[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
1. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7101
18. Wahlperiode 17.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6728 –
Sicherung der Energieversorgung und Energiesparmöglichkeiten für
einkommensarme Haushalte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der beste Schutz gegen hohe Strom- und Heizkostenrechnungen ist ein geringer
Energieverbrauch. Gerade für Menschen mit niedrigen Einkommen ist es jedoch
oftmals eine Herausforderung, ihren Energieverbrauch zu reduzieren. Die
Anschaffung energiesparender Geräte ist aus finanziellen Gründen häufig nicht
möglich. Außerdem fällt die Stromrechnung oft unnötig hoch aus, wenn
Menschen mit niedrigem Haushaltseinkommen Strom zu den teuren
Grundversorgungstarifen beziehen. Und auch die Heizkosten sind für Menschen mit
niedrigem Einkommen oft hoch, weil sie überdurchschnittlich häufig in schlecht
sanierten Mietwohnungen leben.
1. Wie hoch war in den letzten 10 Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils die jährliche prozentuale Steigerung der Preise in den
Grundversorgungstarifen, und wie stark fällt die Steigerung im Vergleich zu den
Stromtarifen insgesamt aus?
Der Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt enthält
Angaben zur Entwicklung des Strompreises für Haushaltskunden zum Stichtag
1. April des jeweiligen Jahres (in Cent/kWh bei 3 500 kWh Jahresverbrauch).
Zahlen wurden erstmalig ab 2006 erhoben.
Für die Grundversorgung ergibt sich seit 2006:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
18,9 20,1 21,6 23,2 23,9 25,9 26,6 30,1 30,5 30,1
- +6,3% +7,5% +7,4% +3% +8,5% +2,7% +13,2% +1,3% -1,3%
Bei einem Sondervertrag mit dem örtlichen Grundversorger ergibt sich seit 2007:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
k.A. 19,9 21,0 22,4 23,1 25,1 25,8 29,1 29,3 29,0
- - +5,5% +6,7% +3,1% +8,7% +2,8% +1,3% +0,7% -1%
Bei einem Sondervertrag mit Lieferanten, die nicht die örtlichen Grundversorger
sind, ergibt sich seit 2008:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
k.A. k.A. 20,9 22,0 22,9 25,3 25,4 27,9 28,3 27,9
- - - +5,3% +4,1% +10,5% +0,4% +9,8% +1,4% -1,4%
Für den durchschnittlichen Strompreise über alle Vertragsarten ergibt sich seit
2006:
2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
18,93 20,08 21,39 22,75 23,42 25,45 26,06 29,24 29,53 29,11
- +6,1% +6,5% +6,4% +2,9% +8,7% +2,4% +12,2% +1% -1,4%
Der Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt weist
darauf hin, dass das Jahr 2006 durch Sondereffekte geprägt war, weshalb das Jahr
als Bezugsjahr für einen Zeitreihenvergleich nur sehr eingeschränkt geeignet ist.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um − wie u. a.
vom Abgeordneten Dr. Michael Fuchs (CDU) gefordert − für „mehr
Wettbewerb in den Grundversorgungstarifen“ (vgl. Rheinische Post vom 20.
April 2015) bzw. für niedrigere Preise in den Grundversorgungstarifen zu
sorgen, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat bereits Maßnahmen für mehr Wettbewerb in der
Grundversorgung ergriffen. Im Oktober 2014 ist die Verordnung zur transparenten
Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und
Gasgrundversorgung in Kraft getreten. Die dort in Kraft gesetzten Änderungen
versetzen die Verbraucherinnen und Verbraucher besser in die Lage, die
Zusammensetzung und Änderungen ihres örtlichen Grundversorgungspreises zu
bewerten. Die Transparenz stärkt die Vergleichbarkeit für die Kunden und fördert den
Wettbewerb.
3. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für geeignet, damit sinkende
Großhandelspreise für Strom an die privaten Verbraucherinnen und
Verbraucher weitergegeben werden (vgl. Rheinische Post vom 20. April 2015), und
wann will sie welche Maßnahmen ergreifen?
