[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4914
18. Wahlperiode 18.05.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin
von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4782 –
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aus dem Grundrecht
des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1
GG abgeleitet. Seit mehreren Jahrzehnten wird das von der Rechtsprechung
und in der juristischen Literatur bestätigt (BGH NJW 1956, 668; OLG
Oldenburg NJW 1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Geiger, Rechtsfragen
der Insemination, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, Köln-
Marienburg 1960, 37, 71; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen
(Hrsg.), Die Juristische Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971,
168, 187).
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht in einem Urteil vom 31. Januar
1989 ausdrücklich beschrieben: „Das Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen
Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln
und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit
der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt
neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung
des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon
nimmt sie auch im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für
Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der
Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die
Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine
Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung
und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen
Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein
ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur
Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig
vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für
das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst
das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.“Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. Mai 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4914 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung ist darüber hinaus für
bestimmte Lebensbereiche zwingend notwendig. So ist beispielsweise für das
Eheverbot gemäß § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die tatsächliche
blutsmäßige Abstammung entscheidend. Die genetische Abstammung spielt
jedoch auch im Rahmen des Straftatbestandes des Beischlafs zwischen
Verwandten gemäß § 173 des Strafgesetzbuches (StGB), des sexuellen
Missbrauchs des minderjährigen leiblichen Kindes gemäß § 174 Absatz 1 Nummer 2
StGB und für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB
eine Rolle. Ebenfalls beziehen sich die Zeugnisverweigerungsrechte gemäß
§ 383 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Absatz 1
Nummer 3 StPO auf leibliche Verwandte.
Da aus der Sicht eines Kindes sowohl die mütterliche als auch die väterliche
Abstammung eine Rolle spielt, bezieht sich das Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung auf beide Personen.
Die Frage der Abstammung wird immer dann schwierig, wenn Kinder nicht bei
ihren genetischen Eltern aufwachsen, weil die genetischen Eltern entweder
nicht bekannt sind (sog. Babyklappe, anonyme Geburt) oder vertraglich
unbekannt bleiben wollen (Samenspende, Eizell- oder Embryospende) oder die
genetische Elternschaft mit der rechtlichen Elternschaft bei Geburt
(Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft) oder später (Adoption) auseinanderfällt.
Im Fall von Babyklappen und anonymen Geburten ist die Identität der
genetischen Eltern nicht bekannt, so dass die bestehenden Auskunftsansprüche des
Kindes meist nicht realisierbar sind, obwohl auch diese Kinder einen Anspruch
auf Kenntnis ihrer Abstammung haben.
Soweit die genetische und die rechtliche Mutter nicht identisch sind (doppelte
Mutterschaft), ist für die Klärung der Abstammung die Frage entscheidend,
wer Mutter eines Kindes ist. Dies ist problematisch in den Bereichen der
Leihmutterschaft, Ersatzmutterschaft, Eizellspende und Embryonenspende, die
jedoch in Deutschland verboten sind.
Während die adoptierten Kinder in den Geburtenbüchern des Standesamtes die
Adoption als Randvermerk finden und somit erfahren können, wer die
Adoptiveltern sind, wer die leiblichen Eltern sind und wo sie zum Zeitpunkt der
Adoption wohnten, haben Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt
wurden, erhebliche Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren.
Grund dafür ist, dass sich die Ansprüche von Spenderkindern bisher nur aus
o. g. Grundrechten und Generalklauseln, wie der Grundsatz von Treu und
Glauben aus § 242 BGB ergeben.
Daher konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage auf das Phänomen der
Samenspende, die in Deutschland legal in Anspruch genommen wird.
