[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4609
18. Wahlperiode 15.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour,
Tom Koenigs, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4505 –
Menschenrechtslage in Eritrea
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Menschenrechtslage in Eritrea gibt weiterhin großen Anlass zur Sorge.
Berichte über willkürliche Verhaftungen, Zwangsarbeit, Folter und extralegale
Tötungen bestehen fort. Die Meinungsfreiheit im Land ist stark eingeschränkt,
da unabhängige Medien nicht geduldet und regierungskritische Journalisten
verfolgt werden. Eritrea belegt auf dem Pressefreiheitsindex der Organisation
„Reporter ohne Grenzen“ den letzten Platz.
Der Bericht der UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in Eritrea, Sheila
B. Keetharuth, vom 13. Mai 2014 bestätigte dieses verheerende Bild (UN-
Dokument A/HRC/26/45). Daraufhin wurde am 27. Juni 2014 vom UN-
Menschenrechtsrat eine einjährige Untersuchungskommission für Eritrea
eingerichtet (Resolution des UN-Menschenrechtsrats A/HRC/RES/26/45). Die
genaue Aufklärung der Menschrechtslage wird allerdings dadurch erschwert,
dass die eritreische Regierung die Einreise weder der UN-Sonderbeauftragen
für Menschenrechte, noch der vom UN-Menschenrechtsrat eingerichteten
Untersuchungskommission erlaubt hat (Stellungnahme von Mike Smith,
Vorsitzender der Untersuchungskommission, vor dem UN-Menschenrechtsrat,
16. März 2015).
Die repressiven Maßnahmen der Regierung von Isaias Afwerki gegen die
eigene Bevölkerung und die prekäre wirtschaftliche Lage im Land führen dazu,
dass immer mehr Menschen das Land verlassen. Das Flüchtlingskommissariat
der UN (UNHCR) schätzt, dass mittlerweile mehr als 5 Prozent der eritreischen
Bevölkerung aus dem Land geflohen sind. Monatlich würden 2 000 Menschen
fliehen, insgesamt waren im Juli 2014 357 406 Eritreerinnen und Eritreer auf
der Flucht. Die meisten von ihnen kommen in Flüchtlingscamps im Sudan oder
Äthiopien unter. Zwischen Januar und November 2014 suchten nach Angaben
des UNHCR fast 37 000 Eritreerinnen und Eritreer in Europa Asyl. Laut dem
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2014 insgesamt
13 253 Asylanträge von eritreischen Staatsangehörigen in Deutschland
gestellt, davon waren 13 198 Erstanträge.
Die aktuelle Fluchtbewegung geht auf die Einführung des zeitlich nicht
begrenzten Militärdienstes im Jahr 2002 zurück. Seither sind die Flüchtlingszah-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 10. April 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4609 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodelen kontinuierlich gestiegen. Anfangs reagierten die Behörden laut
Menschenrechtsorganisationen auf Fluchtversuche mit Schießbefehlen an der Grenze.
Angehörige von Geflohenen mussten Strafen zahlen. Danach entwickelte sich
die Praxis, dass hochrangige Militärs unter anderem mit nomadischen Clans
kooperierten, um Lösegelder zu erpressen, wobei sie z. T. selbst Jugendliche
entführten bzw. Bestechungsgelder für den Transport von Fluchtwilligen
kassierten. Mittlerweile hat sich der Menschenschmuggel und Menschenhandel zu
einem lukrativen Geschäft am Horn von Afrika entwickelt, an dem
Sicherheitskräfte, Regierungsangehörige und diverse kriminelle Gruppierungen in
verschiedenen Ländern beteiligt sind.
Die EU hat im Jahr 2011 einen Strategischen Rahmen für das Horn von Afrika
formuliert (Ratsdok. 16858/11), der bedauerlicherweise bisher wenig konkrete
Resultate gezeigt hat. Im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission
gemeinsam mit dem UNHCR ein regionales Schutzprogramm (Regional Protection
Programm – RPP) für das Horn von Afrika etabliert. Der Rat Justiz und Inneres
hat im Oktober 2014 die Entwicklung neuer und vertiefter Schutzprogramme
beschlossen, die auch – in Bezug auf das Horn von Afrika – eine
entwicklungspolitische Komponente haben sollen (Regional Development and Protection
Programme – RDPP).
Darüber hinaus hat die Bundesregierung am 28. November 2014 zusammen
mit ihren europäischen Partnern und den Herkunfts- sowie Transitländern von
Flüchtlingen am Horn von Afrika die Khartum-Erklärung unterzeichnet. Darin
einigten sich die Unterzeichnerstaaten auf ein gemeinsames Vorgehen gegen
Menschenhandel und Menschenschmuggel (Antwort der Bundesregierung auf
die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Luise Amtsberg auf
Bundestagsdrucksache 18/3960). Dass in den Unterzeichnerstaaten dennoch eklatante
Mängel beim Schutz der Rechte von Flüchtlingen bestehen, verdeutlicht das
Beispiel Ägypten. Zwar hat Ägypten in den vergangenen Monaten erste
Schritte gegen Menschenhändler eingeleitet, missachtet aber gleichzeitig durch
seine Inhaftierungs- und Abschiebepraxis weiterhin systematisch Abkommen
zum Schutz von Flüchtlingen und Opfern von Menschenhandel (Bericht von
Human Rights Watch: „I Wanted to Lie Down and Die – Trafficking and
Torture of Eritreans in Sudan and Egypt“, 2014).
Die Regierung Eritreas ist außenpolitisch isoliert. Der UN-Sicherheitsrat hat
in den Jahren 2009 und 2011 mit der Annahme der Resolutionen UNSC 1907
(2009) und UNSC 2023 (2011) Sanktionen gegen Eritrea beschlossen. Diese
wurden unter anderem mit der fortlaufenden Unterstützung bewaffneter
ausländischer Gruppierungen durch die eritreische Regierung, darunter auch die
Al-Shabab-Miliz in Somalia, begründet. Auf europäischer Ebene wurden die
Sanktionen gegen Eritrea durch den EU-Ratsbeschluss (2010/127/GASP) ab
dem 1. März 2010 festgelegt. Der neuste Bericht der UN-Beobachtergruppe für
Somalia und Sudan beschreibt, dass die eritreische Regierung trotz dieser
Sanktionen weiterhin am Waffenschmuggel in der Region beteiligt ist. Die
Unterzeichnung der UN-Folterkonvention durch die eritreische Regierung vom
24. September 2014 erscheint vor diesem Hintergrund als Versuch, das
internationale Ansehen Eritreas zu verbessern.
Die Beziehung Eritreas zu seinen Nachbarländern ist durch Territorialkonflikte
schwer belastet. Zwischen den Jahren 1961 und 1991 führte Eritrea einen
Unabhängigkeitskampf gegen Äthiopien, der in einer De-facto-Unabhängigkeit
Eritreas mündete. Die damals gezogenen Grenzen zwischen den beiden Staaten
bilden bis heute die Grundlage für Konflikte. So kam es zwischen den Jahren
1998 bis 2000 erneut zu einem Krieg. Eritrea verlangt von Äthiopien die
Einhaltung der im Algier-Abkommen aus dem Jahr 2000 festgelegten Schritte zur
Beilegung des Territorialkonfliktes. Darin hatte sich Äthiopien unter anderem
dazu bereiterklärt, die Entscheidung einer UN-Grenzkommission hinsichtlich
der Grenzziehung zu respektieren. Äthiopien ignoriert jedoch bis heute die
Entscheidung der Eritrea-Ethiopia Boundary Commisson (EEBC) aus dem Jahr
2002 und weigert sich, die Eritrea zugesprochenen Gebiete abzutreten.
