[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6544
18. Wahlperiode 30.10.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6031 –
Ausweitung der Militärmission EUNAVFOR MED der Europäischen Union
gegen kommerzielle Fluchthilfe im Mittelmeer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit einer großangelegten Mission geht die Europäische Union (EU) derzeit
gegen unerwünschte Migration im Mittelmeer vor. Ende Juni 2015 haben die
Regierungen der 28 EU-Mitgliedstaaten den Start der militärischen Mission
EUNAVFOR MED beschlossen. Die Bundesregierung benutzt hierfür den
Begriff „Krisenbewältigungsoperation“ (Bundestagsdrucksache 18/5730). EUNA-
VFOR MED soll demnach das „Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und
Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer“ unterbinden.
Offizielles Ziel ist das Aufspüren der Netzwerke von kommerziellen Fluchthelfern,
die in entsprechenden Dokumenten gewöhnlich als „Menschenhändler“,
„Schmuggler“, „Schlepper“ und „Schleuser“ bezeichnet werden. Später sollen
deren Infrastrukturen und vor allem Schiffe und Boote, die von Flüchtlingen
genutzt werden könnten, zerstört werden.
Die Seenotrettung gehört nicht zum Auftrag der bei EUNAVFOR MED
eingesetzten Schiffe. Nimmt etwa die Marine Geflüchtete an Bord, folgt sie damit nur
ihrer bereits aus dem Seerecht resultierenden Verpflichtung, alle in Seenot
geratenen Menschen zu retten.
EUNAVFOR MED untersteht dem Europäischen Auswärtigen Dienst Brüssels,
der für die Sicherheits- und Verteidigungspolitik zuständig ist. Deutschland
besetzt wichtige Dienstposten in den Hauptquartieren von EUNAVFOR MED.
Soldaten einer „Feldnachrichtentruppe“ befragen die Geflüchteten. Die
Bundesregierung trägt einen großen Teil der Kosten für die Operation. Allein ihre
eigenen Ausgaben gibt die Bundeswehr mit rund 37 Mio. Euro für zunächst ein
Jahr an.
Derzeit befindet sich die Mission in „Phase 1“. Vorgesehen ist der Einsatz von
Seeaufklärern, U-Booten, Flugzeugen, Hubschraubern, Drohnen und
Satellitenüberwachung. Insgesamt sollen rund 1 000 Soldaten mobilisiert werden. Die bis
zu 20 Luft- und Wasserfahrzeuge werden von 14 Ländern bereitgestellt,
darunter von Frankreich, Spanien, Deutschland und Luxemburg. Seit Ende Juni 2015
beteiligt sich die deutsche Marine mit der Fregatte „Schleswig-Holstein«“ und
dem Tender „Werra“. Angeführt wird die Mission vom italienischen
Flugzeugträger „Cavour“ mit zwei eingeschifften Hubschraubern. Die italienische
Luftwaffe setzt nach Medienberichten zur Aufklärung ihre in den USA gekauften,
unbewaffneten Drohnen vom Typ „Predator“ ein. Ein französisches Flugzeug
ist vor den libyschen Küsten unterwegs, um mit Radartechnologie verdächtige
Aktivitäten aufzuklären. Großbritannien beteiligt sich mit einem
„Mehrzweckschiff“ HMS Enterprise und einem auf Malta stationierten Hubschrauber;
Luxemburg entsendet einen Seefernaufklärer.
Außer den Militärs werden auch Geheimdienste zum Aufspüren der Netzwerke
von Fluchthelfern eingesetzt. Nach Berichten der britischen Tageszeitung
„The Guardian“ sind Agenten des Auslandsgeheimdienstes GCHQ auf dem von
Großbritannien entsandten Schiff stationiert. Der deutsche
Bundesnachrichtendienst stellt ein „Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen“. Ob
dabei Technik zum Abhören von Telekommunikation oder andere
Signaltechnik zum Einsatz kommt, ist unklar. Die Militärs und Geheimdienste arbeiten
eng mit polizeilichen Behörden der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Die
Polizeiagentur Europol hat hierzu eine „Einsatzgruppe für die Seeaufklärung“ (JOT
MARE) eingerichtet. Mit der EU-Grenzagentur FRONTEX bezog Europol ein
Lagezentrum auf Sizilien. Neben EUNAVFOR MED ist auch FRONTEX mit
drei Missionen im Mittelmeer präsent. Aus den Mitgliedstaaten werden hierfür
30 Schiffe, Hubschrauber und andere Überwachungstechnik überlassen.
Einsatzzweck ist jeweils die Grenzüberwachung, nicht die Seenotrettung. Auch die
NATO patrouilliert seit dem Jahr 2001 mit einem Verband im Mittelmeer. Ziel
sind die „Entdeckung und Abschreckung terroristischer Aktivitäten“; überwacht
werden der zivile Seeverkehr und die daran teilnehmenden Handelsschiffe. Im
Herbst 2015 herrscht dann noch mehr Gedränge, denn die NATO will in
Südeuropa ihre Übung „Trident Juncture 2015“ abhalten. Bis zu 35 000 Soldaten
könnten ab Oktober 2015 daran teilnehmen, wobei Schiffe und Drohnen im
bzw. über dem Mittelmeer eine wichtige Rolle spielen.
In einer „Phase 2“ sollen in EUNAVFOR MED nun auf Hoher See Schiffe
angehalten, durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt werden. Dabei könnten
auch Waffen eingesetzt werden. Das Durchsuchen und Beschlagnahmen von
Schiffen wäre nach dem Seerechtsübereinkommen zulässig, wenn ein Schiff
keine oder mehrere Staatszugehörigkeiten besitzt. Führt das Schiff aber eine
Flagge, muss vor jeder militärischen Zwangsmaßnahme die Zustimmung des
Flaggenstaats eingeholt werden.
Ende August 2015 meldete der leitende italienische Admiral Enrico
Crendendino die Einsatzbereitschaft für „Phase 2“. Am 3. September 2015 forderte
die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik eine Ausweitung
der Mission. Alle militärischen Ziele der „Phase 1“ seien erreicht worden,
darunter die „Sammlung von Information und Aufklärung“. Dies beinhalte die
Beschlagnahme und Zerstörung von Schiffen. „Phase 1” sei auch deshalb
erfolgreich gewesen, da „Schmuggler und Menschenhändler” bei „16 Gelegenheiten”
durch die beteiligten Militärs und Geheimdienste verfolgt werden konnten. Ob
es sich aber wirklich um Fluchthelfer handelte und wohin diesen gefolgt wurde,
erklärt die Hohe Vertreterin nicht. Trotzdem gebe es unter den 28
Verteidigungsministern der EU-Mitgliedstaaten eine hohe Zustimmung für die
„Phase 2”. Nun seien die Außen- und Innenminister und schließlich der Rat
gefragt. Der deutsche Außenminister hat mittlerweile Zustimmung signalisiert und
für den Einsatz von Waffengewalt auf Hoher See geworben (Spiegel Online
vom 8. September 2015). Die Mission solle dadurch auch „die
Bewegungsfreiheit und den Nachschub der Schleuser in internationalen Gewässern“
einschränken. Laut dem Bericht bemühe sich das Auswärtige Amt, „allzu martialische
Visionen über die neue Phase der Bundeswehr-Mission zu bremsen“.
