[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5628
18. Wahlperiode 23.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer,
Dr. Franziska Brantner, Katja Dörner, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/5487 –
Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD und
aktuelle Herausforderungen im Bereich der Jugendpolitik
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 27. November 2013 unterzeichneten die Parteivorsitzenden von CDU,
CSU und SPD den Koalitionsvertrag „Deutschlands Zukunft gestalten“.
Grundlage für die Kinder- und Jugendpolitik der Bundesregierung ist die UN-
Kinderrechtskonvention. In der Vorhabenplanung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom Januar 2015 wird
betont, dass das Bundesministerium auf rechtliche Rahmenbedingungen im
Bereich Kinder- und Jugendpolitik setzt. Nach gut der Hälfte der Legislatur
fragen die Fragesteller nach, welche der im Koalitionsvertrag und in den
Vorhabenplanungen des BMFSFJ angekündigten Maßnahmen umgesetzt wurden.
Darüber hinaus fragen wir die Bundesregierung, wie sie auf aktuelle
Herausforderungen im Bereich Jugendpolitik – wie der Hilfen für junge
Volljährige, der Jugendsozialarbeit oder dem Übergang von der Schule in die
Ausbildung – zu reagieren gedenkt.
1. Welche Gesetze oder Maßnahmen haben der im Koalitionsvertrag auf
Seite 99 vereinbarten Überprüfung jeder politischen Maßnahme und jedes
Gesetzes auf Vereinbarkeit mit den internationalen Kinderrechten nicht
standgehalten, und welche Konsequenzen hat ein negatives Ergebnis dieser
Überprüfung?
In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist geregelt, dass
Gesetzentwürfe daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit den
völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar sind. Die
Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene
eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die
Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit
grundsätzlich sicher.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 21. Juli 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5628 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZusätzlich hat die Bundesregierung in diesem Jahr die Monitoringstelle für die
Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland beim Deutschen Institut
für Menschenrechte eingerichtet. Eine der zentralen Aufgaben der
Monitoringstelle wird die Bewertung vorgenommener politischer Maßnahmen sowie der
Gesetzgebung anhand der Regelung der kinderrechtlichen Normen sein.
2. Mit welchen gesetzgeberischen Maßnahmen hat die Bundesregierung in
den vergangenen eineinhalb Jahren ihr laut Koalitionsvertrag (S. 99)
zentrales Anliegen „Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die
Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern“
vorangetrieben?
Die Bundesregierung befördert mit folgenden gesetzgeberischen Maßnahmen
den Schutz von Kindern vor Gewalt, Vernachlässigung und die
Weiterentwicklung der Wahrnehmung der Rechte von Kindern:
Mit dem am 27. Januar 2015 in Kraft getretenen 49. Gesetz zur Änderung
des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum
Sexualstrafrecht – wurde unter anderem die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt, den
Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174
des Strafgesetzbuchs (StGB) zu erweitern, um einen lückenlosen Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexuellen Übergriffen zu gewährleisten. Nach
§ 174 StGB macht sich nunmehr insbesondere auch eine Person strafbar, der in
einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung
in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist und die
sexuelle Handlungen mit einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt, die zu
dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung,
Ausbildung und Betreuung in der Lebensführung dient. Konkret betrifft dies etwa
Lehrer gegenüber Schülern, auch wenn es sich nicht um den Klassen- oder einen
Fachlehrer handelt. Diese Fallkonstellation war bisher nicht von § 174 StGB
erfasst, da es nach der Rechtsprechung an dem für die Erfüllung des Tatbestandes
erforderlichen Obhutsverhältnis fehlt.
Umgesetzt wurde durch das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches
auch die Vorgabe des Koalitionsvertrages, den möglichen Eintritt der Verjährung
von Sexualdelikten, insbesondere solchen gegen Kinder, nochmals deutlich
nach hinten zu verschieben. § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB bestimmt nunmehr,
dass die Verjährung für Straftaten unter anderem nach §§ 176, 176a und 176b
StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Neuerung
führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren
unterliegenden Sexualdelikten, Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahrs
des Opfers eintreten kann, wobei sich diese Frist bei entsprechenden
Unterbrechungshandlungen, wie etwa der Anordnung der ersten Vernehmung des
Beschuldigten, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahrs des Opfers verlängern kann.