Seit dem Jahr 1970, als die Bundesärztekammer das Verfahren nicht mehr als
standeswidrig erachtete, sind in Deutschland geschätzt mehrere zehntausend
Familien durch Samenspenden entstanden. Zu wenig Beachtung wurde hierbei
jedoch dem Wohl der Menschen geschenkt, die durch diese Verfahren
entstanden sind. Familiengründungen mit Samenspenden sind, anders als in den
europäischen Nachbarstaaten wie Großbritannien, der Niederlande, Schweden, der
Schweiz und Österreich, rechtlich nur rudimentär geregelt. Die
Spenderwerbung, Spenderaufklärung und Spendervermittlung wurde der Selbstregulierung
der Ärzte überlassen. Oft versprachen diese den Samenspendern Anonymität,
obwohl die Bundesärztekammer bereits im Jahr 1970 darauf hinwies, dass
anonyme Spenden nicht möglich sind. Auch konnten Spender über Jahre hinweg
spenden ohne dass geprüft wurde, wie viele Kinder durch einen Spender
gezeugt wurden. Viele Reproduktionsmediziner vernichteten die Spenderdaten
zehn Jahre nach der Behandlung und empfahlen den Wunscheltern, die
Samenspende vor den Kindern geheim zu halten. Zusammen mit einer allgemeinen
Tabuisierung von Unfruchtbarkeit und Samenspende und der unsicheren
Rechtslage führt dies dazu, dass viele Eltern, die ihre Kinder mit einer
Samenspende bekommen haben, diese nicht darüber aufklären und die Kinder, wenn
überhaupt, dies oft nur durch Zufall oder in familiären Krisensituationen
erfahren. Die so gezeugten Menschen stoßen bei den Reproduktionsmedizinern oft
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4914auf eine Mauer des Schweigens und haben kaum Möglichkeiten
herauszufinden, wer ihr genetischer Vater und ihre genetischen Halbgeschwister sind.
Erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 ist
stärker ins Bewusstsein gerückt, dass auch durch Samenspende gezeugte
Menschen ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung besitzen und anonyme
Samenspenden daher in Deutschland tatsächlich nicht möglich sind. Auch nach dem
klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015, dass durch
Samenspende gezeugte Menschen unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf
Kenntnis ihrer Abstammung haben, sind viele Aspekte des
Auskunftsanspruchs ungeklärt.
1. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer
Samenspende gezeugten Kinder erfasst?
a) Wenn ja, wie viele Kinder wurden mithilfe einer Samenspende seit 1970
in Deutschland gezeugt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer
Samenspende gezeugten Kinder zu erfassen?
Wenn ja, wie kann dies umgesetzt werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Anzahl der mithilfe einer
heterologen Samenspende gezeugten Kinder nicht erfasst. Zur Frage, ob eine solche
Erfassung angezeigt ist, ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung
noch nicht abgeschlossen.
2. Wie viele der durch Samenspende gezeugten Menschen wissen nach
Einschätzung der Bundesregierung von ihrer Zeugungsart?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei dieser Quote ein
Unterschied im Vergleich zu Adoptierten?
Bei Adoptionen sind sehr unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden
(beispielsweise Adoption eines Säuglings, eines Kleinkindes oder älteren
Kindes, Inlands- und Auslandsadoption). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Landesjugendämter führt in ihren Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (siebte,
neu bearbeitete Fassung 2014) zur Vorbereitung der Adoption aus, es sei
Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen, die zukünftigen Adoptiveltern zu
beraten, wie sie mit dem Kind von Anfang an über seine Geschichte und die
Adoption sprechen können. Wird das Kind frühzeitig über seine Adoption aufgeklärt
und wird in den Familien von Beginn an offen und ehrlich mit der
Adoptionsthematik umgegangen, ist dies die beste Voraussetzung für eine gelingende und
vertrauensvolle Eltern-Kind-Beziehung. Angesichts dieser Vorgaben dürften
heute nur noch wenige Adoptierte nicht über die Umstände ihrer Adoption
aufgeklärt sein. Ein Vergleich der durch Samenspende gezeugten Menschen mit
adoptierten Menschen ist nicht möglich; auf die Antwort zu Frage 2 wird
verwiesen.
4. Wie viele Samenbanken gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland?
Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und
Information weist die Datenbank „TPG-Gewebeeinrichtungen-Register (TPG-
Drucksache 18/4914 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeGewebeeinrichtungen-Register,
www.pharmanet-bund.de/dynamic/de/
gewebeeinrichtungen/index/html) mit Stand 1. Mai 2015 216 Einrichtungen aus,
die Keimzellen gewinnen (166), konservieren (136) und lagern (151) oder
be- bzw. verarbeiten (135). Ob es sich bei den Keimzellen um Samenzellen
handelt, ist nur teilweise angegeben, so dass die Zahlen keine spezifischen
Eingrenzungen ermöglichen.
