[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. Oktober 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6552
18. Wahlperiode 02.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6401 –
Verfahren, Wirkungen und Alternativen der Ermittlung eines menschenwürdigen
Existenz- und Teilhabeminimums
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grundsicherung soll das grundrechtlich geschützte menschenwürdige
Existenz- und Teilhabeminimum garantieren. Die Höhe der Regelsätze, also eines
Bestandteils des angestrebten Existenz- und Teilhabeminimums, zielt im
Grundsatz auf die Deckung des Bedarfs des notwendigen Lebensunterhalts ohne
die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB XII). Zur Ermittlung dieses Bedarfs wurde seit dem Jahr 1955
auf einen Warenkorb zurückgegriffen, der vom Deutschen Verein für
öffentliche und private Fürsorge zusammengestellt wurde. Ende der 1980er Jahre
wurde die Einführung eines neuen Verfahrens, des sogenannten
Statistikmodells beschlossen. Nach diesem Verfahren wird der Regelsatz ermittelt über die
Verbrauchsausgaben von Haushalten der untersten Einkommensgruppe.
Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die seit dem
Jahr 1962 in fünfjährigem Turnus erhoben wird. In diesem Rhythmus wird
nunmehr das Existenz- und Teilhabeminimum ohne die Kosten für Unterkunft und
Heizung neu ermittelt.
Das Statistikmodell leidet unter grundlegenden Problemen. Im Grundsatz
schließt das Verfahren von den Verbrauchsausgaben einer willkürlich
festgelegten statistischen Referenzgruppe auf den notwendigen Bedarf für ein
menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminimum. Ein derartiger Schluss ist
äußerst fragwürdig, weil das Verbrauchsverhalten einer unteren
Einkommensgruppe eine Bedarfsunterdeckung überhaupt nicht ausschließt. Für das
Verfahren ist die soziale Lage (Einkommensarmut, materielle Unterversorgung,
Verschuldung usw.) der ausgewählten Referenzgruppe unerheblich –
ausgeschlossen wird im Verfahren lediglich, dass aus der Referenzgruppe
Grundsicherungsbeziehende ohne zusätzliche Erwerbseinkommen ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus: Das konkrete Verfahren ist anfällig für zahlreiche Manipulationen.
Sowohl die Auswahl der Referenzgruppe als auch die Einstufung von
bestimmten Konsumausgaben als „regelsatzrelevant“ oder „nicht regelsatzrelevant“
schaffen Möglichkeiten, fiskalische Kostensenkungsabsichten in die Ermittlung
der Regelbedarfe einfließen zu lassen. Schließlich ist die konkrete Berechnung
für die Öffentlichkeit nicht nachzuvollziehen und nur noch von wenigen
Expertinnen und Experten zu verstehen.
Die Bundesregierung ist aufgefordert, zu erläutern, auf welche Art und Weise
sie die kommende Neuermittlung der Regelbedarfe durchführen will. Das
Verfahren muss dabei im Vorfeld von möglichen Berechnungen offengelegt
werden. Anderenfalls setzt sich die Bundesregierung dem Vorwurf aus, dass sie die
Verfahren in Kenntnis der Ergebnisse anpassen will, um ein im Vorfeld
festgelegtes und politisch gewünschtes Ergebnis zu bestätigen und zu rechtfertigen.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Statistikmodell hat sich bewährt und wurde auch vom
Bundesverfassungsgericht bestätigt (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09, Rn. 167). Auch in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL
12/12, 1 BvR 1691/13; Rn. 89) bestätigt das Bundesverfassungsgericht die
Eignung des Statistikmodells nochmals: „Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen
für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine
Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu
bemessen“. In diesem Beschluss vertritt das Bundesverfassungsgericht zudem die
Auffassung, dass dem Gesetzgeber „ein Gestaltungsspielraum bei der
Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
zukommt.“ Das Bundesverfassungsgericht gesteht dabei dem Gesetzgeber „einen
Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse
ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs“ zu (1 BvL
10/12 ,1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 76). Das Gericht führt weiter aus, dass
„das Grundgesetz […] insofern auch keine bestimmte Methode vor[schreibt],
wodurch der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum begrenzt würde.
Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur
Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im
Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Die
getroffene Entscheidung verändert allerdings nicht die grundrechtlichen Maßstäbe“
(Rn 78).
Diese Vorgaben wird die Bundesregierung auch wieder bei der anstehenden
Regelbedarfsermittlung beachten.
1. Welche sachlichen und welche politischen Gründe lagen der Entscheidung
für den Übergang vom Warenkorb- zum Statistikmodell seinerzeit
zugrunde?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Gründe heute?
Zwischen 1955 und 1961 wurde der Regelbedarf der seinerzeitigen
Fürsorgeleistungen und ab 1962 der Regelsatz der Sozialhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach einem Bedarfsmengenschema bzw. „Warenkorb“ bestimmt.
