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder
Korrespondenzpartner auf die zu den Fragen 14 und 15 genannten Äußerungen?
17. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten wurde geäußert, dass
es aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an
die Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte,
und wer äußerte sich?
18. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 17 genannten Äußerungen?
19. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder
Korrespondenzpartner auf die zu Frage 17 genannten Äußerungen?
20. Welchen Wortlaut hatten die zu den Fragen 14 und 17 genannten
schriftlichen Äußerungen (einschließlich E-Mails)?
Die Fragen 11 bis 20 werden gemeinsam beantwortet.
Für den genannten Zeitraum konnten auf Grundlage der vorliegenden
Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen keine persönlichen
Termine von Vertretern des BMU auf Leitungsebene mit Vertretern der
genannten Unternehmen ermittelt werden. Die dienstlichen Kalender wurden mit dem
Ausscheiden aus dem Bundesministerium gelöscht.
Unterhalb der Leitungsebene sind ebenfalls keine dienstlichen Kontakte von
Vertreterinnen und Vertretern des BMU zu den genannten Unternehmen im
Hinblick auf den Gegenstand der Kleinen Anfrage bekannt. Eine vollständige und
umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert nicht.
Unter dem Datum 16. März 2011, Eingang im BMU am 18. März 2011, hat es
ein Schreiben der E.ON AG an den Leiter der Abteilung RS gegeben, in dem
gebeten wird, die Auswirkungen der gleichzeitigen Abschaltung von sieben
Kernkraftwerken auf die Netzstabilität zu prüfen. Eine schriftliche
Beantwortung des Schreibens war nicht erforderlich und ist nicht erfolgt.
Das Schreiben des hessischen Ministerpräsidenten vom 13. Juni 2011 an den
Vorstandsvorsitzenden der RWE AG hat das BMU im Nachgang zur Kenntnis
erhalten. Eine vorherige Abstimmung oder Kenntnisnahme eines Entwurfs
dieses Schreibens im Vorhinein ist weder mit der Hausleitung noch mit der
Abteilung RS erfolgt. Das in den Medien zitierte Schreiben des
Vorstandsvorsitzenden der RWE AG an den hessischen Ministerpräsidenten vom 6. Juni 2011
wurde dem BMU erst durch die Berichterstattung bekannt.
Zustandekommen der Anordnung des Moratoriums
21. Wer im BMU entschied, dass das Schreiben des BMU vom 16. März 2011,
mit denen die Länder dazu aufgefordert wurden, das Moratorium
anzuordnen und die im genannten Schreiben des BMU vorgesehene Begründung
zu verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/
11.T, Rn. 5 juris) an die Länder gesandt wird?
22. Warum forderte das BMU die Länder auf, die im Schreiben des BMU vom
16. März 2011 an die Länder vorgegebene Begründung für die Anordnung
des Moratoriums zu verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar
2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris)?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder, in denen zum
damaligen Zeitpunkt Kernkraftwerke betrieben wurden, haben am 15. März 2011
vereinbart, aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die Ereignisse in Fukushima
eine technische Überprüfung der Robustheit aller Kernkraftwerke
durchzuführen und die einstweilige Betriebseinstellung der sieben ältesten deutschen
Kernkraftwerke für den Zeitraum dieser Überprüfung von drei Monaten auf der
Grundlage von § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) anzuordnen. Das weitere
Vorgehen ist in einer weiteren Besprechung am 15. März 2011 auf Ebene der
Umweltminister vereinbart worden.
Der Bund hat den Ländern – wie in dieser Besprechung von den Ländern erbeten
und entsprechend vereinbart – mit Schreiben vom 16. März 2011 eine
Formulierungshilfe in Form einer allgemeinen Aufzeichnung zur Auslegung des § 19 des
Atomgesetzes übermittelt, die durch die Länder im Rahmen ihrer selbständig zu
prüfenden und gegebenenfalls selbständig zu erlassenden Anordnungen der
einstweiligen dreimonatigen Betriebseinstellung verwendet werden konnte.
Bescheide waren – wie nach der Kompetenzordnung der Verfassung bei der
Bundesauftragsverwaltung vorgesehen – selbständig und eigenverantwortlich
durch die zuständigen Landesbehörden zu erlassen.
23. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob
für die Anordnung des Moratoriums eine Anhörung der AKW-Betreiber
erforderlich sei, und wenn ja, wie äußerte sich das BMU?
Das BMU hat sich gegenüber den Ländern mangels Sachkompetenzüberleitung
nicht zu Fragen der Anhörung positioniert.
24. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob
der Sofortvollzug der Anordnung des Moratoriums durch die Länder
angeordnet werden muss, sollte oder unterbleiben könne, und wenn ja, wie
äußerte sich das BMU?
