[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. September 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6011
18. Wahlperiode 16.09.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
DIE LINKE.
– Drucksache 18/5812 –
Tafeln – Entwicklung, Praxis und Stellung im System sozialer Hilfen
in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grundidee der Tafelbewegung beschreibt der Bundesverband Deutsche
Tafel e. V. wie folgt: „In Deutschland gibt es Lebensmittel im Überfluss – und
dennoch herrscht bei vielen Menschen Mangel. Die Tafeln bemühen sich um
einen Ausgleich: Sie sammeln ,überschüssige‘, aber qualitativ einwandfreie
Lebensmittel und geben diese an Bedürftige weiter.“
Die Tafelbewegung hat seit der Gründung der ersten Tafel in Berlin im Jahr
1993 eine erhebliche quantitative Ausweitung, regionale Verbreitung und
inhaltliche Differenzierung erfahren. Nach Angaben des im Jahr 1995
gegründeten Bundesverbands Deutsche Tafel e. V. existieren aktuell bundesweit etwa
900 Tafeln mit mehr als 3 000 Tafel-Läden und Ausgabestellen. Etwa
60 000 ehrenamtliche Helferinnen und Helfer seien für die Tafeln im Einsatz.
Circa 1,5 Millionen Menschen nähmen die Angebote der Tafeln in Anspruch.
Wie viele Menschen nach den selbstgesetzten Regeln der Tafeln in Grundsatz
die Angebote in Anspruch nehmen dürfen, ist nicht bekannt. Der genaue
Umfang der geleisteten Unterstützung bleibt ebenso unklar.
Mit der Expansion der Tafeln ging ein Prozess der Institutionalisierung und
Monopolisierung einher. Ein Bundesverband wurde gegründet, Grundsätze wurden
verabschiedet und der Name „Tafel“ urheberrechtlich geschützt sowie mehrfach
gerichtlich verteidigt. Die Tafeln sind somit zu einem etablierten Bestandteil
des sozialen Hilfeangebots in Deutschland geworden.
Die Expansion des Tafelwesens ist aber nicht ohne Kritik geblieben.
Insbesondere folgende Aspekte werden kritisch bewertet (vgl. u. a. Stefan Selke: Kritik
der Tafeln in Deutschland – Ein systematischer Blick auf ein umstrittenes
gesellschaftliches Phänomen, in: ders. (Hrsg.) Kritik der Tafeln in Deutschland.
2010; ders.: Tafeln in Deutschland. Eine kritische Bestandsaufnahme zum
20-jährigen Bestehen, in: Soziale Sicherheit 5/2013; „Aktionsbündnis
Armgespeist“,
http://aktionsbuendnis20.de/ueber-uns.html):
Die Ausweitung des Tafelwesens zeigt massive Defizite bei der
sozialstaatlichen Unterstützung von Hilfebedürftigen auf: Offenkundig sind die
öffentlichen Leistungen unzureichend, wenn die betroffenen Personen
Nahrungsmittel bei den Tafeln beschaffen (müssen). Dies betrifft verschiedene
Sozialleistungen, insbesondere aber die Grundsicherungsleistungen.
Die Tafeln übernehmen als private Akteure faktisch einen Teil der
Existenzsicherung. Die unzureichende öffentliche Leistungsgewährung
erscheint angesichts der Existenz von Tafeln eher hinnehmbar. Die
Zuständigkeit wird damit tendenziell vom Sozialstaat zur privaten Fürsorge
verschoben. Gleichzeitig sind die Leistungen der Tafeln volatil, d. h. nicht
flächendeckend, nicht bedarfsdeckend und nicht einmal berechenbar, da der
Umfang der Leistungen von Spenden abhängig und damit systematisch
nicht kontrollierbar ist.
Die Tafeln helfen mit der Lebensmittelverteilung bei akuter Not, sie leisten
aber keinen Beitrag zur Vermeidung oder sozial nachhaltigen
Überwindung von Armut und Not.