Waffengewalt komme demnach „nur bei Angriffen von Schleppern auf die deutschen
Soldaten in Frage“. Grundsätzlich gelte ein „Minimum-Force-Prinzip“.
Ab dem 24. September 2015 soll der Deutsche Bundestag über das Mandat für
„Phase 2“ beraten. Anfang Oktober 2015 soll abgestimmt werden. Anvisiert ist
aber auch, in einer späteren „Phase 2.II“ in Hoheits- und Küstengewässern
Libyens oder anderer Staaten zu operieren. Hierfür wäre die Zustimmung der
jeweiligen Regierung erforderlich. „Phase 3“ könnte sogar den Einsatz von
Bodentruppen in Libyen ermöglichen. Der Rat der EU entscheidet, ob und wann
die Mission in eine der nächsten Phasen übergeht. Möglich wäre ein Einsatz
auch unter einem Mandat des UN-Sicherheitsrates.
Der Einsatz von Militär und Geheimdiensten ist aus Sicht der Fragestellerinnen
und Fragesteller geeignet, die europäische Migrationspolitik weiter zu
eskalieren. Migration stellt keine Friedensbedrohung im Sinne der UN-Charta dar.
Besser wäre nach Ansicht der Fragesteller, nichtmilitärische Strukturen zur
Seenotrettung zu fördern und auszubauen. EUNAVFOR MED könnte auch ein
Vorwand sein, etwa für die europäische Militärpräsenz vor libyschen und
ägyptischen Küsten. So befürwortet der für Libyen zuständige UN-Sondergesandte
Bernardino León eine EU-Seeblockade vor der libyschen Küste, um den
Schmuggel von Rohöl durch den Islamischen Staat und Milizen zu verhindern.
Auf diese Weise werden aber die Phänomene „Terrorismus“ und „Migration“
abermals auf unzulässige Weise miteinander in Verbindung gebracht. Anstatt
Flucht und Fluchthilfe mit allen Mitteln bekämpfen zu wollen, muss die EU zu
einer Migrationspolitik finden, die sich an Solidarität und nicht an Abschottung
orientiert. Die Fluchtursachen müssen dabei im Mittelpunkt stehen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 7, 9a, 10, 11, 12, 13, 17e, 17f,
20a, 20b, 21, 22, 22e, 23, 28a, 28b, 32, 36, 36a, 36b, 37, 37a und 37b ist gemäß
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung
– VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als separater
Anhang verschickt.
1. Wie definiert die Bundesregierung die Begriffe „Menschenhändler“,
„Schmuggler“, „Schlepper“ und „Schleuser“?
Der GASP-Beschluss zur Einrichtung der EU-Operation EUNAVFOR MED geht
bei den genannten Begriffen, wobei nicht der Begriff Schmuggler, sondern
Menschenschmuggler genannt wird, von Folgendem aus:
Der Begriff des Menschenhandels ist in Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie in Artikel 2 der
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels und in Artikel 4 des Übereinkommens des
Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert. Danach ist
Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder
Aufnahme von Personen unter Einsatz bestimmter Mittel (u. a. Gewalt, Drohung
oder List) zu dem Zweck der Ausbeutung der betroffenen Personen,
beispielsweise durch Zwangsarbeit, Sklaverei oder Prostitution. Der Begriff
"Menschenhändler" wird im Sinne der genannten Definition verwendet.
Der Begriff der „Schleusung von Migranten“ ist in Artikel 3 des Zusatzprotokolls
gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität definiert. Der Ausdruck „Schleusung von Migranten“
bezeichnet danach die Herbeiführung der unerlaubten Einreise einer Person in einen
Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige sie nicht ist oder in dem sie keinen ständigen
Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen
oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen. Der Begriff „Schleuser“ wird
im Sinne der genannten Definition verwendet.
Der entsprechende englische Fachbegriff im Zusatzprotokoll gegen die
Schleusung von Migranten ist „Smuggling of migrants“. Die Begriffe „Schmuggler“ und
„Schlepper“ werden synonym mit dem Begriff „Schleuser“ als alternative
Übersetzungen von „smuggler“ verwendet.
2. Auf welchen empirischen Daten, Annahmen, Tatsachen und
Analyseschritten basiert die Auffassung der Bundesregierung, die EU könne die oft
tödlichen Fluchten über das Mittelmeer durch das Verschließen von Grenzen,
Abschreckung und Abwehr von Geflüchteten sowie Abwehr, Kontrolle und
Bekämpfung von Fluchthilfe unterbinden?
Die hier formulierte Auffassung ist für die Bundesregierung nicht zutreffend. Mit
Blick auf den umfassenden europäischen Gesamtansatz verfolgt die
Bundesregierung gemeinsam mit den EU-Partnern vier Ziele: 1. Seenotrettung, 2.
Schleuserbekämpfung, 3. verstärkte Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern
und 4. mehr innereuropäische Solidarität und Verantwortung bei der Aufnahme
von Flüchtlingen in die EU.
3. Wie definiert die Bundesregierung und wie definieren nach Kenntnis der
Bundesregierung die zuständigen EU-Stellen die „root causes“ (zugrunde
liegenden Ursachen) der „menschlichen Tragödie“ im Mittelmeer?
Die Gründe dafür, warum Menschen ihre Heimat Richtung Europa verlassen, sind
vielschichtig und komplex. Die Europäische Kommission und die Hohe
Vertreterin verweisen in ihrer Gemeinsamen Mitteilung vom 9. September 2015
„Bewältigung der Flüchtlingskrise in Europa: Die Rolle des auswärtigen
Handelns der EU“ (JOIN(2015) 40 final) darauf, dass die derzeitige Situation vor dem
Hintergrund der Lage in anderen Teilen der Welt betrachtet werden müsse, die
durch gewaltsame Konflikte und Destabilisierung gekennzeichnet sei. Es handele
sich um eine Krise von beispiellosem Ausmaß, die hauptsächlich auf die
Konflikte und Verfolgungen in der weiteren Nachbarschaft Europas zurückzuführen
ist. Die gewaltsamen Konflikte in Syrien und Irak wie auch die Instabilität und
Armut in Teilen Afrikas hätten Millionen von Frauen, Männern und Kindern zur
Flucht aus ihrer Heimat gezwungen. Die Bundesregierung teilt diese Ansicht.