Seit dem Jahr 2000 sind zwar keine neuen Kampfhandlungen zwischen Eritrea
und Äthiopien ausgebrochen, doch bleibt die Beziehung zwischen den beiden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4609Ländern äußerst angespannt. Einen erneuten Tiefpunkt erreichten die
Beziehungen im Jahr 2011, als die UN-Beobachtergruppe für Somalia und Eritrea
der eritreischen Regierung vorwarf, während eines Treffens der Afrikanischen
Union in Addis Abeba einen Anschlag geplant zu haben (Security Council
Report S/2012/545).
Menschenrechtslage
1. Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung die Arbeit der vom UN-
Menschenrechtsrat eingerichteten Untersuchungskommission für Eritrea,
und welche Maßnahmen hält sie für geeignet, um die bisherige Blockade
der Untersuchungskommission durch die eritreische Regierung zu
beenden?
Die Bundesregierung hat die Einrichtung der Untersuchungskommission durch
den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen von Beginn an unterstützt und
tut dies weiterhin, beispielsweise durch Erklärungen im Menschenrechtsrat und
durch den freiwilligen Beitrag an das Büro des Hochkommissars für
Menschenrechte. Sie hat zudem Mitglieder der Untersuchungskommission in Deutschland
zu Gesprächen empfangen und im Rahmen von bilateralen Gesprächen andere
Staaten dazu ermutigt, dies ebenfalls zu tun. Ebenso setzt sie sich gegenüber
Eritrea für die Einreise der Untersuchungskommission ein.
2. Setzt sich die Bundesregierung im UN-Menschenrechtsrat für eine
Fortsetzung des Mandats der UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte in
Eritrea, Sheila B. Keetharuth, ein, und auf welche Weise unterstützt sie ihre
Arbeit?
In der 29. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (Juni bis Juli
2015) wird über eine Verlängerung des Mandats der Sonderberichterstatterin,
Sheila B. Keetharuth, entschieden. Zu gleicher Zeit ist auch die Vorlage des
Berichts der Untersuchungskommission zu Eritrea vorgesehen. Die
Bundesregierung wird sich zu diesem Zeitpunkt für die Fortsetzung eines geeigneten
VN-Mechanismus zu Eritrea einsetzen. Sie unterstützt zugleich das Mandat von
Sheila B. Keetharuth, empfing sie zu Gesprächen in Deutschland und ermutigte
andere Staaten, sie auch zu empfangen.
3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die von Präsident Isaias
angekündigte Verfassungsreform, mit der nach eigenen Angaben bereits ein
Komitee betraut ist (siehe
www.bloomberg.com/news/articles/2014-12-31/
eritreas-president-pledges-constitution-to-tackle-inequality), und wie
bewertet sie die Reformchancen?
Präsident Isaias Afewerki hat bereits bei den Feiern zum Unabhängigkeitstag im
Mai 2014 eine Neuausarbeitung der Verfassung angekündigt und dies im
angeführten Neujahrsinterview wiederholt. Er hat zu keinem Zeitpunkt genauere
Informationen über den Prozess oder die Zusammensetzung des damit betrauten
Komitees gegeben. Er erklärte lediglich, dass jeder Bürger eingeladen sei,
Vorschläge einzureichen und dass der im Jahr 1997 fertiggestellte, aber nie in Kraft
getretene Verfassungsentwurf überarbeitet werden müsse.
Drucksache 18/4609 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode4. Wie bewertet die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation in
Eritrea?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haftbedingungen in
eritreischen Gefängnissen (UN-Dokument A/HRC/26/45, S. 15 und 16)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die in VN-Dokument A/HRC/26/45
enthaltenen Beschreibungen der Haftbedingungen zutreffen. Sie hat keine
eigenen Kenntnisse über die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen.
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Unterzeichnung der
Antifolterkonvention durch die eritreische Regierung, und für wie realistisch hält
sie deren Einhaltung?
Die Bundesregierung begrüßt den Beitritt Eritreas zum VN-Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe. Gleichzeitig drängt sie auf dessen Umsetzung und darauf, dass
das Zusatzprotokoll ebenfalls unterzeichnet und ratifiziert wird.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verstöße gegen das
Recht auf Pressefreiheit und Einschränkungen des Rechts auf freie
Meinungsäußerung?
Eine freie Presse existiert in Eritrea nicht. Alle Medien befinden sich im
Staatseigentum und folgen staatlichen Vorgaben. In dem von „Reporter ohne
Grenzen“ veröffentlichten „World Press Freedom Index 2015“ nimmt Eritrea, wie
schon in den Vorjahren, den letzten Platz ein.
Es sind keine ausländischen Korrespondenten dauerhaft in Eritrea akkreditiert.
Im Jahr 2015 wurden erstmals seit zehn Jahren einem BBC-, gefolgt von einem
ARD-Team, Einreise- und Drehgenehmigungen erteilt.
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist in Eritrea nicht gewährleistet.
5. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Lebens- und
Haftumständen der elf, sich noch in Eritrea befindlichen, prominenten
ehemaligen Regierungsangehörigen aus der so genannten G15-Gruppe vor
sowie der unabhängigen Journalisten, die sich in Haft befinden, weil sie Kritik
an der fehlenden Durchsetzung demokratischer Reformen durch die
Regierung äußerten (
www.rsf.org vom 22. Januar 2015 „Six eritrean journalists
released after nearly six years in prison“, bitte einzeln ausführen)?
Informationen über Inhaftierte sind in Eritrea – sogar für Familienangehörige –
sehr schwer zu erhalten. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK)
hat keinen Zugang zu Gefangenen. Auch Menschenrechtsorganisationen, die
entsprechende Informationen sammeln, sind in Eritrea nicht tätig. Der
Bundesregierung liegen daher keine belastbaren Informationen über das Schicksal der
inhaftierten Mitglieder der so genannten G15-Gruppe sowie der inhaftierten
Journalisten vor. Zu den Haftbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 4a
verwiesen.
6. Welche genauen Kenntnisse hat die Bundesregierung über den unbefristeten
militärischen Zwangsdienst (UN-Dokument A/HRC/26/45, S. 14 und 15)?
Der Militärdienst, bzw. „Nationale Dienst“, dauert für Frauen und Männer
gleichermaßen offiziell 18 Monate. Derzeit leisten viele Dienstpflichtige diesen
Dienst im zivilen Bereich, d. h. bei staatlichen Unternehmen ab – vorwiegend
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4609im Straßen- und Dammbau sowie in der Landwirtschaft, aber auch in der
Verwaltung und der Wirtschaft.
