[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4651
18. Wahlperiode 17.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Wagner, Annalena Baerbock,
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4373 –
Gesundheitliche Schädigungen durch militärische Radaranlagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2003 hat eine im Jahr 2002 eingesetzte unabhängige
Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen
der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee (NVA; Radarkommission)
ihren Abschlussbericht (Radarbericht) vorgelegt. Darin wurde der Frage
nachgegangen, inwiefern Soldaten der Bundeswehr und der NVA
strahlungsbedingten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt waren und möglicherweise geschädigt
wurden.
Die Radarkommission empfahl, unter bestimmten Voraussetzungen von einer
gesundheitlichen Schädigung der Soldaten auszugehen und diese im
vereinfachten Verfahren als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da
wirkungsvolle Strahlenschutzmaßnahmen erst später ergriffen worden waren.
Trotz einiger Anerkennungen infolge des Radarberichts blieben viele Fälle
strittig. Insbesondere in Fällen, zu denen die Radarkommission keine
Beweiserleichterung vorgeschlagen hatte, ließen sich kaum Fortschritte in Richtung
einer „großherzigen“ Lösung (Aussage des damaligen Bundesministers der
Verteidigung, Rudolf Scharping, im Jahr 2001, vgl. z. B. DER TAGESSPIEGEL
vom 5. Juli 2001) finden. Gerichtliche Verfahren verliefen im Sande, weil
notwendige Beweismittel nicht mehr oder nur unzureichend rekonstruiert werden
können. Auch die Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer
Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA („Härtefall-Stiftung“) kann
diese Lücken nicht ausreichend schließen, u. a. weil sie nur besondere Härten
abmildert, also das geltende Versorgungsrecht allenfalls ergänzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4651 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Inwiefern und wodurch hat die Bundesregierung den überfraktionellen
Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/7354 umgesetzt hinsichtlich
a) der Aufforderung, Gerätehersteller an der Einrichtung der „Härtefall-
Stiftung“ zu beteiligen, und falls ja, mit welchem Erfolg,
Im September 2012 hatte der damalige Parlamentarische Staatssekretär beim
Bundesminister der Verteidigung Christian Schmidt 26 Hersteller von
Radargeräten angeschrieben und um eine finanzielle Unterstützung der „Härtefall-
Stiftung“ gebeten. Eine allgemeine Bereitschaft dazu war bei den Herstellern
nicht zu erreichen. Jedoch haben Unternehmen vereinzelt Zuwendungen
geleistet.
b) der Aufforderung, „die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
berücksichtigen und zu prüfen, ob bei einzelnen Krankheitsbildern (z. B.
gutartige Tumore und chronisch lymphatische Leukämie) sowie bei der
Strahlenexposition aufgrund radioaktiver Leuchtfarbe nochmals ein
unabhängiges Expertengremium zur Abgabe einer
Entscheidungsempfehlung“ einzurichten, und wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen,
Die Bundeswehrverwaltung verfolgt bei ihren Entscheidungen die jeweils
aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse der medizinischen und biologischen
Forschung. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist an der aktuellen
wissenschaftlichen Diskussion aktiv beteiligt. Dabei werden neue wissenschaftliche
Erkenntnisse geprüft, bewertet und im Falle ihrer Belastbarkeit berücksichtigt. Die
Strahlenschutzkommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit hat eine Arbeitsgruppe einberufen, die sich der
Problematik der benignen Tumore annimmt und diesbezüglich den Anspruch einer
Expertenkommission erfüllt.
Darüber hinaus hat vom 9. bis 11. Februar 2015 unter Leitung von Prof. Dr.
Viktor Meineke, Vorsitzender des Vergabeausschusses der Härtefall-Stiftung der
Bundeswehr und Abteilungsleiter F „Med ABC-Schutz“ der Sanitätsakademie
der Bundeswehr, ein „Fachsymposium Radar“ mit namhaften externen
Wissenschaftlern stattgefunden. Dabei wurde der Frage nachgegangen, ob es seit der
Veröffentlichung des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003 neue
wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verursachung von Erkrankungen durch
Radarstrahlung gibt, die eine Veränderung der derzeitigen Entschädigungspraxis
angezeigt erscheinen lassen. Sobald der Bericht über die erzielten Ergebnisse
vorliegt, werden diese hinsichtlich ihrer Relevanz für die gesetzlichen Ansprüche
ausgewertet werden.