Experten ermittelten den Mindestbedarf, indem sie die einzelnen
lebensnotwendigen Güter auswählten und preislich bewerteten. Dieses Verfahren der Auswahl
der Güter und der Festlegung der dazugehörigen Verbrauchsmengen sowie deren
preisliche Bewertung waren zentrale Kritikpunkte am Warenkorbmodell, weil es
nicht auf statistischen Grundlagen beruhte, sondern auf normativen
Entscheidungen, die als teilweise willkürlich und sachfremd empfunden wurden. Der vom
Deutschen Verein im Jahr 1981 unterbreitete Vorschlag eines neuen
Warenkorbes wurde nicht umgesetzt, weil stattdessen eine Weiterentwicklung des
Verfahrens für erforderlich gehalten wurde. Diese Entwicklung führte 1989 dazu, dass –
auf Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz – bei der Bemessung der
Regelsätze das so genannte Statistikmodell eingeführt wurde. Ziel war es dabei, das
tatsächliche und auf statistisch abgesicherter Grundlage (der EVS) ermittelte und
nicht das normativ festgelegte Verbraucherverhalten im unteren
Einkommensbereich zur Bemessung des Regelsatzes heranzuziehen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Wie und mit welchen Begründungen bewerteten Betroffenenorganisationen
nach Kenntnis der Bundesregierung damals den Übergang vom
Warenkorbzum Statistikmodell?
Die Weiterentwicklung vom Warenkorb zum Statistikmodell erfolgte in einer
breit angelegten Arbeitsgruppe beim Deutschen Verein, die sich aus
Vertreterinnen und Vertretern der Länder und Kommunen sowie der Freien
Wohlfahrtspflege zusammensetzte.
Die Umstellung auf das Statistikmodell wurde von fachlicher Seite begrüßt, da es
auf einer anerkannten statistischen Grundlage aufbaute, eine bundesweit
einheitliche Fortschreibung ermöglichte und in deutlich höherem Maße von normativen
Entscheidungen unabhängig machte.
3. Mit welcher sachlichen Begründung lässt sich nach Auffassung der
Bundesregierung von den Konsumausgaben einer festgelegten Referenzgruppe auf
das notwendige menschenwürdige Existenz- und Teilhabeminimum ohne
Kosten für die Unterkunft und Heizung schließen?
Beim Statistikmodell wird der regelbedarfsrelevante Verbrauch auf Basis
empirischer Daten für die Verbrauchsausgaben im unteren Einkommensbereich der
Gesamtbevölkerung in einem transparenten Verfahren ermittelt. Damit wird
gewährleistet, dass hilfebedürftige und damit leistungsberechtigte Personen ein
vergleichbares Konsumniveau erreichen wie andere Personen mit niedrigem
Einkommen. Die Regelsatzleistungen bilden zusammen mit den Bedarfen für
Leistungen für Unterkunft und Heizung (und gegebenenfalls für Mehrbedarfe,
Sonderbedarfe und – bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen – Bildungs-
und Teilhabebedarfe) das soziokulturelle Existenzminimum ab und werden als
pauschalierte monatliche Geldleistung gewährt. Der Rückschluss, dass die
Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe dem Teil des soziokulturellen
Existenzminimums entsprechen, den der Regelbedarf umfasst (insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie – ohne
Warmwassererzeugung – sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens), wird auch vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 gestützt: „Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, für die Berechnung jeder Leistung eigene
Erhebungen durchzuführen, sondern darf sich auch dafür entscheiden, vorhandene Daten
zu nutzen. Mit der EVS wird zwar der Verbrauch und nicht der Bedarf ermittelt,
doch ist es in einer Gesellschaft, in der sich Menschen im Regelfall nicht mit
eigenen Erzeugnissen versorgen, hinreichend plausibel, vom Verbrauch auf den
Bedarf zu schließen“ (1 BvL 10/12 ,1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rn. 95).
4. Aus welchen Gründen ist der ursprüngliche Plan (Beschluss der Konferenz
der obersten Landessozialbehörden: Neues Bedarfsbemessungssystem für
die Regelsätze in der Sozialhilfe 1987, bestätigt von der Arbeits- und
Sozialministerkonferenz im September 1987), die Plausibilität der Ergebnisse des
Statistikmodells durch einen weiterentwickelten Warenkorb zu prüfen, bis
heute nicht umgesetzt worden?
Der Beschluss der obersten Landessozialbehörden 1987 erfolgte zu einem
Übergangszeitpunkt, zu dem einerseits das Warenkorbmodell nicht mehr konsensfähig
war, andererseits aber noch keine Erfahrungen mit einem neu einzuführenden
Statistikmodell vorlagen. Um beurteilen zu können, wie sich das neue Verfahren
bewähren würde, war es zu diesem Zeitpunkt naheliegend, zunächst eine
Fortführung des Warenkorbmodells zu Vergleichszwecken vorzusehen. Der weitere
Verlauf zeigte jedoch, dass die statistische Absicherung der Bemessung eher
konsensfähig war als der normativ konstruierte Warenkorb. Daher wurde in den
folgenden Jahren das Statistikmodell fortentwickelt, indem z.B. die Abgrenzung der
Referenzgruppe als prozentualer Anteil an allen Haushalten bestimmt und auf
Einkommensgrenzen verzichtet wurde. Eine regelmäßige Überprüfung der
Struktur der pauschalierten Bedarfe (Regelsätze beziehungsweise Regelbedarfe)
erfolgt alle fünf Jahre, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Diese
Überprüfungen beruhen jeweils auf einer statistischen Datengrundlage und sind
daher besser zur Bemessung der Regelsätze beziehungsweise zur Ermittlung von
Regelbedarfen geeignet als ein parallel fortgeführter Warenkorb, der auf rein
normativen Annahmen beruhen würde. Darüber hinaus besteht die ungelöste Frage,
wie ein normativ festgelegter „Kontrollwarenkorb“ und die Ergebnisse des
Statistikmodells methodisch widerspruchsfrei verglichen werden können, da sich
beide Verfahren signifikant unterscheiden.