Die Pflicht, diesen Dienst zu leisten, besteht für Frauen bis zum 27. Lebensjahr
und für Männer bis zum 50. Lebensjahr. Nach anderen Angaben kann die Pflicht
für Frauen auch bis zum 47. Lebensjahr und für Männer bis zum 57. Lebensjahr
eingefordert werden. Es ist zudem gängige Praxis, dass der Dienst unter sehr
schwierigen Bedingungen und weit länger als die vorgeschriebenen 18 Monate,
z. T. über Jahre hinweg, geleistet werden muss.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ankündigung der
eritreischen Regierung, den nationalen Militärdienst zukünftig auf
18 Monate begrenzen zu wollen, und für wie realistisch hält sie diese?
Die eritreische Regierung hat durch Präsidentenberater Yemane Gebreab
gegenüber ausländischen Diplomaten erklärt, dass sie ab Oktober 2015 zur alten
Praxis von 18 Monaten reinen Militärdienstes zurückkehren wolle und dass es
darüber hinaus keine weitere Dienstverpflichtung geben werde. Diese Aussage
wurde von Präsident Isaias Afewerki mehrfach indirekt bestätigt.
b) Hält die Bundesregierung einen erneuten Versuch eines umfassenden
internationalen Demobilisierungsprogramms für das eritreische Militär
(vergleichbar mit dem von der Weltbank in den Jahren 2002 bis 2008
durchgeführten Projekt) für sinnvoll?
aa) Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
bb) Wenn nein, mit welcher Begründung?
Bei einer Verkürzung des Militärdienstes auf 18 Monate und der Entlassung
älterer Jahrgänge werden in naher Zukunft nach örtlichen Schätzungen bis zu
15 000 Eritreer anderweitig aufgefangen werden müssen. Für eine Abfederung
dieser Umstellung wäre ein Demobilisierungsprogramm folglich sinnvoll.
Voraussetzungen für ein solches internationales Programm wären, dass das Ziel
der Demobilisierung, bzw. die Schaffung von Beschäftigungs- und
Ausbildungsalternativen im Vordergrund steht, die korrekte Verwendung der Mittel
gesichert werden kann, die eritreischen Behörden konstruktiv mitwirken und
angemessene Arbeitsbedingungen für die Arbeit der Durchführungsorganisationen
sichergestellt sind.
Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und die
Europäische Union sondieren aktuell Möglichkeiten, in Eritrea Projekte im Rahmen der
beruflichen Bildung durchzuführen.
7. Aus welchen Quellen bezieht die Bundesregierung ihre Angaben über die
Menschenrechtslage in Eritrea (bitte detailliert auflisten), und für wie
unabhängig und valide befindet sie diese Informationen?
Zur Einschätzung der Menschenrechtslage in Eritrea bezieht sich die
Bundesregierung zum einen auf die Informationen der Deutschen Botschaft vor Ort und
die sogenannten „Heads of Mission“ – Berichte der Delegation der
Europäischen Union vor Ort, sowie Berichte der europäischen Partner, soweit sie unter
den Mitgliedstaaten verteilt werden. Der EU-Sonderbeauftragte für das Horn
von Afrika, Alexander Rondos, sowie Vertreter des Europäischen Auswärtigen
Dienstes (EAD) berichten zudem in regelmäßigen Abständen in den
Ratsarbeitsgruppen in Brüssel.
Darüber hinaus zieht die Bundesregierung Informationen aus jenen öffentlich
zugänglichen Quellen heran, die eine hohe Glaubwürdigkeit besitzen. Darunter
Drucksache 18/4609 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodefallen die Berichte des US-State Departments und der Vereinten Nationen
(insbesondere der Bericht der Sonderberichterstatterin zur Lage der
Menschenrechte in Eritrea, Sheila B. Keetharuth, sowie der im Juni 2015 zu
veröffentlichende Bericht der Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats zu
Eritrea), aber auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty
International oder Human Rights Watch.
Die Bundesregierung empfängt zudem regelmäßig Gesprächspartner aus der
Zivilgesellschaft und der eritreischen Diaspora zum Informationsaustausch.
8. Inwiefern steht die menschenrechtliche Lage Eritreas auf der Agenda der
Bundesregierung?
Wenn ja, welche inhaltlichen Schwerpunkte setzt die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang?
Schutz und Förderung von Menschenrechten ist zentraler Bestandteil deutscher
Außenpolitik. Die Lage in Eritrea wird von der Bundesregierung sowohl in
bilateralen Gesprächen als auch in internationalen Gremien und in der
Abstimmung mit EU-Partnern regelmäßig thematisiert. Dabei stehen rechtsstaatliche
Grundsätze bei Gerichtsverfahren, internationale Mindeststandards bei
Haftbedingungen sowie Meinungs- und Pressefreiheit im Fokus.
Sanktionen und Aufbausteuer
9. Welche Sanktionen und restriktiven Maßnahmen wenden die EU und die
UN derzeit gegen Eritrea an?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat erstmals durch Resolution 1907
(2009) ein Waffenembargo gegen Eritrea verhängt, Reisebeschränkungen und
Vermögenseinfrierungen für Personen und Entitäten beschlossen, die vom
zuständigen Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
gelistet werden, sowie die Bereitstellung technischer Hilfe oder Ausbildung,
finanzieller und anderer Hilfe für gelistete Personen und Entitäten untersagt.
Die EU hat die restriktiven Maßnahmen mit Ratsbeschluss 2010/127/GASP
vom 1. März 2010, ergänzt durch Ratsbeschlüsse 2010/414/GASP vom 26. Juli
2010 und Ratsbeschluss 2012/632/GASP vom 15. Dezember 2012 sowie durch
die unmittelbar anwendbare Verordnung des Rates 667/2010 vom 26. Juli 2010,
ergänzt durch Verordnung des Rates 942/2012 vom 15. Oktober 2012
umgesetzt. Sie hat sich auf die Umsetzung der VN-Sanktionen beschränkt und keine
autonomen restriktiven Maßnahmen verhängt. Das gegen Eritrea verhängte
Waffenembargo wurde national in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt.
10. Welches Ziel verfolgen diese Sanktionen, und wie bewertet die
Bundesregierung die Wirksamkeit dieser Maßnahmen?
Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Sanktionen gegen
Eritrea wurden einerseits aufgrund von Erkenntnissen der VN-Expertengruppe
zu Somalia und Eritrea (UN Monitoring Group on Somalia and Eritrea)
verhängt, dass Eritrea bewaffneten Gruppen in Somalia politische, finanzielle und
logistische Unterstützung zukommen ließ. Weiterhin lag der Entscheidung die
eritreische Weigerung zugrunde, eigenes Militär aus den zwischen Dschibuti
und Eritrea umstrittenen Gebieten abzuziehen und sich auf einen politischen
Dialog auf Basis des „Djibouti Agreement“ einzulassen. Der Sicherheitsrat sah
daher eine von der Situation in Eritrea ausgehende spezifische Bedrohung für
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4609den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region
gegeben.