Für die Chronisch-Lymphatische-Leukämie (CLL) wurde die
Strahleninduzierbarkeit in der wissenschaftlichen Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nr. 2402
„Erkrankung durch ionisierende Strahlung“ des beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales eingerichteten Sachverständigenbeirats
„Berufskrankheiten“ nunmehr als „niedrig“ eingestuft und nicht mehr – wie in der
Vergangenheit – generell verneint. In der Folge hat die Bundeswehrverwaltung ca. 30
betroffene Fälle erneut geprüft und in mehr als der Hälfte der Fälle der jeweils
zuständigen Landesversorgungsverwaltung die Anerkennung einer CLL als Folge
einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) vorgeschlagen.
c) der Überprüfung, „ob ein unabhängiges Expertengremium gebildet
werden kann, um in strittigen Einzelfällen zu vermitteln“, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Für die Einrichtung eines Expertengremiums zur Vermittlung in strittigen
Einzelfällen im Sinne eines Audits besteht kein Raum, da es zu der Auslegung der
im Bericht der Radarkommission empfohlenen Kriterien bereits zahlreiche
Erörterungen zwischen der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4651dem Bund zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. gegeben hat (insbesondere
im Rahmen der durchgeführten „Runden Tische“). In diesen Gesprächen konnte
eine Vielzahl von Problemen einvernehmlich gelöst werden. In den
verbliebenen offenen Fragen konnte keine Einigung erzielt werden, weil für die
Vorschläge des Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter e. V. keine fachliche
Grundlage bestand. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.
2. Inwiefern prüft die Bundesregierung die vom Bund für die Unterstützung
Radargeschädigter e. V. vorgeschlagene Einrichtung eines Audits zur
Überprüfung und Vermittlung in Streitfällen?
a) Wenn ja, mit welchem Zeitplan und welchem Planungsstand?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen.
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wehrbeauftragten des
Deutschen Bundestages in seinem Schreiben vom 12. November 2014 an
die Berichterstatter im Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages
(WB 5 – 3624/2014), der die „Anerkennung einer Beweislastumkehr,
zumindest jedoch eine erleichterte Beweislast, in Entschädigungsverfahren“
für sinnvoll und richtig erachtet, und wenn nein, warum nicht?
Die Empfehlungen des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003
schlagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (qualifizierende Tätigkeit und
qualifizierende Erkrankung) die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung
vor. Dies stellt eine erhebliche Beweiserleichterung zugunsten der Antragsteller
dar. Für eine darüber hinausgehende Beweislastumkehr oder eine weitergehende
erleichterte Beweislast besteht auch im Hinblick auf den Stand der
medizinischen bzw. wissenschaftlichen Erkenntnisse kein Raum. Dies war auch
Grundlage des Beschlusses des Verteidigungsausschusses vom 24. September 2003,
mit dem der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zur
Umsetzung der Verfahrensvorschläge des Radarberichts zugestimmt wurde.
4. Nahm die Bundesregierung die in den Jahresberichten des
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages benannten überlangen Verfahrensdauern
zur Entschädigung von Radaropfern (vgl. Jahresbericht 2014,
Bundestagsdrucksache 18/3750, S. 60) zum Anlass, diese Verfahren zu verkürzen?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist bestrebt, die Verfahrensdauer auch in den Radarfällen
so kurz wie möglich zu halten. Soweit es zu längeren Bearbeitungszeiten
gekommen ist, ist dies in der Regel auf komplexe Einzelfälle mit zeitaufwändigen
Sachverhaltsermittlungen zurückzuführen. Eine große Anzahl von
Einzelverfahren wurde darüber hinaus im Zusammenhang mit konkurrierenden
Risikofaktoren (z. B. Alkohol- und Nikotinabusus) zugunsten der Antragsteller einer
erneuten Überprüfung unterzogen, wodurch sich die Verfahrensdauer
verlängerte.
Auf die Dauer von Gerichtsverfahren hat die Bundesregierung keinen Einfluss.
Drucksache 18/4651 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Nahm die Bundesregierung die in den Jahresberichten des
Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages benannte „bisherige begrenzte behördliche
Anerkennungspraxis, die nur Krebserkrankungen [und Katarakte]
berücksichtigt“ (Schreiben des Wehrbeauftragten vom 12. November 2014 – WB 5 –
3624/2014), zum Anlass, die Anerkennungspraxis zu erweitern?
a) Wenn ja, wodurch?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Radarkommission hat zur Anerkennung als „qualifizierende Erkrankungen“
maligne Tumoren und Katarakt (Grauer Star) empfohlen, weil nach
wissenschaftlicher Einschätzung der Radarkommission nur bei diesen beiden
Krankheiten eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie durch ionisierende
Strahlung, so wie sie bei Tätigkeiten an den seinerzeitigen Radargeräten
aufgetreten sein kann, verursacht worden sein können. Für andere Erkrankungen
gelten deshalb die Beweiserleichterungen des vom Verteidigungsausschuss des
Deutschen Bundestages gebilligten Berichts der Radarkommission nicht;
insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze des
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens einschließlich der üblichen Beweislastregeln. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1b verwiesen.
6. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung angesichts zwischenzeitlicher
Forschung und gerichtlicher Entscheidungen für notwendig, den Bericht
der Radarkommission zu überarbeiten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.
7. Was war Inhalt der „Runden Tische“ zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bund für die Unterstützung Radargeschädigter e. V.,
und inwiefern wurden Nebenabsprachen zur gemeinsamen Erklärung
getroffen?