4. Welche konkreten Anstrengungen wurden seitens der Bundesregierung und
nach Kenntnis der Bundesregierung, der EU sowie von EU-Mitgliedstaaten
entfaltet, Fluchtursachen, wie (sicherheits-)politische Destabilisierung,
Waffenproliferation, ökonomische Ausbeutung, die auch vom globalen Norden
beeinflusst sind, zu beseitigen, und durch welche konkreten Aktivitäten oder
Maßnahmen sind die Anstrengungen ggf. seit Beginn des Jahres 2015
verstärkt worden (bitte unter Angabe des Zeitpunktes des Beginns und ggf. Ende
einer Aktivität)?
Seit Anfang 2015 hat die EU die Gesamtheit ihrer Instrumente neu ausgerichtet
und für die Bewältigung der Flüchtlingskrise mobilisiert. In den letzten Monaten
haben die EU-Institutionen erhebliche Anstrengungen zur Bewältigung dieser
globalen Krise unternommen. Der Europäische Rat und die Kommission haben
die Hauptelemente einer europäischen Antwort auf die EU-internen und
internationalen Herausforderungen der Migration formuliert.
Die Bundesregierung hat diese europäische Antwort über die Beschlussfassung
in den europäischen Gremien mitgestaltet und begleitet sie durch bilaterale
Maßnahmen.
5. Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung mit der Mission EUNAVFOR
MED neben den gegenüber der Öffentlichkeit kommunizierten Hauptzielen,
kriminelle Strukturen zu bekämpfen und die große Zahl auf dem Mittelmeer
sterbender Geflüchteter zu reduzieren, das weitere Ziel verfolgt, Migration
nach Europa als solche zu verhindern (
www.eeas.europa.eu/csdp/
missionsand-operations/eunavfor-med/pdf/factsheet_eunavfor_med_en.pdf)?
Zur Abwendung der humanitären Katastrophe im Mittelmeerraum, die bereits
Tausende von Toten gefordert hat, ist im Rahmen des umfassenden Ansatzes der
EU aus Sicht der Bundesregierung die Operation EUNAVFOR MED notwendig.
Ein Abwenden humanitärer Katastrophen wird jenseits der Umstände in Libyen
aber nur durch eine Verbesserung der sozioökonomischen Lebensumstände
insbesondere in den Krisenländern Subsahara-Afrikas zu erzielen sein. Die hier
formulierte Auffassung, die EU verfolge das Ziel, „Migration nach Europa als solche
zu verhindern“ ist nicht zutreffend.
6. Inwiefern wird sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch einen
Übergang auf eine der nächsten Phasen von EUNAVFOR MED auch das
Operationsgebiet der beteiligten Militärs verändern?
Das Operationsgebiet der Operation EUNAVFOR MED für Phase 2 i) erstreckt
sich über die Meeresgebiete südlich Siziliens vor der Küste Libyens und
Tunesiens innerhalb der Region des mittleren und südlichen Mittelmeers. Hinzu kommt
der Luftraum über diesen Gebieten. Davon ausgenommen sind Malta sowie das
umschließende Seegebiet innerhalb von 25 nautischen Meilen und die
Territorialgewässer sowie das Festland Libyens.
Gemäß dem Beschluss des Rates der Europäischen Union (EU) vom 18. Mai
2015 kann das Operationsgebiet für darüber hinaus gehende Phasen erst im
Einklang mit noch zu schaffenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen oder mit Zustimmung eines Küstenstaates die Hoheitsgewässer und
inneren Gewässern dieses Staates umfassen.
7. Inwiefern werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung durch eine
Ausweitung von EUNAVFOR MED auch die Zahl und der Kreis der beteiligten
Truppensteller sowie deren Fähigkeiten verändern (bitte die auf der
Truppenstellerkonferenz hierzu zugesagte Ausrüstung sowie Personalstärke
darlegen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Welche Beiträge hat die Bundesregierung auf der
Truppenstellerkonferenz am 16. September 2015 angeboten?
Deutschland hat bei der Truppenstellerkonferenz eine Fregatte und ein
Versorgungsschiff angeboten, sowie die Fortsetzung der Unterstützung mit
Stabspersonal.
b) Inwiefern hat nach Kenntnis der Bundesregierung auch die NATO eine
Zu- oder Mitarbeit angeboten?
Nach hiesigem Kenntnisstand gibt es weder ein Zu- noch ein Mitarbeitsangebot
der NATO.
8. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit, gab es in der
Vergangenheit oder soll es – nach derzeitigem Planungs- oder
Diskussionsstand – zukünftig eine Kooperation, einen Informationsaustausch oder ein
sonstiges Zusammenwirken mit der NATO geben?
Es findet ein Informationsaustausch zwischen dem Befehlshaber von Operation
Active Endeavour (OAE, NATO) und dem Befehlshaber von EUNAVFOR MED
zur Abstimmung der Bewegungen innerhalb der Operationsräume der beiden
Missionen statt, um Interferenzen zu vermeiden.
9. Mit welchen zivilen und militärischen Mitteln beteiligen sich welche
Bundesbehörden derzeit an EUNAVFOR MED, und welche Veränderungen
würden sich durch einen Übergang auf eine der nächsten Phasen von EUNA-
VFOR MED ergeben?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5730 wird verwiesen. Für den Übergang der Operation in
Phase 2 i) wird bezüglich der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte auf
das Bundestagsmandat vom 1. Oktober 2015 verwiesen.
Der Bundesnachrichtendienst beteiligt sich mit der Abstellung eines
Unterstützungselementes Militärisches Nachrichtenwesen (UstgEMilNW) derzeit an der
Mission EUNAVFOR MED. Mit dem Übergang in eine der nächsten Phasen der
Mission ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Veränderungen für
den Bundesnachrichtendienst.
a) Welche konkreten Aufgaben übernehmen die deutschen Soldaten im
„multinationalen, operativen Hauptquartier“ in Rom und im „taktischen
Einsatzhauptquartier“ auf dem italienischen Flugzeugträger „Cavour“,
und welchen Einfluss haben sie dort auf die „multinationale
Operationsplanung und Operationsführung“?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Welche Aufgaben werden im Rahmen der „nationalen Führung“ vom
Einsatzführungskommando der Bundeswehr in Potsdam übernommen?