Der zuständige Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrats nimmt in seinen
jährlichen Arbeitsberichten auch Bezug auf die Umsetzung der Eritrea-
spezifischen Sanktionen. In diese Berichte fließen wiederum die diesbezüglichen
Aktivitäten der VN-Expertengruppe (UN Monitoring Group) ein. Zur weltweiten
Wirksamkeit des Waffenembargos liegen der Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse vor. In Deutschland ist das Waffenembargo umgesetzt und
Verstöße sind strafbewehrt.
11. Wurden schon Vermögenswerte von Repräsentanten der eritreischen
Regierung und des Militärs eingefroren bzw. Reisebeschränkungen gegen sie
verhängt, wie durch den UN-Sicherheitsrat bereits im Jahr 2009
vorgesehen, und wenn nein, warum nicht, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Bisher hat der Sanktionsausschuss des VN-Sicherheitsrats keine Vertreter der
eritreischen Regierung und des Militärs gelistet. Insofern gibt es bisher keine
Grundlage für das Einfrieren von Vermögen oder die Verhängung von
Reisebeschränkungen. Jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen kann einen
Listungsantrag stellen. Die Entscheidung über die Listung trifft der
Sanktionsausschuss. Die Bundesregierung verfügt bisher über keine eigenen Erkenntnisse zu
bestimmten Personen, die einen Listungsantrag ausreichend substantiierten.
12. Beurteilt die Bundesregierung das Entrichten der Steuer auf das
Einkommen von in Deutschland lebenden und wirtschaftenden eritreischen
Staatsangehörigen oder deutschen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung
(„Aufbausteuer“) als freiwillig?
a) Wenn ja, mit welcher Begründung?
b) Wenn nein, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Druck- und Zwangsmaßnahmen, die die eritreische Botschaft zur
Erhebung der Aufbausteuer gegenüber in Deutschland lebenden und
wirtschaftenden eritreischen Staatsangehöriger oder deutschen
Staatsangehörigen eritreischer Abstammung einsetzt, und was unternimmt
sie gegen diese Praxis?
Die eritreische „Aufbausteuer“ („recovery tax“) in Höhe von 2 Prozent des
Nettoeinkommens, wird seit dem Jahr 1995 bei im Ausland lebenden Eritreern
erhoben. Bei Vorliegen des Tatbestandes, der die Steuerpflicht begründet, ist
diese Steuer zu entrichten und somit nicht „freiwillig“.
Die Erhebung der so genannten Aufbausteuer durch Eritrea als solche verstößt
nicht gegen völkerrechtliche Regeln und auch nicht gegen deutsches Recht. Ein
Verstoß gegen die Resolution 2023 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen würde vorliegen, wenn die eritreische Regierung diese Steuer zur
Destabilisierung der Region des Horns von Afrika nutzen oder diese Steuer mit
Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen illegalen Mitteln eintreiben würde.
Letzteres ist Eritrea mit Sicherheitsratsresolution 2023 (2011), Artikel 10
und 11, untersagt worden.
Artikel 10 der o. a. Resolution verurteilt demnach nicht die Erhebung der so
genannten Aufbausteuer durch Eritrea als solche, sondern die (vermutete)
Verwendung der dadurch eingenommenen Mittel durch die eritreische Regierung.
Artikel 11 der o. a. Resolution fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten
Nationen dazu auf, geeignete, mit dem innerstaatlichen und Völkerrecht vereinbare
Maßnahmen zu ergreifen, um die Eintreibung der Steuer durch eritreische Ak-
Drucksache 18/4609 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeteure mit illegalen Mitteln (beispielsweise gewaltsam oder durch Nötigung) zu
verhindern.
Artikel 14 der Resolution fordert die Mitgliedstaaten zudem dazu auf, Leitlinien
zur Sorgfaltspflicht einzuführen, um u. a. Finanztransfers zu verhindern, wenn
diese (erkennbar) zu Verstößen Eritreas gegen die einschlägigen Resolutionen
beitragen würden. Artikel 11 und 14 verpflichten die VN-Mitgliedstaaten somit
nicht, jedwede Zahlungen zur Begleichung von Verpflichtungen aus der
„Aufbausteuer“ zu verhindern.
Die Bundesregierung hat keine Hinweise darauf, dass in Deutschland eine
Eintreibung durch Erpressung oder Gewaltandrohung erfolgt.
Während die Forderung des eritreischen Staates zur Leistung der
„Aufbausteuer“ nicht gegen internationales oder deutsches Recht verstößt, zählt die
Eintreibung einer Steuer durch eine diplomatische Mission nicht zu den in
Artikel 3 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen (WÜD) genannten Aufgaben einer Botschaft. Es gibt mit Eritrea auch kein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in dem eine Beitreibung
auf andere Art und Weise hätte geregelt werden können.
Deshalb ist auch die Nutzung gesandtschaftsrechtlich privilegierter
Botschaftskonten für diesen Zweck nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtlich
unzulässig, da es in die steuerrechtlichen Hoheitsrechte des Empfangsstaats
eingreift.
Das Auswärtige Amt hat eine mögliche Beteiligung eritreischer
Auslandsvertretungen an der Eintreibung der eritreischen „Aufbausteuer“ in den letzten Jahren
mehrfach gegenüber der eritreischen Botschaft in Berlin angesprochen. Die
Botschaft wurde förmlich dazu aufgefordert, eine faktische Eintreibung der
„Aufbausteuer“ einzustellen, falls bis dato eine solche praktiziert worden sein
sollte. Die eritreische Botschaft hat im Zuge dieser Kontakte bekräftigt, eine
Eintreibung der „Aufbausteuer“ durch die eritreischen Vertretungen in
Deutschland finde nicht mehr statt. Auch würden konsularische Leistungen, die die
Botschaft bzw. das Generalkonsulat in Frankfurt am Main aus eigener
Kompetenz erbringen, nicht mehr von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung
dieser Steuer abhängig gemacht. Leistungen, die von eritreischen Behörden in
Eritrea zu erbringen seien, könnten allerdings nur dann erbracht werden, wenn
die Steuer gezahlt worden sei.
13. Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung die Besteuerung des
Einkommens von in Deutschland lebenden und wirtschaftenden
eritreischen Staatsangehörigen oder deutschen Staatsangehörigen eritreischer
Abstammung für vereinbar mit Artikel 10 und 11 der Resolution 2023
(2011) des UN-Sicherheitsrates (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftlichen Fragen 6 und 7 der Abgeordneten Luise Amtsberg vom
16. März 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/4371)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob eritreische Asylsuchende in
Deutschland, die aufgrund des unbefristeten militärischen Zwangsdiensts geflohen
sind, von eritreischen Auslandsvertretungen bzw. Agenten der eritreischen
Regierung dazu gedrängt werden, ein Entschuldigungsschreiben zu
unterzeichnen, in dem sie sich verpflichten, die Aufbausteuer mit sofortiger
Wirkung zu bezahlen, und was unternimmt sie gegen diese Praxis?
Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4609Regionale Konfliktlage
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterstützung
bewaffneter Gruppierungen in der Region durch die eritreische Regierung?
