Höhe des Arbeitslosengeldes und Anzahl der alleinstehenden Arbeitslosengeldbeziehenden mit Anspruch auf Wohngeld bzw. aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Cornelia Möhring, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Die Höhe ist abhängig von dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vor dem Leistungsanspruch. Bei geringer Höhe des Arbeitslosengeldes und bei bestimmten Miethöhen haben Arbeitslosengeldbeziehende Anspruch auf Wohngeld bzw. aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese weiteren Leistungssysteme erreichen die Anspruchsberechtigten aus unterschiedlichen Gründen nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie viele Arbeitslosengeldbeziehende erhielten in den Jahren 2000 bis 2014 (jeweils im Jahresdurchschnitt) Arbeitslosengeld (gesamt, in 200-Euro-Gruppierung analog der Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung, vgl. www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situationin-deutschland/61743/alg-nach-anspruchshoehe; nach Altersgruppe, Geschlecht, in absoluten Zahlen und in Prozent der Arbeitslosengeldbeziehenden auflisten)?
Wie viele alleinstehende Arbeitslosengeldbeziehende erhielten Wohngeld, und wie viele hätten faktisch Anspruch auf Wohngeld gehabt (jeweils im Jahresdurchschnitt der Jahre 2005 bis 2014, gesamt, nach Altersgruppe und Geschlecht auflisten)?
Wie viele alleinstehende Arbeitslosengeldbeziehende erhielten nach Inkrafttreten des SGB II ergänzend Leistungen nach dem SGB II, wie hoch war ihr Anteil an allen (alleinstehenden) Arbeitslosengeldbeziehenden, und wie viele hätten faktisch Anspruch auf aufstockende Leistungen nach dem SGB II gehabt (jeweils im Jahresdurchschnitt der Jahre 2005 bis 2014, gesamt, nach Altersgruppe und Geschlecht auflisten)?
Wie werden Arbeitslosengeldbeziehende auf mögliche Wohngeldansprüche bzw. Ansprüche auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II aufmerksam gemacht?