[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 26. August 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5888
18. Wahlperiode 28.08.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Sigrid Hupach,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5667 –
Familienpolitik – Alleinerziehende in Deutschland
V o r b e m e r k u n g F r a g e s t e l l e r
Die Alleinerziehung von Kindern hat in den vergangenen Jahrzehnten
zusehends an Bedeutung gewonnen und ist für viele Kinder und ihre sorgenden
Eltern zu einer selbstverständlichen Realität geworden. Inzwischen ist jede fünfte
Familie eine Einelternfamilie mit einem Kind unter 18 Jahren. Insgesamt sind
das 1,6 Millionen Familien. Der Anteil der alleinerziehenden Väter liegt bei
etwa 7 Prozent und mit 93 Prozent ist der Anteil der alleinerziehenden Mütter
überproportional groß.
Alleinerziehende haben mit unterschiedlichen Problemen zu kämpfen. Vor
allem alleinerziehende Mütter sind massiv von Armut bedroht. Noch mehr als
alleinerziehende Väter sind sie überdurchschnittlich häufig auf Hartz IV wegen
Erwerbslosigkeit, Teilzeitarbeit oder schlechter Bezahlung angewiesen. Das
Armutsrisiko bei Alleinerziehenden und ihren Kindern liegt bei über 40 Prozent.
Die Programme der Bundesregierung, die Alleinerziehenden den Weg ins
Berufsleben weisen sollen, stellen mehrheitlich keine Unterstützung dar. Bei der
Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist man besonders bei
den Alleinerziehenden nicht vorangekommen.
Politik für Alleinerziehende muss sicherstellen, dass alle Kinder und
Jugendlichen frei von Armut und Ausgrenzung aufwachsen und dass den sorgenden
Eltern eine eigenständige Perspektive offensteht.
1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Problem des nicht gezahlten Kindesunterhalts, da laut einer Studie
75 Prozent aller alleinerziehenden Frauen und Männer keinen oder keinen
vollständigen Unterhalt für ihre Kinder erhalten (vgl. Hartmann, Bastian
(2014): Unterhaltsansprüche und deren Wirklichkeit), und welche Ursachen
sind der Bundesregierung dazu bekannt (DIW/SOEPpapers 660/2014,
Berlin, S. 14)?
Das geltende Unterhaltsrecht stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem
Bedarf des unterhaltsberechtigten Kindes und der Inanspruchnahme des
barunterhaltsverpflichteten Elternteils im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit her.
Das Unterhaltsrecht sorgt also dafür, dass die vorhandenen Mittel ziel- und
zweckgerichtet zwischen Eltern und Kindern verteilt werden; es kann dagegen
nicht dafür Sorge tragen, dass der Gesamtumfang der zu verteilenden Mittel
größer wird, dass also Eltern und Kindern insgesamt mehr Mittel zur Verfügung
stehen. Die Studie führt hierzu nicht im Einzelnen auf, aus welchen Gründen
Unterhalt nicht oder nicht vollständig bezogen wird. Unterhaltsrechtlich kommen
verschiedene Ursachen in Betracht, insbesondere die fehlende Leistungsfähigkeit
des Barunterhaltsverpflichteten und Schwierigkeiten in der Rechtsdurchsetzung,
etwa bei ungeklärten Verwandtschaftsverhältnissen oder unbekanntem
Aufenthalt des Barunterhaltsverpflichteten sowie bei nicht in Anspruch genommenen
Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung durch die Berechtigten.
Erhalten Kinder keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen
Elternteil, können sie die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) erhalten. Die Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen
Maßnahmen und Leistungen in Deutschland hat gezeigt: Der Unterhaltsvorschuss ist eine
sehr wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre kleinen Kinder.
Bereits in seiner derzeitigen Ausgestaltung sichert er verlässlich die wirtschaftliche
Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.
2. In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund nicht
vorhandener Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen kein oder kein
vollständiger Kindesunterhalt gezahlt?
In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen kein oder kein vollständiger
Kindesunterhalt gezahlt?
Zu beiden Fragen liegt der Bundesregierung kein entsprechendes Zahlenmaterial
vor.
