[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6439
18. Wahlperiode 20.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau),
Jutta Krellmann, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5985 –
Erfahrungen beim Arbeitsmarktzugang und der Arbeitsförderung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen – Integrationsunterstützende und -hemmende
Faktoren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Krieg, Armut und Verfolgung führen weltweit zu einer steigenden Zahl von
Flüchtlingen. Viele der Flüchtlinge, die es nach Deutschland schaffen, werden
hier dauerhaft oder für eine längere Zeit bleiben. Die Politik und die
Gesellschaft sind gefordert, ihnen eine Perspektive zur Teilhabe und Integration zu
bieten. Zentral ist dabei eine Teilnahme am Arbeitsleben entsprechend ihrer
Fähigkeiten, Potentiale und eine Weiterbildung und -qualifikation zur
Verbesserung ihrer Erwerbschancen. Denn dann können die Betroffenen eigenständig für
ihren Lebensunterhalt sorgen, sie erfahren Anerkennung und Bestätigung,
gewinnen Selbstvertrauen und stärken mit ihren Ideen, ihrer Arbeitsleistung und
ihren Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge das Gemeinwesen.
Die Arbeitsförderung muss einen wichtigen Beitrag für einen erfolgreichen
Neustart und eine gelungene Integration leisten. Trotz gewisser Erleichterungen
beim Arbeitsmarktzugang in den letzten Jahren und Monaten sind die
Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge
weiterhin stark beschränkt. Einerseits gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot
von drei Monaten, und die Vorrangprüfung bis zu einem 15-monatigen
Aufenthalt führt meist zu einer faktischen „Nicht-Beschäftigung“ in dieser Zeit.
Anderseits gibt es in der praktischen Förderung zahlreiche Probleme, die sich als
große Hürden erweisen, bevor die vorgesehenen Möglichkeiten der
Arbeitsförderung überhaupt greifen können. Dazu gehören unter anderem die lange Dauer
der Asylverfahren, ein völlig unzureichender Zugang zu Sprachkursen,
unzureichende therapeutische Behandlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge mit
traumatischen Erfahrungen, die Unterbringung in isolierenden, oft krank
machenden Massenunterkünften ohne Privatsphäre, aufwendige, kostenintensive und
nicht selten langwierige Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation, zu
wenig Personal in den Jobcentern insbesondere mit Migrationshintergrund und
interkultureller Kompetenz. Das restriktive Aufenthaltsrecht, das Betroffene oft
von familiären und sozialen Netzwerken, die einer Integration förderlich sind,
abschneidet, etwa durch Umverteilungen ohne Berücksichtigung bestehender
Kontakte, unterläuft ebenso die Möglichkeiten einer guten Arbeitsförderung
sowie unklare Bleibeperspektiven und ein Wechsel zwischen verschiedenen
Rechtskreisen.
Mit einer Serie von vier zusammenhängenden Kleinen Anfragen will die
Fraktion DIE LINKE. eine Bestandsaufnahme unternehmen und die Haltung der
Bundesregierung zu möglichen Reformschritten in der Arbeitsmarktintegration
und Arbeitsförderung von Flüchtlingen erfragen (Hinweis: Sofern keine
verfügbaren Daten zu den abgefragten Personengruppen existieren, bitte die Fragen
mit Daten beantworten, die näherungsweise die Personengruppen erfassen).
1. Welche Bedeutung für eine gute Arbeitsmarktintegration misst die
Bundesregierung dem Zugang von geduldeten Flüchtlingen und Asylsuchenden zu
Fördernetzwerken bei?
2. Wie unterstützt die Bundesregierung die vorhandene Netzwerkarbeit, und
wie will sie die Arbeit der verschiedenen Einrichtungen und Initiativen
künftig stärker unterstützen?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Fördernetzwerke in zeitlich befristeten Arbeitsmarktprogrammen verstärken die
Aktivitäten der Regelförderung. Sie ermöglichen auch die fallweise Erprobung
neuer Handlungsansätze dort, wo die Regelförderung noch nicht greift. Die
Netzwerke arbeiten teilnehmerbezogen, aber auch strukturell, ihnen kommt eine hohe
Bedeutung zu, um anlassbezogene Lösungen mit zu unterstützen, aber auch um
nachhaltig die entwickelten Modelle für die Regelförderung vorzuschlagen. Die
schon jetzt größtenteils bundesweit arbeitenden Fördernetzwerke wie
Förderprogramm IQ, Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF) und Early
Intervention können die arbeitsmarktliche Integration von Flüchtlingen
nachhaltig unterstützen.