Wenn ja, welchen Inhalts waren diese Absprachen?
Die „Runden Tische“ dienten dem Ziel, die im Prozess der Umsetzung der
Empfehlungen der Radarkommission zu treffenden Entscheidungen hinsichtlich
noch bestehender Auslegungsunterschiede zu erörtern und diese nach
Möglichkeit aufzulösen. Unter anderem ging es um die Anerkennung von Fällen mit
Konkurrenzrisiko (z. B. bei Rauchern), die Bewertung der Tätigkeit als
Operator von Radargeräten, die Wirkung von Hochfrequenzstrahlung, den Einfluss
radioaktiver Leuchtfarbe, Erbschäden sowie die Geltung der Regelungen zur
rückwirkenden Gewährung von Leistungen im Rahmen des sozialen
Entschädigungsrechts. Soweit bei den Erörterungen Vereinbarungen zu Einzelfällen
getroffen wurden, wurden die Ergebnisse generell auf alle vergleichbaren
Verfahren übertragen.
8. Inwiefern wurden gegenüber Vertretern des Bundes für die Unterstützung
Radargeschädigter e. V. Absprachen getroffen, nur einer bestimmten
Anzahl an möglicherweise durch Radarstrahlen geschädigten Personen eine
Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, und wenn ja, was war das Ziel und
der genaue Inhalt entsprechender Absprachen?
Solche Absprachen sind nicht erfolgt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4651 9. Nahm die Bundesregierung das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts (OVG), Az. 3 LB 21/11, vom 13. November
2012 zum Anlass, das Erkrankungsbild „elektromagnetische
Hypersensibilität“ als Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung zu prüfen?
a) Wenn ja, mit welcher Konsequenz und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Für die Hypothese, dass ionisierende Strahlung zu einer „elektromagnetischen
Hypersensibilität“ führen könnte, sind der Bundesregierung keine
wissenschaftlich belastbaren Hinweise bekannt. Bislang wurde von Betroffenen geltend
gemacht, dass nichtionisierende Strahlung wie sie z.B. durch den Mobilfunk
verursacht wird, zu diesem unspezifischen Beschwerdebild führen würde. Im
Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm wurde dieser Frage nachgegangen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das komplexe, aber unspezifische
Beschwerdebild der sich selbst als „elektrosensibel“ einstufenden Personen nicht kausal
mit dem Einwirken nichtionisierender Strahlung in Verbindung gebracht werden
konnte. Dies wird auch von anderen Expertengruppen der Europäischen Union
(EU) und der Weltgesundheitsorganisation so bewertet.
Eine Prüfung durch die Bundesregierung, ob es sich bei dem Erkrankungsbild
„Elektromagnetische Hypersensibilität“ um eine Berufskrankheit durch
ionisierende Strahlung handelt, ist nicht erforderlich. Die Berufskrankheiten sind in der
Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet. Unter der Nr. 2402 sind
dort „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen“ aufgeführt. Unter diese
allgemeine Bezeichnung können nach übereinstimmender Auffassung von
Rechtsprechung und Rechtslehre alle Erkrankungen subsumiert werden, die durch
ionisierende Strahlung, d. h. auch durch Röntgen- bzw. Hochfrequenzstrahlung
(sog. Radarstrahlung), verursacht werden. Die Entscheidung des Schleswig-
Holsteinischen OVG vom 13. September 2012 (nicht 13. November 2012)
beschränkte sich auf die Anwendung des geltenden Rechts im Einzelfall.
10. Nahm die Bundesregierung die Urteile des Schleswig-Holsteinischen
OVG, Az. 3 LB 21/11, vom 13. November 2012 und des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Az. L 12 VS 4/09, zum Anlass, die
bislang nicht anerkannte Beweislastumkehr zum Nachweis einer durch die
Bundeswehr oder die NVA zu verantwortenden Strahlenexposition zu
überprüfen?
a) Wenn ja, mit welcher Konsequenz und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fälle, in denen eine Beweislastumkehr geboten ist, sind höchstrichterlich
entschieden. In dem der genannten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
OVG zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 28. April 2011 ausdrücklich ausgeführt, dass eine Umkehr der
Beweislast auch in dem vorliegenden Fall ausscheidet.
Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Drucksache 18/4651 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Wurden alle Antragsteller mit dem Krankheitssymptom Chronische
lymphatische Leukämie (CLL), deren Anträge seitens der
Bundeswehrverwaltung nach der Stellungnahme des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats vom 19. Dezember 2011 erneut geprüft wurden, auch dann über die
neuerliche Prüfung informiert, wenn die Bundeswehrverwaltung bei einer
Ablehnung des Antrags blieb, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundeswehrverwaltung hat die Fälle, in denen eine CLL vorlag, von Amts
wegen überprüft und den zuständigen Versorgungsverwaltungen zur
Anerkennung vorgeschlagen, soweit auch die sonstigen Voraussetzungen nach dem
Bericht der Radarkommission vorgelegen haben.