Die weitere Anwendung des Statistikmodells wird zudem durch die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL
1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09, Rn. 166) gestützt. Das Gericht führt dazu aus:
„Die Statistik- und Verbrauchsmethode hat gegenüber der Warenkorbmethode
sogar den Vorteil, dass sie nicht das über die Sicherung des physischen
Überlebens hinausgehende Existenzminimum anhand einzelner ausgewählter
Bedarfspositionen festsetzt, sondern die neben dem physischen Existenzminimum
zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zur Gewährleistung eines Minimums an
gesellschaftlicher Teilhabe am tatsächlichen Ausgabeverhalten misst.“
5. Sind der Bundesregierung die drei Entschließungen des Europäischen
Parlaments (2008/2034(INI), 2010/2039(INI), 201/2052(INI)) bekannt, neben der
Armutsrisikogrenze einen Warenkorb als Bezug zur Ermittlung der Höhe
ausreichender Mindesteinkommen heranzuziehen?
Die Bundesregierung vertritt ebenso wie das Europäische Parlament die
Auffassung, dass Armutsgefährdung nicht anhand eines einzigen Indikators gemessen
werden kann. Auf europäischer Ebene hat sich die Bundesregierung daher aktiv
dafür eingesetzt, diese Mehrdimensionalität anhand von gemeinsam vereinbarten
Indikatoren abzubilden.
So werden auf der Europäischen Ebene neben der Armutsrisikoquote eine
Vielzahl weiterer Indikatoren betrachtet, die die materielle und die Wohnsituation der
Haushalte umfassen (siehe hierzu Portfolio of EU Social Indicators for the
monitoring of progress towards the EU objectives for social protection and social
inclusion,
http://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=14239&langId=en). Ein
gemeinsam definierter Warenkorb ist nicht Bestandteil des gemeinsam
vereinbarten Portfolios.
6. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung heute für
bzw. gegen die Aufstellung eines Warenkorbs entweder zur
Bedarfsermittlung oder zur Kontrolle der Ergebnisse des Statistikmodells, wie es z. B.
auch das Bundesverfassungsgericht in zwei Urteilen zu den Regelsätzen
(1 BvL 1/09 und 1 BvL 10/12) als Möglichkeiten benennt?
Die Erfahrungen mit der Erstellung eines Warenkorbes haben gezeigt, dass dieser
ausschließlich auf normativen Entscheidungen beruht, die zu Recht als
willkürlich empfunden werden können. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Welche aktuellen Versuche, das Existenz- und Teilhabeminimum mithilfe
eines Warenkorbs zu bestimmen, sind der Bundesregierung bekannt, zu
welchen Ergebnissen kommen diese Expertisen, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen?
Der Bundesregierung sind keine Veröffentlichungen oder Forschungsergebnisse
bekannt, in denen beschrieben wird, wie das Existenzminimum mithilfe eines
Warenkorbs auf sachgerechte und verfassungskonforme Weise bestimmt werden
kann.
8. Auf welche Art und Weise und in welcher Höhe wurden seit dem Jahr 1990
die Regelsätze jährlich ermittelt bzw. angepasst (bitte absoluten Wert und
Steigerung für jedes Jahr angeben)?
Die Umsetzung des Beschlusses zur Einführung des Statistikmodells erfolgte in
drei Stufen, und zwar zum 1. Juli 1990 mit einer Erhöhung um 3,0 Prozent zum
1. Juli 1991 mit einer Erhöhung um 5,8 Prozent und zum 1. Juli 1992 mit einer
Erhöhung um 7,4 Prozent. Damit lag der Regelsatz im Durchschnitt der Länder
des früheren Bundesgebiets bei 508 DM, im Durchschnitt der neuen Länder
einschließlich Berlin-Ost bei 489 DM.
In den Jahren 1993 bis 1996 galten die mit dem Gesetz zur Umsetzung des
Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 und dem
Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und
Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 beschlossenen
Deckelungen der Regelsatzerhöhung, denen zufolge die Regelsätze ab 1. Juli 1993 um
2 Prozent, zum 1 Juli 1994 und zum 1. Juli 1995 jeweils um 2 Prozent, aber
maximal in Höhe der Nettolohnentwicklung und zum 1. Juli 1996 um 1
Prozent angehoben wurden.
Zum 1. Juli der Jahre 1997, 1998 und 1999 orientierte sich die
Regelsatzfortschreibung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im früheren
Bundesgebiet, wobei die Belastung der Renten durch die
Krankenversicherungsbeiträge der Rentnerinnen und Rentner unberücksichtigt blieb.
Zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 wurde die Orientierung an der
Rentenentwicklung im früheren Bundesgebiet beibehalten, aber die auf die
Belastung der Renten bezogene Einschränkung entfiel. In diesen Zeitraum fiel die
Einführung des Euro zum 1. Januar 2002, in deren Zuge der durchschnittliche
Regelsatz von 559 DM auf 286 Euro im Durchschnitt des früheren
Bundesgebiets und von 541 DM auf 276 Euro im Durchschnitt der neuen Länder
einschließlich Berlin-Ost umgestellt wurde.
Zum 1. Januar 2005 wurden mit Einführung der Sozialgesetzbücher II und
XII die Regelsätze auf einheitlich 345 Euro in den westdeutschen und
331 Euro in den ostdeutschen Ländern festgesetzt. Die damit vollzogene
Anhebung um rd. 17 Prozent ist darauf zurückzuführen, dass die überwiegende
Mehrzahl der bis 2004 zusätzlich zum Regelsatz gewährten einmaligen
Leistungen pauschal in den Regelsatz integriert wurde. Die Fortschreibung der
Regelsätze erfolgte weiterhin in Anlehnung an die Rentenentwicklung.
