[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6693
18. Wahlperiode 12.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
der Abgeordneten Cornelia Möhring, Sigrid Hupach, Matthias W. Birkwald,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6429 –
Situation von geflüchteten Frauen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Gründe für Frauen, sich mit oder ohne Kinder auf die Flucht zu begeben,
sind vielfältig. Sie fliehen vor Krieg und Vertreibung, Hunger, Armut, Folter
und den Folgen von Umweltkatastrophen. Frauen können zudem spezifischen
Menschenrechtsverletzungen in ihren Heimatländern und auf der Flucht
ausgesetzt sein. Dies schließt sexuelle und häusliche Gewalt ein. Massive physische
und psychische Probleme bis hin zu Traumata sind die Folge.
Im Zufluchtsland angekommen, wird die Situation von geflüchteten Frauen
durch zum Teil unsichere Unterkunfts- und Hygienemöglichkeiten, langwierige
Asylverfahren und fehlende Präventions- und Interventionskonzepte bei Gewalt
in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen noch
verschlimmert.
Eine schnelle und flüchtlingsfreundliche Umsetzung der Standards aus der
Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union (EU) in nationales Recht ist dringend
geboten. Insbesondere für Geflüchtete, die besonders schutzbedürftig sind, ist
die Umsetzung existenziell. Denn gerade sie haben laut dieser EU-Richtlinie
das Recht auf eine entsprechende medizinische und psychologische
Versorgung. Zu der Personengruppe der besonders schutzbedürftigen Menschen
zählen nicht nur Frauen, die Opfer schwerer Gewalt, von Folter oder anderen
Menschenrechtsverletzungen geworden sind, sondern unter anderen auch
Geflüchtete mit schweren psychischen und physischen Erkrankungen.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte konstatiert in dem von Heike Rabe
im August 2015 veröffentlichten Policy Paper „Effektiver Schutz vor
geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in Flüchtlingsunterkünften“, dass
„insbesondere der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller
Belästigung in Unterkünften … derzeit kaum thematisiert“ wird und dass die
„Verortung geschlechtsspezifischer Gewalt ... auf der Schnittstelle zwischen
Flüchtlings- und Frauenberatung, zwischen Zivil- und Ausländerrecht“ dazu führt,
dass Gewalt gegen geflüchtete Frauen in beiden Unterstützungssystemen eine
marginale Rolle spielt (Seite 3).
1. Ist der Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller benannte
Policy Paper „Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch
in Unterkünften“ von Heike Rabe vom Deutschen Institut für
Menschenrechte bekannt, und wenn ja, welche Rückschlüsse werden aus den
skizzierten Problemlagen
a) fehlende Präventions- und Interventionskonzepte bei sexueller Gewalt,
b) fehlende Schutzräume,
c) unzureichende Kooperation mit Beratungsstellen,
d) keine geregelten Beschwerdeverfahren
gezogen?
Der Bundesregierung ist das in der Frage genannte Policy-Paper bekannt.
Die Bundesregierung sieht die Herausforderung, vor der die für die
Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen angesichts der hohen Zahl von
Flüchtlingen stehen, und unterstützt die Bemühungen, bei der Unterbringung
menschenrechtliche, europäische und politische Verpflichtungen einzuhalten. Die von der
Fragestellung umfassten Themenkomplexe werden weitgehend durch die
geplante Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-Richtlinie) geregelt
werden. Hierzu gehören insbesondere geeignete Maßnahmen, damit
geschlechtsspezifische Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung in den
Aufnahmeeinrichtungen verhindert werden. Die Bundesregierung erarbeitet
derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Vorgaben.
2. In welchem Zeitrahmen hat die Bundesregierung die Ratifikation der
Istanbul-Konvention des Europarates gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche
Gewalt geplant?
Bis wann soll das Verfahren spätestens abgeschlossen sein?
Die Bundesregierung plant, das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-
Konvention) in der laufenden Legislaturperiode zu ratifizieren.
3. Wie viele geflüchtete Frauen haben Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Bereich der psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung in Anspruch genommen?
Wurden dabei Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zur Verfügung gestellt
(bitte nach dem Zeitraum der Jahre 2005 bis 2015, nach Krankenkassen,
Bundesländern sowie der Dauer der Behandlungen aufschlüsseln; falls keine
genauen Daten erfasst werden, bitte behelfsweise nach § 4 und § 6 AsylbLG
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist bewusst, dass viele der geflüchteten Frauen
traumatischen Erlebnissen vor und während der Flucht ausgesetzt waren, die eine
entsprechende psychiatrische und psychoanalytische Behandlung erfordern. Genaue
Zahlen sind hierzu nicht bekannt, da die Häufigkeit von psychiatrischer und
psychoanalytischer Behandlung von Flüchtlingen statistisch nicht ermittelt wird.
4. Wie wurden geflüchtete Frauen in den letzten Jahren darüber informiert, dass
sie Leistungen nach dem AsylbLG im Bereich der psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung in Anspruch nehmen können (bitte nach
Informationsmaterialien und Übersetzung in welche Sprachen und Umfang
und Art der Verteilung auflisten)?
§ 47 Absatz 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) normiert eine Informationspflicht
für die zuständigen Aufnahmeeinrichtungen (i.S.v. § 44 AsylVfG),
Asylbewerberinnen und Asylbewerber innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung
über die Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
aufzuklären. Dieser Pflicht kommen die Aufnahmeeinrichtungen durch die
Ausgabe des Merkblattes für Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach, das unter
anderem Informationen über den Zugang zu medizinischer Versorgung nach dem
AsylbLG enthält.
Dieses Merkblatt wird von den Ländern erarbeitet und regelmäßig aktualisiert.