Das Einsatzführungskommando übernimmt sämtliche Aufgaben, die zur
Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Einsatzkontingenten (personell/materiell) in
nationaler Verantwortung liegen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für wann bzw. unter welchen
Umständen Italien und Griechenland den Einsatz ihrer zugesagten U-Boote
im Rahmen einer „Phase 2“ angekündigt haben?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
11. Auf welchen italienischen Häfen erfolgt die „logistische Abstützung der
seegehenden Einheiten“ der Bundeswehr?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
12. Welche Flugzeuge, Schiffe oder Drohnen stützen sich im Rahmen von
EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung über Basen auf
Sigonella/Sizilien ab?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wann und zu welchen
Gelegenheiten die italienische Marine ihre Drohnen des Typs „Predator“
einsetzte?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
14. Inwiefern hat EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung wie
vorgesehen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere
mit Europol, FRONTEX, Eurojust, dem Europäischen Unterstützungsbüro
für Asylfragen und mit relevanten GSVP-Missionen (GSVP – Gemeinsame
Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Koordinierungsvereinbarungen
geschlossen, und was wird darin im Einzelnen geregelt?
Im Rahmen ihres Mandats ist die Operation befugt, mit den genannten EU-
Institutionen Vereinbarungen abzuschließen. Der genaue Stand, wie viele der
möglichen Vereinbarungen bereits geschlossen wurden, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Eurojust und EUNAVFOR MED etwa haben am 1. Oktober 2015
einen „Letter of Understanding on Cooperation" unterzeichnet. Inhaltlich geht es
darin um die strategische Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen
und best practices. Personenbezogene Daten werden nicht ausgetauscht.
15. Welche weiteren Koordinierungsvereinbarungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit verhandelt?
Der genaue Stand der Verhandlungen zu einzelnen möglichen Vereinbarungen ist
der Bundesregierung nicht bekannt.
16. In welcher Höhe werden seitens der Bundesregierung sowie seitens der
EU Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit zu EUNAVFOR MED bereitgestellt,
und woher stammen diese (ggf. bitte nach allen einschlägigen Quellen,
Gebern oder Haushaltstiteln aufschlüsseln)?
Aus dem Titel Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Verteidigung
(Kapitel 1401 (ab 2016: 1411) Titel 542 01) wurden bzw. werden keine Mittel für
EUNAVFOR MED bereitgestellt.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Die für die Teilnahme der Bundeswehr an der Mission EUNAVFOR MED
voraussichtlich anfallenden einsatzbedingten Zusatzausgaben werden aus
Einzelplan 14 Kapitel 1403 (ab 2016: 1401) Titelgruppe 08 finanziert. In der
derzeitigen Schätzung sind Mittel für Öffentlichkeitsarbeit nicht gesondert
berücksichtigt. Die EU hat innerhalb des über ATHENA gemeinsam finanzierten
Operationshaushalts EUNAVFOR MED 535 000 Euro für den Bereich
Öffentlichkeitsarbeit (public relations) veranschlagt.
a) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile über die
aus dem Athena-Finanzierungsmechanismus gemeinsam zu tragenden
Ausgaben für EUNAVFOR MED entschieden, bzw. inwiefern ist die
Referenzsumme für erste grobe Schätzungen der Missionsausgaben
inzwischen (auch im Hinblick auf „Phase 2“) korrigiert?
Der Haushalt für die Operation EUNAVFOR MED für den Zeitraum vom 18.
Mai 2015 (Tag des Beschlusses zur Einrichtung der Operation) bis zum Ende des
Haushaltsjahres am 31. Dezember 2015 wurde mittlerweile vom ATHENA
Sonderausschuss beschlossen.
b) Welche Ausgaben werden davon durch die Bundesregierung getragen?
Deutschland trägt rund 22 Prozent der gemeinsamen Ausgaben (Kostenanteil
gemäß Bruttonationaleinkommensschlüssel).
17. Welche weiteren Mitgliedstaaten der EU haben nach Kenntnis der
Bundesregierung auch zivile und bzw. oder militärische geheimdienstliche Mittel
angeboten, und inwiefern wird darauf zurückgegriffen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
a) Um welche Art geheimdienstlicher Aufklärung handelt es sich dabei?
Dazu liegen hier keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird
verwiesen.
b) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu oder nicht zu,
dass Großbritannien die Nutzung seiner Abhörstation in Cheltenham
anbot?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
c) Welche Rolle sollen Agenten des GCHQ auf der britischen „HMS
Enterprise“ übernehmen?
Dazu liegen hier keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird
verwiesen.
d) Welche Beteiligten an EUNAVFOR MED werden auch Signaltechnik
oder Anlagen zur Erfassung digitaler Kommunikation oder
elektromagnetischer Strahlung einsetzen?
Im Zeitalter der digitalen Nachrichtenübertragung verfügen auch die an
EUNAVFOR MED beteiligten Einheiten über derartige Sende- und
Empfangsanlagen. Insbesondere im Rahmen der Kommunikation werden diese auch
eingesetzt.
e) Wo ist das deutsche „Unterstützungselement Militärisches
Nachrichtenwesen“ für EUNAVFOR MED angesiedelt?
Im Rahmen der gesetzlichen Auftragserfüllung und gemäß der bestehenden
Vereinbarungslage mit dem Bundesministerium der Verteidigung unterstützt der
Bundesnachrichtendienst die Bundeswehr bei Auslandseinsätzen. In diesem
Zusammenhang hat der Bundesnachrichtendienst dem deutschen Einsatzkontingent
EUNAVFOR MED ein Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen
bereitgestellt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Inwiefern setzt auch der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von
EUNAVFOR MED Signaltechnik oder Anlagen zur Erfassung digitaler
Kommunikation oder elektromagnetischer Strahlung ein?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
18. Auf welche Weise wird EUNAVFOR MED nach Kenntnis der
Bundesregierung (auch informell) mit der „gemeinsamen Einsatzgruppe für die
Seeaufklärung“ (JOT MARE) in Den Haag oder Europol-Stützpunkten auf Sizilien
oder in Piräus zusammenarbeiten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
19. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung inzwischen mit der „Regional Task
Force“ der EU in Catania/Italien zusammen, und welche weiteren
Mitgliedstaaten der EU haben hierfür Personal oder Ausrüstung überlassen?
Die EU Regional Task Force (EU RTF) in Catania dient als
Kooperationsplattform, unter anderem für die Operation EUNAVFOR MED. Über einzelne
Personalbeteiligungen oder konkrete materielle Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten
liegen der Bundesregierung keine detaillierten Kenntnisse vor. Neben
FRONTEX, EASO, Europol und Vertretern der zuständigen italienischen
Behörden ist auch EUNAVFOR MED in der EU Regional Task Force vertreten.