Seit 1. Juli 2006 gelten im SGB II und nach Neuermittlung auf Basis der EVS
2003 seit 1. Januar 2007 auch im SGB XII bundeseinheitliche Regelsätze; die
Unterscheidung zwischen West- und Ostdeutschland wurde mit Hinweis auf
die Angleichung der Lebenshaltungskosten aufgehoben.
Die Regelbedarfsstufen, nach denen sich die Regelsätze seit 1. Januar 2011
ergeben, wurden zu diesem Stichtag auf der Grundlage der EVS 2008 im
Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz neu ermittelt und in den
Folgejahren mit der Veränderungsrate des Mischindexes fortgeschrieben.
Die absolute und prozentuale Entwicklung des Eckregelsatzes (für
Alleinstehende und Alleinerziehende) beziehungsweise ab 2011 der Regelbedarfsstufe 1
(ebenfalls für Alleinstehende und Alleinerziehende) sowie die jeweilige
Fortschreibungsgrundlage sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 - 2006, Deutschland ab 01.01.2007
Änderungen
jeweils zum
Anpassung
Eckregelsatz,
Regelbedarfsstufe 1
Anpassung basierend auf/orientiert an
01.07.1990 3,00% 447,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1991 5,82% 473,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1992 7,40% 508,00 DM Umstellung Statistikmodell
01.07.1993 1,18% 514,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 2 %
01.01.1994 0,08% 514,00 DM § 22 I Abs. 4 SGH: max. 2 %
01.07.1994 0,97% 519,00 DM
§ 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.;
max. Nettolohnentwicklung
01.07.1995 1,16% 525,00 DM
§ 22 Abs. 4 BSGH: 2 v.H.;
max. Nettolohnentwicklung
01.07.1996 1,00% 530,00 DM § 22 Abs. 4 BSGH: max. 1 %
01.07.1997 1,47% 538,00 DM
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert) ohne besondere
Belastungen
01.07.1998 0,23% 539,00 DM
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert) ohne besondere
Belastungen
01.07.1999 1,30% 546,00 DM
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert) ohne besondere
Belastungen
01.07.2000 0,60% 549,00 DM
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2001 1,91% 559,00 DM
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.01.2002 Euroumstellung 286,00 € Euroumstellung
01.07.2002 2,16% 292,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
Durchschnittliche Höhe der Regelsätze und deren Fortschreibung
Früheres Bundesgebiet 1990 - 2006, Deutschland ab 01.01.2007
01.07.2003 1,04% 295,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2004 0,00% 295,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.01.2005 16,95% 345,00 € Neufestsetzung auf Basis EVS 1998
01.07.2005 0,00% 345,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2006 0,00% 345,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.01.2007 Gesamtdeutscher RS 345,00 €
Änderungsverordnung zur
Regelsatzverordnung: Neufestsetzung
auf Basis EVS 2003
01.07.2007 0,54% 347,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2008 1,10% 351,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2009 2,14% 359,00 €
Rentenanpassung (Veränderungsrate
aktueller Rentenwert)
01.07.2010 0,00% 359,00 € Rentenanpassungsfaktor
01.01.2011 0,55% 364,00 €
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz: auf Basis
EVS 2008 und Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
(§§ 5 ff. und § 7 Abs. 2 RBEG)
01.01.2012 0,75% 367,00 €
§ 138 Nr. 1 SGB XII: Fortschreibung nach
Veränderungsrate des Mischindex
01.01.2012 1,99% 374,00 €
§ 138 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 2 SGB XII:
Fortschreibung mit Veränderungsrate des
Mischindexes
01.01.2013 2,26% 382,00 €
§ 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2014 2,27% 391,00 €
§ 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2015 2,12% 399,00 €
§ 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
01.01.2016 1,24% 404,00 €
§ 28a SGB XII: Fortschreibung mit
Veränderungsrate des Mischindexes
9. In welcher Höhe stiegen parallel
a) die Lebenshaltungskosten und
Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemessen an der Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes bis 2014 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (inkl. Veränderungsraten):
Jahr
Verbraucherpreisindex
Veränderung zum
Vorjahr
2010=100 in (%)
1991 70,2 .
1992 73,8 5,1
1993 77,1 4,5
1994 79,1 2,6
1995 80,5 1,8
1996 81,6 1,4
1997 83,2 2
1998 84 1
1999 84,5 0,6
2000 85,7 1,4
2001 87,4 2
2002 88,6 1,4
2003 89,6 1,1
2004 91 1,6
2005 92,5 1,6
2006 93,9 1,5
2007 96,1 2,3
2008 98,6 2,6
2009 98,9 0,3
2010 100 1,1
2011 102,1 2,1
2012 104,1 2
2013 105,7 1,5
2014 106,6 0,9
Quelle: StBA, Wiesbaden 2015
b) die durchschnittlichen Löhne
(bitte jährliche Daten angeben)?
