[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4568
18. Wahlperiode 07.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel,
Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4275 –
„Realitätscheck“ als Handreichung des Auswärtigen Amts zum Ukraine-Konflikt
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 18. Februar 2015 hat das Auswärtige Amt einen „Realitätscheck“ zum
Ukraine-Konflikt an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verschickt,
welcher „in der öffentlichen Diskussion häufig verwendeten Behauptungen zum
Ukraine-Konflikt, die auf unrichtigen oder nur teilweise richtigen Fakten
beruhen“, begegnen soll. Dieser „Realitätscheck“ wirft aber nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller einigen Fragen hinsichtlich der Deutung
historischer Daten und Abläufe sowie der Ursachen und des Verlauf des Ukraine-
Konfliktes auf.
1. Inwieweit entspricht es den diplomatischen Gepflogenheiten in der
deutschen Außenpolitik, dass der damalige Bundesminister des Auswärtigen,
Dr. Guido Westerwelle, auf seiner Dienstreise in die Ukraine Anfang
Dezember 2013 etwas getan hat, „was sich für einen Außenminister
normalerweise nicht gehört“, indem er nach der Landung „nicht etwa zur Regierung
[fuhr], sondern sich gleich mit der Box-Legende Vitali Klitschko [traf], dem
neuen Helden der proeuropäischen Protestbewegung in der Ex-
Sowjetrepublik“ und anschließend „die beiden mit Vitalis Frau Natalia und dessen
Bruder Wladimir, ebenfalls Boxweltmeister, auch noch zum Maidan, dem
Unabhängigkeitsplatz“ von Kiew weiterfuhren (
www.haz.de/Nachrichten/Politik/
Deutschland-Welt/Westerwelle-unterstuetzt-Klitschko-in-Kiew)?
Treffen mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition sind
regelmäßiger Bestandteil von Auslandsreisen deutscher Außenminister. Eine
Verpflichtung, sich vorab mit der jeweiligen Landesregierung zu treffen, besteht nicht.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4568 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der ukrainische Präsident
Wiktor Janukowitsch Mitte Dezember 2013 die Reaktionen bzw. das
Handeln des Westens im Zuge der Nichtunterzeichnung des EU-
Assoziationsabkommens durch die Ukraine als Einmischung in die inneren
Angelegenheiten seines Landes betrachtet hat (
www.welt.de/newsticker/news2/article
123121654/Janukowitsch-wirft-Westen-Einmischung-in-innere-
Angelegenheiten-vor.html)?
Der Bundesregierung sind die Äußerungen des damaligen ukrainischen
Präsidenten bekannt.
3. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der US-amerikanische
Präsident Barack Obama am 1. Februar 2015 sagte, dass „Janukowitsch […] erst
geflohen [sei], nachdem [die USA] einen Deal zustandegebracht hatten, der
die Machtübergabe in der Ukraine ermöglichte“ (
www.euractiv.de/sections/
ukraine-und-eu/jede-menge-propaganda-und-jede-menge-luegen-312009;
transcripts.cnn.com/TRANSCRIPTS/1502/01/fzgps.01.html)?
Der Bundesregierung ist das Interview des US-Präsidenten Barack Obama
bekannt, in dem der von den Fragestellern zitierte Satz im Original wie folgt lautet:
„Mr. Putin made this decision around Crimea and Ukraine, not because of some
grand strategy, but essentially because he was caught off balance by the protests
in the Maidan, and Yanukovych then fleeing after weʼd brokered a deal to
transition power in Ukraine.“ Nach dem Verständnis der Bundesregierung bezieht
sich diese Aussage über eine Abmachung zum Übergang der Macht auf den
Kompromiss, den die Außenminister der Staaten des Weimarer Dreiecks mit der
ukrainischen Führung ausgehandelt hatten, und das Personalpronomen „wir“
auf die internationale Gemeinschaft.
4. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Aushandlung dieses von Barack
Obama angesprochenen Deals im Nachhinein ihren mit Frankreich, Polen
und dem ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch ausgehandelten
Kompromiss von Anfang an als konterkariert an?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
5. Ist der Bundesregierung die Aussage des ehemaligen ukrainischen
Ministerpräsidenten Mykola Asarow bekannt, wonach „sich [die USA] bereits zu
seiner Amtszeit massiv in die inneren Belange der Ukraine eingemischt und
letztlich auch den Umsturz im Februar 2014 gesteuert […] haben“ (www.
derstandard.at/2000011236567/Ex-Premier-Umsturz-in-Ukraine-von-USA-
gesteuert)?
Nein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/45686. Inwieweit hält die Bundesregierung die im „Realitätscheck“ unter „2.
Behauptung: In Kiew sind Faschisten an der Macht“ gegebene Reduzierung
von „Macht“ auf die am 27. Februar 2014 gebildete Übergangsregierung
nicht für sehr verkürzt, wenn mit
a) Tetjana Tschornowol ein ehemaliges Mitglied der extrem rechten
„Ukrainischen Nationalversammlung – Selbstverteidigung des Ukrainischen
Volkes“ (UNA-UNSO),
b) Oleg Machnitzkij ein Mitglied von „Swoboda“ Generalstaatsanwalt der
Ukraine (verantwortlich unter anderem für die verhinderte Aufklärung,
Unterdrückung oder sogar Unterschlagung von Beweismitteln,
www.wdr.
de/tv/monitor/sendungen/2014/0410/maidan.php5),
c) Andrij Parubij, Mitbegründer der faschistischen Swoboda-
Vorgängerpartei „Sozial-Nationale Partei der Ukraine“ und ehemaliger
„Kommandeur des Maidan“, Chef des Rats für die Nationale Sicherheit und
Verteidigung der Ukraine,
d) Dmitro Jarosch, ehemaliger Maidan-Kommandant, „Führer“ der extrem
rechten Organisationen „Trysub“ („Dreizack“) und „Prawyj Sektor“
(„Rechter Sektor“), stellvertretender Chef des Rats für die Nationale
Sicherheit und Verteidigung der Ukraine,
e) der vorwiegend aus extrem Rechten und Hooligans bestehenden
sogenannten Maidan-Selbstverteidigung die Nationalgarde und
Freiwilligenbataillone wie das faschistische „Asow“ oder „Aidar“ gebildet
wurden, die heute maßgeblich die militärische Stütze der ukrainischen
Regierung und des Präsidenten darstellen,
extrem Rechte unmittelbar nach dem Sturz des ukrainischen Präsidenten
Wiktor Janukowitsch an zentralen Schaltstellen der „Macht“ positioniert
wurden (Bundestagsdrucksache 18/1222)?