Diese Neuregelung gilt auch für Taten, die vor ihrem Inkrafttreten begangenen
wurden, wenn deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
(3. Opferrechtsreformgesetz) setzt die Bundesregierung zum einen die
Opferschutzrichtlinie (Richtlinie 2012/29/EU) um und verankert zum anderen die
psychosoziale Prozessbegleitung ihrer praktischen Bedeutung entsprechend
ausführlicher im deutschen Verfahrensrecht. Insbesondere Kinder und
Jugendliche, die Opfer schwerer Gewalt- und Sexualdelikte geworden sind, werden
künftig die professionelle psychosoziale Unterstützung während des gesamten
Verfahrens erhalten, die sie benötigen. Mit der Regelung zur psychosozialen
Prozessbegleitung haben diese Kinder und Jugendlichen künftig einen
kostenlosen Rechtsanspruch auf Prozessbegleitung. Der Gesetzentwurf zum 3.
Opferrechtsreformgesetz befindet sich bereits im parlamentarischen Verfahren. Am
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/562817. Juni 2015 fand im Bundestag die Sachverständigenanhörung im Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz statt. Die Opferschutzrichtlinie ist bis zum
16. November 2015 umzusetzen.
Zudem sieht das im Juli 2015 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der
Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) vor, dass Eltern
bei den Kindergesundheitsuntersuchungen künftig ausführlicher als bisher und
vorausschauender zur körperlichen, geistigen und psycho-sozialen Entwicklung
des Kindes sowie zum Schutz vor gesundheitlichen Belastungen und Risiken
beraten werden. Dabei sollen Familien und Kinder mit besonderem
Unterstützungsbedarf auch auf regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote für
Eltern und Kind wie z. B. auf Angebote der Frühen Hilfen hingewiesen werden.
Damit wird eine frühzeitige Intervention in sozial schwer belasteten Familien
durch passgenaue Angebote zur Prävention im medizinischen und sozialen
Bereich unterstützt und eine bessere Verknüpfung zwischen dem medizinischen
Gesundheitssystem und Angeboten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und
der Kinder- und Jugendhilfe angestrebt.
Auch während der Schwangerschaft soll in den Vorsorgeuntersuchungen bei
Bedarf künftig auf entsprechende regionale Unterstützungs- und
Beratungsangebote hingewiesen werden. Außerdem wird durch die Regelungen des
Präventionsgesetzes der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe im
Hinblick auf die Wochenbettbetreuung erweitert: Leistungen von Hebammen
sind künftig bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Geburt vorgesehen mit
der Möglichkeit einer Verlängerung auf ärztliche Anordnung. Damit können
Mütter und Familien künftig länger von der wichtigen Unterstützung durch
Hebammen profitieren.
Mit dem vom Bundeskabinett am 15. Juli 2015 beschlossenen Gesetzentwurf
zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer
Kinder und Jugendlicher intendiert die Bundesregierung insbesondere die
Sicherstellung einer den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen
entsprechenden, bedarfsgerechten Unterbringung, Versorgung und Betreuung
unbegleiteter ausländischer Minderjährige und damit auch die Stärkung ihrer
Rechte.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen erfolgen noch in dieser Legislaturperiode
in der weiteren Umsetzung des Gesamtkonzepts für den Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexueller Gewalt und der im Rahmen der Evaluation des
Bundeskinderschutzgesetzes gewonnen Ergebnisse, über die die Bundesregierung
dem Deutschen Bundestag bis 31. Dezember 2015 einen Bericht vorlegen wird.
3. Was sind die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der
Kinderrechte“, bzw. bis wann liegen die Ergebnisse vor, und bis wann
sollen sie umgesetzt werden?
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stärkung der Kinderrechte“ befindet sich
noch in einem laufenden Arbeitsprozess. Sie wird in diesem und im nächsten
Jahr Ergebnisse erarbeiten. Danach wird über die Umsetzung der Ergebnisse
entschieden werden.
4. Was sind die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Heimaufsicht“,
bzw. bis wann liegen die Ergebnisse vor, und bis wann sollen sie umgesetzt
werden?
Die Jugend- und Familienministerkonferenz hat im Rahmen ihrer Sitzung am
21. und 22. Mai 2015 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe gebeten, Vorschläge zur
Novellierung der §§ 45 ff. SGB VIII bis Ende des Jahres 2015 vorzulegen.
Drucksache 18/5628 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode5. Wann wird der Jugendcheck eingeführt, und ist er als verpflichtendes
ressortübergreifendes Prüfinstrument im Gesetzgebungsverfahren
vorgesehen?
