[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Januar 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7221
18. Wahlperiode 11.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Nicole Maisch,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/6964 –
Insolvenzfolgen in der Lebensversicherung und Anlegerschutz bei Zertifikaten
und Investmentvermögen
1. Können die Ansprüche von Lebensversicherungskunden nach Übertragung
des Versicherungsbestandes auf den Sicherungsfonds gemäß § 125 Absatz 2
des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) um mehr als 5 Prozent gekürzt
werden, wenn diese Maßnahme nicht ausreicht, um die Fortführung der
Verträge zu gewährleisten und auch die freiwillige Selbstverpflichtung der
Versicherungsunternehmen, Mittel von bis zu 1 Prozent der
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder bereitzustellen, nicht ausreicht
oder nicht durchsetzbar ist?
2. In welchem Verhältnis stehen § 89 Absatz 2 und § 125 Absatz 2, 5 VAG?
3. Sieht die Bundesregierung einen gesetzlichen Klarstellungsbedarf, mit
welcher (maximalen) Kürzung ihrer Ansprüche Lebensversicherungskunden im
Fall des § 125 Absatz 5 VAG zu rechnen haben, wenn die Herabsetzung um
5 Prozent nicht ausreicht?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die zitierten Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes traten zum 1.
Januar 2016 außer Kraft. Sie wurden durch Regelungen im neuen
Versicherungsaufsichtsgesetz ersetzt, die wortgleich sind, so dass sich lediglich die
Bezeichnung ändert. An die Stelle von § 125 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) a. F.
tritt § 222 VAG n. F., an die Stelle des § 89 VAG a. F. tritt § 314 VAG n. F.
§ 222 und § 314 VAG gelten nach der Auffassung der Bundesregierung
unabhängig voneinander. Die Aufsichtsbehörde kann also nach § 314 VAG Maßnahmen
anordnen, die über diejenigen nach § 222 Absatz 5 VAG hinausgehen, sofern die
in § 314 Absatz 1 VAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach
Auffassung der Bundesregierung ist es zweckmäßig, der Aufsichtsbehörde für den Fall
der drohenden Insolvenz eines Versicherungsunternehmens den größtmöglichen
Handlungsspielraum zu geben, um das für die Versicherten in der konkreten
Situation bestmögliche Ergebnis erzielen zu können. Eine Klarstellung in der in
Frage 3 erwähnten Art könnte den Handlungsspielraum der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschränken und wäre damit
kontraproduktiv.
4. Welche gesetzlichen Pflichten haben Lebensversicherungen, ihre Kunden
vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu
informieren, und wie sieht die von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellte Praxis der Lebensversicherungen aus?
Eine ausdrückliche Pflicht für Lebensversicherer, ihre Kunden vor
Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren,
besteht nicht.
5. Welche gesetzlichen Folgen hat die Zahlungsunfähigkeit eines Anbieters von
Altersvorsorgeverträgen auf die Ansprüche der Kunden bei den
unterschiedlichen Altersvorsorgeverträgen nach § 1 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes (AltZertG)?
6. Sollten sich nach Ansicht der Bundesregierung die unterschiedlichen
Insolvenzfolgen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen auf die staatliche
Förderung auswirken?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Im deutschen Finanzsystem greifen auch für die Anbieter von
Altersvorsorgeverträgen die in der Antwort zu Frage 7 beschriebenen
Insolvenzsicherungsmechanismen. Auswirkungen auf die steuerliche Förderung ergeben sich in diesen
Fällen nicht. Eine Änderung ist nicht beabsichtigt, da die Altersvorsorge des
Einzelnen trotz Insolvenz des Anbieters erhalten bleiben soll.
7. Welchen Schutz haben Verbraucherinnen und Verbraucher bei den ihnen in
Deutschland durch Finanzintermediäre (u. a. Kreditinstitute,
Wertpapierdienstleistungsinstitute, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften,
Pensionskassen, Pensionsfonds) direkt oder indirekt angebotenen Geldanlage-
und Altersvorsorgeprodukten in der Insolvenz des Finanzintermediärs (bitte
nach der jeweiligen Produktgruppe aufschlüsseln)?
Wie unterscheidet sich bei den einzelnen Produktgruppen die Absicherung
der Verbraucherinnen und Verbraucher im Insolvenzfall?
Art und Umfang der Absicherung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im
Insolvenzfall sind abhängig von der Klassifizierung des jeweiligen
Finanzintermediärs und dem jeweiligen Produkt.
Einlagensicherung
Kreditinstitute sind nach dem Einlagensicherungsgesetz verpflichtet, ihre
Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem zu
sichern. Gesetzliche Einlagensicherungssysteme sind die
Entschädigungseinrichtungen der privaten Banken (EdB) und der öffentlichen Banken (EdÖ) sowie die
als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen
Sicherungssysteme des Deutschen Sparkassen und Giroverbandes (DSGV) bzw.
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Durch die
gesetzliche Einlagensicherung sind Einlagen im Entschädigungsfall pro Institut bis zu
einem Betrag von 100 000 Euro gesetzlich geschützt. Der Schutz gilt für jeden
Einleger pro Institut. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der
Maximalbetrag nach Eintritt besonderer Lebensereignisse für den Zeitraum von sechs
Monaten nach Gutschrift auf bis zu 500 000 Euro erhöhen. Gesetzlich gesicherte
Einlagen sind insbesondere Kontoguthaben oder Festgelder und Spareinlagen.
Zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung existieren die freiwilligen
Einlagensicherungseinrichtungen der Bankenverbände (Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes deutscher Banken e. V., Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands sowie Bausparkassen-
Einlagensicherungsfonds e.V.). Diese bieten eine Absicherung der Kundengelder über den
o. g. gesetzlichen Mindestrahmen hinaus und werden eigenverantwortlich
betrieben.
Institutssicherung
Kunden von Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und
Genossenschaftsbanken werden zusätzlich durch die Institutssicherung des DSGV bzw.
BVR geschützt. Ziel der institutsbezogenen Sicherungssysteme ist es, die ihnen
angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. So sollen
Entschädigungsfälle bei angeschlossenen Mitgliedsinstituten grundsätzlich
vermieden und die Einlagen der Kunden mittelbar in voller Höhe geschützt werden.
Wertpapierdienstleistungen
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wertpapierdienstleistungen von reinen
Wertpapierhandelsbanken, Finanzdienstleistungsinstituten oder
Kapitalverwaltungsgesellschaften in Anspruch nehmen, sind über die Anlegerentschädigung
geschützt (§ 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)). Die
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen leistet eine Entschädigung,
wenn ein Wertpapierhandelsunternehmen nicht mehr in der Lage ist, seine
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.
Abgesichert sind die Kundenforderungen aus Wertpapiergeschäften, die zu den
vertraglichen Hauptleistungspflichten (Primärleistungspflichten) des Instituts
gehören. Entschädigungsberechtigte Hauptansprüche sind beispielsweise
Ansprüche auf Auszahlung tatsächlich vorhandener Guthaben oder Herausgabe von für
den Anleger verwahrter Wertpapiere. Die Entschädigung greift auch dann ein,
wenn ein Institut Wertpapiere oder Gelder unterschlagen oder veruntreut hat und
nicht mehr herausgeben kann (§ 4 Absatz 1, § 1 Absatz 3 AnlEntG). Der
Entschädigungsanspruch beträgt 90 Prozent der Forderung des Anlegers aus
Wertpapiergeschäften gegen das Institut, maximal jedoch 20 000 Euro pro Anleger,
unabhängig von der Zahl der unterhaltenen Konten.
Ansprüche gegen die Emittenten aus erworbenen Finanzinstrumenten fallen nicht
unter die o. g. Einlagesicherungs- oder Anlegerentschädigungssysteme. Hier
richten sich Ansprüche im Insolvenzfall nach dem allgemeinen Insolvenzrecht.
Anteile an einem Investmentvermögen sind im Fall der Insolvenz der
Kapitalverwaltungsgesellschaft rechtlich geschützt. Investmentvermögen gehören nicht zur
Insolvenzmasse der Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 99 Absatz 3 Satz 2 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) gilt aufgrund des Verweises in den § 112
Absatz 1 Satz 4, § 129 Absatz 1 Satz 5, § 144 Satz 4 und § 155 Absatz 1 Satz 5
KAGB nicht nur für Sondervermögen, sondern auch für
Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offene
Investmentkommanditgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital und geschlossene
Investmentkommanditgesellschaften).
Gesetzliche Sicherungsfonds der Kranken- und Lebensversicherer
Aus einem Lebensversicherungsvertrag begünstigte Personen werden durch den
gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor Lebensversicherungs-AG (Protektor)
geschützt. Für die substitutive private Krankenversicherung bietet der
Sicherungsfonds Medicator AG (Medicator) die entsprechende Absicherung.
Pflichtmitglieder von Protektor und Medicator sind alle Versicherungsunternehmen mit Sitz in
Deutschland, die zum Betrieb der Lebensversicherung oder der substitutiven
Krankenversicherung zugelassen sind. Pensionskassen sind von der
Pflichtmitgliedschaft befreit, können Protektor aber freiwillig beitreten. Betriebsrenten, die
über einen Pensionsfonds durchgeführt werden, sind über den Pensions-
Sicherungs-Verein (PSV) gegen Insolvenz des Trägerunternehmens geschützt. Kommt
es bei einem Lebens- oder Krankenversicherer zu einem Sicherungsfall, droht
also die Insolvenz des Unternehmens, wird der Gesamtbestand an
Versicherungsverträgen auf den zuständigen Sicherungsfonds übertragen und dort fortgeführt.
Auf diese Weise sind die Verträge deutscher Lebens- und substitutiver
Krankenversicherungsunternehmen als Ganzes geschützt.
Durch Protektor abgesichert sind insbesondere die kapitalbildenden
Lebensversicherungen für den Todes- und Erlebensfall, die Risikolebensversicherungen,
private Rentenversicherungsverträge und fondsgebundene Lebensversicherungen.
Ebenfalls geschützt sind Kapitalisierungsgeschäfte sowie Verträge von
Pensionskassen, die Protektor freiwillig beigetreten sind. Medicator sichert die
Versicherungsverträge der substitutiven Krankenversicherung ab. Dazu zählen auch die
Krankheitskostenvollversicherung, die Krankentagegeldversicherung und die
private Pflegepflichtversicherung.
8. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ein anderes von
Finanzintermediären direkt oder indirekt Verbraucherinnen und Verbrauchern angebotenes
Geldanlage- oder Altersvorsorgeprodukt neben Zertifikaten, bei dem im Fall
der Insolvenz des Finanzintermediärs ein Totalverlust droht?
Bei Zertifikaten droht im Fall der Insolvenz des Finanzintermediärs nicht generell
der Totalverlust. Ein Totalverlust droht vielmehr dann, wenn der Emittent
ausfällt. Insofern ist es unerheblich, ob Zertifikate von einem Emittenten selbst oder
von Dritten vertrieben werden. Ein Totalverlust kann zudem nicht nur aufgrund
des Emittentenrisikos, sondern z. B. auch aufgrund des Marktrisikos eintreten.