5. Wie viele Ärztinnen und Ärzte führen nach Kenntnis der Bundesregierung
in Deutschland die Übertragung von Fremdsamen (heterologe
Insemination) durch?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zwar weist das
Jahrbuch des Deutschen IVF-Registers für das Jahr 2013 130
reproduktionsmedizinische Zentren aus, die in die Auswertung einbezogen waren, aber aus dieser
Auswertung kann kein Rückschluss darauf gezogen werden, in welchen Zentren
heterologe Inseminationen durchgeführt werden.
6. Wie viele Kinder pro Samenspender gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung durchschnittlich in Deutschland?
7. Inwieweit wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Begrenzung der
Anzahl pro Spender wünschenswert?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam
beantwortet.
Die (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der
assistierten Reproduktion aus dem Jahr 2006 enthält im Abschnitt zur Verwendung
von heterologem Samen bereits den Hinweis, dass die Ärztin bzw. der Arzt
darauf achten solle, dass ein Spender nicht mehr als zehn Schwangerschaften
erzeugt. Zu der Frage, wie viele Kinder es durchschnittlich pro Samenspender in
Deutschland gibt, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Auf welcher rechtlichen Grundlage können nach Kenntnis der
Bundesregierung die in Deutschland mithilfe einer Samenspende gezeugten
Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen?
Anerkanntermaßen hat jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner biologischen
Abstammung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes gemäß
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes folgt
(vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 1 BvL 17/87 –, BVerfGE 79, 256).
Im Falle einer Samenspende sind nach geltendem Recht zwei Ebenen zu
unterscheiden, zum einen der Anspruch des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf
Auskunft, ob es durch Samenspende gezeugt wurde, sowie auf Benennung der
Samenbank und/oder des behandelnden Arztes, zum anderen der Anspruch des
Kindes gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum bzw. den Arzt auf
Benennung des Samenspenders.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann ein
Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines leiblichen
Vaters auf § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach Eltern und
Kinder einander Rücksicht und Beistand schuldig sind, gestützt werden (BVerfG
vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56). Nach ganz überwiegender
Auffassung in der Literatur besteht auch ein entsprechender Anspruch des
Kindes gegen seine rechtlichen Eltern aus § 1618a BGB oder aus § 242 BGB auf
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4914Auskunft über den behandelnden Arzt bzw. die in Anspruch genommene
Samenbank (vgl. MünchKomm/Wellenhofer, BGB, 6. Aufl. 2012, vor § 1591
Rn. 32, m. ausf. Nachw.).
Der Fall einer ohne Hinzuziehung einer Samenbank und eines Arztes
durchgeführten privaten Samenspende (sogenannte Becherspende) ist, soweit
ersichtlich, noch nicht gerichtlich entschieden worden; das Kind müsste in einem
solchen Fall seine Eltern unmittelbar auf Benennung des Samenspenders in
Anspruch nehmen.
Weiter hat ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind derzeit nach der
Rechtsprechung einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das
reproduktionsmedizinische Zentrum bzw. den behandelnden Arzt auf Auskunft über die Identität
eines Samenspenders (vgl. hierzu OLG Hamm vom 6. Februar 2013 – 14 U 7/12,
sowie BGH vom 28. Januar 2015, XII ZR 201/13). Beide Gerichte haben dazu
die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB herangezogen.
Während das OLG Hamm dabei den Vertrag der Eltern mit dem Arzt bzw. der
Samenbank als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB angesehen hat,
betrachtet der BGH den Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem
behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin als Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes, der zwischen dem Kind mit
seiner Geburt und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung begründet,
„die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders
gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann“ (BGH, a. a. O., Rn. 13).
9. Wer (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte) muss
nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer Übertragung
von Fremdsamen die Klardaten des Spenders aufbewahren (bitte
begründen)?