3. Was will die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass der
Kindesunterhalt nicht unter dem Existenzminimum liegen kann?
4. Was will die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass
steigende Lebenshaltungskosten gleichermaßen beim Kindesunterhalt und bei
den Selbstbehalten Unterhaltspflichtiger Berücksichtigung finden?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bereits seit dem Jahr 2008 richtet sich der Mindestunterhalt minderjähriger
Kinder nach dem steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines
Kindes (Kinderfreibetrag), der sich seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden
sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder orientiert. Die
Bundesregierung erstellt hierfür alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der
Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern (zuletzt 10. Existenzminimumbericht, Bundestagsdrucksache 18/3893 vom
30. Januar 2015). Dieses System der Berechnung des Mindestunterhalts hat sich
im Grundsatz bewährt; die Absicherung des kindlichen Existenzminimums ist so
grundsätzlich gewährleistet. Um dies für die Zukunft sicher zu stellen und um
Abweichungen wie zuletzt für das Jahr 2014 zu vermeiden, liegt ein
Gesetzentwurf zu § 1612a BGB vor, der als Bezugsgröße nicht mehr auf den
Kinderfreibetrag, sondern unmittelbar auf das steuerfrei zu stellende sächliche
Existenzminimum der minderjährigen Kinder abstellt. Hierdurch wird gewährleistet, dass
steigende Lebenshaltungskosten, die sich auf das sächliche Existenzminimum
auswirken, unmittelbar beim Mindestunterhalt minderjähriger Kinder berücksichtigt
werden.
Die jeweiligen Selbstbehalte werden durch die Gerichte im Einzelfall festgelegt,
wobei sich in der Praxis die Bezugnahme auf die jeweiligen Sätze der
sogenannten Düsseldorfer Tabelle etabliert hat. Auch dieses System hat sich bewährt.
5. Für wie viele Kinder wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten zehn Jahren ein Unterhaltsvorschuss gezahlt (bitte nach Jahren,
Bezugsdauer und Beendigungsgrund aufschlüsseln)?
In den folgenden Tabellen sind die Kinder, die Leistungen nach dem UVG
erhalten haben, und die Bezugsdauer seit dem Jahr 2005 dargestellt. Hinsichtlich der
Bezugsdauer wird die jeweilige Anzahl der Kinder, die für eine Gesamtdauer von
1 bis 24 Monaten, von 25 bis 48 Monaten und von 49 bis 72 Monaten die UVG-
Leistungen bezogen haben und für die die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr
vollständig eingestellt worden ist, statistisch erfasst. Die Statistik gibt keine
Auskunft darüber, ob Fälle doppelt erfasst wurden, weil es zu einem späteren
Zeitpunkt zu einem erneuten Bezug von Unterhaltsvorschuss gekommen ist.
Tabelle: Zahl der Leistungsfälle im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt
Kinder insgesamt, die Unterhaltsvorschuss bezogen haben
(Stichtag 31.12.)
