Schutz von Opfern geschlechtsspezifischer Verfolgung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Kirsten Tackmann, Jan Korte, Kersten Naumann, Petra Pau, Sevim Dağdelen und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, der den Abgeordneten des Bundestages seit Juli 2006 vorliegt, wird in einem kurzen Abschnitt auch die „Geschlechtsspezifische Verfolgung“ als Teil des Flüchtlingsschutzes benannt. Das Bundesministerium des Innern verweist an dieser Stelle darauf, dass die „Befürchtung“, die Asylbewerberzahlen würden durch die rechtliche Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen „sprunghaften Anstieg“ erleben, keine Bestätigung gefunden habe. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund der jahrelangen erbitterten Debatten zu diesem Thema bemerkenswert.
Im Mittelpunkt des öffentlichen und auch des parlamentarischen Interesses steht die Genitalverstümmelung als Flucht- bzw. Anerkennungsgrund. Doch geschlechtsspezifische Verfolgung gerade auch von nichtstaatlicher Seite geht weit darüber hinaus: Zwangsverheiratung, Zwangsprostitution, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisation, rituelle Tötungen (z. B. Witwenverbrennungen), sexuelle und massive häusliche Gewalt im privaten Umfeld, die nicht wirksam staatlich sanktioniert wird, Vergewaltigung in Zusammenhang mit Krieg und rassistisch motivierter Vertreibung, strafbewehrte Vorschriften über Kleiderordnungen oder über das Auftreten in der Öffentlichkeit (z. B. Zwangsverschleierung), Bedrohung wegen frauenpolitischer Aktivitäten usw. Sowohl Frauen als auch Männer sind Opfer von Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung in Ländern, in denen fundamentalistisch-religiöse Kräfte politisch-gesellschaftliche Dominanz ausüben.
Der Evaluationsbericht ist in der Bewertung der Umsetzung des Flüchtlingsschutzes in diesem Bereich nicht völlig eindeutig. Anknüpfungspunkt für die Feststellung einer Verfolgung ist die soziale Gruppe, in diesem Fall also Menschen, die bestimmte Identitätsmerkmale teilen. Gleichzeitig spricht der Bericht davon, dass „die Entwicklung einer abschließenden und umfassenden Systematik in der Praxis noch nicht abgeschlossen“ sei.
Eine grundsätzliche Schwierigkeit bei der Bewertung der Umsetzung des Schutzes vor geschlechtsspezifischer Verfolgung ist, dass betroffene Frauen aus Scham bei der Asylantragstellung drohende oder erlittene Verstümmelung nicht als Fluchtgrund angeben. Auch Frauen, die in Bürgerkriegen oder infolge rassistisch motivierter Vertreibungen Vergewaltigungen erleiden mussten, geben dies nicht immer als Fluchtgrund an, auch wenn dadurch zum Teil schwerwiegende Traumatisierungen ausgelöst wurden. Dies erschwert eine abschließende Bewertung, inwieweit die Neuregelungen in § 60 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im gewünschten Maße wirksam sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele Frauen haben 2005 bzw. 2006 bei der Asylantragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe vorgetragen. (Bitte auch in Relation zur Gesamtzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Antragstellerinnen angeben; falls keine genauen Zahlen vorliegen: Wie hoch war der Anteil schätzungsweise? Wie viele Antragstellerinnen waren minderjährig?)
a) Wie viele von den Frauen, die geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe geltend machten, wurden anerkannt?
b) Gibt es einen Unterschied in der Anerkennungsrate zwischen denen, die gleich bei der Antragstellung geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung geltend machten, und denen, die dies zu einem späteren Zeitpunkt taten?
In wie vielen Fällen wurde die Befragung durch besonders geschulte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des BAMF durchgeführt, in wie vielen Fällen erfolgte eine Sprachmittlung bei der Anhörung bzw. die Anhörung selbst auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerinnen durch eine Frau, und in wie vielen Fällen wurde eine solche Anhörung bzw. Sprachmittlung trotz ausdrücklichen Wunsches der Antragstellerinnen nicht gewährleistet?
a) In welcher Form (schriftlich, mündlich, wann, in welchen Sprachen) werden Asylantragstellerinnen darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Anhörung bzw. Sprachmittlung durch Frauen besteht?
b) In welcher Form (schriftlich, mündlich, wann, in welchen Sprachen) werden Asylantragstellerinnen darauf hingewiesen, dass geschlechtsspezifische Verfolgung, insbesondere auch durch privat erlittene häusliche Gewalt und Diskriminierungen, die im Einklang mit der herrschenden patriarchalischen Gesellschaftsordnung des Herkunftslandes stehen, im Asylverfahren relevant sind und zur Anerkennung führen können, und wenn es keine solchen Hinweise gibt, warum nicht?
c) Wird das Vorbringen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung nach der Erstanhörung im Regelfall als „gesteigertes Vorbringen“ bewertet, oder gibt es interne Anweisungen dazu, dass ein solches späteres Vorbringen auch daraus resultieren kann, dass den Betroffenen die Relevanz geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe, insbesondere wenn sie von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, nicht bewusst war bzw. dass sie aus Scham schwieg?
d) Inwieweit schließt sich die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Forderungen von Flüchtlingsorganisationen an, wonach Asylsuchenden vor der Erstanhörung eine unabhängige Beratung über das Asylverfahren und ihre Rechte garantiert oder zumindest ermöglicht werden sollte, und wie interpretiert sie in diesem Zusammenhang Artikel 10 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005?
a) Wie viele Frauen haben 2005 bzw. 2006 bei Asylfolgeanträgen eine drohende oder erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund angegeben, und in wie vielen Fällen führte dies zur Anerkennung (bitte wie in Frage 1 differenzieren bzw. zumindest Schätzungen angeben)?
b) Wie viele Asylfolgeanträge wurden unter anderem oder ausschließlich mit der zum 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage begründet, und in wie vielen Fällen waren diese Anträge erfolgreich?
a) In wie vielen Fällen wurde 2005 bzw. 2006 ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch das BAMF aufgrund geschlechtsspezifischer Gefahren ausgesprochen (bitte soweit möglich nach den Gefahrengründen und in Relation zur Zahl der Asylantragstellerinnen – siehe Frage 1 – differenzieren)?
b) Was waren die Gründe dafür, dass in diesen Fällen keine Anerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgesprochen wurde?