Die Beschaffungspreise der Lieferanten fließen in den sogenannten
Versorgeranteil ein, der aufgrund der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich
gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung
gesondert auszuweisen ist. In welchem Umfang und in welchen zeitlichen
Schritten sich die Beschaffungskosten von Lieferanten tatsächlich ändern, hängt von
den konkreten Beschaffungsstrategien und Beschaffungszeitpunkten ab, die
Geschäftsgeheimnisse sind.
Der sogenannte Versorgeranteil besteht aus den Kosten eines Lieferanten für
Beschaffung und Vertrieb sowie seiner Marge. Der Versorgeranteil betrug in der
Grundversorgung ausweislich des Monitoringberichts von Bundesnetzagentur
und Bundeskartellamt im bundesweiten Durchschnitt 2014 rund 28,6 Prozent des
Endpreises (bei 3 500 kWh Jahresverbrauch). Neben dem Versorgeranteil
beeinflussen Netzentgelte und sogenannte staatlich veranlassten Preisbestandteile den
Strompreis.
Die Weitergabe von Änderungen solcher Kostenbestandteile erfolgt im
Grundsatz im Wettbewerb. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die
Möglichkeiten für einen Lieferantenwechsel auch genutzt werden. Ergänzend gilt
Kartellrecht. Bei Preisänderungen im Rahmen laufender Verträge sind nach geltendem
Recht die allgemeinen zivilrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
4. Wann will die Bundesregierung welche Maßnahmen ergreifen, um für die
privaten Verbraucherinnen und Verbraucher Transparenz darüber
herzustellen, zu welchen Großhandelspreisen die Stromversorger ihren Strom
einkaufen (vgl. Rheinische Post vom 20. April 2015)?
Beschaffungspreise von Stromlieferanten sind Geschäftsgeheimnisse. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 und den Erlass der Verordnung zur
transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der
Strom- und Gasgrundversorgung verwiesen.
5. Hält die Bundesregierung es für notwendig, durch Gutachten oder Ähnliches
mehr Kenntnis darüber zu erhalten, wie zum einen die Struktur der
Personengruppen aussieht, welche sich in der Grundversorgung befinden und zum
anderen die Struktur derer, welche besonders häufig von Strom- oder
Gassperren betroffen sind, vor dem Hintergrund, dass der Bundesregierung dazu
bisher keine Daten vorliegen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395, Antwort
zu den Fragen 7 bis 15)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet worden?
Eine Meinungsbildung der Bundesregierung ist dazu nicht abgeschlossen. In der
zitierten Antwort der Bundesregierung vom 2. Dezember 2014 wird auf
grundsätzliche Hürden hingewiesen, um zusätzliche Daten zu erlangen.
6. Hat die Bundesregierung ihre Analyse der „Bedingungen und
Entwicklungen in der Grundversorgung“ bezüglich Preisen, Verbraucherinformation,
Tarifwechselangebote etc. mittlerweile abgeschlossen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3395, Antwort zu den
Fragen 18 bis 22)?
Die Analysen werden fortgesetzt. Dies gilt insbesondere für die Preisentwicklung
und die Wirkungen der im Oktober 2014 in Kraft getretenen Verordnung zur
transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in
der Strom- und Gasgrundversorgung. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass 2015 erstmalig seit vielen Jahren die Strompreise für
Haushaltskunden wieder leicht gesunken sind. Auch der Versorgeranteil der Lieferanten ist
2015 in der Tendenz weiter gesunken. Dies gilt auch für die Grundversorgung.
7. Wie viele Strom- bzw. Gassperren hat es in den letzten fünf Jahren in
Deutschland gegeben (bitte absolute Zahlen und Anteil an allen Haushalten
in Prozent nach Bundesländern und Jahren auflisten)?
Bundesweite Zahlen zu Versorgungsunterbrechungen in der Grundversorgung,
insbesondere wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, werden in dem
jährlichen Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt
veröffentlicht. Solche Zahlen liegen erst ab dem Jahr 2011 vor. Eine Aufgliederung
nach Bundesländern erfolgt dabei nicht. Ausweislich des
Monitoringberichts 2015 ergibt sich folgende Entwicklung bei der Zahl der
Versorgungsunterbrechungen:
2011 2012 2013 2014
Elektrizität 312.059 321.539 344.798 351.802
Gas 33.595 39.320 45.488 46.488
8. Wie viele Haushalte, in denen Strom- bzw. Gassperren durchgeführt wurden,
beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Grundsicherungsleistungen,
Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort vom 2. Dezember 2014
Bundestagsdrucksache zu den Fragen 7 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Strompreise nach den Grundversorgungstarifen“
(Bundestagsdrucksache 18/3395). Die dort dargestellten Gründe gelten fort.
9. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen, um die Zahl der Strom- und
Gassperren in Deutschland zu senken?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Schritte sind geplant oder bereits eingeleitet worden?
Die Prüfung der Bundesregierung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen
auf Bundesebene sinnvoll getroffen werden können, ist nicht abgeschlossen. Die
möglichen Gründe für eine Nichtzahlung von Energierechnungen, die in einer
Versorgungs-unterbrechung münden können, sind vielfältig. In welchem Umfang
dem durch bundeseinheitliche Regelungen Rechnung tragen kann, ist fraglich.
Auf kommunaler Ebene gibt es unterschiedliche Lösungsansätze für
Hilfestellungen.
10. Befürwortet die Bundesregierung ein Verbot vollständiger Gas- bzw.
Stromsperren, damit Betroffene zumindest eine Minimalversorgung mit Strom und
Gas erhalten?
Wenn nein, warum nicht?
Einem solchen Verbot stehen erhebliche Bedenken entgegen.
Energielieferverträge sind gegenseitige privatrechtliche Verträge, bei denen der Leistung des
Stromlieferanten, also die Energielieferung, die Gegenleistung der Bezahlung
durch den Kunden gegenübersteht. Ein pauschales Verbot von
Stromunterbrechungen bei Nichtzahlung würde dem vertraglich verankerten Grundsatz von
Leistung und Gegenleistung nicht gerecht.
Im Übrigen sind bereits heute Unterbrechungen durch einen Grundversorger
aufgrund von Zahlungsrückständen des Kunden grundsätzlich nur unter engen
Voraussetzungen möglich.
Auch Kunden mit geringen finanziellen Mitteln haben bereits verschiedene
Möglichkeiten, eine Unterbrechung ihrer Stromversorgung zu vermeiden. Wichtig ist
allerdings, dass die Betroffenen sich bei drohenden Stromsperren rechtzeitig an
das Versorgungsunternehmen wenden. Die Begleichung eines
Zahlungsrückstandes kann, sofern dies nicht durch eine einmalige Zahlung möglich ist, in vielen
Fällen durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorger erfolgen.
Möglichen Problemen kann zudem mit praktischen Hilfe-stellungen für
einkommensschwache Haushalte zur Nutzung von Stromsparmöglichkeiten begegnet
werden, zum Beispiel mit Hilfe der bewährten Energieberatung privater
Haushalte über die von der Bundesregierung finanziell geförderten
Verbraucherzentralen.
11. Hält die Bundesregierung die Initiativen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen auf Bundesratsdrucksache 466/13 bzw. 465/13 für geeignet,
um den Problemen bei Strom- und Gasunterbrechungen zu begegnen?
Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung dieser Vorschläge wird sie
unternehmen?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
12. Befürwortet die Bundesregierung eine Anhebung des in der § 19 der
Stromversorgungsverordnung (StromGVV) festgelegten Betrags von 100 Euro
Ausstand, ab dem Sperren durchgeführt werden dürfen, vor dem
Hintergrund, dass dieser Betrag seit dem Jahr 2005 nicht mehr erhöht worden ist?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, auf welche Höhe?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Im Übrigen wird darauf
hingewiesen, dass Unterbrechungen durch einen Grundversorger aufgrund von
Zahlungsrückständen bereits heute grundsätzlich nur unter zusätzlichen engen
Voraussetzungen möglich sind. Zunächst muss der Zahlungsrückstand angemahnt und die
Unterbrechung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich angedroht werden. Bei
dem angesprochenen Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro muss es sich
um einen unstreitigen Rückstand handeln. Die Unterbrechung muss sodann noch
einmal 3 Werktage vor dem Unterbrechungstermin angekündigt werden. Auch
wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der
Zuwiderhandlung ist, darf die Stromversorgung nicht unterbrochen werden. Bis zu der
Durchführung einer Unterbrechung werden im Regelfall daher bereits nach
geltendem Recht mehr als 100 Euro Zahlungsrückstand entstanden sein.
