Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) gehört zu den 1957 geschlossenen sog. Römischen Verträgen.
Nach dem Auslaufen des von Anfang an auf eine Laufzeit von 50 Jahren beschränkten Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) von 1951 ist der EAGV zusammen mit dem gleichfalls 1957 geschlossenen Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV – ehemals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: EWGV) einer der verbleibenden Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften.
Diese Gründungsverträge enthalten – ergänzt um den Vertrag über die Europäische Union von 1992/1993 (EUV) – das Primärrecht der Europäischen Union.
Das Gutachten von Prof. Dr. Bernhard W. Wegener von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu der Möglichkeit einer „Kündigung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)“ kommt u. a. zu folgendem Ergebnis:
- 1. Die Europäische Atomgemeinschaft ist in ihren Hauptzielsetzungen gescheitert.
- 2. Die Entscheidungsstrukturen der Atomgemeinschaft entsprechen nicht dem in der Europäischen Union allgemein erreichten und vom Grundgesetz prinzipiell zur Bedingung einer Mitwirkung Deutschlands erhobenen demokratischen Standard.
- 3. Die unter Berufung auf die überlebten Strukturen des Euratom-Vertrages ermöglichte traditionelle Ausklammerung der Atomenergiewirtschaft aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht des EG-Vertrages ist vor dem Hintergrund einer veränderten technischen und energiepolitischen Situation nicht länger zu rechtfertigen.
- 4. Der Euratom-Vertrag verhindert bis heute die Entwicklung eines europaweit einheitlichen Anlagensicherheitsrechts für Atomenergieanlagen.
- 5. Der Euratom-Vertrag ist ein wesentliches Hemmnis auf dem Weg zu einer einheitlichen und transparenten Verfassungsordnung der Europäischen Union.
Als der Euratom-Vertrag geschlossen wurde, herrschte in vielen Ländern eine Atomenergieeuphorie mit umfassenden Hoffnungen und Erwartungen auf der einen Seite und geringem Risikobewusstsein gegenüber der Atomenergie auf der anderen Seite.
In den letzten 50 Jahren haben sich die Träume als Wunschträume erwiesen.
Stattdessen sind den Menschen und einer Reihe von Regierungen die Risiken der Atomenergie bewusst geworden.
Eine Reihe von Mitgliedstaaten der EU haben nie Atomkraftwerke gebaut.
Andere – wie Deutschland – haben mittlerweile den Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen.
Die Ziele des Euratom-Vertrages haben sich nicht verwirklicht.
Dennoch ist er weiterhin in Kraft und bindet selbst die Länder, die der Atomenergie ablehnend gegenüberstehen – wie u. a. die Bundesrepublik Deutschland.
1. Unterstützt die Bundesregierung alle Ziele des Euratom-Vertrages?
Die Bundesregierung unterstützt die Ziele des Euratom-Vertrages mit der Maßgabe, dass gemäß der „Gemeinsamen Erklärung zur Anwendung des Euratom-Vertrages“ (ABl. C 241 vom 29. August 1994, S. 382) die Mitgliedstaaten „die Entscheidung über die Erzeugung von Kernenergie entsprechend ihren eigenen politischen Ausrichtungen treffen“.
2. Hält die Bundesregierung den Euratom-Vertrag für erfolgreich?
Angesichts des hohen Niveaus des Euratom-Safeguardsregimes sowie der Errungenschaften des europäischen Strahlenschutzes für die Bevölkerung und Arbeitskräfte kann der Euratom-Vertrag mindestens in diesen Teilbereichen als sehr erfolgreich bezeichnet werden.
3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungsstrukturen von Euratom demokratischen Standards im Sinne von Artikel 23 des Grundgesetzes und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Frage der Einhaltung demokratischer Standards im Sinne von Artikel 23 GG wird nicht nur im Zusammenhang mit dem Euratom-Vertrag, sondern auch für die EU seit Jahren lebhaft erörtert.
Bislang ist es jedoch weder seitens des Bundesverfassungsgerichts noch seitens der Europäischen Gerichte zu Beanstandungen des Euratom-Vertrags gekommen.
Im Rahmen einer einseitigen Erklärung zur Verfassung hatten Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden unterstrichen, „dass die zentralen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden müssen.
Daher unterstützen sie den Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die so rasch wie möglich einberufen werden sollte.“
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die „Reformresistenz“ des Euratom-Vertrages, der in den 50 Jahren seines Bestehens nicht verändert wurde?
Hält sie den Vertrag in seiner Zielsetzung und in seinen Ausführung für zielführend?