Übersetzungen des Merkblatts liegen in den gängigsten 23 Sprachen vor.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse dazu vor, ob von den
zuständigen Leistungsbehörden nach dem AsylbLG gegebenenfalls weitere
Informationsmaterialien bereitgestellt werden, die speziell den Zugang zu
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen betreffen. Denn die Gewährung
der Leistungen nach dem AsylbLG liegt in der Verantwortung der Länder und
Kommunen. Damit sind diese auch für mögliche Auskunfts- und
Informationsleistungen zuständig, die im Zusammenhang mit diesen Leistungen stehen (vgl.
§ 25 der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder).
5. Wie viele Traumazentren oder vergleichbare Einrichtungen existieren nach
Kenntnis der Bundesregierung, die sich auf die besondere Situation von
geflüchteten Frauen, insbesondere von Gewalt betroffenen geflüchteten
Frauen, spezialisiert haben, wo befinden sich diese, und wie ist ihre
finanzielle Situation und strukturelle Finanzierung?
Unter dem Dachverband der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer
Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (BAfF) gibt es derzeit 26
psychosoziale Behandlungszentren für die medizinische, psychotherapeutische und
psychologische Versorgung und Rehabilitation von Opfern von Folter und anderer
schwerer Menschenrechtsverletzung in Deutschland. Diese stehen Männern,
Frauen und Kindern offen, sind also nicht ausschließlich auf die Versorgung von
Frauen ausgerichtet; aber dennoch im Umgang mit Flüchtlingsfrauen und deren
besonderen Bedarfen geschult. Eine Liste dieser Zentren befindet sich unter:
www.baff-zentren.org/mitgliedszentren-und-foerdermitglieder/.
Soweit nach der finanziellen Situation und strukturellen Finanzierung von
Traumazentren gefragt wird, verweist die Bundesregierung auf ihre Antworten zu
den Fragen 1 bis 13 der Kleinen Anfrage „Psychosoziale Betreuung und
Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen“ (Bundestagsdrucksache 18/4622), in
denen zu dieser Fragestellung umfassend Auskunft gegeben wird. Ergänzend wird
auf die Antworten zu den Fragen 6 und 14 Bezug genommen. Die
Bundesregierung finanziert im Rahmen des Bundesprogramms für die Beratung und
Betreuung ausländischer Flüchtlinge beim Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) fünf Psychosoziale Zentren in Jena, Düsseldorf,
Köln, Berlin und Frankfurt mit 808 000 Euro pro Jahr.
6. Wird sich die Bundesregierung für eine Aufstockung der Mittel für die
Personalausstattung in Traumazentren im nationalen und EU-weiten Asyl-,
Migrations- und Integrationsfond einsetzen?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund der hohen Bedarfe in allen Bereichen ist im Rahmen des Nationalen
Programms des AMIF keine Verschiebung der finanziellen Mittel geplant. Die
Bundesregierung hat sich im Rat jedoch für die rasche Verabschiedung des
Berichtigungshaushalts 2015 eingesetzt, der u. a. zusätzliche Mittel in Höhe von
100 Mio. Euro insbesondere im Rahmen des AMIF vorsieht. Wie viele Mittel
Deutschland davon erhält, lässt sich derzeit nicht exakt beziffern. Die konkrete
Verwendung der Mittel der Soforthilfe in Deutschland – etwa für
Personalausstattung in Traumazentren – richtet sich nach dem von den Ländern angemeldeten
Bedarf und fällt in deren Entscheidungsprärogative.
7. Welchen konkreten Reformbedarf im Bereich der Gesundheitsleistungen für
Grundleistungsbeziehende nach dem AsylbLG sieht die Bundesregierung
zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie?
Im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahme-Richtlinie) erkennt die
Bundesregierung einen Reformbedarf im Bereich der anfänglichen
Grundleistungen insbesondere beim Thema psychologische Behandlung. Diese Richtlinie
sieht für besonders schutzbedürftige Personen (u. a. Minderjährige, Opfer von
Folter und Gewalt, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen
mit psychischen Störungen) mit besonderen Bedürfnissen eine
Gesundheitsversorgung vor, die im Bedarfsfall insbesondere auch eine geeignete psychologische
Betreuung umfasst (Artikel 19 Absatz 2 Aufnahme-Richtlinie). Die
Bundesregierung erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung dieser Vorgaben.
8. Welche konkreten Indikatoren sind ausschlaggebend, damit bis zur
Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben im geltenden AsylbLG
psychotherapeutische Behandlungsleistungen gewährt werden?
Nach geltendem Recht gibt insbesondere die Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1
AsylbLG den zuständigen Leistungsbehörden in den Ländern die Möglichkeit,
besonderen, auch medizinischen, Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen –
etwa im Hinblick auf eine Versorgung mit psychotherapeutischen
Behandlungsleistungen – im Einzelfall Rechnung zu tragen.
Die Prüfung und Beurteilung der im Einzelfall zu gewährenden
Gesundheitsleistungen obliegt dabei den für die Durchführung des AsylbLG nach dem jeweiligen
Landesrecht zuständigen Stellen. Dazu, welche Kriterien von ihnen bei der
Entscheidung des einzelnen Leistungsfalles als maßgeblich zugrunde zu legen sind
bzw. zu der Gewichtung dieser Kriterien, kann die Bundesregierung keine
Aussagen treffen, da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen.
Vielmehr kann nur die Leistungsbehörde nach sachverständiger medizinischer
Beurteilung vor Ort und unter Würdigung aller Umstände und Alternativen
feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Behandlungsanspruch nach den §§ 4
und 6 AsylbLG vorliegen. Diese sind von ihr dabei richtlinienkonform
auszulegen, nachdem die Umsetzungsfrist der Aufnahme-Richtlinie abgelaufen ist.
9. Wie wird sichergestellt, dass die Situation von schutzbedürftigen Frauen und
Frauen mit Kindern bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung im
Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie ausreichend beachtet wird?