12. Inwiefern wurde der Strahlendosisgrenzwert von 50 Millisievert (mSv),
der gemäß Kurzmitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) vom 13. Oktober 2014 seit einiger Zeit als Grenzwert einer
möglichen gesundheitlichen Schädigung im Berufsunfallrecht
angenommen wird, auch in laufenden Versorgungsverfahren (inklusive
Gerichtsverfahren) berücksichtigt?
a) Wenn ja, seit wann wird dieser Grenzwert von 50 mSv verwendet und
mit welchem Ergebnis?
b) Wenn ja, welche vorher getroffenen Entscheidungen wurden revidiert
oder einer neuen Prüfung zugeführt?
c) Wenn nein, warum nicht?
Es wird davon ausgegangen, dass mit der Frage der Grenzwert von 50 mSv im
Abschnitt IV sowie im Anhang 3 der wissenschaftlichen Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Berufskrankheit Nr. 2402
„Erkrankung durch ionisierende Strahlung“ aus dem Jahr 2011 angesprochen wird.
Dieser Grenzwert ist lediglich ein „Abschneidekriterium“ nach unten, d. h. bei
einer Strahlenexposition unterhalb dieses Wertes ist davon auszugehen, dass im
Einzelfall die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen
Ursachenzusammenhang zwischen Strahlendosis und der konkret eingetretenen Erkrankung nicht
besteht.
13. Warum werden für möglicherweise durch Radargeräte verursachte
Strahlenschäden Grenzwerte errechnet und benannt, wenn doch bei
stochastischen Strahlenschäden üblicherweise weder ein Schwellenwert noch eine
Toleranzdosis angenommen wird?
Es ist richtig, dass für stochastische Strahlenschäden keine unteren Grenzen
existieren, bei denen eine Strahlenwirkung ausgeschlossen werden kann.
Dennoch muss man bei Kausalitätsbetrachtungen Abwägungen in Bezug auf die
Eintrittswahrscheinlichkeiten von Gesundheitsschäden bei bestimmten
Einwirkungen anstellen.
Die Bundeswehr wendet für die Entscheidungen bei den Radarverfahren nur
dann Anerkennungsschwellenwerte an, wenn dieses in den
Entscheidungskriterien der Radarkommission auch so vorgesehen ist (z. B. bei der Gamma-
Strahlung aus Ra-226-haltiger Leuchtfarbe).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/465114. Wie viele Personen und wie viele Vollzeitäquivalente sind innerhalb der
Bundeswehrverwaltung mit der technisch-fachlichen Prüfung von
Wehrdienstbeschädigungsanträgen infolge von Radarstrahlung betraut, und wie
entwickelten sich diese Personalstärken in den vergangenen zehn Jahren?
In der Arbeitsgruppe „Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar“ (AG
Radar) waren insgesamt über 25 Experten – allesamt Soldaten – aus allen
Teilstreitkräften sowohl der Bundeswehr als auch aus dem Bereich der ehemaligen NVA
ab der Einrichtung im August 2001 mit zeitlichem Arbeitsschwerpunkt in den
Jahren 2002 und 2003 tätig. Die Soldaten gehörten als Radartechniker zu den
Dienstgradgruppen höherer Feldwebel bis Stabsoffizier und waren jeweils
mehrere Monate, in Einzelfällen auch weit länger, in die Dienststelle nach Munster
abkommandiert.
Derzeit ist kein zukommandiertes oder abgeordnetes Personal mehr im Rahmen
der AG Radar beschäftigt. Technische Anfragen werden von der
Strahlenmessstelle der Bundeswehr beantwortet, wobei im Einzelfall – soweit realisierbar –
auf die noch bekannten Experten in den Stammdienststellen zurückgegriffen
wird.
Die AG Radar hat physikalisch-technische Aspekte der Arbeitsplätze an jedem
einzelnen Radargerätetyp untersucht, die möglichen Expositionsverhältnisse im
Rahmen äußerst konservativer Annahmen bewertet und das Ergebnis
dokumentiert mit dem Ziel, der Versorgungsverwaltung eine Grundlage bei den
Einzelfallentscheidungen zu geben. In die fachlich-technische Prüfung von
Wehrdienstbeschädigungen war sie nicht eingebunden.
15. Wie viele weiteren Personen und wie viele weitere Vollzeitäquivalente
sind innerhalb der Bundeswehrverwaltung außerhalb der technisch-
fachlichen Prüfung von Wehrdienstbeschädigungsanträgen infolge von
Radarstrahlung mit entsprechenden Anträgen und Anfragen potenziell
Geschädigter betraut, und wie entwickelten sich diese Personalstärken in
den vergangenen zehn Jahren?
Mit der Bearbeitung der WDB-Anträge im Zusammenhang mit
Strahleneinwirkungen von Radargeräten (ohne Rechtsbehelfs- und Gerichtsverfahren) sind seit
dem Jahr 2008 zwei Personen (bis zu ein Vollzeitäquivalent) befasst.