Obwohl einige Regelungen des Euratom-Vertrags nicht mehr zeitgemäß sind, hat sich der Euratom-Vertrag als entscheidungs- und anpassungsfähig erwiesen.
Der Euratom-Vertrag ist einer dynamischen Fortentwicklung zugänglich.
Hierdurch wurde seine Reichweite an aktuelle Entwicklungen angepasst.
Insoweit wäre es unzutreffend, von einer „Reformresistenz“ zu sprechen.
5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das allgemeine EG-Wettbewerbsrecht auch auf den Euratom-Vertrag anzuwenden ist?
Der Euratom-Vertrag ist gegenüber dem EG-Vertrag eine Sonderregelung, die im Allgemeinen dem EG-Vertrag vorgeht.
Soweit jedoch der Euratom-Vertrag Sachverhalte nicht erfasst, z. B. Kartellvereinbarungen von Unternehmen, die im Nuklearbereich tätig sind, gelten die allgemeinen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages.
6. Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass dem EU-Parlament anders als anderen Bereichen kein Mitspracherecht bei finanziellen Entscheidungen zu Euratom eingeräumt wurde?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
7. Erachtet die Bundesregierung die Entwicklung eines europäischen Anlagensicherheitsrechts für Nuklearanlagen für erforderlich?
Die Bundesregierung hat stets das Ziel unterstützt, die nukleare Sicherheit in der Europäischen Union zu erhöhen.
Die im März 2003 dem Rat vorgelegten und im September 2004 revidierten Richtlinienentwürfe der Europäischen Kommission über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle enthalten keine konkreten kerntechnischen Sicherheitsstandards und entsprechen inhaltlich nicht den Vorstellungen der Bundesregierung.
Die vorgeschlagenen Regelungen auf EU-Ebene bieten angesichts der bereits bestehenden internationalen Übereinkommen (Übereinkommen über nukleare Sicherheit, Gemeinsames Übereinkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle) und internationalen Mechanismen der Zusammenarbeit, etwa den technisch orientierten Arbeiten der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA), der IAEA und der OECD/NEA keinen Mehrwert und führten lediglich zu mehr Bürokratie.
Die Nutzung dieser internationalen Instrumente durch die Mitgliedstaaten hat der Rat der Europäischen Union untersucht und führt nunmehr Konsultationen, um geeignete Maßnahmen zu verabschieden sowie konkret umzusetzen, die auf EU-Ebene (EURATOM) einen erkennbaren Mehrwert für die nukleare Sicherheit erbringen.
Eine „High Level Group“, die auf EU-Ebene eingesetzt werden soll und sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten, unter Einschluss von Mitgliedstaaten ohne Kernkraftwerke, zusammensetzt, wird – ggf. durch technische Untergruppen – mit der Umsetzung der Maßnahmen betraut.
Der Frühjahrsgipfel vom 8./9. März 2007 hat die Einsetzung einer solchen Gruppe ebenfalls unterstützt.
8. Betrachtet die Bundesregierung den Euratom-Vertrag als ein Hemmnis bei der Entwicklung eines europäischen Anlagensicherheitsrechts für Nuklearanlagen?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
9. Hält die Bundesregierung es rechtlich für möglich, den Euratom-Vertrag unilateral zu kündigen?
Die Bundesregierung hält diese Frage, ebenso wie ihre Vorgängerinnen, bis auf weiteres für hypothetisch, da sie nicht beabsichtigt, den Euratom-Vertrag unilateral zu kündigen (vgl. Antwort auf Frage 3).
Auch der Euratom-Vertrag selber sieht keine ausdrückliche Kündigung vor, sondern regelt in Artikel 208, dass der Vertrag auf unbegrenzte Zeit gilt.
10. Auf welche juristischen Gutachten stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung bezüglich der unilateralen Kündbarkeit?
Siehe Antwort zu Frage 9.
11. Welche Privilegien kennt die Bundesregierung für die Atomenergie, die sich aus dem Euratom-Vertrag ableiten?
Siehe Antwort zu Frage 12.
12. Betrachtet die Bundesregierung die aus dem Euratom-Vertrag abgeleiteten politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen als Privilegierung der Atomenergie im Vergleich zu anderen Energieträgern im Allgemeinen sowie zu erneuerbaren Energien im Besonderen?
Die Regelung der friedlichen Nutzung der Kernenergie durch den Euratom-Vertrag hat sich historisch bedingt in der Nachkriegszeit entwickelt.
