[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. Dezember 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7165
18. Wahlperiode 21.12.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel,
Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6941 –
Unterstützung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag durch die
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Juli 2002 verfügt die Weltgemeinschaft über ein wichtiges Instrument
zur strafrechtlichen Verfolgung schwerster Menschenrechtsverletzungen: den
Internationalen Strafgerichtshof (IStGH, englisch: International Criminal Court,
ICC) mit Sitz in Den Haag in den Niederlanden. Er wurde von 120 Staaten durch
das Rom Statut eingerichtet und als permanenter Strafgerichtshof geschaffen.
Nicht erst vor dem Hintergrund der internationalen Militärgerichtshöfe von
Nürnberg 1946 und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg entstand die Idee zur
Gründung eines Internationalen Strafgerichtshofes; sie wurde jedoch damals zum
ersten Mal ernsthaft in Erwägung gezogen („Versprechen von Nürnberg“). Während
des Kalten Krieges wurde die Idee allerdings wieder fallengelassen. 1994
schließlich entwarf die VN-Völkerrechtskommission (VN: Vereinte Nationen) ihren
ersten Vorschlag für ein Statut eines Internationalen Strafgerichtshofs. Nach
langwierigen Verhandlungen beschloss die VN-Generalversammlung im Dezember
1997 per Resolution 52/160 eine Diplomatische Bevollmächtigtenkonferenz zur
Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs, welche im Juli 1998 in Rom
tagte. Das Ergebnis war das Statut von Rom, und damit die Errichtung des IStGH.
Zwölf Jahre nach dem Inkrafttreten des Römischen Statuts haben zum 15. März
2014 insgesamt 123 der 154 Unterzeichnerstaaten das Römische Statut ratifiziert
und somit die Kompetenz des IStGH endgültig anerkannt. 31
Unterzeichnerstaaten, darunter auch Russland, haben den Vertrag zwar unterzeichnet, aber noch
nicht ratifiziert. Die US-Regierung hat im Jahr 2000 zwar das Statut des IStGH
unterzeichnet, aber noch im selben Jahr die völkerrechtlich unübliche, aber
zulässige Rücknahme der Unterzeichnung erklärt. Gleiches gilt für Israel und den
Sudan. Wieder andere Staaten wie China und Indien haben das Statut nicht
unterzeichnet.
Im Juni 2010 tagte in Kampala (Uganda) die erste Überprüfungskonferenz des
IStGH (englisch: „Review Conference of the Rome Statute“), deren Ziel es unter
anderem war, das bisher ausgesparte Verbrechen der Aggression in das Römische
Statut zu integrieren. Der Konferenz gelang eine Einigung sowohl über die
Definition als auch über die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit für das
Verbrechen der Aggression in Umsetzung des Mandats von Artikel 5 Absatz 2
IStGH-Statut. Diese Regelung hat aber relativ enge Grenzen und kann frühestens
2017 zur Anwendung kommen. In diesem Kontext ist es leider nicht gelungen,
das Weltrechtsprinzip zu implementieren.
Viele Befürworter des IStGH sind inzwischen reichlich ernüchtert, weil er
letztlich auch insoweit ein politisches Gericht ist, als militärische Führer „westlicher“
Staaten bisher kaum befürchten müssen, es mit dem IStGH zu tun zu bekommen.
Der IStGH steht daher in den Augen vieler Beobachter für Doppelstandards und
wird teilweise als einseitiges Instrument der „Siegerjustiz“ und der Mächtigen
wahrgenommen. Was Verfahren und Verurteilungen angeht, gibt es bislang einen
überstarken Fokus auf afrikanische Staaten.
Über seine eigentlichen Aufgaben hinaus wurde Mitte November 2015 der IStGH
auch dadurch bekannt, dass die vom Bundesnachrichtendienst (BND) vorgelegte
900 Seiten umfassende Selektorenliste neben zahllosen anderen europäischen
und US-amerikanischen Zielen auch den IStGH in Den Haag enthalten hat (vgl.
u. a. ZEIT ONLINE vom 11. November 2015). Über die genauen Hintergründe
und Ziele der Überwachungs- und Abhörmaßnahmen ist bislang in der
Öffentlichkeit nichts bekannt.
Nachdem Deutschland mit zu den Initiatoren des Internationalen
Strafgerichtshofs gehört, besteht die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Institution einer
sorgfältigen Prüfung, aber auch den staatlichen Umgang wie er mit seiner Listung
als geheimdienstliches Beobachtungsobjekt sichtbar wird, einem derartigen
potenziell wichtigen internationalen Gremium einer kritischen Bilanz zu
unterziehen.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den IStGH-Ermittlungen bzw.
dem Ende der Straflosigkeit für Menschenrechtsverbrechen in Ländern wie
der Zentralafrikanischen Republik oder der Demokratischen Republik
Kongo bei?