Der Jugendcheck wird im Austausch mit dem Deutschen Bundesjugendring,
dem Bundesjugendkuratorium, dem Deutschen Jugendinstitut und der
Koordinierungsstelle „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ (Projektträger ist
die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe) entwickelt. In bisher vier
Workshops wurde u. a. erarbeitet, dass der Jugendcheck aus einem
Prüfinstrument und Sensibilisierungsinstrument bestehen soll. Das Prüfinstrument soll
ressortübergreifend Maßnahmen erfassen, bei denen Belange von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren betroffen sind.
Für Anfang September 2015 ist ein Austausch auf Arbeitsebene mit den
Kolleginnen und Kollegen des Österreichischen Bundesministeriums für Familie und
Jugend über die Erfahrungen mit dem dortigen Jugendcheck bzw. der dortigen
Wirkungsfolgenabschätzung geplant. Entsprechende Erkenntnisse werden in
den weiteren Prozess zur Ausgestaltung des Jugendcheck einfließen.
6. Welche Indikatoren unterliegen dem Jugendcheck, und inwiefern wird er
sich vom Demografiecheck abheben?
Im Prüfverfahren sollen Indikatoren und Kriterien zur Anwendung kommen, bei
deren Entwicklung und Fortschreibung Jugendliche bestmöglich beteiligt
werden. Der Demografiecheck besteht aus 24 Fragen. Im Rahmen der Entwicklung
des Jugendchecks wird ein Konstrukt aus Indikatoren und Kriterien diskutiert.
7. Plant die Bundesregierung eine Absenkung des Wahlalters für die Wahlen
zum Deutschen Bundestag und bzw. oder zum Europaparlament?
Wenn nein, warum nicht?
Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Wahlrecht sind nach der
Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu
üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Das Wahlalter für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag ist verfassungsrechtlich durch Artikel 38 Absatz 2 des
Grundgesetzes (GG) vorgegeben. Danach ist wahlberechtigt, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat. Eine Änderung wäre nur im Verfahren des Artikels 79
GG mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und
zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates möglich. Einen Gesetzentwurf aus
der Mitte des Bundestages zur Änderung des Artikels 38 Absatz 2 GG
(Bundestagsdrucksache 17/13238) hat der Deutsche Bundestag in der 17. Wahlperiode
abgelehnt (Plenarprotokoll 17/250 vom 27. Juni 2013, S. 31929 f.).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5628 8. Welche präventiven Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um
unabhängig vom Einkommensstatus der Eltern positiv in die
Bildungsbiographien Jugendlicher einzugreifen, nachdem die Ergebnisse des IQB-
Ländervergleichs 2012 zeigen, „dass in Mathematik auf der Globalskala
bundesweit 25 Prozent der Gesamtpopulation zielgleich unterrichteter
Neuntklässlerinnen und Neuntklässler den Kultusministerkonferenz-
Mindeststandard für den Mittleren Schulabschluss verfehlen“?
Während der IQB-Ländervergleich in Mathematik im Jahr 2012 zum ersten Mal
stattfand und von daher keine Trendaussagen möglich sind, lässt sich aus den
seit dem Jahr 2000 alle drei Jahre durchgeführten PISA-Tests ablesen, dass sich
die Leistungen der Neuntklässlerinnen und Neuntklässler in Deutschland
kontinuierlich verbessert haben. Erreichte Deutschland 2000 in Mathematik noch
eine Punktzahl von 490, so waren es im Jahr 2012 bereits 514 Punkte. Wie die
OECD in ihrer Zusammenfassung der Ergebnisse von PISA dem Jahr 2012
betont, profitierten von dieser Steigerung „vor allem leistungsschwache und sozial
benachteiligte Schüler“; diese „schnitten 2012 um Einiges besser ab, als noch
2003“.
Grundsätzlich liegt die Förderung von Kindern und Jugendlichen im
schulischen Bereich ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder, so auch die
Förderung von Kompetenzen im Mathematikunterricht. Die Bundesregierung kann
hier Unterstützung geben, indem sie zum Beispiel mathematisch-
naturwissenschaftliche Initiativen wie „Haus der kleinen Forscher“ in den frühen
Bildungsphasen oder Mathematikwettbewerbe flankierend zum Fachunterricht
unterstützt.
9. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der Programme
„Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „JUGEND STÄRKEN im Quartier“
gemessen an den Zielen, „allen jungen Menschen in Deutschland Zugang zu
einer ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechenden Ausbildung“ (vgl.
Koalitionsvertrag, S. 101) zu ermöglichen?
Das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode der
Jahre 2014 bis 2020 geförderte Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im
Quartier“ integriert bewährte Ansätze und Methoden aus den bisherigen ESF-
Modellprogrammen der Initiative JUGEND STÄRKEN (unter anderem
„Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und „Kompetenzagenturen“). Die rund 180
Modellkommunen des neuen Programms setzen Angebote der Jugendsozialarbeit
entsprechend der Bedarfslage vor Ort um und unterstützen junge Menschen mit
besonderem Hilfebedarf am Übergang Schule-Beruf damit bei ihrer schulischen,
beruflichen und sozialen Integration. Da das Programm erst im Jahr 2015
gestartet ist, lassen sich derzeit noch keine Aussagen über den Erfolg treffen. Ziel ist,
in der Förderphase der Jahre 2015 bis 2018 über 50 000 junge Menschen zu
erreichen.
10. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung darüber hinaus konkret
ergriffen, um die Zugangsmöglichkeiten zur Berufsausbildung für bisher
benachteiligte Gruppen Jugendlicher und junger Erwachsener zu fördern
bzw. zu gewährleisten?
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze sind für den Übergang von der Schule in den Beruf in
diesem Jahr bereits zwei wichtige Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch
in Kraft getreten. Der mit ausbildungsbegleitenden Hilfen förderungsfähige
Personenkreis wurde ausgeweitet. Junge Menschen, die ausbildungsbegleitende
Hilfen zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss einer betrieblichen Be-
Drucksache 18/5628 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioderufsausbildung benötigen, können diese nun erhalten. Zuvor konnten nur
Auszubildende solche Hilfen erhalten, die benachteiligt sind oder bei denen ein
Abbruch der Ausbildung droht. Zudem sollen durch das neue – befristet geltende –
Instrument der Assistierten Ausbildung im Recht der Arbeitsförderung mehr
benachteiligte junge Menschen zu einem erfolgreichen Abschluss einer
betrieblichen Berufsausbildung im dualen System geführt werden. Dies gibt jungen
Menschen, die bisher nur außerbetrieblich ausgebildet werden konnten, neue
betriebliche Perspektiven. Das Instrument greift die Erfahrungen unterschiedlicher
Förderungen und Erprobungen in der Praxis auf, die unter dem Begriff
Assistierte Ausbildung firmieren. Es unterstützt benachteiligte junge Menschen und
deren Ausbildungsbetriebe intensiv und kontinuierlich während der
betrieblichen Berufsausbildung.
Die Zugangsmöglichkeiten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur
Berufsausbildung werden stark vom Informationsstand der jungen Menschen und
ihres unmittelbaren Umfeldes geprägt. Um diesen Informationsstand zu
verbessern, ist frühe Berufsorientierung in und begleitend zur Schule, flankiert von
Elternarbeit, ein wichtiger Ansatzpunkt. Daher hat die Bundesregierung das
erfolgreiche „Berufsorientierungsprogramm in überbetrieblichen und
vergleichbaren Berufsbildungsstätten“ ausgeweitet. Darüber hinaus strebt die
Bundesregierung an, die frühe Berufsorientierung mit den Elementen der
Potenzialanalyse und praktischen Werkstatttagen noch besser in die schulischen Abläufe
zu integrieren und systemisch in die Hinführung der jungen Menschen über die
Schule in die Ausbildung und den Berufsabschluss einzupassen. Dazu hat sie
gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Initiative „Abschluss
und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ mit den
Ländern bilaterale Gespräche zur Weiterentwicklung von Bildungsketten
aufgenommen, die den jeweils landesspezifischen Bedingungen angepasst sind. Im
Rahmen der Initiative Bildungsketten werden die Maßnahmen der
Berufsorientierung und des Übergangs in Ausbildung von Bund und Ländern aufeinander
bezogen und systematisch verzahnt. Dabei sollen Landeskonzepte mit
geeigneten Bundesangeboten unterstützt werden, um Förderangebote zu verzahnen und
Strukturen langfristig aufzubauen.
