[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5612
18. Wahlperiode 21.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Kordula Schulz-Asche,
Markus Kurth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5467 –
Nachhaltige Förderung des politischen und bürgerschaftlichen Engagements von
Menschen mit Behinderungen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Nichts über uns ohne uns!“ – An diesem Motto der Behindertenbewegung
möchte sich auch die Bundesregierung orientieren. Im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD wird zu Recht darauf hingewiesen, dass behinderte
Menschen meist selbst am besten wissen, welche Barrieren abgebaut werden
müssen und wie dies gelingt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sie an
politischen Entscheidungsprozessen so früh wie möglich zu beteiligen. Die
Verpflichtung zur Beteiligung behinderter Menschen und zur Ermöglichung
der gleichberechtigten politischen Teilhabe ergibt sich auch aus den Artikeln
4 und 29 der UN-Behindertenrechtskonvention.
Laut dem im Jahr 2013 vorgelegten Teilhabebericht der Bundesregierung
interessieren sich allerdings 38 Prozent der Erwachsenen mit Beeinträchtigungen
zwischen 18 und 29 Jahren überhaupt nicht für Politik. Unter den Erwachsenen
ohne Beeinträchtigung sind es dagegen nur 22 Prozent. Insgesamt beteiligen
sich behinderte Menschen deutlich seltener am politischen Leben als
nichtbehinderte Menschen. Das liegt unter anderem daran, dass Menschen mit
Behinderungen immer wieder vor Problemen stehen, wenn sie politisch aktiv werden
möchten: barrierefreie Räume sind häufig schwer zu finden, Übersetzungen in
die Leichte Sprache oder Deutsche Gebärdensprache teilweise sehr teuer. Die
Anreise zu weiter entfernten Terminen ist häufig aufwendiger, wenn man auf
barrierefreie Verkehrsmittel angewiesen ist. Die Beteiligung behinderter
Menschen scheitert deshalb oft daran, dass keine barrierefreien Veranstaltungs- und
Versammlungsräume vorhanden sind und es sehr teuer ist,
Kommunikationsbarrieren abzubauen. Denn viele politisch aktive Organisationen und
Initiativen verfügen nur über ein sehr begrenztes Budget.
Auch die Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen, die als
Ansprechpartner und Ratgebende einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des
Selbstbestimmungsrechts leisten, haben meist mit knappen Mitteln zu
kämpfen. Auch die Entwicklung neuer Beratungs- und Unterstützungsstrukturen ist
ein Teil ihrer politischen Arbeit. Sie werden zwar oft aus öffentlichen Mitteln
gefördert – doch meist nur für kurze Modellphasen. Langfristig scheitern des-Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Juli
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5612 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehalb häufig erfolgversprechende Ideen aus finanziellen Gründen. Das
erschwert den entsprechenden Verbänden, kontinuierlich zu arbeiten und der
Politik die Expertise zu liefern, die gewünscht ist. Dem Anspruch, behinderte
Menschen zu beteiligen und damit effektiv Barrieren abzubauen, steht selten
die entsprechende Finanzierung gegenüber.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge der Vorbereitung
einer Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Rahmen
von Veranstaltungen, deren Inhalte auch online abrufbar sind, angekündigt, die
Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen stärker zu fördern. Was
genau gefördert werden soll, wurde allerdings nur angedeutet.
Laut dem im Jahr 2013 vorgelegten Teilhabebericht der Bundesregierung
engagieren sich Menschen mit einer anerkannten Behinderung seltener in Vereinen,
Verbänden oder sozialen Diensten. Besonders eklatant ist der Unterschied laut
Sozio-ökonomischen Panel 2009 bei den 18 bis 29-Jährigen (12 versus 31
Prozent). Nur in der Altersklasse der 30- bis 49-Jährigen liegt die Intensität des
ehrenamtlichen Engagements etwa gleichauf mit dem von Menschen ohne
anerkannte Behinderung. Bislang geben deutsche Freiwilligensurveys ebenso wie
der Erste Engagementbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2012 wenig
Auskunft zur aktiven Rolle von Menschen mit Beeinträchtigung im
bürgerschaftlichen Engagement.
Der Teilhabebericht schlägt vor, dass das zivilgesellschaftliche
Engagementpotenzial von Menschen mit Beeinträchtigungen zukünftig ebenso erfasst
werden sollte, wie der tatsächliche Umfang und mögliche Barrieren des
Engagements.
Inklusive Gestaltungen der Angebote zur politischen Teilhabe
1. Wie informiert sich die Bundesregierung über die Barrierefreiheit der von
ihr geförderten Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen Projekte
im Bereich „Politische Partizipation“?
Bereits im Rahmen der Prüfung von Förderanträgen weist die Bundesregierung
Antragsteller darauf hin, dass nur Anträge als förderfähig angesehen werden
können, die grundsätzlich eine vollständige barrierefreie Umsetzung von
Projekten, Veranstaltungen etc. von der Vorbereitung, über die Durchführung bis
hin zu einer möglichen Dokumentation oder Veröffentlichung von
Arbeitsergebnissen auch über elektronische Medien vorsehen. Um eine entsprechende
Verbindlichkeit herzustellen, kann das Förderkriterium der Barrierefreiheit z. B.
Eingang in Zuwendungsbescheide in Form von Nebenbestimmungen finden.
Hier wird in der Regel auf die rechtlichen Grundlagen des BGG einschließlich
seiner Rechtsverordnungen (insbesondere Barrierefreie Informationstechnik-
Verordnung – BITV 2.0) verwiesen. Im Zuge der fachlichen Begleitung der von
ihr geförderten Projekte prüft die Bundesregierung kontinuierlich, ob die
Vorgaben an die Barrierefreiheit eingehalten werden.
2. Mit welchen Programmen und Maßnahmen fördert die Bundesregierung
die politische Teilhabe behinderter Menschen, welches Volumen haben
diese Programme, und wie viele Verbände bzw. Projekte wurden damit in
den Jahren 2010 bis 2014 gefördert (bitte nach Programmen und Jahren
differenzieren)?
Im Jahr 2013 förderte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
das Projekt „Barrierefreie Wahlen“ durch eine Zuwendung i. H. v. rund
58 000 Euro (Laufzeit: 1. Januar bis 31. Dezember 2013).
Zuwendungsempfänger war das Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V., ein
Zusammenschluss von fünfzehn bundesweit tätigen Sozial- und Behindertenverbänden.
Mit dem Projekt wurden eine Handreichung mit Empfehlungen für Gemeinden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5612für die Barrierefreiheit von Wahllokalen und eine Handreichung mit
Informationen für die ehrenamtlichen Wahlhelferinnen und Wahlhelfer entwickelt, um
damit die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Wahlen auf
europäischer, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu verbessern.
Seit September 2013 fördert das BMAS das noch bis Februar 2016 laufende
Modellprojekt der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e. V.
