Euratom
der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom- Vertrag) gehört zu den 1957 geschlossenen sog. Römischen Verträgen. Nach dem Auslaufen des von Anfang an auf eine Laufzeit von 50 Jahren beschränkten Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS- Vertrag) 2 von 1951 ist der EAGV zusammen mit dem gleichfalls 1957 geschlossenen Vertrag über die Europäische Gemeinschaft3 (EGV – ehemals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: EWGV) einer der verbleibenden Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften. Diese Gründungsverträge enthalten – ergänzt um den Vertrag über die Europäische Union4 von 1992/1993 (EUV) – das Primärrecht der Europäischen Union.
Das Gutachten von Prof. Dr. Bernhard W. Wegener von der Friedrich-Alexander- Universität Erlangen-Nürnberg zu der Möglichkeit einer „Kündigung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)“ kommt u. a. zu folgendem Ergebnis:
- Die Europäische Atomgemeinschaft ist in ihren Hauptzielsetzungen gescheitert. Weite Bereiche des primären Euratom-Rechts werden nach einem erklärten Konsens der Mitgliedstaaten nicht angewendet.
- Die Entscheidungsstrukturen der Atomgemeinschaft entsprechen nicht dem in der Europäischen Union allgemein erreichten und vom Grundgesetz prinzipiell zur Bedingung einer Mitwirkung Deutschlands erhobenen demokratischen Standard.
- Die unter Berufung auf die überlebten Strukturen des Euratom-Vertrages ermöglichte traditionelle Ausklammerung der Atomenergiewirtschaft aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht des EG-Vertrages ist vor dem Hintergrund einer veränderten technischen und energiepolitischen Situation nicht länger zu rechtfertigen. Der Euratom-Vertrag steht dem nach dem EG- Recht zu entwickelnden freien Binnenmarkt für Energie entgegen.
- Der Euratom-Vertrag verhindert bis heute die Entwicklung eines europaweit einheitlichen Anlagensicherheitsrechts für Atomenergieanlagen. Seine Auflösung ermöglichte insoweit die Heranziehung der einschlägigen Kompetenzgrundlagen des EG-Vertrages.
- Der Euratom-Vertrag ist ein wesentliches Hemmnis auf dem Weg zu einer einheitlichen und transparenten Verfassungsordnung der Europäischen Union. Die Abwicklung des Euratom-Vertrages kann als ein Mittel zur überfälligen Reform des Primärrechts der Union angesehen werden.
Als der Euratom-Vertrag geschlossen wurde, herrschte in vielen Ländern eine Atomenergieeuphorie mit umfassenden Hoffnungen und Erwartungen auf der einen Seite und geringem Risikobewusstsein gegenüber der Atomenergie auf der anderen Seite. In den letzten 50 Jahren haben sich die Träume als Wunschträume erwiesen. Stattdessen sind den Menschen und einer Reihe von Regierungen die Risiken der Atomenergie bewusst geworden. Eine Reihe von Mitgliedstaaten der EU haben nie Atomkraftwerke gebaut. Andere – wie Deutschland – haben mittlerweile den Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen. Die Ziele des Euratom-Vertrages haben sich nicht verwirklicht. Dennoch ist er weiterhin in Kraft und bindet selbst die Länder, die der Atomenergie ablehnend gegenüberstehen – wie u. a. die Bundesrepublik Deutschland.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Unterstützt die Bundesregierung alle Ziele des Euratom-Vertrages?
Hält die Bundesregierung den Euratom-Vertrag für erfolgreich?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Entscheidungsstrukturen von Euratom demokratischen Standards im Sinne von Artikel 23 des Grundgesetzes und damit den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Wie beurteilt die Bundesregierung die „Reformresistenz“ des Euratom-Vertrages, der in den 50 Jahren seines Bestehens nicht verändert wurde? Hält sie den Vertrag in seiner Zielsetzung und in seinen Ausführung für zielführend?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das allgemeine EG-Wettbewerbsrecht auch auf den Euratom-Vertrag anzuwenden ist?
Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass dem EU-Parlament anders als anderen Bereichen kein Mitspracherecht bei finanziellen Entscheidungen zu Euratom eingeräumt wurde?
Erachtet die Bundesregierung die Entwicklung eines europäischen Anlagensicherheitsrechts für Nuklearanlagen für erforderlich?
Betrachtet die Bundesregierung den Euratom-Vertrag als ein Hemmnis bei der Entwicklung eines europäischen Anlagensicherheitsrechts für Nuklearanlagen?
Hält die Bundesregierung es rechtlich für möglich, den Euratom-Vertrag unilateral zu kündigen?
Auf welche juristischen Gutachten stützt die Bundesregierung ihre Einschätzung bezüglich der unilateralen Kündbarkeit?
Welche Privilegien kennt die Bundesregierung für die Atomenergie, die sich aus dem Euratom-Vertrag ableiten?
Betrachtet die Bundesregierung die aus dem Euratom-Vertrag abgeleiteten politischen und ökonomischen Rahmenbedingungen als Privilegierung der Atomenergie im Vergleich zu anderen Energieträgern im Allgemeinen sowie zu erneuerbaren Energien im Besonderen?
Werden aus Sicht der Bundesregierung erneuerbare Energien gegenüber der Atomenergie infolge des Euratom-Vertrages auf europäischer Ebene diskriminiert?
Wie viele Millionen Euro sind entsprechend den Kenntnissen der Bundesregierung laut Euratom-Forschungsprogramm zwischen 2007 und 2013 für die Kernenergieforschung vorgesehen?
Wie viele Millionen Euro sind entsprechend den Kenntnissen der Bundesregierung laut 7. Forschungsrahmenprogramm der EU zwischen 2007 und 2013 für die Forschung im Bereich Erneuerbare Energien vorgesehen?
Wie steht die Bundesregierung grundsätzlich zur Einrichtung eines Europäischen Vertrages für Erneuerbare Energien (EURENEW)?
Welche Regelungsstrukturen des Euratom-Vertrages sollten nach Auffassung der Bundesregierung in den EG-Vertrag bzw. den Vertrag über eine Verfassung für Europa überführt werden?