13. Welche der vom damaligen Bundesumweltminister Peter Altmaier im
Rahmen der Stromspargipfel vorgelegten Vorschläge (vgl.:
www.bundesregie
rung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Artikel/2012/10/2012-10-09-%20
kostenlose-energieberatung-fuer-alle-haushalte-bis-2020.html) sind bisher
umgesetzt worden?
a) Wie viele Haushalte haben bereits eine kostenlose Energieberatung
erhalten?
b) Wie hat sich die Anzahl der Beratungen für einkommensarme Haushalte
geändert (bitte in absoluten und relativen Zahlen – Zunahme in Prozent –
angeben)?
Die Bundesregierung setzt ihre energie- und klimapolitischen Aktivitäten
kontinuierlich weiter um. Im Dezember 2014 hat die Bundesregierung mit dem
Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sowie dem Aktionsprogramm
Klimaschutz 2020 ein umfassendes Maßnahmenpaket mit mehr als 100
Einzelmaßnahmen beschlossen. Informations- und Beratungsangebote gehören dabei
weiterhin zu einem Schwerpunkt der Aktivitäten.
Die Bundesregierung fördert Information und Beratung für unterschiedliche
Zielgruppen mit ganz unterschiedlichen, auch niederschwelligen Angeboten. An
private Haushalte richten sich beispielsweise die Energieberatung der
Verbraucherzentralen sowie der Stromspar-Check PLUS. Eigentümer von Wohngebäuden
können über das Energieberatungsprogramm „Vor-Ort-Beratung“ des
Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein individuelles
Sanierungskonzept erhalten.
Seit Anfang 2012 fanden im Rahmen der geförderten Energieberatung der
Verbraucherzentralen 213 000 kostenlose Energieberatungen statt. In etwa
13 000 Fällen handelte es sich um persönliche Energieberatungen für
einkommensschwache Haushalte. Diese fanden entweder in einer der 750
Energieberatungsstellen oder es fand ein Energie-Check zu Hause statt. Im Jahr 2012 waren
es 2 558, 2013 stieg die Zahl um 47 Prozent auf 3 756, 2014 um weitere 9 Prozent
auf 4 098.
Bei den übrigen 200.000 Energieberatungen handelt es sich um kostenlose
Angebote für alle Verbraucher (u. a. Beratungen auf Messen und Ausstellungen,
telefonische Energieberatung, Energieberatung per Mail).
Im Rahmen der Stromsparinitiative und der Klimaschutzkampagne von CO2
Online, gefördert durch das BMUB, wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ca. 8 Millionen kostenlose Onlineberatungen durchgeführt.
Im Rahmen des Projekts „Stromspar-Check PLUS“ (Förderkennzeichen
03KSF038 (A+B)) der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) wurde die
folgende Anzahl von Beratungen durchgeführt:
Stand: 20. November 2015
Die Anzahl der Beratungen ist 2014 gegenüber 2013 um 24,35 Prozent gestiegen.
Ein Vergleich der prozentualen Veränderung zwischen 2014 und 2015 ist erst mit
Abschluss des Jahres 2015 sinnvoll.
14. Welche der dort vorgelegten Ziele will die Bundesregierung
weiterverfolgen,
a) jedem Haushalt bis 2020 eine kostenlose Energieberatung anzubieten?
b) die Beratungen für einkommensarme Haushalte bis 2020 zu verdoppeln?
Im Rahmen der vorgenannten Projekte steht ein kostenloses
Energieberatungsangebot für alle einkommensschwachen Haushalte zur Verfügung. Zusätzlich steht
das Angebot einer telefonischen Energieberatung und einer Energieberatung per
Mail kostenlos für alle Haushalte zur Verfügung. Die kostenlose persönliche
Energieberatung in den Beratungsstellen und zu Hause soll auch in Zukunft den
einkommensschwachen Haushalten vorbehalten bleiben. Für alle anderen
Beratenen soll auch künftig ein geringer Eigenanteil zu leisten sein.