Zur Entwicklung der durchschnittlichen Löhne veröffentlicht das Statistische
Bundesamt (StBA) die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer (BLG) bis zum Jahr 1990 ausschließlich für den Gebietsstand des
früheren Bundesgebiets und ab dem Jahr 1991 für Deutschland insgesamt. Aus diesen
Angaben des StBA lassen sich Veränderungsraten zum Vorjahr berechnen. Die
Daten enthält die nachfolgende Tabelle:
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (inkl. Veränderungsraten):
Jahr
BLG je
Arbeitnehmer
in Euro
Veränderung
zum Vorjahr
in %
1991 19 886 -
1992 21 923 10,2
1993 22 868 4,3
1994 23 303 1,9
1995 24 003 3,0
1996 24 284 1,2
1997 24 291 0,0
1998 24 501 0,9
1999 24 811 1,3
2000 25 065 1,0
2001 25 629 2,3
2002 25 980 1,4
2003 26 297 1,2
2004 26 427 0,5
2005 26 505 0,3
2006 26 701 0,7
2007 27 066 1,4
2008 27 713 2,4
2009 27 696 -0,1
2010 28 388 2,5
2011 29 343 3,4
2012 30 159 2,8
2013 30 783 2,1
2014 31 615 2,7
Quelle: StBA, Wiesbaden 2015
10. Inwieweit wurde bei der Ermittlung des Existenz- und Teilhabeminimums
mit dem Statistikmodell die soziale Lage der Referenzgruppe (u. a.
Einkommensarmut, materielle Unterversorgung, Verschuldung) analysiert?
Wenn ja, mit welchen Ergebnissen?
Wenn nein, warum nicht?
Grundlage für die frühere Regelsatzbemessung und die heutige
Regelbedarfsermittlung sind die Verbrauchsausgaben von Haushalten im unteren
Einkommensbereich (Referenzgruppe), wobei Zirkelschlüsse zu vermeiden sind. Nach § 28
Absatz 1 SGB XII sind die Regelbedarfe durch ein Bundesgesetz neu zu
ermitteln, wenn eine neue EVS vorliegt. Dabei sind nach § 28 Absatz 2 SGB XII Stand
und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und
Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Bei jeder Neuermittlung von Regelbedarfen ist
über die Abgrenzung und damit auch die Zusammensetzung der Referenzgruppen
auf der Grundlage der aktuellen Daten einer EVS durch den Bundesgesetzgeber
zu entscheiden. Dies erfolgt auf der Grundlage, dass einkommensschwache
Haushalte, die nicht oder nicht allein von Leistungen nach SGB II und SGB XII leben,
in die Referenzgruppe eingehen. Insofern bestimmt die soziale Lage über die
Zugehörigkeit zur Referenzgruppe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15
verwiesen.
11. Aus welchen Gruppen setzt sich die Referenzgruppe sozialstrukturell
zusammen (Erwerbstätige, Rentner bzw. Pensionäre, Studierende, Erwerbslose;
bitte Alter sowie Geschlecht im zeitlichen Vergleich für die Jahre 1998, 2003
und 2008 auflisten)?
Die Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Quelle: StBA, EVS 1998 ff.
2008 2003 1998
Soziale Stellung der
Haupteinkommensperson
Erwerbstätige 23,7 20,1 20,2
Arbeitslose 20,3 18,7 17,6
Rentner/-in 37,7 41,9 44,2
Student/-in 11,3 15,3 9,8
sonstige/-r Nichterwerbstätige/-r 7,0 4,1 8,2
Alter
unter 25 Jahre 18,5 20,0 10,4
25 bis unter 30 Jahre 6,5 7,8 7,5
30 bis unter 35 Jahre 4,0 4,6 8,0
35 bis unter 40 Jahre 3,6 6,3 5,9
40 bis unter 45 Jahre 5,9 6,5 6,1
45 bis unter 50 Jahre 7,4 5,5 4,4
50 bis unter 55 Jahre 8,3 5,9 3,9
55 bis unter 60 Jahre 9,5 5,0 7,9
60 bis unter 65 Jahre 6,5 6,9 6,4
65 bis unter 70 Jahre 9,3 6,5 6,2
70 Jahre und älter 20,4 25,1 33,4
Geschlecht
männlich 31,1 34,0 32,1
weiblich 68,9 66,0 67,9
Struktur der Haushalte in den Referenzgruppen der EVS 1998, 2003 und 2008
für die Ermittlung der Regelsätze
Merkmal
Anteil in %
12. Aus welchen hauptsächlichen Einkommensarten setzt sich das Einkommen
der Referenzgruppe zusammen (bitte auch nach den genannten Gruppen
differenzieren)?
Die Angaben – jeweils bezogen auf die Haupteinkommensbezieherin oder den
Haupteinkommensbezieher (HEB) – sind den nachstehenden Tabellen zu
entnehmen.
1998
Bruttoeinkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus
Vermögen
Einkommen
aus
öffentlichen
Transferzahlungen
Einkommen
aus
nichtöffentlichen
Transferzahlungen
1 Haushalte insgesamt 24 2,8 62,2 11
2
Soziale Stellung des HEB
Erwerbstätige 81 ( 1,8) ( 9,3) 8
3 Arbeitslose ( 5) / 87 ( 6,5)
4 Rentner(in) ( 0,9) ( 2,4) 91,3 5,3
5 Student(in) 34,7 ( 2) 14,8 48,5
6 sonst. Nichterwerbstätige / ( 11,8) ( 64,4) ( 19,3)
7
Altersgruppe des HEB
unter 25 Jahre 57,2 ( 0,5) ( 13,1) 29,2
8 von 25 bis unter 30 Jahre 45,8 ( 1,4) ( 21,5) 31,4
9 von 30 bis unter 35 Jahre 59,2 / ( 29,4) ( 10,8)
10 von 35 bis unter 40 Jahre ( 41,8) / ( 49,4) ( 6,8)
11 von 40 bis unter 45 Jahre ( 34,8) / ( 55,4) ( 5,4)
12 von 45 bis unter 50 Jahre / / ( 60) ( 5,9)
13 von 50 bis unter 55 Jahre / / ( 67) /
14 von 55 bis unter 60 Jahre ( 32,2) / ( 59,1) ( 4,6)
15 von 60 bis unter 65 Jahre / / ( 81,4) ( 4,5)
16 von 65 bis unter 70 Jahre / / ( 88,6) /
17 ab 70 Jahre / ( 3) 90,2 ( 6,5)
18
Geschlecht des HEB
männlich 30,2 3,3 53,8 12,7
19 weiblich 21,2 2,6 66 10,2
lfd.