Das Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals bei Insolvenz des
Emittenten besteht außer bei Zertifikaten auch bei zahlreichen anderen
Finanzinstrumenten, wie z. B. Aktien und Genussrechtsverbindlichkeiten sowie Inhaber- und
Orderschuldverschreibungen. Diese sind nicht von der gesetzlichen
Einlagensicherung umfasst (vgl. § 6 des Einlagensicherungsgesetzes).
Die mit Wertpapieren verbundenen Emittenten- und Marktrisiken werden auch
nicht von der Anlegerentschädigungseinrichtung abgesichert (vgl. § 1 Absatz 3
AnlEntG). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen.
Die gesetzlichen Sicherungsfonds im Versicherungsbereich erstrecken sich nicht
auf den Schutz von Sachversicherungsverträgen.
9. Wie hoch ist das Open Interest der in Deutschland emittierten Zertifikate
insbesondere auch unter Einschluss der nicht mindestens an einer deutschen
Börse gelisteten Zertifikate?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
10. Fallen nach Auffassung der Bundesregierung, der BaFin oder der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
a) Zertifikate, insbesondere in Form von Inhaberschuldverschreibungen und
b) Bonitätsanleihen unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der
Richtlinie 2014/65/EU (MiFID-2-RL)?
Wenn nein, warum nicht ?
Wenn die ESMA noch keine Festlegung getroffen hat, wie ist die Position
der Bundesregierung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden Zertifikate generell als
Schuldverschreibungen ausgegeben. Nach Verständnis der Bundesregierung gilt dies auch
für Bonitätsanleihen.
Nach Auffassung der Bundesregierung und der BaFin kann ein Wertpapier im
Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID
II-RL) nicht gleichzeitig ein Finanzinstrument im Sinne des Anhangs I
Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der MiFID II-RL sein. Der Bundesregierung ist nicht
bekannt, dass ESMA eine andere Auffassung vertritt.
11. Fallen den deutschen Zertifikaten ähnliche oder vergleichbare
Derivatestrukturen in anderen Mitgliedstaaten der EU, die auch an Kleinanleger vertrieben
werden, unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der MiFID-2-RL?
Nach hiesigem Kenntnisstand fallen vergleichbare Produkte auch in anderen
Mitgliedstaaten nicht unter den Derivatebegriff des Anhang I Abschnitt C Nummer 4
bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU.
12. Wenn Zertifikate unter Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der
MiFID-2-RL fallen würden, bestünde dann eine Clearingpflicht über zentrale
Kontrahenten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR-VO)?
Damit eine Transaktion in Derivaten tatsächlich clearingpflichtig wird, müssen
personen- und produktbezogene Voraussetzungen vorliegen. Geschäfte mit
Privatpersonen fallen generell nicht unter die Clearingpflicht. Eine Clearingpflicht
würde bei Geschäften zwischen grundsätzlich clearingpflichtigen Gegenparteien
nur dann gelten, wenn für das dem Geschäft zugrunde liegende Instrument von
der Europäischen Kommission durch Erlass eines Technischen
Regulierungsstandards die Clearingpflicht festgestellt wurde.
13. Hat aus Sicht der Bundesregierung der Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher vor dem Emittentenrisiko eines Zertifikateemittenten einen
geringeren Stellenwert als der zur Wahrung der Finanzstabilität geschaffene
Schutz von finanziellen Gegenparteien und großen Unternehmen vor dem
Bonitätsrisiko des Vertragspartners eines Derivategeschäfts?
Der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern steht in keinem
Stufenverhältnis zu anderen Zielen der Finanzmarktregulierung. Zur Verwirklichung der
einzelnen Ziele müssen die jeweils am besten geeigneten Maßnahmen ergriffen
werden. Zur Verwirklichung des Anlegerschutzes enthalten die bestehenden und
auf europäischer Ebene vereinbarten Regulierungsvorschriften insbesondere
zahlreiche Vorgaben zur Information und Beratung der Anleger. Damit soll
erreicht werden, dass Anlagen entsprechend der Risikobereitschaft der Anleger
durchgeführt werden und bei höherer Risikobereitschaft die Möglichkeit nicht
verwehrt ist, gegebenenfalls höhere Erträge zu erzielen.
Bei Derivategeschäften zwischen finanziellen Gegenparteien und großen, der
Clearingpflicht unterliegenden Unternehmen steht das Ziel der Wahrung der
Finanzstabilität im Vordergrund. Durch EMIR wird das Kontrahentenrisiko der
beteiligten Vertragsparteien abgedeckt, nicht jedoch das Emittentenrisiko; dies geht
einher mit erhöhten Aufwendungen aufgrund von Marginzahlungen und der
Anwendung von Risikominderungstechniken.
14. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung ein vergleichbares Schutzniveau für
Kleinanleger vor dem Insolvenzrisiko des Zertifikateemittenten, z. B. bei
Bonitätsanleihen, geschaffen werden, wie es nach der EMIR-VO für
finanzielle Gegenparteien bei OTC-Derivaten (OTC – over the counter), z. B. bei
CDS-Derivaten, gewährt wird?