Die Bundesregierung hält es für tauglich, bei der Frage, wer in einem Land „an
der Macht“ ist, in erster Linie die Regierung dieses Landes zu betrachten.
Dabei weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aktivität von Tetjana
Tschornowol in der UNA-UNSO in den Zeitraum Ende der 1990er-/Anfang der
2000er-Jahre und die Beteiligung von Andrij Parubi an der Gründung der
Sozial-Nationalen Partei der Ukraine in den Zeitraum Anfang der 1990er-Jahre
fallen. Seither haben beide ihre politische Zugehörigkeit gewechselt, waren u. a.
in der Vaterlandspartei und seit dem Jahr 2014 in der Partei Volksfront aktiv, für
die sie in die Rada gewählt wurden. Die Bundesregierung sieht keine
Veranlassung, diese beiden Politiker aufgrund ihrer vormaligen Aktivitäten in der
Gegenwart als extreme Rechte zu bezeichnen.
Dmytro Jarosch war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht stellvertretender
Vorsitzender des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine.
Die Nationalgarde der Ukraine wurde im Jahr 2014 auf der Grundlage der bis
dahin existierenden Truppen des Innenministeriums gebildet. Die Einschätzung,
die Freiwilligenbataillone bildeten heute „maßgeblich die militärische Stütze
der ukrainischen Regierung und des Präsidenten“, teilt die Bundesregierung
nicht.
7. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht verkürzt, wenn
im „Realitätscheck“ unter „2. Behauptung: In Kiew sind Faschisten an der
Macht“ die extrem rechte „Swoboda“ als „rechtsnational“ bezeichnet wird,
obwohl die Bundesregierung noch in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/14603 im August 2013 „Swoboda“ als „eine
rechtspopulistische und nationalistische Partei, die zum Teil rechtsextreme
Positionen vertritt“, einstufte bzw. den Bürgermeister von Ternopil/Ukraine,
Sergej Nadal, als „Mitglied der rechtsextremistischen Partei ,Swoboda‘ “
Drucksache 18/4568 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodebezeichnete und dies auch in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/
1041 vom 1. April 2014 bestätigte, der Jüdische Weltkongress „Swoboda“
gar als „neonazistische“ Partei im Mai 2013 verboten sehen wollte (www.
ukrinform.ua/eng/news/world_jewish_congress_calls_svoboda_a_neo_
nazi_party_303220) und der Präsident des Zentralrats der Juden in
Deutschland K. d. ö. R., Dieter Graumann, besorgt über die Beteiligung
der „rechtsradikale[n] und traditionell antisemitische[n] Swoboda-Partei“
war (
www.derwesten.de/politik/rechtsradikale-in-der-
ukrainischenregierung-aimp-id 9120236.html)?
Die Bundesregierung hält es für verfehlt, zwischen den Bezeichnungen
„rechtsnational“ und „rechtspopulistisch und nationalistisch“ einen Widerspruch
konstruieren zu wollen. Bereits in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 16 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/1041 vom
1. April 2014 verwies sie auf Aussagen von Vertretern jüdischer Verbände und
Organisationen, auch im Deutschen Bundestag, wonach die Partei „Swoboda“,
ihr Programm und ihre Mitglieder keineswegs pauschalierend als „faschistisch
und antisemitisch“ bezeichnet werden können. Die Entgegnung zur zweiten
Behauptung im Realitätscheck folgt diesen Einschätzungen.
8. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die
„Radikale Partei“ von Oleg Ljaschkos, dessen Kandidat zu den
Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 über 8 Prozent (ca. 1,5 Millionen Stimmen)
sowie zu den Parlamentswahlen 2014 7,4 Prozent (ca. 1,1 Millionen
Stimmen) erhalten hat, keine extrem rechte Partei ist?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Radikale Partei als in hohem
Maße populistische Partei anzusehen, die stark auf ihren Vorsitzenden Oleg
Ljaschko zugeschnitten ist. Aus ihrem Parteiprogramm lässt sich nach Kenntnis
der Bundesregierung nicht ableiten, dass sie als rechtsextrem einzustufen wäre.
9. Inwieweit hat die Bundesregierung entgegen ihrer Antwort zu Frage 31
auf Bundestagsdrucksache 18/3360, Plenarprotokoll 18/72, neue
Erkenntnisse darüber, dass die extrem rechte „Radikale Partei“ nicht mehr Teil der
Koalition ist, dank derer die ukrainische Regierung „knapp die
Zweidrittelmehrheit in der Rada [erreicht], die zur Umsetzung eines Teils des im
Koalitionsvertrag vereinbarten Reformprogramms erforderlich ist“?
Die Regierungskoalition „Europäische Ukraine“ wird von den fünf Parteien
Block Petro Poroschenko, Volksfront, Selbsthilfe (Samopomitsch), Radikale
Partei und Vaterlandspartei gebildet.
10. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass Andrij Parubij,
Mitbegründer der faschistischen Swoboda-Vorgängerpartei „Sozial-Nationale
Partei der Ukraine“, ehemaliger „Kommandeur des Maidan“, ehemaliger
Chef des Rats für die Nationale Sicherheit und Verteidigung der Ukraine
über seine inzwischen erlangte Mitgliedschaft in der „Volksfront“ von
Ministerpräsident Arsenij Jazenjuk Erster Stellvertreter des Vorsitzenden
der Werchowna Rada der Ukraine ist (
www.welt.de/politik/ausland/
article137655806/Was-ist-aus-den-Maidan-Schluesselfiguren-
geworden.html)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Andrij Parubi erster stellvertretender
Vorsitzender der Werchowna Rada ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/456811. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der ehemalige
Generalstaatsanwalt der Ukraine und bis Anfang 2015 auch Mitglied der extrem
rechten Partei „Swoboda“, Oleg Machnitzki, vom 18. Juni 2014 bis 5.
Februar 2015 Berater des ukrainischen Präsidenten war (
www.vestiua.com/
ru/news/20150205/63630.html)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Oleg Machnyzky vom 18. Juni 2014 bis
zum 5. Februar 2015 Berater des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko
war.
12. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass Wadim Trojan, aktives
Mitglied der in Charkiw gegründeten neonazistischen Organisation
„Patriot der Ukraine“, die sich während der Proteste auf dem Maidan dem
extrem rechten Bündnis „Rechter Sektor“ als Polizeichef der Region
Kiew eingesetzt wurde (
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/
wierechtsextremist-wadim-trojan-polizeichef-in-kiew-wurde-13282357.html)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Wadim Trojan als Polizeichef der Region
Kiew eingesetzt wurde.
13. Inwieweit hält die Bundesregierung extrem rechte Kräfte für nicht in den
ukrainischen Machtstrukturen verankert, wenn per Regierungsdekret
nachträglich durch die Übergangsregierung der „Maidan-Selbstschutz“
und die zum Teil auch daraus entstandenen Freiwilligenbataillone mit
entweder dominanten oder zumindest stark präsenten extrem rechten Kräften
durch die Kooperation mit der Regierung (Innen- und
Verteidigungsministerium etc.) legalisiert wurden und sich inzwischen, wie beispielsweise die
unter Führung des Chefs des „Rechten Sektors“, Dmitri Jarosch,
stehenden Einheiten, weitgehend der Kontrolle der ukrainischen Führung
entziehen (
www.bagnet.org/news/politics/252200)?
Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es verfehlt, aus dem Umstand, dass
das Führungspersonal einzelner Freiwilligenbataillone rechtsextreme Ansichten
vertritt, darauf zu schließen, dass dies für die Mehrheit der
Freiwilligenbataillone oder gar für alle Freiwilligenbataillone gelte.
14. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verlassen der
Hauptstadt durch den ukrainischen Präsidenten sowie vermeintlich
mehrerer Minister in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 ein
hinreichendes Argument, um von einem handlungsunfähigen Staatsoberhaupt
auszugehen und umgehend am 22. Februar 2014 bzw. 23. Februar 2014
Neuwahlen auszurufen und den gleich neu gewählten
Parlamentspräsidenten Alexander Turtschinow zum amtierenden Übergangspräsidenten zu
bestimmen („Realitätscheck“, Erklärung 3)?
Die Umstände, unter denen der damalige ukrainische Präsident in der Nacht
vom 21. auf den 22. Februar 2014 Kiew verließ, und sein Verhalten danach
lassen aus Sicht der Bundesregierung die Entscheidung des ukrainischen
Parlaments, er habe sich seinen Amtspflichten entzogen und übe das Amt nicht
weiter aus, als berechtigt erscheinen.
Drucksache 18/4568 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass vor der Eskalation am
20. Februar 2014 mit etwa 100 Toten und dem darauffolgenden
Verlassen der Hauptstadt Kiew durch den ukrainischen Präsidenten Wiktor
Janukowitsch in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 am 18.
Februar 2014 ein Marsch auf das ukrainische Parlament stattfand, bei dem
Demonstranten Brandsätze auf das Büro der regierenden Partei der
Regionen warfen, wobei es dort zwei Tote gab und es, als die Demonstranten
auf den Maidan zurückgedrängt wurden, zu Schießereien und Toten kam
(
www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/?em_cnt=
736123&em_cnt_page=2)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass am 18. Februar 2014 ein Protestmarsch
zum Parlament stattfand, bei dem es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den
Ordnungskräften kam. Dabei wurde auch die nahe gelegene Parteizentrale der
Partei der Regionen mit Brandsätzen angegriffen. Im weiteren Verlauf kam es
nach Zurückdrängung der Demonstranten auf den Unabhängigkeitsplatz zu
weiteren Gewaltakten, darunter insbesondere dem Brand im Gewerkschaftshaus
und den Schüssen auf Demonstranten in der Instytutska-Straße mit vielen
Todesopfern.
16. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass es einen
Untersuchungsbericht gibt, der nicht veröffentlicht wird, „weil darin Unangenehmes über
Andrij Parubi, den nationalistischen Kommandanten des Maidan, stehen
könnte“, was „sich auch mit dem decken [würde], was die BBC jetzt
veröffentlicht hat: Dass nämlich die Schüsse aus dem Konservatorium und dem
Hotel Ukraina gekommen sind“, wobei das Konservatorium aber „unter
vollständiger Kontrolle des Maidan“ war und „im Ukraina, das am 20.
Februar zu einem Maidan-Lazarett wurde, […] die westlichen Journalisten
[nächtigten]“, so dass niemand ins Hotel Ukraina kam, „ohne dass die
Maidan-Leute das bemerkt hätten“ (
www.wienerzeitung.at/nachrichten/
europa/europastaaten/?em_cnt=736123&em_cnt_page=2;
www.bbc.com/
news/magazine-31359021)?
Ein nicht veröffentlichter Untersuchungsbericht dieses Inhalts ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
17. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass zwar Scharfschützen der
Janukowitsch-Regierung eingesetzt worden sein sollen, die von der
Nationalbank aus geschossen hätten, aber erst am Nachmittag des 20.
Februar 2014, also nachdem bereits am Vormittag Schießereien begannen
(
www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/?em_cnt=
736123&em_cnt_page=2)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung dauern die Untersuchungen der
ukrainischen Strafverfolgungsbehörden zum Schusswaffengebrauch am 20. Februar
2014 an. Kenntnisse darüber, welche Scharfschützen zu welcher Tageszeit von
wo aus geschossen haben, liegen der Bundesregierung nicht vor.