Die Tafeln haben sich durch ihr Wachstum zu einem „System der
Armutsversorgung“ entwickelt. Die Existenz von Tafeln erscheint zunehmend als
normal und alternativlos. Die Tafeln funktionieren aber nicht auf der
Grundlage von sozialen Rechten gleichberechtigter Staatsbürgerinnen und
Staatsbürger, sondern auf der Grundlage von „mildtätiger Gabe“. Die
Tafelnutzerinnen und Tafelnutzer sind nicht Berechtigte, sondern
Bittstellende. Es werden Almosen vergeben. Dies entspricht einem Rückfall hinter
Sozialstaatsprinzipien hin zu überwunden geglaubten Mustern der
Armenfürsorge.
Aus der Perspektive der Nutzerinnen und Nutzer erscheinen die Tafeln als
„schambesetzte Stressräume“, in denen ein Rest von Stigmatisierung
unabhängig vom konkreten Verhalten der Tafelhelferinnen und Tafelhelfer
bestehen bleibt. Tafelnutzerinnen und Tafelnutzer werden auch in ihrer
Selbstwahrnehmung „gemeinsam ausgegrenzt“. Dies entspricht nicht
sozialer Teilhabe.
Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. führt seinerseits die Expansion des
Tafelwesens auf Versagen der staatlichen Sozialpolitik zurück. Der (damalige)
Vorsitzende des Dachverbandes führt aus: „Es ist nicht hinnehmbar, wie groß
die sozialen Gegensätze in unserer Gesellschaft geworden sind. […]
Bürgerschaftliches Engagement kann vieles bewirken, es entbindet den Staat aber ganz
sicher nicht von der Fürsorgepflicht für seine Bewohner. Daseinsvorsorge ist
Aufgabe des Staates – und muss es bleiben […] Nichts wünschen wir uns mehr,
als dass es keine Tafeln geben müsste.“ (Gerd Häuser: 20 Jahre Tafeln in
Deutschland. 20 Jahre außerordentliches zivilgesellschaftliches Engagement –
20 Jahre Versagen der staatlichen Sozialpolitik, in Feedback 2013, Seite 4 f.).
Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Tafel 2013 hat der Dachverband ein
Papier für ein solidarisches Deutschland formuliert, in dem u. a. eine nationale
Strategie zur Vermeidung von Armut, ein unabhängiger Beauftragter der
Bundesregierung gegen Armut und zahlreiche konkrete Einzelmaßnahmen
gefordert werden („Armut verhindern – Wohlstand gerecht verteilen“,
www.tafel.de/aktuelles/forderungen/armut-verhindern.html, vgl. auch
Pressemitteilungen vom 26. Mai 2014 und 1. Juni 2015 mit ähnlichen Forderungen).
Angesichts des 20. Jahrestags der Gründung des Dachverbands der Tafeln ist
die Bundesregierung aufgefordert, umfassend Auskunft über ihre Einschätzung
der Tafeln zu geben.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist ständige Aufgabe der
Bundesregierung. Aus dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 1 des
Grundgesetzes) ist die Verpflichtung abzuleiten, allen Bürgerinnen und Bürgern, die
sich in sozialen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, das
menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten. Zugleich ist die Arbeitsmarkt- und
Sozialpolitik der Bundesregierung darauf ausgerichtet, die soziale und
ökonomische Teilhabe für alle zu verbessern. Im Spannungsfeld zwischen staatlicher
Fürsorge einerseits und Eigenverantwortung des Einzelnen andererseits besteht in
Deutschland ein umfassendes institutionelles Netz aus gesetzlichen Regelungen
und individuellen Ansprüchen sowie Unterstützungs- und Integrationsleistungen.
Die Tafeln in Deutschland, in all ihrer Vielfältigkeit und damit auch in der
Pluralität ihrer Trägerschaft, ihrer sich selbst gesetzten Aufgabenstellungen und
Vorgehensweisen, sind ein herausragendes Beispiel für zivilgesellschaftliches
Engagement. Durch dieses Engagement können Menschen über die staatliche
Sozialpolitik hinaus unterstützt werden.