Die Ausschaltung des Emittentenrisikos bei Zertifikaten würde eine vollständige
Besicherung der Zertifikate erforderlich machen. Dies würde den Charakter und
das Renditeprofil von Zertifikaten grundlegend ändern und im Ergebnis zu einer
Verringerung der den Anlegern zur Auswahl stehenden Anlagemöglichkeiten
entsprechend ihrer Risikoneigung führen.
15. Welche Erwägungen rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung, dass
anders als bei Einlagen und Investmentvermögen seit der Finanzkrise bei
Zertifikaten keine Verbesserung der Stellung der Verbraucher im Fall der
Insolvenz des Finanzintermediärs erfolgt ist?
Wie ist dies insbesondere damit vereinbar, dass eine der spürbarsten
negativen Auswirkungen der Finanzkrise für Verbraucherinnen und Verbraucher
im Segment der Zertifikate mit der Insolvenz der Lehman Brothers Bankhaus
AG bzw. einer Tochterfirma des amerikanischen Lehman-Brothers-
Konzerns in den Niederlanden aufgetreten ist?
Die Interessen der Anleger schützt das Aufsichtsrecht mit Blick auf Risiken
insbesondere durch Transparenz- und Beratungspflichten, die den Anleger in die
Lage versetzen, informiert eine (Anlage-)Entscheidung zu treffen.
Daher sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 Absatz 1 Nummer
1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verpflichtet, ihre Kunden sorgfältig zu
beraten und ihnen nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 WpHG alle zweckdienlichen
Informationen mitzuteilen. Hierzu gehört auch eine Aufklärung über Kosten
sowie Chancen und Risiken von Zertifikaten.
Auch zivilrechtlich sind Anleger im Rahmen einer Anlageberatung über das
Zertifikaten immanente Emittentenrisiko aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom
27. September 2011 - XI ZR 178/10 - Rn. 28). Ähnliches gilt für das
beratungsfreie Geschäft, da Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet sind zu
prüfen, ob Finanzinstrumente für den Kunden angemessen sind. Die
Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse
und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der
Finanzinstrumente oder Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu
können (§ 31 Absatz 5 WpHG). Daher ist auch entscheidend, ob der Kunde das
Emittentenrisiko eines Zertifikates erkennt. Eine Ausführung eines Kaufauftrags ohne
Evaluierung der Geeignetheit oder Angemessenheit des Produkts für den Kunden
(„Execution-only“) ist im Rahmen von Schuldverschreibungen mit derivativem
Element nach der EU-Finanzmarktrichtlinie nicht möglich.
16. Wäre der für Anleger von Lehman-Zertifikaten eingetretene Schaden auch
eingetreten, wenn ein Clearing der Lehman-Zertifikate über einen zentralen
Kontrahenten erfolgt wäre oder Lehman-Zertifikate mit Sicherheiten
besichert gewesen wären?
Der Schaden, den Anleger von „Lehman-Zertifikaten“ durch den Ausfall des
Emittenten erlitten haben, wäre auch dann eingetreten, wenn ein Clearing dieser
Zertifikate über einen Zentralen Kontrahenten erfolgt wäre. Denn der Zentrale
Kontrahent trägt das Kontrahenten- und nicht das Emittentenrisiko. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
17. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin die
Kosten
a) bei einem Clearing von Zertifikaten beim Verkauf an einen Verbraucher
über einen zentralen Kontrahenten,
b) einer Besicherung des Zertifikates durch Sicherheiten wie z. B. im COSI-
und ETP-Segment (COSI – ständiger Ausschuss für operative
Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit; ETP – Exchange Traded
Funds) der Schweizer Börse in Prozent des Anlagewertes pro Jahr?
Der Bundesregierung bzw. der BaFin liegen keine Erkenntnisse über die Kosten
des zentralen Clearings für den einzelnen Anleger oder die Kosten der
Besicherung eines Zertifikats durch Sicherheiten vor.
18. Sind aus Sicht der Bundesregierung sog. Bonitätsanleihen, wie z. B. DZ-
BANK-First-to-default-Credit-Linked-Note- und Commerzbank-Colibri-
Plus-Anleihen, bei denen die Rückzahlung und Kuponzahlung von der
Kreditwürdigkeit von bis zu fünf Referenzunternehmen derart abhängen, dass
bereits das Kreditereignis bei einem Referenzunternehmen zum Totalverlust
bzw. zur Andienung einer Schuldverschreibung dieses insolventen
Unternehmens führen kann, für Verbraucher geeignet?
Die Eignung der genannten Produkte für Verbraucher kann nicht pauschal bejaht
oder verneint werden. Zum Kreis der Verbraucher zählen auch solche Anleger,
die höhere Renditeerwartungen haben und bereit sind, dafür auch höhere Risiken
einzugehen.
Solche Produkte spielen nach aktuellen Erkenntnissen der BaFin in der
Anlageberatung von Banken nur sehr vereinzelt eine Rolle, werden also den
Verbrauchern kaum aktiv empfohlen.
19. In welchem Umfang (Emissionsvolumen, Open Interest) waren im Jahr 2008
Anleger derartiger Anleihen, bei denen ein Referenzschuldner ein
Unternehmen des Lehman-Brother-Konzerns war (z. B. DZ-Bank-Cobold-Anleihen),
von der Insolvenz des Lehman-Brother-Konzerns betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten oder Erkenntnisse vor.
20. Plant die Bundesregierung die Möglichkeit, das für Verbraucher durch die
OGAW-Regulierung (Richtlinie 2009/65/EG; OGAW – gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren) geschaffene Schutzniveau für Verbraucher durch
Zertifikate-Strukturen (u. a. Index-Tracker, Basket-Zertifikate) zu umgehen,
einzuschränken?
