BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Schließung von Wohnungsbordellen (G-SIG: 16012006)

Gründe für die Schließung angemeldeter Wohnungsbordelle in versch. Bundesländern, Unterlaufen des Prostitutionsgesetzes durch die weiterhin getroffene Annahme von milieubedingter Begleitkriminalität, Erfordernis zu weitergehenden Rechtsänderungen im Gewerbe-, Gaststätten- und Baurecht, in der Baunutzungsverordnung <p> </p>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

16.05.2007

Antwortdauer

26 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/506820. 04. 2007

Schließung von Wohnungsbordellen

der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Peter Hettlich, Volker Beck (Köln), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, hat die rechtliche Benachteiligung von Prostituierten beseitigt. Prostituierte dürfen seitdem nicht mehr kriminalisiert werden, haben einen durchsetzbaren Anspruch auf ihr Honorar gegenüber dem Freier oder dem Bordellbetreiber sowie Zugang zu den Sozialversicherungssystemen. Auch besteht nun die Möglichkeit, Prostituierten ein angemessenes Arbeitsumfeld und bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, ohne sich strafbar zu machen. Durch die Schaffung von Rechtssicherheit sollen Prostituierte des Weiteren Unabhängigkeit von Zuhältern und ausbeuterischen Bordellbetreibern und Betreiberinnen erlangen können.

Im Prostitutionsgesetz war vereinbart worden, dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren über die Auswirkungen der neuen Rechtslage zu berichten. Die zu diesem Zweck sowohl von der damaligen als auch von der heutigen Bundesregierung in Auftrag gegebenen Studien nennen das Gesetz übereinstimmend einen richtigen Schritt. Sie beklagen aber die mangelnde Umsetzung durch die Länder und die geringe Ausstrahlung des Gesetzes auf andere Rechtsgebiete, z. B. das Gaststätten- und Gewerberecht und das Baurecht.

Rechtssicherheit konnte daher in vielen Bereichen bisher nicht umfassend eintreten. In zahlreichen Bundesländern sind aufgrund der mangelnden Umsetzung für die Prostituierten sogar neue Unsicherheiten entstanden. So berichten Beratungsstellen von der vermehrten Schließung kleiner Wohnungsbordelle, die sich vorher korrekt beim Wirtschaftsamt angemeldet hatten. Dabei handelt es sich zumeist um Prostitutionsbetriebe, die bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Schließung den beteiligten Behörden bekannt und von ihnen akzeptiert waren, weil sie seriös geführt wurden und keine Beschwerden der Umgebung vorlagen.

Hintergrund dieser Schließungen ist der Wunsch seitens der Baubehörden, Wohnungsbordelle aus Wohn- und Mischgebieten zu entfernen. Die Begründungen für die Schließungen muten paradox an, orientieren sie sich doch an Urteilen von Verwaltungsgerichten aus der Zeit vor dem Prostitutionsgesetz, denen zufolge von Bordellen generell eine „milieubedingte Begleitkriminalität“ und eine „Störung der Umgebung“ ausgehen. Trotz neuer Gesetzeslage werden Bordelle damit nach alten Klischees beurteilt.

Eingetreten ist diese Situation, seit Wohnungsbordelle sich aufgrund der neuen Rechtsordnung bei den Wirtschaftsbehörden nicht mehr als „gewerbliche Zimmervermietung“ sondern als „Bordell“ anmelden, vorher haben Baubehörden am Standort der anders benannten Bordelle kaum Interesse gezeigt. Das legt die Vermutung nahe, dass vielerorts nach wie vor eine Doppelmoral existiert: Sobald Prostitution auch als solche bezeichnet wird, muss sie weichen. Dadurch wird aber das Prostitutionsgesetz unterlaufen. Denn eine solche pauschale Abwertung der Bordelle ist nach der Legalisierung der Prostitution nicht mehr hinnehmbar, das bestätigt auch die von der heutigen Bundesregierung nachträglich eingeholte Studie zum Prostitutionsgesetz „Reglementierung von Prostitution: Ziele und Probleme“ des Rechtsprofessors Joachim Renzikowski.

Aus seiner Sicht folgt aus der Legalisierung der Prostitution auch eine geänderte bauplanungsrechtliche Bewertung. Bei den erforderlichen Abwägungen könne die früher konstatierte sozialethische Abwertung keine Rolle mehr spielen.

Die baurechtliche Relevanz anderer Belange wie beispielsweise Jugend-, Lärmoder Nachbarschutz besteht selbstverständlich fort. In den uns bekannten Fällen lagen aber keinerlei Störungen und Beschwerden vor.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass derzeit in verschiedenen Bundesländern korrekt angemeldete Wohnungsbordelle von den Bauämtern ohne Vorliegen von Beschwerden der Umgebung geschlossen werden, und wenn ja, in welcher Zahl?

2

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass Prostituierte damit trotz des Prostitutionsgesetzes einer neuerlichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind, und wie begründet sie ihre Meinung?

3

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass bei einem Weiterbestehen dieser unsicheren Rechtssituation die Ziele des Prostitutionsgesetzes erreicht werden können, und wie begründet sie ihre Meinung?

4

Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass Bauämter Wohnungsbordelle ohne konkreten Anlass schließen und dies mit Gerichtsurteilen begründen, die noch aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes stammen?

5

Hält die Bundesregierung es in Anbetracht der rechtlichen Regelung der Prostitution für angemessen, dass in zahlreichen Bauämtern noch pauschal davon ausgegangen wird, dass von Bordellen eine „milieubedingte Begleitkriminalität“ und eine „Störung der Umgebung“ ausgehen, und wie begründet sie ihre Ansicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung den Hinweis von Prof. Dr. Joachim Renzikowski in seinem Gutachten zum Prostitutionsgesetz, wonach das Prostitutionsgesetz nach dem „Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung“ auch auf das Gewerbe-, Gaststätten- und Baurecht ausstrahlt, auch wenn es keine expliziten Regelungen für diese Materien enthält?

7

Teilt die Bundesregierung die Rechtsposition des unter 6. genannten Gutachtens, dass aus der Anerkennung der Prostitution auch eine geänderte bauplanungsrechtliche Bewertung folgt, und wie begründet sie das?

8

Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die zuständigen Landesbehörden bei der Anwendung des Bauplanungsrechtes das Prostitutionsgesetz berücksichtigen?

Plant die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der Baunutzungsverordnung oder den Erlass von entsprechenden Verwaltungsvorschriften nach Artikel 84 Abs. 2 GG, und wie begründet sie ihre Ansicht?

9

Plant die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung der Untersuchung „Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes“, die das Sozialwissenschaftliche Frauenforschungsinstitut der Evangelischen Fachhochschule Freiburg im Auftrag der Bundesregierung erstellt hat, die Einrichtung „interdisziplinärer Diskussionsforen“ zu verschiedenen Themenbereichen des Prostitutionsgesetzes, zu der auch Ämter – z. B. Bauämter – eingeladen werden oder die Einsetzung „Runder Tische“, um die unklare Rechtssituation zu klären, und wie begründet sie das?

Berlin, den 20. April 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen