[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5723
18. Wahlperiode 05.08.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5470 –
Situation der Jesidinnen und Jesiden aus Shengal
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 3. August 2014 begann der Überfall der Terrororganisation Islamischer
Staat (IS bzw. ISIS) auf die Region Sindschar (Shengal) im Nordirak. Hier
befindet sich das Hauptsiedlungsgebiet der Glaubensgemeinschaft der Jesiden,
einer jahrtausendealten monotheistischen Religionsgemeinschaft, die von den
Dschihadisten als Ungläubige für vogelfrei angesehen und damit zur
Ermordung oder Versklavung freigegeben wurde. Die Peschmerga der
Demokratischen Partei Kurdistans (KDP), die zum Schutz der Jesiden in dem außerhalb
des kurdischen Autonomiegebietes gelegenen Distrikt Shengal stationiert
waren, zogen sich beim Angriff des IS kampflos zurück und ließen die
Zivilbevölkerung, der sie zuvor noch deren Waffen abnahmen, wehrlos zurück. Viele
Jesidinnen und Jesiden beschuldigen daher die kurdische Regionalregierung bzw.
die darin führende KDP, eine Mitverantwortung an den nachfolgenden
Massakern des IS zu tragen. So bezeichnete der Oberkommandeur einer jesidischen
Miliz, Heydar Shesho, am 11. Januar 2015 auf einer Versammlung in Oldenburg
die zuvor in der Region stationierten rund 11 000 Peschmerga „als die
Verantwortlichen für diesen Genozid“ (
www.ezidipress.com/blog/
oberkommandeurheydar-shesho-eziden-haben-das-recht-auf-selbstverwaltung/). Die kurdische
Regierung hat bis heute keine Erklärung für den Rückzug ihrer Streitkräfte vor
dem IS vorgelegt. Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG bzw. YPJ)
aus dem Selbstverwaltungsgebiet Rojava im Norden Syriens sowie
Guerillaeinheiten der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelang es, kurz nach dem IS-Angriff
einen Fluchtkorridor für zehntausende Jesidinnen und Jesiden sowie andere
verfolgte Minderheiten freizukämpfen. Ohne diese Hilfe wären viele der 400 000
Bewohnerinnen und Bewohner der Region abgeschlachtet worden, zeigte sich
der Präsident der Übergangsregierung von Shengal, Said Hasan, am 18. Juni
2015 gegenüber der Fraktion DIE LINKE. überzeugt.
Nach dem Überfall des IS wurden mehrere Tausend Männer, die sich weigerten,
zum Islam nach dem Verständnis des IS zu konvertieren, massakriert.
Gleichzeitig wurden Tausende Frauen und Mädchen vergewaltigt und in die Sklaverei
verschleppt. Die jesidische Abgeordnete im irakischen Parlament, Vian Dakhil,
sprach im Juni 2015 von 2 000 bis 2 500 verschleppten Jesidinnen, die noch
vermisst würden. 1 786 Männer, Frauen und Kinder seien freigekauft worden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5723 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeoder aus der IS-Gefangenschaft geflohen (
www.diepresse.com/home/politik/
aussenpolitik/4749927/Irak_Jesiden-haben-kein-Vertrauen-mehr).
Andere Schätzungen gehen von wesentlich mehr versklavten Jesidinnen aus.
So nannte die Journalistin Nareen Shammo, die dem Internationalen
Strafgerichtshof Beweise für die an den Jesiden begangenen Verbrechen übergab und
für ihr Engagement den Clara-Zetkin-Frauenpreis der Linkspartei erhielt, die
Zahl von 7 000 Entführten. Darunter seien 5 000 Frauen, die nach Saudi-
Arabien, Libyen, Afghanistan, Libanon und Syrien verkauft oder an IS-Mitglieder
als „Geschenk“ vergeben wurden. Zudem würden 1 500 jesidische Kinder per
Gehirnwäsche zu Dschihadisten umerzogen und in terroristischen Praktiken
geübt (
www.jungle-world.com/artikel/2015/14/51729.html). Zum Kampf
gegen den IS, die Verteidigung jesidischer Heiligtümer und die Zurückeroberung
der Region bildeten Jesidinnen und Jesiden im Sommer 2014 eigene Milizen.
Die Widerstandseinheiten Shengals (YBS), denen auch Frauen angehören,
wurden dazu von Mitgliedern der YPG bzw. YPJ geschult und unterstehen dem
Volksrat von Shengal. Daneben existiert laut Medienberichten die rund 3 000
Mitglieder umfassende Verteidigungskraft Shengal (HPS) unter dem
Kommando von Heydar Shesho, einem deutschen Staatsbürger. Nach Angaben der
Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, bildet die
Bundeswehr jetzt auch ein Bataillon jesidischer Kämpfer zur Zurückeroberung
Shengals aus (vgl.
www.spiegel.de vom 22. Juni 2015 „Anti-IS-Einsatz:
Bundeswehr soll auch Jesiden im Nordirak ausbilden“). Dies sei durch
Peschmerga-Kämpfer vorbereitet worden, die bereits seit vergangenem Jahr von der
Bundeswehr durch Waffenlieferungen und Training unterstützt werden.
Am 14. Januar 2015 trat am Fuße des Shengal-Gebirges ein neugegründeter
Rat der Jesiden von Shengal zusammen. 200 Delegierte aus den jesidischen
Flüchtlingslagern in Rojava und der Region Kurdistan-Irak sowie der im
Shengal-Gebirge verbliebenen Jesidinnen und Jesiden wählten einen 27-
köpfigen Übergangsrat mit einer siebenköpfigen Exekutive. Wie der
Ratsvorsitzende und Präsident der Übergangsregierung, Said Hasan, gegenüber der
Fraktion DIE LINKE. erklärte, hätten die Jesiden ihr Vertrauen in andere Kräfte
verloren und wollten nun ihre Geschicke in die eigenen Hände nehmen. Ziel sei
es, einen selbstverwalteten Kanton „Shengal“ mit eigenen
Verteidigungskräften innerhalb des Irak zu bilden. Während andere in der kurdischen
Regionalregierung vertretene Parteien wie die Patriotische Union Kurdistans (PUK) und
die Bewegung für den Wandel (Goran) an der Gründungsversammlung des
Rates teilnahmen, beschuldigte die KDP die PKK, hinter der Gründung des Rates
zu stehen und sich in Shengal einzumischen. Der Präsident der kurdischen
Regionalregierung (KRG), Massud Barzani, widersetzt sich Bestrebungen zur
Bildung einer jesidischen Selbstverwaltung in Shengal. So hatte Massud
Barzani im November 2014 bereits erklärt: „Die KDP und die Eziden sind
untrennbare Teile des selben Körpers, und das gilt auch für die KDP und Shengal“
(
www.heise.de/tp/artikel/44/44392/1.html). Auch die jesidische Abgeordnete
im irakischen Parlament, Vian Dakhil, fordert, die Shengal-Region solle Teil
des kurdischen Autonomiegebietes werden (
www.diepresse.com/home/politik/
aussenpolitik/4749927/Irak _Jesiden-haben-kein-Vertrauen-mehr).
Der verteidigungspolitische Sprecher des Rates der Jesiden aus Shengal, Nuri
Mirza, beklagte im Gespräch mit der Fraktion DIE LINKE. ein Embargo der
KDP gegen Shengal mit dem Ziel der Entvölkerung der Region. Die trotz der
andauernden IS-Besetzung eines Teils von Shengal weiterhin dort
ausharrenden rund 10 000 Jesidinnen und Jesiden müsste über Rojava/Nordsyrien
versorgt werden. Jesiden, die die Politik der kurdischen Regionalregierung
gegenüber Shengal kritisieren, sehen sich im Nordirak Repressionen durch die
Sicherheitskräfte der KDP ausgesetzt. So wurde am 8. Februar 2015 der in
Hannover lebende Ali Sacik, ein Vorstandsmitglied der Föderation der Yezidischen
Vereine e. V. (FKE) aus Deutschland, von Sicherheitskräften der kurdischen
Regionalregierung verhaftet. Ali Sacik hatte sich zuvor in Flüchtlingslagern in
Dohuk und Saxo humanitär engagiert. Er kam nach rund 100 Tagen Haft,
während der er nach eigenen Angaben Misshandlungen ausgesetzt war, wieder frei,
ohne dass der Vorwurf seiner Inhaftierung bekannt wurde (
www.civaka-
azad.org/kriminalisierung-und-verhaftungen-der-eziden-im-nord-irak/ und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5723Aussagen des Betroffenen gegenüber der Fraktion DIE LINKE. am 18. Juni
2015). Im April 2015 wurde der HPS-Kommandeur Heydar Shesho von
Sicherheitskräften in Dohuk verhaftet und für acht Tage gefangen gehalten.
Der Vorwurf lautete auf „Bildung einer illegitimen Miliz“ (
www.spiegel.de/
politik/ausland/jesiden-kurden-nehmen-deutschen-haydar-shesho-im-irak-
fest-a-1027245.html;
www.ezidipress.com/blog/heydar-shesho-die-hps-
wirdkomme-was-wolle-bestehen-bleiben/).
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation
in der Region Shengal im Nordirak?
a) Wie stellt sich die derzeitige militärische Lage in Shengal da?
Wie viele und welche Bereiche der Region und der Stadt Shengal
werden noch vom IS kontrolliert, und welche Kräfte kontrollieren die
übrigen Landesteile?
Die Peschmerga der Regierung der Region Kurdistan-Irak (im Folgenden:
KRG-Peschmerga) konnten mit Unterstützung der US-geführten Anti-ISIS-
Allianz und der irakischen Luftwaffe am 17. Dezember 2014 das zuvor von ISIS-
Kämpfern eingeschlossene, westlich von Mosul gelegene Sinjar-Gebirge unter
ihre Kontrolle bringen. Darüber hinaus konnte die Verbindungsstraße zwischen
Mosul und der irakisch-syrischen Grenzstadt Rabiah durch die KRG-
Peschmerga weitgehend gesichert werden. Gleiches gilt für die Verbindungsstraße
von Mosul über TelʼAfar und Sinjar Richtung syrische Grenze, so dass ISIS
derzeit von der Nutzung der Hauptverkehrswege in Richtung syrische Grenze
abgeschnitten ist. Dennoch verfügt ISIS südlich des Sinjar-Gebiets über
hinreichend Raum, um über Nebenstrecken eine Verbindung nach Syrien zu sichern.
Die Stadt Sinjar selbst ist weiterhin umkämpft. Derzeit haben die KRG-
Peschmerga in den nördlichen bzw. östlichen Vorbezirken der Stadt Stellung bezogen.
b) Wie stellt sich die derzeitige humanitäre Lage in Shengal da?
Wie viele Menschen leben noch in Shengal?
Wie sind deren Lebensbedingungen?
Von wo werden sie mit lebensnotwendigen Gütern versorgt?
Welche Versorgungsengpässe und logistischen Mängel in der
Versorgung der Bevölkerung gibt es?
Die humanitäre Lage vor Ort ist weiter angespannt. Die genaue Anzahl der
derzeitigen Bewohner im Sinjar-Distrikt ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Schätzungen gehen davon aus, dass weiterhin rund 1 200 bis 1 350 Familien im
Gebiet des Berges Sinjar leben. Zu deren Lebensbedingungen hat die
Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse. Bedürftige Menschen im Sinjar-Distrikt
werden von humanitären Hilfsorganisationen von Dohuk aus unterstützt. Aufgrund
der Sicherheitslage bleibt der Zugang für humanitäre Hilfe zum Sinjar-Distrikt
schwierig.
2. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der
IS-Offensive aus Shengal im August 2014 getötet, verschleppt oder
vertrieben, und auf welche Quellen und Schätzungen stützen sich diese
Erkenntnisse?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine über offen zugängliche Informationen
hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung verweist in dieser
Frage insbesondere auf die bislang veröffentlichten Berichte der Vereinten
Nationen (VN). So ging etwa das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten
Drucksache 18/5723 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNationen für Menschenrechte OHCHR in einem Bericht an den VN-
Menschenrechtsrat im März 2015 (A/HRC/28/18) davon aus, dass sich etwa 3 000
Jesidinnen und Jesiden in der Gewalt von ISIS befinden, und wies darauf hin, dass zur
Bestimmung genauerer Zahlen vertiefte Recherchen erforderlich seien.
3. Welche Bemühungen jesidischer und nichtjesidischer Verbände sowie
internationaler Gremien und Organisationen zur Einstufung des IS-Angriffs
auf die jesidische Bevölkerung von Shengal als Völkermord sind der
Bundesregierung bekannt, und inwieweit sieht die Bundesregierung selber
Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Vorgehen des IS in Shengal um einen
versuchten Genozid an den dort lebenden Jesidinnen und Jesiden handelt?
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit jesidischen und
nichtjesidischen Interessenvertretern zu diesem Thema. Es liegen laut dem
OHCHR-Bericht A/HRC/28/18 vom 13. März 2015 Anzeichen vor, dass ISIS
den Tatbestand des Völkermords an der Bevölkerungsgruppe der Jesiden erfüllt
haben könnte sowie auch die Tatbestände von Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (Mord, Versklavung, Vertreibung, Vergewaltigung u. a. im Zuge
weitverbreiteter und systematischer Attacken gegen die Zivilbevölkerung) und
Kriegsverbrechen. Das OHCHR empfiehlt in diesem Bericht, dass der VN-
Sicherheitsrat eine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof in
Betracht ziehen solle. Die Bundesregierung wird sich, wie stets in Fällen eines
Vorwurfs auf Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder
Kriegsverbrechen, dafür einsetzen, dass sich die Täter in einem fairen Verfahren vor
einem unabhängigen nationalen oder internationalen Gericht für ihre Taten
verantworten müssen.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über jesidische Frauen und
Mädchen, die vom IS verschleppt und versklavt wurden?
a) Wie viele Frauen und Mädchen wurden verschleppt?
b) Wie viele davon sind mittlerweile wieder auf welche Weise
freigekommen (Freikauf, Flucht, Freilassung etc.)?
c) Wie viele der Verschleppten wurden getötet oder verstarben in
Gefangenschaft?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitigen
Aufenthaltsorte der Verschleppten?
e) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen Weiterverkauf
der Verschleppten als Sklavinnen?
An wen und in welche Länder wurden die Verschleppten verkauft?
Der Bericht des VN-Generalsekretärs über sexuelle Gewalt in Konflikten vom
23. März 2015 (S/2015/203) schätzt, dass sich im November 2014 etwa 2 500
entführte Frauen und Mädchen aus unterschiedlichen religiösen
Gemeinschaften des Irak in der Gewalt von ISIS befanden und etwa 1 500 Frauen und
Mädchen sexuell versklavt wurden. Diese Zahlen können nicht als endgültig
angesehen werden und sind Gegenstand fortlaufender Anpassungen. Nach dem
gemeinsamen Bericht des OHCHR und der VN-Unterstützungsmission (United
Nations Assistance Mission for Iraq – UNAMI) vom 13. Juli 2015 (Report on
the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014–
30 April 2015) befinden sich derzeit bis zu 3 500 Frauen, Kinder sowie einige
Männer vorwiegend aus jesidischen Gemeinschaften in der Gewalt der
Terrormiliz ISIS. Sie sollen täglich physischer, sexueller und anderen Formen von
Gewalt und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein. Augenzeugen berichten
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5723von einer schlechten Versorgungslage und dem Fehlen sanitärer Anlagen sowie
Zwangsarbeit, Zwangskonvertierungen und Zwangsheiraten.
Nach übereinstimmenden Berichten werden Frauen und Männer nach
Gefangennahme umgehend voneinander getrennt. Männer und Jungen sollen
gezwungen worden sein, an ISIS-Radikalisierungsprogrammen teilzunehmen, andere
Quellen berichten von Tötungen. Frauen und Mädchen, die sich einer
Konvertierung verweigern, sollen oftmals vergewaltigt und sexuell versklavt worden
sein. Erfolglose Fluchtversuche sollen mit Folter und Tötung bestraft worden
sein.
Menschenrechtsorganisationen, die mit befreiten Jesidinnen gesprochen haben,
berichten von unterschiedlichen Vorgängen, die zur Befreiung geführt haben,
darunter Flucht, Freilassung und sogenanntes Freikaufen. Diesen Berichten
zufolge ist es zu Selbsttötungen und Selbsttötungsversuchen unter verschleppten
Jesidinnen gekommen. Tötungen und Todesfälle aufgrund von Misshandlung
oder mangelhafter Versorgung in Gefangenschaft sind wahrscheinlich, aber
nicht zahlenmäßig dokumentiert.
Zu den genauen Aufenthaltsorten der verschleppten und versklavten Frauen und
Mädchen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. In
einem Bericht vom November 2015 berichtet die unabhängige internationale
Untersuchungskommission über die Menschenrechtslage in Syrien („Rule of
Terror: Living under ISIS in Syria“), dass ISIS im Irak entführte jesidische
Frauen und Mädchen als Sklavinnen in von ISIS-beherrschte Gebieten Syriens
verbracht hat. Dies wird auch im Bericht des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen über sexuelle Gewalt in Konflikten (S/2015/203) bestätigt. Über die
genaue Anzahl der nach Syrien Verschleppten liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Informationen vor.
f) Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bislang unternommen,
um den Aufenthaltsort verschleppter und versklavter Jesidinnen
festzustellen und deren Freilassung zu erwirken?
g) Inwieweit sind jesidische Verbände mit dem Anliegen an die
Bundesregierung herangetreten, bei der Befreiung verschleppter Jesidinnen zu
helfen, und wie reagierte die Bundesregierung auf dieses Ansinnen?
h) Inwieweit, bei welcher Gelegenheit und mit welchem Erfolg hat die
Bundesregierung das Schicksal verschleppter Jesidinnen gegenüber den
Regierungen von Ländern, in die diese Frauen und Mädchen verkauft
wurden, thematisiert?
Die Fragen 4f bis 4h werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung steht in regelmäßigem Austausch mit Vertretern
jesidischer Gemeinden in Irak und in Deutschland. Menschenrechtsfragen, darunter
auch das Schicksal verschleppter Frauen und Kinder aus Irak und deren
medizinische und psychologische Behandlung nach Befreiung, sind regelmäßig
Gegenstand der Gespräche von Mitgliedern der Bundesregierung mit
Interessenvertretern und Regierungsvertretern von Staaten der Region.
Drucksache 18/5723 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Einsatz
verschleppter jesidischer Kinder und Jugendlicher als Kindersoldaten durch
den IS?
Wie viele Kinder wurden zu diesem Zweck nach Kenntnis der
Bundesregierung durch den IS verschleppt?
In den oben zitierten Berichten der VN, wie auch im Bericht des VN-
Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte (S/2015/409) und der
unabhängigen internationalen Untersuchungskommission über die Menschenrechtslage
in Syrien werden ISIS schwere Verletzungen der Rechte von Kindern durch
zwangsweise Rekrutierung von Kindern zwischen acht und 18 Jahren sowie
militärische Ausbildung und Vorbereitung auf Kampfeinsätze vorgeworfen.
Diesen Berichten zufolge werden Minderjährige zu Zubringer- und
Hilfstätigkeiten verpflichtet. Es gibt einige Hinweise darauf, dass Minderjährige auf ISIS-
Geheiß an der Ausführung von willkürlichen Tötungen beteiligt waren. OHCHR
berichtet, dass von ISIS entführte jesidische Kinder zwangsweise konvertiert
und in ISIS-Camps in Irak und in Syrien militärisch ausgebildet werden. Es wird
weiter auf die Antworten zu den Fragen 4a bis 4h verwiesen.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation
der Flüchtlinge aus Shengal (bitte aufschlüsseln, ob es sich dabei um
Jesiden oder Angehörige anderer ethnischer und religiöser Gruppierungen
handelt)?
a) In welchen Ländern und Regionen befinden sich derzeit wie viele
Flüchtlinge aus Shengal?
b) Wo leben diese Flüchtlinge jeweils (private oder staatliche Camps,
Privatwohnungen etc.), welche politischen Kräfte oder
Nichtregierungsorgane kontrollieren die Flüchtlingscamps, und wie und von wem
werden sie mit humanitärer Hilfe versorgt?
c) Wie viele Flüchtlinge aus welchen Fluchtländern sind nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischenzeitlich nach Shengal zurückgekehrt?
Die VN gehen davon aus, dass die Mehrheit der geflohenen Menschen aus Sinjar
der Gruppe der Jesiden angehören. Einzelnen Schätzungen zufolge sollen sich
unter diesen Binnenvertrieben ca. 186 000 Jesiden und ca. 18 000 Christen
befunden haben. Belastbare Zahlen über die Gruppenzugehörigkeit von
Binnenvertriebenen aus Sinjar sind der Bundesregierung jedoch nicht bekannt.
Die große Mehrheit der Menschen aus dem Sinjar-Distrikt ist nach dem
Ausbruch der Gewalt in die Region Dohuk und in die Ninewa-Ebene geflohen. In
der Region Dohuk befinden sich derzeit rund 430 000 Binnenvertriebene. Der
weit überwiegende Teil der jesidischen Binnenflüchtlinge befindet sich derzeit
in den Provinzen Dohuk (ca. 157 000 Personen) und Ninewa (ca. 28 000
Personen). Die weiteren Binnenflüchtlinge verteilen sich auf die übrigen Provinzen
Iraks, insbesondere das Gebiet der Regionalregierung Kurdistan-Irak.
Rund 33 Prozent der Binnenvertriebenen in der Region Dohuk leben in Camps.
Die Mehrheit lebt bei aufnehmenden Familien, in Mietwohnungen oder in
Rohbauten. Die Camps in der Region Dohuk und in der Ninewa-Ebene werden von
der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak verwaltet, mit technischer
Unterstützung der VN und Nichtregierungsorganisationen. Humanitäre Hilfe wird
entsprechend der humanitären Prinzipien auf Grundlage des Bedarfs ohne
Unterscheidung von Gruppenzugehörigkeit geleistet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5723Rund 300 000 Menschen sind aus dem Sinjar-Distrikt in die Türkei und nach
Syrien geflohen und werden dort unter anderem von der türkischen Regierung
und dem Flüchtlingswerk der Vereinten Nationen UNHCR unterstützt. Von den
ca. 250 000 irakischen Flüchtlingen in der Türkei dürfte ein nicht unerheblicher
Anteil jesidischer Herkunft sein. Genaue Zahlen liegen der Bundesregierung
jedoch nicht vor, da die Türkei jesidische Flüchtlinge nicht getrennt erfasst.
Zur Rückkehr von Jesiden in den Raum Sinjar liegen der Bundesregierung keine
über offen zugängliche Informationen hinausgehenden Erkenntnisse vor.
7. Wie viele jesidische Flüchtlinge aus Shengal sind seit August 2014 nach
Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland gekommen?
a) Wie viele dieser Flüchtlinge erhielten zwischenzeitlich welchen
Aufenthaltsstatus?
Die genaue Zahl der insgesamt seit August 2014 nach Deutschland eingereisten
irakischen Flüchtlinge mit jesidischer Religionszugehörigkeit aus der Region
Sinjar ist der Bundesregierung nicht bekannt. Statistisch erfasst werden
Angaben zu irakischen Asylbewerbern beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), die im Rahmen des Asylverfahrens zwar Angaben zu ihrer
Religionszugehörigkeit machen, deren Herkunftsregionen aber nicht erfasst werden.
Von August 2014 bis Juni 2015 haben ca. 8 000 irakische Staatsangehörige mit
jesidischer Religionszugehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag gestellt,
davon 6 961 im Jahr 2015 (zum Vergleich: im gesamten Jahr 2014 waren es 9 499).
Zum 30. Juni 2015 waren beim BAMF noch etwa 6 500 Verfahren von
irakischen Staatsangehörigen mit jesidischer Religionszugehörigkeit anhängig (die
Zahl der anhängigen Verfahren bezieht sich auf alle Asylanträge, also auch
solche, die vor dem August 2014 gestellt wurden). Darüber hinaus lassen sich im
Ausländerzentralregister keine verlässlichen Daten zum Aufenthaltsstatus von
irakischen Flüchtlingen mit jesidischer Religionszugehörigkeit ermitteln, da nur
freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit aufgenommen werden.
Bezogen auf jesidische Asylbewerber lassen sich lediglich folgende Angaben
machen: Von August 2014 bis Juni 2015 hat das BAMF bei mehr als 7 300
irakischen Asylbewerbern mit jesidischer Religionszugehörigkeit die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt.
Dieser Personenkreis erhält im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis. Soweit
Asylverfahren noch anhängig sind, verfügen Asylbewerber im Regelfall weiterhin
über eine Aufenthaltsgestattung.
Die Verteilung irakischer Asylbewerber erfolgt grundsätzlich in alle
Bundesländer.
Weiter haben bis zum heutigen Tag im Wege des Landesaufnahmeprogrammes
Baden-Württemberg 250 Binnenflüchtlinge aus Nord-Irak in Deutschland
Aufnahme gefunden. Auf die Antwort zu den Fragen 7b und 7c wird verwiesen.
b) Welche besonderen Aufnahmeprogramme für Jesidinnen und Jesiden
aus Shengal auf Landesebene sind der Bundesregierung bekannt, und
wie viele Menschen kamen bislang über diese Programme nach
Deutschland?
c) Wie viele Anträge wurden gestellt?
Wie viele Verfahren laufen noch?
Drucksache 18/5723 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErfolgt die Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel, oder wird
versucht, die Jesidinnen und Jesiden konzentriert in einer Region
unterzubringen?
Das Bundesministerium des Innern hat zu einer Aufnahmeanordnung des
Landes Baden-Württemberg zugunsten von bis zu 1 000 besonders
schutzbedürftigen Frauen und Minderjährigen aller Konfessionen, die Opfer von insbesondere
sexueller Gewalt im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Syrien
und im Irak geworden sind und sich in der Region Kurdistan-Irak aufhalten, sein
Einvernehmen erteilt. Im Rahmen dieses Programms wurden etwa 750 Anträge
gestellt und bisher 250 Visa erteilt. 500 Verfahren sind noch nicht
abgeschlossen. Die Verteilung erfolgt nach einem länderspezifischen Schlüssel Baden-
Württembergs. Die Bundesregierung hat auf die Verteilung keinen Einfluss.
8. Welche staatlichen und – nach Kenntnis der Bundesregierung – privaten
Hilfsprogramme und -initiativen für Jesidinnen und Jesiden aus Shengal
gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, was haben diese seit August
2014 erreicht, und welche Ziele verfolgen sie im Einzelnen?
Auf die Antworten zu den Fragen 7a bis 7c wird verwiesen. Darüber hinaus hat
die Bundesregierung keine gesicherte Kenntnis über private Initiativen für
spezifische Bevölkerungsgruppen.
9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die im Januar 2015 erfolgte
Bildung eines Rates der Jesiden aus Shengal?
a) Welche politischen Parteien, Gruppierungen und Persönlichkeiten
beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung an diesem Rat?
b) Welche unter den Jesiden aus Shengal vertretenen politischen Parteien,
Gruppierungen und Persönlichkeiten haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die Gründung dieses Rates boykottiert, und aus welchem
Grund erfolgte diese Ablehnung?
c) Für wie repräsentativ für die Bevölkerung von Shengal hält die
Bundesregierung diesen Rat und die daraus entstandene Übergangsregierung,
und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
d) Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verhältnis dieses Rates
zur kurdischen Regionalregierung und zur irakischen Zentralregierung?
e) Bestehen Kontakte zwischen diesem Rat und der Bundesregierung?
Wenn ja, welcher Art?
Wenn nein, warum nicht?
Laut eigener Angaben stellt der Mitte Januar 2015 einberufene Gründungsrat
der Jesiden eine unabhängige Versammlung zur Interessenvertretung dar.
Kurdische Medien berichteten u. a., dass die Gründung auf eine Initiative der PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) zurückgehe, welche auf die Bildung einer
jesidischen Selbstverwaltung hinwirke. Der Gründungsrat selbst dementierte jedoch
eine Beteiligung der PKK. Nach Kenntnis der Bundesregierung nahmen an der
Einrichtung des Rates rund 200 Jesiden teil, die Jesiden aus den
Flüchtlingscamps in Irak, in der Türkei und in Syrien repräsentierten. Auch PKK-nahe
jesidische Parteien sowie ein Vertreter der PUK (Patriotische Union Kurdistan)
sollen bei der Gründung des Rates anwesend gewesen sein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/5723Die repräsentative Bedeutung des Rates für die Bevölkerung von Sinjar ist noch
nicht eindeutig einschätzbar, da sich nach Kenntnis der Bundesregierung noch
keine bedeutende überparteiliche jesidische Interessenvertretung herausgebildet
hat, die von allen Parteien akzeptiert und anerkannt wird. Nach Kenntnis der
Bundesregierung hat der Rat nur einmal – zum Zweck der Gründung – getagt
und hatte keinen Kontakt zur Regionalregierung. Die Bundesregierung verfügt
über keine weiteren, über die regelmäßigen Kontakte mit jesidischen
Interessenvertretern hinausgehenden, Beziehungen zum Gründungsrat der Jesiden.
