Mögliche Regelungslücke bei Rückforderungen gegenüber erwerbstätigen Arbeitslosengeld-II-Beziehern
der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Dr. Gregor Gysi, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Februar 2015 (aktuell verfügbare Daten) gab es im Bundesgebiet 1 223 292 erwerbstätige Arbeitslosengeld-II-Beziehende. Davon waren 1 114 566 abhängig beschäftigt und 118 326 selbständig. Der Lohn wird in der Regel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses am Ende des Monats gezahlt. Selbständige haben überwiegend schwankende Einkommen und können Einkommen nicht verlässlich voraussehen. Im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen Erwerbseinkommen und gleichzeitiger Leistungsbezug regelmäßig ein Problem dar. Dies betrifft in erster Linie die als Aufstocker bezeichneten Leistungsberechtigten negativ, beschäftigt die Jobcenter und letztendlich die Sozialgerichte.
Die Anrechnung von Erwerbseinkommen ist zwingend im SGB II vorgeschrieben. Vor allem bei den selbstständig Tätigen unter den „Aufstockern“ kommt es vielfach dazu, dass wegen schwankender Einkünfte die Grundsicherung nur vorläufig bewilligt wird. Teilweise wird von der Rechtsprechung geradezu von einer Pflicht zur vorläufigen Bescheidung bei schwankenden Einkommen gesprochen (vgl. Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 16. August 2011, Az.: S 37 AS 1853/10).
Als Folge der vorläufigen Bescheidung wird im späteren „abschließenden“ Bescheid nach § 328 Absatz 3 SGB III die Zahlung der vorläufig bewilligten Beträge endgültig zuerkannt oder überzahlte Beträge werden zurückgefordert. Je nach Dauer des Zeitraumes zwischen der vorläufigen und der abschließenden Bescheidung durch den Grundsicherungsträger können so über mehrere Jahre ganz erhebliche Überzahlungsbeträge zu Lasten der Beziehenden von Grundsicherungsleistungen auflaufen. Bestätigen sich hingegen die Annahmen der vorläufigen Bescheide, werden abschließende Bescheide nur auf Antrag des Leistungsberechtigten ausgestellt und verschickt. Diese Vorgehensweise ist in § 328 Absatz 3 SGB III ausdrücklich angeordnet. Der gesetzliche Verzicht auf Ausstellung und Versendung der bestätigenden Endbescheide wird den Grundsicherungsbeziehenden schon mit der vorläufigen Bescheidung mitgeteilt. Viele der Leistungsberechtigten schließen daraus, dass – wenn sie nach Abgabe ihrer sogenannten abschließenden Angaben zum Bewilligungszeitraum zum Ende der Bewilligungsperiode nichts mehr hören – ihre Bescheide endgültig sind und sie in der Folge keine Rückforderungen erwarten müssen.
Wie das Sozialgericht Hamburg mit Urteil vom 23. April 2012, Az.: S 6 AS 273/11, verdeutlicht hat, stellt die vorläufige Bescheidung die Grundsicherungsbeziehenden vielfach schlechter, als sie nach den in § 40 SGB II angeordneten Verfahrensvorschriften des SGB X stünden. Die vorläufige Bescheidung erlaubt als speziellere Gesetzesregelung gegenüber den Betroffenen Rückforderungen, ohne dass die umfassenden Schutzvorschriften der §§ 45 bis 50 SGB X (Ausschlussfristen, Verjährungsvorschriften und Vertrauensschutzvorschriften) zugunsten der Betroffenen Anwendung finden.
Da die bereits knapp bemessenen Grundsicherungsleistungen entsprechend ihres Charakters zur Deckung des Existenzminimums regelmäßig verbraucht wurden, fällt es den Betroffenen außerordentlich schwer bzw. ist es ihnen vielfach nicht möglich, die teilweise über längere Zeiträume überzahlten Beträge zurückzuzahlen. Mit dem Ausschluss der Schutzvorschriften der §§ 45 bis 50 SGB X besteht hier eine Hartz-IV-Sonderregelung zum Nachteil der Betroffenen, die umgehend zu korrigieren ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Wie hoch war in den Jahren 2005 bis September 2015 jährlich die Anzahl der vorläufigen Bescheide bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten (bitte hier und bei den weiteren Fragen nach abhängig Beschäftigten und Selbstständigen und nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele der vorläufigen Bescheide im Zeitraum der Jahre 2005 bis September 2015 wurden im endgültigen Bescheid mit Rückforderungen beschieden (bitte absolute Zahlen sowie Relation zu vorläufigen Bescheiden pro Jahr angeben; Angaben bitte auch nach Bundesländern)?
Wie hoch waren im Jahresdurchschnitt die Rückforderungen durch die endgültigen Bescheide (pro Rückforderung sowie in der Summe)?
Welcher Zeitraum lag im Durchschnitt zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Bescheid (bitte ebenfalls den maximalen Zeitraum angeben und Angaben pro Jahr machen)?
Welchen Zeitraum zwischen einem vorläufigen und einem endgültigen Bescheid hält die Bundesregierung für maximal zulässig, und warum?
Wo ist der maximal zulässige Zeitraum geregelt, bzw. was spricht dagegen, eine solche Regelung gesetzlich zu verankern?
Welche Rückforderungsbeträge sind aus Rückforderungen nach § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III i. V. m. § 40 Absatz 2 Nummer 1 SGB II für den genannten Zeitraum in den einzelnen Bundesländern aufgelaufen?
Wie viele Grundsicherungsbeziehende sind in den einzelnen Bundesländern von Rückforderungen betroffen?
Wie stellen sich die verschuldensunabhängigen und die verschuldeten Rückforderungen seit dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Bundesländern dar?
Werden bei dem Verfahren der Festsetzung der Rückforderung und dem Verfahren der Geltendmachung der Zahlungsforderung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Betroffenen berücksichtigt?
Wenn ja, wie?
Wenn nein, warum nicht?
In wie vielen Fällen pro Jahr wurden die Rückforderungen vollständig beglichen?
In wie vielen Fällen pro Jahr wurden Widersprüche gegen die Rückforderungen eingelegt, und in wie vielen Fällen waren diese erfolgreich?
Wie viele Klagen gegen Rückforderungen wurden vor den Sozialgerichten in den Jahren 2005 bis 2014 erhoben, und wie stellt sich der Abschluss der Klagen in den einzelnen Instanzen dar?
Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Praxis, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie aus dem Vorwurf, dass mit der Erstellung von vorläufigen Bescheiden durch den Ausschluss der Schutzvorschriften der §§ 45 bis 50 SGB X zum Nachteil der betroffenen Leistungsberechtigten agiert wird?