„Partizipation durch Empowerment! – Empowerment-Trainings für Menschen mit
Behinderungen zur effektiven Partizipation bei der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (BRK)“ durch eine Zuwendung i. H. v. insgesamt
275 000 Euro. Im Jahr 2013 flossen 15 000 Euro und im Jahr 2014 131 000 Euro
an Zuwendungsmitteln ab. In dem Modellprojekt werden Empowerment-
Trainings von Menschen mit Behinderungen für Menschen mit Behinderungen
angeboten. Die Trainings verfolgen das Ziel, die Selbstkompetenz der
Teilnehmenden bezüglich politischer Interessenvertretung und politischem und
gesellschaftlichem Engagement zu steigern.
Für die Bewilligung von Bundesmitteln für die seniorenpolitische Arbeit von
Behindertenverbänden sowie Institutionen, die zur Vertretung der Interessen
von Menschen mit Behinderung befugt sind, wurden für die Arbeit der
Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen für die Jahre 2010 bis 2014
insgesamt 719 015 Euro zur Verfügung gestellt; im Einzelnen:
● „Seminare für Multiplikatoren in der Behindertenarbeit mit blinden und
sehbehinderten Senioren“ i. H. v. insgesamt 42 576 Euro (Deutscher Verein
der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf; im Jahr 2010:
9 904 Euro, im Jahr 2011: 8 168 Euro, im Jahr 2012: 8 168 Euro, im Jahr
2013: 8 168 Euro, im Jahr 2014: 8 168 Euro),
● „Großveranstaltung mit Workshops für Multiplikatoren der
seniorenpolitischen Arbeit für gehörlose ältere Menschen“ i. H. v. insgesamt 112 000 Euro
(Förderverein der Gehörlosen der neuen Bundesländer; im Jahr 2010: 22 000
Euro, im Jahr 2011: 25 000 Euro, im Jahr 2012: 20 000 Euro, im Jahr 2013:
22 000 Euro, im Jahr 2014: 23 000 Euro),
● Symposium „Kommunikative Barrierefreiheit“ und Arbeitstagung i. H. v.
insgesamt 9 542 Euro (Deutscher Schwerhörigenbund; im Jahr 2010:
7 328 Euro, im Jahr 2013: 2 214 Euro),
● „Multiplikatorenseminare für die Arbeit mit gehörlosen älteren Menschen“
i. H. v. insgesamt 29 193 Euro (Deutscher Gehörlosen-Bund; im Jahr 2010:
5 958 Euro, im Jahr 2011: 6 270 Euro, im Jahr 2012: 5 661 Euro, im Jahr
2013: 6 387 Euro, im Jahr 2014: 4 917 Euro),
● Seminar des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (im Jahr
2013: 5 189 Euro).
Darüber hinaus werden im Rahmen des Bundesprogramms „Zusammenhalt
durch Teilhabe“ (Laufzeit: 2010 bis 2016; Fördervolumen: 6 Mio. Euro jährlich)
des Bundesministeriums des Innern in allen Verbänden Berater ausgebildet, die
sich auch um Konflikte bei der Diskriminierung von Menschen mit
Behinderungen innerhalb der Organisationen kümmern.
Drucksache 18/5612 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. In welchen Programmen der Bundesregierung, die allgemein die politische
Teilhabe, politische Bildung oder das bürgerschaftliche Engagement
fördern, ist die Bezuschussung von behinderungsbedingten Kosten, wie
Gebärdensprachdolmetscher, Unterstützungskräfte oder höhere
Übernachtungskosten in barrierefreien Unterkünften, vorgesehen, und in welchem
Ausmaß wurden diese Möglichkeiten in den Jahren 2010 bis 2014 genutzt
(bitte nach Programmen und Jahren differenzieren)?
Sowohl das vom BMAS geförderte Modellprojekt der Interessenvertretung
Selbstbestimmt Leben e. V. „Partizipation durch Empowerment! –
Empowerment-Trainings für Menschen mit Behinderungen zur effektiven Partizipation
bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)“ (siehe
Antwort zu Frage 2) als auch die ebenfalls geförderte Dialogreihe des
Bundesnetzwerks Bürgerschaftliches Engagement „Forum Inklusive Gesellschaft“ (siehe
Antwort zu Frage 20) sehen auch die Bezuschussung von
behinderungsbedingten Kosten, u. a. für Gebärdensprachdolmetscher oder barrierefreie
Tagungsräume, vor. Genaue Angaben darüber, in welchem Ausmaß von diesen
Zuschüssen bislang Gebrauch gemacht wurde, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Bei der Umsetzung des Projekts „Barrierefreie Wahlen“ (siehe Antwort zu
Frage 2) wurden Kosten für die barrierefreie Kommunikation (z. B. für
Gebärden- oder Schriftdolmetscher bzw. Induktionsschleifen), für Reise-,
Übernachtungs- und Mietkosten (einschließlich eventueller Mehrkosten für barrierefreie
Räume bzw. Unterkünfte) sowie für die Erstellung barrierefreier Materialien
(u. a. barrierefreie PDF oder Fassungen in Leichter Sprache) kalkuliert.
Tatsächlich angefallen und finanziert wurden im Jahr 2013 Kosten für ein
Informationsvideo in Deutscher Gebärdensprache i. H. v. rund 1 100 Euro, für Miete,
Catering und Reisekosten i. H. v. rund 2 000 Euro (Gesamtbetrag, Kosten
der Barrierefreiheit sind nicht separat darstellbar) sowie Kosten i. H. v. rund
3 600 Euro für Layout, Satz, Druck und barrierefreie PDF der erstellten
Dokumente (ebenfalls Gesamtbetrag, Kosten der Barrierefreiheit sind nicht separat
darstellbar).
Ferner wurden Bundesmittel für Gebärdensprachdolmetscher und Assistenz im
Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Bundesaltenplanes bewilligt.
Diese betrugen im Jahr 2010 2 957 Euro, im Jahr 2011 2 807 Euro, im Jahr 2012
3 157 Euro, im Jahr 2013 4 152 Euro sowie im Jahr 2014 2 937 Euro; die Mittel
sind in den Gesamtzuschüssen für die Gehörlosenverbände enthalten.
4. Auf welche Weise wirbt die Bundesregierung bei den Zielgruppen dieser
Programme, d. h. potenziellen Antragstellern, dafür, ihre Angebote
barrierefrei zu gestalten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Gibt es bereits Programme bzw. Haushaltstitel des Bundes, bei denen
Barrierefreiheit eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von
Zuwendungen ist?
Programme, die besonders oder unter anderem die Förderung bzw. Verbesserung
der Barrierefreiheit explizit zum Ziel haben, berücksichtigen selbstverständlich
Aspekte der Barrierefreiheit, weil diese ein wesentlicher Bestandteil der
Förderung ist. Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung der Barrierefreiheit in
diesen Fällen eine notwendige, und damit zwingende, Fördervoraussetzung.
Darüber hinaus können das Kriterium „Barrierefreiheit“ oder einzelne Aspekte
(z. B. barrierefreie Gestaltung eines Webangebots) als Nebenbestimmung in
Zuwendungsbescheide aufgenommen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/56126. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch behinderte Menschen,
insbesondere gehörlose und kognitiv beeinträchtigte Menschen, an allen
Veranstaltungen von Bundesministerien und diesen nachgeordneten Behörden
gleichberechtigt teilnehmen können?
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes – BGG sollen
die Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Bundesverwaltung,
einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die
Ziele des BGG aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten.
Dazu gehört insbesondere auch, dass sie bei der Planung von Veranstaltungen
die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Die
Bundesministerien und nachgeordneten Behörden bemühen sich um eine barrierefreie
Veranstaltungsplanung. So werden bei Bedarf u. a. Gebärden- und
Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher herangezogen sowie Induktionsanlagen für
Menschen mit Hörbehinderungen bereitgestellt. Für Menschen mit geistigen
Behinderungen gestaltet sich die barrierefreie Veranstaltungsplanung
schwieriger, weil Informationen in Leichter Sprache im Vorfeld nur zum Teil
bereitgestellt bzw. erst im Nachgang aufbereitet werden können. Das BMAS bemüht
sich um barrierefreie Veranstaltungen auch für Menschen mit geistigen
Behinderungen: So wurden zum Beispiel bereits Grußworte in Leichter Sprache oder
Sitzungen und Workshops in möglichst einfacher und verständlicher Sprache
gehalten. Im November 2014 wurde im Rahmen der Inklusionstage 2014
erstmals auch eine Simultan-Übersetzung von Veranstaltungsteilen in Leichter
Sprache angeboten.
Zur Planung barrierefreier Veranstaltungen steht den Behörden die vom
Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e. V. entwickelte „Handreichung und
Checkliste für barrierefreie Veranstaltungen“ zur Verfügung. Die Handreichung
wurde im Rahmen des Projekts „Förderungen des Abschlusses von
Zielvereinbarungen“, das im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2012 vom BMAS gefördert
wurde, entwickelt und ist online verfügbar unter:
www.barrierefreiheit.de/
handreichung_und_checkliste_für_barrierefreie_Veranstaltungen.html.
7. Wie stellt die Bundeszentrale für politische Bildung die Barrierefreiheit
ihrer Angebote sicher?
Im Angebot der Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) befinden sich
mehrere Print- und Online-Angebote in Leichter Sprache bzw. Einfacher
Sprache. Neben der Selbstdarstellung der BpB als Info-Flyer wurden Video-Clips
und Broschüren zur Europawahl im Jahr 2014 in Leichter Sprache angeboten.
Im Videoclip „bpb-Ohrenkuss: Politisches einfach erklärt“ erklären Menschen
mit Down-Syndrom politische Themen: „Wählen gehen“, „Europa? Europa!“,
„Inklusion“ und „Mitbestimmen“.
Entsprechend der BITV 2.0 stellt die BpB allgemeine Informationen über ihre
Institution, ihr Dienstleistungsangebot und ihren Internetauftritt für gehörlose
und hörbehinderte Menschen in Deutscher Gebärdensprache sowie für
Menschen mit Lernschwierigkeiten in Leichter Sprache zur Verfügung. Auf
www.bpb.de werden für Menschen mit Hör- und geistigen Behinderungen an
zentraler Stelle barrierefreie Inhalte in Leichter Sprache und Deutscher
Gebärdensprache bereitgestellt. Diese sollen den Nutzerinnen bzw. Nutzern einen
Einstieg bieten und sie stärker durch das BpB-Angebot führen. Die
Selbstdarstellung der BpB und die Shop-Infos (AGB und Bestellvorgang) sind vollständig in
Leichter Sprache und in Gebärdensprache auf der Website verfügbar. Im Shop
und im Warenkorb sind die Informationen an den jeweiligen Stellen verlinkt.
Drucksache 18/5612 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeAuch technisch ist das Angebot von
www.bpb.de zugänglich gestaltet im Sinne
der BITV 2.0. Neben der barrierefreien mobilen Webseite, die voraussichtlich in
der zweiten Jahreshälfte 2015 online geht, entsteht zurzeit eine responsive
Version der Website der BpB. Diese wird weitere Verbesserungen in Bezug auf
technische Barrierefreiheit bringen.
Die Mediathek der BpB wird zurzeit technisch überarbeitet. Weiterhin ist im
Rahmen der Umstellung geplant, dass bestehende Filme, Animationen und
Audios mit Untertiteln und in einzelnen Fällen mit Gebärdentiteln versehen
werden. Die neue Website soll auch weitere Verbesserungen in Bezug auf die
technische Barrierefreiheit bringen.
Die BpB veranstaltet am 21. und 22. September 2015 den Kongress „inklusiv
politisch bilden“ in Berlin (vgl.
www.bpb.de/198856). Mit einem kreativ und
inklusiv ausgerichteten Veranstaltungskonzept sollen inklusive
Veranstaltungskonzepte entwickelt werden.
8. Wann wird der Wahl-O-Mat in Leichter Sprache und Deutscher
Gebärdensprache zur Verfügung stehen?
Es werden zurzeit die Rahmenbedingungen zur Übersetzung des Wahl-O-Mat in
Leichte Sprache und in Deutsche Gebärdensprache geprüft. Die Planungen
sehen vor, bis zur nächsten Landtagswahl im Frühjahr 2016 die sprachlichen und
technischen Voraussetzungen zu prüfen und mit Fokusgruppen zu testen.
9. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung mit Blick auf die
Antworten auf die vorangegangenen Fragen hinsichtlich der Verbesserung der
politischen Teilhabe behinderter Menschen?
Die Bundesregierung begrüßt es ausdrücklich, wenn sich Menschen mit
Behinderungen als Experten in eigener Sache nach dem Motto „Nichts über uns ohne
uns“ bei Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen
Konzepten engagieren. Nach Auffassung der Bundesregierung haben sich die
Möglichkeiten der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in
den vergangenen Jahren, insbesondere seit Inkrafttreten der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) positiv entwickelt. Insbesondere sind sich die
Bundesministerien durch die Einrichtung und Arbeit der Focal Points der
Ressorts zur Umsetzung der UN-BRK über die Notwendigkeit von Barrierefreiheit
und die Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände als Experten in
eigener Sache Bewusst.
Hinsichtlich weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe
behinderter Menschen und ihrer Selbstvertretungsorganisationen wird auf die
Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5612Förderung von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen
10. Mit welchen Förderprogrammen unterstützt die Bundesregierung speziell
die Arbeit von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen,
welches Volumen haben diese Programme, und wie viele Organisationen
bzw. Projekte wurden damit in den Jahren 2010 bis 2014 gefördert (bitte
nach Programmen und Jahren differenzieren)?
Leitidee der Politik der Bundesregierung für Menschen mit Behinderungen ist
die inklusive Gesellschaft. Menschen mit Behinderungen sind Experten in
eigener Sache. Ihre Beteiligung an den Entscheidungsprozessen will die
Bundesregierung besonders berücksichtigen (Koalitionsvertrag Abschnitt 4.1). Die
Verbände behinderter Menschen, Sozial- und Wohlfahrtsverbände, aber auch
Organisationen der Selbsthilfe und weitere Akteure der Zivilgesellschaft haben die
Möglichkeit, sich durch die Durchführung eigener (Modell-)Projekte und
Initiativen aktiv in die Umsetzung der UN-BRK einzubringen bzw. hierdurch ihre
Selbstvertretungsrechte zu stärken und weiterzuentwickeln. Die Finanzierung
erfolgt aus Haushaltsmitteln des Bundes und Mitteln des Ausgleichsfonds beim
BMAS.
Für die Bewilligung von Bundesmitteln für die seniorenpolitische Arbeit von
Behindertenverbänden sowie Institutionen, die zur Vertretung der Interessen
von Menschen mit Behinderung befugt sind, wurden für die Jahre 2010 bis 2014
insgesamt 719 015 Euro zur Verfügung gestellt (vgl. im Einzelnen
Beantwortung der Frage 2).
Aus Mitteln des Ausgleichsfonds fördert das BMAS u. a. überregionale
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches
Eingliederungsmanagement, und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter
Jugendlicher sowie Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem
Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern
diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang
wird das Projekt der Bundesvereinigung der Werkstatträte zum Aufbau einer
überregionalen Struktur der Selbstvertretung der in Werkstätten für behinderte
Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderung gefördert (Laufzeit:
Oktober 2010 bis Dezember 2015; Zuwendung i. H. v. 532 000 Euro). Eine
Verlängerung über das Jahr 2015 hinaus ist beabsichtigt.
Das BMAS fördert außerdem die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE
von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren
Angehörigen seit dem Jahr 2000 mit rund 40 000 Euro jährlich. Mit diesen
Fördermitteln wird Mitgliedern der BAG Selbsthilfe die Durchführung von Projekten mit
dem Schwerpunktthema Rehabilitationssport ermöglicht, die für die
Betroffenen barrierefrei zugänglich sind.
Im Übrigen wird auf die Förderung der Projekte „Barrierefreie Wahlen“ und
„Partizipation durch Empowerment! – Empowerment-Trainings für Menschen
mit Behinderungen zur effektiven Partizipation bei der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (BRK)“ (siehe Antwort zu Frage 2), die aus Mitteln
des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK gefördert werden,
verwiesen.
Im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stehen zur Förderung der
gesundheitlichen Selbsthilfe und zur Förderung von Maßnahmen zur
selbstbestimmten Lebensgestaltung u. a. auch von behinderten Menschen seit 1987
jährlich Haushaltsmittel zur Verfügung. Aus dem Titel „Zentrale Einrichtungen im
Gesundheitswesen“ werden Projektförderungen als Zuwendungen und
Zuschüsse an bundesweit tätige Selbsthilfeorganisationen als Projektförderungen
gewährt. Die Schwerpunkte der Selbsthilfeförderung des BMG liegen auf Pro-
Drucksache 18/5612 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodejekten und Maßnahmen, die neuere Entwicklungen in der gesundheitsbezogenen
Selbsthilfe aufgreifen und möglichst über krankheitsspezifische Besonderheiten
hinweg Wirkungen entfalten können.
11. Welche Programme der Bundesregierung sind darüber hinaus geeignet,
Aktivitäten von Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen zu
fördern, welches Volumen haben diese Programme, und wie viele
Verbände behinderter Menschen bzw. Projekte dieser Verbände wurden damit
in den Jahren 2010 bis 2014 gefördert (bitte nach Programmen und Jahren
differenzieren)?
Soweit Projekte bzw. Programme im Zeitraum der Jahre 2010 bis 2014 aus Sicht
der Bundesregierung geeignet waren bzw. sind, die Aktivitäten von
Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen zu fördern, erfolgte bzw. erfolgt
eine Förderung bereits. Auf die Antwort zu Frage 10 wird insoweit verwiesen.
12. Wie erfüllen die verschiedenen Rehabilitationsträger die ihnen durch § 29
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zugewiesene Aufgabe,
Selbsthilfeverbände behinderter Menschen zu fördern, welches Volumen
haben diese Programme, und wie viele Verbände bzw. Projekte wurden
damit in den Jahren 2010 bis 2014 gefördert (bitte nach Jahren und
Rehabilitationsträger differenzieren)?
Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, die Beteiligung von Organisationen
von Menschen mit Behinderungen an den Entscheidungsprozessen auf
bundespolitischer Ebene nachhaltig zu fördern. Dazu bedarf es finanzieller und
personeller Ressourcen seitens der Organisationen behinderter Menschen sowie der
Bereitschaft der Verwaltung, sich auf Beteiligungsprozesse einzulassen und
diese barrierefrei zu gestalten. Eine gesetzliche Verankerung der finanziellen
Förderung der politischen Partizipation der Organisationen von Menschen mit
Behinderungen prüft die Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des
BGG.
Selbsthilfeinitiativen und Verbände erfahren Förderung gemäß § 13 Absatz 2
Nummer 6 SGB IX. Nach § 29 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention,
Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten
und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen
fördern. Diese Vorschrift begründet jedoch keine allgemeine Leistungspflicht. Die
Leistungsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der
Rehabilitationsträger geregelt. Dies ist für die gesetzlichen Krankenkassen § 20c
SGB V und für die gesetzliche Rentenversicherung § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und Absatz 3 SGB VI. Aus § 20c SGB V wird künftig § 20h SGB V
(Änderung im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention).
Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen gemäß § 20c SGB V. Die Förderung erfolgt
auf Basis des „Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-
Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V vom 10. März
2000“ in der jeweils gültigen Fassung. Derzeit stehen der gesundheitlichen
Selbsthilfe 0,64 Euro pro Versicherten zur Verfügung, die nahezu gänzlich
ausgeschöpft werden. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass von den zur
Verfügung stehenden Gesamtmitteln jährlich mindestens 50 Prozent für die
kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung bereit zu stellen sind. Diese werden
den drei Förderebenen (Bund, Länder, Kommunen) als Pauschalförderung zur
Verfügung gestellt und leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzie-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5612rung der gesundheitlichen Selbsthilfe (z. B. Miete, Büroausstattung,
Sachkosten). Die übrigen Mittel (maximal 50 Prozent) fließen in die
krankenkassenindividuelle Förderung. Diese Mittel sind insbesondere als Aufwendungen für
zeitlich begrenzte Aktivitäten vorgesehen (Projektförderung) und sollen im
besonderen Maße dazu beitragen, im Rahmen der Selbsthilfearbeit die Situation der
Betroffenen und ihrer Angehörigen zu verbessern und deren gesundheitliche
Ressourcen zu stärken. Werden diese Projektmittel in einem Jahr nicht
verausgabt, stehen sie im Folgejahr zusätzlich der Gemeinschaftsförderung zur
Verfügung. Damit wird sichergestellt, dass das festgelegte Gesamtvolumen nicht
unterschritten wird.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) fördert Selbsthilfeverbände im
Rahmen der Regelung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB VI als sonstige
Leistung. Eine differenzierte Erfassung der Förderbeiträge für
Rehabilitationsforschung einerseits und Reha-Förderung andererseits ist im Kontenrahmen für
die Träger der DRV nicht vorgesehen. Die DRV hat für das Haushaltjahr 2014
in einem anderen Zusammenhang durch eine gesonderte Abfrage unter den
Trägern die Förderbeträge an Einrichtungen erhoben, die (auch) wegen ihrer
Beratungstätigkeit Zuwendungen der RV-Träger erhalten. Danach ergibt sich ein
Gesamtförderbetrag im Haushaltjahr 2014 von rund 4 Mio. Euro. Diese Summe
verteilt sich auf ungefähr 122 Einrichtungen. Für die Jahre 2010 bis 2013
können jedoch keine vergleichbaren Angaben gemacht werden.
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) enthält für das Recht der Sozialen
Entschädigung keine expliziten Regelungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen. Allerdings besteht für die Träger der
Kriegsopferversorgung nach § 10 Absatz 6 Satz 2 BVG die Möglichkeit der
Förderung einer individuellen Teilnahme an Selbsthilfeangeboten nach
Maßgabe des SGB V. Für die Erbringung sind nach § 18c Absatz 1 Satz 3 BVG die
gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Für die Träger der Kriegsopferfürsorge
ist eine Förderung gemäß § 27d Absatz 2 BVG möglich, wonach in Einzelfällen
Leistungen für die individuelle Teilnahme an Angeboten der Selbsthilfe erbracht
werden können.
Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) enthalten keine
expliziten Hinweise zur Förderung der Selbsthilfe. Im Rahmen von § 39
Absatz 1 SGB VII können einzelne Versicherte aber bei Bedarf zur Teilnahme
an Angeboten der Selbsthilfe unterstützt werden.
§ 4 Absatz 3 SGB VIII sieht vor, dass die öffentliche Jugendhilfe die freie
Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen
Formen der Selbsthilfe stärken soll. In der Praxis kommt diese Bestimmung vor
allem bei der Unterstützung selbstorganisierter Formen der Tagesbetreuung und
der Jugendarbeit für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zum Tragen. In
diesem Zusammenhang werden Leistungsangebote finanziell gefördert, nicht
aber die Institution, d. h. die Jugendeinrichtung als solche.
Von der Pflegeversicherung werden zur Förderung der Selbsthilfe nach § 45d
Absatz 2 SGB XI Fördermittel in Höhe von 10 Cent je Versichertem je
Kalenderjahr zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden verwendet zur Förderung
und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -
kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI sowie
deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Dabei werden die Vorgaben des
§ 45c SGB XI und das dortige Verfahren entsprechend angewendet.
Selbsthilfegruppen im Sinne des § 45d SGB XI sind freiwillige, neutrale, unabhängige und
nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf
Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch
persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von
Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Drucksache 18/5612 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodePersonen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen
in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende
professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das
Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des § 45a SGB XI sowie
deren Angehörigen zu verbessern. Eine Förderung der Selbsthilfe nach § 45d
SGB XI ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine
Förderung nach § 20c SGB V erfolgt.
Darüber hinaus können nach § 45d Absatz 1 SGB XI in entsprechender
Anwendung des § 45c SGB XI die in § 45c SGB XI vorgesehenen Mittel des
Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung der
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte
insbesondere für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden
zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger
sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich
die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen,
von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf im Sinne des
§ 45a SGB XI sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.
Für alle Rehabilitationsträger gilt zudem die UN-BRK, insbesondere Artikel 26
Absatz 1 Satz 1 UN-BRK, in dem sich die Vertragsstaaten unter anderem zur
Förderung der Selbsthilfe verpflichten.
Die Förderung der Selbsthilfeorganisationen von Menschen mit Behinderungen
ist auch ein wichtiges Handlungsziel des Nationalen Aktionsplans (NAP) der
Bundesregierung zur Umsetzung der UN-BRK. So hat sich die Bundesregierung
zum Ziel gesetzt, die Handlungskompetenz der Verbände behinderter Menschen
zur Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Rechte zu stärken. Gleichzeitig
unterstreicht die Bundesregierung den Wert dauerhafter Vernetzung der Selbsthilfe
untereinander.
13. In welchem Umfang wird politisches Engagement als Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft von Rehabilitationsträgern unterstützt?
23. In welchem Umfang wird bürgerschaftliches Engagement und die
Teilnahme an Freiwilligendiensten als Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft von Rehabilitationsträgern unterstützt?
Die Fragen 13 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Förderung des politischen Engagements im Rahmen von Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist keine Leistung der gesetzlichen
Rentenversicherung, da die Rentenversicherung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4
SGB IX kein Träger von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
ist. Gleiches gilt für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Absatz 1
Nummer 1 SGB IX). Die Unterstützung des politischen Engagements kann aber
Bestandteil der Förderung durch die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung im Rahmen der sonstigen Leistungen des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
SGB VI sein. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und der
Teilnahme an Freiwilligendiensten im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft ist ebenfalls keine Leistung der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX i. V. m. § 5 SGB IX).
Die Träger der Kriegsopferfürsorge erbringen an Berechtigte des Sozialen
Entschädigungsrechts u. a. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Nach dem offenen Leistungskatalog des § 55 SGB IX kommen dabei auch Hil-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5612fen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in Betracht.
Dazu, in welchem Umfang hierbei von den Trägern politisches bzw.
bürgerschaftliches Engagement sowie die Teilnahme an Freiwilligendiensten gefördert
werden, liegen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Angaben
vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
14. Welche durchschnittliche Laufzeit haben bzw. hatten die von
Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen durchgeführten und von der
Bundesregierung bewilligten Projekte in den Jahren 2010 bis 2014, wenn
man von einzelnen Veranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei
Wochen absieht, und wie oft wurde eine Verlängerung beantragt und bewilligt
bzw. abgelehnt?