Von anfänglich neun Personen (acht Vollzeitäquivalente) zu Beginn des Jahres
2005 verringerte sich die Zahl auf sechs (fünf Vollzeitäquivalente) bis Anfang
des Jahres 2006 und drei (zweieinhalb Vollzeitäquivalente) bis Anfang des
Jahres 2007.
16. Welche Hierarchien gibt es innerhalb der Bundeswehrverwaltung, die
über Bescheide, Widerspruchsbescheide und Entscheidungen über
Klagen, Klageabweisungserklärungen sowie Berufungsklagen in
Wehrdienstbeschädigungsanträgen und weiteren Anträgen infolge möglicher
Radarschäden bestimmen?
Unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung werden im
zuständigen Fachreferat des Bundesamtes für das Personalmanagement der
Bundeswehr die Radarfälle bearbeitet. Die Antragsbearbeitung und die Bearbeitung
von Widersprüchen und Klagen erfolgen in unterschiedlichen Bereichen.
Drucksache 18/4651 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Wer leitet die Schwerpunktgruppe Radar in Düsseldorf?
Die Schwerpunktgruppe Radar beim Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr wird auf der Grundlage der dort bestehenden
Verwaltungsorganisation geleitet.
18. Welche Maßnahmen hat das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr in die Wege geleitet, um Engpässe in der Bearbeitung von
Wehrdienstbeschädigungsanträgen, weiteren Anträgen und
Auskunftsersuchen von potenziell Geschädigten und Gerichten zu vermeiden (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4023)?
Der mit der Bearbeitung dieser Sachverhalte betraute Bereich wurde
zwischenzeitlich personell verstärkt. Neben den federführenden Sachbearbeitern sind
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Ärztlicher Dienst und
Prozessführung hinzugetreten. Derzeit wird ein weiterer Sachbearbeiter in den
Aufgabenbereich eingewiesen.
19. Welche Untersuchungen zu möglichen Genschädigungen durch
Radarstrahlen liegen der Bundesregierung vor, und welche Schlüsse hat die
Bundesregierung daraus gezogen?
Genschädigungen durch nichtionisierende Radarstrahlen (hochfrequente
elektromagnetische Felder und Mikrowellen) sind bislang wissenschaftlich nicht
bewiesen. Dies folgt aus den Untersuchungen des Deutschen Mobilfunk
Forschungsprogramms und aus den publizierten Risikobewertungen der
Weltgesundheitsorganisation und der wissenschaftlichen Komitees der EU.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
20. Welche Untersuchungen zu möglichen nichtkrebsartigen Schädigungen
durch Radar- und ionisierende Strahlen liegen der Bundesregierung vor,
und welche Schlüsse hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Die Bundesregierung und ihre zuständigen Fachbehörden verfolgen
kontinuierlich den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu möglichen gesundheitlichen
Auswirkungen sowohl von ionisierenden als auch von nichtionisierenden Strahlen.
Besondere Bedeutung haben dabei die regelmäßigen Risikobewertungen durch
internationale Expertengremien der Weltgesundheitsorganisation, der
Europäischen Kommission und der Internationalen Kommission zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung. Alle genannten Gremien kommen bislang zu der
Einschätzung, dass hochfrequente elektromagnetische Felder nicht zu
Schädigungen führen, solange die festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden. Bei
einer Überschreitung der Grenzwerte, wie sie möglicherweise früher im Bereich
von Radaranlagen aufgetreten sein könnten, ist mit thermischen Wirkungen zu
rechnen. Wegen der Temperaturempfindlichkeit der Augenlinse kann sich dies
in Einzelfällen möglicherweise durch ein erhöhtes Auftreten von Trübungen der
Augenlinse, so genannten Katarakten, bemerkbar machen. Andere
Schädigungen, wie z. B. Verbrennungen, sind bislang nicht bekannt geworden.
Bezüglich der Wirkungen ionisierender Strahlen hat die internationale
Strahlenschutzkommission (ICRP) im Jahr 2012 einen Überblick über epidemiologische
Befunde zu den Auswirkungen von ionisierender Strahlung auf unterschiedliche
Arten von Gewebe (ohne Krebserkrankungen) gegeben. Hieraus ergaben sich
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4651keine Schlussfolgerungen, die die bisherige Praxis im Rahmen der WDB-
Verfahren in Frage stellen.
Auch ein Zusammenhang zwischen ionisierender Strahlung und vererbbaren
Effekten wurde bisher in epidemiologischen Studien am Menschen nicht
beobachtet.
21. Mit welcher Begründung werden weitere wissenschaftliche Analysen zu
möglichen Genschädigungen und nichtkrebsartigen Schädigungen
aufgrund strahleninduzierter DNS-Veränderungen bislang nicht veranlasst
(Sachstandsbericht des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3.
Februar 2015, Ausschussdrucksache 18(12)328)?