Sowohl Samenbanken als auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, soweit
diese die Samenzellen nicht ausschließlich übertragen, sind als
Gewebeeinrichtungen zur Aufbewahrung der personenbezogenen Daten des Spenders von
Samenzellen verpflichtet. Gewebeeinrichtung ist nach § 1a Nummer 8 des
Transplantationsgesetzes (TPG) eine Einrichtung, die Gewebe oder Zellen zum
Zwecke der Übertragung entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet,
konserviert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an andere abgibt. Die
Identität des Spenders von Samenzellen ist bei der Entnahme in der Spenderakte
nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 der TPG-
Gewebeverordnung (TPG-GewV) zu dokumentieren und im Entnahmebericht
der Gewebeeinrichtung, die die entnommenen Samenzellen gegebenenfalls
beoder verarbeitet, nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Nummer 2 TPG-GewV zu übermitteln. Werden die Samenzellen an eine Einrichtung
der medizinischen Versorgung zur Übertragung abgegeben, sind diese
Einrichtungen nach § 13a TPG in Verbindung mit § 7 Nummer 4 TPG-GewV
verpflichtet, den Kennzeichnungskode der übertragenen Samenspende zu
dokumentieren. Die nach den genannten Vorschriften zu dokumentierenden Angaben sind
nach § 15 Absatz 2 TPG von den jeweiligen Einrichtungen aufzubewahren.
Drucksache 18/4914 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Gegen wen (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte
und/oder rechtliche Eltern) kann eine mithilfe einer Samenspende
gezeugte Person ihr Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend
machen (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird zunächst verwiesen. Ob und inwieweit eine
mithilfe einer Samenspende gezeugte Person ihr Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung mit Erfolg auch gegen die Samenbank geltend machen kann,
hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
11. Welche Daten (Umfang der Dokumentations- und Auskunftspflicht)
müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer
heterologen Insemination aufbewahrt werden (bitte begründen)?
Der Umfang der Dokumentationspflicht nach § 8d Absatz 2 TPG und § 13a TPG
richtet sich nach § 5 und § 7 TPG-GewV. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TPG-GewV
enthält die Spenderakte bei der Samenspende folgende Angaben:
1. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht und
Tag der Geburt oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für
den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer;
2. die medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen, die für die
ärztliche Beurteilung der Spendereignung erforderlich sind;
3. Ergebnisse der medizinischen Anamnese und der Verhaltensanamnese
insbesondere in Bezug auf eine mögliche Infektionsexposition sowie der Befund
der körperlichen Untersuchung und weiterer Untersuchungen, die für die
ärztliche Beurteilung der Spendereignung durchgeführt wurden;
4. Ergebnis der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Eignung des
Spenders;
5. Ergebnisse der Laboruntersuchungen;
6. Kennzeichnungskode, der dem entnommenen Gewebe von der
Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde.
Nach § 5 Absatz 2 TPG-GewV enthält der an die Gewebeeinrichtung, die das
entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, zu übermittelnde Entnahmebericht
folgende Angaben:
1. Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, die das Gewebe erhalten soll;
2. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag
der Geburt und bei lebenden Spendern Anschrift oder, soweit zuerkannt, die
von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene
Zuordnungsnummer;
3. Beschreibung und Kennzeichnungskode des entnommenen Gewebes;
4. Familienname, Vorname und Anschrift des für die Entnahme
verantwortlichen Arztes;
5. Tag, Uhrzeit und Ort der Entnahme sowie die Art und Weise der Entnahme
unter Beachtung der Anforderungen des § 34 der Arzneimittel- und
Wirkstoffherstellungsverordnung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4914Nach § 7 TPG-GewV enthält die Dokumentation der Übertragung durch die
Einrichtungen der medizinischen Versorgung folgende Angaben:
1. Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname,
Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt,
die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den
Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;
2. Tag und Uhrzeit der Übertragung;
3. Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;
4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes;
5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben.
Die Dokumentationspflichten dienen der Rückverfolgung. Auskunftspflichten
nach Durchführung einer heterologen Insemination enthält das TPG dagegen
nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Seit wann und wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den
Samenspender aufbewahrt werden (bitte begründen)?
Seit dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1574) sind die nach § 8d Absatz 2 TPG zu dokumentierenden
Angaben über den Samenspender nach Ablauf des Verfalldatums und die nach
§ 13a TPG zu dokumentierenden Angaben nach der Übertragung gemäß § 15
Absatz 2 TPG mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Angaben gemäß § 15 Absatz 3 TPG zu löschen oder zu
anonymisieren.
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Minimalstandards, wonach
nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den
Samenspender aufbewahrt werden müssen (bitte begründen)?
Nach § 14 Absatz 2 Satz 5 TPG sind die Gewebeeinrichtungen verpflichtet,
technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Daten gegen
unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine
unbefugte Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus sieht § 41 Absatz 2 der Verordnung
über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von
Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen
Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (AMWHV)
vor, dass die Aufbewahrung in einem geeigneten Bereich der von der Erlaubnis
nach § 20b oder § 20c des Arzneimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen muss.