10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich das Recht der
Jesidinnen und Jesiden in Shengal auf Selbstbestimmung einschließlich
der Bildung einer selbstverwalteten Region innerhalb des Irak?
Die Bundesregierung nimmt die Anliegen der jesidischen Minderheit in Irak
ernst und spricht diese und andere Fragen in bilateralen Gesprächen mit
Vertretern der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung
regelmäßig an. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
11. Inwieweit erlaubt die irakische Verfassung nach Kenntnis der
Bundesregierung die Bildung einer selbstverwalteten Region bzw. eines Kantons in
Shengal?
Artikel 117 ff. der irakischen Verfassung erlauben die Bildung neuer Regionen
aus einer oder mehreren Provinzen. Voraussetzung hierfür ist ein erfolgreiches
Referendum auf Veranlassung entweder eines Drittels der Provinzratsmitglieder
oder eines Zehntels der Wahlberechtigten der jeweils betroffenen Provinz(en).
Für Bezirke, wie etwa Sinjar, die nur einen Teil einer Provinz darstellen, ist die
Bildung einer eigenen Region verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Das
Beispiel der kürzlich neu gegründeten Provinz Halabja zeigt jeodch, dass die
verfassungsrechtlich nicht geregelte Umwandlung eines Bezirks in eine eigene
Provinz mit Zustimmung des irakischen Ministerrats möglich ist.
12. Hat die Bundesregierung die Rolle der Peschmerga in Shengal und deren
Rückzug während des IS-Angriffs gegenüber der kurdischen
Regionalregierung thematisiert, und wenn ja, wann, zu welcher Gelegenheit und
mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Hält die Bundesregierung eine Klärung diesbezüglicher Vorwürfe
anlässlich der deutschen Militärhilfe für die Peschmerga für sinnvoll?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung führt regelmäßig bilaterale Gespräche mit Vertretern der
kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung und spricht
dabei auch die Anliegen der Minderheiten in Irak an.
13. Auf welcher politischen und rechtlichen Grundlage fiel die Entscheidung
der Bundesregierung, jesidische Kämpfer auszubilden und zu bewaffnen?
Die deutsche Ausbildungsunterstützung in der Region Kurdistan-Irak basiert auf
dem Mandat des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2015 (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/3561) und den dort aufgeführten verfassungs- und
völkerrechtlichen Grundlagen. Die Ausbildung von Jesiden ist von diesem Mandat erfasst.
Drucksache 18/5723 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Welche bewaffneten Kräfte im Einzelnen kämpfen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Shengal gegen den IS?
a) Über welche personelle Stärke verfügen diese jeweils?
b) Welchen Parteien oder politischen Organisationen gehören diese
Kräfte jeweils an oder stehen ihnen nahe?
c) Inwieweit unterstehen die jeweiligen Kräfte jeweils der kurdischen
Regionalregierung, der irakischen Zentralregierung oder welcher
ausländischen Regierung?
d) Über welche Bewaffnung aus welchen Quellen verfügen diese Kräfte
jeweils?
e) Welche dieser Gruppierungen verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über Waffen aus deutschen Lieferungen, um welche Art und
Menge von deutschen Waffen handelt es sich dabei, und wie gelangten
die jeweiligen Gruppierungen direkt oder indirekt an diese Waffen?
Im Raum Sinjar kämpfen neben jesidischen Gruppierungen im Wesentlichen
Einheiten der KRG-Peschmerga (u. a. zwei jesidische Bataillone, die dem
Peschmerga-Ministerium der kurdischen Regionalregierung unterstehen), der
PKK und der PYD. Zwischen diesen Gruppierungen bestehen lokale und
taktische Kooperationen. Erkenntnisse über Führungs- und
Unterstellungsverhältnisse sowie über aktuelle personelle Stärken liegen der Bundesregierung nicht
vor. Die nicht zu den KRG-Peschmerga gehörenden Gruppen sind hauptsächlich
mit Infanteriehandwaffen ausgerüstet, über deren Herkunft die Bundesregierung
keine gesicherte Kenntnis hat. Die KRG-Peschmerga verfügen darüber hinaus
über schwerere Waffen (Panzerabwehrwaffen, Granatwerfer), die entweder aus
internationalen Unterstützungslieferungen für den Kampf gegen ISIS oder aus
Altbeständen der ehemaligen Armee Saddam Husseins stammen. Eine
abschließende Qualifizierung und Quantifizierung der Waffenbestände ist der
Bundesregierung nicht möglich. Weitere, über die öffentliche Berichterstattung
hinausgehende Erkenntnisse, liegen der Bundesregierung nicht vor.
15. Welche Ausbildungs- und Bewaffnungsprogramme für jesidische
Kämpfer gibt es bei der Bundesregierung?
a) Welche und wie viele jesidischen Kämpfer werden seit wann von der
Bundeswehr ausgebildet?
b) Welchen Verbänden oder Organisationen gehören die ausgebildeten
Jesiden an, und wem – Regionalregierung bzw.
Peschmergaministerium, Rat der Jesiden aus Shengal, Parteien oder Kommandeure –
unterstehen die ausgebildeten jesidischen Peschmerga?
c) Wo genau findet diese Ausbildung statt?
d) Was wird im Einzelnen in dieser Ausbildung unterrichtet?
e) Werden auch jesidische Kämpferinnen von der Bundeswehr
ausgebildet?
