[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 13. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7284
18. Wahlperiode 15.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock,
Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7112 –
Prüfung der Regelwerkskonformität des Atomkraftwerks Gundremmingen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit etwa drei Jahren wird zwischen der Bundesatomaufsicht und der zuständigen
bayerischen Landesatomaufsichtsbehörde beraten, inwiefern das Atomkraftwerk
(AKW) Gundremmingen den deutschen AKW-Sicherheitsanforderungen genügt
oder nicht (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu den
Fragen 5 und 6 auf Bundestagsdrucksache 17/14454 und Plenarprotokoll 18/114
Anlage 21). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat hierzu mehrere Kleine
Anfragen gestellt, unter anderem jene, die sich inklusive der dazugehörigen
Antworten der Bundesregierung auf den Bundestagsdrucksachen 17/11947,
17/14340, 17/14454, 17/14606, 18/741 und 18/3875 finden.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 beauftragte das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), die Gesellschaft für
Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH und das Physikerbüro Bremen
(PhB) mit der Erarbeitung einer gutachterlichen Fachstellungnahme zur
„Bewertung des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems ZUNA des
Kernkraftwerkes Gundremmingen als Teil des Sicherheitssystems
(Sicherheitseinrichtung)“. Dieses BMUB-Schreiben und weitere in dieser Kleinen Anfrage
referenzierte Unterlagen wurden der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf ihr
Ersuchen hin vom BMUB mit Schreiben vom 8. Mai 2014 und 21. Mai 2015 zur
Verfügung gestellt.
Insbesondere Qualität und Funktionalität des „Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr-
und Einspeisesystems (ZUNA)“ sind Gegenstand dieser Prüfung der
Regelwerkskonformität, vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
zu den Fragen 14 bis 16 auf Bundestagsdrucksache 17/14606 sowie das o. g.
BMUB-Schreiben vom 16. Juni 2014. Für einen Vergleich der ZUNA-
Nachkühlkette mit den anderen Nachkühlketten und mit dem Stand von Wissenschaft und
Technik ist aus Sicht der Fragesteller eine übersichtliche Gegenüberstellung der
maßgeblichen Parameter jeder einzelnen Komponente erforderlich. Zu diesem
Zweck enthält die Kleine Anfrage die Fragen 9 bis 14.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der Genehmigung des Kernkraftwerks Gundremmingen wurde festgestellt,
dass auch im Hinblick auf die Erdbebenbeherrschung die erforderliche Vorsorge
gegen Schäden getroffen ist. Das aktuelle kerntechnische Regelwerk sieht andere
Randbedingungen für die Nachweisführung bei der Beherrschung des
Bemessungserdbebens vor, als sie an das Kernkraftwerk Gundremmingen bei seiner
Errichtung gestellt wurden. Am Kernkraftwerk Gundremmingen wurden im Laufe
der Betriebszeit Nachrüstungen durchgeführt, beispielsweise durch den Bau des
Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems (ZUNA). Ob durch die
Nachrüstungen beim Kernkraftwerk Gundremmingen die Nachweise zur
Beherrschung des Bemessungserdbebens auch nach dem aktuellen kerntechnischen
Regelwerk, insbesondere den zuletzt am 3. März 2015 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke (SiAnf), geführt sind
oder welche sicherheitstechnische Bedeutung mögliche Abweichungen im Detail
haben, ist Teil einer Prüfung der Sachverständigen des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Hierzu wurde am
16. Juni 2014 die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS)
beauftragt, gemeinsam mit dem Physikerbüro Bremen (PhB) eine Stellungnahme
abzugeben.
Diese Stellungnahme der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit und
des Physikerbüro Bremen zur „Bewertung des Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr-
und Einspeisesystems ZUNA des Kernkraftwerkes Gundremmingen als Teil des
Sicherheitssystems (Sicherheitseinrichtung)“ liegt dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Entwurf vom 8.