2005 491.585
2006 498.384
2007 496.400
2008 496.959
2009 487.627
2010 499.865
2011 492.588
2012 487.809
2013 468.463
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
Tabelle: Bezugsdauer
Fälle
insgesamt, für die die
Leistung eingestellt
wurde
Bezugsdauer
von 1-24
Monaten
von 25-48
Monaten
von 49-72
Monaten
2005 174.759 77.340 41.772 55.647
2006 175.906 76.882 41.480 57.544
2007 182.988 77.926 43.536 61.556
2008 185.917 77.658 43.559 64.699
2009 184.432 77.857 41.835 64.743
2010 183.161 78.028 40.054 65.079
2011 183.090 76.949 42.302 63.839
2012 177.515 71.342 41.200 64.976
2013 169.455 66.150 37.966 65.339
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
Tabelle: Beendigungsgründe (Teil 1)
Fälle
insgesamt, für die
die Leistung
eingestellt
wurde
Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die
Unterhaltsleistung ganz eingestellt worden ist, wegen
Vollendung des
12. Lebensjahres
Erreichung der
Höchstleistungsdauer von
72 Monaten
Eheschließung des
betreuenden
Elternteils mit einer
anderen Person als
dem anderen
Elternteil
2005 174.759 31.633 39.004 12.636
2006 175.906 30.861 40.709 12.301
2007 182.988 30.594 43.524 11.881
2008 185.917 31.057 44.999 11.553
2009 184.432 30.952 45.737 11.217
2010 183.161 29.920 45.931 11.614
2011 183.090 29.859 44.496 11.206
2012 177.515 28.879 44.492 10.659
2013 169.455 27.629 44.914 9.726
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
Tabelle: Beendigungsgründe (Teil 2)
Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsleistung ganz eingestellt
worden ist, wegen
Zusammenziehen
der Elternteile
Ausreichender
Bezüge
(§ 1 Abs. 1 Nr. 3
UVG)
Wegzug in den
Bezirk eines anderen
Jugendamtes
sonstiger Grund
2005 16.894 33.134 23.764 17.694
2006 16.331 33.353 24.029 18.322
2007 15.799 36.114 24.618 20.458
2008 15.954 36.617 24.036 21.701
2009 16.508 34.392 24.438 21.188
2010 16.235 33.750 23.765 21.946
2011 16.196 34.663 23.533 23.137
2012 15.254 33.472 21.719 23.040
2013 14.086 30.394 20.343 22.363
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
Für das Jahr 2014 liegt die UVG-Statistik noch nicht vor.
6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückholquote bei dem
säumigen unterhaltspflichtigen Elternteil in den letzten zehn Jahren gewesen
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Rückgriffquote stellt das Verhältnis der Ausgaben nach § 8 Absatz 1 UVG
zu den Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UVG im jeweiligen Kalenderjahr dar. In
der folgenden Tabelle sind die Rückgriffquoten seit dem Jahr 2005
aufgeschlüsselt nach den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt dargestellt.
Tabelle: Rückgriffquoten in den Jahren 2005 bis 2014 in den Bundesländern und im
Bundesdurchschnitt
2005 2006 2007 2008 2009
Baden-
Württemberg
26% 22% 25% 27% 28%
Bayern 30% 27% 27% 32% 34%
Berlin 13% 12% 13% 13% 13%
Brandenburg 13% 11% 13% 15% 14%
Bremen 11% 10% 10% 11% 12%
Hamburg 12% 12% 13% 14% 15%
Hessen 18% 16% 16% 16% 18%
Mecklenburg-
Vorpommern
13% 12% 14% 13% 14%
Niedersachsen 19% 16% 24% 22% 23%
2005 2006 2007 2008 2009
Nordrhein-
Westfalen
18% 16% 17% 18% 19%
Rheinland-
Pfalz
23% 22% 23% 25% 26%
Saarland 17% 20% 18% 20% 23%
Sachsen 17% 16% 17% 15% 13%
Sachsen-
Anhalt
15% 15% 16% 14% 15%
Schleswig-
Holstein
21% 18% 20% 21% 22%
Thüringen 13% 11% 14% 13% 14%
Insgesamt 20% 17% 19% 19% 20%
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
2010 2011 2012 2013 2014
Baden-
Württemberg
26% 27% 31% 33% 32%
Bayern 27% 32% 34% 35% 36%
Berlin 12% 13% 14% 16% 17%
Brandenburg 13% 15% 17% 18% 20%
Bremen 10% 11% 12% 11% 11%
Hamburg 13% 14% 14% 13% 14%
Hessen 16% 18% 20% 19% 19%
Mecklenburg-
Vorpommern
13% 14% 12% 14% 16%
Niedersachsen 20% 22% 19% 26% 23%
Nordrhein-
Westfalen
18% 18% 19% 14% 25%
Rheinland-
Pfalz
23% 25% 27% 26% 26%
Saarland 17% 20% 23% 19% 23%
Sachsen 14% 15% 16% 15% 16%
Sachsen-
Anhalt
13% 15% 17% 17% 19%
Schleswig-
Holstein
19% 21% 21% 22% 21%
Thüringen 13% 14% 17% 20% 19%
Insgesamt 18% 20% 21% 21% 23%
Quelle: UVG-Statistiken des BMFSFJ
7. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob eine Nichtrückzahlung des
Unterhaltsvorschusses durch das säumige unterhaltspflichtige Elternteil mit
der finanziellen Lage desjenigen zusammenhängt?