Die durchschnittliche Laufzeit der durch das BMAS geförderten und von
Organisationen behinderter Menschen durchgeführten Forschungs- und
Modellvorhaben, Beschäftigungsprogrammen und Vorhaben im Rahmen des Nationalen
Aktionsplans zur Umsetzung der UN-BRK bzw. aus Mitteln des
Ausgleichsfonds betrug 2,3 Jahre (Berechnung des BMAS). Die Anzahl beantragter,
bewilligter bzw. abgelehnter Verlängerungen war in der Kürze der Zeit nicht
ermittelbar.
15. Hat die Bundesregierung – ebenso wie die Fragestellenden – Kenntnis von
Erfahrungsberichten vor allem kleinerer Organisationen, wonach bei
Projektlaufzeiten von weniger als zwei Jahren nur wenig Zeit für die
eigentliche Durchführung des Konzepts bleibt, weil ein unverhältnismäßig großer
Teil der Laufzeit dafür benötigt wird, die Arbeitsfähigkeit herzustellen und
die Angebote bekannt zu machen, und wenn ja, welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Erfahrungen bei der Projektförderung im Rahmen des NAP zur Umsetzung
der UN-BRK haben deutlich gemacht, dass das Potential der Organisationen
behinderter Menschen (v. a. kleinerer Organisationen), eigene Projekte zu
konzipieren und entsprechend umzusetzen, von diesen und anderen einschlägigen
Akteuren zum Teil überschätzt wurde. Die Zahl der von diesem Kreis selbst
initiierten und sowohl fachlich als auch zuwendungsrechtlich förderfähigen
Projekte blieb daher überschaubar. Jüngste Prüfungsmitteilungen des
Bundesrechnungshofes weisen bei einzelnen Projekten, die aus dem Ausgleichsfonds
gefördert wurden, ebenfalls auf Probleme bei der Projektdurchführung hin. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
16. In welchen Fällen hält die Bundesregierung eine Projektlaufzeit von mehr
als drei bzw. mehr als fünf Jahren für angemessen?
Die Bemessung der Projektdauer hängt von der Art des beantragten Projektes
ab. Für Projekte, die umfangreicher technischer und organisatorischer
Vorbereitung bedürfen oder die wegen des Inhalts selbst längerfristig angelegt sind (z. B.
vergleichende Untersuchung über einen bestimmten, ggf. auch längeren
Zeitraum), kann eine längere Laufzeit erforderlich sein. Wird dies im Einzelfall
nachvollziehbar begründet, können auch Projekte mit Laufzeiten von mehr als
drei bzw. fünf Jahren bewilligt werden.
Drucksache 18/5612 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache,
dass nach Information der Fragestellenden viele von ihr geförderte
Projekte zwar gute Ergebnisse vorweisen, nach dem Ende der Förderung aber
nicht fortgesetzt werden können, weil sie nicht bzw. nicht vollständig
durch eigene Einnahmen finanziert werden können und keine weiteren
Fördermöglichkeiten der öffentlichen Hand existieren?
Unter Projektförderungen fallen Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des
Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich wie sachlich abgegrenzte
Vorhaben (insbesondere für Forschungsprojekte, Modellvorhaben, Tagungen oder
Ausstellungen). Der Bundesregierung ist bewusst, dass einige Maßnahmen, die
im Wege der Projektförderung gefördert werden, auch nach Ablauf der
Förderung sinnvoll und grundsätzlich unterstützenswert sind. Eine dauerhafte
öffentliche Förderung von derartigen Projekten ist jedoch nicht vorgesehen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Prüfung und
Bewilligung von Zuwendungen auch die Nachhaltigkeit von Projekten zu bewerten
und gegebenenfalls zu berücksichtigen ist. Zuwendungsempfängern ist insofern
die begrenzte öffentliche Förderung bekannt und sie haben in der Regel nach
Projektende zur Nachhaltigkeit ihres Projektes Stellung zu nehmen.
18. Sieht die Bundesregierung bei kleinen Selbstvertretungsorganisationen
behinderter Menschen mit geringem Beitrags- und Spendenaufkommen
ausreichend Möglichkeiten, ihre Belange in die politischen
Entscheidungsprozesse einzubringen, oder welchen Handlungsbedarf macht sie
hier aus – insbesondere für die geplante Überarbeitung des BGG, aber
auch darüber hinaus?
Die Gemeinnützigkeit mit ihren weitreichenden Steuerbefreiungen bietet
Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen bereits heute die
Möglichkeit der finanziellen Förderung. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass häufig
lediglich die mitglieder- und finanzstarken Organisationen Einladungen folgen
können, sich an politischen Entscheidungsprozessen zu beteiligen.
Mitgliederschwache Selbstvertretungsorganisationen besitzen oft nicht die nötigen
personellen und finanziellen Ressourcen, um sich angemessen in den Dialog mit der
Politik einzubringen.
Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, die Beteiligung von Organisationen
von Menschen mit Behinderungen an den Entscheidungsprozessen auf
bundespolitischer Ebene auch weiterhin nachhaltig zu fördern. In ihrem NAP zur
Umsetzung der UN-BRK hat sich die Bundesregierung daher zum Ziel gesetzt, die
Handlungskompetenz der Verbände behinderter Menschen zur
Inanspruchnahme der ihnen zustehenden Rechte zu stärken. Hierfür wird derzeit in
Federführung des BMAS ein Leitfaden zur konsequenten Einbeziehung der Belange
behinderter Menschen in die Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Vorhaben der Ressorts erarbeitet.
Um darüber hinaus die finanziellen und personellen Ressourcen von
Organisationen von Menschen mit Behinderungen zu stärken, prüft die Bundesregierung
im Rahmen der Novellierung des BGG, die finanzielle Förderung der politischen
Partizipation der Organisationen von Menschen mit Behinderungen gesetzlich
zu verankern. Derzeit wird die Novellierung des BGG vorbereitet. Dem
Gesetzgebungsvorhaben kann nicht vorgegriffen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5612Inklusive Gestaltungen des bürgerschaftlichen Engagements
19. Wie informiert sich die Bundesregierung über die Barrierefreiheit der von
ihr geförderten Veranstaltungen, Veröffentlichungen und sonstigen
Projekte im Bereich „Bürgerschaftliches Engagement“?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Darüber hinaus ist bei der Vielzahl von Veranstaltungen ohne direkte
Beteiligung der Bundesregierung (z. B. rund 60 000 allein durch die Einsatzstellen der
Bundesfreiwilligendienste) eine Überprüfung der Barrierefreiheit im Einzelfall
nicht durchführbar.
20. Mit welchen Programmen und Maßnahmen fördert die Bundesregierung
die Teilhabe behinderter Menschen im Bereich „Bürgerschaftliches
Engagement“, welches Volumen haben diese Programme, und wie viele
Verbände bzw. Projekte wurden damit in den Jahren 2010 bis 2014 gefördert
(bitte nach Programmen und Jahren differenzieren)?