Nr.
Gegenstand der Nachweisung
Anteile am Haushaltsbruttoeinkommen in %
Einkommen der Referenzgruppen 1998 nach sozialer Stellung, Altersgruppen und
Geschlecht des Hauspteinkommensbeziehers
und nach den hauptsächlichen Einkommensarten
Erläuterung zur Tabelle: Daten, die auf Angaben von weniger als 25 Haushalten basieren werden nicht
veröffentlicht und als „/“ ausgewiesen. Basieren die Angaben auf 25 bis unter 100 Haushalten werden
die Werte in Klammern gesetzt.
Bruttoeinkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus
Vermögen
Einkommen
aus
öffentlichen
Transferzahlungen
Einkommen
aus
nichtöffentlichen
Transferzahlungen
1 Haushalte insgesamt 25,1 1,8 63,2 10
2
Soziale Stellung des HEB
Erwerbstätige 81,4 ( 1,4) 9,4 7,7
3 Arbeitslose 6,3 ( 1,4) 87,4 4,9
4 Rentner(in) ( 1) ( 1,8) 94,3 2,9
5 Student(in) 25,8 ( 1,5) 31,4 41,2
6 sonst. Nichterwerbstätige ( 9,3) / ( 62,8) ( 20,7)
7
Altersgruppe des HEB
unter 25 Jahre 49 ( 0,5) 26,8 23,7
8 von 25 bis unter 30 Jahre 42,7 ( 0,6) 30,5 26,2
9 von 30 bis unter 35 Jahre ( 44,6) / ( 40,8) ( 12,6)
10 von 35 bis unter 40 Jahre ( 42,8) / 50 ( 5,7)
11 von 40 bis unter 45 Jahre ( 35,2) / 59,1 ( 4,8)
12 von 45 bis unter 50 Jahre ( 30,9) / 63 ( 4,8)
13 von 50 bis unter 55 Jahre ( 23,8) / 68,1 ( 4,5)
14 von 55 bis unter 60 Jahre ( 18,1) / 69,2 ( 9,6)
15 von 60 bis unter 65 Jahre ( 19,6) ( 2,8) 73,3 ( 4,3)
16 von 65 bis unter 70 Jahre / ( 2,4) 92 ( 3,5)
17 ab 70 Jahre / ( 2,3) 94,2 ( 3)
18
Geschlecht des HEB
männlich 33,6 2 53,8 10,7
19 weiblich 20,7 1,7 67,9 9,6
Einkommen der Referenzgruppen 2003 nach sozialer Stellung, Altersgruppen und
Geschlecht des Hauspteinkommensbeziehers
und nach den hauptsächlichen Einkommensarten
lfd.
Nr.
Gegenstand der Nachweisung
Anteile am Haushaltsbruttoeinkommen in %
Erläuterung zur Tabelle: Daten, die auf Angaben von weniger als 25 Haushalten basieren werden nicht
veröffentlicht und als „/“ ausgewiesen. Basieren die Angaben auf 25 bis unter 100 Haushalten werden
die Werte in Klammern gesetzt.
2003
Quelle: StBA, EVS 1998 ff.
2008
1)
Bruttoeinkommen
aus
Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus
Vermögen
1)
Einkommen
aus
öffentlichen
Transferzahlungen
Einkommen
aus
nichtöffentlichen
Transferzahlungen
1 Haushalte insgesamt 29,3 3,5 58,7 8,5
2
Soziale Stellung des HEB
Erwerbstätige 80,9 ( 3,9) 10,3 4,9
3 Arbeitslose 15,6 ( 1,7) 79,2 3,6
4 Rentner(in) ( 1,3) 3 92,5 3,2
5 Student(in) 20,9 ( 0,7) 31 47,4
6 sonst. Nichterwerbstätige ( 13,5) ( 13,5) ( 55,7) ( 17,3)
7
Altersgruppe des HEB
unter 25 Jahre 43,9 ( 0,3) 27,9 28
8 von 25 bis unter 30 Jahre 57,5 ( 1,4) ( 27,8) 13,3
9 von 30 bis unter 35 Jahre ( 47,1) / ( 44,9) ( 6,7)
10 von 35 bis unter 40 Jahre ( 53,8) / ( 38,9) /
11 von 40 bis unter 45 Jahre ( 51) / ( 43) ( 2,8)
12 von 45 bis unter 50 Jahre ( 39,2) / 50,8 ( 4,6)
13 von 50 bis unter 55 Jahre ( 38,9) ( 4,6) 51,4 ( 5,2)
14 von 55 bis unter 60 Jahre ( 35,3) ( 4) 56,2 ( 4,5)
15 von 60 bis unter 65 Jahre ( 16,5) ( 7,3) 73,4 ( 2,8)
16 von 65 bis unter 70 Jahre / ( 2,3) 88,9 ( 1,9)
17 ab 70 Jahre / ( 5,2) 89,9 ( 3,9)
18
Geschlecht des HEB
männlich 36,1 4,5 50,7 8,7
19 weiblich 26,3 3 62,3 8,5
Einkommen der Referenzgruppen 2008 nach sozialer Stellung, Altersgruppen und
Geschlecht des Hauspteinkommensbeziehers
und nach den hauptsächlichen Einkommensarten
lfd.