15. Hat die Bundesregierung Projekte zur Senkung des Energieverbrauchs in
Haushalten wie der „Stromspar-Check PLUS“ im Rahmen des
Aktionsprogramms Klimaschutz evaluiert?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Das Projekt „Stromspar-Check PLUS“ (Förderkennzeichen 03KSF038 (A+B))
der Nationalen Klimaschutzinitiative wird im Rahmen der laufenden
Gesamtevaluation der Programme der Nationalen Klimaschutzinitiative beurteilt. Mit
Ergebnissen aus dem Vorhaben „Evaluation, Begleitung und Anpassung bestehender
33.479
41.630
38.500
0
5.000
10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
2013 2014 2015
Anzahl Stromspar‐Check‐Plus‐Beratungen
Förderprogramme sowie Weiterentwicklung der Nationalen
Klimaschutzinitiative“ ist Ende des Jahres 2016 zu rechnen. Im Rahmen des Aktionsprogramms
Klimaschutz hat keine Evaluierung des Projektes stattgefunden.
16. Plant die Bundesregierung, das Programm „Stromspar-Check PLUS“
fortzuführen?
Wenn ja, mit welchen Mitteln wird es ausgestattet sein?
Wenn nein, warum nicht?
Der Deutsche Caritasverband e. V. und der Bundesverband der Energie- und
Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) e. V. haben am 30. September 2015
einen Antrag für das Projekt „Stromspar-Check kommunal“ gestellt. Der Antrag
wird derzeit geprüft. Die Bundes-regierung steht der Weiterentwicklung des
Projekts „Stromspar-Check PLUS“ grundsätzlich positiv gegenüber.
17. Nach welchen Kriterien und welchem Verteilerschlüssel sind die Standorte
für das Kühlgerätetausch-Programm des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgewählt worden?
In Städten, Landkreisen oder Kommunen besteht die Möglichkeit, einen
Stromspar-Check-Standort zu eröffnen, sofern ein entsprechender Beschäftigungsträger
für die Umsetzung des Projekts vor Ort gewonnen werden kann. Bei der Mehrzahl
der Standorte handelt es sich hierbei um lokale Vertretungen von
Wohlfahrtsverbänden (z. B. Caritasverbände, Diakonie, AWO) oder Unternehmen der
Beschäftigungsförderung.
Der Beschäftigungsträger kann einen Antrag zur Einrichtung eines Stromspar-
Check-Standorts stellen. Sofern die Stromspar-Check-Bundeskoordination
diesem Antrag zustimmt, wird über einen Weiterleitungsvertrag der Stromspar-
Check-Standort bei der Trägerorganisation eröffnet und die Umsetzung des
Projekts vor Ort beginnt. Es gibt bundesweit 170 Stromspar-Check-Standorte, an 150
dieser Standorte wird das Kühlgerätetauschprogramm angeboten.
Alle Stromspar-Check-Standorte haben die Möglichkeit, das
Kühlgerätetauschprogramm vor Ort umzusetzen, sofern die nachfolgend beschriebenen
Bedingungen erfüllt werden:
Die teilnehmenden Stromspar-Check-Standorte müssen versichern, dass sie die
entsprechende Infrastruktur (z. B. Einrichtung einer Auszahlungsstelle der
geförderten Kühlgerätegutscheine an die Haushalte) zur Verfügung stellen können, um
das Kühlgerätetauschprogramm vor Ort umsetzen zu können. Dazu gehört auch,
dass die beteiligten Standorte sich damit einverstanden erklären, die vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen
der Nationalen Klimaschutzinitiative finanzierten Gutscheinbeträge direkt an die
Haushalte auszahlen zu können. Die Erstattung der Beträge an die Standorte
erfolgt erst anschließend durch die Bundeskoordination des Stromspar-Checks.
Zusätzlich müssen Standortvertreter an projektinternen Schulungen zur
Durchführung des Kühlgerätetauschprogramms teilnehmen. Darüber hinaus gibt es
keine weiteren Kriterien oder einen Verteilerschlüssel für die Auswahl der
teilnehmenden Standorte.
a) Wie viele Kühlgeräte konnten mithilfe des Programms bisher
ausgetauscht werden (bitte nach Anzahl pro Monat seit Programmbeginn
auflisten)?
Für das Kühlgerätetausch-Programm wurde eine Testphase vom 1. Oktober 2013
bis zum 1. April 2014 durchgeführt. Offiziell startete das Programm am 2.
April 2014.