Dezember 2015 vor. Die Bewertung durch das BMUB ist noch nicht abgeschlossen, aber
nachfolgend werden die grundsätzliche Vorgehensweise und aufgearbeitete
Sachverhalte beschrieben.
Die Stellungnahme behandelt im Kern die Fragestellung, ob mit dem
Zusätzlichen Nachwärmeabfuhr- und Einspeisesystems (ZUNA) für die zu
unterstellenden Folgeereignisse eines Bemessungserdbebens eine äquivalente
Sicherheitseinrichtung zu den drei Nachkühlsträngen vorhanden ist, die die Nachwärmeabfuhr
übernehmen kann. Hierbei wird als Anforderungsfall für das ZUNA
(Referenzfall) unterstellt, dass bei einem Bemessungserdbeben ein Nachkühlstrang
aufgrund eines Einzelfehlers ausfällt, sich ein Nachkühlstrang in der Instandhaltung
befindet und der dritte, der als einziger nicht gegen das Bemessungserdbeben
(jedoch gegen das Auslegungserdbeben – vgl. Antwort zu den Fragen 6 und 7)
ausgelegt ist, aufgrund der Erdbebeneinwirkungen ausfällt.
Dafür wurden im Rahmen der Stellungnahme
1. die bei einem Bemessungserdbeben zu unterstellenden Folgeereignisse
sowie die zur Beherrschung der Folgeereignisse erforderlichen Sicherheits-
und Systemfunktionen,
2. das Zusammenwirken der Teile des Sicherheitssystems unter Einbeziehung
von ZUNA,
3. die Qualität und Zuverlässigkeit der ZUNA-Komponenten und -Systemteile,
4. die Bedeutung des Fehlens eines Zwischenkühlkreises bei ZUNA,
5. die Blocktrennung zwischen den ZUNA-Systemen von Block B und C und
6. die Instandhaltungsregelungen für die Nachkühlketten einschließlich ZUNA
behandelt.
1. Bei welchen Ereignissen nach Erdbeben − einschließlich solchen im
Nichtleistungsbetrieb und Brennelemente-Lagerbecken − wird das ZUNA
aufgrund von Ausfällen in den Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3
erforderlich (bitte vollständige Liste mit Ereignisname gemäß den deutschen
Sicherheitsanforderungen an Atomkraftwerke vom 22. November 2012,
veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. Januar 2013, betroffenen Nachweiszielen
und -kriterien, betroffenen Schutzzielen und der jeweils ausgefallenen
Redundanzen angeben)?
Wie der Vorbemerkung der Bundesregierung zu entnehmen, sind die Ausweisung
der bei einem Bemessungserdbeben zu unterstellenden Folgeereignisse sowie die
zur Beherrschung dieser Folgeereignisse erforderlichen Sicherheits- und
Systemfunktionen Bestandteile des Betrachtungsumfangs der Stellungnahme. Die
Betrachtungen erstrecken sich auf den Leistungs- und Nichtleistungsbetrieb der
Anlage im angegebenen Referenzfall. Die betrachteten Folgeereignisse sind, gemäß
den Ereignislisten für Siedewasserreaktoren in den Sicherheitsanforderungen an
Kernkraftwerke, die Ereignisse:
größere Fehlfunktion im Frischdampf-System oder in der
Speisewasserversorgung, die zu einer Temperatur- oder Druckabsenkung im
Reaktorkühlsystem führt (Ereignis S3-01),
größere Fehlfunktion im Frischdampf-System oder in der
Speisewasserversorgung, die zu einer Temperatur- oder Druckerhöhung im
Reaktorkühlsystem führt (Ereignis S3-02),
Ausfall aller Reaktorspeisewasserpumpen ohne Zuschaltung der
Reservepumpe (Ereignis S3-03),
Fehlfunktion mit Anstieg des Füllstands im Reaktordruckbehälter oder
fehlerhaftes Einspeisen durch betriebliche Systeme oder durch
Sicherheitssysteme (Ereignis S3-04),
Ausfall eines in Betrieb befindlichen Stranges des
Nachwärmeabfuhrsystems (Ereignis S3-05),
Abschaltung aller Nachkühlstränge durch Druckanstieg oder Füllstandabfall
(Ereignis S3-06),
Leck/Bruch im Frischdampf- oder Speisewassersystem innerhalb des
Maschinenhauses (Ereignis S3-27),
Leck an der Kondensationskammer (Ereignis S3-31),
Notstromfall länger als 10 Stunden (Ereignis S3-37).