Die teilweise Nichtrückzahlung des Unterhaltsvorschusses ist auf verschiedene
Ursachen zurückzuführen.
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG umfasst neben dem Unterhaltsvorschuss
auch die Unterhaltsausfallleistung, wenn das Kind keinen Unterhaltsanspruch hat.
Das bedeutet, dass von vornherein gesetzlich vorgesehen ist, dass nicht in allen
Fällen die Leistung zurückgezahlt wird.
In den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch vom Kind auf das Land
übergegangen ist, sind beispielsweise eine bisher erfolglose Beitreibung, nachträgliche
Zahlungsunfähigkeit, unbekannter Aufenthalt, Auslandsaufenthalt und Tod des
Elternteils Gründe für das Ausbleiben der Rückzahlung.
In den Fällen, in denen ein Unterhaltsanspruch entweder nicht übergegangen ist
oder diese Prüfung bisher nicht abgeschlossen werden konnte, sind beispielsweise
die Auskunftsverweigerung des Elternteils, seine fehlende Leistungsfähigkeit,
unbekannter Aufenthalt, Auslandsaufenthalt, fehlende Vaterschaftsfeststellung
bzw. unbekannter Vater und Tod des anderen Elternteils Gründe für das
Ausbleiben der Rückzahlung.
8. Inwieweit hält die Bundesregierung es weiterhin für gerechtfertigt, beim
Unterhaltsvorschuss im Gegensatz zu unterhaltsrechtlichen Regelungen das
ganze Kindergeld bei der Berechnung des Unterhaltsvorschussbetrages
anzurechnen?
Nach § 2 Absatz 2 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG um
das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.
Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem
UVG in Anlehnung an den steuerlichen Kinderfreibetrag definiert wird und
insoweit das nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung steuerfrei zu
stellende sächliche Existenzminimum eines Kindes berücksichtigt, ist das zur
Verfügung stehende Kindergeld hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in
voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen.
Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss
zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens des
Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jeweils
durchschnittliche Erwerbseinkommen von Alleinerziehenden (bitte nach Geschlecht,
Umfang der Erwerbstätigkeit, Anzahl der Kinder und Alter der
Alleinerziehenden aufschlüsseln)?
Die Höhe des durchschnittlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommens von
Alleinerziehenden kann aufgeschlüsselt nach Geschlecht, nach Anzahl der Kinder
und nach Alter des/der Alleinerziehenden der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden. Eine Aufschlüsselung nach dem Umfang der Erwerbstätigkeit ist nicht
möglich. Die Angaben wurden durch das Statistische Bundesamt mittels einer
Sonderauswertung der EU-SILC 2013 ermittelt.
Tabelle: Bruttoerwerbseinkommen Alleinerziehender, Stand 2013
Alleinerziehende Fallzahl Hochgerechnete
Personen
Mittelwert
Jahreserwerbseinkommen - brutto in Euro
nach Geschlecht
Männer (54) (126 218) (48 144)
Frauen 392 970 884 21 919
nach Anzahl der
Kinder
mit 1 Kind 309
785 886 24 762
mit 2 oder mehr
Kindern
137 311 216 25 378
nach Alter
von…bis…
Jahren
bis 35 (46) (145 059) (16 920)
35-44 188 492 081 22 945
45 und mehr 212 459 962 29 595
insgesamt 446 1 097 102 24 936
Quelle: Statisches Bundesamt, Werte in Klammern sind wegen geringer Fallzahl nur Näherungswerte
10. Plant die Bundesregierung zukünftig eine Dynamisierung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes
(EStG), damit es nicht wie in der Vergangenheit in den Jahren 2004 bis 2014
inflationsbedingt zu einer Steuererhöhung für Alleinerziehende kommt
(wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
Die Bundesregierung plant derzeit keine Dynamisierung des Entlastungsbetrags
für Alleinerziehende.
Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des
Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1202)
wird u. a. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angehoben. Der
Entlastungsbetrag steigt ab 2015 auf 1.908 Euro und wird nach der Kinderzahl
gestaffelt. Er erhöht sich für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils
240 Euro.
Indexierungsregelungen greifen in die Budgethoheit des Parlaments ein und
engen die Handlungsspielräume für eine gestaltende Steuer- und Finanzpolitik
erheblich ein. Darüber hinaus können regelmäßige Überprüfungen und
diskretionäre Entscheidungen über steuerpolitische Maßnahmen grundlegenden
wirtschafts-, finanz- und sozialpolitischen Zielsetzungen besser Rechnung tragen.
Um diese Spielräume für eine sachgerechte und der jeweiligen Situation
angemessene Steuerpolitik zu erhalten, wird in der deutschen Steuerpolitik regelmäßig
auf Indexierungsregelungen verzichtet.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zu ergreifen, um dem
Armutsrisiko von Einelternfamilien effektiv zu begegnen?
Die Lebenssituation und die finanzielle Versorgungslage von Familien sind
untrennbar mit dem Erwerbsstatus der Eltern verbunden. Das gilt insbesondere für
Einelternfamilien. Armut kann vor allem durch die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit − aus der ein mindestens existenzsicherndes Einkommen erzielt wird −
gesenkt werden. Deshalb setzt sich die Bundesregierung seit Jahren für eine
bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein. Eine der wichtigsten Maßnahmen
ist hier die Förderung der Kindertagesbetreuung.
Die Bundesregierung strebt die bestmögliche Unterstützung Alleinerziehender
bei der Integration in Beschäftigung, insbesondere durch die Agenturen für Arbeit
und die Jobcenter, an. Dabei kann bereits heute auf ein breit gefächertes Angebot
an Förderleistungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und im Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zurückgegriffen werden, von dem auch
Alleinerziehende profitieren.
Alleinerziehende im SGB II-Leistungsbezug werden − soweit sie die
Fördervoraussetzungen erfüllen − auch an dem ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung
langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem SGB II auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sowie an dem Bundesprogramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
partizipieren können.
Auch der gerade erhöhte und verbesserte steuerliche Entlastungsbetrag entlastet
Alleinerziehende wirksam und stärkt sie in ihrer Erwerbstätigkeit.
12. Wie will die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass Einelternfamilien
besser den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen können, um mit ihrem
Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Grundsicherungsleistungen, leben zu können (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (2013): Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder
aus Familien mit Kinderzuschlag, Monitor Familienforschung Ausgabe 30,
S. 12)?
Um auch Einelternfamilien durch den Kinderzuschlag besser erreichen zu
können, arbeitet die Bundesregierung kontinuierlich an der Weiterentwicklung ihres
Informations- und Beratungsangebotes zu der Leistung. Zudem wird die
Bundesregierung in einer „Facharbeitsgruppe Familienleistungen“ die Möglichkeiten
einer Weiterentwicklung des Kinderzuschlags prüfen.
13. Inwieweit wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass bei
Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft nach § 38 Absatz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keine Unterdeckung kindlicher
Existenzminima in den sogenannten Hauptbedarfsgemeinschaften vorkommen
wird?
Bei Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft wird der Anspruch
leistungsberechtigter Kinder kalendertäglich berechnet (§ 41 Absatz 1 Satz 1 bis 3
SGB II). Das Existenzminimum der Kinder in temporären
Bedarfsgemeinschaften ist demnach bereits nach geltendem Recht sichergestellt.
14. Hält die Bundesregierung die sogenannte Stiefkindregelung gemäß § 9
Absatz 2 Satz 2 SGB II, wonach der neue Partner ab dem ersten Tag des
Zusammenlebens auch für den Unterhalt des nicht mit ihm verwandten Kindes
seiner Lebenspartnerin ohne Entsprechung im Familienrecht
einstandspflichtig ist, für verfassungskonform, oder sieht die Bundesregierung hier
gesetzlichen Änderungsbedarf?