Wenn nein, warum nicht?
Das Emittentenrisiko ist ein den Zertifikaten als Inhaberschuldverschreibungen
immanentes Risiko, denn der Emittent verspricht dem Inhaber der
Schuldverschreibung eine Leistung. Damit ist die Erfüllung dieser Leistung unter anderem
von der Leistungsfähigkeit des Emittenten als Schuldner abhängig. Bei einem
OGAW-Fonds erwirbt der Anleger hingegen Anteile oder Aktien an diesem
Fonds. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft erwirbt dann für den Fonds die
zulässigen Vermögensgegenstände.
Der Unterschied im Emittentenrisiko liegt daher in der Natur dieser beiden
Anlageinstrumente begründet. Dementsprechend werden durch die Emission oder das
Anbieten von Zertifikaten auch keine OGAW-Regulierungen umgangen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Information der Kunden
beispielsweise über Risiken in der Antwort zu Frage 15 verwiesen.
21. Welche Regelungen zum Schutz der Anlegerinnen und Anleger bezüglich
des Angebotes und Vertriebes von Zertifikaten wurden seit 2008 geschaffen,
insbesondere bezüglich
Grundsätzlich wurden keine Vorschriften geschaffen, die speziell auf Zertifikate
beschränkt sind.
a) Emittentenrisiko,
Das Emittentenrisiko lässt sich gesetzlich bei keinem Finanzinstrument
verändern, da es dem jeweiligen Finanzinstrument immanent ist.
b) Produkttransparenz,
Für eine größere Produkttransparenz sorgen die Informationsblätter, die mit dem
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz eingeführt wurden, das am
1. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Nach § 31 Absatz 3a WpHG sind solche
Informationsblätter u. a. auch für Zertifikate zu erstellen; danach ist auf die mit
Zertifikaten verbundenen Risiken hinzuweisen. Zur Konkretisierung der Norm wurde
die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung ergänzt
(§ 5a WpDVerOV). Eine weitere Konkretisierung von § 31 Absatz 3a WpHG und
von § 5a WpDVerOV erfolgte durch das BaFin-Rundschreiben 4/2013 (WA). In
diesem Rundschreiben sind weitere Vorgaben zu den erforderlichen Angaben zur
Art des Finanzinstruments und seiner Funktionsweise formuliert. Parallel zum
BaFin-Rundschreiben wurde von den Verbänden der Deutschen Kreditwirtschaft,
dem früheren Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem vzbv unter Beteiligung eines Sprachwissenschaftlers ein
Glossar zur Verbesserung der sprachlichen Verständlichkeit von
Produktinformationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz mit allgemeinverständlichen
Erläuterungen schwieriger Fachbegriffe erarbeitet. Die BaFin hat das Projekt
begleitet und empfiehlt die Nutzung des Glossars.
c) Geeignetheit für Kleinanleger,
Eine speziell auf Zertifikate beschränkte Regelung zur Geeignetheit für
Kleinanleger ist seit 2008 nicht geschaffen worden. Mehrere der seit 2008 geschaffenen
Regelungen im Bereich der Finanzregulierung wirken sich auch auf das Angebot
und den Vertrieb von Zertifikaten aus. Dies gilt insbesondere für die Einführung
des Beratungsprotokolls (2010), die Einführung des Produktinformationsblattes,
das explizite Verbot der Empfehlung ungeeigneter Produkte, die Regulierung zu
Vertriebsvorgaben (2011), die Schaffung des sog. Mitarbeiter- und
Beschwerderegisters, die Einführung des Sachkundeerfordernisses für Anlageberater und
Vertriebsbeauftragte (2012), die Einführung der Honoraranlageberatung, die
Regelung der Beschwerdebearbeitung durch die BaFin (2013) sowie die Schaffung
des Produktinterventionsrechts durch das Kleinanlegerschutzgesetz (2015).
d) Kosten und Kostentransparenz,
Zu den Kosten eines Produktes und zur Kostentransparenz weist das BaFin-
Rundschreiben 4/2013 (WA) explizit darauf hin, dass eine Kostenangabe im
Informationsblatt nach § 31 Absatz 3a WpHG erfolgen muss. Verweise auf das Preis- und
Leistungsverzeichnis eines Instituts oder mündliche Auskünfte des
Anlageberaters sind unzulässig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21b verwiesen.
e) Handel und Handelstransparenz?
Auch für den Handel und die Handelstransparenz existieren keine auf Zertifikate
beschränkten Bestimmungen. Die geltenden Vorschriften für die
Handelstransparenz beruhen weitgehend auf der Umsetzung der MiFID I (Richtlinie
2004/39/EG) durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) im
Wertpapierhandelsgesetz sowie der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und
Organisationsverordnung.
22. Bei welchen der in Frage 21 erfragten Regelungen besteht ein höheres
Schutzniveau als bei Investmentvermögen?
Zu Frage 21a
Hinsichtlich des Emittentenrisikos unterscheiden sich Zertifikate und sonstige
Schuldverschreibungen von Investmentvermögen. Dieser Unterschied liegt
jedoch in der Natur der Finanzinstrumente begründet. Die einem Finanzinstrument
immanenten Risiken können jedoch nicht mit dem Schutzniveau gleichgesetzt
werden.
Zu Fragen 21b bis 21e
Das Schutzniveau beim Angebot, Vertrieb oder Handel von Finanzinstrumenten
durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich weitgehend
einheitlich, es besteht kein signifikanter Unterschied zwischen Investmentvermögen
und Zertifikaten.