Nr.
Gegenstand der Nachweisung
Anteile am Haushaltsbruttoeinkommen in %
1) Abgrenzung der Vermögenseinkommen ‐ aus Gründen der zeitlichen Vergleichbarkeit und anders
als in Standardveröffentlichungen zur EVS 2008 ‐ wie in 1998 und 2003, d.h. ohne Abzug
werterhaltender Instandhaltungsausgaben.
Erläuterung zur Tabelle: Daten, die auf Angaben von weniger als 25 Haushalten basieren werden nicht
veröffentlicht und als „/“ ausgewiesen. Basieren die Angaben auf 25 bis unter 100 Haushalten werden
die Werte in Klammern gesetzt.
13. Über welche Nettoeinkommen verfügten die jeweiligen Referenzgruppen
a) durchschnittlich sowie
Die Angaben zu den durchschnittlichen Haushaltseinkommen sind der
nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Quelle: StBA, EVS 1998 ff.
b) maximal
(bitte für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe – EVS – in den
Jahren 1998, 2003 sowie 2008 ausführen)?
Die Angaben zu den maximalen Haushaltsnettoeinkommen enthält die folgende
Tabelle:
Quelle: StBA, EVS 1998 ff
14. Wie hoch lagen in den jeweiligen Jahren die Armutsrisikoschwellen nach
der EVS für die Einkommensjahre 1998, 2003 und 2008?
Die Armutsrisikoschwelle lag nach der EVS für das Jahr 2003 bei 1 000 Euro, für
2008 bei 1 063 Euro. Für das Jahr 1998 liegt keine amtliche Vergleichszahl vor.
Durschnittliches Haushaltsnettoeinkommen der
Referenzgruppen 1998, 2003 und 2008
Euro/Monat
1998 702,83
2003 708,16
2008 716,00
Grenzwerte (maximale Haushaltsnettoeinkommen) der Referenzgruppe für die Regelsätze
EVS Grenzwert = Maximales Haushaltsnettoeinkommen der …
1998 908,58 Euro
untersten 20% der nach ihrem Haushaltsnettoeinkommen
geschichteten Einpersonenhaushalte ohne Sozialhilfeempfänger,
früheres Bundesgebiet
2003 900,40 Euro
untersten 20% der nach ihrem Haushaltsnettoeinkommen
geschichteten Einpersonenhaushalte ohne Sozialhilfeempfänger,
Deutschland
2008 901,00 Euro
untersten 15% der nach ihrem Haushaltsnettoeinkommen
geschichteten Einpersonenhaushalte ohne SGBII/XII‐Empfänger,
Deutschland
15. Welche Konsequenzen in Bezug auf die Auswahl der Referenzgruppe zieht
die Bundesregierung aus dem Befund des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung, dass „die Haushalte in der Referenzgruppe […] zur Gänze als
einkommensarm klassifiziert werden“ müssen (Bernhard Christoph u. a.,
Konsummuster und Konsumarmut von SGB-II-Leistungsempfängern, IAB
Discussion Paper 9/2014, Seite 37)?
Der Begriff ‚einkommensarm‘ ist im Kontext des in der Studie verwendeten
methodischen Vorgehens im nationalen und europäischen Diskurs nicht üblich.
Vielmehr wird der Begriff ‚Armutsrisiko‘ verwendet. Damit wird verdeutlicht, dass
lediglich die Möglichkeit einer Armutsgefährdung beschrieben werden kann, die
jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren ist.
Die Armutsrisikoquote ist in erster Linie eine Kennziffer für die
Einkommensverteilung. Die Armutsrisikoquote soll zum Ausdruck bringen, dass derjenige
einem Risiko der Einkommensarmut unterliegt, der ein Einkommen unterhalb eines
bestimmten Mindestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat
(Armutsrisikoschwelle). Sie liefert keine Information über die individuelle materielle Situation
im Sinne von Armut.
Die Armutsrisikoquote ist nur eine statistische Maßgröße. Ihre Höhe hängt auch
von der Definition der Armutsrisikoschwelle als Bezugsgröße (50, 60 oder
70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der
Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Auch die Wahl
einer bestimmten Datenquelle sowie die Definition und Erhebung des
Einkommens sind normative Entscheidungen. Die statistische Kennziffer des
Armutsrisikos wird durch diese methodischen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, so
dass es zu unterschiedlichen Armutsrisikoquoten und Armutsschwellen je nach
verwendeter Datenbasis und Berechnungsmethodik kommt.
Die Bundesregierung hat sich daher gegen eine Einbeziehung des
äquivalenzgewichteten Einkommens und der Armutsrisikoschwelle bei der Ermittlung der
Referenzgruppe entschieden. Die tatsächliche Lebenssituation und die konkret
vorhandenen materiellen Bedarfe von Personen im unteren Einkommensbereich
werden in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren anhand der in der
EVS ermittelten tatsächlichen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von
Haushalten mit geringem Einkommen berechnet, denn bei der Regelbedarfsermittlung
geht es darum, das gesellschaftlich notwendige Minimum an materiellem
Lebensstandard hinsichtlich pauschalierbarer Bedarfe zu definieren und dessen
betragsmäßige Höhe zu bestimmen. Daher ist „die Konzentration der Ermittlung auf die
Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen“ – auch nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes sachlich -„ angemessen, weil in höheren
Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus
getätigt werden“ (Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09, Rn. 165).