Seit dem 1. Oktober 2013 wurden insgesamt 18.745 Kühlgeräte-Gutscheine an
Haushalte ausgegeben. 3.669 Gutscheine wurden eingelöst, d. h., dass 3 669 alte
Kühlgeräte gegen Neugeräte der Effizienzklasse A+++ ausgetauscht wurden
(Stand: 18. November 2015). Anbei eine Übersicht mit der Anzahl der
ausgetauschten Geräte pro Monat:
Stand: 18. November 2015
b) Nach welchen Kriterien sind die Haushalte ausgewählt worden, bei denen
die Kühlgeräte ausgetauscht wurden, und wie wurde die Auswahl der
Haushalte umgesetzt?
Es gilt grundsätzlich die Bedingung, dass die Stromspar-Check-Beratung nur für
Haushalte mit geringem Einkommen angeboten wird. Konkret handelt es sich
dabei um Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Wohngeld, Inhaber eines
Sozialpasses (Familienpass), Kinderzuschlagsempfänger, Rentnerinnen und
Rentner mit geringem Einkommen sowie Haushalte, deren Einkommen unter
dem Pfändungsfreibetrag liegt. Die Beratung beruht auf Freiwilligkeit, d. h., dass
die Haushalte sich selbständig beim Standort melden und einen Beratungstermin
vereinbaren. Es können nur Haushalte am Kühlgerätetauschprogramm
teilnehmen, die eine Beratung des Stromspar-Checks erhalten haben. Bei allen
Haushalten, bei denen ein Stromspar-Check von einem Standort durchgeführt wurde, der
am Kühlgerätetauschprogramm teilnimmt, wurde geprüft, ob die
Rahmenbedingungen für die Ausgabe eines Gutscheins erfüllt sind.
2
16 16 11
21
34 36
46
69
92
122
175
215
190
145
234 228
238
221
200
270
249
210
249
234
146
0
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100
150
200
250
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5
Entwicklung Kühlgerätetauschprogramm
Okt. 2013 bis Nov. 2015
Kühlgeräte‐Gutscheine eingelöst (pro Monat)
Die Rahmenbedingungen lauten: Das Altgerät muss sich im Besitz des Haushalts
befinden und älter als zehn Jahre sein. Außerdem müssen durch den Austausch
zu einem A+++ Neugerät vergleichbarer Bauart und Größe mindestens 200 kWh
Strom pro Jahr eingespart werden können. Sofern diese Rahmenbedingungen
erfüllt sind, erhält der Haushalt einen Gutschein.
Um den Gutschein einzulösen, müssen dem Standort der Originalkaufbeleg, das
A+++-Energielabel des neuen Gerätes sowie der Entsorgungsnachweis des
Altgeräts vorgelegt werden.
c) Wie hoch sind die dadurch bisher realisierten Energie-, CO2- und
Kosteneinsparungen für die beteiligten Haushalte?
Wird das Kühlgerätetauschprogramm auch 2016 fortgeführt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, in welchem Umfang und welche Änderungen sind
gegebenenfalls vorgesehen?
Im Rahmen des projektinternen Monitorings wurden folgende Daten erhoben: Ein
Haushalt, bei dem das Kühlgerät ausgetauscht wurde, spart durchschnittlich
383 kWh Strom pro Jahr ein. Dies entspricht einer jährlichen Kosteneinsparung
von 105 Euro. Pro Haushalt werden dadurch 228 kg CO2 pro Jahr eingespart.
Langfristig werden durch die bisher 3.669 ausgetauschten Geräte 8,46 GWh
Strom und 5.046 t CO2 eingespart.
Der Stromspar-Check PLUS wird bis zum 31. März 2016 fortgesetzt. Auch im
ersten Quartal 2016 wird das Kühlgerätetauschprogramm weiterhin angeboten.
Der vom Deutschen Caritasverband e. V. und Bundesverband der Energie- und
Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) e. V. am 30. September 2015
eingereichte Antrag für das Projekt „Stromspar-Check kommunal“ enthält auch ein
Modul für ein Kühlgerätetauschprogramm. Der Antrag wird derzeit geprüft.
d) Plant die Bundesregierung weitere Austauschprogramme für
energieintensive Geräte für einkommensarme Haushalte, beispielsweise
Durchlauferhitzer in einkommensarmen Haushalten in selbstgenutzten
Eigenheimen bzw. Anreize für Vermieter zum Austausch solcher Geräte in
einkommensarmen Quartieren?