Die Bundesregierung und ihre zuständigen Fachbehörden verfolgen
kontinuierlich den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu möglichen gesundheitlichen
Wirkungen ionisierender Strahlen, initiieren selbst im Rahmen des
Umweltforschungsplanes entsprechende Untersuchungen und beteiligen sich an
internationalen Projekten. Belastbare Ergebnisse zu möglichen spezifischen
Genschädigungen und nichtkrebsartigen Schädigungen aufgrund strahleninduzierter
DNS-Veränderungen beim Menschen – die über das bekannte Risiko für
strahlenbedingte Krebserkrankungen und Leukämien sowie die Wirkungen auf die
Trübung der Augenlinse hinausgehen – liegen nicht vor.
22. Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welcher Berechnungsgrundlage
schließt die Bundesregierung aus, dass das Erbgut von Radarsoldaten
geschädigt wurde?
Das Thema Genschädigungen wurde beim Fachsymposium Radar im Februar
2015 behandelt. Es wird diesbezüglich auf den noch ausstehenden
Abschlussbericht und die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
23. Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welcher Berechnungsgrundlage
schließt die Bundesregierung aus, dass angeborene Fehlbildungen von
Kindern von Radarsoldaten durch Strahlexpositionen an Radargeräten
entstanden sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
24. Mit welcher Wahrscheinlichkeit und auf welchen Grundlagen schließt die
Bundesregierung aus, dass nichtkrebsartige Erkrankungen nicht durch die
Radargeräte von Bundeswehr und NVA ausgelöst werden können bzw.
konnten?
Auch dieses Thema war Gegenstand des Fachsymposiums Radar im Februar
2015. Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Auf welchem Rechenweg kommt das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr bzw. kommen frühere Einrichtungen zur
Maximaldosis von 83 mSv für das Erbgut vom Vater des mit
Fehlbildungen zur Welt gekommenen D. N., geboren am 28. Juni 1961?
Grundlage der Berechnung sind die in der Antwort zu Frage 14 erwähnten
Ergebnisse der Arbeitsplatzuntersuchungen an Radargeräten. Für den Vater des
mit Fehlbildungen zur Welt gekommenen D. N. war dies das Höhenmessradar
Drucksache 18/4651 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAN/MPS-14. Die Maximalwerte der Ortsdosisleistung am Ort der betroffenen
Körperregion oder Organe sind für die bei den Arbeiten notwendigen
Betriebsbedingungen im Rahmen konservativer Auswertungen ermittelt worden. Die zu
betrachtende Teilkörperdosis oder Organdosis ergibt sich als Produkt der
Ortsdosisleistung mit weit greifenden Werten der Arbeitszeit des Soldaten.
Zusätzlich muss bei der Berechnung der relevanten Dosis auf das Erbgut der reifen
Spermien die biologische Tatsache berücksichtigt werden, dass es nicht nur
unterschiedlich strahlenempfindliche Zeitpunkte in der Spermatogenese
(Spermienreifung) gibt, sondern auch dass davon auszugehen ist, dass eventuell
geschädigte Spermien nach drei Spermatogenesezyklen regelmäßig nicht mehr
vorhanden sind. Da die Arbeiten wesentlich in regelmäßig (nach Fristvorgabe)
zu wiederholenden Tätigkeiten bestehen, erfolgt die praktische Bemessung auf
der Zeitskala von Dienstmonaten.
26. Inwiefern führte der gemäß Kurzmitteilung des BMAS vom 13. Oktober
2014 seit einiger Zeit als Strahlendosisgrenzwert einer möglichen
gesundheitlichen Schädigung im Berufsunfallrecht angenommene Wert von
50 mSv zu einer Neubewertung des Wehrdienstbeschädigungsantrags des
mit Fehlbildungen zur Welt gekommenen D. N., geboren am 28. Juni
1961, bei dem der Strahlendosiswert von 83 mSv errechnet wurde?
Hier wird offenbar der Abschnitt I C „Expositionsermittlung“ der
wissenschaftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur
Berufskrankheit Nr. 2402 „Erkrankung durch ionisierende Strahlung“ aus dem
Jahr 2011 angesprochen, in dem es heißt: „Durch die biologische Dosimetrie
kann bei einmaligen Expositionen ab etwa 50mSv bis 100 mSv aufgrund von
Veränderungen eine Dosis abgeschätzt werden.“
Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der
Strahlenexposition und enthält keine Aussage zur möglichen Verursachung von
Erkrankungen. Der Wert von 50 mSv wird in der wissenschaftlichen Stellungnahme
lediglich als diagnostische Schwelle genannt, ab der eine Dosis mit Hilfe von
molekularbiologischen Verfahren abgeschätzt werden kann. Er stellt jedoch
keinen Grenzwert für einen bleibenden Gesundheitsschaden dar. Hieraus
ergeben sich somit keine Konsequenzen für den benannten Fall.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
27. Welche Schlussfolgerungen zog oder zieht die Bundesregierung aus dem
Gutachten des Instituts für Medizinische Genetik und Humangenetik vom
28. Februar 2014, wonach „die Annahme eines ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der väterlichen Strahlenexposition von L. N., geboren
1932, und den angeborenen Skelettfehlbildungen des Sohnes D. N.,
geboren am 28. Juni 1961, absolut plausibel ist“?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 22 und 29 verwiesen.