Die durch Resolution 1519 (2003) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen
eingerichtete „Somalia and Eritrea Monitoring Group“ kam in der
Vergangenheit zu der Einschätzung, dass die eritreische Regierung mehrfach gegen die
einschlägigen Resolutionen verstoßen und bewaffnete Oppositionsgruppen mit
Rüstungsgütern und anderen Leistungen unterstützt hat.
Auf die veröffentlichten Berichte der Monitoring Group wird verwiesen.
Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine weitergehenden eigenen
Erkenntnisse.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die regionale Konfliktlage,
insbesondere hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eritrea und Äthiopien?
Das Horn von Afrika ist geprägt von einer Reihe von Konflikten mit potentiell
destabilisierenden Effekten – v. a. durch Flüchtlinge und das Wirken von
Terrorgruppen – über die Grenzen hinweg. Die Mehrzahl der Konflikte ist
innerstaatlich, doch bestehen zwischen Eritrea und Äthiopien sowie mit geringerer
Intensität zwischen Eritrea und Dschibuti zwischenstaatliche Spannungen. In beiden
Fällen bestehen ungelöste Grenzfragen. Im Falle Eritreas und Äthiopiens
führten sie in den Jahren 1998 bis 2000 zu einem Krieg, der mit dem Abkommen von
Algier vom 18. Juni 2000 in einem Waffenstillstand endete. Die darin
vereinbarte Grenzkommission legte im Jahr 2002 einen Schiedsspruch vor, der Eritrea
weitgehend Recht gab. Äthiopien fordert vor der Räumung der umstrittenen
Gebiete „technische“ Vorgespräche, die Eritrea wiederum strikt ablehnt.
Die Bundesregierung ruft beide Seiten dazu auf, das Gespräch zu suchen und
den Weg frei zu machen für eine Wiederherstellung der traditionell engen
Beziehungen zwischen den Menschen beiderseits der Grenze. Sie fordert zudem die
Regierung Äthiopiens dazu auf, den Schiedsspruch aus dem Jahr 2002
umzusetzen. Sie fordert gleichzeitig von der Regierung Eritreas, die Gesprächsangebote
Äthiopiens bis hin zum Besuchsangebot des Premierministers konstruktiv
aufzunehmen und ein Umfeld für eine Annäherung zu schaffen.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterstützung
oppositioneller Gruppierungen in Eritrea durch Äthiopien und umgekehrt?
Am 23. Juni 2014 ist Andargachew Tsige, der ehemalige Generalsekretär der
von Äthiopien als Terrorgruppe betrachteten „Ginbot 7“, während einer Reise
nach Eritrea am Flughafen von Sanaa festgenommen und wenig später an
Äthiopien überstellt worden. Äthiopien sieht es als erwiesen an, dass er mit dem
Ziel der Destabilisierung Äthiopiens mit Eritrea zusammenarbeitet. Im Jahr
2009 war er in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden.
Beide Regierungen unterstreichen regelmäßig den feindseligen Charakter der
anderen Seite.
Erkenntnisse über die Unterstützung oppositioneller Gruppierungen im
jeweiligen Nachbarland liegen der Bundesregierung nicht vor.
Drucksache 18/4609 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Setzt sich die Bundesregierung bilateral bzw. im Rahmen der EU dafür
ein, dass Äthiopien sich von den Gebieten zurückzieht, die Eritrea von der
Eritrea-Ethiopia Boundary Commission (EEBC) zugesprochen wurden,
und wenn nein, mit welcher Begründung?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
Menschenhandel
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die am Menschenhandel
am Horn von Afrika beteiligten Akteure, denen vor allem viele eritreische
Flüchtlinge zum Opfer fallen?
Der Bundesregierung sind die einschlägigen Studien und Medienberichte zu
dieser Frage bekannt (u. a. IOM, UNHCR, Amnesty International, Universität
Tilburg, Süddeutsche Magazin Nr. 29/2013). Menschenhändler selbst kommen
demnach hauptsächlich aus dem Beduinenstamm Rashaida. Mehrere Studien
gehen davon aus, dass einzelne Beamte in den betroffenen Ländern in
Schmuggeltätigkeiten involviert sind. Die Bundesregierung verfügt dazu über keine
eigenen Erkenntnisse.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anstrengungen der
ägyptischen Regierung bei der Bekämpfung des Menschenhandels auf der
Sinai-Halbinsel, wozu diese durch Artikel 89 der Verfassung der
Arabischen Republik Ägypten, Gesetz Nr. 64 aus dem Jahr 2010 und
verschiedener internationaler Verträge verpflichtet ist, und wie bewertet sie diese?
Ägypten hat mit seiner Verfassung sowie dem Gesetz Nr. 64 und dem
dazugehörigen Nationalen Aktionsplan eine adäquate Basis im Kampf gegen
Menschenhandel sowie dem Schutz von Opfern des Menschenhandels geschaffen.
Es hat zudem die relevanten VN-Protokolle gegen Menschenhandel ratifiziert.
Ein Bericht der Delegation der Europäischen Union aus dem Jahr 2014 beklagt
jedoch die mangelnde Umsetzung. Als Gründe hierfür werden das schwierige
Terrain auf dem Sinai genannt, aber auch mangelnde Kapazitäten der
zuständigen Behörden. Das Gesetz Nr. 64 wird selten angewandt. Der Bundesregierung
sind bisher nur zwei Anklagen gegen eritreische Komplizen der
Menschenhändler bekannt, aber keine gegen die verantwortlichen Menschenhändler auf dem
Sinai.
Die verstärkte Präsenz des ägyptischen Militärs auf dem Sinai hingegen scheint
zusätzlich eine Abnahme des Menschenhandels über dieses Gebiet verursacht zu
haben. Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behandlung von
Opfern von Menschenhandel durch die ägyptische Regierung, und wie
bewertet sie die von Menschenrechtsorganisationen kritisierte
Abschiebepraxis Ägyptens von Opfern von Menschenhandel (siehe Human Rights
Watch: „I Wanted to Lie Down and Die – Trafficking and Torture of
Eritreans in Sudan and Egypt“, 2014, S. 76)?
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) hat sich
mit der Bitte an die Bundesregierung gewandt, im Rahmen des Resettlement-
Programms 2015 auch Opfer von Menschenhandel aus Eritrea, die sich in
Ägypten aufhalten, zu berücksichtigen. Hintergrund ist, dass die psychosoziale
Unterstützung dieser Menschen oftmals unzureichend ist. Es gibt auch Fälle, bei
denen Opfer von Menschenhandel nach einer illegalen Einreise nach Ägypten in
Administrativhaft genommen wurden. Internationale Organisationen sind da-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4609rum bemüht, in diesen Fällen humanitäre Hilfe zu leisten, z. B. IOM in
Kooperation mit dem ägyptischen Gesundheitsministerium.
Die Hilfe der Bundesregierung erstreckt sich nicht nur auf die finanzielle
Unterstützung in Höhe von etwa 3 Mio. Euro für Projekte von internationalen
Organisationen und von Nichtregierungsorganisationen zur Prävention und zum
Schutz von Menschenhandelsopfern in Sudan, Ägypten und Israel. Erst im
Februar 2015 hat sich eine Delegation des Bundesministeriums des Innern und
des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Ägypten ein Bild von
der Lage der Flüchtlinge verschafft. Im Rahmen des Resettlement-Programms
und des Bundesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge ist beabsichtigt,
mehrere hundert Flüchtlinge, die sich noch in Ägypten aufhalten, in
Deutschland aufzunehmen, darunter auch ostafrikanische Opfer von Menschenhandel.