Die Zugriffsberechtigung zu den dokumentierten Angaben ist durch geeignete
Maßnahmen auf dazu befugte Personen einzuschränken. Für den Fall einer
Schließung der Entnahme- oder Gewebeeinrichtungen, in denen die
Aufbewahrung der Dokumentation erfolgt, ist Vorsorge zu treffen, dass die Dokumentation
während der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird (§ 41 Absatz 3
AMWHV). Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Anforderungen an
den Schutz von personenbezogenen Daten.
Drucksache 18/4914 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten für die
Verletzung der Dokumentations- und Auskunftspflichten nach Durchführung
einer heterologen Insemination?
Der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach § 8d Absatz 2 TPG kann
als Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 3 TPG und der Verstoß
gegen die Dokumentationspflichten nach § 13a TPG kann als
Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 TPG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro
geahndet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Inwiefern die Verletzung dieser Pflichten vertrags- bzw. schadenersatzrechtliche
Ansprüche nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des
jeweiligen Einzelfalls ab.
15. Sieht die Bundesregierung es als rechtswidrig an, wenn
Reproduktionsmedizinerinnen oder Reproduktionsmediziner den Spendern in der
Vergangenheit Anonymität versprochen und die Daten nach zehn Jahren
vernichtet haben?
Seit dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1574) sind die nach § 8d Absatz 2 TPG und § 13a TPG zu
dokumentierenden Angaben über den Samenspender gemäß § 15 Absatz 2 TPG
mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Eine vorzeitige Löschung der
dokumentierten Angaben wäre daher rechtswidrig. Im Übrigen wird auf die Antwort
zu den Fragen 12 und 18 verwiesen.
16. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten nach
Durchführung einer heterologen Insemination für die Datenvernichtung?
Die Verletzung der Aufbewahrungsfristen nach § 15 TPG wird nicht als
Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei Verletzung berufsrechtlicher
Aufbewahrungsfristen von Patientenakten haben die nach Landesrecht zuständigen
Ärztekammern berufsrechtliche Sanktionen zu prüfen. Grundsätzlich kommen als Folge
berufsunwürdigen Verhaltens folgende berufsgerichtliche Maßnahmen in
Betracht: eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, die Aberkennung der
Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie in deren Unterorganisationen, die
Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit im Rahmen der Kammer-
Selbstverwaltung bis zur Dauer von fünf Jahren. Geldbuße, Aberkennung der
Mitgliedschaft und des Wahlrechts kann das Berufsgericht nebeneinander
verhängen.
Inwiefern die Vernichtung der Daten des Samenspenders durch die Samenbank
bzw. den behandelnden Arzt vertrags- bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche
nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen
Einzelfalls ab.
17. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung standesrechtliche
Konsequenzen zu einer Ahndung einer solchen Datenvernichtung aus oder sollten
hierfür auch strafrechtliche Konsequenzen geschaffen werden?
Die Frage spricht mittelbar eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung
des Rechts auf Kenntnis der Herkunft an, nämlich die erforderlichen
Vorkehrungen dafür, dass die Daten im Zeitpunkt der Geltendmachung des genannten
Rechts noch vorhanden sind. Sie hängt daher inhaltlich mit den Überlegungen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4914zu einer Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft
zusammen. Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen.
18. Gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufbewahrungsdauer von
30 Jahren nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 8d Absatz 2 und § 13a
des Transplantationsgesetzes auch für die Daten aus den Jahren 1997
bis 2007?
Die Aufbewahrungsfristen nach § 15 Absatz 2 TPG gelten für alle Angaben, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gewebegesetzes am 1. August 2007
dokumentiert waren. Diese Aufbewahrungspflichten erstrecken sich jedoch nicht auf
Angaben aus den Jahren 1997 bis 2007, für die vor dem Inkrafttreten des
Gewebegesetzes keine Aufbewahrungspflicht bestand und die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes vernichtet wurden.
19. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Dokumentations- und
Auskunftspflichten, die dem Auskunftsrecht gerecht werden sollten,
abgetreten bzw. delegiert werden?
Dokumentationspflichten nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 TPG-
GewV können nicht an andere Einrichtungen abgetreten oder delegiert werden.