Gibt es Auskünfte dazu, in wie vielen Fällen im Jahr 2005 bzw. 2006 Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 3 aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung durch die Verwaltungsgerichte gewährt wurde, und wenn ja, welche?
Wie wird im Einzelnen bei den vorliegenden Fällen im Bereich der nichtstaatlichen Verfolgung entschieden, wenn
a) befürchtete, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung von einer Gruppe ausgeübt wird, die kein Gewaltmonopol im Herkunftsland ausübt?
b) bekannt ist, dass beispielsweise Genitalverstümmelungen zur „herrschenden Kultur“ im Herkunftsland gehören (also durch die Verstümmelung keine Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung stattfindet)?
Welches sind die bestehenden Unsicherheiten im Bereich der Feststellung geschlechtsspezifischer Verfolgung, die nach Angabe des Evaluationsberichts auch in anderen Staaten bestehen, die die Genfer Flüchtlingskonvention anwenden (bitte differenzierte Auflistung gegebenenfalls mit Nennung des konkreten anderen Signatarstaates mit ähnlichen Problemen)?
Nutzt die Bundesregierung bzw. das BAMF die Richtlinie des UNHCR zum internationalen Schutz in Bezug auf geschlechtsspezifische Verfolgung zur Klärung etwaiger „Unsicherheiten“ im Bereich der Feststellung geschlechtsspezifischer Verfolgung, wenn nein, warum nicht, wenn ja, welche Unsicherheiten lassen sich anhand dieser Richtlinie nicht klären?
Sind seitens der Bundesregierung im Rahmen der „Harmonisierung“ der Asylpolitik der EU-Staaten während der deutschen Ratspräsidentschaft (oder später) Initiativen geplant, um die genannten Unsicherheiten gemeinsam ausräumen zu können, und wenn ja, welche?
a) Wie ist die Formulierung im Evaluierungsbericht „Auswirkungen rein privater (familiärer) Konflikte, vor denen das Flüchtlingsrecht keinen Schutz bietet“ (S. 48) mit § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG vereinbar, wonach eine asylrelevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, wenn staatliche, quasi-staatliche oder internationale Akteure keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten (können)?
b) Zeugt diese Formulierung im Evaluationsbericht nicht davon, dass die Autorinnen/Autoren des Berichts das Konzept der Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgungsgründe offenbar nicht verstanden haben?
a) Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Satz im Evaluationsbericht „Die im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens verschiedentlich geäußerte Befürchtung, diese Verbesserung des Flüchtlingsschutzes werde – ebenso wie die Ausdehnung des Flüchtlingsschutzes auf Opfer nichtstaatlicher Verfolgung – zu einem sprunghaften Anstieg der Asylbewerberzahlen führen, hat sich nicht bewahrheitet“ (S. 48) zu bewerten?
b) Erfolgte die u. a. vom UNHCR seit langem geforderte Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe über Jahre hinweg vor allem deshalb nicht, weil mit steigenden Asylbewerber/-innenzahlen gerechnet wurde?
c) War bzw. ist nach Ansicht der Bundesregierung das Ziel des Gesetzgebers die Verbesserung des Flüchtlingsschutzes oder die Reduzierung der Asylbewerber/-innenzahlen?
d) Welcher logische Zusammenhang besteht zwischen beiden möglichen Zielen (bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass das BAMF im April 2005 eine „Information“ zur nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen Verfolgung für die Asylsachbearbeiter/-innen herausgab, in der es heißt, dass die Anerkennung einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit voraussetze, dass nahezu alle Frauen oder Männer des entsprechenden Landes unterschiedslos, d. h. allein aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Verfolgungsmaßnahme bedroht oder betroffen sind?
a) Wenn ja, was beinhaltete diese Information weiterhin, und wann wurde sie aus welchen Gründen wieder aufgehoben, und wurden Ablehnungen, die auf der Grundlage der Information erfolgten, von Amts wegen überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen?
b) Wenn nein, welche internen Vorgaben sind im BAMF zu welchem Zeitpunkt zur geschlechtsspezifischen Verfolgung gemacht worden, und wie lauten die derzeit aktuellen Vorgaben?
c) Ist der Bundesregierung Absatz 31 der Richtlinie des UNHCR zur geschlechtsspezifischen Verfolgung bekannt, wonach unter anderem nicht zur Bedingung gemacht werden sollte, dass jedem Mitglied einer sozialen Gruppe Verfolgung droht, und wird sie sich für eine wirksame Umsetzung der UNHCR-Richtlinie in diesem und in anderen Punkten in der Verwaltungspraxis einsetzen, wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung Grundsatzurteile der Rechtsprechung zur Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung bekannt. Wenn ja, welche sind dies, und was beinhalten sie?
Sind der Bundesregierung Urteile aus erster Instanz bekannt, mit denen der Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht im Sinne des Gesetzgebers ausgelegt wird. Wenn ja, welche sind dies, und was beinhalten sie?