10. Wie wird sichergestellt, dass die Situation von schutzbedürftigen
Flüchtlingen mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere von LGBTIQ-Personen
(LGBTIQ: Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Intersexuelle und
Queere), bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung im Sinne der
EU-Aufnahmerichtlinie ausreichend beachtet wird?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
wurde in Deutschland in innerstaatliches Recht umgesetzt und ist von Ländern
und Kommunen bei der Unterbringung von Asylsuchenden zu beachten. Die
Richtlinie legt in Artikel 14 fest, dass Asylsuchende in geeigneten
Räumlichkeiten untergebracht werden, die unter anderem den Schutz des Familienlebens
gewährleisten, dass in Unterbringungszentren dafür Sorge getragen wird, dass
Gewalt verhütet wird und dass das dort eingesetzte Personal angemessen geschult
ist. Dies umfasst auch die von der Fragestellung umfassten Themenkomplexe.
Die Neufassung dieser Aufnahme-Richtlinie (2013/33/EU) enthält für den
Bereich der Unterbringung weitgehend parallele Regelungen. Sie war bis zum
20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Ressortabstimmung für das
Umsetzungsgesetz in Bezug auf diese Richtlinie und die Richtlinie 2013/32/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2010 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) läuft derzeit.
11. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um eine winterfeste
Unterbringung, die den oben genannten Kriterien entspricht, zu gewährleisten?
Die Unterbringung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Der Bund unterstützt
mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Länder, Landkreise und
Kommunen bei der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen.
Dabei werden die Liegenschaften des Immobilienbestands mietzinsfrei zur
Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen angeboten. Zum Stichtag
5. November 2015 konnten somit auf den von der BImA überlassenden
Liegenschaften rund 116 000 Unterkunftsplätze bereitgestellt werden.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
12. Welche Maßnahmen und Konzepte haben das Bundesministerium des
Innern (BMI) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in
den letzten Jahren ergriffen, um geflüchtete Frauen, und besonders
geflüchtete alleinstehende Frauen, vor sexueller Gewalt zu schützen, und durch
welche Informationsmaterialien haben das BMI und das BAMF Frauen über
Möglichkeiten des Schutzes vor sexueller Belästigung, Einschüchterung und
Gewalt informiert (bitte die Informationsmaterialien auflisten, auch unter
dem Hinweis, in welchen Sprachen diese Materialien zur Verfügung stehen
und wie sie an geflüchtete Frauen in Aufnahmeunterkünften verteilt worden
sind)?
Das BAMF fördert mit Mitteln des AMIF verschiedene Projekte, die unter
anderem auch dem Schutz von Frauen vor sexueller Gewalt dienen, die in Deutschland
flüchtlingsrechtlichen Schutz suchen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 14 verwiesen.
Eine zusammenfassende Übersicht über spezielle Informationsmaterialien in
diesem Rahmen liegt der Bundesregierung nicht vor.
13. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Existenz
spezifischer Angebote für geflüchtete Frauen in den Erstaufnahmeeinrichtungen
und Gemeinschaftsunterkünften?
Wie wird über diese spezifischen Angebote informiert?
Die Zuständigkeit für die Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünfte liegt bei den Ländern. Der Bundesregierung liegt keine Aufstellung über
frauenspezifische Angebote in diesen Einrichtungen vor. Die Information über
spezifische Angebote in den Erstaufnahme- und Gemeinschaftseinrichtungen
obliegt den Ländern sowie den Trägern dieser Einrichtungen. Im Übrigen wird auf
die Antworten zu den Fragen 14 und 16 verwiesen.
14. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Finanzierung und
die Träger der spezifischen Angebote für geflüchtete Frauen?
Nach welchen Kriterien werden diese ausgesucht?
Der Bundesregierung liegen Kenntnisse über Finanzierung und Trägerschaft
folgender Angebote vor, die das BAMF mit Mitteln des AMIF fördert und die auch
dem Schutz von geflüchteten Frauen vor sexueller Gewalt dienen:
Titel Träger
Gesamtbetrag
der
Projektausgaben
EU-
Förderbetrag
Inhalt
Therapeutische
Behandlung und psychosoziale
Unterstützung
traumatisierter Flüchtlinge in
Thüringen
refugio
Thüringen e. V.
739.327,20 € 450.000 € Behandlung
psychosozialer Leiden, auch von
Frauen, die sexuelle
Gewalt erfahren haben
Psychosoziale
Versorgung von traumatisierten
Flüchtlingen im
nördlichen Rheinland-Pfalz
Caritasverband
Rhein-Mosel-
Ahr
e. V.
474.048,09 € 300.000 € Behandlung
psychosozialer Leiden, auch von
Frauen, die sexuelle
Gewalt erfahren haben
Wege weisen –
Verbesserung der
Aufnahmebedingungen für
schutzbedürftige Flüchtlinge in
der Afa Trier
Diakonisches
Werk Trier
760.000 € 570.000 € Behandlung
psychosozialer Leiden, auch von
Frauen, die sexuelle
Gewalt erfahren haben (auch
Traumatherapie etc.),
direkt in der
Aufnahmeeinrichtung (AE) Trier
EVA – Projekt zur
freiwilligen Rückkehr von
Caritasverband
Wuppertal/
517.897,76 € 388.423,32 € Individuelle Betreuung
und Beratung von
besonders schutzbedürftigen
Titel Träger
Gesamtbetrag
der
Projektausgaben
EU-
Förderbetrag
Inhalt
Frauen, die von Gewalt
betroffen sind
Solingen e. V Personen, insbesondere
von Frauen, die Opfer
von Gewalt geworden
sind
SAFE: Schutz und
Aufnahme für Flüchtlinge in
der
Erstaufnahmeeinrichtung
Diakonisches
Werk Schwabach
824.820,20 € 618.615,14 € Flüchtlinge, die Opfer
von Vergewaltigung (vor
oder während der Flucht)
wurden, erhalten eine
Einzelfallberatung und
psychosoziale Betreuung
in der ZAE
Im Rahmen der o. g. Projekte erfolgt die anteilige Finanzierung jeweils durch das
BAMF. Alle Projekte, die im Rahmen des AMIF gefördert werden, durchlaufen
ein Auswahlverfahren. Dabei werden unter Berücksichtigung der eingegangenen
Stellungnahmen der Bundesländer, der Beauftragten der Bundesregierung für
Migration, Flüchtlinge und Integration sowie der Fachbereiche des Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge anhand eines Kriterienkatalogs Projektinhalt,
Projektumsetzung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit bewertet.
15. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Existenz
spezifischer Angebote zur Unterbringung, wie abschließbare und separate
Schlafräume, abschließbare Sanitäranlagen usw., geflüchteter Frauen in den
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften?
Wie wird über diese spezifischen Angebote informiert?
Die Zuständigkeit für die Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünfte liegt bei den Ländern. Der Bundesregierung ist bekannt, dass spezifische
Angebote zur Unterbringung, die das besondere Schutzbedürfnis von
geflüchteten Frauen und deren Kinder berücksichtigen, in einigen Länder bereits
geschaffen wurden bzw. derzeit aufgebaut werden. Geflüchtete Frauen erhalten
Informationen über diese spezifischen Angebote über Aufnahmeeinrichtungen und
Beratungsangebote vor Ort, insbesondere über wohlfahrtsverbandliche Träger dieser
Einrichtungen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10
verwiesen.
16. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, welches
Informationsangebot über den Zugang zu Beratungsstellen für geflüchtete Frauen
existiert?
Welche Beratungsstellen für geflüchtete Frauen werden in welcher Höhe
finanziert?
Geflüchtete Frauen erhalten Informationen über Beratungsstellen in den
Erstaufnahmeeinrichtungen, Leitstellen für Asylbewerber und Asylbewerberinnen oder
durch das BAMF sowie über die Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.
Durch das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ können sich von
Gewalt betroffene Flüchtlingsfrauen, aber auch deren Angehörige sowie Fachkräfte
und ehrenamtliche Unterstützerinnen und Unterstützer anonym und kostenfrei
beraten lassen.
Eine Quantifizierung der Ausgaben, die auf die Beratung von Flüchtlingsfrauen
entfallen, ist nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen.
Das BMFSFJ fördert die Vernetzungsstellen – bff (Bundesverband der
Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe), FHK (Frauenhauskoordinierungsstelle) und
KOK (Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel), deren
Mitgliedsorganisationen auch Flüchtlingsfrauen beraten. Die Vernetzungsstellen
veröffentlichen Arbeitshilfen, Newsletter etc. für ihre Mitgliedsorganisationen, für
die Fachöffentlichkeit und für in diesem Arbeitsbereich tätige Organisationen, um
auf die Situation der weiblichen Flüchtlinge aufmerksam zu machen und um für
die damit verbundenen Anforderungen an den Schutz vor körperlicher, sexueller
oder psychischer Gewalt und sexueller Belästigung zu sensibilisieren.
Die Arbeit der Vernetzungsstellen wurde im Jahr 2015 mit folgenden Beträgen aus
Kapitel 17 03 Titel 684 21 gefördert: bff 218 990,00 Euro, FHK 272 664,00 Euro
und KOK 302 385,00 Euro.
Der Betrag, der auf die Arbeit der Vernetzungsstellen zum Thema
„gewaltbetroffene Flüchtlingsfrauen“ entfällt, lässt sich nicht genau bestimmen.
17. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung dafür, Räume zum Schutz
vor Gewalt, häuslicher und sexualisierter Gewalt für geflüchtete Frauen und
Kinder in Einrichtungen zu gewährleisten?
Im Hinblick auf Flüchtlingskinder sind bereits seit dem 1. Oktober 2005 die
Jugendämter in Deutschland verpflichtet, unbegleitet eingereiste ausländische
Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn sich weder Personensorge- noch
Erziehungsberechtigte in Deutschland aufhalten (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Damit hat
der Bundesgesetzgeber das besondere Schutzbedürfnis unbegleiteter
ausländischer Minderjähriger auch gesetzlich anerkannt.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung
ausländischer Kinder und Jugendlicher, das zum 1. November 2015 in Kraft
treten wird, wird zudem die Situation von jungen Flüchtlingen bundesweit
verbessert, ihre Rechte werden gestärkt sowie sichergestellt, dass sie – dem Kindeswohl
und den besonderen Schutzbedürfnissen entsprechend – bedarfsgerecht
untergebracht, versorgt und betreut werden.
Diese gesetzlichen Maßnahmen werden durch das am 1. Juni 2015 gestartete
Modellprojekt „Willkommen bei Freunden“ des BMFSFJ begleitet. Es handelt sich
um ein mit 12 Mio. Euro ausgestattetes Bundesprogramm, das bis 2018 mit dem
Ziel durchgeführt wird, die Lebenssituation von ausländischen Minderjährigen in
Deutschland zu verbessern, die Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer
gesetzlichen Aufgaben mit konkreten Angeboten zu unterstützen und das ehrenamtliche
Engagement zu stärken. Ausländische Kinder und Jugendliche sollen in den
Kommunen so aufgenommen und willkommen geheißen werden, dass sie ihr
Recht auf Bildung und Teilhabe wahrnehmen können, die ihnen zustehende
Begleitung und Förderung erhalten und die Möglichkeit bekommen, sich aktiv ins
Gemeinwesen einzubringen.
Die Bundesregierung setzt sich zudem nachdrücklich dafür ein, dass in
Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) Mindeststandards zum
Schutz von geflüchteten Frauen und Kindern vor sexuellen Übergriffen und
Gewalt in Aufnahmeeinrichtungen Berücksichtigung finden.
Hierzu gehören nach der Richtlinie insbesondere geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung von geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe
und Belästigung in den Aufnahmeeinrichtungen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
18. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den Zugang von
Frauen zu Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen zum Thema
Gewaltschutz in Gemeinschaftsunterkünften?