Die Bundesregierung betrachtet die strafrechtliche Aufarbeitung schwerer
Straftaten als wesentlichen Bestandteil einer nachhaltigen Befriedung der
zugrundeliegenden Konflikte.
2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Evaluation der Arbeit des
IStGH ergriffen?
Die Bundesregierung verfolgt die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs
und insbesondere die dort laufenden Verfahren kontinuierlich und mit großem
Interesse. Sie nimmt aktiv an den Arbeiten der jährlich stattfindenden
Vertragsstaatenversammlung teil und engagiert sich auch in anderen Gremien des IStGH,
etwa dem Büro des IStGH, ebenso wie in der Unterarbeitsgruppe IStGH der EU-
Ratsarbeitsgruppe Völkerrecht (COJUR-ICC).
3. Wie bewertet die Bundesregierung die außerordentlich lange Dauer einiger
Verfahren, wie im Fall von Jean-Pierre Bemba aus der Demokratischen
Republik Kongo (sieben Jahre)?
Eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer ist rechtsstaatlich problematisch,
vor allem wenn sich der Beschuldigte oder Angeklagte in Untersuchungshaft
befindet. Jedoch sind die Ermittlungen in den ersten vor dem Internationalen
Strafgerichtshof anhängigen Fällen – wie auch die Erfahrungen mit früheren
internationalen Tribunalen gezeigt haben – außerordentlich aufwändig. In fairen,
rechtsstaatlichen Strafverfahren ist sicherzustellen, dass sorgfältige Ermittlungen eine
abgesicherte solide Beweisführung ermöglichen. Der Internationale
Strafgerichtshof prüft gegenwärtig auf Grundlage der Erfahrungen mit diesen ersten
Verfahren, ob und welche Verbesserungen in den Verfahrensregeln und den
Verfahrensabläufen möglich und geboten sind.
4. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um eine
faire Verfahrensdauer für alle Beschuldigten des IStGH sicherzustellen?
Die Bundesregierung ist in die Diskussionen über Änderungen der Verfahrens-
und Beweisregeln des Internationalen Strafgerichtshofs eng eingebunden und
wird sich hieran auch künftig aktiv beteiligen.
5. Mit welchen Argumenten hat die Bundesregierung ihre Ablehnung des
Weltrechtsprinzips bzw. im Zusammenhang mit der Überprüfungskonferenz in
Kampala 2010 begründet, und sind derzeit Initiativen zu erwarten, die eine
Implementierung dieses Prinzips anstreben?
Das Weltrechtsprinzip gilt vor dem Internationalen Strafgerichtshof schon für die
drei ursprünglichen Tatbestände Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht. Insofern ist nicht überraschend, dass es auch für
das Verbrechen der Aggression nicht gilt. Die Bundesregierung hat sich während
der langen Verhandlungen über das Verbrechen der Aggression stets um
Vorschläge und Lösungswege bemüht, sie ist jedoch mit weitergehenden
Konsensvorschlägen nicht durchgedrungen, so dass letztlich entscheidend war, was auf
den Konferenzen in Rom 1998 und in Kampala 2010 konsensfähig war.
6. Welche Bestimmungen in der deutschen Strafprozessordnung erlauben es
derzeit, Verfahren mit internationalem Bezug nach dem
Opportunitätsprinzip durch deutsche Institutionen nicht verfolgen zu lassen?
§ 153 c der Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht es der Staatsanwaltschaft,
von der Verfolgung von Auslandstaten abzusehen.
Der Generalbundesanwalt kann unter den Voraussetzungen des § 153 d StPO von
der Verfolgung von politischen Straftaten absehen. Ebenso kann der
Generalbundesanwalt mit Zustimmung des zuständigen Oberlandesgerichts nach § 153 e
StPO von der Verfolgung von Staatsschutzdelikten absehen. Das Absehen von
der Verfolgung einer nach Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) strafbaren Tat ist der
Staatsanwaltschaft nach § 153 f StPO möglich.
Für die Staatsanwaltschaft kommen ferner bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen die §§ 153, 153 a, 153 b, 154, 154 a, 154 b, 154 c, 154 d, 154 e
und 154 f StPO in Betracht.
7. Seit wann hat der BND mit welcher Zielsetzung und welchen genauen Zielen
(Büros, Abteilungen, Personen etc.) den IStGH ausgespäht?