Für die Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019 werden Maßnahmen der
Berufseinstiegsbegleitung mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF)
kofinanziert. Insgesamt stehen für die Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung
Haushaltsmittel in Höhe von rund 1 Mrd. Euro zur Verfügung, je zur Hälfte aus
Mitteln des ESF sowie der Bundesagentur für Arbeit. Die Berufseinstiegsbegleitung
richtet sich an leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, die
voraussichtlich Probleme haben, einen Schulabschluss zu erlangen, und damit auch Gefahr
laufen, den erfolgreichen Start ins Berufsleben zu verpassen. Um dieses Risiko
zu minimieren, soll die Berufseinstiegsbegleitung die leistungsschwächeren
Schülerinnen und Schüler intensiv in den Berufseinstieg begleiten. Die
Begleitung beginnt im vorletzten Schuljahr und endet nach dem ersten halben Jahr der
Berufsausbildung, im Falle der Einmündung in den Übergangsbereich nach
spätestens 24 Monaten.
Das in diesem Jahr gestartete ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im
Quartier“ unterstützt Kommunen bei der Förderung junger Menschen, denen der
Übergang von der Schule in Ausbildung oder Arbeit auf Grund multipler
individueller Beeinträchtigungen und/oder sozialer Benachteiligungen nicht gelingt.
Im Rahmen von Projekten, die entsprechend der lokalen Bedarfslage
ausgestaltet sind, erhalten die jungen Menschen sozialpädagogische Begleitung und
Unterstützung und werden so unter anderem auf einen Einstieg in eine
Berufsausbildung vorbereitet.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5628Darüber hinaus unterstützen bundesweit mehr als 430 Jugendmigrationsdienste
(JMD) junge Menschen mit Migrationshintergrund bei ihrer schulischen,
beruflichen und sozialen Integration und bieten ihnen sozialpädagogische Begleitung
vor, während und nach den Integrationskursen und den Sprachkursen nach der
Richtlinie Garantiefonds Hochschule an. Im Jahr 2014 wurden in den JMD
86 565 junge Menschen mit Migrationshintergrund beraten und begleitet. Für
das Jahr 2015 ist eine Aufstockung der Mittel vorgesehen.
Im Rahmen des Projekts „JUGEND STÄRKEN: 1 000 Chancen“ ermöglichen
sozial engagierte junge Unternehmerinnen und Unternehmern benachteiligten
jungen Menschen erste Einblicke in die lokale Arbeitswelt durch
niedrigschwellige praxisnahe Angebote, zum Beispiel „Unternehmer zu buchen“, „Offenes
Unternehmen“, „Next Step“ oder „Coach4Life“.
Für den Personenkreis der jungen Erwachsenen haben das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit vereinbart, durch die
rechtsübergreifende Initiative „AusBILDUNG wird was – Spätstarter gesucht!“
in den Jahren 2013 bis 2015 verstärkt junge Menschen ab 25 bis unter 35 Jahren
zum Nachholen eines Berufsabschlusses zu gewinnen. Entsprechend des
Koalitionsvertrags wird diese Initiative engagiert fortgeführt. Im Koalitionsvertrag
wurde vereinbart, dass die Bundesregierung den Nationalen Pakt für Ausbildung
und Fachkräftenachwuchs in Deutschland gemeinsam mit den Sozialpartnern
und den Ländern zu einer „Allianz für Aus- und Weiterbildung“
weiterentwickelt und zusätzlich die Weiterbildung ausbauen will. In der am 12. Dezember
2014 von Bund, Bundesagentur für Arbeit, Wirtschaft, Gewerkschaften und
Ländern unterzeichneten „Allianz“-Vereinbarung haben die Partner
festgehalten, dass insbesondere die Nachqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ohne Berufsabschluss verstärkt und die entsprechenden
Fördermöglichkeiten stärker genutzt und fortentwickelt werden sollen.
11. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Ergebnissen der kürzlich veröffentlichten Studie des
Deutschen Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung „Entkoppelt vom
System – Jugendliche am Übergang ins junge Erwachsenenalter und
Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ und dem Befund, dass mehr als
20 000 junge Menschen dauerhaft aus den staatlichen Hilfesystemen
herausgefallen sind, und leitet sie daraus Handlungs- bzw. Reformbedarf für
die Jugendhilfe ab?