Umfassenden vorbeugenden zivilrechtlichen Schutz gegen Gewalt und Drohung
mit Gewalt bietet § 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Diese Vorschrift schützt
auch vor Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften. Über den Schutz nach § 1
GewSchG informieren die freien Träger, sowie die Polizei im Fall der Aufnahme
einer Anzeige.
Gewaltbetroffene Frauen und deren Unterstützerinnen und Unterstützer können
sich an das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ wenden, das kostenfrei und
anonym eine Beratung in 15 Sprachen (u. a. Arabisch und Persisch/Farsi) vorhält;
siehe dazu auch die Antwort zu Frage 19. Weiterhin können sich Betroffene
allgemein über die Broschüre „Mehr Schutz bei häuslicher Gewalt“ informieren, die
kostenfrei online auch in englischer und türkischer Sprache bezogen werden
kann. Diese Broschüre soll auch in weiteren Sprachen zur Verfügung gestellt
werden, um Betroffenen die Information zu erleichtern.
19. Wird das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ auch in
Einrichtungen der Flüchtlingshilfe beworben?
Wenn ja, welche Erfahrungen wurden damit gemacht?
Wenn nein, warum nicht?
Das Hilfetelefon weist in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder
darauf hin, dass das Angebot geflüchteten Frauen mit Gewalterfahrungen als
wichtige, mehrsprachige und rund um die Uhr kostenlos erreichbare Erstanlaufstelle
zur Verfügung steht – beispielsweise auf Fachveranstaltungen, auf der eigenen
Webseite oder im aktuellen Newsletter des Hilfetelefons. Zur direkten Ansprache
Betroffener gibt es mehrsprachige Informationsmaterialien (Flyer, Plakate,
Notfallklappkarte), auch der Webauftritt ist mehrsprachig. Um noch gezielter Frauen
im Flüchtlingskontext anzusprechen, stellt das Hilfetelefon künftig erweiterte
Informationsmaterialien zum Angebot in allen 15 Sprachen zur Verfügung, in
denen eine Beratung am Telefon möglich ist. Neben einem 15-sprachigen Flyer und
15-sprachigen Abreißzetteln mit der Nummer des Hilfetelefons wird es einen
erweiterten Infoflyer sowie Plakate auf Arabisch geben. Alle Materialien werden
zum kostenfreien Herunterladen und Bestellen auf der Webseite eingestellt.
Derzeit ist eine verstärkte Nachfrage nach den mehrsprachigen
Informationsmaterialien zu verzeichnen. Rückmeldungen von kommunalen Stellen und
Gleichstellungsbeauftragten zeigen, dass damit vor Ort eine zielgruppenspezifische
Ansprache in Einrichtungen der Flüchtlingshilfe erfolgt. Im Flüchtlingskontext
gehen sowohl von gewaltbetroffenen Frauen wie auch von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften Beratungsanfragen ein.
20. Wie viele dolmetschende Personen mit welchen Sprachen stehen beim
bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ zur Verfügung?
Um die mehrsprachige Beratung zu gewährleisten, arbeitet das Hilfetelefon mit
einem externen Dolmetschdienst. Die telefonische Beratung beim Hilfetelefon
kann durch das Hinzuziehen einer Dolmetscherin in 15 Sprachen stattfinden.
Innerhalb von 60 Sekunden wird eine Dolmetscherin in der gewünschten Sprache
per Konferenzschaltung in das Telefonat eingebunden. Eine Beratung kann rund
um die Uhr erfolgen in den Sprachen Italienisch, Französisch, Spanisch, Englisch,
Portugiesisch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Mandarin, Vietnamesisch,
Bulgarisch, Polnisch, Rumänisch, Serbokroatisch, Persisch/Farsi.
21. Wurden erhöhte Bedarfe an anderen als den vom bundesweiten Hilfetelefon
angebotenen Sprachen festgestellt?
Wenn ja, welche Sprachen betraf dies?
22. Ist geplant, das Sprachangebot beim bundesweiten Hilfetelefon um die zu
erwartenden Bedarfe der Flüchtlinge zu erweitern?
Wenn ja, in welchem Zeitraum, für welche Sprachen ist dies geplant, und
welche finanziellen Mittel werden dafür zur Verfügung gestellt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 und 22 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Frage, ob ein erhöhter Bedarf nach anderen als den vom Hilfetelefon derzeit
angebotenen Sprachen besteht, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend beantworten. Bislang wurde der Wunsch nach einer Erweiterung des
Übersetzungsangebots nur sehr vereinzelt und fallunabhängig formuliert. Die
Bundesregierung wird die weitere Entwicklung zu dieser Frage gezielt
beobachten und die Angebote bedarfsgerecht weiterentwickeln.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Meldungen bzw. Anzeigen
von Gewalt und sexualisierter Gewalt gegenüber geflüchteten Frauen und
Kindern in Gemeinschaftsunterkünften?
Die für die Unterbringung zuständigen Länder bzw. Regierungsbezirke
informieren die Bundesbehörden nur in Einzelfällen über entsprechende Vorfälle in den
Flüchtlingsunterkünften. Um ein umfassendes Bild über strafbare
Auseinandersetzungen oder Übergriffe in Flüchtlingsunterkünften zu erhalten, wurde das
Bundeskriminalamt gebeten, zusammen mit den Ländern zu prüfen, auf welchem
Weg schnellstmöglich Daten für ein solches Lagebild erhoben werden können.
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/6468, Antwort zu Frage 1, wird verwiesen.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Unterbringung von Frauen,
die von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffen sind, außerhalb der
Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung
a) als Sofortmaßnahme zum Schutz der Frauen,
b) als langfristige Perspektive?
Flüchtlingsfrauen, die von häuslicher oder sexueller Gewalt betroffen sind,
können zum Schutz vor Gewalt vorübergehend Aufnahme in Frauenhäusern oder
Frauenschutzwohnungen im Rahmen der von diesen Einrichtungen zur
Verfügung gestellten Kapazitäten finden.