8. Wurden die Abhör- und Überwachungsmaßnahmen mittlerweile eingestellt?
Wenn ja, wann und auf wessen Veranlassung hin?
Wenn nein, warum nicht und aufgrund welcher Entscheidungen in welchen
behördlichen oder Regierungsgremien?
9. Auf welche Art und Weise wurde der IStGH vom BND ausgespäht?
10. Wer hat die Ausspähung des IStGH durch den deutschen
Auslandsnachrichtendienst beauftragt?
11. Hat die Bundesregierung mittlerweile den IStGH über die Ausspähung durch
den BND informiert und sich dafür entschuldigt?
Wenn ja, wann, und in welcher Form, und auf wessen Veranlassung hin?
Wenn nein, warum und auf wessen Entscheidung hin nicht?
Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Gegenstand der Fragen 7 bis
11 sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl
berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine
Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur
konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen
Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes bekannt würden. Eine Beantwortung der
Fragen würde außerdem auch mittelbar Rückschlüsse auf das Aufklärungsprofil
des Bundesnachrichtendienstes zulassen, so dass unmittelbar schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen berührt sind. Insgesamt könnte dadurch die Fähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der
technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst
werden.
Eine Beantwortung der Fragen 7 bis 11 würde somit die weitere Arbeitsfähigkeit
und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung
gefährden. In der Konsequenz wären folgenschwere Einschränkungen der
Informationsgewinnung zu befürchten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des
Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen
über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen
Informationen im Wege der technischen Aufklärung ist für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes
jedoch unerlässlich.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben
die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert,
dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern
ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden
der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen so stark
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise in einer Güterabwägung das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen.
12. Was waren nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe dafür, dass die
Afrikanische Union (AU) im Mai 2013 dem IStGH in Den Haag eine
einseitige Verfolgung von Verbrechern nach rassistischen Kriterien vorgeworfen
hat, und für wie berechtigt hielt bzw. hält die Bundesregierung diese
Vorwürfe (bitte begründen)?
Organe der Afrikanischen Union und Vertreter einiger afrikanischer Staaten
haben kritisiert, dass alle der bisher vor dem Internationalen Strafgerichtshof
eingeleiteten Ermittlungsverfahren Situationen in afrikanischen Ländern betreffen. Sie
schließen daraus auf eine Voreingenommenheit des Gerichtshofs. Diese
Vorwürfe sind unberechtigt. Es ist zwar richtig, dass alle bisher eingeleiteten
Ermittlungsverfahren Situationen in afrikanischen Ländern betreffen. Nur in einem
dieser Fälle (Kenia) geht die Einleitung von Ermittlungen aber auf eine eigene
Entscheidung des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs („proprio motu“)
zurück. In den anderen Fällen wurden die Situationen entweder durch den
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zugewiesen (Darfur/Sudan und Libyen) oder von
den Regierungen dieser Länder selbst dem Gerichtshof unterbreitet. Die
Anklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs führt im Übrigen Vorermittlungen
auch in einer Reihe von Ländern außerhalb Afrikas.
13. Hält die Bundesregierung den Vorwurf vieler afrikanischer Staaten, der
VN-Sicherheitsrat messe Menschenrechtsfragen in ihren Ländern größeres
Gewicht bei als in anderen Teilen der Welt, für berechtigt, und wie reagiert
sie auf diesen Vorwurf?
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen befasst sich mit Situationen, die eine
Bedrohung für Frieden und Sicherheit darstellen. Gerade die Menschenrechtslage
in einem Land spielt bei der Lagebewertung eine wichtige Rolle. Dies gilt
weltweit gleichermaßen und ist nicht Afrika-spezifisch. Unter Beteiligung der
Vereinten Nationen sind im Übrigen auch für Situationen außerhalb Afrikas, wie z. B.
für das ehemalige Jugoslawien, Kambodscha sowie für Libanon internationale
Tribunale eingerichtet worden.
14. Befürchtet die Bundesregierung einen Verlust an Glaubwürdigkeit des
VN-Systems, wenn es nicht gelingt, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
in Ländern außerhalb Afrikas an den IStGH zu verweisen, und wenn ja, was
unternimmt sie konkret dagegen?
Die Bundesregierung sieht die Glaubwürdigkeit des Systems der Vereinten
Nationen hier nicht betroffen, nimmt aber mit Bedauern zur Kenntnis, dass das
Ansehen des Internationalen Strafgerichtshofs in Teilen Afrikas unter dieser
Kontroverse gelitten hat. Die Bundesregierung bemüht sich um eine Versachlichung der
Diskussion.