Die jeweils betroffenen Schutzziele und relevanten Betriebsphasen sind,
entsprechend der Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, in der nachfolgenden
Tabelle aufgeführt.
Ereignis Betroffene Schutzziele Betriebsphase
S3-01 R, K A-B
S3-02 R, K, B, S A-B
S3-03 R, K A
Ereignis Betroffene Schutzziele Betriebsphase
S3-04 R, B A-C
S3-05 K, B C-E
S3-06 K, B C-D
S3-27 R, K, B, S A-B
S3-31 K A-B
S3-37 R, K, B, S A-E
Hierbei wurden die folgenden Abkürzungen für die Schutzziele verwendet: R für
Kontrolle der Reaktivität, K für Kühlung der Brennelemente, B für Einschluss
der radioaktiven Stoffe und S für Einhaltung radiologischer Sicherheitsziele.
Betriebsphase A bezeichnet den Leistungsbetrieb, der Nichtleistungsbetrieb umfasst
die Betriebsphasen B-F. Die genaue Definition der Betriebsphasen findet sich in
den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke. Die generell für die einzelnen
Schutzziele je nach Betriebsphase geltenden Nachweisziele und
Nachweiskriterien können ebenfalls den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke
entnommen werden.
Hinsichtlich der Behandlung des Erdbebens in Zusammenhang mit dem
Brennelementlagerbecken wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
2. Bei welchen dieser Ereignisse ist unklar, ob das ZUNA als gleichwertig zu
einer Sicherheitseinrichtung gewertet werden kann, und ggf. jeweils warum
ist es unklar?
Und ist das ZUNA bei diesen Ereignissen ganz oder teilweise unwirksam
(bitte differenzierte Angabe mit jeweiliger Begründung)?
Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit für die zu unterstellenden
Folgeereignisse eines Bemessungserdbebens des ZUNA sind Bestandteile des
Betrachtungsumfangs der aufgeführten Stellungnahme. Die Bewertung durch das BMUB
ist noch nicht abgeschlossen.
3. Welche sind bei diesen Ereignissen die für das ZUNA festgelegten
Auslösegrenzwerte und Verzögerungszeiten, welche die im Vergleich dazu analogen
Zeiten und Werte der Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3?
4. Welche konkreten quantitativen Wirksamkeitsunterschiede bestehen im
Vergleich zwischen den Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3 und dem ZUNA
hinsichtlich der Nachwärmeabfuhr bei für die Kondensationskammer
einzuhaltenden Temperaturgrenzwerten und der Wärmeübergangsleistung,
insbesondere die Unterschiede bezogen auf den ZUNA-Zwischenkühler und die
weitere ZUNA-Nachkühlkette (bitte tabellarische Übersicht mit
Gegenüberstellung der jeweiligen Differenzen/Deltas zum einzuhaltenden Grenzwert,
d. h. Gegenüberstellung der Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3
einerseits und ZUNA andererseits)?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Wärmeabfuhrkapazität des ZUNA ist vergleichbar mit der eines Strangs der
Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3 für die Kondensationskammerkühlung.
Der Nachweis der Wirksamkeit des ZUNA zur Nachwärmeabfuhr wurde bei
dessen Genehmigung erbracht.
Eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen ZUNA und den Not- und
Nachkühlredundanzen 1 bis 3 war im Rahmen der in der Vorbemerkung der
Bundesregierung beschriebenen Aufgabenstellung weder zielführend noch erforderlich
und wurde daher auch nicht durchgeführt. ZUNA wurde in der Stellungnahme
hinsichtlich Wirksamkeit und Zuverlässigkeit an einem aktuellen
Bewertungsmaßstab bewertet. Die Bewertung durch das BMUB ist noch nicht abgeschlossen.
5. Welche sind konkret die Funktionen, die ZUNA bei Ereignissen nach dem
Bemessungserdbeben ersetzen muss (zum Beispiel Stromversorgung
welcher Einrichtungen, Reaktorfüllstand halten, Nachwärmeabfuhr), und über
welchen Zeitraum muss dies jeweils erfolgen?
Welche sind konkret die Funktionen, die ZUNA bei Ereignissen nach einem
Erdbeben, das in seiner Stärke zwischen Auslegungs- und
Bemessungserdbeben liegt, und bei dem Ausfälle der nur gegen Auslegungserdbeben
ausgelegten Anlagenteile zu unterstellen sind, ersetzen muss?
Bei den zu unterstellenden Folgeereignissen des Bemessungserdbebens
(vergleiche Antwort zu Frage 1) dient ZUNA im Referenzfall zur Bereitstellung der
folgenden Sicherheitsfunktionen:
RDB-Bespeisung,
Nachwärmeabfuhr aus der Kondensationskammer,
Notstromversorgung der ZUNA zugeordneten Redundanz 5.
Diese Sicherheitsfunktionen sind dauerhaft aufrechtzuerhalten.
Mit dem Nachweis für das Bemessungserdbeben wird auch ein Erdbeben, das in
seiner Stärke unterhalb des Bemessungserdbebens, aber oberhalb des
Auslegungserdbebens liegt, abgedeckt. Auch in diesem Fall dient ZUNA zur
Bereitstellung der oben genannten Sicherheitsfunktionen.
6. Welche wesentlichen Daten haben das Auslegungs-, Bemessungs- und
Sicherheitserdbeben konkret für das AKW Gundremmingen?
Auf welchen fachlichen Grundlagen, von wem und von wann basieren diese
Daten jeweils?
7. Entsprechen a) diese Daten aus der vorstehenden Frage 6 und b) ihre
fachlichen Grundlagen erstens noch heutigen Anforderungen und zweitens dem
Stand von Wissenschaft und Technik, und jeweils warum?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Für das Kernkraftwerk Gundremmingen wurden im Rahmen der
Errichtungsgenehmigung ingenieurseismologische Parameter für ein „Auslegungserdbeben“
und ein „Sicherheitserdbeben“ bestimmt. Nach dem aktuellen kerntechnischem
Regelwerk wird nur noch ein maßgebendes Erdbeben für die seismischen
Einwirkungen bestimmt, das sogenannte Bemessungserdbeben. Das
Bemessungserdbeben ist mit dem damaligen Sicherheitserdbeben gleichzusetzen.
Für die Intensität des Auslegungserdbebens wurde I(MSK) = VI ermittelt.
Als entsprechende maximale Bodenbeschleunigungen ergaben sich
50 cm/s2 (horizontal) und 25 cm/s2 (vertikal).
Für die Intensität des Sicherheitserdbebens wurde für den Standort
Gundremmingen I(MSK) = VII ermittelt. Für die maximale
Bodenbeschleunigung des Sicherheitserdbebens ergaben sich 75 cm/s² horizontal. Auf
dieser Grundlage wurden konservativ maximale Beschleunigungen von
100 cm/s2 (horizontal) und 50 cm/s2 (vertikal) für das Sicherheitserdbeben
angesetzt.
Im Rahmen der SWR-Sicherheitsanalyse hat die GRS die der Auslegung des dem
Kernkraftwerk Gundremmingen zugrunde gelegten seismischen Betrachtungen
für das Bemessungserdbeben – auch in probabilistischer Hinsicht – bestätigt. Die
Vorgehensweise entsprach dem damals gültigen kerntechnischen Regelwerk des
Kerntechnischen Ausschusses (KTA). Hinweise, dass durch die Anwendung der
aktuellen KTA-Regel diese Ergebnisse in Frage gestellt würden, liegen nicht vor.