Die Bundesregierung sieht deshalb in den Tafeln eine wichtige Ergänzung der
vorhandenen staatlichen Sozialleistungen und begrüßt es, dass die Tafeln eine
sinnvolle Verwendung von qualitativ einwandfreien Produkten, insbesondere von
überschüssigen Lebensmitteln, ermöglichen. Die Bundesregierung sieht die
Tafeln jedoch nicht als Ersatz staatlicher Sozialpolitik. Dies gilt insbesondere in
Bezug auf die existenzsichernden Sozialleistungen (Lebensunterhaltsleistungen) der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe). Auf die Lebensunterhaltsleistungen nach dem
SGB II und dem SGB XII besteht bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
(Hilfebedürftigkeit) ein Rechtsanspruch.
Daraus folgt unmittelbar, dass es keine sozialrechtlichen Vorschriften gibt, die
die Tätigkeit von Tafeln regeln oder gar die Berücksichtigung des Angebots oder
einen Vorrang der Nutzung von Tafeln bei der Erbringung von
bundesgesetzlichen Sozialleistungen vorsehen. Auch gibt es keine bundesweite statistische
Erfassung der Tätigkeit von Tafeln.
Vor diesem Hintergrund sind die Tafeln kein Mittel der Armutsbekämpfung und
damit auch nicht der sozialstaatlichen Existenzsicherung. Die Tafeln haben eine
ergänzende und nicht eine ersetzende Funktion.
So ist es nicht die Aufgabe der Tafeln, ein flächendeckend ausreichendes und
konstantes Angebot an Lebensmitteln und sonstigen lebenswichtigen Gütern zu
gewährleisten. Vor allem aber wären sie dazu aufgrund ihrer Struktur und den
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und Kapazitäten nicht in der Lage.
Aus diesem Grund widerspricht die Bundesregierung der Auffassung des
„Kritischen Aktionsbündnisses 20 Jahre Tafeln“, dass aus der Inanspruchnahme der
Tafeln umstandslos abgeleitet werden kann, dass dies „Ausdruck einer sich
verfestigenden Armut in Deutschland“ und als ein „deutliches Zeichen einer
verfehlten Sozialpolitik“ zu bewerten sei. Dies gilt auch für die dort geäußerte Ansicht,
dass die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II sowie nach dem
SGB XII keine soziokulturelle Teilhabe ermöglichen würden. Die Regelbedarfe,
zusammen mit den Bedarfen für Wohnen der Hauptbestandteil der Bedarfe zur
Sicherung des Lebensunterhalts, umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung,
Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne auf die Erzeugung von
Warmwasser entfallende Anteile) sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu Letzteren gehört in vertretbarem Umfang auch die Teilhabe am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die Ermittlung der geltenden
Regelbedarfe in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar
2010 durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (mit Wirkung vom 1. Januar
2011 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und
zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
24. März 2011) ist transparent und verfassungsgemäß erfolgt. Dies hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Juli 2014 bestätigt.
Die seit den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts feststellbare
Zunahme der Anzahl von Tafeln und ihrer Nutzer ist vor diesem Hintergrund
differenzierter zu sehen als vom „Kritischen Aktionsbündnis 20 Jahre Tafeln“
dargestellt. Wachsende Inanspruchnahme und Expansion der Tafeln bedingen sich
nicht nur gegenseitig, sondern sie fördern sich wechselseitig. Je größer das
Angebot der Tafeln ist – sowohl hinsichtlich der Zahl der Abgabestellen als auch der
Differenzierung der angebotenen Waren – desto mehr Menschen nutzen dies als
Nachfrager. Eine dadurch verursachte steigende Nachfrage nach den Angeboten
wird von vielen Organisatoren von Tafeln wiederum als Begründung für eine
Ausweitung des Angebots aufgefasst. Bei der Entwicklung der Tafeln ist auch zu
berücksichtigen, dass hinter deren Inanspruchnahme ein wirtschaftlich rationales
Verhalten steht, wenn Menschen mit einem sehr begrenzten monatlichen Budget
das kostenlose oder sehr preisgünstige Angebot nutzen. Wer solche ergänzenden
Möglichkeiten nutzt, um sich möglichst günstig mit Produkten des täglichen
Bedarfs zu versorgen, gewinnt hierdurch finanzielle Spielräume für andere,
ansonsten nicht oder nur in geringerer Höhe mögliche Ausgaben, die nicht zu dem für
das soziokulturelle Existenzminimum erforderlichen Konsum zählen müssen.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Volumen an finanziellen
Mitteln, die Bund, Länder und Kommunen für die hier angesprochenen sozialen
Sicherungssysteme einsetzen, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Tafeln im Bereich der Armutsbekämpfung eine punktuell ergänzende Wirkung
haben können. Armut und soziale Ausgrenzung sind komplexe Phänomene, die
viele Facetten haben. Als Grundlage für Armutsbekämpfung zieht die
Bundesregierung deshalb Indikatoren zu verschiedenen Lebenslagen, wie
Erwerbstätigkeit, Einkommen, Vermögen, Überschuldung, Gesundheit, Bildung und Wohnen,
aber auch zu sozialen Kontakten oder zur aktiven Mitwirkung in Vereinen, heran.