Unberührt davon bleiben Delegationen auf Grund interner Organisation. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 11 verwiesen.
20. Plant die Bundesregierung etwas zu unternehmen, um die derzeitige bzw.
künftige Vernichtung von den zur Geltendmachung des Rechts auf
Kenntnis eigener Abstammung der mithilfe einer Samenspende gezeugten
Personen erforderlichen Dokumenten zu verhindern?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht
abgeschlossen.
21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang der
Samenbanken mit den Versuchen der mithilfe einer Samenspende gezeugten
Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend zu machen?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
22. Angesichts der Tatsache, dass Reproduktionspraxen bei
Auskunftsanfragen von durch Samenspende gezeugten Menschen es auch nach den
Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesgerichtshofes immer
noch dazu tendieren, eine Klage abzuwarten, und Klageverfahren gerade
für junge Menschen eine abschreckende Wirkung ausübt, erwägt die
Bundesregierung eine Möglichkeit zu etablieren, dass das Recht auf Kenntnis
der Abstammung von den so gezeugten Menschen direkter, effektiver und
niedrigschwelliger in Anspruch genommen werden kann?
Die Frage nach erleichterter Inanspruchnahme des Rechts auf Kenntnis der
eigenen Herkunft durch ein durch Samenspende gezeugtes Kind steht in engem
Zusammenhang mit der Grundfrage, wie ein solches Recht überhaupt gesetzlich
geregelt werden soll. Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch
nicht abgeschlossen.
Drucksache 18/4914 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode23. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Kinder, die in Deutschland mithilfe von Spendersamen gezeugt wurden,
ihr Auskunftsrecht geltend machen können, wenn der Samen von
ausländischen Samenbanken (z. B. in Dänemark, Holland, in den USA) bezogen
wurde?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine wirklich gesicherte
Rechtsstellung der Kinder in den Fällen, in denen die Spendersamen von ausländischen
Samenbanken (z. B. in Dänemark, den Niederlanden, in den USA) bezogen
wurden, nur durch eine internationale Konvention gewährleistet werden kann. Die
Bundesregierung unterstützt daher alle Aktivitäten, insbesondere auch der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, die auf diesem Gebiet zur
Vorbereitung derartiger Konventionen unternommen werden.
Die Bundesregierung geht darüber hinaus davon aus, dass die Durchsetzung von
Auskunftsrechten gegenüber ausländischen Samenbanken im Übrigen sehr
weitgehend von den bestehenden vertraglichen Abreden zwischen solchen
Samenbanken und den in Deutschland lebenden Eltern abhängt. Die Prüfung
derartiger Verträge wird dabei nicht stets vor den deutschen Gerichten möglich
sein, sondern teilweise auch vor den Gerichten der Staaten stattfinden, in denen
die Samenbanken ihren Sitz haben. Die Entwicklung hierzu in der (deutschen)
Rechtsprechung wird von der Bundesregierung auch weiterhin beobachtet
werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
24. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
Spender, deren Samen von deutschen Samenbanken ins Ausland
exportiert wird, identifizierbar bleiben für die ausländischen Kinder, die damit
gezeugt werden?
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und
Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung,
Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen stellen die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher, dass sämtliche menschliche
Gewebe und Zellen, die in ihrem Hoheitsgebiet beschafft, verarbeitet, gelagert oder
verteilt werden, vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt
werden können; die für die lückenlose Rückverfolgbarkeit benötigten Daten
sind nach der klinischen Verwendung mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/23/EG treffen die Mitgliedstaaten zudem alle
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eingeführte und
ausgeführte menschliche Gewebe und Zellen zurückverfolgt werden können. Bei
Keimzellen handelt es sich um menschliche Zellen im Sinne der Richtlinie 2004/
23/EG (siehe Artikel 3 Buchstabe a und Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2004/
23/EG). Die Richtlinie wurde von Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Qualitätssicherung
hinsichtlich ärztlicher Aufklärung bzw. Beratung bei einer heterologen
Insemination?
Nach § 8b Absatz 2 TPG ist die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die
für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind, nur zulässig, wenn
der Spender einwilligungsfähig ist, entsprechend aufgeklärt wurde und in die
Übertragung eingewilligt hat. Im Übrigen wird auf die Anforderungen aus der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4914(Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten
Reproduktion aus dem Jahr 2006 verwiesen.