Die Netzwerkstrukturen erlauben einen Wissenstransfer zwischen den geförderten
Projekten und Schlüsselakteuren aus Wirtschaft, Verwaltung und Politik.
Für alle bestehenden und künftigen Programme gilt ein koordiniertes und
partnerschaftliches Vorgehen als Schlüsselfaktor, Netzwerkarbeit ist ein Querschnittsthema
in der Programmumsetzung. Die Bundesregierung unterstützt die Arbeit der
Netzwerke durch die Gewährleistung der fachlichen Anleitung und Begleitung sowie
durch die Bereitstellung der erforderlichen Bundesmittel.
Aus dem Bereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) sind folgende bundesweite Unterstützungsprogramme zu
nennen:
Programm „Willkommen bei Freunden“
Modellprojekt „jmd2start – Beratung für junge Flüchtlinge“
ESF-Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“
Modellprojekt „JUGEND STÄRKEN: 1000 Chancen“
ESF-Programm „Stark im Beruf“.
3. Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung regelmäßige Kontakte zu
Flüchtlingsorganisationen und -initiativen, um die dort gesammelten
Erfahrungen der bisherigen Praxis der Arbeitsförderung und Integration in den
Arbeitsmarkt zu nutzen?
Im Rahmen des Handlungsschwerpunkts „Integration von Asylbewerberinnen,
Asylbewerben und Flüchtlingen“ (IvAF) der ESF-Integrationsrichtlinie Bund
werden seit dem 1. Juli 2015 29 Kooperationsverbünde für die Dauer von vier
Jahren gefördert. Die Kooperationsverbünde werden unter aktiver Beteiligung
der Jobcenter, Agenturen für Arbeit, Betrieben sowie öffentlicher Einrichtungen
in allen Bundesländern umgesetzt. Relevante Akteure in den
Kooperationsverbünden sind u. a. Nichtregierungsorganisationen wie Träger der Flüchtlingshilfe,
Migrationsberatungsstellen und Migrantenorganisationen. Für einen
regelmäßigen Austausch von Erfahrungen, guter Praxis, Wissenstransfer etc. finden auf
Arbeitsebene regelmäßig Treffen aller 29 Kooperationsverbünde (ca. zweimal
jährlich statt). Eingeladen werden jeweils die Projektverantwortlichen sowie ein
weiterer relevanter Partner je Kooperationsverbund.
Darüber hinaus wird die Steuerung des Handlungsschwerpunkts IvAF im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) begleitet durch eine
Steuerungsgruppe, die ihre fachliche Expertise einbringt. Die Steuerungsgruppe setzt sich
zusammen aus neun Vertreterinnen bzw. Vertretern der Kooperationsverbünde.
Organisationen der Flüchtlingshilfe sind darin auch vertreten. Treffen finden
regelmäßig ca. drei bis viermal im Jahr statt. Die Mitglieder der Steuerungsgruppe
verfügen aufgrund langjähriger Erfahrungen und Arbeit mit Flüchtlingen über
umfassende Kenntnisse.
Einzelne Teilprojekte im Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung
(IQ)“ sind selbst Flüchtlingsorganisationen. Die Erfahrungen aus der
Zusammenarbeit mit Flüchtlingsorganisationen sowie der direkt im Förderprogramm
„Integration durch Qualifizierung (IQ)“ angesiedelten Flüchtlingsorganisationen im
Bereich der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerber und
Asylbewerberinnen sind relevanter Bestandteil der Planungen und
Weiterentwicklung von entsprechenden Angeboten des Förderprogramms „Integration
durch Qualifizierung (IQ)“.