Das BAMF plant, ab Ende April 2015 Mitarbeiter nach Kairo zu entsenden, um
die Programme umzusetzen.
22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behandlung
afrikanischer Flüchtlinge, viele aus Eritrea stammend, durch die israelische
Regierung, insbesondere im Hinblick auf die auf der Grundlage des Anti-
Infiltration Law ergriffenen Maßnahmen, wie etwa die Inhaftierung
afrikanischer Flüchtlinge, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen
zieht sie daraus?
Der Strom afrikanischer Flüchtlinge nach Israel ist seit dem Frühjahr 2013 durch
die Fertigstellung des israelischen Grenzzauns zu Ägypten und die gefährliche
Transitsituation im Sinai fast vollkommen zum Erliegen gekommen. Aktuell
befinden sich ca. 48 000 Flüchtlinge in Israel, mehr als 90 Prozent der
Flüchtlinge stammen aus Sudan und Eritrea. Sie haben keinen Anspruch auf
Unterkunft und Verpflegung und erhalten keine Arbeitserlaubnis. Eine medizinische
Notfallbehandlung ist vorgesehen, eine Eingliederung in das öffentliche
israelische Gesundheitssystem nicht.
Der Oberste Gerichtshof in Israel hat in der Vergangenheit mehrfach
Gesetzesänderungen zur Verschärfung des „Anti Infiltration Law“ zurückgewiesen,
zuletzt im November 2014. Die aktuelle, fünfte Gesetzesänderung sieht u. a. vor,
dass Flüchtlinge für maximal 60 Tage in dem geschlossenen Lager Saharonim
interniert werden können. Im Anschluss soll eine Einweisung in das
Auffanglager Holot für bis zu 20 Monate möglich sein. Eine Beschwerde gegen diese
Änderung wurde bereits beim Obersten Gerichtshof eingelegt. Das Verfahren ist
noch nicht abgeschlossen.
Zusammenarbeit mit Eritrea auf bilateraler und europäischer Ebene
23. Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Bilanz des strategischen
Rahmens der EU für das Horn von Afrika, und welche Schwerpunkte
sollten in diesem Kontext nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig
gesetzt werden?
Der am 14. November 2011 vom Rat der Europäischen Union verabschiedete
Strategische Rahmen der EU für das Horn von Afrika schuf die Voraussetzungen
für ein koordiniertes Handeln der EU in einer Region von strategischer
Relevanz. Eine wichtige Rolle kommt dabei dem Sonderbeauftragten der EU
(EUSB) für das Horn von Afrika zu, welcher alle Länder der Region regelmäßig
bereist, einen engen Austausch mit der politischen Führung, aber auch den
Vertretern der europäischen Staaten vor Ort pflegt und den Ratsarbeitsgruppen
sowie dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) in Brüssel
regelmäßig Bericht erstattet. Der strategische Rahmen gemeinsam mit dem Wirken
Drucksache 18/4609 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodedes EUSB haben die Kohärenz des Wirkens der europäischen Akteure in der
Region gestärkt.
Die im November 2011 definierten Schwerpunkte der EU für diese Region
sollten weiter handlungsweisend sein:
– Die Unterstützung aller Staaten der Region bei der Schaffung
verantwortlicher politischer Strukturen;
– die Zusammenarbeit mit allen Staaten der Region sowie multilateraler
Strukturen bei der Lösung von Konflikten;
– die Verhinderung des Übergreifens von Konflikten bzw. Begrenzung ihrer
negativen Auswirkungen auf andere Gebiete;
– die Unterstützung bei der Förderung wirtschaftlichen Wachstums und
– die Förderung politischer und wirtschaftlicher regionaler Kooperation.
24. Welche Formen der Zusammenarbeit bestehen auf bilateraler und
europäischer Ebene derzeit mit Eritrea, und wie beurteilt die Bundesregierung die
Möglichkeiten, diese menschenrechtlich konditioniert zu intensivieren?
Die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit Deutschlands mit Eritrea wurde im
Jahr 2007 eingestellt. Eine Fortführung von Projekten mit
Nichtregierungsorganisationen war und ist mangels entsprechender Partner nicht möglich. Bei den
Regierungsverhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit mit Äthiopien im
November 2014 wurden zehn Mio. Euro für ein Ausbildungsvorhaben im
Norden des Landes zugesagt, das eritreische Flüchtlinge in Äthiopien unterstützt.
Vor einer Wiederaufnahme der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit mit
Eritrea müssen deutliche Schritte zu einer Verbesserung der
menschenrechtlichen Lage erkennbar sein. Darüber hinaus sollten Partner aus der
Zivilgesellschaft für die Umsetzung möglicher Vorhaben zur Verfügung stehen.
Die Europäische Union hat für Eritrea im Jahr 2013 4 Mio. Euro bereitgestellt.
Die Mittelallokation für den elften Entwicklungsfonds (2014 bis 2020) beträgt
200 Mio. Euro. Bisher ist jedoch noch kein Nationales Indikativprogramm
verabschiedet. Gespräche der Europäischen Kommission dazu mit Eritrea laufen
seit dem Jahr 2014. Geplante Schwerpunkte sind Energie, Landwirtschaft und
gute Regierungsführung.
Khartum-Prozess und Flüchtlingspolitik
25. Was sieht die Kooperation mit den Staaten am Horn von Afrika
(insbesondere Eritrea) im Rahmen des Khartum-Prozesses konkret vor?
Der Khartum-Prozess zur Bekämpfung von Menschenhandel und -schmuggel
am Horn von Afrika wurde im November 2014 ins Leben gerufen. Beteiligt sind
die Staaten am Horn von Afrika (Sudan, Südsudan, Äthiopien, Eritrea,
Dschibuti, Somalia, Kenia), die wichtigsten Transitländer des Mittelmeerraums
(Libyen, Ägypten, Tunesien) sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Deutschland hat den Khartum-Prozess mitinitiiert und maßgeblich
mitgestaltet und ist auch Mitglied der Steuerungsgruppe. Diese wird voraussichtlich
Ende April 2015 zum ersten Mal zusammenkommen.
Ziel des Khartum-Prozesses ist ausweislich der bei der Gründungskonferenz in
Rom angenommenen Ministererklärung die Förderung der Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung von Menschenhandel und -schmuggel, u. a. durch:
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4609– bilaterale und regionale Zusammenarbeit zur Eindämmung der irregulären
Migration und krimineller Netzwerke;
– Aufbau nationaler Kapazitäten im Bereich des Migrationsmanagements;
– Entwicklung von präventiven Maßnahmen gegen Menschenhandel und
-schmuggel, u. a. durch Informationskampagnen über die Risiken irregulärer
Migration;
– verbesserte Ermittlung und Strafverfolgung krimineller Netzwerke;
– Maßnahmen zum Schutz von Flüchtlingen, Asylsuchenden und besonders
gefährdeten Migranten;
– Förderung nachhaltiger Entwicklung in Herkunfts- und Transitstaaten zur
Bekämpfung der Ursachen irregulärer Migration;
– Förderung der Rückkehr und Reintegration und
– Unterstützung beim Management von Flüchtlingslagern und dem Aufbau
nationaler Asylsysteme.