26. Welche Forschungsvorhaben wurden hinsichtlich der Situation von
Menschen, die mithilfe von Samenspenden gezeugt wurden, und ihren
Familien durch die Bundesregierung unterstützt?
Derartige Forschungsvorhaben sind der Bundesregierung nicht bekannt.
27. Wie plant die Bundesregierung das Versprechen aus dem
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Wir werden das Recht des Kindes auf
Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln.“ (S. 99)
umzusetzen, und wann ist mit einem Regelungsvorschlag zu rechnen?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
28. Was wurde in der Hinsicht seit der Regierungsbildung von anderthalb
Jahren erreicht?
Die Problematik wurde rechtlich aufbereitet und es wurden Gespräche über
denkbare Umsetzungswege zwischen den betroffenen Ressorts geführt. Weiter
wurde entschieden, das Thema auch zum Gegenstand der Erörterung im
interdisziplinär besetzten Arbeitskreis Abstammungsrecht zu machen.
29. Wie ist der Wortlaut des Arbeitsauftrages des vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz am 9. Februar 2015 eröffneten
Arbeitskreises „Abstammungsrecht“?
Angesichts der neuen Herausforderungen, vor die uns moderne
Familienkonstellationen jenseits des bei Schaffung der Vorschriften des Buches 4 des BGB
vorherrschenden Familienbilds stellen, hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht
den Auftrag, etwaigen Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen.
30. Wie ist die Zusammensetzung des Arbeitskreises?
Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder ausgewählt, und wie viele
Mitglieder kommen aus den Betroffenenverbänden?
Den Vorsitz im Arbeitskreis Abstammungsrecht führt die frühere Vorsitzende
Richterin des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des
Bundesgerichtshofs, Dr. Meo-Micaela Hahne.
Folgende weitere Mitglieder wurden in den Arbeitskreis berufen:
– Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, em. Professorin für deutsches,
europäisches und internationales Privat- und Prozessrecht in Göttingen,
– Vorsitzender Richter am Kammergericht Prof. Dr. Rüdiger Ernst,
– Prof. Dr. Tobias Helms, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales
Privatrecht und Rechtsvergleichung in Marburg,
– Dr. Heinz Kindler, Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e. V.
München (Abteilung „Familie und Familienpolitik“),
– Prof. Dr. Matthias Jestaedt, Professor für Öffentliches Recht und
Rechtstheorie in Freiburg,
Drucksache 18/4914 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode– Dr. Thomas Meysen, fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für
Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF),
– Prof. Dr. Ute Sacksofsky, Professorin für Öffentliches Recht und
Rechtsvergleichung in Frankfurt/Main,
– Prof. Dr. Eva Schumann, Professorin für Deutsche Rechtsgeschichte und
Bürgerliches Recht in Göttingen,
– Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des
Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins,
– Prof. Dr. Christiane Woopen, Professorin für Ethik und Theorie der Medizin
in Köln sowie Vorsitzende des Deutschen Ethikrats.
Die Wünsche bzw. rechtspolitischen Forderungen, die von den
Betroffenenverbänden erhoben bzw. diskutiert werden, sind bereits bekannt. Der
interdisziplinäre Arbeitskreis soll die Gelegenheit bieten, mit der Unterstützung eines im
Interesse der Arbeitsfähigkeit zahlenmäßig begrenzten Expertengremiums zu
prüfen, inwieweit ggf. tatsächlich Regelungsbedarf besteht und wie dieser im
Bedarfsfall umgesetzt werden könnte.
31. Werden Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises mindestens teilweise in
der 18. Legislaturperiode umgesetzt?
Die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises werden von der Bundesregierung
sukzessive auf etwaigen dringlichen Umsetzungsbedarf hin geprüft. Die Frage,
ob evtl. einzelne Ergebnisse schon in der 18. Legislaturperiode umgesetzt
werden, kann daher derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
32. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des
Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, das Recht auf Kenntnis der eigenen
Abstammung einfachgesetzlich zu regeln?
Die Bundesregierung plant, die Meinungsbildung zu der Frage einer
einfachgesetzlichen Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft im
Lichte des Erkenntnisgewinns durch die Erörterung des Themenkomplexes im
Arbeitskreis Abstammungsrecht weiter zu verfolgen.
33. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des
Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, die Rechte der mithilfe Samenspende
gezeugten Menschen und ihren Familien anderweitig zu stärken?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
34. Welche Unterstützung erhalten Männer, die vor dem Jahr 2007 Samen
gespendet haben und denen i. d. R. Anonymität zugesichert wurde, wenn
eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person einen Kontaktwunsch
äußert?
Ist für diese Gruppe ein psychosoziales Beratungsangebot vorgesehen?
Im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sind keine
Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen; ob darüber hinaus ein entsprechendes Beratungsangebot
existiert, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/491435. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine bessere und
unabhängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor Durchführung
einer heterologen Insemination sicherzustellen angesichts der Tatsache,
dass eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte
Studie aus dem Jahr 2011 ergab, dass Patienten und Patientinnen in der
Reproduktionsmedizin nur unzureichend über die emotionalen Belastungen
aufgeklärt werden (Rauprich u. a. im Human Reproduction 2011, S. 2382
bis 2391, Information provision and decision-making in assisted
reproduction treatment)?
Eine kürzlich abgeschlossene Milieustudie zur ungewollten und gewollten
Kinderlosigkeit im Lebensverlauf macht deutlich, dass eine frühzeitige,
unabhängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor, während und nach
Durchführung einer reproduktionsmedizinischen Behandlung als Entscheidungshilfe
und zur besseren Einschätzung der physischen und psychischen Belastungen für
die Betroffenen hilfreich sein könnte. Das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend hat im Rahmen seiner Förderinitiative zur
ergänzenden, finanziellen Unterstützung ungewollt kinderloser Paare bei der
Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen seit Dezember 2012 die
bundesweit bestehenden qualifizierten Beratungsangebote in einer speziellen
Adressdatenbank mit Suchfunktion nach Bundesland und Postleitzahl
aufbereitet und den Betroffenen online auf
www.informationsportal-kinderwunsch.de
zur Verfügung gestellt. Weitere Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung
derzeit nicht geplant.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat bereits im
Jahr 2002 ein Modellprojekt „Regenbogenfamilien“ des Familien- und
Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e. V.
gefördert, bei dem es u. a. auch darum ging, die Beratungsstrukturen für lesbische und
schwule Paare mit Kinderwunsch zu verbessern. Das Projekt wird vom LSVD
bis heute aus eigenen (begrenzten) Mitteln fortgeführt. In diesem Kontext wurde
im Jahr 2007 das Handbuch „Regenbogenfamilien – alltäglich und doch anders:
Beratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogene
Fachkräfte“ veröffentlicht, das auf Fragen im Zusammenhang mit der
Insemination mittels Spendersamen, aber auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner
Abstammung ausführlich eingeht. Der Beratungsführer ist im Jahr 2014 in einer
komplett überarbeiteten Auflage erschienen, die – wie auch die Ersterscheinung –
aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
gefördert wurde. Der Familien- und Sozialverein des LSVD und das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befinden sich derzeit in
der Konzeptionsphase eines dreijährigen Modellprojektes, das darauf zielen
wird, kompetente Beratung für gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern bzw.
Kinderwunsch in die Fläche zu tragen. Der Start ist noch für das Jahr 2015
geplant.
36. Falls bereits Kinder den Wunsch aussprechen, Kontakt zum Spender
herstellen zu wollen, sind nach Meinung der Bundesregierung Konzepte
nützlich, die Eltern helfen können, einen solchen Kontakt vor- und
nachzubereiten?
a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, solche fundierten Konzepte zu
entwickeln und wissenschaftlich auszuwerten?
b) Wenn nein, bitte begründen?
Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch nicht
abgeschlossen.
Drucksache 18/4914 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode37. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Embryonenspende
gegenwärtig in Deutschland praktiziert?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Allerdings sind der
Bundesregierung erste Geburten von Kindern nach Embryonenspende bekannt
geworden.
38. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des „Netzwerkes
Embryonenspende“, dem 16 bayerische Reproduktionszentren angehören?
Der Bundesregierung liegen derzeit noch keine näheren Erkenntnisse über das
erwähnte „Netzwerk Embryonenspende“ vor. Im Übrigen obliegt die Prüfung
und Beurteilung der Tätigkeiten der angesprochenen Reproduktionszentren den
Ländern.
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ISSN 0722-8333]