Frauen mit Fluchthintergrund, die nicht Flüchtlingsunterkünften zugewiesen sind
und keiner räumlichen Beschränkung oder Wohnsitzauflage unterliegen,
können – neben den Möglichkeiten einer Schutzanordnung oder Wegweisung des
Täters nach dem Gewaltschutzgesetz oder den Landespolizeigesetzen –
grundsätzlich alle Möglichkeiten der örtlichen Veränderung nutzen, um der Gewalt
auszuweichen, sei es durch Umzug oder Wohnungswechsel, sei es indem sie
beispielsweise bei Bekannten unterkommen oder indem sie vorübergehend ein Frauenhaus
oder eine andere Schutzeinrichtung aufsuchen. Im Übrigen wird auf die
Antworten zu den Fragen 28 und 29 verwiesen.
25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inanspruchnahme von
Leistungen von Frauenhäusern durch geflüchtete Frauen?
Frauenhäuser nehmen grundsätzlich geflüchtete Frauen auf, die vor akuter
geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt werden müssen. Die
Fachberatungsstellen unterstützen gewaltbetroffene geflüchtete Frauen bei der Verbesserung des
Schutzes und der Aufarbeitung der Gewalterfahrungen. Die gegenwärtigen hohen
Flüchtlingszahlen stellen Frauenhäuser und Fachberatungsstellen vor besondere
Herausforderungen. Die Fachpraxis berichtet über eine deutliche Zunahme der
Anfragen von gewaltbetroffenen geflüchteten Frauen zu Schutz und Hilfe.
26. Plant die Bundesregierung, die zu erwartenden Mehrbedarfe in
Frauenhäusern, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote, welche laut
dem Bericht der Bundesregierung „Bestandsaufnahme zur Situation der
Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer Unterstützungsangebote für
gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder“ lückenhaft und unterfinanziert
sind, finanziell aufzufangen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Die Verantwortung für das Vorhalten einer entsprechenden Infrastruktur, für die
Finanzierung der Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und anderer
Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder und für die
Einschätzung der Bedarfsentwicklung bei den Unterstützungsangeboten für
gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder liegt bei den Bundesländern und Kommunen.
In Anknüpfung an den o. g. Bericht der Bundesregierung prüft das BMFSFJ
zurzeit, wie im Rahmen eines Modellprojekts Instrumente zur Bedarfsanalyse und
Bedarfsplanung auf Landes- bzw. regionaler Ebene entwickelt und erprobt
werden können.
Eine Konzeption für ein solches Modellprojekt, das in Kooperation mit
ausgewählten Ländern durchgeführt werden soll, wird zurzeit erarbeitet.
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Inanspruchnahme von
Dolmetscherinnen und Dolmetschern, um die Hilfsangebote der
Frauenhäuser nicht aufgrund einer Sprachbarriere nicht in Anspruch nehmen zu
können?
Aus der Fachpraxis ist bekannt, dass fehlende oder zu geringe Finanzmittel für
die Sprachmittlung die Unterstützung geflüchteter Frauen in den meisten
Frauenhäusern und Fachberatungsstellen erschweren.
28. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzierung des
Aufenthalts von geflüchteten Frauen in Frauenhäusern?
In den meisten Bundesländern besteht für Frauenhäuser eine Mischfinanzierung
aus Zuwendungen des Landes und der Kommunen sowie zusätzlich aus
individuellen Sozialleistungsansprüchen der betroffenen Frauen. Die Versorgung und
Alimentierung von Asylsuchenden richtet sich nach den Vorschriften des AsylbLG,
das – je nach Ausgestaltung des Einzelfalls – auch eine Grundlage für eine
Kostenübernahme bei einem Frauenhausaufenthalt von Asylbewerberinnen bilden
kann. Aus der Praxis einiger Frauenhäuser wird berichtet, dass sich die
Kostenklärung für Asylbewerberinnen als schwierig erweist.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten von
geflüchteten Frauen mit Residenzpflicht, in Frauenhäusern zu wohnen?
Für die Dauer einer räumlichen Beschränkung („Residenzpflicht“) für
Asylbewerberinnen ist die Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk beschränkt, in dem die
für die Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt, § 56 Absatz 1
AsylVfG. Die Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung ergibt sich aus
§ 47 AsylVfG.
Asylsuchende, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, werden landesintern verteilt. Nach § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG sind
bei der landesinternen Verteilung unter anderem humanitäre Gründe zu
berücksichtigen, worunter im Einzelfall auch das Erfordernis, in einem Frauenhaus zu
wohnen, fallen kann. Das gleiche gilt für die länderübergreifende Verteilung
gemäß § 51 Absatz 1 AsylVfG, wobei die zugrunde liegende Verteilentscheidung
hier auf Antrag der Betroffenen von der zuständigen Behörde des Landes, für das
der weitere Aufenthalt beantragt wird, geändert werden kann.
30. Wie viele geflüchtete Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
den letzten 15 Jahren in Frauenhäusern betreut (bitte in Jahresringe und nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die bundesweite Vernetzungsstelle der Frauenhäuser, Frauenhauskoordinierung
e. V., führt seit 1999 auf der Basis freiwilliger Meldungen ihrer Mitglieder eine
Frauenhausbewohnerinnenstatistik. Es handelt sich hierbei um eine Datenbank,
die ständig weiterentwickelt und nach Rückkopplung mit der Praxis den
Erfordernissen angepasst wird. Der Flüchtlingshintergrund von in Frauenhäusern
betreuten Frauen wird darin zurzeit noch nicht systematisch erfasst, sodass der
Bundesregierung keine validen Daten dazu vorliegen.
31. In wie vielen Fällen wurde der Flüchtlingsstatus von Frauen und LGBTIQ-
Personen anerkannt, die geschlechtsspezifischer Gewalt und der Verfolgung
ausgesetzt sind (bitte nach Geschlecht, Grund der Bewilligung und Art des
Aufenthaltsstatus aufschlüsseln)?