28. Welche Schlussfolgerungen zog oder zieht die Bundesregierung aus der
Einschätzung der Physikerin Prof. Dr. Inge Schmitz-Feuerhake, wonach
die „Häufung angeborener Fehlbildungen der Gliedmaßen und weiteren
Schädigungen der Organe bei Herrn [D. N.], geboren am 28. Juni 1961,
[…] mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgen der väterlichen Exposition
während seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr“ sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/465129. Unterstützt die Bundesregierung ein vom Bund für die Unterstützung
Radargeschädigter e. V. angeregtes und vom Institut für Medizinische
Genetik und Humangenetik an der Charité Berlin konkretisiertes Gutachten
über mögliche Genschädigungen, und falls ja, wie?
Zu dieser Thematik wird ebenfalls im Abschlussbericht zum Fachsymposium
Radar Stellung genommen.
30. Welche Einrichtung ist für gengeschädigte Nachkommen zuständig,
sofern die Genschädigung möglicherweise auf durch Radarstrahlen
geschädigtes Erbgut zurückzuführen ist?
Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Bund sind gegenüber der
Bundeswehrverwaltung geltend zu machen.
31. Wie viele Anträge auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung oder
auf eine der Wehrdienstbeschädigung vergleichbare Anerkennung infolge
einer möglicherweise durch Radarstrahlung verursachten Genschädigung
bzw. Erbgutschädigung sind der Bundesregierung bekannt, und wie
wurden die Anträge entschieden?
Mit Bezug auf Tätigkeiten an Radargeräten der Bundeswehr sind von 25
ehemaligen Soldaten Entschädigungsanträge wegen vorgeburtlicher
Gesundheitsschäden ihrer Kinder gestellt worden. Ein Antrag aus diesem Jahr ist noch nicht
entschieden. Alle anderen Anträge wurden abgelehnt. Zu zwei bestandskräftig
abgelehnten Anträgen liegen Wiederaufnahmeanträge vor. Die Überprüfung
dauert an.
32. Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus der Aussage des
Bayerischen Landessozialgerichts, Beschlüsse L 15 VS 6/08, S 15 VS 3/06
vom 20. November 2011, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch die Wehrbereichsverwaltung West, habe hinsichtlich der
Zuständigkeit für ein Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung
einen „eklantante[n] Verstoß im Sinne eines venire contra factum
proprium“ (Verstoß gegen den Grundsatz Treu und Glauben) begangen,
indem sie „den Kläger über einen Zeitraum von über sechs Jahren in
Unkenntnis über ihre tatsächlich nicht bestehende Zuständigkeit gelassen und
ihn durch eine ihr nicht zustehende, aber angemaßte inhaltliche
Entscheidungsbefugnis sowohl in das Klage- als auch das Berufungsverfahren
getrieben hat“?
Die in diesem Beschluss gerügte Verfahrensweise ist auf eine Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Jahr
2010 zurückzuführen. Bis dahin war dies eine jahrzehntelang einvernehmlich
zwischen der Versorgungsverwaltung der Länder und der
Bundeswehrverwaltung geübte Praxis. Als Konsequenz aus der geänderten Rechtsprechung des
BSG wurden die nicht bestandskräftigen Bescheide aufgehoben, die mit dem
Urteil nicht in Einklang zu bringen waren.
Drucksache 18/4651 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Inwiefern hat das das Bundesministerium der Verteidigung oder haben ihr
nachgelagerte Verwaltungsbehörden auch in anderen Fällen um
Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung infolge einer möglichen
Radarschädigung möglicherweise eine Zuständigkeit suggeriert, obwohl eigentlich
die Landesversorgungsbehörden die Entscheidungsbefugnis gehabt
hätten, und wenn ja, in wie vielen Fällen, warum, und inwiefern wurden die
entsprechenden Kläger mittlerweile über die fehlerhafte Zuständigkeit
unterrichtet?
In keinem Fall wurde eine Zuständigkeit suggeriert. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 32 verwiesen.
34. Inwiefern und wie wurden alle Kläger noch nicht abschließend
entschiedener Verfahren über die beschlossene Zuständigkeitsverlagerung zum
31. Dezember 2014, in der alle Verfahren in die Zuständigkeit des Bundes
übergeben wurden (Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der
Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach
dem Drittel Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund),
unterrichtet, und wenn nein, warum nicht?
Soweit Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit anhängig sind, werden
Zuständigkeitsänderungen im Schriftverkehr zwischen den Beteiligten über die zuständige
Kammer bzw. den zuständigen Senat des Gerichts angezeigt. Daher oblag es in
den noch anhängigen sozialgerichtlichen Verfahren den beklagten Ländern, die
Sozialgerichte bzw. Landessozialgerichte und insoweit auch die Kläger noch im
Jahr 2014 über den anstehenden Zuständigkeitswechsel zu informieren. Soweit
in den von den Länderverwaltungen übernommenen Akten festgestellt wird,
dass eine gebotene Information unterblieben ist, wird dies durch die
Bundeswehrverwaltung nachgeholt.