23. Welche Sachverhalte hat die BaFin auf das Ergreifen einer Maßnahme nach
§ 4b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bisher mit welchem Ergebnis
untersucht?
Die BaFin hat eine Reihe von Sachverhalten daraufhin untersucht, ob eine auf
§ 4b WpHG gestützte Maßnahme zulässig und zweckmäßig wäre. Soweit sich
hierbei herausstellte, dass die handelnden Personen nicht über eine für ihre
Tätigkeit erforderliche Erlaubnis verfügen, wurden weitere Untersuchungen
eingeleitet. In anderen Fällen dauert die weitere Sachverhaltsaufklärung noch an.
24. Welche Maßnahmen hat die BaFin nach § 4b WpHG bisher ergriffen?
Bislang sind keine auf § 4b WpHG gestützte Maßnahmen ergriffen worden.
25. Welche internen Verwaltungsvorschriften hat die BaFin zu § 4b WpHG
erlassen?
Die BaFin hat keine internen Verwaltungsvorschriften zu § 4b WpHG erlassen.
26. Hat die BaFin bei derzeit am Markt beobachtbaren Zertifikatestrukturen
(u. a. bei Bonitätsanleihen, wie in Frage 18 dargestellt) erhebliche Bedenken
für den Anlegerschutz?
Wenn ja, welche und warum?
Wenn nein, warum nicht?
Angesichts der geringen Bedeutung der genannten Produkte in der
Anlageberatung (s. Antwort zu Frage 18) wird derzeit keine Notwendigkeit für eine
gesonderte Regulierung zur Gewährleistung des kollektiven Anlegerschutzes gesehen.
Die BaFin beobachtet aber weiterhin laufend den Zertifikatemarkt und wird
erforderlichenfalls die für den kollektiven Anlegerschutz erforderlichen
Maßnahmen ergreifen.
27. Kann die BaFin aufgrund von § 4b WpHG das Angebot und den Vertrieb
von Zertifikaten verbieten?
Ein Verbot des Vertriebs von Zertifikaten auf Grundlage des § 4b WpHG ist unter
Wahrung der allgemeinen und speziellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
hoheitlicher Eingriffsmaßnahmen grundsätzlich möglich.
28. Welches Gesamt-Anlagevolumen verwalten AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaften (AIF – alternative Investmentfonds), die
a) unter § 2 Absatz 4b des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB),
Zu dem Gesamt-Anlagevolumen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die
unter § 2 Absatz 4b KAGB fallen, liegen keine Angaben vor, da diese Regelung
nach dem Regierungsentwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes aufgehoben
werden soll und daher keine statistischen Daten dazu erhoben werden.
b) unter § 2 Absatz 5 KAGB
fallen und
c) welche Überschneidungen beim Gesamt-Anlagevolumen bestehen bei
den unter a und b fallenden AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften?
Die Fragen 28b und 28c werden gemeinsam beantwortet.
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unter § 2 Absatz 5 KAGB fallen,
verwalten zusammen ein Gesamt-Anlagevolumen in Höhe von ca. 652 Mio. Euro.
29. Welches Leverage war nach § 263 Absatz 1 KAGB in der vom 22. Juli 2013
bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung möglich (bitte an Hand des
Beispiels der Begründung zum Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 65 des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie
2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren – OGAW – im Hinblick auf die Aufgaben der
Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen –OGAW-V-
Umsetzungsgesetz –; Bundestagsdrucksache 18/6744 erklären)?
Gibt es hierzu mehrere Auslegungsvarianten?
Wenn ja, welche?
§ 263 Absatz 1 Satz 1 KAGB in der vom 22. Juli 2013 bis zum 18. Juli 2014
geltenden Fassung bezog sich seinem Wortlaut nach auf „60 Prozent des Wertes
des geschlossenen Publikums-AIF“. Dieser wurde durch das Gesetz zur
Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I
S. 934) geändert. Der seitdem geltende Wortlaut lautet „60 Prozent des
Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen
Vermögensgegenstände“. Es handelte sich bei dieser Änderung nur um eine Klarstellung, dass mit
dem Wert des geschlossenen Publikums-AIF in § 263 Absatz 1 KAGB der
Verkehrswert der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen
Vermögensgegenstände gemeint ist (siehe auch die Gesetzesbegründung,
Bundestagsdrucksache 18/1305, S. 49). Am Regelungsgehalt von § 263 Absatz 1 Satz 1 KAGB hat
sich durch diese Klarstellung nichts geändert.
Die Klarstellung war notwendig, weil „Wert des geschlossenen Publikums-AIF“
so hätte verstanden werden können, dass „Verkehrswert der
Vermögensgegenstände“ abzüglich Verbindlichkeiten gemeint ist.
Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des OGAW-V-
Umsetzungsgesetzes ausgeführt, soll durch die neuerliche Änderung des Wortlauts keine
Änderung bezüglich des Prozentsatzes der zulässigen Kreditaufnahme erfolgen. Die
Änderung soll sich vielmehr auf den Bezugspunkt der Berechnung der zulässigen
Kreditaufnahme beziehen.
30. Gibt es inländische Spezial- oder Publikums-AIF, die so strukturiert sind
(gegebenenfalls auch in Ausgestaltung von Nachschusspflichten), dass noch
nicht eingefordertes, aber zugesagtes Kapital über einen längeren Zeitraum
nicht eingefordert wird, und wenn ja, wie hoch ist das betroffene
Anlagevolumen?