Wenn nein, warum nicht?
f) In welchem Verhältnis stehen die von der Bundeswehr ausgebildeten
jesidischen Verbände zu anderen in Shengal gegen den IS kämpfenden
jesidischen und nichtjesidischen Verbänden wie YBS, HPS,
Peschmerga, HPG (PKK), YPG bzw. YPJ?
Inwieweit gab oder gibt es gemeinsame Operationen oder ein
gemeinsames Kommando?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/5723g) Wurden den durch die Bundeswehr auszubildenden Jesiden deutsche
Waffen übergeben, bzw. ist eine Versorgung dieser Verbände mit
deutschen Waffen geplant, und wenn ja, um wie viele und welche Waffen
handelt es sich im Einzelnen?
Eines der beiden jesidischen Bataillone, die dem Ministerium für Peschmerga-
Angelegenheiten der Region Kurdistan-Irak unterstehen, wurde unter
Beteiligung deutscher Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der vom Deutschen
Bundestag mandatierten Ausbildungsmission ausgebildet. Es handelte sich hierbei
um ein aus vier Kompanien und einem Stab bestehendes Infanteriebataillon,
welches mit Waffen sowjetischer Bauart (AK-47) ausgestattet ist. Das Bataillon
wurde Anfang des Jahres 2015 aufgestellt und untersteht dem Ministerium für
Peschmerga-Angelegenheiten, durch welches auch die Ausstattung mit Waffen
und Gerät erfolgt ist. Die Führung der jesidischen Bataillone erfolgt ebenfalls
über das Ministerium für Peschmerga-Angelegenheiten. Mit diesem Bataillon
wurden erstmals rund 420 jesidische Kämpfer durch internationale Kräfte
ausgebildet. Die Ausbildung fand vom 21. Juni bis 16. Juli 2015 in Erbil und Atrush
statt. Unter den jesidischen Kämpfern waren keine Frauen. Inhaltlich hat sich die
Ausbildung an den bislang mit kurdischen Bataillonen durchgeführten
Ausbildungen orientiert. Diese besteht aus taktischen Anteilen, der Vermittlung einer
Basisbefähigung zur Kampfmittelabwehr, Sanitätsausbildung sowie
Unterrichtseinheiten im Humanitären Völkerrecht. Die Auswahl des auszubildenden
militärischen Personals der Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak wird
eigenverantwortlich durch die zuständigen Stellen der Regierung der Region
Kurdistan-Irak durchgeführt. Deutschland nimmt keinen direkten Einfluss auf
die entsprechenden Auswahlentscheidungen dieser Stellen. Gleiches gilt für die
Verteilung des von Deutschland in Abstimmung mit der irakischen
Zentralregierung gelieferten Materials. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine
gesonderten Erkenntnisse vor.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Verhältnis der
kurdischen Regionalregierung und der darin dominanten Demokratischen
Partei Kurdistans (KDP) zur Region Shengal?
a) Inwieweit sind der Bundesregierung ggf. Äußerungen von Vertretern
der Regionalregierung oder der KDP bekannt, wonach Shengal als
Bestandteil der Region Kurdistan betrachtet wird oder eine Eingliederung
Shengals in die Autonomieregion gefordert wird?
b) Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über ein nach
Informationen der Fragesteller gegebenes faktisches Embargo der kurdischen
Regionalregierung bzw. der KDP gegen Shengal?
Welche Absicht wird nach Kenntnis der Bundesregierung mit diesem
Embargo verfolgt, und welche Auswirkungen hat dieses auf die
Lebensbedingungen in Shengal?
c) Inwiefern sind der Bundesregierung, Versuche der kurdischen
Regionalregierung bzw. der KDP bekannt, in Shengal im Kampf gegen den
IS aktive Milizen unter ihre Kontrolle zu bringen?
Aus Sicht der Regierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) gehört die Region
Sinjar zu den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten. Die
Entwicklung der Sicherheitslage seit der Bedrohung durch ISIS hat dazu geführt, dass
der aktuelle nordwestlich-kurdische Frontverlauf weitgehend dem durch die
KRG beanspruchten Gebiet entspricht.
Drucksache 18/5723 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDer Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dem in Frage 16b genannten
Embargo vor. Ebenso wenig liegen der Bundesregierung Erkenntnisse
hinsichtlich etwaiger Versuche der KRG vor, im Kampf gegen ISIS aktive Milizen unter
ihre Kontrolle zu bringen.
17. Welche generellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche
Repressionen der kurdischen Regionalregierung bzw. der KDP gegen
jesidische Kritikerinnen und Kritiker der KDP-Politik gegenüber
Shengal?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu systematischen
Repressionen gegen KDP-kritische, jesidische Stimmen vor.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Festnahme und
rund einwöchige Inhaftierung des HPS-Oberkommandierenden und
deutschen Staatsbürgers Heydar Shesho im April 2015 in Dohuk durch
Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung bzw. KDP?
a) Was waren die genauen Vorwürfe, aufgrund deren die Festnahme von
Haydar Shesho erfolgte, durch wen wurden diese Vorwürfe erhoben,
und wer war für die Gefangennahme verantwortlich?
b) Welche Schritte im Einzelnen hat die Bundesregierung aufgrund der
Gefangennahme von Heydar Shesho gegenüber der kurdischen
Regionalregierung bzw. KDP unternommen?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Heydar Shesho während seiner
Haft Misshandlungen ausgesetzt war, und wenn ja, in welcher Form?
d) Unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte nach
Kenntnis der Bundesregierung die Freilassung von Heydar Shesho,
und wann genau?