Mit Schreiben vom 31. März 2011 äußerte sich das BMU zur Überprüfung der
deutschen Kernkraftwerke, insbesondere zum Beratungskonzept der Reaktor-
Sicherheitskommission sowie zum öffentlichen Interesse am Fortbestand der
vorübergehenden Betriebseinstellung während der Überprüfung. Der Entwurf
des Schreibens wurde durch das für die Rechtsaufsicht und die
Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder bei Kernkraftwerken und
Forschungsreaktoren zuständige Referat RS I 3 vorgelegt, dessen Leiter mitteilte, dass er die
vorgesehene Anordnung des Sofortvollzugs für rechtmäßig halte. Mit Schreiben
vom 11. April 2011 an die betroffenen fünf Länder reagierte das BMU auf
diverse Anfragen der Länder zu Fragen des Sofortvollzugs, nachdem am
1. April 2011 durch RWE die erste Klage eingereicht worden war. Das BMU hat
den Atomaufsichtsbehörden der Länder empfohlen, bei den betroffenen
Kernkraftwerken erforderlichenfalls die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse anzuordnen (wie bereits schriftlich auf die Mündliche Frage 38 der
Abgeordneten Bärbel Höhn in der Fragestunde am 6. April 2011 dargelegt). Diese
Empfehlung beinhaltete mangels Überleitung der Sachkompetenz keine
rechtsverbindliche Äußerung des Bundes zu Fragen des Sofortvollzugs.
25. Äußerten sich die Länder gegenüber dem BMU hinsichtlich der in den
Fragen 22, 23 und 24 genannten Themen Begründung für die Anordnung,
Anhörung und Sofortvollzug, und wenn ja, wie äußerten sich die Länder?
Auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24 wird verwiesen.
26. Wurden im BMU Vermerke oder sonstige schriftliche Äußerungen zu den
in den Fragen 23 und 24 genannten Themen Anhörung und Sofortvollzug
erstellt, und wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Vermerke oder
Äußerungen?
Zum Thema Anhörung wurden keine Vermerke gefertigt, zum Thema
Sofortvollzug wurden Handlungsmöglichkeiten erörtert, ohne dass der Bund
hinsichtlich einer Anordnung des Sofortvollzugs die Sachkompetenz übergeleitet und
verbindliche Handlungsanweisungen an die Länder gegeben hat. Der Entwurf
für die in der Antwort zu Frage 24 genannten Schreiben wurde von dem für die
Rechtsaufsicht und die Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder
bei Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren zuständigen Referat RS I 3
erstellt.
27. Wie ist der Wortlaut der in den Fragen 23, 24, 25 und 26 genannten
Vermerke oder schriftlichen Äußerungen?
Zum Wortlaut wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu Frage 26 verwiesen.
28. Welche der in den Frage 1a bis 1f genannten Personen im
Bundeskanzleramt hatten Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU
vom 16. März 2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das
Schreiben an die Länder versandt wurde?
Die fachliche Entscheidung erging einvernehmlich in den in der Antwort zu
Frage 21 genannten Sitzungen. Das Schreiben erging durch das BMU.
Entwurfsfassungen lagen im Bundeskanzleramt nicht vor.
29. Welche der in den Frage 11a bis 11g genannten Personen im BMU hatten
Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom
16. März 2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das
Schreiben an die Länder versandt wurde?
Das Schreiben wurde auf Arbeitsebene entworfen. Nach Aktenlage haben der
damalige Leiter der Abteilung RS und der Staatssekretär die Vorlage schriftlich
gebilligt.
30. Wer im BMU (Referat, Arbeitsgruppe, Unterabteilungsleiter oder
Abteilungsleiter) war Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU
vom 16. März 2011?
Der Entwurf des Schreibens wurde in dem für das Atomgesetz zuständigen
Rechtsreferat gefertigt.
31. Wonach richtete sich die Zuständigkeit des Erstellers, und warum war er
zuständig?
Das für das Atomgesetz zuständige Rechtsreferat ist auch für Fragen der
Auslegung des Atomgesetzes zuständig.
32. Falls der Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom
16. März 2011 nicht das für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige
Referat im BMU (RS I 3) war, warum wurde das Schreiben nicht von diesem
Referat erstellt (so auch die Frage: „Hatte Hennenhöfer sein eigenes
Referat kaltgestellt?“ in der Monitor-Sendung vom 5. Februar 2015)?
Das Schreiben beinhaltete eine allgemeine Formulierungshilfe zu § 19 Absatz 3
AtG und wurde deshalb von dem für das Atomrecht zuständigen Rechtsreferat
erstellt (siehe die Antwort zu Frage 31).
33. Wurde das im BMU für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige Referat
im BMU (RS I 3) bei Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des
BMU vom 16. März 2011 beteiligt, und wenn nein, warum nicht?
Ja.
34. Ist das Referat RS I 3 im BMU nur dann zuständig, wenn im Wege der
Bundesauftragsverwaltung eine Überleitung der Sachkompetenz auf den
Bund insbesondere durch Weisung des Bundes an ein Land erfolgt?
Das für das AtG zuständige Referat und das für die Rechtsaufsicht und die
Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder bei Kernkraftwerken
und Forschungsreaktoren zuständige Referat haben sich in der Vergangenheit
stets wechselseitig bei Rechtsfragen bezüglich Kernkraftwerken und
Forschungsreaktoren und deren rechtlichen Grundlagen beteiligt, so wie das
Rechtsreferat auch die Rechtsreferate und Bundesaufsichtsreferate im Bereich
der für Strahlenschutz oder Entsorgung zuständigen Unterabteilungen beteiligt
und von diesen in relevanten Fällen beteiligt wird, soweit es um grundsätzliche
Fragen der Auslegung zentraler Normen des AtG geht.