Geschlossene Publikums- oder Spezial-AIF, die als
Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden, können grundsätzlich so strukturiert werden, dass das
insgesamt zugesagte Kapital erst nach und nach von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft abgerufen und vom Anleger damit erst aufgrund des jeweiligen
Kapitalabrufs eingezahlt wird. Hintergrund dieser Strukturierung ist vielfach, dass bei
AIF, die nach und nach investieren, Kapital erst dann abgerufen wird, wenn es zu
Investitionszwecken benötigt wird. Eine Nachschusspflicht hat der Gesetzgeber
jedoch ausgeschlossen (§ 152 Absatz 3 Satz 3 KAGB).
Ein erst nach und nach erfolgender Abruf von Kapital ist nicht möglich bei der
Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital, da bei dieser nach § 141
Absatz 1 KAGB Volleinzahlung erforderlich ist.
Das betroffene Anlagevolumen lässt sich nicht beziffern, da die BaFin keine nach
diesem Kriterium differenzierten Daten erhebt.
31. Welches Leverage wäre bei den in Frage 30 erfragten inländischen
Publikums-AIF – bezogen auf das eingebrachte Kapital – nach der im OGAW-V-
Umsetzungsgesetz enthaltenen Neuregelung von § 263 Absatz 1 KAGB
maximal möglich?
Zur grundsätzlichen Berechnung des Leverages wird auf die Antwort zu Frage 29
verwiesen.
Bezugspunkt der Begrenzung ist die Summe von eingebrachtem und zugesagtem
Kapital. Welche Höhe der Kreditaufnahme sich bei einem AIF bezogen nur auf
das eingezahlte Kapital ergibt, hängt von der Ausgestaltung des einzelnen AIF im
Hinblick auf Kreditaufnahme und Kapitalabrufe ab. Eine Bezifferung des
Volumens ist nicht möglich, s. Antwort zu Frage 30.
32. Welches Leverage wäre bei der Kreditvergabe nach § 285 Absatz 2 KAGB-E
bei den in Frage 30 erfragten geschlossenen Spezial-AIF – bezogen auf das
eingebrachte Kapital – möglich?
Nach der im Regierungsentwurf zum OGAW-V-Umsetzungsgesetz
vorgesehenen Regelung in § 263 Absatz 2 Nummer 1 KAGB sollen darlehensgewährende
inländische geschlossene Spezial-AIF Kredite bis zur Höhe von maximal 30
Prozent des aggregierten eingebrachten und noch nicht eingeforderten zugesagten
Kapitals aufnehmen dürfen. Bezugspunkt der Begrenzung ist damit die Summe
von eingebrachtem und zugesagtem Kapital. Welche Höhe der Kreditaufnahme
sich bei einem inländischen geschlossenen Spezial-AIF bezogen nur auf das
eingezahlte Kapital ergibt, hängt von der Ausgestaltung des einzelnen AIF im
Hinblick auf Kreditaufnahme und Kapitalabrufe ab. Eine Bezifferung des Volumens
ist nicht möglich, s. Antwort zu Frage 30.
33. Sind die Banken nach Auffassung der Bundesregierung vor dem Hintergrund
der Presseberichte, wonach Kapitalanlagegesellschaften aus den verwalteten
Investmentvermögen u. a. Bestandsprovisionen an (Direkt-)Banken zahlen,
die Depots für Kunden verwalten, in denen entsprechende Anteile an einem
Investmentvermögen enthalten sind (Finanztest 5/2015, S. 30 f.),
verpflichtet, diese Provisionen gemäß § 675 Absatz 1, § 667 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) an die Kunden herauszugeben?
Die Fragestellung, inwiefern Banken gemäß §§ 675 Absatz 1, 667 BGB
zivilrechtlich dazu verpflichtet sind, Vertriebsvergütungen (z. B.
Bestandsprovisionen, welche Kapitalverwaltungsgesellschaften aus dem Investmentvermögen an
(Direkt-)Banken zahlen, die Depots für Kunden verwalten, in denen
entsprechende Anteile an einem Investmentvermögen enthalten sind) an die Kunden
herauszugeben, ist − soweit ersichtlich − höchstrichterlich noch nicht abschließend
entschieden worden (siehe BGH, Urt. vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12,
Rn. 19; BGH, Urt. vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, Rn. 42; BGH, Urt. vom
16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, Rn. 33). Die abschließende Klärung dieser in
der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie im juristischen Schrifttum
umstrittenen Rechtsfrage (zum Meinungsstand siehe BGH, Urt. vom 14. Januar 2014
- XI ZR 355/12, Rn. 15 bis 18) obliegt der rechtsprechenden Gewalt.
34. Ist die in Frage 33 beschriebene Praxis der Kapitalanlagegesellschaften mit
den von der BaFin nach den §§ 163,162 KAGB genehmigten
Anlagebedingungen vereinbar?
Es ist bekannte Praxis, dass Kapitalverwaltungsgesellschaften Teile der
Verwaltungsvergütung an Vermittler weiterleiten (sog. Bestandsprovisionen). In den
Anlagebedingungen muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft auch Angaben zu den
Kosten für Vergütungen machen, die aus dem Investmentvermögen an die
Kapitalverwaltungsgesellschaft zu leisten sind (z. B. die Verwaltungsvergütung). Im
Rahmen der Genehmigung der Anlagebedingungen prüft die BaFin die
Kostenregelung unter anderem darauf, ob sie nachvollziehbare Angaben zur Methode,
Höhe und Berechnung von Vergütungen enthält (vgl. § 162 Absatz 2 Nummer 11
KAGB). Die BaFin prüft jedoch weder die Höhe der Vergütung, noch die
Zwecke, für welche die Vergütung verwendet wird (z. B. Weiterleitung eines Teils
der Verwaltungsvergütung an den Vertrieb), da dies der unternehmerischen
Entscheidung der Kapitalverwaltungsgesellschaft unterliegt. Diese
Verwaltungspraxis ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 43 Absatz 2 des
Investmentgesetzes, der in § 163 Absatz 2 KAGB aufgegangen ist.