Die Prüfung eines Asylantrags stellt immer eine Einzelfallprüfung dar, die die
sich aus verschiedenen Aspekten ergebenden Gesamtumstände im konkreten Fall
berücksichtigt. Eine statistische Erfassung einzelner Asylgründe erfolgt daher
nicht. Die erbetenen Angaben können nicht gemacht werden.
32. Welches Informationsangebot zu den Möglichkeiten der medizinischen
Versorgung existiert für schwangere geflüchtete Frauen?
Generell bietet die Webseite
www.schwanger-und-viele-fragen.de einen Einstieg
zum Thema Schwangerschaft mit Verweis auf zwei weitere Informationsportale.
Übersetzt sind diese Informationen in der englischen Version der Webseite
zugänglich.
Das bundesweite Hilfetelefon „Schwangere in Not – anonym und sicher“ bietet
unter der Rufnummer 0800 40 40 020 kostenfrei 24 Stunden täglich Beratung für
Schwangere, die ihre Schwangerschaft geheim halten wollen oder einfach nicht
mehr weiter wissen. Es bietet eine psychosoziale Erstberatung mit dem Ziel der
Weitervermittlung an eine Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort. Die
Beratung erfolgt vertraulich und auf Wunsch anonym. Es werden keine Daten
gespeichert und die Beraterinnen unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Das
Angebot ist barrierefrei und mehrsprachig, Dolmetscherinnen können rund um die
Uhr für 15 Sprachen zu Telefonaten hinzugeschaltet werden.
Folgenden Sprachen sind möglich: Englisch, Französisch, Spanisch,
Portugiesisch, Russisch, Türkisch, Italienisch, Polnisch, Serbokroatisch, Chinesisch,
Bulgarisch, Rumänisch, Arabisch, Persisch/Farsi, vietnamesisch. Neben der
telefonischen Beratung wird auch eine geschützte Onlineberatung per Einzelchat und
E-Mail in deutscher Sprache über die Webseite
www.geburt-vertraulich.de
angeboten. Ratsuchende ohne Deutschkenntnisse, die die Online-Beratung nutzen,
werden auf die Telefonberatung verwiesen.
Das in der Antwort zu Frage 34, zweiter Absatz, beschriebene Webportal Zanzu
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird Informationen
zu den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung in Deutschland
bereitstellen. Diese beziehen sich lediglich auf versicherte Frauen.
33. Welches Informationsangebot zu den Möglichkeiten der
Empfängnisverhütung und deren Kostenübernahme existiert für geflüchtete Frauen?
Die BZgA stellt Informationen zur Empfängnisverhütung in dem Faltblatt „Die
Pille danach“ zur Verfügung. Dieses Faltblatt ist in englischer, türkischer,
französischer und russischer Sprache erhältlich. Für Frauen mit Fluchthintergrund
gibt es keine einheitlichen Regelungen zur Kostenübernahme bei
Verhütungsmitteln.
34. Welches Informationsangebot zu den Möglichkeiten des
Schwangerschaftsabbruchs und dessen Kostenübernahme existiert für geflüchtete Frauen?
Die BZgA hat den gesetzlichen Auftrag, Konzepte und Materialien für eine
altersgerechte Aufklärung für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen zu
entwickeln und zur Verfügung zu stellen, damit Menschen den Umgang mit Sexualität
und Partnerschaft verantwortlich gestalten können. In diesem Rahmen hält die
BZgA im Bereich Familienplanung deutschsprachige Materialien bereit, die das
Thema „Schwangerschaftsabbruch, inklusive Kostenübernahme“ aufgreifen.
Übersetzt sind diese Informationen in der englischen Version der Broschüre
„Sichergehn“ (englisch: Safe and sure). Die beschriebenen Informationen zur
Kostenübernahme beziehen sich nur auf in Deutschland versicherte Frauen.
Ab Februar 2016 hält die BZgA ein webbasiertes Angebot zu verschiedenen
Aspekten der sexuellen Gesundheit von Migrantinnen und Migranten bereit. Das
modular aufgebaute Angebot (Themen: HIV/STI, Körperwissen, Verhütung,
Beziehungen etc.) bedient sich einfachster Sprache, verwendet vielfältiges visuelles
Material und wird in 13 Sprachen verfügbar sein. Diese Webseite Zanzu.de ist in
erster Linie für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die Arbeit mit
Menschen gedacht, die noch nicht lange in Deutschland leben. Informationen zur
einheitlichen Kostenübernahme eines Schwangerschaftsabbruchs bei Frauen mit
Fluchthintergrund sind kein Bestandteil der Webseite.
Daneben steht die BMFSFJ-Broschüre „Schwangerschaftsberatung § 218“ mit
Informationen über das Schwangerschaftskonfliktgesetz und gesetzliche
Regelungen im Kontext des § 218 Strafgesetzbuch zur Verfügung. Übersetzt sind diese
Informationen in der englischen Version der Broschüre „Pregnancy Counselling
§ 218“ als aktives pdf-Dokument online auf der Webseite des BMFSFJ
zugänglich.
Ob darüber hinaus weitere Informationsangebote der Länder zur Möglichkeit der
Kostenübernahme im Bereich der Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG
existieren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Insoweit wird auf die Antwort
zu Frage 4 Bezug genommen.
35. Werden insbesondere schwangeren geflüchteten Frauen Dolmetscherinnen
oder Dolmetscher bei medizinischen Besuchen gestellt?
Wenn ja, existiert ein Recht auf die Inanspruchnahme von
Dolmetscherinnen?