Der deutsche Staatsangehörige Haidar Khalaf (Scheisho) wurde am 5. April
2015 durch Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak (RKI) festgenommen
und am 13. April 2015 nach Entscheidung des Gerichts in Dohuk wieder aus der
Haft entlassen. Grund seiner Festnahme war nach Angaben der kurdischen
Regionalregierung der Vorwurf des Unterhaltens ungesetzlicher bewaffneter
Streitkräfte. Haidar Khalaf hatte die Frist zur Integration der von ihm mitgegründeten
Miliz in die gesetzlichen Kräfte der RKI verstreichen lassen. Haidar Khalaf
wurde während seiner Inhaftierung vom Deutschen Generalkonsulat in Erbil
konsularisch betreut. Das Generalkonsulat war während des Haftfalls laufend
mit den zuständigen Behörden der RKI in Kontakt und wurde umgehend über
den Entscheidungsprozess und über die Entscheidung des Gerichts Dohuk zur
Freilassung unterrichtet. Das Auswärtige Amt stand mit den Angehörigen
Haidar Khalafs in Deutschland in Kontakt. Weitere, über die lokale
Presseberichterstattung hinausgehende Erkenntnisse, liegen der Bundesregierung
nicht vor.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Festnahme und
mehrmonatige Inhaftierung des Vorstandsmitglieds der Föderation der
Yeziden e. V. aus Deutschland, Ali Sacik, durch Sicherheitskräfte der
kurdischen Regionalregierung bzw. KDP im Februar 2015 in der Region
Kurdistan?
a) Was waren die genauen Vorwürfe, aufgrund deren die Festnahme von
Ali Sacik erfolgte, und welche politischen und juristischen Gremien
waren für die Inhaftierung verantwortlich?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/5723b) Welche Schritte im Einzelnen hat die Bundesregierung aufgrund der
Gefangennahme von Ali Sacik gegenüber der kurdischen
Regionalregierung bzw. KDP unternommen?
c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Ali Sacik während seiner Haft
Misshandlungen ausgesetzt war, und wenn ja, in welcher Form?
d) Unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte nach
Kenntnis der Bundesregierung die Freilassung von Ali Sacik, und
wann genau?
Der türkische Staatsangehörige Ali Sacik äußerte sich im Rahmen eines
Gesprächs im Auswärtigen Amt nach seiner Freilassung am 7. Juli 2015
dahingehend, dass er von Sicherheitskräften (Asayish) der RKI aus ihm unbekannten
Gründen verhaftet und festgehalten worden sei. Er gab an, während der Haft
psychisch und physisch misshandelt worden zu sein. Seinen Äußerungen
zufolge führte politischer Druck seitens jesidischer Interessenvertreter aus der
Region Sinjar zu seiner Freilassung aus der Haft. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
20. Wie viele und welche weiteren Repräsentantinnen und Repräsentanten der
jesidischen Bevölkerung wurden nach Kenntnissen der Bundesregierung
seit August 2014 durch Sicherheitskräfte der kurdischen
Regionalregierung bzw. KDP aufgrund welcher Vorwürfe inhaftiert?
Der Bundesregierung ist im bezeichneten Zeitraum ein weiterer Fall bekannt, in
dem ein deutscher Staatsangehöriger jesidischen Glaubens durch
Sicherheitskräfte der kurdischen Regionalregierung inhaftiert wurde. Die Vorwürfe
umfassen Freiheitsberaubung und Körperverletzungsdelikte. Der Fall wird vom
Deutschen Generalkonsulat in Erbil konsularisch betreut.
21. Ist die Bundesregierung weiterhin der in einem auf den 16. Oktober 2014
datierten Bericht des Bundesministeriums des Innern für den
Innenausschuss des Deutschen Bundestages geäußerten Auffassung bezüglich
Deutscher, die sich im Nahen Osten gegen den IS kämpfenden
Gruppierungen anschließen, wonach das „Gefährdungspotential, das von dieser
Personengruppe ausgeht“, „quantitativ zwar geringer, qualitativ aber nicht
anders zu bewerten“ als das von den Dschihadisten ausgehende
Gefährdungspotential?
a) Wenn nein, wie ist die aktuelle Auffassung der Bundesregierung
gegenüber Personen aus Deutschland, die sich dem bewaffneten Kampf
gegen den IS im Nahen Osten anschließen wollen?
b) Sieht die Bundesregierung in den Aktivitäten von Heydar Shesho und
nach seinen Angaben rund 30 weiteren Deutschen in den Reihen der
HPS ein Gefährdungspotential, und wenn ja, welcher Art (
www.ndr.de/
Drucksache 18/5723 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenachrichten/niedersachsen/braunschweig_harz_goettingen/Jesiden-aus-
Niedersachsen-kaempfen-gegen-den-IS,jesiden314.html)?
c) Sieht die Bundesregierung in einem Anschluss von Deutschen oder aus
Deutschland stammenden Personen an die YBS ein
Gefährdungspotential, und wenn ja, welcher Art?
d) Besteht nach Auffassung der Bundesregierung aus rechtlicher Sicht ein
Unterschied darin, ob sich ein deutscher Staatsbürger zum Kampf
gegen den IS den Peschmerga der KRG, den HPS oder YBS anschließt,
und wenn ja, welcher, und wie begründet die Bundesregierung ihre
diesbezügliche Auffassung?
Zwei Fallgruppen, aus denen sich ein Gefährdungspotential ergeben kann, sind
hier denkbar: deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende Personen,
die sich in der Region einer oppositionellen Gruppe, die gegen die Terrormiliz
ISIS kämpft und nicht als terroristisch anzusehen ist, anschließen, und deutsche
Staatsangehörige und in Deutschland lebende Personen, die sich in der Region
einer terroristischen Vereinigung im Ausland, die ebenfalls gegen ISIS kämpft,
anschließen. Für beide Fallgruppen kann – abhängig vom Einzelfall – die
Strafbarkeit der handelnden Personen nach deutschem Strafrecht in Betracht
kommen.
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ISSN 0722-8333]