Somit muss die BaFin es der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft
überlassen, ob sie in den Fällen, die in Finanztest 5/2015, S. 30 f. beschrieben werden,
eine insgesamt reduzierte Verwaltungsvergütung beansprucht, indem sie neue,
niedrigere Bestandsprovisionen mit solchen Banken aushandelt, die die
Fondsanteile lediglich über Online-Banking und damit mit einem geringeren Aufwand
vertreiben.
35. Welchen gesetzlichen Anforderungen müssen Anlagebedingungen
entsprechen, damit sie von der BaFin gemäß § 163 KAGB genehmigt werden
können?
Gehört zu den gesetzlichen Anforderungen auch § 305 BGB?
Wenn ja, warum sind Anlegebedingungen, die Zahlungen an Dritte
enthalten, die weder Vergütung noch Aufwendungsersatz sind, nicht überraschend
im Sinne von § 305c BGB, so dass eine Genehmigung derartiger
Anlagebedingungen nicht erfolgen dürfte?
Nach § 163 Absatz 2 KAGB hat die BaFin die Anlagebedingungen zu
genehmigen, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Um den
gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen die Anlagebedingungen zunächst
die in § 162 Absatz 2 KAGB aufgeführten Mindestangaben enthalten. Ferner
handelt es sich bei den Anlagebedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen,
so dass die Einbeziehung der jeweiligen Klauseln auch an § 305c Absatz 1 BGB
(sog. Überraschungsklausel) zu messen ist. Ob eine Klausel in
Anlagebedingungen als überraschend anzusehen ist, kann aber immer nur bezogen auf den
konkreten Einzelfall bestimmt werden. Es kommt darauf an, ob eine Klausel von den
Erwartungen des jeweiligen Vertragspartners deutlich abweicht und er mit ihr
vernünftigerweise auch nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des
Vertragspartners werden sowohl von allgemeinen als auch individuellen
Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählen etwa der Grad der Abweichung vom
dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftsverkehr übliche Gestaltung. Bei
Vergütungsvereinbarungen ist es weder üblich, dass dem Vertragspartner die
Kalkulation offen gelegt wird, noch dass ihm dargelegt wird, wie die Vergütung
verwendet wird.
Der BaFin ist deshalb auch keine höchstrichterliche, zivilrechtliche
Rechtsprechung bekannt, die eine Vergütungsklausel allein deswegen als überraschend
i. S. d. § 305c Absatz 1 BGB wertet, weil sie Zahlungen an Dritte beinhaltet, die
zwar in die Kalkulation der Vergütung eingeflossen, dem Vertragspartner aber
nicht offen gelegt worden sind. Anderenfalls müsste in einem arbeitsteiligen
Wirtschaftssystem nahezu jede Vergütung als überraschend im Sinne des § 305c
Absatz 1 BGB betrachtet werden.
Unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit der
Vergütungsklausel ist die BaFin jedoch der Auffassung, dass der Anleger ein berechtigtes
Interesse daran hat, darüber informiert zu werden, wenn Teile der Vergütung für die
Zahlung von Bestandsprovisionen an Dritte verwendet werden. Diesem Interesse
trägt das KAGB allerdings bereits Rechnung. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft
muss im Verkaufsprospekt offenlegen, ob und inwieweit Teile der
Verwaltungsvergütung an Vermittler weitergeleitet werden (vgl. § 165 Absatz 3 Nummer 8
KAGB).
36. Stellt die eben dargestellte Praxis der Kapitalanlagegesellschaften und der
Depotbanken einen Missstand im Sinne von § 4 Absatz 1 a des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) dar?
Vorbemerkung zu Frage 36: Gemäß Mitteilung des Deutschen Bundestages an
das Bundesministerium der Finanzen vom 17. Dezember 2015 meinte der
Fragesteller in dieser Frage § 4 Absatz 1a FinDAG. Die Antwort bezieht sich auf diese
Vorschrift.
Ein Missstand i. S. d. § 4 Absatz 1a Satz 3 FinDAG ist ein erheblicher, dauerhafter
oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner
Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen
oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Es ist kein
Verbraucherschutzgesetz ersichtlich, gegen das die dargestellte Praxis (s. Frage 33) dauerhaft
oder wiederholt verstoßen würde. Dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften in
der Praxis häufig einen wesentlichen Teil ihrer Verwaltungsvergütung als
Bestandsprovision an die Vermittler weiterleiten, ist bekannt. Der Gesetzgeber
begegnet diesem Phänomen, indem er auf Transparenz setzt (siehe Antwort zu
Frage 35). Er verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaft, im
Verkaufsprospekt offen zu legen, ob „ein wesentlicher Teil der Vergütungen, die aus dem
Investmentvermögen an die Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für
Vergütungen an Vermittler von Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens auf den
Bestand von vermittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird“ (§ 165 Absatz 3
Nummer 8 KAGB). Auf diese Weise wird der Anleger in die Lage versetzt, sich
über die ihm angebotene Anlage ein begründetes Urteil zu bilden.
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