15. In welchen Staaten und zu welchen Situationen haben offizielle
Untersuchungen des IStGH auf wessen Antrag hin bislang stattgefunden, und welche
Ergebnisse hatten diese jeweils (bitte entsprechend nach Staat bzw. Situation,
Antragsteller, Datum der Antragstellung, Fällen, Dauer der Untersuchungen
und Ergebnis auflisten)?
Die folgende Liste enthält Angaben zu den bisher eingeleiteten
Ermittlungsverfahren geordnet nach Land und Ermittlungsbeginn, gefolgt von Fall und Ergebnis
bzw. gegenwärtigem Verfahrensstand.
Uganda/Unterbreitung durch die Regierung Ugandas/29. Januar 2004
Joseph Kony, Vincent Otti – Haftbefehle vom 8. Juli 2005.
Okot Odhiambo, Raska Lukwiya – Verstorben.
Dominic Ongwen – Vorverfahren läuft.
Demokratische Republik Kongo/Unterbreitung durch die Regierung der
Demokratischen Republik Kongo/19. April 2004
Thomas Lubanga Dyilo – Rechtskräftiges Urteil vom 14. März 2012.
Germain Katanga – Rechtskräftiges Urteil vom 7. März 2014.
Bosco Ntaganda – Hauptverfahren läuft.
Callixte Mbarushimana – Vorverfahren eingestellt am 16. Dezember 2011.
Sylvestre Mudacumura – Haftbefehl vom 13. Juli 2012.
Mathieu Ngudjolo Chui – Freispruch durch die Berufungskammer am 27.
Februar 2015.
Sudan/Region Darfur/Unterbreitung durch VN-Sicherheitsrat/31. März 2005
Ahmad Muhammad Harun, Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman –
Haftbefehle vom 27. April 2007.
Omar Hassan Ahmad Al Bashir – Haftbefehl vom 4. September 2009.
Bahar Idriss Abu Garda – Vorverfahren läuft.
Abdallah Banda Abakaer Nourain – Haftbefehl vom 11. September 2014.
Abdel Raheem Muhammad Hussein – Haftbefehl vom 1. März 2012.
Zentralafrikanische Republik/Unterbreitung durch die Regierung der
Zentralafrikanischen Republik/7. Januar 2005
Jean-Pierre Bemba Gombo – Hauptverfahren läuft.
Jean-Pierre Bemba Gombo, Aimé Kilolo Musamba, Jean-Jacques Mangenda
Kabongo, Fidèle Babala Wandu and Narcisse Arido – Hauptverfahren läuft.
Kenia/Einleitung von Ermittlungen auf eigene Initiative/31. März 2010
William Samoei Ruto, Joshua Arap Sang – Hauptverfahren läuft.
Uhuru Muigai Kenyatta – Einstellung des Vorverfahrens am 5. Dezember
2014.
Walter Osapiri Barasa – Haftbefehl vom 2. August 2013.
Paul Gicheru, Philip Kipkoech Bett – Haftbefehle vom 10. März 2015.
Libyen/Unterbreitung durch VN-Sicherheitsrat/26. Februar 2011
Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi – Verstorben.
Saif Al-Islam Gaddafi – Haftbefehl vom 27. Juni 2011.
Abdullah Al-Senussi − Einstellung des Vorverfahrens am 24. Juli 2014.
Elfenbeinküste/Unterbreitung durch Regierung der Elfenbeinküste/18.
April 2003
Simone Gbagbo – Haftbefehl vom 29. Februar 2012.
Laurent Gbagbo, Charles Blé Goudé – Voraussichtlicher Beginn des
Hauptverfahrens im Januar 2016.
Mali/Unterbreitung durch die Regierung Malis/13. Juli 2012
Ahmad Al Faqi Al Mahdi – Vorverfahren läuft.
Komoren/Unterbreitung durch Regierung der Komoren/14. Mai 2013
Vorverfahren läuft.
Zentralafrikanische Republik II/Unterbreitung durch die Regierung der
Zentralafrikanischen Republik/30. Mai 2014
Vorverfahren läuft.
16. In welchen Staaten und zu welchen Situationen haben Vorermittlungen des
IStGH auf wessen Antrag hin bislang stattgefunden, und welche Ergebnisse
hatten diese jeweils (bitte entsprechend nach Staat bzw. Situation,
Antragsteller, Datum der Antragstellung, Fällen, Dauer der Vorermittlungen und
Ergebnis auflisten)?