35. Inwiefern hat die Bundesregierung die Arbeit und die Entscheidungen der
Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der
Bundeswehr und der ehemaligen NVA bislang evaluiert, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die „Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der
Bundeswehr und der ehemaligen NVA“ (kurz „Härtefall-Stiftung“) hat sich
inzwischen als ein etabliertes, akzeptiertes und sehr wirkungsvolles Instrument
erwiesen. Die Zahl von 210 bisher abgeschlossenen Anträgen, von denen 130
Anträge positiv entschieden werden konnten, unterstreicht diesen Sachverhalt
nachdrücklich. Über diese Ergebnisse wird auch der Verteidigungsausschuss in
den entsprechenden Berichten zum Sachstand der Radarstrahlenproblematik
unterrichtet. Für eine gesonderte Evaluation bestand darüber hinaus bisher kein
Anlass. Ziel der Härtefall-Stiftung ist auch weiterhin eine zukunftsgerichtete,
schnelle und unbürokratische Hilfe für Antragstellerinnen und Antragsteller und
deren Angehörige in Notlagen und besonderen Härtefallsituationen, die im
Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten entstanden sein könnten.
36. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der
Bundeswehr und der ehemaligen NVA vorrangig für diejenigen potenziell von
Radargeräten Geschädigten Stiftungsleistungen erbringen sollte, bei
denen im Vorfeld keine Wehrdienstbeschädigung aufgrund der potenziellen
Radarerkrankungen anerkannt werden konnte bzw. bei denen keine
Beweiserleichterung seitens der Radarkommission empfohlen wurde, und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4651falls ja, inwiefern und wie überprüft die Bundesregierung dies
gegebenenfalls?
Nach den Vorgaben der Stiftungssatzung werden Leistungen der Stiftung
unabhängig von gesetzlichen Versorgungsansprüchen gewährt.
37. Inwiefern prüft die Bundesregierung, Leistungen der Treuhänderischen
Stiftung zur Unterstützung besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und
der ehemaligen NVA künftig nicht mehr an die wirtschaftliche Lage der
Antragsteller zu koppeln?
Es ist nicht beabsichtigt, zukünftig Leistungen der Stiftung außerhalb der
wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit (§ 53 der Abgabenordnung – AO) zu gewähren.
Die Bewilligung von Stiftungsleistungen setzt daher nach der Satzung auch
weiterhin voraus, dass das bereinigte Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden
Personen die Einkommensgrenze entsprechend § 53 AO nicht überschreitet.
38. Inwiefern wurde der in Ausschussdrucksache 18(12)267 beantragte
zusätzliche Dienstposten für die Treuhänderische Stiftung zur Unterstützung
besonderer Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA
mittlerweile in die Tat umgesetzt und mit welcher zeitlichen Befristung?
Bei der Härtefall-Stiftung wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben der
Sozialfürsorge im Bereich der Stiftung ein Dienstposten (Besoldungsgruppe A 12) zum
1. März 2015 eingerichtet. Das Verfahren zur Besetzung dieses Dienstpostens ist
noch nicht abgeschlossen.
39. Welchen Einfluss nahm und nimmt die Bundesregierung auf die
Ausgestaltung der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer
Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA und ihre Arbeit?
Die Bundesregierung begleitet die Arbeit der Härtefall-Stiftung eng, nimmt aber
keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Stiftung. Darüber entscheidet die
Stiftung in eigener Verantwortung.
40. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um auf die
Angebote der Treuhänderischen Stiftung zur Unterstützung besonderer
Härtefälle in der Bundeswehr und der ehemaligen NVA hinzuweisen?
Im Stiftungs-Treuhandvertrag ist festgelegt, dass das Soldatenhilfswerk der
Bundeswehr e. V. als Treuhänder im Rahmen seiner öffentlichen
Berichterstattung für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten sorgt. Darüber
hinaus weist auch das Bundesministerium der Verteidigung, insbesondere durch
den Sozialdienst der Bundeswehr, auf die Unterstützungsmöglichkeiten durch
die Stiftung hin.
41. Welche Entwicklungen im Bereich möglicher Schädigungen infolge des
Umgangs mit militärischen Radaranlagen hatten das vom 9. bis 11.
Februar 2015 durchgeführte Fachsymposium erforderlich gemacht?
Der Abschlussbericht zum Fachsymposium Radar wird gegenwärtig erstellt.
Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Berichts werden nach Auswertung
durch die Bundesregierung der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Drucksache 18/4651 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode42. Welche Erwartungen hatte die Bundesregierung an das vom 9. bis 11.
Februar 2015 durchgeführte Fachsymposium, und wann erwartet die
Bundesregierung den Bericht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen.
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