Der Khartum-Prozess basiert auf dem Grundsatz der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit. Projekte zur Ausfüllung des Khartum-Prozess werden nur nach
Konsultation und in Abstimmung mit den afrikanischen Partnerstaaten durchgeführt.
a) Welche Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung im
Rahmen des Khartum-Prozesses geeignet, um die Ursachen von Flucht zu
bekämpfen?
Der Khartum-Prozess konzentriert sich zunächst auf die Verbesserung der
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Menschenhandel und -schmuggel in und
aus den Ländern am Horn von Afrika. Dennoch können Maßnahmen im
Rahmen des Khartum-Prozesses, zum Beispiel zum Schutz von besonders
gefährdeten Migranten sowie die Bereitstellung von Basisdienstleistungen oder auch von
(Aus-)Bildungsangeboten, dazu beitragen, die Ursachen von (Weiter-)Flucht zu
verringern.
b) In welcher Form setzt sich die Bundesregierung in ihrer Funktion als
Mitglied der Steuerungsgruppe dafür ein, dass der Khartum-Prozess
auch entwicklungspolitische Impulse für die gesamte Region setzt?
Der Khartum-Prozess soll perspektivisch zu einem umfassenden regionalen
Dialog über Migration und Mobilität ausgebaut werden, dessen Ziel auch die
Maximierung der positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität auf
Entwicklung sein soll. Deutschlandwird bei der Ausgestaltung von Projekten im
Rahmen des Khartum-Prozesses bereits heute darauf achten, dass diese auch
positive Auswirkungen auf die Aufnahmegemeinden haben.
c) Inwieweit haben die von Deutschland im Rahmen des Khartum-
Prozesses umgesetzten Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu einer Verbesserung der Sicherheitslage rund um Flüchtlingscamps
in Äthiopien, Sudan und Ägypten beigetragen?
Bislang sind noch keine Maßnahmen im Rahmen des Khartum-Prozesses
beschlossen und umgesetzt worden.
Das Auswärtige Amt hat sich seit Sommer 2013 mit Maßnahmen im Wert von
über 3 Mio. Euro im Kampf gegen Menschenhandel, Entführung und Folter und
für den Schutz der Flüchtlinge in Ostafrika und dem Sinai engagiert. So konnten
etwa in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen
(UNHCR) die Schutzmaßnahmen in und um Flüchtlingscamps sowie die
psychosoziale und medizinische Betreuung von Folteropfern in Sudan, Ägypten
Drucksache 18/4609 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund Israel verbessert werden. Das Auswärtige Amt finanzierte in Israel auch ein
Projekt von Physicians for Human Rights zur Trauma-Therapie von Opfern des
Menschenhandels auf dem Sinai. Durch die Förderung eines Projekts der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) konnten in einem
Trainingsprogramm sudanesische Grenzbeamte an der eritreisch-sudanesischen Grenze für
das Erkennen von Menschenhandelsopfern sensibilisiert werden.
d) Sind die Verbesserungen der Rechte von Flüchtlingen in den Herkunfts-
und Transitländern am Horn von Afrika Gegenstand des Dialoges, der
im Rahmen des Khartum-Prozesses stattfindet?
Deutschland engagiert sich im Khartum-Prozess mit der klaren Zielsetzung, den
menschenrechtlichen und humanitären Schutz von Flüchtlingen in
Transitländern zu verbessern und dadurch auch perspektivisch auf Achtung, Schutz und
Gewährleistung der Menschenrechte in Herkunftsländern hinzuwirken.
26. Wie viele eritreische Staatsangehörige leben nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte nach Aufenthaltstitel, Bundesland,
Jahr der Einreise und Geschlecht auflisten und jeweils die Zahl
Unbegleiteter Minderjähriger angeben)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stichtag 28.
Februar 2015 26 735 Ausländer mit eritreischer Staatsangehörigkeit in
Deutschland. Davon waren 18 437 männlich und 8 261 weiblich. Bei 37 Personen war
das Geschlecht nicht erfasst.
3 206 eritreische Staatsangehörige waren zum genannten Stichtag mit einer
Niederlassungserlaubnis und 4 048 mit einer Aufenthaltserlaubnis erfasst. Darüber
hinaus hatten 15 422 eritreische Staatsangehörige eine Aufenthaltsgestattung.
Die Übrigen waren mit sonstigen Aufenthaltsrechten erfasst, waren geduldet
oder hatten kein Aufenthaltsrecht bzw. hatten einen Antrag auf einen
Aufenthaltstitel gestellt.
Zur Zahl der als unbegleitete Minderjährige eingereisten eritreischen
Staatsangehörigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da dieser
Sachverhalt im AZR nicht gesondert erfasst wird. Angaben zu den Ländern und dem
Jahr der Einreise können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Bundesland aufhältige eritreische Staatsangehörige
Gesamt 26 735
darunter in:
Bayern 3 867
Berlin 339
Bremen 95
Hessen 8 409
Hamburg 465
Sachsen 732
Saarland 467
Thüringen 679
Brandenburg 575
Niedersachsen 1 403
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/460927. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl eritreischer
Staatsangehöriger in der EU (bitte nach Mitgliedstaaten auflisten)?
Die Angaben können über die frei zugängliche Eurostat-Datenbank bis zum Jahr
2013 abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/eurostat/data/database.
Sachsen-Anhalt 432
Rheinland-Pfalz 935
Baden-Württemberg 2 152
Schleswig-Holstein 609
Nordrhein-Westfalen 5 172
Mecklenburg-Vorpommern 404
Aufhältige eritreische Staatsangehörige nach dem Jahr der Einreise
2015 241
2014 14 632
2013 3 984
2012 632
2011 657
2010 604
2009 417
2008 285
2007 309
2006 222
2005 261
2004 293
2003 356
2002 266
2001 196
2000 137
1999 und früher 1 920
in Deutschland geboren 1 323
Bundesland aufhältige eritreische Staatsangehörige
Gesamt 26 735
darunter in:
Drucksache 18/4609 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode28. Was unternimmt die Bundesregierung konkret für die Bekämpfung von
Fluchtursachen in Eritrea?
Die Bekämpfung der Ursachen, die Eritreer zur Flucht aus ihrem Land
motivieren, liegt zuvorderst in der Verantwortung der eritreischen Regierung. Dabei
geht es insbesondere um die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Arbeit
nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie staatlicher
Durchführungsorganisationen der Entwicklungszusammenarbeit, damit diese
einen Beitrag zur Bekämpfung der Fluchtursachen leisten können. In der
Vergangenheit hat die Regierung Eritreas diese Rahmenbedingungen nicht
gewährleistet.
29. Was hat die Sicherheitslage auf der Sinai-Halbinsel und in Libyen für
Auswirkungen für die Flüchtlinge aus der Horn-von-Afrika-Region?