20. Welche „vorrangig relevante[n] Küstenabschnitte, von denen üblicherweise
verdächtige Schiffe ablegen könnten“, welcher Länder werden nach
Kenntnis der Bundesregierung von der EU-Grenzagentur derzeit überwacht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis inwieweit die EU-Agentur FRONTEX
die zuständigen EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Fragestellung unterstützt.
Derartige Unterstützungsdienstleistungen der Agentur erfolgen im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 1052/2013.
a) Inwiefern haben auch Bundesbehörden oder die Bundeswehr im Rahmen
von EUNAVFOR MED einen „Verdacht gegen ein bestimmtes Schiff“
konkretisiert, wonach dessen weitere Route verfolgt wurde?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Inwiefern und in welchem Umfang machen die Beteiligten von
EUNAVFOR MED nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen auch
von ziviler oder militärischer Satellitenaufklärung Gebrauch?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
21. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen
Datenbanken bzw. „Informationspools“ für EUNAVFOR MED eingerichtet, wer
darf dort Daten einstellen, und welche zivilen oder militärischen Behörden
und Agenturen greifen darauf zu?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
22. Wie viele Befragungen von an Bord genommenen Geflüchteten hat die
„Feldnachrichtentruppe“ der Bundeswehr durchgeführt, und wie viele
Personen lehnten eine solche Befragung zu Aufenthaltsorten und Transitwegen
ab?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
a) Mit welcher Belehrungsformel wird den Befragten erläutert, dass die
freiwillige Befragung (Bundestagsdrucksache 18/5730) verweigert oder
jederzeit abgebrochen werden kann und in welcher Form ihre Angaben
gegen sie selbst oder weitere Personen (u. a. Angehörige) verwertet werden
könnten?
Es handelt sich bei der Informationsgewinnung um zielorientierte
Gesprächsführung, die auf rein freiwilliger Basis außerhalb strafrechtlicher Ermittlungen
erfolgt. Daher werden keine Belehrungsformeln verwendet.
b) Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten von Geflüchteten
erhoben, verarbeitet, übermittelt und gespeichert?
Die Datenerhebung erfolgt in Phase 2 i) im Rahmen des Mandats des Deutschen
Bundestages in Verbindung mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen
Union vom 18. Mai 2015 und 22. Juni 2015 (GASP 2015/778 und 2015/972),
dem Operationsplan von EUNAVFOR MED sowie den durch die EU
festgelegten Einsatzregeln.
c) In welchem Umfang wurden im Anschluss an die Befragungen weitere
Ermittlungen gegen die Befragten eingeleitet (etwa weil sich diese selbst
belastet haben) bzw. entsprechende Informationen an zuständige
Behörden weitergegeben?
Strafrechtliche Ermittlungen liegen außerhalb der Zuständigkeit der
EUNAVFOR MED Kräfte und werden durch deutsche Kräfte nicht durchgeführt.
Die Angaben, die Gerettete im Rahmen der Gesprächsführung machen, können
als Beweismittel nicht gegen den befragten Geretteten in deutschen
strafrechtlichen Verfahren verwendet werden. Über mögliche italienische
Strafverfahren liegen hier keine Erkenntnisse vor.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Aus der Gesamtschau der Beobachtungen an Bord wurden Auffälligkeiten bei
Geretteten an Bord, die auf mögliche Straftaten hinweisen, den italienischen
Behörden bei der Übergabe mitgeteilt. Hinweise auf Straftaten von
Gesprächsteilnehmern lagen bislang nicht vor.
d) Welche Abteilungen welcher deutschen oder internationalen Behörden
(auch Geheimdienste) haben Zugriff auf die im „nationalen Führungs-
und Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“
gespeicherten persönlichen Daten der Befragten, und wann werden diese
gelöscht?
Der Bundesnachrichtendienst hat auf die im „nationalen Führungs- und
Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“ gespeicherten
persönlichen Daten der Befragten keinen unmittelbaren Zugriff. Allerdings
werden dem Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem
deutschen Einsatzkontingent EUNAVFOR MED über das
Unterstützungselement Militärisches Nachrichtenwesen (UstgEMilNW) Daten
weitergegeben. Diese werden in den einschlägigen Datenbanken des
Bundesnachrichtendienstes gespeichert und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen
zur Löschung dieser Daten.
e) Was ist mit dem „Informationsraum EUNAVFOR MED“ gemeint, und
nach welcher Maßgabe werden diese teils persönlichen Daten dort
eingespeist?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
f) Welche Abteilungen internationaler Behörden (auch Geheimdienste)
haben Zugriff auf die im „Informationsraum EUNAVFOR MED“
gespeicherten persönlichen Daten der Befragten, und wann werden diese
gelöscht?
Internationale Behörden haben keinen Zugriff auf den „Informationsraum
EUNAVFOR MED“. Die Weitergabe von Informationen aus dem
„Informationsraum EUNAVFOR MED“ liegt in der Verantwortung der Europäischen
Union.
g) Auf welche Weise können Betroffene ihr Auskunftsrecht zu über sie
gespeicherten persönlichen Daten im „nationalen Führungs- und
Informationssystem für das militärische Nachrichtenwesen“ oder im
„Informationsraum EUNAVFOR MED“ geltend machen?
Die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes sind analog anzuwenden.
h) Wo müssen entsprechende Auskunftsersuchen eingereicht werden?
Grundsätzlich können Betroffene bei der jeweiligen datenerhebenden Stelle ein
Auskunftsersuchen einreichen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
23. Wie viele Schiffe und Boote, die von Geflüchteten genutzt wurden bzw.
genutzt werden sollten, sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
der Operationen „Triton“ und EUNAVFOR MED bereits zerstört, versenkt
oder unbrauchbar gemacht worden (bitte nach luftgefüllten Booten und
Holz- bzw. Metallrumpf kategorisieren), und wie viele dieser Boote und
Schiffe wurden von der Bundeswehr zerstört?
Zur grundsätzlichen Kenntnis der Bundesregierung über derartige Maßnahmen
im Rahmen FRONTEX koordinierter Operationen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/5572 vom 17. Juni 2015 und auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 30 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/5730 verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
24. Wann und wo soll nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden werden,
ob die „Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind“?
Es ist im EU-Ratsbeschluss vom 18. Mai 2015 verbindlich geregelt, dass der
Übergang zu einer neuen Phase eines einstimmigen Beschlusses der EU-
Mitglieder bedarf. Am 14. September 2015 bewertete der Rat, dass die Voraussetzungen
für den Übergang der Operation EUNAVFOR MED in Phase 2 i) gegeben sind.