Unabhängig davon wird für den Standort Gundremmingen derzeit vom Betreiber
ein weiteres Gutachten erstellt, durch welches das Bemessungserdbeben gemäß
den Anforderungen des aktuellen kerntechnischen Regelwerks überprüft wird.
8. Wie wird das ZUNA in das Sicherheitssystem integriert, wenn im Falle eines
Erdbebens sowohl der Reaktor gekühlt und abgefahren als auch das
Abklingbecken (wie beim Atomunfall von Fukushima) gekühlt werden muss?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie hinsichtlich der Behandlung des
Erdbebens in Zusammenhang mit dem Brennelementlagerbecken auf die Antwort zu
Frage 18 verwiesen.
9. Was bedeuten die Anforderungsstufen 1 bis 5, und wie sind diese einzelnen
Anforderungsstufen jeweils charakterisiert (bitte Beschreibung und
vollständige Angabe aller ingenieurtechnischer Parameter wie zum Beispiel
Zugfestigkeit, Zähigkeit, Wandstärke etc. für jede einzelne Anforderungsstufe
einschließlich der Angabe der Wertebereiche der Parameter, die im Betrieb und
für Störfalllasten einschließlich Erdbeben einzuhalten sind)?
Die Anforderungsstufen stellen ein Klassifizierungssystem für Komponenten von
Kernkraftwerken dar. Für jede Stufe werden in den zugehörigen
anlagenspezifischen Spezifikationen zulässige Werkstoffe, Anforderungen an einige für den
jeweiligen Einsatzzweck notwendige Eigenschaften, durchzuführende
qualitätssichernde Maßnahmen, Berechnungsvorschriften für zulässige Spannungen und
konstruktive Merkmale festgelegt. Die „ingenieurtechnischen Parameter“ sind
entsprechend anlagen-, system- und komponentenabhängig und können daher
nicht pauschal für jede Anforderungsstufe angegeben werden.
Als „Vergleichsmaßstab Konvoi“ wird in diesem Zusammenhang die in den
Konvoi-Anlagen realisierte Klassifizierung für die Not- und Nachkühlkette
bezeichnet, wobei die gesicherten Nachkühlstränge generell in die Klassen K1
(Anschluss an Primärkreislauf bis zur ersten Absperrung), K2 (nach der ersten
Absperrung bis zum Nachwärmekühler) und K3/K4a (nuklearer
Zwischenkühlkreislauf und gesichertes Nebenkühlwasser) eingestuft werden.
Die Anforderungsstufen 1 bis 5 und die Komponentenklassen K1 bis K5 stellen
zwei ähnliche Klassifizierungssysteme dar, die auf einzelne Systeme und
Komponenten bei deren Auslegung angewandt wurden. Ein Vergleich von
Klassifizierungssystemen wurde in der Stellungnahme nicht durchgeführt und wäre
anhand von ingenieurtechnischen Parametern alleine auch nicht zielführend. Die
Bewertung des ZUNA im Rahmen der Stellungnahme erfolgt unter
Berücksichtigung eines aktuellen Bewertungsmaßstabes anhand von Bewertungen des im
Auftrag der zuständigen Landesbehörde tätigen Gutachters für das Kernkraftwerk
Gundremmingen.
Sich aus den verschiedenen Anwendungen von Klassifizierungssystemen
ergebende Unterschiede an Zwischen- und Nebenkühlwassersysteme zur
Nachkühlung werden durch die in der Antwort zu den Fragen 15 bis 17 beschriebene
Beratung der RSK aufgegriffen.
10. Welche sind die „ergänzenden Unterlagen“, in denen laut
„Teilerrichtungsgutachten für die zweite Teilerrichtungsgenehmigung von 1977“ (vgl.