Im Rahmen der regelmäßigen Armuts- und Reichtumsberichterstattung berichtet
die Bundesregierung in jeder Legislaturperiode über die Entwicklung in
verschiedenen Lebenslagen und -phasen und weist darauf aufbauend auf
armutsvermeidende Maßnahmen und Programme hin.
1. Welche Rolle nehmen Tafeln nach der Auffassung der Bundesregierung im
Gefüge der sozialen Hilfen aktuell ein, und wie bewertet die
Bundesregierung diese?
Die Tafeln haben eine subsidiäre und punktuell ergänzende Rolle im
Sozialleistungssystem. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
2. Ist es hinnehmbar, dass Tafeln expandieren und sich vom Ziel der
Armutsbekämpfung distanzieren, indem sie auf ihre Rolle bei der Armutslinderung
verweisen?
Welche Signale werden so gesetzt?
Zur Expansion der Tafeln und die dafür verantwortlichen Ursachen sowie auf
deren Rolle bei der Armutsbekämpfung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage agieren die Tafeln?
a) An welcher Stelle in den Sozialgesetzbüchern sind die Tafeln definiert,
normiert und mit welchen Aufgaben betraut?
b) An welcher Stelle findet sich ansonsten eine rechtliche Definition,
Normierung und Regulierung der Tafeln?
c) Inwieweit bewertet die Bundesregierung die Regulierung der Tafeln
über die sog. Tafel-Grundsätze des Bundesverbandes als ausreichend?
Bei den Tafeln handelt es sich um Organisationen, die auf zivilgesellschaftlichem
Engagement beruhen, weshalb in den Sozialgesetzbüchern oder sonstigen
Bundesgesetzen die Tafeln weder definiert noch normiert werden. Ferner gibt es keine
spezialgesetzlichen Regelungen, die dieTafeln auf bundesgesetzlicher Grundlage
mit Aufgaben betrauen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Regulierung des Zugangs zu
Leistungen der Tafeln, und welche Rechte bzw. Ansprüche können die Nutzerinnen
und Nutzer gegenüber den Tafeln geltend machen?
Die Tafeln entscheiden eigenverantwortlich über den Zugang von Nutzerinnen
und Nutzern und auch die Voraussetzungen beziehungsweise die Konditionen für
die Abgabe der von ihnen zur Verfügung gestellten Waren. Dabei handelt es sich
um freiwillige Angebote der Tafeln. Rechte und Ansprüche von Nutzerinnen und
Nutzern gegenüber den Tafeln bestehen deshalb nicht. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 3 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Wie viele Personen können nach den Tafel-Grundsätzen (Grundsatz 1 mit
Verweis auf § 53 der Abgabenordnung) Leistungen der Tafeln in Anspruch
nehmen?
a) Wie viele Personen haben aktuell Bezüge bis zu 1 200 Euro pro Monat
(Vierfache des Regelsatzes)?
Wie viele Alleinstehende bzw. Alleinerziehende haben Bezüge bis zu
1 500 Euro pro Monat (Fünffache des Regelsatzes)?
b) Wie viele Personen erhalten Leistungen nach dem
aa) Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
bb) Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
cc) Wohngeldgesetz,
dd) Bundesversorgungsgesetz (§ 27 a) und
ee) Kinderzuschlag (§ 6 a des Bundeskindergeldgesetzes)?