Am 28. September 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee der
Europäischen Union über den Beginn der Phase 2 i) zum 7. Oktober 2015
entschieden.
25. Wie hat sich die Bundesregierung im Rat der EU dazu positioniert, ob die
„Bedingungen für Schritte über die erste Phase hinaus erfüllt sind“, und
woran orientiert sich diese Auffassung?
Die Bundesregierung hat nach gründlicher Prüfung der Einschätzung des
Operationskommandeurs der Operation EUNAVFOR MED zugestimmt, dass die
Bedingungen für den Beginn der Phase 2 i) vorliegen.
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage hat das Politische und
Sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union (PSK) nach Kenntnis der
Bundesregierung seine Entscheidung zu „Phase 2“ getroffen?
Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Politischen und
Sicherheitspolitische Komitee der Europäischen Union über den Beginn der Phase 2 i) ist
der EU-Ratsbeschluss vom 18. Mai 2015.
b) Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung die Bemühungen der
EU-Partner im UN-Sicherheitsrat und der Hohen Vertreterin der EU für
Außen- und Sicherheitspolitik, alle für die Mission EUNAVFOR MED
erforderlichen völkerrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen?
Die Bundesregierung steht in ständigem Austausch mit den EU-Partnern im
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN), dem VN-Sonderbeauftragten Léon
sowie der Hohen Vertreterin Federica Mogherini. Für die derzeitige Phase 2 i)
liegen die notwendigen völkerrechtlichen Voraussetzungen vor.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
26. Inwiefern und auf welcher rechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung
eine Resolution des UN-Sicherheitsrates für den „Übergang“ zu „Phase 2“
für notwendig oder entbehrlich?
Die Resolution 2240 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu
EUNAVFOR MED enthält eine politisch willkommene Indossierung der
Anstrengungen der EU, die Schlepperkriminalität im Mittelmeer zu bekämpfen. Die
Resolution war für den Übergang zu Phase 2 i) der Mission nicht erforderlich,
sondern bildet eine zusätzliche völkerrechtliche Rechtsgrundlage.
27. In welchen formellen oder informellen Zusammenarbeitsformen war die
Bundesregierung am Zustandekommen eines entsprechenden
Resolutionsentwurfs beteiligt, und wie hat sie sich dazu positioniert (New York Times
vom 10. September 2015)?
Die Partner im Sicherheitsrat haben ihre Überlegungen zum Inhalt einer
möglichen VN-Sicherheitsratsresolution frühzeitig mit der Bundesregierung geteilt.
Deutschland hat die Bestrebungen unterstützt.
28. Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der „Überwachung und
Beobachtung der Schleuseraktivitäten auf Hoher See“ durch die Bundeswehr
und den Bundesnachrichtendienst?
Aus hiesiger Sicht wird die Phase 1 zur "Überwachung und Beobachtung der
Schleuseraktivitäten auf Hoher See" als erfolgreich bewertet.
a) Welche besonderen „Informationen über die kriminellen Netzwerke“
konnten gewonnen werden?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Welche 16 oder sonstigen „Gelegenheiten” sind der Bundesregierung
bekannt, innerhalb derer, wie von der Hohen Vertreterin behauptet,
„Schmuggler und Menschenhändler” durch die an EUNAVFOR MED
beteiligten Militärs und Geheimdienste verfolgt werden konnten?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
29. Was ist der Bundesregierung aus ihrer Mitarbeit in EUNAVFOR MED bzw.
durch eigene Erkenntnisse ihrer beteiligten Militärs und Geheimdienste über
angebliche „Strategie[n] der hochprofessionellen Schlepperbanden“
bekannt, auf Flüchtlingsbooten technische Anlagen zur Ortung zu stören oder
zu zerstören (Deutschlandfunk vom 3. September 2015)?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zu angeblichen Strategien von
Schlepperbanden in Bezug auf das Stören oder Zerstören von technischen
Anlagen zur Ortung auf Flüchtlingsbooten vor.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) In welchem Umfang werden nach Kenntnis der Bundesregierung auf
diese Weise die Identifikationssysteme zerstört oder Funkfrequenzen für
Satellitentelefonie und für den Mobilfunk gestört?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zur Zerstörung von
Identifikationssystemen oder zum Einsatz von Störsystemen/-sendern zur Störung von
Funkfrequenzen für Satellitentelefonie und Mobilfunk vor.
b) Von wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende
Jamming-Stationen betrieben?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise zur Dislozierung von Jamming-
Stationen vor.
c) Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu oder nicht zu,
dass Boote mit Geflüchteten „auf einen Kurs gesetzt [werden], auf dem
sie ein Handelsschiff kreuzen“, damit diese nicht von anderen
Einsatzkräften der EU-Mitgliedstaaten geborgen werden?
Es liegen keine Kenntnisse zur gezielten Ausrichtung der Boote zur Rettung
durch Handelsschiffe vor.
d) Über welche Sendeleistung und Reichweite verfügen diese Geräte?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
e) Inwiefern wurde durch diese Geräte bereits die Radarüberwachung der an
EUNAVFOR MED beteiligten Militärs gestört?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
30. Auf welcher völkerrechtlichen oder sonstigen Grundlage ist es aus Sicht der
Bundesregierung möglich, „Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände,
die von Schleusern oder Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich
benutzt werden […,] auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören oder
unbrauchbar zu machen“?
Der Beschluss des Rates der EU vom 18. Mai 2015 (GASP 788/2015) sieht
unterschiedliche Phasen dafür vor, die genannten Schiffe auszumachen, zu
beschlagnahmen und zu zerstören oder unbrauchbar zu machen.
Das Ausmachen solcher Schiffe auf Hoher See, das bereits in Phase 1 der Mission
begann, konnte im Einklang mit dem Völkerrecht erfolgen und bedurfte keiner
gesonderten völkerrechtlichen Rechtsgrundlage.
Phase 2 i) sieht auf der Hohen See im Einklang mit geltendem Völkerrecht das
Anhalten, die Durchsuchung, das Umleiten und die Beschlagnahme von Schiffen
vor, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Menschenschmuggel oder
Menschenhandel benutzt werden. Dies kann nach Auffassung der EU und auch aus
Sicht der Bundesregierung bereits auf Grundlage des anwendbaren Völkerrechts
erfolgen. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) von 1982,
das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität vom 15. November 2000 und das Zusatzprotokoll gegen
die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität vom 15. November 2000 bieten die hierfür erforderlichen
Rechtsgrundlagen.