4. Für wie förderlich für die Integration hält die Bundesregierung das derzeitige
System der Zwangsverteilung der Asylsuchenden in
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte, welches nach Auffassung der
Fragesteller die Flüchtlinge oft von der Bevölkerung in Deutschland separiert, auf
mögliche familiäre Netzwerke oder Ähnliches keine Rücksicht nimmt und
sie so von dem für eine gute Arbeitsmarktintegration notwendigen Zugang
zu Netzwerken abschneidet?
Im Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung nach
§ 46 AsylVfG sind Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis
3 AsylVfG als Gruppe zu melden, § 46 Absatz 3 Satz 2 AsylVfG. Bei der
landesinternen Verteilung im Anschluss an den Aufenthalt in der
Erstaufnahmeeinrichtung sind nach § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG die Haushaltsgemeinschaft von
Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 AsylVfG oder sonstige
humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt
für eine eventuelle spätere länderübergreifende Verteilung, § 51 Absatz 1
AsylVfG. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Verbesserung
der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) zählen zu den sonstigen humanitären Gründen
von vergleichbarem Gewicht insbesondere erhebliche persönliche Gründe (zum
Beispiel besonderer Schutzbedarf, konkret bestehende
Ausbildungsmöglichkeiten oder konkrete Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit). Die zu berücksichtigende
Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen kann auch eine
Haushaltsgemeinschaft sein, die außerhalb des Bundesgebietes bestanden hat.
5. Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag der freien Wahl des
Wohnorts – in der Europäischen Union (EU) sowie in Deutschland – womit nach
Aussagen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB, aktuelle
Berichte 8/2015) die humanitären und sozialen Kosten der
Flüchtlingsmigration verringert werden könnten, zum Beispiel weil Familien und Freunde
nicht auseinandergerissen werden und sich leichter soziale Netzwerke
bilden, die die sozialen und psychischen Kosten der Flüchtlingsmigration
reduzieren (Antwort bitte begründen)?
Das bestehende Verteilungssystem trägt den in Deutschland bestehenden
föderalen Rahmenbedingungen und dem Ziel einer gerechten Belastung der Länder
angemessen Rechnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass sich
nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit in der Arbeitsberatung die
frühzeitige Kompetenzfeststellung bei potenziellen Teilnehmerinnen und
Teilnehmern in vielen Fällen schwierig gestaltet, u. a. weil Dokumente über den
Bildungsstand und die Berufserfahrungen fehlen und Sprachbarrieren zu
diesem frühen Zeitpunkt die Gesprächsdiagnostik und auch die Einschaltung
des Berufspsychologischen Service erschweren (IAB, aktueller
Bericht 3/2015)?
Aus Sicht der Bundesregierung ist es wichtig, die Potenziale und Kompetenzen,
die Flüchtlinge mitbringen, frühzeitig zu erkennen, damit die beste Wahl für
Ausbildung und Beruf getroffen werden kann. Hierzu sind genaue Potenzial- und
Kompetenzanalysen erforderlich.
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung besteht häufig in erster Linie ein
Sprachförderbedarf, siehe dazu die Antworten zu den Fragen 10 bis 15. Auch die
Anerkennung von ausländischen Schul-, Berufs- und Hochschulabschlüssen ist
für die Arbeitsmarktintegration relevant. In dem Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und
weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) ist darüber hinaus
vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit in bestimmten Fallkonstellationen
frühzeitig die für die Arbeitsmarktintegration erforderlichen
vermittlungsunterstützenden Leistungen, z. B. Kompetenzfeststellungen, vornehmen kann.
7. Wie hoch ist die Zahl und der Anteil von Asylsuchenden und geduldeten
Flüchtlinge, die bisher Sprachkurse besucht haben (für das Jahr 2014 und
verfügbare Daten für das Jahr 2015; falls keine Statistiken vorliegen bitte
Schätzungen)?
Welche Aussagen kann die Bundesregierung über die durchschnittliche
Dauer machen, und wie beurteilt sie diese im Hinblick auf die notwendigen
Rahmendaten für einen erfolgreichen Spracherwerb?