18. Inwieweit hält die Bundesregierung ihre Argumentation, dass der
ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch nach Zeichnung des durch Vermittlung
von Frankreich, Polen, Deutschland und Russland zustande gekommenen
Memorandums zur friedlichen Beilegung der Krise in der Nacht vom 21. auf
den 22. Februar 2014 aus Kiew geflohen ist, vor dem Hintergrund für sehr
verkürzt, dass er nach Auffassung der Fragesteller faktisch zum Verlassen
der Hauptstadt gezwungen wurde, nachdem aufgebrachte Demonstranten
in Kiew die Einigung der Opposition mit der Regierung am Freitagabend
abgelehnt haben und Dmitrij Jarosch, Anführer des faschistischen Rechten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4568Sektors, auf dem Maidan ankündigte, die Waffen nicht niederzulegen,
bevor Wiktor Janukowitsch nicht zurücktrete und nationalistische
Aktivisten Applaus für ihre Ankündigung bekamen, am Samstagvormittag das
Präsidialamt zu stürmen, falls Wiktor Janukowitsch bis dahin nicht
gegangen sein sollte, wobei tausende Demonstranten auf dem Maidan „Tod
dem Verbrecher!“ riefen (
www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-
maidandemonstranten-fordern-janukowitsch-ruecktritt-a-955007.html)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat am Abend des 21. Februar 2014 ein bis
dahin völlig unbekannter Redner auf dem Maidan den Rücktritt des
Präsidenten Wiktor Janukowitsch bis 10 Uhr am nächsten Morgen gefordert, und unter
Beifall dazu aufgerufen, anderenfalls den Präsidentenpalast zu stürmen. Die im
Maidan-Rat vertretenen Anführer der Proteste haben diese Drohung jedoch
abgelehnt. Angesichts seiner Verfügungsgewalt über die Sicherheitskräfte ist nach
Einschätzung der Bundesregierung nicht davon auszugehen, dass Präsident
Wiktor Janukowitsch dadurch konkret bedroht war. Die Bundesregierung hält
daher die Auffassung, der damalige Präsident sei zur Flucht gezwungen worden,
nicht für zutreffend. Grund für seine Flucht dürfte nach Einschätzung der
Bundesregierung vor allem die Angst davor gewesen sein, für die durch die
Sicherheitskräfte auf dem Maidan begangenen Verbrechen sowie Korruptionsdelikte
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
19. Auf welchen Russisch-Osmanischen Krieg bezieht sich das Auswärtige
Amt in Erklärung 5 des „Realitätschecks“, laut welchem im Jahr 1744 die
Krim angeblich unabhängig geworden sei, da der sechste Russisch-
Osmanische Krieg in den Jahren 1768 bis 1774 stattfand und der osmanische
Vasallenstaat „Krimchanat“ von 1449 bis 1783 existierte?
Die zitierte Aussage bezieht sich auf den sechsten Russisch-Osmanischen Krieg,
bei dessen Ende im Jahr 1774 das Osmanische Reich formell die
Unabhängigkeit des Krimchanats anerkennen musste. Die korrekte Jahreszahl ist somit 1774
(statt 1744).
20. Betrachtet die Bundesregierung die Eroberung von Teilen des Osmanischen
Reiches durch das Kaiserreich Österreich im 17. und 18. Jahrhundert –
analog der Bezeichnung der Eingliederung des osmanischen Vasallenstaats
„Krimchanat“ im Jahr 1783 in das russische Zarenreich („Realitätscheck“,
Erklärung 5) – als eine Annexion?
Mit dem Begriff der Annexion wird jeder gewaltsame Gebietserwerb eines
Staates auf Kosten eines anderen Staates bezeichnet. Jedenfalls seitdem das
Gewaltverbot als Teil des zwingenden Völkerrechts (jus cogens) anerkannt ist (vgl.
etwa Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta), ist jede Annexion völkerrechtswidrig.
21. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die einseitige
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos vom 17. Februar 2008 erst im
Zuge des Krieges gegen Jugoslawien im Jahr 1999, in dessen Folge die
Provinz Kosovo als ein UN-Protektorat innerhalb des serbischen Territoriums
verwaltet wurde, möglich wurde, also das Kosovo „bis heute eine
jugoslawische Provinz [wäre], hätte es nicht den Krieg gegeben, den die Nato […]
Jahren gegen den Belgrader Diktator Slobodan Milosevic führte, […] ein
Drucksache 18/4568 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeEU-Protektorat eingerichtet [wurde]“, dem dann die „halbe
Selbstständigkeit“ folgte (
www.welt.de/politik/article3422045/Das-schier-unendliche-
Drama-im-Kosovo.html)?
Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos war die Folge eines schlussendlich
gescheiterten, jahrelangen Bemühens im multilateralen Rahmen um eine
einvernehmliche Lösung der Statusfrage. Zu hypothetischen Fragen zu theoretischen
alternativen Geschichtsverläufen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.
22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die einseitige
Unabhängigkeit des Kosovos dem bis dahin geltenden serbischen
Verfassungsrecht widersprach?
Nach bis heute geltendem serbischem Verfassungsrecht stellt das Kosovo eine
Provinz Serbiens dar; über die Zulässigkeit einer Unabhängigkeitserklärung
trifft die serbische Verfassung keine Aussage. In seinem auf Initiative Serbiens
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Internationalen
Gerichtshof erbetenen Gutachten vom 22. Juli 2010 kommt der Internationale
Gerichtshof nicht zu dem Ergebnis, dass die Unabhängigkeitserklärung des
Kosovos einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt.
23. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das „Kosovo im
Moment der Unabhängigkeitserklärung nach wie vor unter einem
umfassenden zivilen Verwaltungsregime der Vereinten Nationen sowie unter
internationaler militärischer Kontrolle“ stand (
www.swp-berlin.org/
fileadmin/contents/products/studien/2009_S33_slr_ks.pdf)?
Das Kosovo wurde seit dem Jahr 1999 durch die Interimsverwaltung der
Vereinten Nationen in Kosovo (UNMIK) verwaltet. Mit zunehmender Kapazität der
Zivilverwaltung im Kosovo gingen diese Aufgaben nach und nach auf die
kosovarischen Institutionen über. Nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008
traf der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Entscheidung, die VN-
Mission UNMIK zu rekonfigurieren und ihre Aufgaben deutlich zu reduzieren.
Diese Entscheidung wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit
Erklärung des Vorsitzes vom November 2008 begrüßt. Seither beschränkt sich die
Rolle von UNMIK auf Residualzuständigkeiten (v. a. Berichtspflichten,
Förderung des interethnischen Dialogs). Mit Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen gewährleistet der NATO-geführte Militäreinsatz KFOR in Kosovo ein
sicheres und stabiles Umfeld und sichert die Bewegungsfreiheit im Land.
24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der einseitigen
Unabhängigkeitserklärung der Krim kein gewaltsamer Militäreinsatz bzw.
„völkerrechtswidriger Angriffskrieg“ von außen (Beschluss des
Landgerichts Berlin, Gz.: 564-81.00) noch die Einrichtung eines Protektorats
vorausging, wie im Falle des Kosovo?