Zu den unter Buchstabe a erfragten Schichtungen von Bezügen liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
Die Zahl der Personen, die in Teilfrage b enthaltene Leistungen beziehen, ergibt
sich nach dem jeweils aktuellen verfügbaren Datenstand wie folgt:
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II haben im
August 2015 4 390 372 Personen Arbeitslosengeld II und 1 730 242 Personen
Sozialgeld bezogen.
In der Sozialhilfe nach dem SGB XII haben außerhalb von Einrichtungen
Leistungen bezogen:
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel am Jahresende
2013 122 376 Personen,
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und dem Vierten
Kapitel am Jahresende 2014 793 106 Personen.
1,4 Millionen Personen haben am Jahresende 2013 Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz bezogen.
Leistungen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des
Bundesversorgungsgesetzes erhielten 4 560 Personen im Jahr 2012.
Kinderzuschlag nach § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes haben im Jahr 2014
durchschnittlich rund 95 500 Berechtigte mit rund 260 000 Kindern bezogen.
Wie viele der von den genannten Personen Tafeln aufsuchen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Eine entsprechende Erfassung der Nutzer müsste von den
Trägern der Tafeln vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
6. Wer kontrolliert die Qualität der weitergereichten Lebensmittel, um eine
gesundheitliche Gefährdung der Tafelnutzerinnen und Tafelnutzer
auszuschließen?
Für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen gelten die
europarechtlichen sowie nationalen Bestimmungen des Lebensmittelrechts,
insbesondere auch jene über die Lebensmittelsicherheit und die Lebensmittelhygiene. Eine
soziale Einrichtung, die von Unternehmen zur Verfügung gestellte Lebensmittel
an andere soziale Einrichtungen oder direkt an hilfebedürftige beziehungsweise
einkommensschwache Personen weitergibt, gilt als Lebensmittelunternehmen.
Sie ist als solches verpflichtet, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu
entwickeln und dafür zu sorgen, dass die gelieferten Lebensmittel sicher sind. Der
Lebensmittelunternehmer trägt die primäre rechtliche Verantwortung für die
Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Die für die amtliche
Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder kontrollieren die Einhaltung der
Rechtsvorschriften.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität der
weitergereichten Lebensmittel aufgrund dieser Kontrollen, und wo sind die
Kontrollergebnisse ggf. dokumentiert?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Qualität der von
sozialen Einrichtungen weitergereichten Lebensmittel vor, da die Überwachung der
Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben Aufgabe der Länder ist; auf die
Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Aktuell liegen die Kontrollergebnisse überwiegend dezentral bei den
kommunalen Untersuchungsämtern sowie gegebenenfalls bei den Landesbehörden vor.
8. Wie sieht konkret das „vereinfachte Dokumentationsverfahren“ aus, mit dem
die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung zum
Lebensmittelrecht) für die besondere Situation der Tafeln angepasst wurde
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/7972), und inwieweit hat sich diese Regel in
der Praxis zwischenzeitlich bewährt?
Der Bundesverband Deutsche Tafel e. V. und Dachverbände der deutschen
Lebensmittelwirtschaft haben sich auf ein vereinfachtes Verfahren verständigt, das
es den betroffenen Unternehmen ermöglicht, die in der Verordnung (EU)
Nr. 178/2002 festgelegten Dokumentationspflicht zur Rückverfolgbarkeit mit
geringem bürokratischem Aufwand zu erfüllen. Dies beinhaltet einen
bundeseinheitlichen Lieferschein, der speziell für die Abgabe von Lebensmitteln an
gemeinnützige Organisationen konzipiert wurde. Dieser wird von dem
Spendensammler bzw. der Spendensammlerin ausgefüllt und unterschrieben, eine
Durchschrift des Formulars verbleibt anschließend beim Spender. Spendenempfänger
und Spender verwahren diese Dokumente über einen angemessenen Zeitraum.