Integrationskurse
Im Jahr 2014 haben insgesamt 142 439 neue Teilnehmer an den
Integrationskursen teilgenommen, im Jahr 2015 werden etwa 190 000 neue Teilnehmer
erwartetet. Asylsuchende und Geduldete waren bislang nicht darunter.
Eine Teilnahmeberechtigung für den Integrationskurs nach §§ 43 bis 44a
AufenthG besteht derzeit nur nach einer Asylanerkennung oder nach Anerkennung
als Schutzberechtigter bzw. nach Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltstitels.
Asylsuchende und Asylbewerber können bislang den Integrationskurs nicht als
vom Bund geförderte Teilnehmer besuchen, sondern lediglich als sogenannte
Selbstzahler. Statistische Daten liegen der Bundesregierung nur über die
Zielgruppe der vom Bund geförderten Teilnehmer vor. Das Bundeskabinett hat am
29. September 2015 einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem eine Öffnung
der Integrationskurse für Asylbewerber und Geduldete mit guter
Bleibeperspektive ermöglicht wird. Dies soll noch im Jahr 2015 umgesetzt werden.
ESF-BAMF Kurse
Im Jahr 2014 haben 4 139 Personen aus dem „ESF-Bundesprogramm für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II“ an Sprachkursen des ESF-BAMF-Programms
teilgenommen. Im Jahr 2015 haben bisher 574 Personen aus den
Bundesprogrammen „ESF-Integrationsrichtlinie Bund“ und „ESF-Bundesprogramm für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge II“ an ESF-BAMF-Kursen teilgenommen.
Ein ESF-BAMF-Kurs hat maximal 730 Unterrichtsstunden und dauert als
Vollzeitkurs sechs Monate, als Teilzeitkurs bis zu zwölf Monate. Voraussetzung für
die Teilnahme an einem ESF-BAMF-Kurs ist ein Spracheingangsniveau von A1
nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. ESF-
BAMF-Kurse werden auf Grundlage des Pädagogischen Konzepts, welches für
das ESF-BAMF-Programm entwickelt wurde, nach individuellen Bedarfen der
Teilnehmenden konzipiert. Für alle Teilnehmenden wird eine
Kompetenzfeststellung durchgeführt, die einen Einstufungstest, eine Perspektivenberatung und ein
persönliches Gespräch zur Erhebung der Lernbiografie umfasst. Anschließend
erfolgt die Kurszuordnung der Teilnehmenden in eine möglichst passgenaue
Maßnahme. Jeder Kurs sieht standardmäßig eine sozialpädagogische Betreuung der
Teilnehmenden vor, um so auch im Sinne von Einzelfallhilfen und
Krisenintervention den Teilnehmenden zur Seite zu stehen. Die Kursdauer und die
beschriebenen Rahmendaten stellen die notwendigen Grundvoraussetzungen für einen
erfolgreichen Spracherwerb dar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 für rund 26 000
Teilnehmer Sprachkurse durchgeführt wurden.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wartezeiten auf
einen Sprachkurs (bitte entsprechende Daten für Sprachkurse in und außerhalb
der Arbeitsförderung ausweisen)?
Integrationskurse
Von den Personen, die im Jahr 2014 eine Berechtigung zur Teilnahme am
Integrationskurs erhielten, haben
rd. 31 Prozent innerhalb von 30 Tagen
rd. 45 Prozent innerhalb von 60 Tagen
rd. 54 Prozent innerhalb von 90 Tagen
rd. 59 Prozent innerhalb von 120 Tagen
ihre Berechtigung in Anspruch genommen und einen Integrationskurs begonnen.
Rund 70 bis 75 Prozent der Integrationskursberechtigten nehmen ihre
Berechtigung zum Besuch eines Integrationskurses in Anspruch.
Der Zeitraum vom Erhalt der Berechtigung bis zum Kursbeginn beinhaltet
sowohl die Zeit, die der Teilnehmer benötigt, um sich beim Kursträger zum
Integrationskurs anzumelden, als auch die Zeit, die von Kursanmeldung bis
Kursbeginn verstreicht.