Soweit die Frage die Leistungspraxis der zuständigen Leistungsbehörden nach
dem AsylbLG im Umgang mit Sprachproblemen und den Einsatz von
Dolmetschern betrifft, ist sie an die Länder zu richten, die für den Vollzug des AsylbLG
zuständig sind. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, in
welchem Umfang schwangeren Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in dem
genannten Zusammenhang Dolmetscherleistungen gewährt werden. Bei der
Frage, auf welcher Grundlage ein Anspruch auf Dolmetscherkosten eröffnet sein
kann, wird hinsichtlich geflüchteter Frauen, die Grundleistungen nach dem
AsylbLG beziehen, auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage „Gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
(Bundestagsdrucksache 18/2184) verwiesen. Hinsichtlich der Gruppe
geflüchteter Frauen, die keine Grundleistungen der medizinischen Versorgung nach den
§§ 4, 6 AsylbLG beziehen, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 14 der Kleinen Anfrage „Psychosoziale Betreuung und Behandlung von
traumatisierten Flüchtlingen“ (Bundestagsdrucksache 18/4622) Bezug
genommen.
36. Können insbesondere schwangere geflüchtete Frauen ihre Ärztin oder ihren
Arzt frei wählen?
Wenn ja, existiert ein Recht auf die Inanspruchnahme von weiblichem
medizinischem Personal?
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der Bezieher von
Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG ist von den zuständigen Leistungsbehörden
nach dem AsylbLG sicherzustellen (§ 4 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG). Die Art und
Weise der Sicherstellung ist dabei vom Gesetz nicht verbindlich vorgegeben.
Solange eine rechtzeitige Behandlung vor Ort gewährleistet ist, kann der zuständige
Träger die erforderlichen Behandlungsleistungen somit auch mit Hilfe von ihm
beauftragter Ärztinnen und Ärzte zur Verfügung stellen, oder die
Leistungsberechtigten an die Amtsärzte des örtlichen Gesundheitsamtes verweisen.
In der überwiegenden Zahl der Länder wird die medizinische Grundversorgung
nach dem AsylbLG allerdings durch die Ausgabe von Behandlungsscheinen
sichergestellt. Diese ermöglichen es den Leistungsberechtigten, eine Ärztin oder
einen Arzt bzw. eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt ihrer Wahl aufzusuchen.
Ebenso unterliegt die freie Arztwahl keinen Beschränkungen, wenn die Länder
von der ihnen nach Bundesrecht eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht
haben, die Krankenbehandlung der Leistungsberechtigten im Vereinbarungswege
gegen Kostenerstattung auf die gesetzlichen Krankenkassen zu übertragen (§ 264
Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). Im Rahmen des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat der Gesetzgeber den Abschluss solcher
Vereinbarungen mit den Krankenkassen – entsprechend dem sogenannten „Bremer
Modell“ – insbesondere auch in interessierten Flächenländern erleichtert. Die
betreffende Neuregelung im § 264 Absatz 1 SGB V ist am 24. Oktober 2015 in Kraft
getreten (BGBl. I S. 1722).
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nach 15-monatigem Aufenthalt
Leistungen entsprechend dem SGB XII beziehen, sind im Bereich der
Gesundheitsversorgung – ebenso wie Bezieher von Sozialhilfe – gesetzlich
Krankenversicherten leistungsrechtlich gleichgestellt (§ 264 Absatz 2 SGB V). Sie sind damit
ebenfalls in der Wahl der sie behandelnden Ärzte und Zahnärzte frei, sofern diese
an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Gleiches gilt für geflüchtete
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind,
insbesondere wenn sie nach positiver Entscheidung über ihren Asylantrag
Leistungen nach dem SGB II beziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V).
Ein Rechtsanspruch auf Behandlung durch weibliches medizinisches Personal ist
in den Regelungen zur Gesundheitlichen Versorgung im AsylbLG – ebenso wie
in den Regelungen des SGB V – nicht vorgesehen.
37. Wie wird die medizinische Grundversorgung nach § 4 Absatz 2 AsylbLG für
schwangere geflüchtete Frauen und Wöchnerinnen, insbesondere zu Zeiten
erhöhter Fallzahlen, gewährleistet?
Den zuständigen Behörden obliegt nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AsylbLG die Pflicht,
die ärztliche und zahnärztliche Versorgung der Leistungsberechtigten
sicherzustellen. Dies schließt auch die Versorgung mit den nach § 4 Absatz 2 AsylbLG
zu erbringenden Behandlungs- und Hilfeleistungen für werdende Mütter und
Wöchnerinnen ein. Für Fragen, wie dieser Sicherstellungsauftrag in den
einzelnen Ländern konkret erfüllt wird, sind somit die Länder zuständig. Die
Bundesregierung kann hierzu keine Aussagen treffen.
38. Wie viele schwangere Frauen und Wöchnerinnen saßen nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem Jahr 2000 in Abschiebehaft (bitte nach Dauer,
Bundesländern aufschlüsseln sowie in Jahresschritten angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Zuständig für den Vollzug
von Abschiebungshaft sind die Länder. Es ist der Bundesregierung jedenfalls
nicht bekannt, dass die Länder in der Praxis schwangere Ausreisepflichtige und
ausreisepflichtige Wöchnerinnen überhaupt in Abschiebungshaft, die ja ohnehin
nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen angeordnet wird, nehmen.
Sofern eine Schwangerschaft bzw. Wöchnerinneneigenschaft die Reise-/
Flugfähigkeit der Ausreisepflichtigen beseitigt, führt dies überdies in der Regel zu
einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis, so dass in der Folge eine
Duldung erteilt wird, § 60a Absatz 2 AufenthG. In diesen Fällen ist schon rechtlich
kein Raum mehr für die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Absatz 3
AufenthG.
39. Welche Kriterien werden bei der Gewahrsamsfähigkeit von schwangeren
geflüchteten Frauen und Wöchnerinnen herangezogen?
Mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung wurde in § 62a Absatz 3 AufenthG (Abschiebungshaftbedingungen)
festgelegt, dass der Situation schutzbedürftiger Personen besondere Aufmerksamkeit
zu widmen ist. Zu den schutzbedürftigen Personen zählen auch Schwangere.
Welche weiteren Kriterien die für den Haftvollzug zuständigen Länder im
Einzelnen heranziehen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
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