Im NAP ist unter anderem das Ziel enthalten, bürgerschaftliches Engagement
von Menschen mit Behinderung sichtbar zu machen und zu würdigen. Im Mai
2014 widmete sich deshalb die Veranstaltung „Inklusionstage“ auf Einladung
des für den NAP federführenden BMAS in Kooperation mit dem
Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BBE), der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Freiwilligenagenturen (bagfa) und der Aktion Mensch auch den speziellen
Herausforderungen bürgerschaftlichen Engagements von Menschen mit
Behinderungen.
Seit September 2014 fördert das BMAS ein Projekt des BBE, das „Forum
Inklusive Gesellschaft“, durch eine Zuwendung i. H. v. insgesamt 300 000 Euro. Im
Jahr 2014 sind 42 000 Euro abgeflossen. Mit der auf 18 Monate angelegten
Veranstaltungsreihe möchte das BBE zusammen mit seinen strategischen Partnern
auf das Thema Inklusion im Zusammenhang mit bürgerschaftlichem
Engagement von Menschen mit Behinderungen aufmerksam machen. Dazu werden
sechs Dialogforen zu den Themen Mobilität und Engagement,
Auslandsengagement von Menschen mit Behinderungen, Gesundheit und Pflege, Bildung und
bürgerschaftliches Engagement, Antidiskriminierung und Gute Praxis
durchgeführt. Zu diesen Dialogforen werden Expertinnen und Experten aus Politik,
Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft eingeladen, um über die
Rolle und Bedeutung des bürgerschaftlichen Engagements von Menschen mit
Behinderungen zu diskutieren. Ziel der Dialogforen ist die Erarbeitung von
Strategien und Handlungsempfehlungen zum Einsatz und zur Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements von Menschen mit Behinderungen für Bund und
Länder, den Gesetzgeber, zivilgesellschaftliche Organisationen und Unternehmen.
Mit dem Deutschen Engagementpreis zeichnet das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) einmal im Jahr, um den 5.
Dezember (Tag des Ehrenamts), gemeinsam mit seinen Partnern den vorbildlichen
freiwilligen Einsatz von Einzelpersonen, Initiativen und Organisationen für das
Gemeinwohl aus. In den letzten Jahren wurden mehrfach Inklusionsprojekte in
den verschiedenen Kategorien ausgezeichnet.
Das BMFSFJ fördert die Geschäftsstelle des BBE sowie die vom BBE jährlich
organisierte „Woche des Bürgerschaftlichen Engagements“. Im Jahr 2014
veranstaltete die „Aktion Mensch“ im Rahmen der Aktionswoche einen
„Thementag Inklusion“.
Drucksache 18/5612 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDas BMFSFJ fördert die bagfa (2010 bis 2012: jährlich 154 800 Euro; 2013:
159 000 Euro; 2014: 174 000 Euro). Im Jahr 2010 hat die bagfa sich erstmalig
mit dem Engagement von Menschen mit Behinderung im Rahmen des vom
BMFSFJ geförderten Thementags „Besonders oder alltäglich?“ befasst, der in
Kooperation mit der Lebenshilfe stattfand.
Neben den vom BMFSFJ geförderten Vorhaben der bagfa hat diese in den Jahren
2012 bis 2014 eine Reihe von Tagungen und Treffen organisiert, die sich speziell
dem Thema Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Bereich des
Bürgerschaftlichen Engagements widmeten. Im September 2014 hat die bagfa ein
fünfjähriges Projekt mit dem Titel „Sensibilisieren, Qualifizieren und Begleiten:
Freiwilligenagenturen als inklusive Anlauf- und Netzwerkstellen für
Engagement weiterentwickeln“ gestartet. Dieses Projekt wird durch die Stiftung
Deutsche Behindertenhilfe gefördert.
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) und die Jugendfreiwilligendienste stehen
auch Menschen mit Behinderungen offen. In den Jugendfreiwilligendiensten
FSJ und FÖJ und im BFD können Freiwillige mit „besonderen Förderbedarfen“
auf Antrag eine zusätzliche Förderung bis maximal 100 Euro je Monat und
Teilnehmenden gewährt werden. Für Freiwillige mit einer Behinderung kann im
Rahmen eines Kriterienkatalogs eine zusätzliche Förderung ebenso beantragt
werden wie z. B. für junge Menschen mit erheblichen Schulproblemen,
Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher, Menschen mit Migrationshintergrund;
alleinerziehende Mütter und Väter etc. Mit diesem Betrag können Kosten
abgedeckt werden, um Benachteiligungen, die gegebenenfalls auch aus einer
Behinderung resultieren, zu minimieren und eine Teilnahme zu ermöglichen.
Menschen mit Behinderungen werden, wie die übrigen Gruppen mit zusätzlichem
Förderbedarf, statistisch nicht gesondert erfasst.
21. In welchen Programmen der Bundesregierung, die das bürgerschaftliche
Engagement fördern, ist die Bezuschussung von behinderungsbedingten
Kosten wie Gebärdensprachdolmetscher, Unterstützungskräfte oder
höhere Übernachtungskosten in barrierefreien Unterkünften vorgesehen, und
in welchem Ausmaß wurden diese Möglichkeiten in den Jahren 2010 bis
2014 genutzt (bitte nach Programmen und Jahren differenzieren)?
Die vom BMAS geförderte Dialogreihe des Bundesnetzwerks
Bürgerschaftliches Engagement „Forum Inklusive Gesellschaft“ sieht auch die Bezuschussung
von behinderungsbedingten Kosten wie Gebärdensprachdolmetschern oder
barrierefreien Tagungsräumen vor. Genaue Angaben darüber, in welchem Ausmaß
von diesen Zuschüssen Gebrauch bislang gemacht wurde, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Zur möglichen Förderung von Menschen mit Behinderung in den
Freiwilligendiensten wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
22. Auf welche Weise wirbt die Bundesregierung bei den Zielgruppen dieser
Programme, d. h. potenziellen Antragstellern, dafür, ihre Angebote
barrierefrei zu gestalten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/561224. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um
a) die Datenlage zum bürgerschaftlichen Engagement von Menschen mit
Behinderungen zu verbessern (z. B. Aufnahme in den
Freiwilligensurvey, Aufnahme in den Engagementbericht),
Mit dem im Jahr 2013 erschienenen „Teilhabebericht der Bundesregierung über
die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen. Teilhabe –
Beeinträchtigung – Behinderung“ hat die Bundesregierung begonnen, Artikel 31 der UN-BRK
umzusetzen. Ausgehend von den im Teilhabebericht festgestellten Datenlücken
hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Repräsentativstudie zur
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen klären lassen (vgl.:
www.bmas.de/
DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/Forschungsberichte-Teilhabe/
fb447.html).
Die Bundesregierung plant, ab dem Jahr 2016 eine groß angelegte
Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durchzuführen.