Nach Ansicht der Bundesregierung ging dem sogenannten
Unabhängigkeitsreferendum der Krim ein gewaltsamer Militäreinsatz voraus.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Entscheidungen in Verfahren vor
dem Landgericht Berlin nur den jeweiligen Einzelfall betreffen. Die
Urteilsgründe sowie die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erwachsen nicht
in Rechtskraft und entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der
Allgemeinheit. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September
2014 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 130 der Großen An-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4568frage der Fraktion der PDS auf Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März
2001 wird verwiesen.
25. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Internationalen
Gerichtshofs in Den Haag bezogen auf das Kosovo, dass es keine
internationale Rechtsnorm gibt, die es einer Bevölkerung verbiete, sich auch
einseitig für unabhängig zu erklären (
www.faz.net/aktuell/politik/ausland/
internationaler-gerichtshof-in-den-haag-unabhaengigkeitserklaerung-
des-kosovos-nicht-voelkerrechtswidrig-11010890.html)?
In seinem Gutachten vom 22. Juli 2010 hat der Internationale Gerichtshof
ausgeführt, dass es kein anwendbares völkerrechtliches Verbot einseitiger
Unabhängigkeitserklärungen gibt. Er hat dabei den Fall Kosovo von anderen Fällen
abgegrenzt (wie dem der sog. Republika Srpska und Nord-Zyperns), in denen
sich die Unwirksamkeit einer Unabhängigkeitserklärung aus der Tatsache ergab,
dass diese im Zusammenhang mit einer verbotenen Gewaltanwendung oder
anderen gravierenden Völkerrechtsverstößen stand.
26. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Internationale
Gerichtshof bezüglich der einseitigen Unabhängigkeitserklärung lediglich
zur Frage Position bezog, ob das Kosovo ein Recht hatte, seine
Unabhängigkeit zu erklären, aber nicht, ob es generell ein Recht von Entitäten
innerhalb eines Staates gibt, sich von diesem zu lösen, womit ausdrücklich nicht
über die Unabhängigkeit von Serbien geurteilt wurde (
www.webcitation.
org/5rRB9e3bz)?
Die dem Internationalen Gerichtshof von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen gestellte Frage lautete: „Ist die einseitige
Unabhängigkeitserklärung der provisorischen Autonomieverwaltung Kosovos in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht erfolgt?“ Der Internationale Gerichtshof hat festgestellt,
dass ihm die Frage nach den rechtlichen Folgen der Unabhängigkeitserklärung
nicht vorgelegt wurde.
27. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es laut
Internationalem Gerichtshof „ja durchaus möglich [ist], dass eine bestimmte
Handlung – wie eine einseitige Unabhängigkeitserklärung – nicht gegen
internationales Recht verstößt, ohne notwendigerweise Ausübung eines
Rechtes zu sein“ (
www.webcitation.org/5rRB9e3bz)?
Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen.
28. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass „das russische
Vorgehen auf der Krim einen Verstoß gegen das Völkerrecht“ darstelle,
wofür das „Kosovo die Blaupause“ gewesen sei, sowie das „von der
russlandfreundlichen Krim-Regierung angesetzte Referendum über eine
Abspaltung von der Ukraine und den Anschluss an Russland […] mit der
vom Westen massiv unterstützen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo
von Serbien zu vergleichen sei (
www.ksta.de/politik/-ukraine-
schroedervergleicht-krim-mit-kosovo,15187246,26521934.html)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass das russische Vorgehen auf der
Krim einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt. Eine Vergleichbarkeit zur
Unabhängigkeit des Kosovo besteht nach Auffassung der Bundesregierung
nicht.
Drucksache 18/4568 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode29. Stellte nach Ansicht der Bundesregierung der nach Auffassung des
Landgerichts Berlin „völkerrechtswidrige Angriffskrieg“ gegen die
Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 1999 (Beschluss des Landgerichts Berlin, Gz.:
564-81.00) einen „Verstoß gegen das Verbot von Androhung oder
Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen nach Art. 2 (4)
VN-Charta dar“ („Realitätscheck“, Erklärung 6), ähnlich wie das
Eingreifen russischer Truppen in den Ukraine-Konflikt?
Auf die Antwort zu Frage 24 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September 2014 und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 130 der Großen Anfrage der Fraktion der PDS auf
Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März 2001 wird verwiesen.
30. Inwieweit spielt die Dauer von Statusverhandlungen für die Anerkennung
einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung eine entscheidende Rolle, wenn
das Auswärtige Amt die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos damit
rechtfertigt, dass diese auf das Scheitern der fast zehnjährigen Bemühungen
zur definitiven konsensualen Statuslösung folgte („Realitätscheck“,
Erklärung 7), vor dem Hintergrund, dass seit 25 Jahren über den Status der
abtrünnigen Republiken Abchasien, Südossetien und Transnistrien vergeblich
verhandelt wird?
Die Dauer von Statusverhandlungen ist ein Element unter mehreren bei der
Beurteilung der Frage, ob jeder mögliche Weg zu einer einvernehmlichen Lösung
versucht wurde.
31. Welche konkreten Fakten kann die Bundesregierung dafür vorweisen, dass
die „Separatisten“ im Donbass „nie die Unterstützung einer Mehrheit der
Bevölkerung“ gehabt haben („Realitätscheck“, Erklärung 8), obwohl
angeblich 75 Prozent der Bevölkerung des Donbass sich an dem
Statusreferendum am 11. Mai 2014 beteiligt haben und davon 89 Prozent der
Votierenden für die Unabhängigkeit gestimmt haben sollen (
www.bbc.com/
news/world-europe-27360146)?
Die so genannten Statusreferenden vom Mai 2014 wurden unter irregulären
Bedingungen in einer Atmosphäre der Einschüchterung durch bewaffnete Gruppen
abgehalten und spiegeln daher kein verlässliches Meinungsbild der Bewohner
des Donbass wider. Separatistische Akteure haben vor dem Frühjahr 2014 im
politischen Leben des Donbass keine Rolle gespielt. Der Bundesregierung
liegen zudem die Ergebnisse von Meinungsumfragen vor, die nach der Besetzung
von Regierungsbehörden durch separatistische Aktivisten Anfang April 2014
durchgeführt wurden. Einer Umfrage zufolge begrüßten lediglich 17 Prozent der
Bewohner des Gebiets Donezk die Aktionen der Separatisten, während 77
Prozent deren Methoden ablehnten.
32. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
die ukrainische Regierung nur dank fortgesetzter massiver Unterstützung
aus dem Westen in der Lage ist, zu versuchen, „die öffentliche Ordnung
[in der Ostukraine] wiederherzustellen“?
Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf es insbesondere infolge der
Handlungen der aus dem Ausland unterstützten Separatisten im Osten des Landes,
aber auch aufgrund des kleptokratischen Charakters der Vorgängerregierung
weiterhin internationaler Unterstützung für die ukrainische Regierung, um die
wirtschaftliche Lage der Ukraine zu stabilisieren, einen erfolgreichen Reform-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4568prozess zu ermöglichen und die öffentliche Ordnung im gesamten Land
wiederherzustellen.
33. Wie interpretiert die Bundesregierung den Konsens, die „NATO werde sich
nicht nach Osten ausdehnen“, den der damalige Bundesminister des
Auswärtigen, Hans-Dietrich Genscher, mit dem damaligen sowjetischen
Außenminister Eduard Schewardnadse im Februar 1990 gefunden hatte, und
dieser nicht nur in Bezug auf Ostdeutschland gelte, sondern „ganz generell“
(
www.faz.net/aktuell/politik/ost-erweiterung-der-nato-was-versprach-
genscher-12902411.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2)?
Die Frage einer NATO-Erweiterung wurde nach dem Ende des Kalten Krieges
und im Zuge der deutschen Wiedervereinigung nicht verbindlich geregelt.
Zwischenzeitlich wurde ein möglicher Beitritt ostmitteleuropäischer Länder unter
den Mitgliedern des Bündnisses unterschiedlich beurteilt. In den entscheidenden
vertraglichen Dokumenten wie z. B. im so genannten Zwei-plus-Vier-Vertrag
vom 12. September 1990 wurde die Frage einer NATO-Osterweiterung aber
nicht behandelt.
34. Wie interpretiert die Bundesregierung die Aussage des damaligen US-
Außenministers James A. Baker gegenüber Michail Gorbatschow, dass
die NATO „um keinen einzigen Zoll ausgedehnt“ werden soll (Gerhard A.
Ritter: Hans-Dietrich Genscher, das Auswärtige Amt und die deutsche
Vereinigung, C. H. Beck: München 2013, S. 48)?
Der ehemalige sowjetische Präsident Michail Gorbatschow hat bei seinem
jüngsten Deutschland-Besuch im November 2014 öffentlich darauf
hingewiesen, dass 1990 neben der NATO auch noch der Warschauer Pakt existierte und
sich deshalb die Frage einer NATO-Osterweiterung nicht stellte.
Auch der ehemalige sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse wurde
im Jahr 2009 in den Medien mit den Worten zitiert, eine Auflösung des
Warschauer Pakts habe seinerzeit „außerhalb unserer Vorstellungswelt“ gelegen.
Die auch von der Sowjetunion unterzeichnete KSZE-Schlussakte (KSZE –
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) von 1975 gesteht allen
Unterzeichnerstaaten explizit das Recht auf freie Bündniswahl zu. Dieses Recht
wurde in der Charta von Paris für ein Neues Europa vom November 1990 durch
die Sowjetunion und in der 1997 verabschiedeten NATO-Russland-Grundakte
auch durch Russland erneut bekräftigt.
35. Wie interpretiert die Bundesregierung die Aussage des damaligen NATO-
Generalsekretärs Manfred Wörner vom 17. Mai 1990, dass die „Tatsache,
dass wir bereit sind, keine NATO-Truppen außerhalb des Staatsgebiets der
BRD zu stationieren, […] der Sowjetunion feste Sicherheitsgarantien
[gibt]“ (
www.bpb.de/apuz/32068/russland-und-die-nato-grenzen-
dergemeinsamkeit?p=all)?
In der NATO-Russland-Grundakte von 1997 bekräftigte die Allianz, keine
Absicht, keine Pläne und keinen Grund zu haben, Nuklearwaffen auf das Gebiet der
neuen Mitgliedstaaten zu verlegen, sowie „im gegenwärtigen und
vorhersehbaren Sicherheitsumfeld“ kollektive Verteidigung und andere Einsätze eher
durch Verstärkung von Interoperabilität, Integration und Fähigkeiten
sicherzustellen als durch die zusätzliche Stationierung permanenter substanzieller
Kampftruppen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen.
Drucksache 18/4568 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode36. Mit welcher Begründung teilte die Bundesregierung – vor dem Hintergrund
der in den Fragen 33 bis 35 angesprochenen Zitate – das Ziel, für
Ostdeutschland einen nicht in die NATO integrierten sowie atomwaffenfreien
Status nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag festzuschreiben, wenn es
vermeintlich eine „Zusage der NATO als Organisation […] nie gegeben [hat]“,
die NATO nach Osten zu erweitern („Realitätscheck“, Erklärung 10)?
Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde Gesamtdeutschland Mitglied der NATO
mit den bekannten Einschränkungen bei der Stationierung von ausländischen
Streitkräften und nichtkonventionellen Waffen. Zur Aufnahme weiterer
ostmitteleuropäischer Staaten in die NATO gab und gibt es keine verbindlichen
Regelungen.
37. Worin sieht die Bundesregierung die Gründe dafür, dass die jeweiligen
Regierungen der Russischen Föderation bisher gegen alle Erweiterungsrunden
der NATO (1999, 2004, 2009) protestiert haben (Hannes Adomeit: East
Germany: NATO’s First Eastward Enlargement, in: NATO at 60,
Amsterdam 2010, S. 11 bis 22, hier: S. 20), da es vermeintlich eine „Zusage der
NATO als Organisation […] nie gegeben [hat]“, die NATO nach Osten zu
erweitern („Realitätscheck“, Erklärung 10) sowie „seit dem Ende der
Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der
Schwächung Russlands“ nicht betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)?