Dabei greift diese einzelvertragliche Regelung weit über den Bereich der Nuklearenergie im engeren Sinne hinaus und betrifft z. B. auch Anwendungsbereiche nuklearer Materialien in der Medizin, der Forschung und Wissenschaft sowie der Industrie.
In allen diesen Bereichen wird Fragen der nuklearen Sicherheit und Sicherung höchste Bedeutung zugemessen.
Es ist erforderlich und sachgerecht, für derart komplexe Fragen angemessene politische, rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
In diesem Kontext spielen zudem nicht nur der Euratom-Vertrag, sondern auch internationale Verträge und Konventionen bis hin zur Mitgliedschaft Deutschlands in der IAEO und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen (z. B. Safeguards-System) eine wesentliche Rolle.
Insgesamt existiert somit ein ausdifferenziertes internationales Regelungssystem, das den Chancen und Risiken der Kernenergie angemessen Rechung trägt und in das sich der Euratom-Vertrag schlüssig einordnet, dem der Begriff „Privilegierung“ nicht gerecht wird.
Es ist begrüßenswert, dass parallel dazu die unter Klimaschutzaspekten erfolgte Förderung weiterer Bereiche, wie z. B. von Energieeffizienzmaßnahmen und alternativer Energietechniken, in den letzten Jahrzehnten erheblich vorangekommen ist.
Dieser Entwicklung wird durch verschiedene Programme auf EU-Ebene Rechnung getragen.
Aktuell zeigen dies die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007.
Weiterführend wird auf die Beantwortung der Fragen 14 und 15 verwiesen.
13. Werden aus Sicht der Bundesregierung erneuerbare Energien gegenüber der Atomenergie infolge des Euratom-Vertrages auf europäischer Ebene diskriminiert?
Siehe Antwort zu Frage 12.
14. Wie viele Millionen Euro sind entsprechend den Kenntnissen der Bundesregierung laut Euratom-Forschungsprogramm zwischen 2007 und 2013 für die Kernenergieforschung vorgesehen?
Für die Kernenergieforschung inklusive Strahlenschutzforschung stehen somit 0,804 Mrd. Euro für den Zeitraum 2007 bis 2011 zur Verfügung.
15. Wie viele Millionen Euro sind entsprechend den Kenntnissen der Bundesregierung laut 7. Forschungsrahmenprogramm der EU zwischen 2007 und 2013 für die Forschung im Bereich Erneuerbare Energien vorgesehen?
Im 7. Forschungsrahmenprogramm der EU (2007 bis 2013) sind im Spezifischen Programm „Zusammenarbeit“ für den Bereich der Energieforschung insgesamt 2,35 Mrd. Euro vorgesehen.
Eine Festlegung der Mittel auf die thematischen Schwerpunkte im Detail ist bislang nicht erfolgt.
Das 7. Forschungsrahmenprogramm stellt allerdings fest: „Wegen ihres wichtigen Beitrags zu künftigen nachhaltigen Energiesystemen werden erneuerbare Energiequellen und Endenergieeffizienz der größte Teil dieses Themenbereichs sein.“
Weiterhin sind auch in den Mitteln für die nichtnuklearen Aktivitäten der Gemeinsamen Forschungsstelle (1,751 Mrd. Euro) Forschungsmaßnahmen zu Erneuerbaren Energien und zur Energieeffizienz vorgesehen.
Diese können derzeit noch nicht genau beziffert werden, wären aber zu den Mitteln der direkten Förderung im Energiebereich hinzu zu addieren.
16. Wie steht die Bundesregierung grundsätzlich zur Einrichtung eines Europäischen Vertrages für Erneuerbare Energien (EURENEW)?
Derzeit konzentrieren sich die Aktivitäten der europäischen Mitgliedstaaten auf die Umsetzung des anspruchsvollen Ausbauziels für erneuerbare Energien von 20 Prozent bis 2020, das der Europäische Rat am 8./9. März 2007 beschlossen hat.
Institutionelle Fragen werden zurzeit in der EU nicht erörtert.
17. Welche Regelungsstrukturen des Euratom-Vertrages sollten nach Auffassung der Bundesregierung in den EG-Vertrag bzw. den Vertrag über eine Verfassung für Europa überführt werden?
Der Verfassungsvertrag sieht vor, dass der Euratom-Vertrag neben dem Vertrag über eine Verfassung für Europa weiter besteht.
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa enthält in Protokoll Nr. 36 Änderungen des Euratom-Vertrages.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, die politische Substanz des Verfassungsvertrages zu erhalten.
Das Ziel der deutschen Präsidentschaft ist ein Beschluss des Europäischen Rates im Juni, den Reformprozess der EU fortzuführen.