ESF-BAMF-Kurse
Für das ESF-BAMF-Programm erfolgt die Meldung von Asylbewerbern und
Flüchtlingen zum ESF-BAMF-Programm aktuell über die Netzwerkpartner des
ESF-Bundesprogramms „Integrationsrichtlinie Bund“. Das jeweilige
Meldedatum wird statistisch nicht erfasst. Eine Aussage zu Wartezeiten ist daher nicht
möglich.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Hürden für
Frauen bei der Beteiligung an den Sprachkursen (beispielsweise ein Mangel
an Kinderbetreuung), und wie plant sie, diesen Rechnung zu tragen?
Integrationskurs
Die Kommunen sind allgemein für die Bereitstellung von Angeboten zur
Kinderbetreuung zuständig. Diese Betreuungsangebote stehen auch den Teilnehmern
von Integrationskursen zur Verfügung. Die Bundesregierung sieht aufgrund des
fortschreitenden kommunalen Ausbaus an Betreuungsplätzen keine
Notwendigkeit mehr für die Bereitstellung eines zusätzlichen Betreuungsangebotes speziell
für Integrationskursteilnehmer durch den Bund. Den spezifischen Bedarfen von
Frauen trägt der Integrationskurs durch die speziellen Kursarten
„Frauenintegrationskurs“ und „Elternintegrationskurs“ Rechnung. Darüber hinaus wird der
Spracherwerb von Frauen durch niederschwellige Frauenkurse im Besonderen
gefördert. Andere spezifische Hürden für Frauen für die Teilnahme am
Integrationskurs sind der Bundesregierung nicht bekannt.
ESF-BAMF-Programm
Der ESF beteiligt sich generell anderen nationalen Finanzierungsquellen
gegenüber nachrangig. Da Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt gemäß § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII seit 1. August 2013 einen Anspruch
auf Förderung in einer kommunalen Einrichtung haben, kommt eine Förderung
von Kinderbetreuung im ESF-BAMF-Programm nicht in Betracht.
Spezifische Hürden für Frauen im ESF-BAMF-Programm sind nicht bekannt.
10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Aussage des IAB (aktueller
Bericht 8/2015), dass „grundsätzlich […] eine verbindliche und
bedarfsorientierte Sprach- und Integrationsförderung von Asylbewerbern und
Flüchtlingen unmittelbar nach der Einreise sinnvoll“ sei?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich der Auffassung, dass
Integrationsmaßnahmen so früh wie möglich erfolgen sollten. Das gilt auch für eine bedarfsorientierte
Sprachförderung. Sprache ist eine wesentliche Basis von Integration.
11. Welche gesetzlichen Änderungen wären nötig, um Asylsuchenden gleich
nach ihrer Antragstellung einen Sprachkurs anzubieten, und zieht die
Bundesregierung solche Änderungen in Betracht (bitte begründen)?
Für eine möglichst frühe Förderung des Spracherwerbs bei Asylsuchenden sieht
der Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes die Öffnung der
Integrationskurse vor. Die Öffnung richtet sich hauptsächlich an Asylbewerber, bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Anerkannte
Asylbewerber bzw. anerkannte Flüchtlinge haben ohnehin schon einen Anspruch
auf Teilnahme; des Weiteren sind auch schon sonstige Schutzberechtigte zur
Integrationskursteilnahme berechtigt. Darüber hinaus sollen die Integrationskurse
und berufsbezogene Sprachkurse stärker vernetzt werden. Kurzfristig sollen auch
im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen zur Vermittlung erster
Kenntnisse der deutschen Sprache gefördert werden.
12. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag einer alternativen
Struktur, „die intensive, flächendeckende Sprachförderung und
Eingewöhnung in die bundesdeutschen Verhältnisse für alle Asylbewerber
organisatorisch und finanziell beim Bund anzusiedeln“ (IAB,
Forschungsbericht 3/2015)?