Die Sicherheitslage auf dem Sinai hat sich in den vergangenen anderthalb Jahren
zunehmend verschlechtert. Die vorwiegend auf dem Sinai operierende
Terrorgruppe „IS Provinz Sinai“ (zuvor Ansar Beit Al Maqdis) verübt zahlreiche
Terroranschläge gegen die ägyptischen Sicherheitskräfte. Das ägyptische
Militär hat seine Präsenz auf dem Sinai verstärkt und geht insbesondere an der
Grenze zum Gazastreifen gegen Schmuggeltunnel vor. Weiterhin errichtet das
Militär eine Pufferzone zum Gazastreifen. Beides scheint zu einer Abnahme des
Menschenhandels dort beigetragen zu haben.
Die Routen für Migranten und Menschenhändler haben sich in den Süden
Ägyptens und nach Libyen verlagert.
In Libyen hat sich im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen die
Menschenrechtslage drastisch verschlechtert. Libyen kennt weder Flüchtlingsrechte
noch Asyl. Es behandelt alle Migranten und Flüchtlinge als Illegale. Das
UNHCR und das Welternährungsprogramm der VN versuchen, die Situation der
Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in Libyen durch Hilfslieferungen zu
mildern, sofern dies die jeweilige Sicherheitslage erlaubt. Nach Kenntnis der
Bundesregierung sind in Libyen (v. a. in Tripolis und in Benghazi) knapp 37 000
Personen beim UNHCR als Flüchtlinge und Asylsuchende registriert, davon die
Mehrzahl (18 710) aus Syrien, sowie weitere aus Palästina, der Horn von Afrika
Region und Irak.
30. Welche konkreten Maßnahmen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Rahmen des regionalen Schutzprogramms (RPP) für das Horn
von Afrika ergriffen?
Die Europäische Kommission beteiligt sich noch bis Dezember 2015 finanziell
an einem vom UNHCR geführten Regionalen Schutzprogramm zum Schutz von
Flüchtlingen und Asylbewerbern, vor allem aus Somalia, am Horn von Afrika.
Das Projekt dient dem Schutz somalischer Flüchtlinge in Kenia und Dschibuti,
sowie dem Kapazitätsaufbau der nationalen Behörden. Es umfasst außerdem
eine Komponente zum Schutz vor weiblicher Genitalverstümmelung. Nähere
Informationen über die durchgeführten Maßnahmen liegen der Bundesregierung
nicht vor.
a) Wie bewerten nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische
Kommission und die Bundesregierung selbst die bisherigen Resultate?
Eine Evaluierung des oben genannten Regionalen Schutzprogramms liegt noch
nicht vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4609b) Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund des
regionalen Schutzprogramms auch vermehrt Schutzsuchende im
Rahmen von Resettlement in der EU aufgenommen?
Im Rahmen des deutschen Resettlement-Programms ist geplant, im Jahr 2015
Schutzsuchende eritreischer Staatsangehörigkeit aus Ägypten aufzunehmen.
31. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die konkreten Pläne der
Europäischen Kommission für die Etablierung von „Regional
Development and Protection Programmes“ (RDPP) für Nordafrika und das Horn
von Afrika?
Die Europäische Kommission plant Regionale Schutz- und
Entwicklungsprogramme (RDPP) für Nordafrika und das Horn von Afrika. Die Entwicklung
neuer und vertiefter RDPPs für Nordafrika und das Horn von Afrika ist eine der
prioritären Maßnahmen, auf die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in den Ratsschlussfolgerungen „Maßnahmen zur verbesserten Steuerung
der Migrationsströme“ des Rates der Innen- und Justizminister im Oktober 2014
geeinigt haben. Die neuen Programme sollen zusätzlich zum Schutz von
Flüchtlingen einen Entwicklungsschwerpunkt haben, u. a. durch Maßnahmen zur
Unterstützung der Aufnahmegesellschaften und der Integration anerkannter
Flüchtlinge.
Die Programme befinden sich noch in der konzeptionellen Phase. Die
Europäische Kommission hat noch keine Finanzierungszusagen zu konkreten Projekten
getroffen.
Die Europäische Kommission beabsichtigt im Übrigen eine enge Verzahnung
der Regionalen Schutz- und Entwicklungsprogramme mit den
Mobilitätspartnerschaften der Europäischen Union mit Marokko und Tunesien, die jeweils
ebenfalls die Stärkung des Flüchtlingsschutzes, u. a. durch den Aufbau von
nationalen Asylsystemen, zum Ziel haben.
a) Welche EU-Mitgliedstaaten haben sich bereit erklärt, die Leitung eines
RDPP Programmes zu übernehmen, und mit welchen internationalen
Organisationen soll kooperiert werden?
Italien hat sich bereit erklärt, die Leitung des Regionalen Schutz- und
Entwicklungsprogrammes für Nordafrika zu übernehmen. Die Europäische Kommission
sondiert die Bereitschaft weiterer Staaten, zu entsprechendem Engagement.
Über eine Kooperation mit internationalen Organisationen wie IOM und
UNHCR wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
b) In welcher Form wird die Bundesregierung die RDPPs unterstützen?
Deutschland wird sich mit seinem bereits heute umfangreichen bilateralen und
multilateralen Engagement zum Schutz von Flüchtlingen und Migranten in
Nordafrika und am Horn von Afrika in die Regionalen Schutz- und
Entwicklungsprogramme einbringen. Dazu gehören unter anderem das deutsche
Engagement zum Aufbau nationaler Asylsysteme und zur Verbesserung des
Flüchtlingsschutzes in Marokko und Tunesien sowie Projekte der
Entwicklungszusammenarbeit und der Humanitären Hilfe für Flüchtlinge in Äthiopien und
Kenia.
Drucksache 18/4609 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode32. Welche Länder und inhaltliche Schwerpunkte hinsichtlich des
Flüchtlingsschutzes und der Entwicklungspolitik umfasst das RDPP für das
Horn von Afrika (bitte detailliert ausführen)?
Das neue RDPP für das Horn von Afrika wird sich zunächst auf Äthiopien
konzentrieren.
Geplante Maßnahmen umfassen im Bereich Flüchtlingsschutz die Verbesserung
der Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus, die Etablierung rechtlicher
und institutioneller Rahmen zum besseren Management von
Flüchtlingssituationen, Projekte zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen in
Aufnahmestaaten, Trainingsangebote zu Themen des Flüchtlingsschutzes,
Aufklärungskampagnen für Migranten und potentielle Asylsuchende sowie Maßnahmen zur
Förderung der Aufnahmebereitschaft im Rahmen der Wiederansiedlung.
Ergänzend sollen Projekte zur Unterstützung der Aufnahmegesellschaften, zur
Integration anerkannter Flüchtlinge, zur Förderung der freiwilligen Rückkehr
und zum Schutz von Migranten, u. a. vor Menschenhandel durchgeführt werden.
Gefördert werden sollen außerdem entwicklungspolitische Maßnahmen, die
auch den lokalen Aufnahmegemeinden zugutekommen. Angedacht sind
Projekte zur Eröffnung von Verdienstmöglichkeiten und Berufsbildung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]