Das in der genannten Studie aufgezeigte Phänomen junger Menschen, die in den
Hilfesystemen der Sozialgesetzbücher nicht oder in unzureichender Weise
Angebote erhalten oder annehmen, ist der Bundesregierung aus Rückmeldungen
der Praxis in Jobcentern und Jugendämtern bekannt. Den in genannter Studie
beschriebenen Herausforderungen trägt die Bundesregierung bereits durch
verschiedene Bundesprogramme Rechnung.
Die Bundesregierung fördert – unter anderem im Rahmen der Initiative JU-
GEND STÄRKEN – bereits seit vielen Jahren Programme und Projekte, um
Kommunen beim Aufbau von Angeboten zur schulischen, beruflichen und
sozialen Integration schwer erreichbarer junger Menschen zu unterstützen. Das in
diesem Jahr gestartete ESF-Modellvorhaben „JUGEND STÄRKEN im
Quartier“ fördert beispielsweise Projekte für junge Menschen, die von den
Angeboten der allgemeinen und beruflichen Bildung, Grundsicherung für
Arbeitssuchende und/oder Arbeitsförderung nicht mehr erfasst bzw. erreicht werden oder
bei denen diese Angebote auf Grund multipler individueller Beeinträchtigungen
und/oder sozialer Benachteiligungen nicht erfolgreich sind.
Drucksache 18/5628 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIn den Jahren 2015 und 2016 fördert die Bundesregierung ergänzend erstmals
vier Modellprojekte speziell für Straßenkinder und -jugendliche mit einem
Fördervolumen von insgesamt 400 000 Euro aus dem Kinder- und Jugendplan des
Bundes. Ziel ist unter anderem, mehr Erkenntnisse über diese Zielgruppe und
ihren Unterstützungsbedarf zu erfahren.
Am 25. und 26. September 2015 findet in Berlin die „Große Konferenz der
Straßenkinder in Deutschland 2015“ mit circa 500 obdachlosen jungen Menschen
aus verschiedenen Ländern statt. Bundesministerin Manuela Schwesig eröffnet
die Konferenz als Schirmherrin. Die von den obdachlosen jungen Menschen auf
der ersten Bundeskonferenz im September 2014 erarbeiteten Forderungen sind
von Frau Schwesig auf der Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder
am 21. und 22. Mai 2015 vorgestellt worden.
Mit der „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ verfolgt die Bundesregierung unter
anderem das Ziel, benachteiligte junge Menschen im Alter von 18 bis unter
35 Jahren stufenweise nachhaltig in Arbeit oder Ausbildung zu integrieren oder
die (Wieder-)Aufnahme einer Schulausbildung mit dem Ziel eines Abschlusses
herbeizuführen.
Der Gesetzgeber hat zudem im Haushaltsgesetz 2015 bereits einen Titel
geschaffen, aus dem Zuwendungen für die modellhafte Erprobung von Projekten
für schwer erreichbare junge Menschen gewährt werden können, die an
ausgewählten Standorten nach einem Interessenbekundungsverfahren in enger
Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Träger ausgewählt werden.
12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Studie
„Entkoppelt vom System – Jugendliche am Übergang ins junge
Erwachsenenalter und Herausforderungen für Jugendhilfestrukturen“ des Deutschen
Jugendinstituts im Auftrag der Vodafone-Stiftung Deutschland,
unterstützende Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw. der
Verselbständigungsphase als Arbeitsfeld im Achten Buch Sozialgesetzbuch
(SBG VIII) aufzunehmen, und plant sie diesbezügliche Änderungen im
SGB VIII?
Bereits nach der derzeitigen Rechtslage sind nach § 13 SGB VIII
Unterstützungsangebote der Jugendsozialarbeit beim Übergang in die Ausbildung bzw.
im Rahmen der Verselbständigungsphase möglich. Aktuell sind diesbezüglich
keine Änderungen des SGB VIII beabsichtigt.
13. Plant die Bundesregierung, die Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII
durch individuelle Rechtsansprüche zu stärken?
Wenn nein, warum nicht?
Das von der Bundesregierung initiierte ESF-Modellvorhaben „JUGEND
STÄRKEN im Quartier“ verfolgt unter anderem das Ziel, Erkenntnisse zur
Optimierung des § 13 SGB VIII zu gewinnen. Da das auf vier Jahre angelegte
Modellvorhaben mit rund 180 Kommunen erst Anfang des Jahres 2015 gestartet
ist, werden erste Erkenntnisse hierzu frühestens im Jahr 2017 vorliegen. Danach
wird zu entscheiden sein, ob gesetzliche Änderungen sinnvoll sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/562814. Plant die Bundesregierung, die Hilfen für junge Volljährige zu stärken und
auszubauen?