Die Bundesregierung stellt bereits ein bundesweit flächendeckendes System an
Integrationsmaßnahmen wie Integrationskurse, Migrationsberatungsstellen und
Integrationsprojekte zur Verfügung. Die Integrationskurse (§§ 43 ff. AufenthG)
sind das Kernstück des Integrationsangebots. Sie bestehen aus einem Basis- und
einem Aufbausprachkurs und einem Orientierungskurs (deutsche Rechtsordnung,
Kultur, Geschichte). Der Großteil der Integrationsanstrengung liegt damit bereits
organisatorisch und finanziell beim Bund. Mit dem Gesetzentwurf zur
Asylverfahrensbeschleunigung sollen die Integrationskurse für Asylbewerber und
Geduldete mit guter Bleibeperspektive geöffnet werden. Anerkannte Asylbewerber
haben ohnehin schon einen Anspruch auf Teilnahme. Die im Haushalt
vorgesehenen Mittel werden entsprechend dem gestiegenen Bedarf aufgestockt.
13. Wie hoch wären die geschätzten Kosten für die Vermittlung von
Deutschkenntnissen für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge im erwerbsfähigen
Alter (mit und ohne Zugang zum Arbeitsmarkt), wenn man die geschätzten
Asylanträge auf Basis der derzeitigen Prognosen für das Jahr 2015 zugrunde
legt (bitte Zahlen ausweisen und wenn möglich näher ausdifferenzieren)?
Welche zusätzlichen Mittel würde dies nach sich ziehen?
Die Förderung der Integrationskurse kostet pro teilnehmenden Asylbewerber
rund 2 400 Euro. Nach der im August 2015 veröffentlichen Prognose von
800 000 Asylsuchenden im Jahre 2015, davon rd. 73 Prozent im erwerbsfähigen
Alter, würden bei einer hypothetischen Teilnahme insgesamt Kosten in Höhe von
rund 1,4 Mrd. Euro entstehen.
14. Wie hoch ist die Zahl der potentiell Anspruchsberechtigten am ESF-BAMF-
Sprachprogramm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit
Migrationshintergrund, und ist damit zu rechnen, dass die jährlich begrenzte
Zahl von 26 000 Teilnehmerplätze für dieses Jahr und die darauffolgenden
Jahre nicht ausreicht (bitte ausführlich darlegen)?
15. Ist die Prüfung des Bundes, „ob die finanzielle Ausstattung des Programms
zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit
Migrationshintergrund (sog. ‚ESF-BAMF-Sprachkurse‘) auf Dauer ausreicht oder ob
Anpassungen auch aufgrund dieser neuen Herausforderungen in der
Arbeitsmarktpolitik erforderlich sind“ (Protokoll der Besprechung der Bundeskanzlerin
mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am
18. Juni 2015, TOP 3 Asyl- und Flüchtlingspolitik), abgeschlossen? Wenn
ja mit welchen Ergebnis, und wenn nein, wann ist mit einer Entscheidung zu
rechnen?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthält die
gesetzgeberischen Maßnahmen, die zur Ausweitung der Sprachförderung erforderlich sind.
Die langfristige und dauerhafte Absicherung der berufsbezogenen
Sprachförderung soll durch ein abgestimmtes Gesamtprogramm Sprache als
Ermessenleistung direkt aus Bundesmitteln erbracht werden.
Um die berufsbezogene Sprachförderung dauerhaft abzusichern, ist geplant, die
berufsbezogene Sprachförderung gesetzlich zu verankern und eine
Verordnungsermächtigung ins Aufenthaltsgesetz einzufügen, nach der das BMAS die
Einzelheiten der berufsbezogenen Sprachförderung im Einvernehmen mit dem BMI
regeln kann. Die Umsetzung und der Aufbau modularisierter berufsbezogener
Sprachförderung durch Bundesmittel soll voraussichtlich Mitte 2016 beginnen.
Bis Ende 2017 stehen weiterhin parallel die mit ESF-Mitteln aufgestockten
ESF-BAMF-Kurse für berufsbezogene Sprachförderung zur Verfügung. Darüber
hinaus sollen die Integrationskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie für
Personen mit einer Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 AufenthG und Inhaber einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG geöffnet werden, um auch
ihnen die für die Eingliederung erforderlichen Deutschkenntnisse zu vermitteln.