Auf diese Weise bleibt die Rückverfolgbarkeit der Ware trotz des geringeren
Aufwands gewährleistet.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Erfahrungen die für die amtliche
Überwachung zuständigen Behörden der Länder und die Mitglieder des
Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. mit dem vereinfachten Dokumentationsverfahren
gemacht haben.
9. Welche Rolle im Gefüge der sozialen Hilfen sollten Tafeln nach Auffassung
der Bundesregierung in der Zukunft spielen?
Für eine Veränderung der Bedeutung und Rolle freiwilliger Leistungen, die durch
Nichtregierungsorganisationen ergänzend zu staatlichen Sozialleistungen
erbracht werden, besteht aus Sicht der Bundesregierung weder eine Notwendigkeit
noch eine Begründung oder eine umsetzbare Perspektive. Stattdessen sieht die
Bundesregierung auch für die Zukunft die Funktion der Tafeln als punktuelle
beziehungsweise fallweise oder gelegentliche Ergänzung sozialgesetzlicher
Leistungen im Einzelfall. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu der Entwicklung der Tafeln in
Bezug auf folgende Aspekte (sofern möglich, bitte auch länderspezifische
Daten ausweisen):
a) Anzahl der Tafeln bundesweit in der zeitlichen Entwicklung seit 1993,
b) Anzahl der helfenden Personen in der zeitlichen Entwicklung seit 1993,
c) Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer in der zeitlichen Entwicklung seit
1993,
d) soziale Zusammensetzung der Nutzerinnen und Nutzer,
e) Menge der verteilten Lebensmittel in der zeitlichen Entwicklung seit
1993,
f) Menge der verteilten Lebensmittel pro Nutzer in der zeitlichen
Entwicklung seit 1993,
g) Umfang sonstiger Leistungen im der zeitlichen Entwicklung seit 1993,
h) räumliche Verteilung der Angebote der Tafeln in Deutschland?
Über die Entwicklung der Tafeln hinsichtlich deren Anzahl und der dort
mitwirkenden Personen, der Anzahl und Zusammensetzung der Nutzerinnen und
Nutzer, der Menge der abgegebenen Lebensmittel oder sonstiger Güter oder
Leistungen seit dem Jahr 1993 liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
Entsprechende statistische Erfassungen könnten nur von den Tafeln selbst vorgenommen
werden, was jedoch nach Kenntnis der Bundesregierung nicht erfolgt. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
11. Welche Gründe sind nach Ansicht der Bundesregierung für das massive
Wachstum des Tafelwesens verantwortlich?
Es besteht ein Wirkungszusammenhang zwischen dem in der Vergangenheit
feststellbaren Ausbau der Angebote (Anzahl von Ausgabestellen der Tafeln) und
deren Nutzung durch einkommensschwache beziehungsweise hilfebedürftige
Personen sowie das damit im Zusammenhang stehende rationale Verhalten der
Nutzer, ihr begrenztes Budget optimal einzusetzen. Ergänzend wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Wie bewertet die Bundesregierung die eingangs genannten Kritikpunkte am
Tafelwesen, und welche Konsequenzen zieht sie (bitte je einzeln
kommentieren)?
Zur Bewertung der in der Vorbemerkung der Fragesteller wiedergegebenen
Kritikpunkte am Tafelwesen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass der Bundesverband
Deutsche Tafel e. V. selber den systematischen Zusammenhang zwischen
der Expansion des Tafelwesens und dem „Versagen staatlicher
Sozialpolitik“ herstellt, und welche Folgerungen ergeben sich für staatliches Handeln
aus Sicht der Bundesregierung?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung des Bundesverbandes Deutsche Tafel
e. V. nicht. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
14. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Soziologen Stefan
Selke, der die Schaffung einer verlässlichen Faktenbasis zu den Tafeln
fordert, bei der im Mittelpunkt „eine ehrliche Bilanzierung und Dokumentation
der langfristigen Neben-, Folge- und Schattenkosten auf der Ebene der
nationalen Armutsberichterstattung“ stehen müsse (vgl. Stefan Selke 2013,
a. a. O. Seite 172), und welche Konsequenzen zieht sie?