Die Erweiterungen der NATO nach dem Ende des Kalten Kriegs haben zur
Schaffung von Stabilität in Ostmitteleuropa beigetragen und erfolgten auf
Initiative der dortigen Regierungen. Mit der Erweiterung wurde dem Entstehen
einer Zone der Unsicherheit in Ostmitteleuropa vorgebeugt. Russland war in die
Erweiterungsrunden maßgeblich eingebunden. So entstand die NATO-Russland-
Grundakte bereits im Vorfeld der Erweiterung von 1999 und buchstabierte unter
anderem die politisch-militärischen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen
der NATO und Russland aus. Ebenso wurde im Vorfeld der Erweiterung von
2004 die Erklärung von Rom auf Ebene der Staats- und Regierungschefs
verabschiedet und unter anderem der NATO-Russland-Rat mit einer weit verzweigten
Arbeitsstruktur geschaffen.
Die NATO hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich um den
Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen zu Russland bemüht. Die Staats- und
Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten haben in der Gipfelerklärung von
Wales vom 5. September 2014 erneut bekräftigt, dass die Allianz einer
Partnerschaft mit Russland auf Grundlage des Völkerrechts strategischen Wert beimisst
und weiter nach einer kooperativen, konstruktiven Beziehung mit Russland
strebt, auch wenn die Voraussetzungen hierfür derzeit fehlen.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die verschiedenen seit 1990 geführten
Kriege von einzelnen NATO-Staaten gegen mit Russland wirtschaftlich
und politisch eng verflochtenen Staaten wie Jugoslawien, Libyen, Irak und
Syrien vor dem Hintergrund, dass vermeintlich „seit dem Ende der
Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung
Russlands“ nicht betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)?
Bestreben der Bundesregierung und ihrer Bündnispartner war und ist, bei
internationalen Krisen einen möglichst breiten Konsens in der internationalen
Staatengemeinschaft herzustellen. Aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen lässt
sich ein solch breiter Konsens nicht immer erreichen. Jeder der angeführten
Konflikte hat spezifische Hintergründe und Verläufe, die für das Handeln oder
Nichthandeln der Allianz ausschlaggebend waren. Darin eine systematische
Politik der Ausgrenzung und Schwächung Russlands zu sehen, ist eine Unter-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4568stellung, die die Bundesregierung zurückweist. In allen genannten Fällen waren
die Bundesregierung und ihre Partner anhaltend um eine Einbindung Russlands
bemüht, bevor ein militärischer Einsatz durch die NATO oder einzelne NATO-
Mitgliedstaaten unausweichlich wurde, um eine humanitäre Katastrophe zu
verhindern.
Der Bundesregierung ist im Übrigen nicht bekannt, dass sich ein NATO-
Mitgliedstaat im Krieg mit Syrien befunden hat oder befindet.
39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das politische Eingreifen
der US-Regierung gegenüber dem NATO-Generalsekretär Anders Fogh
Rasmussen, der eine Kooperation zwischen der NATO und der
Organisation des Vertrages über Kollektive Sicherheit vorschlagen wollte
(
www.eurodialogue.eu/osce/US-Blocking-NATO-CSTO-Cooperation) vor
dem Hintergrund, dass angeblich „seit dem Ende der Sowjetunion eine
systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands“ nicht
betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)?
Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus diesem Verhalten der US-Regierung?
Der Bundesregierung liegen über ein solches Eingreifen keine Erkenntnisse vor.
40. Sieht die Bundesregierung in der im November 2013 getroffenen
Entscheidung der ukrainischen Regierung Mykola Asarow, die EU-Assoziierung zu
stoppen und stattdessen einen Beobachterstatus in der Eurasischen Union
anzustreben, eine Entscheidung im Rahmen des „Rechts auf freie
Bündniswahl“, wie es in der Helsinki-Schlussakte verankert wurde
(„Realitätscheck“, Erklärung 10)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte diese Entscheidung aufgrund
massiven Drucks eines dritten Staates und kann daher nicht als Ausdruck einer freien
Bündniswahl aufgefasst werden.
41. Sieht die Bundesregierung im nach Auffassung des Landgerichts Berlin
„völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ (Beschluss des Landgerichts
Berlin, Gz.: 564-81.00) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 1999
einen Bruch der „Prinzipien der NATO-Grundakte (keine Intervention in
andere Staaten etc.)“ („Realitätscheck“, Erklärung 10)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 24 und im Übrigen auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September 2014 und auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der PDS auf
Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März 2001 verwiesen.
42. Welche Ursachen hat die Weigerung der NATO, der russischen Regierung
rechtsverbindlich zuzusichern, dass sich der NATO-Raketenschild nicht
gegen die Russische Föderation richten würde (Neues Deutschland
15. Mai 2012), vor dem Hintergrund, dass die von der NATO „geplante
Raketenabwehr nicht gegen Russland gerichtet [sei]“ („Realitätscheck“,
Erklärung 13)?
Die Raketenabwehr der NATO ist weder gegen Russland gerichtet noch in der
Lage, das russische strategische Dispositiv zu beeinträchtigen. Sie richtet sich
gegen Bedrohungen außerhalb des euroatlantischen Raums. Hierzu hat die
Drucksache 18/4568 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNATO sich wiederholt öffentlich bekannt – u. a. in den Gipfelerklärungen der
Staats- und Regierungschefs von Chicago 2012 und Wales 2014. Seit 2010 hat
sich die NATO bemüht, mit Russland einen Kooperationsrahmen für die
Raketenabwehr zu erarbeiten. Die gemeinsamen Beratungen hierzu hat Russland im
Oktober 2013 einseitig aufgekündigt. Auch ist Russland nicht auf die
Ankündigung der USA eingegangen, auf die so genannte Phase IV des US-Beitrags zur
NATO-Raketenabwehr („US European Phased Adaptive Approach“) zu
verzichten.
43. Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen für die Nichtmitgliedschaft
der Russischen Föderation in der „Östlichen Partnerschaft“ der EU vor
dem Hintergrund, dass diese vermeintlich nicht „gegen Russland gerichtet
[sei]“ („Realitätscheck“, Erklärung 14)?