Wenn ja, welche, mit welcher finanziellen Ausstattung?
Wenn nein, warum nicht?
Derzeit plant die Bundesregierung keine weiteren Austauschprogramme für
energieintensive Geräte für einkommensarme Haushalte. Eine Förderung von
beispielsweise Durchlauferhitzern erscheint vor dem Hintergrund einer Kosten-
Nutzen-Betrachtung als nicht sinnvoll.
18. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung für
einkommensarme Haushalte zur Senkung des Energieverbrauchs vor dem Hintergrund,
dass die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit Barbara Hendricks zum Start des Kühlgerätetauschprogramms
einräumte, dass 16 000 Gutscheine eine überschaubare Menge im Verhältnis
zur Zahl der bedürftigen Haushalte seien und sie wisse, „… dass man damit
das Klima nicht rettet“ (vgl. u. a.:
www.finanzen.net/nachricht/private-
finanzen/Kuehlgeraete-Tauschprogramm-Kuehlschrank-
Abwrackpraemiefoer dert-Austausch-von-Stromfressern-3418206)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
19. Plant die Bundesregierung insgesamt den Ausbau von Beratungsangeboten
zur Reduzierung der Energiekosten?
Wenn ja, in welchem Ausmaß, bis wann und für welche speziellen
Zielgruppen, wie beispielsweise Empfänger von Grundsicherungsleistungen,
Wohngeld oder Kinderzuschlag?
Die Energieberatungsangebote werden bedarfsgerecht zielgruppenorientiert
ausgebaut und weiterentwickelt. Auf die Qualität der Beratung wird weiterhin ein
besonderes Augenmerk gelegt. Ergänzt werden die Beratungs- und
Informationsangebote durch gezielte finanzielle Anreize, um die Umsetzung von
Energieeffizienzmaßnahmen in den verschiedenen Anwendungsfeldern zu ermöglichen.
20. Welche konkreten Vorschläge hat die Bundesregierung auf EU-Ebene
eingebracht, um im Rahmen der Beratungen über die Ökodesign- und die
Energiekennzeichnungsrichtlinien mehr und einfachere
Energieeinsparmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen?
Die Bundesregierung hat sich in Umsetzung des Koalitionsvertrages dafür
eingesetzt, die Kennzeichnung von Produkten entsprechend der Energieeffizienz für
die Kunden aussagekräftig zu gestalten. Sie hat hierzu die Reformvorschläge der
Europäischen Kommission und der luxemburgischen Präsidentschaft
grundsätzlich unterstützt.
Insbesondere hat die Bundesregierung gefordert, dass
in der Werbung nicht nur die Effizienzklasse, sondern auch der
Effizienzbereich und der absolute Energieverbrauch, soweit angemessen, erwähnt wird;
die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung einer Kampagne zum neuen
Label durch Hersteller und Händler sowie durch die Europäischen
Kommission unterstützt werden;
alle Produktgruppen nach einer bestimmten Frist in der Regel von 5 Jahren
und in Ausnahmen nach 8 Jahren auf das neue Label A bis G umgestellt
werden;
künftige Label-Änderungen von der Europäischen Kommission rechtzeitig
angestoßen und umgesetzt werden, bevor ein Label seine Funktion einbüßt;
im Rahmen der Neuskalierung für sich dynamisch entwickelnde
Produktgruppen zwei Klassen frei bleiben können;
der Umstieg auf das neue Label über ein neues Layout leicht sichtbar gemacht
wird;
die wesentlichen Anforderungen über die Ausgestaltung sowie Rechte und
Pflichten im Rahmen der Produktdatenbank bereits in der Verordnung selbst
geregelt werden.
Die Europäische Kommission hat nach eingehender Evaluierung im
Sommer 2015 festgestellt, dass bei der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) keine
legislativen Änderungen erforderlich sind. Insbesondere können im Rahmen von
Ökodesign-Maßnahmen auch andere Umweltauswirkungen als der
Energieverbrauch während des Gebrauchs grundsätzlich berücksichtigt werden. Beratungen
über eine Novellierung der Richtlinie stehen deshalb derzeit nicht an.