Beim Engagement der Tafeln handelt es sich um freiwillige Leistungen, die durch
Nichtregierungsorganisationen ergänzend zu staatlichen Sozialleistungen
erbracht werden; ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
sowie auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Die Evaluation dieses freiwilligen Engagements müsste aus Sicht der
Bundesregierung daher durch die Träger der Tafeln selbst erfolgen; allerdings stehen
hierfür bislang keine geeigneten Modelle zur Verfügung (vgl. Selke 2013,
a. a. O. Seite 172).
Die Bundesregierung sieht darüber hinaus keine Notwendigkeit für eine Analyse
möglicher (sozialer) Kosten im Rahmen der nationalen Armuts- und
Reichtumsberichterstattung.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die in dem eingangs zitierten Papier
aufgestellten politischen Forderungen des Bundesverbandes Deutscher
Tafel e. V. aus dem Jahr 2013, und welche Schlüsse ergeben sich daraus?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. In welcher Form unterstützt die Bundesregierung die Arbeit der Tafeln?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat einen „Leitfaden
für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – rechtliche
Aspekte“ erarbeitet und auf seinen Internetseiten veröffentlicht, um rechtliche
Unsicherheiten bei der Unterstützung von sozialen Einrichtungen mit Lebensmitteln
abzubauen.
Darüber hinaus gibt es keine unmittelbaren oder speziellen Formen der
Unterstützung der Arbeit von Tafeln durch die Bundesregierung.
17. Wie viele Bundesfreiwillige leisten pro Jahr ihren Dienst bei einer Tafel?
Die durchschnittliche Anzahl der Bundesfreiwilligen, die pro Jahr bei den Zen–
tralstellen Bundesverband Deutsche Tafel e. V. ihren Dienst versehen, sind in der
nachfolgenden Tabelle enthalten:
Jahr Anzahl
2011 9
2012 488
2013 612
2014 572
2015 477
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
18. Wie viele Ein-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten in der
Mehraufwandsvariante) wurden pro Jahr bei den Tafeln bewilligt und besetzt (bitte auch nach
Bundesländern differenzieren)?
Zur Ausübung der im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II
ausgeübten Tätigkeit bei einer Tafel stehen bei der Bundesagentur für Arbeit keine
gesonderten statistischen Auswertungen zur Verfügung.
19. In welcher Form unterstützen die Bundesländer die Arbeit der Tafeln?
Zu Maßnahmen der Länder liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Bezieherinnen oder
Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
auf die Inanspruchnahme der Tafelleistungen verwiesen wurden, und wenn
ja, wie steht die Bundesregierung dazu?
Der Bundesregierung sind derartige Fälle nicht bekannt.
21. Sind Gutscheine, die anstelle von Barleistungen im Bereich des SGB II oder
des Asylrechtes ausgegeben werden, in den Tafeln einlösbar oder
womöglich teilweise sogar an die Einlösung in einer Tafel gebunden?
Für das Asylrecht betrifft die Frage die Verwaltungspraxis der für die Gewährung
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen
Träger. Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind deshalb die Länder.
Nach Auffassung der Bundesregierung obliegt es den nach dem AsylbLG
zuständigen Trägern, das Existenzminimum nach dem AsylbLG für die ihnen gesetzlich
anvertrauten Leistungsberechtigten sicherzustellen. Soweit nach dem Gesetz zur
Bedarfsdeckung Sachleistungen oder Wertgutscheine erbracht werden dürfen,
kann sich die zuständige Leistungsbehörde bei der Leistungsgewährung auch
Dritter bedienen und die hierbei anfallenden Kosten übernehmen. Sie kann sich
ihrer Fürsorgeverpflichtung aber nicht dadurch entziehen, dass sie die
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zur Realisierung der ihnen nach diesem Gesetz
zustehenden Leistungsansprüche auf privatrechtlich organisierte Angebote, wie
insbesondere die der Tafeln, verweist.
Diese Ausführungen gelten entsprechend für von Jobcentern an
Leistungsberechtigte nach dem SGB II ausgegebene Lebensmittelgutscheine.
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