Der genannte Beschluss des Rates sieht außerdem in einer Phase 2 ii) vor, dass
das entsprechende Vorgehen auch in den Hoheitsgewässern und inneren
Gewässern eines betroffenen Küstenstaats in Einklang mit etwaigen Resolutionen des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder mit Zustimmung des Küstenstaats
erfolgen kann. Auch das erst in Phase 3 als Operationsziel vorgesehene Zerstören
oder Unbrauchbarmachen ist nur im Einklang mit einer autorisierenden
Sicherheitsratsresolution oder der Zustimmung des betroffenen Küstenstaats
vorgesehen. Die Bundesregierung teilt die dem Beschluss zugrundeliegende
Rechtsauffassung, wonach ein solches Vorgehen in Phasen 2 ii) und 3 der Autorisierung
durch den VN-Sicherheitsrat oder durch den betroffenen Küstenstaat bedürfte.
Notstandsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Schiffsverkehrs
unabhängig vom operativen Regelwerk von EUNAVFOR MED in
Übereinstimmung mit den und unter Beachtung der einschlägigen Regeln des Seevölkerrechts
sind hiervon unberührt. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
31. Welche Tatbestandsvoraussetzungen müssen nach Einschätzung der
Bundesregierung gegeben sein, um in einer „Phase 2“ auf Hoher See nicht nur
Schiffe, sondern auch kleinere Boote ohne Beflaggung anzuhalten, zu
durchsuchen und gegebenenfalls zu beschlagnahmen?
Hierfür gelten ebenfalls die Bestimmungen des Artikel 8 Absatz 7 des
Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Danach bedarf es eines
begründeten Verdachtes, dass das fragliche flaggenlose Wasserfahrzeug für die
Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, um das Anhalten und die
Durchsuchung zu rechtfertigen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht
bestätigen, so kann der Vertragsstaat weitere geeignete Maßnahmen treffen, zu
denen auch die Umleitung des Wasserfahrzeugs und seine Beschlagnahme gehören.
a) Unter welchen Umständen hält es die Bundesregierung nach dem
Seerechtsübereinkommen oder dessen Zusatzprotokollen für rechtlich
einwandfrei, Schiffe, die keine oder mehrere Staatszugehörigkeiten besitzen,
zu durchsuchen und zu beschlagnahmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Die Bestimmungen des
Zusatzprotokolls sind auch hier einschlägig. Zusätzlich erlaubt Artikel 110
Seerechtsübereinkommen (SRÜ) das Betreten und die Durchsuchung eines Schiffes zum
Zweck der Feststellung des Flaggenführungsrechts. Das Fahren unter mehreren
Flaggen ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 SRÜ unzulässig. Schiffe, die unter
mehreren Flaggen fahren und diese nach Belieben gebrauchen, werden gemäß
Artikel 92 Absatz 2 SRÜ einem Schiff ohne Staatsangehörigkeit gleichgestellt.
b) Unter welchen Umständen würde dies aus Sicht der Bundesregierung
auch für Schiffe anwendbar sein, die eine Flagge führen?
Maßnahmen wie das Anhalten, Durchsuchen oder die Beschlagnahmen von
geflaggten Schiffen bedürfen aufgrund der ausschließlichen Jurisdiktion des
Flaggenstaates gemäß Artikel 92 Absatz 1 SRÜ der Zustimmung des jeweiligen
Flaggenstaates. Der VN-Sicherheitsrat hat die Mitgliedstaaten mit Resolution 2240
(2015) vom 9. Oktober 2015 allerdings für die Dauer eines Jahres dazu
autorisiert, auch Schiffe, die eine Flagge führen, zu untersuchen und, wenn sich die
Verwendung für die Schleusung von Migranten oder Menschenschmuggel
bestätigt hat, zu beschlagnahmen. Die Autorisierung gilt nur für Schiffe auf Hoher See
vor der Küste Libyens, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für Schleusung
von Migranten oder Menschenschmuggel genutzt werden und es darum geht,
gefährdete Leben von Migranten und Opfern von Menschenhandel zu retten. Sie
setzt voraus, dass redliche Versuche unternommen werden, die vorherige
Zustimmung des Flaggenstaats zu erlangen.
32. Inwieweit haben die bei EUNAVFOR MED eingesetzten Kräfte nach
Kenntnis der Bundesregierung auch den Auftrag, „Search-and-rescue-“ oder
„Combat-search-and-rescue-“Operationen durchzuführen, und in welcher
Weise sind bzw. werden sie auf derartige Einsatzszenarien vorbereitet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
33. Inwieweit und in welcher konkreten Form ist nach Kenntnis der
Bundesregierung Vorsorge getroffen, dass eine rechtliche Überprüfung im Einsatz
getroffener Entscheidungen gewährleistet wird (bitte Zugangs- und
Verfahrensvoraussetzungen sowie Rechtsbehelfe konkret darlegen)?
Für die rechtliche Überprüfung von im Einsatz getroffenen Entscheidungen
gelten die üblichen Verfahren. Zu hypothetischen Fallkonstellationen, in denen dann
jeweils eine bestimmte Verfahrensart einschlägig sein könnte, nimmt die
Bundesregierung nicht Stellung.
34. Mittels welcher konkreten Maßnahmen könnte die erweiterte Mission
EUNAVFOR MED aus Sicht der Bundesregierung „die Bewegungsfreiheit
und den Nachschub der Schleuser in internationalen Gewässern“
einschränken?
Der Beschluss des Rates der EU vom 18. Mai 2015 (GASP 788/2015) sieht auf
der Hohen See das Anhalten, die Durchsuchung, das Umleiten und die
Beschlagnahme von Schiffen vor, bei denen der Verdacht besteht, dass sie für
Menschenschmuggel oder Menschenhandel benutzt werden. Durch den Entzug der
notwendigen Wasserfahrzeuge wird ein Beitrag zur Unterbindung des Geschäftsmodells
der Schleuser geleistet.
a) Nach welcher Maßgabe und in welchen Fällen könnte dabei
Waffengewalt angewandt werden?
Die vorstehend genannten Maßnahmen können mit militärischer Gewalt unter
Einschluss von Waffengewalt durchgesetzt werden. Die Anwendung
militärischer Gewalt unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie erfolgt auf
der Grundlage des Völkerrechts und wird durch die geltenden Einsatzregeln
spezifiziert. Die Anwendung militärischer Gewalt kann auch zum Schutz eigener und
anderer EUNAVFOR MED Kräfte sowie im Rahmen der Nothilfe, z. B.
zugunsten von Migranten, erfolgen.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Was ist der Bundesregierung zu Überlegungen für eine „Phase 4“
bekannt, wonach EUNAVFOR MED schließlich an libysche Militärs
abgegeben werden könnte?