21. Welche „weiterführende[n] Arbeitsprozesse […], aus denen weitere
Maßnahmen hervorgehen“ (Bundestagsdrucksache 18/4553, Antwort zu
Frage 47) über das Engagement auf EU-Ebene bei Ökodesignrichtlinie und
Kennzeichnung hinaus hat die Bundesregierung im Rahmen der im
Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) vorgesehenen Top-Runner-
Initiative bisher umgesetzt, und welche zusätzlichen Energieeinsparungen
konnten dadurch erzielt werden?
Die Nationale Top-Runner Initiative wurde ausgeschrieben. Mit dem Zuschlag
wird Mitte Dezember 2015 gerechnet, so dass die Initiative plangemäß am
1. Januar 2016 starten kann. Zur Vorbereitung der Initiative wurden mit
potenziell betroffenen Akteuren (Hersteller, Handel, Verbraucher) Gespräche geführt,
um Ideen und mögliche Herausforderungen zu ermitteln. Im Rahmen einer
begleitenden Evaluation sollen die tatsächliche Wirkung und Einspareffekte der
Initiative ermittelt werden. Die Bundesregierung erwartet hier erste Ergebnisse
voraussichtlich Ende 2016. Im Übrigen wird auf Bundestagsdrucksache 18/4553,
Antwort zu Frage 44, verwiesen.
22. Wer ist mit dem „Detailmanagement“ der Initiative beauftragt worden (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/4553, Antwort zu Frage 44)?
Auf die Antwort zu Frage 21 wird Bezug genommen.
23. Welche geplanten oder bereits umgesetzten Maßnahmen im Rahmen des
NAPE richten sich speziell an die Zielgruppe einkommensarmer Haushalte?
Welche dieser Maßnahmen sind dabei Teil der Top-Runner-Initiative?
Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zielt darauf ab, alle
gesellschaftlichen Akteure für Steigerungen der Energieeffizienz zu gewinnen und
einzubinden. Verbraucher werden durch verschiedene Maßnahmen, beispielsweise
das nationale Effizienzlabel für Heizungen, adressiert. Diese Maßnahmen richten
sich grundsätzlich an alle Verbraucher. Einkommensschwache Haushalte haben
bereits seit Langem die Möglichkeit, kostenlose Energieberatung zu erhalten. Auf
die Antworten zu den Fragen 13 bis 19 wird verwiesen.
Die Beratungsangebote des Bundes werden im Rahmen des NAPE
zielgruppenorientiert weiterentwickelt und zukünftig besser aufeinander abgestimmt werden.
Auch die richten sich grundsätzlich an alle Verbraucher. Auch auf bestehende
Angebote für einkommensarme Haushalte, z. B. Stromspar-Check bzw.
Stromspar-Check PLUS, wird im Rahmen der Nationalen Top-Runner-Initiative
hingewiesen werden.
24. Inwieweit befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag, Mietern das
Recht zu geben, sich mit einer Mietminderung gegen überhöhte
Nebenkosten zu wehren, wenn der Vermieter energetische Gebäudestandards oder
Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Verweis auf seine
beispielsweise nach der Energiesparverordnung (EnEV) vorhandenen
Verpflichtungen nicht einhält?
Ein konkreter Vorschlag hierzu ist der Bundesregierung nicht bekannt.
Es ist jedoch Folgendes zu bedenken: Grundlage des Mangelbegriffs im
Bürgerlichen Gesetzbuch ist der auch im Mietrecht von Rechtsprechung und Lehre
überwiegend vertretene subjektive Fehlerbegriff. Danach liegt ein Mangel vor, wenn
der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind mithin
allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils
geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache
spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben
muss. Haben die Mietvertragsparteien daher einen konkret gegebenen
Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, sind insoweit Erfüllungs- und
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Ist hingegen im Mietvertrag vereinbart worden,
dass die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, so stehen dem Mieter bei
Nichteinhaltung dieser Vorgaben Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche
einschließlich eines Minderungsrechts, falls der Mangel erheblich ist, zu. Hiervon
zu unterscheiden ist die Frage, ob der Eigentümer bzw. Vermieter aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Einhaltung energetischer Standards
verpflichtet ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen auf Grund der Möglichkeit des Vermieters, die Miete
nach § 559 BGB zu erhöhen, mit Kostensteigerungen für den Mieter verbunden
sein kann.
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ISSN 0722-8333]