Nach Auffassung der Bundesregierung ist § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II mit dem
Grundgesetz vereinbar. Auch das Bundessozialgericht hat dies bestätigt (Urteil
vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R). Das Bundesverfassungsgericht hat
die Verfassungsbeschwerde gegen die genannte Regelung und das genannte
Urteil des Bundessozialgerichts am 29. Mai 2013 nicht zur Entscheidung
angenommen (Az.: 1 BvR 1083/09).
15. Wie viele Alleinerziehende mit Kindern unterhalb der Schulpflicht sind nach
Kenntnis der Bundesregierung berufstätig (bitte nach Geschlecht, Vollzeit,
Teilzeit und Minijob aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bunderegierung keine Erkenntnisse vor. In der
Beschäftigtenmeldung der Arbeitgeber sind die Merkmale „Alleinerziehend“ bzw. „Kinder“
nicht enthalten.
16. Wie viele Alleinerziehende müssen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz
ihrer Erwerbstätigkeit staatliche Transferleistungen beantragen (bitte nach
Geschlecht, Art der Transferleistungen und nach Anzahl der Kinder
aufschlüsseln)?
In der Grundsicherungsstatistik können die erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nach dem SGB II identifiziert werden, die gleichzeitig erwerbstätig sind. Im
Jahresdurchschnitt 2014 gab es 218 000 erwerbstätige alleinerziehende
Arbeitslosengeld II-Bezieher; von diesen waren 206 000 oder 95 Prozent abhängig
beschäftigt und 14 000 oder 6 Prozent selbständig (Mehrfachnennungen aufgrund
gleichzeitiger Wahrnehmung beider Beschäftigungsformen möglich). Von den
218 000 erwerbstätigen alleinerziehenden Arbeitslosengeld II-Beziehern waren
95 Prozent Frauen und 5 Prozent Männer.
Eine Differenzierung nach Art der Transferleistung für Alleinerziehende ist nicht
möglich, da Zahlungsansprüche (Arbeitslosengeld II, Mehrbedarf usw.) nur für
Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften ausgewiesen werden können, d. h.
hierbei wären neben den Transferleistungen für alleinerziehende Elternteile auch
Transferleistungen an deren erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Kinder
enthalten.
Eine Übersicht zu (erwerbstätigen) Alleinerziehenden nach Geschlecht und
Anzahl der Kinder im Jahresdurchschnitt 2014 ist der folgenden Tabelle zu
entnehmen:
Tabelle: Alleinerziehende (AE) Eltern im SGB II, Jahresdurchschnitt 2014
Merkmal Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte (elb)
Erwerbstätige
ALG 2-
Bezieher
davon
Abhängig
erwerbstätige
ALG 2-
Bezieher
davon Selbstständig
erwerbstätige
ALG 2-
Bezieher
Sozialversicherungspflichtige
Beschäftigte
darunter ausschließlich
geringfügig /
ohne Meldung
davon
in
Vollzeit
darunter
Auszubildende
in
Teilzeit
ausschließlich
geringfügig
ohne
Beschäftigungsmeldung
AE
insgesamt
614.493 217.588 205.750 110.718 20.652 1.633 90.045 95.032 78.192 16.840 13.625
Männliche
AE
37.676 11.844 10.254 4.848 1.996 71 2.852 5.406 4.158 1.247 1.710
Weibliche
AE
576.818 205.744 195.496 105.869 18.657 1.562 87.194 89.626 74.033 15.593 11.915
AE mit
1 Kind
367.355 138.937 131.189 73.361 14.355 1.215 58.990 57.828 47.623 10.205 8.889
AE mit
2 Kindern
176.128 62.043 58.817 30.807 5.254 337 25.549 28.010 23.192 4.818 3.759
AE mit
3 oder mehr
Kindern
71.011 16.608 15.743 6 549 1.043 81 5.506 9.194 7.376 1.817 977
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Grundsicherungsstatistik
Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem 3.
Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten nach den aktuell
verfügbaren Angaben Ende 2013 gut 3 400 Alleinerziehende mit Kindern unter
18 Jahren, darunter hatten rd. 5 Prozent ein anrechenbares Einkommen aus
Erwerbstätigkeit. Alle weiteren verfügbaren Informationen sind der nachstehenden
Tabelle zu entnehmen:
Tabelle: Alleinerziehende mit Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen,
Stand: Jahresende 2013
Alleinerziehende mit Kindern unter
18 Jahren
Insgesamt darunter mit Erwerbseinkommen
weiblich 2 978 147
männlich 430 16
insgesamt 3 408 163
Quelle: Statistisches Bundesamt
Wohngeld erhielten am 31. Dezember 2013 60 000 Haushalte von
erwerbstätigen Alleinerziehenden. Darunter waren etwa 7 000 Mischhaushalte, in denen die
Kinder Wohngeld bezogen haben und die Alleinerziehenden aufstockende SGB
II-Leistungen.
Die folgende Tabelle stellt die Aufteilung nach Anzahl der Kinder und Geschlecht
dar.
Tabelle: Alleinerziehende mit Wohngeldbezug, Stand: 31. Dezember 2013
Anzahl der Kinder
(Personen unter 25 Jahren)
Anzahl erwerbstätiger Alleinerziehender
weiblich männlich Gesamt
1 29 097 1 645 30 742
2 19 071 1 592 20 663
3 5 989 1 188 7 177
4 960 348 1.308
5 und mehr 230 94 324
Gesamt 55 347 4.867 60 214
Quelle: Statistisches Bundesamt
Den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz haben im Jahr 2014
insgesamt rund 95 500 Berechtigte mit rund 260 000 Kindern bezogen.
Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen
und Jugend hat ergeben, dass etwa 14 Prozent der Familien, die Kinderzuschlag
beziehen, Alleinerziehenden-Haushalte sind (BMFSFJ Monitor
Familienforschung, 2013). Aufgeschlüsselte Daten nach Geschlecht und Anzahl der Kinder
liegen nicht vor.
17. Wie viele Alleinerziehende mit Kindern unterhalb der Schulpflicht würden
nach Kenntnis der Bundesregierung gerne mehr arbeiten als bisher, können
aber nicht aufgrund der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten?
Falls keine Erkenntnisse vorliegen, plant die Bundesregierung, dazu eine
Studie in Auftrag zu geben?
Auswertungen des Mikrozensus 2012 zeigen: Insgesamt arbeiten etwa 128
Tausend Alleinerziehende mit Kindern unter 6 Jahren in Teilzeit. Von ihnen geben
ca. 15 bis 20 Tausend Personen an, dass sie teilzeitbeschäftigt sind, weil geeignete
Betreuungseinrichtungen für Kinder nicht verfügbar oder bezahlbar sind.
Auswertungen mit dem Datensatz „Familien in Deutschland“ (Welle 2012) des
DIW kommen zu einem ähnlichen Ergebnis. Demnach geben insgesamt ca.
46 Tausend erwerbstätige Alleinerziehende mit Kindern unter 6 Jahren im
Haushalt an, dass sie ihre Arbeitszeit erhöhen möchten. Von ihnen geben etwa 24
Tausend Personen an, dass sie durch die fehlende Kinderbetreuung an einer
Arbeitszeiterhöhung gehindert werden.
18. Wie lange haben Alleinerziehende in den letzten Jahren Elterngeld bezogen,
und in welcher Höhe (bitte nach Jahren, Alter, Länge der Bezugszeit, Höhe
und Bundesländern aufschlüsseln)?
In der Statistik zum Bezug von Elterngeld werden nur die Erhebungsmerkmale
„Familienstand“ und „unverheiratetes Zusammenleben“ mit dem anderen
Elternteil erfasst.
Unter „Familienstand“ fallen verheiratete, in eingetragener Lebenspartnerschaft
lebende, ledige, verwitwete und geschiedene Elterngeldbezieher. Die Statistik
enthält daher keine Angaben dazu, wie lange und in welcher Höhe
Alleinerziehende Elterngeld bezogen haben.