Wenn nein, warum nicht?
15. Plant die Bundesregierung den § 41 SGB VIII für junge Volljährige zu
erweitern, die als unter 18-Jährige noch keine Leistungen der Jugendhilfe in
Anspruch genommen haben?
Wenn nein, warum nicht?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung greift auf der Grundlage des Koalitionsvertrags im
Rahmen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Weiterentwicklung der Hilfen zur
Erziehung und zur Qualifizierung der Pflegekinderhilfe unter Beteiligung von
Kommunen und Fachverbänden die aktuell diskutierten fachlichen
Überlegungen zur Weiterentwicklung des SGB VIII auf. Vor dem Hintergrund der hierbei
zentralen Aspekte der Qualität, Wirksamkeit und damit auch der Nachhaltigkeit
von Leistungen werden in diese Überlegungen auch die Bedarfslagen junger
Menschen im Hinblick auf deren Verselbständigung und
Persönlichkeitsentwicklung im Übergang zum Erwachsenenalter einbezogen. Der Prozess ist noch
nicht abgeschlossen.
16. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um „die
weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-
Jährige auf ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin [zu]
überprüfen“ und Lücken zwischen der Jugendhilfe und anderen Hilfesystemen
weiter zu reduzieren?
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode ist verabredet, das Leistungs-
und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu vereinfachen
und effektiver auszugestalten. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Rechtsvereinfachung im SGB II hat unter anderem auch Vorschläge zum Sanktionsrecht
erarbeitet. Die Gespräche innerhalb der Bundesregierung zur Umsetzung der
Vorschläge dauern derzeit noch an.
Leistungen für junge Menschen am Übergang Schule-Beruf werden auf der
Grundlage der Sozialgesetzbücher II, III und VIII durch unterschiedliche Träger
erbracht. Wenn junge Menschen Unterstützung von mehreren Akteuren erhalten
sollen, entsteht ein Bedürfnis nach Koordinierung und Abstimmung. Die
Bundesregierung verfolgt zur Verbesserung der rechtskreisübergreifenden
Zusammenarbeit bei der beruflichen Eingliederung junger Menschen einen Bottom-up-
Ansatz, um die zahlreichen bestehenden guten Ansätze vor Ort nicht zu
gefährden und praxisgerechte Formen der Zusammenarbeit zu fördern. Da die
erfolgreiche Etablierung einer Zusammenarbeit vor Ort voraussetzt, dass die
beteiligten Akteure von dem entstehenden Mehrwert überzeugt sind, wirbt sie in einem
politischen Prozess für eine flächendeckende Einführung von
Arbeitsbündnissen bzw. Jugendberufsagenturen. Diese sollen den Zugang insbesondere von
benachteiligten jungen Menschen zur Berufsausbildung erleichtern.
Mit § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 3 Satz 1 SGB I, § 18 SGB II, § 9 SGB III, § 13
Absatz 4 SGB VIII und § 81 SGB VIII bestehen bereits gesetzliche Vorschriften
zu Verpflichtungen zur Zusammenarbeit für die Sozialleistungsträger (auch in
Verbindung mit gemeinnützigen und freien Organisationen).
Drucksache 18/5628 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Plant die Bundesregierung, Kinder und Jugendliche in Ergänzung zu den
Personensorgeberechtigten zu eigenständigen Leistungsberechtigten
insbesondere für Leistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung (§ 27
SGB VIII) und bei dem Recht auf Beratung ohne Kenntnis der
Personensorgeberechtigten (§ 8 Absatz 3 SBG VIII) im SGB VIII zu machen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien ist
ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Im Rahmen von Bund-Länder-
Arbeitsgruppen werden unter Beteiligung von Kommunen und Fachverbänden
unterschiedliche gesetzliche Instrumente hierzu erörtert. Der Prozess ist noch
nicht abgeschlossen.
Die Verankerung eines uneingeschränkten Beratungsanspruchs für Kinder und
Jugendliche im SGB VIII ist Gegenstand des Gesamtkonzepts für den Schutz
von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt, das schrittweise umgesetzt
wird.
18. Plant die Bundesregierung eine Novellierung der §§ 45 ff. SGB VIII
(Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)?
Wenn ja, welche Aspekte sollen geändert werden, und wie sieht der
diesbezügliche Zeitplan aus?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]