35. Gab es innerhalb des BMU Kontroversen oder sonstige Äußerungen über
die Zuständigkeit einzelner Referate, Arbeitsgruppen oder Beamte und
insbesondere über deren Zuständigkeit für die Erstellung oder die
Beteiligung bei der Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU
vom 16. März 2011 oder Teilen davon (beispielsweise für die
Begründung), und welchen Inhalt hatten diese Kontroversen oder Äußerungen?
Das für die Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht zuständige Referat RS I 3
hatte – unbeschadet seiner Mitwirkung an der Formulierungshilfe – ohne
Erteilung eines entsprechenden Arbeitsauftrages parallel auch noch am Tag des
Erlasses der Verfügungen durch die Länder an einem Schreiben an die Länder
im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gearbeitet.
Der bearbeitende Referent und später der zuständige Arbeitsgruppenleiter haben
– nach Übermittlung der unter ihrer Beteiligung von dem für das Atomgesetz
zuständigen Referat RS I 1 verfassten Formulierungshilfe zur Auslegung des
§ 19 Absatz 3 AtG an die Länder für die von den Ländern in eigener
Verantwortung zu begründenden und ggf. zu erlassenden einstweiligen
Betriebseinstellungsverfügungen – per Email an RS I 1 darauf hingewiesen, dass die weitere
Bearbeitung nach Erlass der einstweiligen Betriebseinstellungsverfügungen nun
bei RS I 3 fortgeführt werden sollte.
Dies ist auch, etwa hinsichtlich der Frage des Sofortvollzugs, geschehen.
36. Soweit die in Frage 35 genannten Kontroversen oder Äußerungen
schriftlich (einschließlich der Verwendung von E-Mails) geführt oder getätigt
wurden, wie ist der Wortlaut der Kontroversen oder Äußerungen?
Zum Wortlaut wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die
Antwort zu Frage 35 verwiesen.
37. Wurden im BMU Entwürfe oder Vorarbeiten für Entwürfe für ein
Schreiben an die Länder in Bezug auf die Anordnung des Moratoriums oder
Teile eines solchen Schreibens, beispielsweise für die Begründung der
Anordnung, erstellt, die von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU
vom 16. März 2011 abweichen?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
38. Für den Fall, dass die in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten für
Entwürfe von einem anderen als dem Ersteller des in Frage 21 genannten
Schreibens an die Länder (vgl. Frage 30) erstellt wurden, warum wurde
von mehreren Organisationseinheiten oder Beamten an der gleichen Sache
parallel gearbeitet?
Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen.
39. Wie ist der Wortlaut der in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten
für Entwürfe?
Die in der Frage angesprochenen Vorarbeiten für einen Entwurf enthalten – zum
Teil jedoch in lediglich skizzenhafter Form – Elemente, die für eine eventuelle
Überleitung der Sachkompetenz auf den Bund notwendig gewesen wären. Eine
solche ist aber weder erfolgt noch war sie beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
40. Gab es innerhalb des BMU unterschiedliche Auffassungen über die Frage,
ob eine Anordnung des Moratoriums durch die Landesbehörden, die die
Begründung verwendeten, die das BMUB im in Frage 21 genannten
Schreiben des BMU vom 16. März 2011 vorsah, rechtmäßig sein würde?
Das Schreiben enthält lediglich eine Formulierungshilfe in Bezug auf § 19
Absatz 3 AtG unter Berücksichtigung der Notwendigkeit äußerster Vorsorge im
Erlasszeitpunkt, im Hinblick auf die eingeschränkte Dauer der Maßnahme, die in
diesem Zeitraum vorgesehenen zusätzlichen Überprüfungen durch die Reaktor-
Sicherheitskommission und die gesetzlich geregelte Differenzierung der noch
produzierbaren Strommengen bezüglich der sieben älteren Anlagen einerseits
und der anderen Anlagen andererseits. Abweichende Rechtsauffassungen zur
grundsätzlichen Heranziehbarkeit von § 19 Absatz 3 AtG für die von den
Ländern in eigener Verantwortung zu erlassenden Verfügungen zur einstweiligen
Betriebseinstellung am 16., 17. und 18. März 2011 finden sich in den BMU-
Akten nicht.
41. Gab es innerhalb des BMU Auffassungen, dass eine Anordnung des
Moratoriums durch die Landesbehörden, die die Begründung verwendeten,
die das BMU im in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März
2011 vorsah, mit einer anderen oder geänderten Begründung, als der an die
Länder versandten, auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der
Anordnung besser gewesen wäre?
Eine derartige Auffassung ist in den BMU-Akten nicht dokumentiert.
42. Soweit die in den Fragen 40 und 41 genannten Auffassungen
verschriftlicht (einschließlich E-Mails) wurden, wie ist der Wortlaut dieser
Äußerungen?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]