Phase 4 der Operation EUNAVFOR MED betrifft die Rückverlegung der
eingesetzten Fähigkeiten.
35. Auf welche Weise hat die Bundesregierung „gemeinsam mit EU-Partnern
und dem Europäischen Auswärtigen Dienst bei der Vorbereitung, Planung
und beim Aufbau der Mission EUNAVFOR MED insbesondere darauf
hingewirkt, dass der VN-geführte politische Dialog [in Libyen] mit dem Ziel
der Bildung einer Einheitsregierung und die Umsetzung der Mission
aufeinander abgestimmt sind“(Bundestagsdrucksache 18/5730)?
Die Europäische Union begleitet den VN-geführten politischen Dialog in Libyen
seit Beginn sehr eng und stimmt sich regelmäßig mit dem Sondergesandten des
VN Generalsekretärs für Libyen, Herrn Bernardino León, ab. Zuletzt war León
Gast auf der Tagung des Rates für Auswärtige Beziehungen am 20. Juli 2015.
Auch beim Treffen des libyschen Außenministers Al Dairi mit der Hohen
Vertreterin Mogherini und den Außenministern von Italien und Großbritannien am
3. Juni 2015 in Brüssel wurde die Frage nach den Wechselbeziehungen zwischen
den Verhandlungen zur Schaffung einer Einheitsregierung und den Planungen für
EUNAFOR MED erörtert. In den Beratungen der Ratsgremien zum Aufbau von
EUNAFOR MED hat Deutschland regelmäßig die Position vertreten, dass die
GSVP-Mission die Verhandlungen des Sondergesandten nicht beeinträchtigen
darf.
a) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
10. Juni 2015 in Berlin weitere Treffen mit libyschen
Verhandlungsdelegationen stattgefunden?
Nach dem 10. Juni 2015 haben folgende Runden der VN-Verhandlungen
stattgefunden: am 26./27. Juni, 1./2. Juli, 11. Juli, 27./28. August, 10. bis 13. September
und am 1. Oktober. Keine dieser Verhandlungsrunden hat in Berlin stattgefunden.
Am 2. Oktober 2015 lud der Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN) am
Rande der 70. VN-Generalversammlung zu einem hochrangigen Treffen der
Mitglieder des VN-Sicherheitsrates, der Regionalstaaten sowie anderer Staaten, die
sich für die Lösung des Libyenkonflikts engagieren ein. An diesem Treffen
nahmen auch die libyschen Verhandlungsdelegationen teil.
b) Inwiefern wurde dabei nach Kenntnis der Bundesregierung von den
Regierungen Libyens in Aussicht gestellt, unter bestimmten Bedingungen
einer militärischen EU-Mission in libyschen Hoheitsgewässern
zuzustimmen oder sich an Operationen vor libyschen Küsten zu beteiligen?
Eine Zustimmung zu oder Beteiligung an einer militärischen EU-Mission in
libyschen Hoheitsgewässern wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von
libyscher Seite bislang nicht in Aussicht gestellt.
36. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern auch in EUNA-
VFOR MED eine „Shared Awareness and Deconfliction Group“ eingerichtet
werden könnte oder sogar entsprechende Planungen bestehen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Aufgaben würde diese Gruppe dann übernehmen?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
b) Wer könnte dieser Gruppe demnach angehören?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
37. Welche konkreten Aufgaben übernimmt die deutsche Marine derzeit im
ständigen NATO-Verband im Mittelmeer?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
a) Inwiefern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung Arbeitskontakte
zwischen EUNAVFOR MED und dem ständigen NATO-Verband im
Mittelmeer?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
b) Welche terroristischen Aktivitäten wurden von dem ständigen
NATO-Verband im Mittelmeer nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten fünf Jahren aufgespürt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. *
38. In welchen Einsatzräumen werden die „ca. 3 000 Soldatinnen und Soldaten“
der Bundeswehr im Rahmen der Übung „Trident Juncture“ sowie drei
Flugzeuge eingesetzt (Bundestagsdrucksache 18/5887)?
Die Teilnahme der ca. 3 000 Soldatinnen und Soldaten an der Übung TRIDENT
JUNCTURE 2015 erfolgt in den Ländern Portugal, Spanien und Italien. In
Portugal halten sich deutsche Kräfte auf dem Truppenübungsplatz Santa
Magerida und dem Flugplatz Beja (1x C-160 Transall) auf. In Spanien befinden
sich deutsche Kräfte auf dem Flugplatz Zaragoza, auf dem Truppenübungsplatz
San Gregorio, am Hafen in Valencia/Sagunto, auf dem Flugplatz Rota (2x P3C
Orion; eine zweite wurde gegenüber der ursprünglichen Planung zu
Übungszwecken nachgemeldet), sowie auf dem Flugplatz Son San Juan AB (1x A-310).
In Italien sind deutsche Kräfte auf dem Truppenübungsplatz Capo Teulada/
Sardinien und auf dem Flugplatz Decimomannu/Sardinien eingesetzt. Die
teilnehmenden Schiffe und Boote werden sich im Atlantik und im Mittelmeer
aufhalten.
Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS –Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
a) Welche sechs Schiffe und Boote sollen an der Übung teilnehmen?
Deutschland nimmt mit den Fregatten Sachsen und Hamburg sowie mit den
Minenabwehreinheiten Bad Rappenau und Weilheim an der Übung teil. Die
ursprünglich vorgesehene Teilnahme des Betriebsstofftransporters Rhön sowie der
Minenabwehreinheit Sulzbach-Rosenberg wurde aufgrund anderweitiger
Verpflichtungen und damit erforderlicher Anpassungen des deutschen
Kräftebeitrages zurückgezogen.
b) Auf welche Weise werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung „die
Europäische und die Afrikanische Union sowie mehr als [zwölf] große
internationale Organisationen, Hilfsorganisationen und NGOs“ (NGO –
Nichtregierungsorganisation) an der Übung beteiligen?
Die genannten Organisationen werden im Rahmen des "Umfassenden Ansatzes"
("Comprehensive Approach") teils die Übung beobachten, wie z. B. die
Afrikanische Union, teils an der Übung als Subject Matter Experts teilnehmen, um die
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und staatlichen sowie
nichtstaatlichen Akteuren zu verbessern.
c) Inwiefern sollen für die Übung auch militärische Einrichtungen in
Sigonella/ Sizilien genutzt werden?
Eine Nutzung des Flugplatzes Sigonella/ Sizilien ist durch deutsche Kräfte im
Rahmen der Übung TRIDENT JUNCTURE 2015 nicht beabsichtigt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]