16. Wie hoch waren die Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe nach den
EVS-Auswertungen der Jahre 1998, 2003 und 2008 insgesamt (ohne
Ausgaben für die Unterkunft und Heizung)?
Die Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Quelle: StBA, EVS 1998 ff.
17. Wie hoch ist der Anteil der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben an
den Gesamtausgaben ohne Ausgaben für die Unterkunft und Heizung (bitte
jeweils für die Jahre 1998, 2003 und 2008 angeben)?
Der Anteil der als regelsatzrelevant (Sonderauswertung EVS 1998 und 2003)
beziehungsweise als regelbedarfsrelevant (Sonderauswertungen EVS 2008)
anerkannten Verbrauchsausgaben an den Gesamtausgaben der jeweiligen
Sonderauswertung der EVS ohne die Gesamtausgaben für Kosten für Wohnen, Energie und
Instandhaltung (Abteilung 4 der EVS, die Kosten der Heizung werden in der EVS
nicht gesondert erfragt) beträgt für 1998 rund 72 Prozent, für 2003 rund 75
Prozent und für 2008 rund 76 Prozent.
18. Wann werden die Daten der EVS des Jahres 2013 für die kommende
Neuermittlung der Regelbedarfe und für die Armutsrisikogrenze des Jahres 2013
zur Verfügung stehen?
Das StBA hat im September 2015 die Datenaufbereitung zum privaten Verbrauch
der EVS 2013 abgeschlossen. Auf dieser Basis können Sonderauswertungen
durchgeführt werden, die dann die Grundlage für eine Überprüfung und neue
Ermittlung der Regelbedarfe für das SGB II und das SGB XII darstellen.
Hinsichtlich der Armutsrisikoschwelle und ähnlichen Indikatoren ist
anzumerken, dass die Statistischen Ämter hierfür nicht die EVS heranziehen, sondern zur
Berechnung von Indikatoren auf Bundesebene und für den europäischen
Vergleich die Erhebungen EU-SILC (Statistik über die Einkommens- und
Lebensverhältnisse in Europa – „Leben in Europa“) verwenden und auf Länderebene die
Daten des Mikrozensus.
Die Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe (gemäß SEA‐98) betrugen im mtl. Durchschnitt:
1998 insgesamt 759,76 €
ohne Kosten der Unterkunft und Heizung* 446,53 €
2003 insgesamt 774,89 €
ohne Kosten der Unterkunft und Heizung* 452,57 €
2008 insgesamt 843,27 €
ohne Kosten der Unterkunft und Heizung* 473,02 €
*Es wurden die gesamten Ausgaben der Abteilung 4 Wohnung, Energie und Instandhaltung in
Abzug gebracht.
19. Wann wird die Bundesregierung das Statistische Bundesamt mit der
Auswertung der EVS des Jahres 2013 zur Neuermittlung der Regelbedarfe
beauftragen?
Zur Durchführung von Sonderauswertungen für die Regelbedarfsbemessung
wurde mit dem StBA bereits im Vorfeld der Aufbereitung der Daten der EVS
2013 im Juni 2015 eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geschlossen.
20. Gedenkt die Bundesregierung, ein Gesetz mit konkreten Vorgaben zur
Neubemessung des Existenz- und Teilhabeminimums dem Deutschen Bundestag
vorzulegen, bevor die Auswertung der Daten der EVS des Jahres 2013 in
Auftrag gegeben wird?
Falls nein, wird die Bundesregierung den konkreten Auftrag an das
Statistische Bundesamt zur Auswertung der EVS 2013 zuvor mit dem Deutschen
Bundestag abstimmen oder zumindest dem zuständigen Ausschuss zur
Kenntnis vorlegen?
Die Vorlage eines Gesetzentwurfs mit konkreten Vorgaben zur Ermittlung von
Regelbedarfen, der der eigentlichen Ermittlung der Regelbedarfe vorausgeht, ist
nicht vorgesehen und aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass ein der Regelbedarfsermittlung vorgeschaltetes
Gesetzgebungsverfahren das Inkrafttreten neu ermittelter Regelbedarfe erheblich
verzögern würde.
In § 28 Absatz 2 bis 4 SGB XII sind die aktuell geltenden Grundlagen für die
Ermittlung von Regelbedarfen enthalten. Nach § 28 Absatz 3 SGB XII ist es
Aufgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das StBA mit
Sonderauswertungen zu beauftragen, die auf der Grundlage einer neuen EVS vorzunehmen
sind. Eine vorherige Befassung des Parlaments ist nicht vorgesehen. Die konkrete
Umsetzung einer Regelbedarfsermittlung obliegt dem Bundesgesetzgeber (§ 28
Absatz 1 SGB XII). Dabei hat er die Einhaltung der in § 28 Absatz 3 SGB XII
geregelten Anforderungen zu überprüfen und durch Änderung oder Neufassung
des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) die erforderlichen
Entscheidungen zu treffen. Dies sind insbesondere die Abgrenzung der Haushalte, deren
durchschnittliche Verbrauchsausgaben zugrunde zu legen sind
(Referenzhaushalte), und die Bestimmung derjenigen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben
der Referenzhaushalte (Verbrauchspositionen nach Abteilungen der EVS 2013),
die für die Höhe der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu
berücksichtigen sind.
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ISSN 0722-8333]