19. Wie viele Alleinerziehende wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten Jahren darin unterstützt, ihren Schulabschluss nachzuholen oder
zu verbessern, und mit welchen Maßnahmen wurden sie unterstützt (bitte
nach Jahren und Maßnahmen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Hierzu werden bei der
Bundesagentur für Arbeit keine Daten erfasst.
20. Wie viele Alleinerziehende wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten Jahren darin unterstützt, ihre Ausbildung zu beenden oder zu
beginnen, und mit welchen Maßnahmen wurden sie unterstützt (bitte nach
Jahren und Maßnahmen aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es im Jahr 2014 3 500 Alleinerziehende
in Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung. Eine differenzierte
Darstellung nach Maßnahmearten und weiteren Einzeljahren ist der folgenden
Tabelle zu entnehmen.
Tabelle: Alleinerziehende in Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung¹, Stand: Juli 2015
Merkmal
Maßnahmenart 2011 2012 2013 2014
Eintritte
(Jahressummen)
Insgesamt, darunter 4 426 3 895 3 685 3 564
Berufseinstiegsbegleitung 42 39 42 27
Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen
1 687 1 350 1 258 1 189
Ausbildungsbegleitende Hilfen 465 433 538 452
Außerbetriebliche
Berufsausbildung
1 575 1 589 1.400 1 438
Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für behinderte und
schwerbehinderte Menschen
24 33 35 23
Einstiegsqualifizierung 451 441 410 434
Ausbildungsbonus
(Restabwicklung)
14 5 - -
Bestand Insgesamt, darunter 5 164 4 247 3 766 3 517
Berufseinstiegsbegleitung 53 51 57 54
Merkmal
Maßnahmenart 2011 2012 2013 2014
(Jahresdurchschnitt)
Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen
841 751 636 609
Ausbildungsbegleitende Hilfen 348 365 390 400
Außerbetriebliche
Berufsausbildung
3 063 2 517 2 329 2 177
Zuschüsse zur
Ausbildungsvergütung für behinderte und
schwerbehinderte Menschen
36 39 48 51
Einstiegsqualifizierung 242 223 213 221
Ausbildungsbonus
(Restabwicklung)
550 300 92 4
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Förderstatistik
¹ Ohne Berufsorientierungsmaßnahmen
21. Liegen der Bundesregierung neue Erkenntnisse hinsichtlich der
gesundheitlichen Folgen bei Alleinerziehenden durch die dauerhafte Doppelbelastung
von Familie und Beruf vor?
Das Robert Koch-Institut (RKI) führt regelmäßig bundesweite
Gesundheitssurveys durch. Aus diesen Daten gibt es neue Erkenntnisse zur Gesundheit von
Alleinerziehenden: Auswertungen der Studie „Gesundheit in Deutschland aktuell“
(GEDA) des RKI aus den Jahren 2009 und 2010 zeigen, dass diagnostizierte
Depressionen unter alleinerziehenden Frauen und Männern verbreiteter sind als
unter Eltern, die ihre Kinder gemeinsam mit einem Partner bzw. einer Partnerin
erziehen. Zudem sind seelische wie auch körperliche Belastungen bei
alleinerziehenden Frauen häufiger festzustellen als bei Frauen mit Kindern, die in
Partnerschaft leben. Bei Männern sind diese Unterschiede dagegen nicht zu erkennen.
Vergleichbare Befunde zeigten auch weiterführende Analysen im Hinblick auf
chronische Rückenschmerzen, welche von alleinerziehenden Frauen deutlich
häufiger berichtet wurden als von Frauen mit Kindern, die in einem
Partnerhaushalt leben. Bei Männern sind diese Unterschiede ebenfalls nicht festzustellen.
Bei der Einordnung der Forschungsergebnisse zur gesundheitlichen Lage von
Alleinerziehenden ist zu berücksichtigen, dass die Lebenslagen in dieser
Bevölkerungsgruppe sehr heterogen sind. Außerdem basieren die Ergebnisse zumeist auf
Querschnittsdaten. Inwieweit psychosoziale Belastungen, die sich aus der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf ergeben, ursächlich für gesundheitliche
Probleme von alleinerziehenden Müttern sind, lässt sich anhand dieser Daten nicht
abschließend klären.
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