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der
ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch im Herbst 2013 erst von einer
Unterzeichnung des EU-Assoziationsabkommens im November 2013 in Vilnius
absah, nachdem der für die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehende
Ukraine in Aussicht gestellte Kredit des Internationalen Währungsfonds als
Gegenmaßnahme die Erhöhung der Gaspreise für Privathaushalte vorsah
und dann – nachdem es hier fast zu einer Einigung kam – auch noch
zusätzliche Forderungen, wie etwa das Einfrieren von Renten oder die
Nichterhöhung von Stipendien, gefordert wurden (
www.wienerzeitung.at/nachrichten/
europa/europastaaten/736123_Es-gibt-zahlreiche-offene-Fragen-zu-den-
Ereignissen-auf-dem-Maidan.html)?
Die im Jahr 2009 ins Leben gerufene Östliche Partnerschaft ist Teil der seit dem
Jahr 2003 bestehenden Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und soll die
Beziehungen zu den östlichen Nachbarn der Europäischen Union intensivieren.
Russland, obwohl direkter Nachbar und zur Teilnahme eingeladen, hatte sich
entschieden, nicht an der ENP teilzunehmen, da es seine Beziehungen zur EU
nach einem gesonderten Fahrplan gestalten wollte. Auf dem EU-Russland-
Gipfel 2003 in Sankt Petersburg war das Konzept der sogennanten vier
gemeinsamen Räume verabschiedet worden (für Wirtschaft, Sicherheit und Justiz,
Außenpolitik und Forschung und Bildung). Auf dem EU-Russland-Gipfel im
Juni 2008 wurden Verhandlungen über ein Neues Abkommen zwischen der EU
und Russland eröffnet. Gleichzeitig ist und bleibt die Östliche Partnerschaft aber
offen für Einbeziehung Russlands in Projekte gemeinsamen Interesses.
Die Bundesregierung sieht keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem
Verlauf von technischen Gesprächen der ukrainischen Regierung mit dem IWF-Stab
und ihrer Entscheidung, die Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommen
auszusetzen.
44. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der
damalige ukrainische Ministerpräsident Mykola Asarow daraufhin eine
Verschiebung der Unterzeichnung des Assoziationsabkommens mit der EU
um ein halbes Jahr erbat, um mit Unterstützung der EU erst die
anstehenden Verhandlungen mit Russland in Gas- und Handelsfragen unter den
neuen Bedingungen zu führen (
www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/
europastaaten/736123_Es-gibt-zahlreiche-offene-Fragen-zu-den-
Ereignissen-auf-dem-Maidan.html)?
In der Tat hatte die ukrainische Regierung zunächst die Unterzeichnung des
Assoziierungsabkommens mit der EU nur ausgesetzt, auch mit der Option diese
später nachzuholen. Diese Option wurde sowohl seitens der EU als auch seitens
der Bundesregierung offengehalten (u. a. Gemeinsame Erklärung des
Präsidenten des Europäischen Rates Herman van Rompuy und des Präsidenten der Euro-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4568päischen Kommission José Manuel Barroso vom 25. November 2013). Letztlich
wurde diese Frage von den Ereignissen auf dem Maidan überholt, die schließlich
zur Flucht von Staatspräsident Wiktor Janukowitsch führten.
45. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des damaligen schwedischen
Außenministers Carl Bildt vom 9. September 2013, dass eine EU-
Assoziierung Armeniens mit dem Beitritt zur Eurasischen Union „vom Tisch sei“
(
www.twitter.com/carlbildt/status/377068021296406528), und inwieweit
korreliert diese Haltung mit der vom Auswärtigen Amt aufgestellten
Aussage, dass es sich bei der EU-Assoziierung „nicht um ein ‚entweder oder‘ “
handeln würde („Realitätscheck“, Erklärung 14)?
a) Verhandelt die EU weiter mit der Republik Armenien über eine
politische Assoziierung?
b) Wenn nein, welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Stopp der Verhandlungen über eine EU-
Assoziierung mit Armenien?
Eine Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien ist
ungeachtet des armenischen Beitritts zur Eurasischen Wirtschaftsunion möglich
und auch von beiden Seiten erwünscht. Zu diesem Zweck sondieren die EU und
Armenien derzeit, in welcher Form ein neues, rechtlich verbindliches
Abkommen zwischen der EU und Armenien geschlossen werden kann, auch wenn
dieses nicht notwendigerweise „Assoziierungsabkommen“ heißen muss. Beide
Seiten wollen dabei an weiten Teilen der Inhalte, die bereits im Rahmen des
Assoziierungsabkommen abgestimmt wurden, festhalten.
46. Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung der „zentrale
Gradmesser bei den Wirtschaftssanktionen […] die Umsetzung der Minsker
Vereinbarungen [sein]“, wenn einen Tag nach der zweiten Minsker
Vereinbarung vom 11. Februar 2015 neue Sanktionen in Kraft gesetzt wurden
(
www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-tote-bei-gefechten-nach-minsker-
gipfel-a-1018270.html)?
Die zusätzlichen Listungen, die am 16. Februar 2015 in Kraft getreten sind,
wurden von der EU als Reaktion auf bereits vor der Einigung auf das Minsker
Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 vorgefallene Vorkommnisse beschlossen,
nämlich den Angriff auf Mariupol, der eine eklatante Verletzung des Minsker
Protokolls vom 5. September 2014 darstellte.
47. Welche Gründe hat die Bundesregierung, Angaben über die Ausbildung
im Rahmen des Lehrgangs internationaler Generalstabs- und
Admiralstabsdienst (LGAI) im Fall der Republik Moldau öffentlich zugänglich zu
machen (Bundestagsdrucksache 18/3790) und im Fall der Ukraine als
„Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen
(Bundestagsdrucksache 18/863)?
Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen ist
ein Dokument als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen,
wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Die eine Verschlusssache herausgebende
Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der Verschlusssachen-Einstufung und
den Geheimhaltungsgrad. Grundsätzlich kann es für die Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein, wenn bei Verhandlungen mit einem ausländischen
Staat über die Zusammenarbeit im Bereich militärischer Ausbildung diesem im
Drucksache 18/4568 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDetail bekannt ist, welche Vereinbarungen hierzu bereits mit dritten Staaten
getroffen wurden, sodass es in der Regel angemessen erscheint, einschlägige
Angaben als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen.
Zugleich ist die Bundesregierung jedoch immer darum bemüht, dem Deutschen
Bundestag erbetene Informationen in möglichst leicht zugänglicher Form
vorlegen zu können. Daher konnte nach sorgfältiger Prüfung im Fall der Republik
Moldau auf eine Einstufung als Verschlusssache verzichtet werden.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]