Die Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs kann auf der
Grundlage von Informationen über Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs unterliegen aus eigener Initiative Ermittlungen einleiten. Die
Anklagebehörde prüft hierzu die auf unterschiedlichsten Wegen erhaltenen Informationen.
Die folgende Liste enthält Angaben zu den laufenden Vorermittlungen der
Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs geordnet nach Land und
Ermittlungsbeginn.
Afghanistan/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit
2007.
Georgien/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit
2008/Antrag auf Genehmigung von Ermittlungen vom 13. Oktober 2015.
Guinea/Ratifikation des Römischen Statuts 2003/Vorermittlungen seit 2009.
Irak/Vorermittlungen bis 2006 und erneut seit 2014.
Kolumbien/Ratifikation des Römischen Statuts 2002/Vorermittlungen seit 2005.
Nigeria/Ratifikation des Römischen Statuts 2001/Vorermittlungen seit 2010.
Palästinensische Gebiete/Unterbreitung durch die Regierung/1. Januar 2015/
Vorermittlungen seit 2015.
Ukraine/Unterbreitung durch die Regierung der Ukraine/17. April 2014/
Vorermittlungen seit 2014.
17. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, diejenigen
Staaten, die bislang das Rom Statut noch nicht unterzeichnet haben, zu einer
Unterschrift zu bewegen (bitte für den jeweiligen Staat gesondert aufführen)?
Die Bundesregierung hat sich seit der Annahme des Römischen Statuts auf einer
Vielzahl von speziell zu diesem Zweck ausgerichteten Konferenzen und darüber
hinaus bemüht, zögernde Staaten von den Vorteilen des Internationalen
Strafgerichtshofs und einer Zeichnung bzw. einer Ratifikation des Römischen Statuts zu
überzeugen. Auch die EU setzt ihre Bemühungen zu diesem Zweck, gegenwärtig
auf der Grundlage des Ratsbeschlusses 2011/168/GASP vom 21. März 2011,
unverändert fort.
18. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, diejenigen
Staaten, die bislang das Rom Statut noch nicht ratifiziert haben, zu einer
Ratifizierung zu bewegen (bitte für den jeweiligen Staat gesondert aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
19. Mit welcher Argumentation verweigern die USA und Israel sowie Russland
eine Ratifizierung des Statuts, und finden derzeit Gespräche über eine
Überwindung der von diesen drei Staaten bezeichneten Hindernisse statt?
Die USA, Israel, die Russische Föderation und andere Staaten haben weiterhin
Bedenken bezüglich der Reichweite des Römischen Statuts, insbesondere auch
des in Kampala 2010 festgelegten Tatbestandes des Verbrechens der Aggression.
Die Bundesregierung und die EU befinden sich in einem ständigen Dialog zu
diesem Thema. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. Auf welche Summe beläuft sich der deutsche Beitrag zur Finanzierung des
IStGH (bitte die jährlichen Beitragszahlungen für den Zeitraum 2002 bis
2015 aufschlüsseln)?
Zahlungsvorgänge werden in der Regel erst seit 2003 elektronisch erfasst. Daher
kann erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 über entsprechende Zahlungen
gesichert Auskunft erteilt werden. Die Aufbewahrungsfrist für zahlungsbegründende
Unterlagen beträgt fünf Jahre. Zahlungsbelege, die älter als fünf Jahre sind,
wurden in der Regel vernichtet. Die folgende Liste enthält die Beitragszahlungen von
2003 bis 2015:
2003 4.650.377 Euro
2004 9.733.359 Euro
2005 12.187.501 Euro
2006 12.208.069 Euro
2007 13.591.110 Euro
2008 10.457.278 Euro
2009 9.985.468 Euro
2010 10.457.278 Euro
2011 12.058.021 Euro
2012 13.021.968 Euro
2013 12.490.536 Euro
2014 13.475.695 Euro
2015 14.132.411 Euro
21. Hält die Bundesregierung die finanzielle und technische Ausstattung des
IStGH für ausreichend oder benötigt der Strafgerichtshof mehr Ressourcen,
um seiner Aufgabe gerecht werden zu können?
Die Bundesregierung hält den Internationalen Strafgerichtshof grundsätzlich für
ausreichend ausgestattet. Soeben ist ein neues Gebäude in Den Haag fertiggestellt
worden. Die Bundesregierung setzt sich bei den Haushaltsverhandlungen auf der
alljährlich stattfindenden Vertragsstaatenversammlung für Lösungen ein, die
sowohl den Bedürfnissen des Gerichtshofs als auch den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen.
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