Für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und
dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, soll die Bundesagentur für Arbeit
ergänzend dazu kurzfristig für Eintritte bis zum 31. Dezember 2015 die Möglichkeit
erhalten, die Teilnahme an bis zu achtwöchigen Maßnahmen zur Vermittlung
erster Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Problem der
Traumatisierung von Flüchtlingen vor und nach deren Behandlung vor?
Flüchtlinge können eine Reihe von traumatisierenden Einflüssen wie politische
Verfolgung, Folter, Vergewaltigung, Krieg u. a. ausgesetzt gewesen sein. Daher
kann es bei dieser Personengruppe – je nach individuellen Bewältigungsstrategien
und individueller psychischer Widerstandskraft – gehäuft zu psychischen
Störungen, wie z. B. einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer
Depression, Angststörung oder einer Suchterkrankung kommen. Valide Zahlen zur
Häufigkeit der PTBS oder anderen Traumafolgestörungen bei den gegenwärtigen
Flüchtlingsströmen liegen der Bundesregierung nicht vor. Soweit sich die Frage
auf die therapeutischen Effekte der Behandlung von Traumafolgestörungen bei
Flüchtlingen bezieht, liegen der Bundesregierung ebenfalls keine Erkenntnisse
vor
a) Welche Erkenntnisse hat sie zur Zahl und dem Anteil der traumatisierten
Flüchtlinge (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine validen Daten vor.
b) Welche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte
Flüchtlinge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie stellt sich
das Angebot und der Bedarf von Unterstützungs- und
Beratungsleistungen dar? Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische
Traumatisierungen von Frauen, und wie trägt sie diesen in besonderen
Unterstützungs- und Beratungsleistungen Rechnung?
Nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet haben Leistungsberechtigte nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Gesundheitsleistungen
entsprechend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Für
Patientinnen und Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden,
stehen traumaspezifische psychotherapeutische Methoden zur Verfügung, die
durch zugelassene oder ermächtigte psychologische Psychotherapeuten, Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärzte sowie ermächtigte Einrichtungen
erbracht werden. Sofern dies zur Versorgung eines begrenzten Personenkreises
notwendig ist, können die Zulassungsausschüsse über den Kreis der zugelassenen
Ärzte und Psychotherapeuten hinaus weitere Ärzte, Psychotherapeuten oder in
besonderen Fällen Einrichtungen zur Versorgung traumatisierter Flüchtlinge
ermächtigen. Von dieser Möglichkeit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht. Um die Versorgungsangebote
im System der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf steigende
Versorgungsbedarfe zu stärken, sieht der Entwurf einer Verordnung zum Entwurf des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine verbindlichere Ausgestaltung der
Ermächtigungstatbestände vor.
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die
Leistungsberechtigten Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes. Soweit danach Anspruch auf eine
traumaspezifische Behandlung besteht, sind die Länder für den Vollzug des Leistungsrechts
zuständig. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen werden
auch diese Leistungen in sogenannten Einrichtungen zur Versorgung
traumatisierter Flüchtlinge und durch die benannten Berufsgruppen erbracht.
c) Ist die Bundesregierung mit dem derzeitigen Stand der Versorgung
traumatisierter Flüchtlinge zufrieden, und was will sie gegebenenfalls
unternehmen?
Die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG sind grundsätzlich ausreichend,
um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Insofern wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend die „Gesundheitliche Versorgung nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz“ (Bundestagsdrucksache 18/2184, S. 3 ff.)
Bezug genommen. Da nunmehr die Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme
von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Abl L 180 vom
29. Juni 2013, S. 96) – Neufassung Aufnahme-RL – umzusetzen ist, die die
spezielle Berücksichtigung der eine angemessene besondere Unterstützung und
Versorgung schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnisse
schutzbedürftiger Personen bei der Aufnahme verlangt, zu deren Kreis nach Artikel 21
Aufnahme-RL auch Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen
schwerer psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zählen,
wird in Umsetzung der Aufnahme-RL für diese Personengruppe derzeit die
Notwendigkeit von Verbesserungen bei den Gesundheitsleistungen im
Asylbewerberleistungsgesetz geprüft.
17. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine lange Dauer von
Asylverfahren eine zentrale Hürde für die Arbeitsmarkintegration ist, vor
dem Hintergrund, dass die Betroffenen aufgrund der unsicheren Perspektive
kaum planen können und Arbeitgeber oft davor zurückschrecken, jemanden
einzustellen, der kurzfristig abgeschoben werden kann, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Eine lange Dauer des Asylverfahrens kann bei Personen, bei denen ein
rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, die Integration in den
Arbeitsmarkt erschweren. Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Maßnahmen
ergriffen, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Außerdem informieren die Partner der
Allianz für Aus- und Weiterbildung in der Erklärung vom 18. September 2015 –
„Gemeinsam für Perspektiven von Flüchtlingen“ über die bestehenden
Möglichkeiten der Beschäftigung von Asylbewerbern, deren Verfahren noch nicht
abgeschlossen ist, und werben für Ausbildung.
Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz soll künftig die Feststellung
beruflicher Kenntnisse schon ermöglicht werden, wenn Ausländerinnen und
Ausländer mit guter Bleibeperspektive noch keinen Arbeitsmarktzugang haben. So
kann bei diesem Personenkreis die Wartezeit bis zur grundsätzlichen
Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um
beispielsweise Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen, wenn die sonstigen
Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistungen des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt sind. Dies kann einen Beitrag leisten,
Asylbewerbern, die eine gute Bleibeperspektive haben, schneller in Arbeit zu integrieren,
sobald ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
18. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die lange
Dauer von Asylverfahren mit einer isolierten Massenunterbringung die
Betroffen physisch und psychisch belastet und krank macht und zudem durch
lange Untätigkeit Dequalifikation gefördert wird, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Zum individuellen physischen oder psychischen Empfinden von Personen
angesichts bestimmter Rahmenbedingungen kann die Bundesregierung keine
Angaben machen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge engagiert sich nach
Kräften, um die erhebliche Anzahl der Asylverfahren bestmöglich zu bearbeiten,
insbesondere werden der Personalbestand stark aufgestockt, neue
Entscheidungszentren errichtet und bestimmte Verfahren priorisiert bearbeitet.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, ob ausreichende
Informationen für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge bezüglich eines
Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung zur Verfügung stehen?
Der Bundesregierung liegen keine ausreichenden Informationen dazu vor, wie
viele Kinder von Asylsuchenden und geduldeten Personen eine
Kindertageseinrichtung besuchen.
20. Ab wann stehen Asylsuchenden und geduldeten Flüchtlingen nach Kenntnis
der Bundesregierung reguläre Kinderbetreuungsmöglichkeiten zur
Verfügung (bitte ab dem Zeitpunkt der Anwesenheit in Deutschland bis zum
Anfang der Betreuung aufgliedern)?
Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und
in der Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII ist gemäß § 6 Absatz 2 SGB VIII,
dass die Familie rechtmäßig oder aufgrund einer Duldung ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Kommune begründet hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall,
wenn die Familie aus einer Erstaufnahmeeinrichtung einer Kommune zugewiesen
wurde und einen Asylantrag gestellt hat und über eine Aufenthaltsgestattung
verfügt.
Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur
Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder
und Jugendlicher beschlossen. Unter anderem sieht das Gesetz auch eine
Klarstellung des Leistungszugangs für ausländische Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige vor. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass ausländische junge
Menschen insbesondere einen Zugang zu Kindertageseinrichtungen, Hort und
Sportangeboten der Kinder- und Jugendhilfe haben.
21. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung der Zugang zu einem
Betreuungsplatz für jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr, insbesondere bei
Familienunterkünften außerhalb von Ortschaften, gewährleistet?
Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht gegenüber dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt). Dieser muss bei Vorliegen
der Voraussetzungen den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach
Vollendung des ersten Lebensjahres erfüllen.
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