Diese Befragung wird derzeit vorbereitet. Aktuell wird der Basisfragebogen mit
und durch Personen getestet, die in Wohneinrichtungen leben und/oder schwer
befragbar sind.
Mit dem Instrument Freiwilligensurvey nimmt das BMFSFJ im fünfjährigen
Rhythmus eine Dauerbeobachtung zu Umfang und Ausprägungen des
freiwilligen Engagements vor. Der Freiwilligensurvey ist ein öffentliches
Informationssystem, das umfassende und detaillierte bundes- und landesweite Informationen
zum Engagement der deutschen Wohnbevölkerung zur Verfügung stellt. Im
Deutschen Freiwilligensurvey 2014 wird nicht nach einer amtlich anerkannten
Behinderung gefragt, aber es werden allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
zwei Fragen zu ihrer Gesundheit gestellt (Frage zur subjektiven Gesundheit
sowie Frage zu krankheitsbedingten Einschränkungen im Alltag).
Diese Fragen zur Gesundheit wurden 2014 erstmalig in die Erhebung des
Freiwilligensurveys aufgenommen und sind an alle Befragten gerichtet, unabhängig
davon, ob sie sich freiwillig engagieren oder nicht. Im Ergebnis kann die
gesundheitliche Situation von freiwillig Engagierten und von Personen, die nicht
freiwillig engagiert sind, vergleichend betrachtet werden. Gleichzeitig kann für
Personengruppen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Situationen analysiert
werden, zu welchen Anteilen sie sich jeweils freiwillig engagieren.
Der Zweite Engagementbericht der Bundesregierung, der 2016 dem Deutschen
Bundestag vorgelegt werden wird, hat das Schwerpunktthema „Demografischer
Wandel und bürgerschaftliches Engagement: Der Beitrag des Engagements zur
lokalen Entwicklung“. Im Berichtsauftrag zum Engagementbericht, der kein
Instrument der Datenerhebung oder -aktualisierung darstellt, findet das Thema
„Bürgerschaftliches Engagement von Menschen mit Behinderungen“ bzw. die
diesbezügliche Datenlage keine explizite Berücksichtigung.
b) die Gründe der bestehenden Barrieren zu analysieren,
Im Rahmen der Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sollen Fragebögen eingesetzt und Interviews durchgeführt werden, um
Hinweise auf bestehende Teilhabebarrieren zu erlangen.
c) bestehende Barrieren zu beheben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/5612 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode25. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Bezug auf die
Verbesserung der Teilhabe behinderter Menschen
a) beim Bürgerschaftlichem Engagement,
b) an Jugendfreiwilligendiensten,
c) an Bundesfreiwilligendiensten,
d) an (Jugend-)Freiwilligendiensten im Ausland,
e) an (Jugend-)Freiwilligendiensten ausländischer Teilnehmenden
(Incoming)?
Eine größere Beteiligung von Menschen mit Behinderungen im
bürgerschaftlichen Engagement allgemein und in den gesetzlich geregelten
Freiwilligendiensten speziell ist gewünscht, und Möglichkeiten hierzu werden in Zusammenarbeit
mit Trägern ausgelotet. Die Rahmenbedingungen und Zuständigkeiten auf
Bundesebene setzen hier allerdings enge Grenzen.
So beschränkt sich die Förderung der Jugendfreiwilligendienste durch den Bund
aufgrund der gegebenen Zuständigkeit auf die Bezuschussung von
Bildungsmaßnahmen und die pädagogische Begleitung. Die Ausgestaltung der
Einsatzbereiche, aber auch die Art und Weise der Durchführung der
Bildungsmaßnahmen liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Träger und der Einsatzstellen.
Eine barrierefreie Teilnahme an den Einsätzen in den
Jugendfreiwilligendiensten kann auf der derzeitigen gesetzlichen Grundlage durch den Bund nicht
sichergestellt werden. Die Förderung des BFD beschränkt sich auf Grund der
geltenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen auf eine Bezuschussung
des Taschengeldes, der Sozialversicherungsbeiträge und der pädagogischen
Begleitung. Mit den Zentralstellen bzw. Trägern wird gemeinsam nach Wegen
gesucht, mithilfe einer zusätzlichen Förderung von bis zu 100 Euro pro Monat und
Freiwilliger bzw. Freiwilligem mehr Menschen mit Benachteiligungen,
Behinderungen oder sonstigem besonderen Förderbedarf eine Teilnahme an den
Freiwilligendiensten zu ermöglichen. Auf Einladung des BMFSFJ fand am 16. Juni
2015 eine Tagung zur Inklusion statt, auf der Erfahrungen über Einsätze von
Menschen mit Behinderungen ausgetauscht und Möglichkeiten für
Verbesserungen erörtert wurden.
26. Welche in der Bundeskompetenz liegenden Handlungsmöglichkeiten will
die Bundesregierung ergreifen, um die Teilhabe behinderter Menschen
a) beim Bürgerschaftlichem Engagement,
b) an Jugendfreiwilligendiensten,
c) an Bundesfreiwilligendiensten,
d) an (Jugend-)Freiwilligendiensten im Ausland,
e) an (Jugend-)Freiwilligendiensten ausländischer Teilnehmenden
(Incoming)
zu verbessern?
Die Bundeszuständigkeit für die Förderung der Jugendfreiwilligendienste ergibt
sich aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Öffentliche Fürsorge,
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG), die nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die Jugendpflege umfasst. Im
Rahmen des Sachzusammenhangs fallen darunter auch Maßnahmen der
Jugendbildung. Demzufolge beschränkt sich die Bundesförderung der
Jugendfreiwilligendienste auf die Bildung und pädagogische Begleitung. Dieser
Kompetenzrahmen wird durch die Gewährung eines zusätzlichen Förderbetrags von bis zu
100 Euro bei besonderem Förderbedarf, der gemäß den Förderrichtlinien Ju-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/5612gendfreiwilligendienste (RL-JFD) vom 11. April 2012 möglich ist,
ausgeschöpft. Eine darüber hinausgehende Bundeskompetenz zur spezifischen
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen im Rahmen von
Jugendfreiwilligendiensten besteht nicht.
Der BFD ist von der Gestaltung her kein vom Bund komplett ausfinanzierter,
sondern nur ein mit Bundesmitteln bis zu einer bestimmten Obergrenze
bezuschusster Freiwilligendienst, der einen vorgegebenen finanziellen Rahmen hat.
In diesem Rahmen kann der Zuschuss für die pädagogische Begleitung bzw. die
besondere Förderung auch für Assistenzleistungen verhandelt werden. Aktuell
wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Im Rahmen der
Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplanes zur Umsetzung der UN-BRK wird die
Bundesregierung Unterstützungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Teilhabe
behinderter Menschen an den Freiwilligendiensten bzw. beim bürgerschaftlichen
Engagement prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]