Anlage-Vermerk des BMUB zu dem in der Vorbemerkung genannten BMUB-
Auftragsschreiben vom 16. Juni 2014, Abschnitt Bewertungsaspekt „3.
Qualität und Zuverlässigkeit der ZUNA-Komponenten und Systemteile“,
Seite 5) Einzelheiten der Klassifizierung niedergelegt wurden?
Von wann genau und von wem stammen sie?
Liegen sie dem Bund und/oder seinen Gutachtern GRS und PhB vor (falls ja,
seit wann, und falls nein, warum nicht)?
In den ergänzenden Unterlagen wurden, laut Gutachten über die Sicherheit des
Kernkraftwerkes Gundremmingen (KRB II) für das atomrechtliche
Genehmigungsverfahren − Teilerrichtungsgutachten für die 2.
Teilerrichtungsgenehmigung von 1977, Einzelheiten der Klassifizierung für das Kernkraftwerk
Gundremmingen niedergelegt. Bei diesen ergänzenden Unterlagen handelt es
sich um Dokumente vor Errichtung des ZUNA. Diese ergänzenden Unterlagen
wurden in der Stellungnahme zur Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit der
ZUNA-Komponenten und Systemteile nicht herangezogen.
Zur Bewertung der Qualität und Zuverlässigkeit der ZUNA-Komponenten und
Systemteile im Rahmen der Stellungnahme wurden die aus den Schreiben des
BMUB vom 8. Mai 2014 und 21. Mai 2015 an die Abgeordnete Sylvia
Kotting-Uhl bekannten Unterlagen verwendet (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller).
11. Was bedeutet der „Vergleichsmaßstab Konvoi“ und wie ist er im Einzelnen
charakterisiert (bitte Beschreibung und vollständige Angabe aller
ingenieurtechnischer Parameter, wie zum Beispiel Zugfestigkeit, Zähigkeit,
Wandstärke etc. einschließlich der Angabe der Wertebereiche der Parameter, die
im Betrieb und für Störfalllasten einschließlich Erdbeben einzuhalten sind;
vgl. o. g. Anlage-Vermerk zum BMUB-Auftrag vom 16. Juni 2014)?
12. Wie sind diesem Vergleichsmaßstab Konvoi gegenüber die Not- und
Nachkühlsysteme der Vorkonvoi-Anlagen (konkret Druckwasserreaktor-
Baulinie 3) im Einzelnen charakterisiert (bitte Beschreibung und vollständige
Angabe aller ingenieurtechnischer Parameter wie zum Beispiel Zugfestigkeit,
Zähigkeit, Wandstärke etc. einschließlich der Angabe der Wertebereiche der
Parameter, die im Betrieb und für Störfalllasten einschließlich Erdbeben
einzuhalten sind)?
13. Welcher Zusammenhang zwischen den Anforderungsstufen 1 bis 5, dem
Vergleichsmaßstab Konvoi und dem nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik anzulegenden Bewertungsmaßstab besteht ggf. zu den in den TÜV-
Folien zum AKW Gundremmingen, die zum Fachgespräch zwischen
Bundes- und Landesaufsicht am 21. Juni 2013 vorgelegt wurden, aufgeführten
Komponentenklassen K1 bis K5 (falls es einen Zusammenhang gibt, diesen
bitte ausführlich erklären mit der Angabe der ingenieurstechnischen
Parameter wie oben für a) ZUNA und Not- und Nachkühlredundanzen 1 bis 3, b)
Nachkühlkreislauf TH, Zwischenkühlkreislauf TF und Nebenkühlkreislauf
VE und c) jeweils differenziert nach Rohrleitung, Pumpe, Zwischenkühler,
Ventile, Schieber etc.)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs wird bezüglich der Fragen 11, 12 und 13 auf
die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Welche Eigenschaften hinsichtlich Qualität und Zuverlässigkeit wären nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik von den ZUNA-Komponenten
bzw. den Komponenten der Nachkühlketten zu fordern (bitte jeweils Angabe
der ingenieurtechnischen Parameter wie zum Beispiel Zugfestigkeit,
Zähigkeit, Wandstärke etc. einschließlich der Angabe der Wertebereiche der
Parameter, die im Betrieb und für Störfalllasten einschließlich Erdbeben
einzuhalten sind − aufgeschlüsselt für alle Komponenten wie Rohrleitung, Pumpe,
Zwischenkühler, Ventile, Schieber etc. und nach Nachkühlkreislauf TH,
Zwischenkühlkreislauf TF und Nebenkühlkreislauf VE)?
Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Die Zuverlässigkeit und Wirksamkeit für die zu unterstellenden
Folgeereignisse eines Bemessungserdbebens des ZUNA sind Bestandteile des
Betrachtungsumfangs der Stellungnahme. Die Bewertung durch das BMUB ist noch nicht
abgeschlossen.
15. Welche Diskussionen fanden und/oder finden in der Reaktor-Sicherheits-
Kommission (RSK, inklusive Fachausschüsse) zu Klassifizierungen von
Nachkühleinrichtungen statt?
Welche Nachkühleinrichtungen welcher Anlagen werden dabei betrachtet
(bitte vollständige Angabe aller Anlagen und aller Einrichtungen)?
16. Welche Fragen hat die RSK (inklusive Fachausschüsse) dabei aufgeworfen?
17. Liegt bereits eine Empfehlung oder Stellungnahme der RSK vor, und ist
diese verfügbar (ggf. bitte als Anlage an die Antwort anhängen)?
Falls nein, wie sieht der weitere Zeitplan für diese Diskussionen in der RSK
aus, und wie lauten der ursprüngliche Beratungsauftrag und die wesentlichen
Fragestellungen (soweit nicht bereits oben zu Frage 15 angegeben)?
Die Fragen 15, 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhanges
gemeinsam beantwortet.
In den RSK Leitlinien für Druckwasserreaktoren Abschnitt 4.2 wurden Kriterien
für den Geltungsbereich der Äußeren Systeme aufgeführt. Eines dieser Kriterien
ist die Aufrechterhaltung der langfristigen Nachwärmeabfuhr. Die Auflistung
dieser Systeme und Komponenten wurde im Anhang 1 der RSK Leitlinien und
die Anforderungen wurden in der Rahmenspezifikation Basissicherheit dieser
Leitlinien vorgenommen. Im Geltungsbereich der Leitlinie unter Punkt 4.2.1.1
wird ausgeführt: „Das Anlagenteil ist bei der Beherrschung von Störfällen
notwendig hinsichtlich Abschaltung, Aufrechterhaltung langfristiger
Unterkritikalität und Nachwärmeabfuhr.“
Im Anhang 1 (Begriffsbestimmungen) zu den BMUB Sicherheitsanforderungen
an Kernkraftwerke (SiAnf) zur Definition der Äußeren Systeme ist deren
Geltungsbereich auf „druck- und aktivitätsführende Systeme“ eingeschränkt. Dies
führt dazu, dass die Zwischen- und Nebenkühlwassersysteme in den
Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke im Abschnitt 3.4 nicht erfasst sind. In den
SiAnf Abschnitt 3.3 (4) werden allerdings übergeordnet sehr hohe Anforderungen
auch an diese Systeme gestellt.
Die RSK wurde daher gebeten, zu den Anforderungen an die Zwischen- und
Nebenkühlwassersysteme zur Nachkühlung eine Stellungnahme zu erarbeiten.
Dabei soll insbesondere die Frage beantwortet werden, ob die bestehenden
Anforderungen des aktuellen Regelwerks bzw. die grundsätzliche Vorgehensweise bei
der Auslegung und Überwachung obiger Systeme ausreichend ist, um zu
gewährleisten, dass die derzeit in den Anlagen vorhandenen Systeme hinsichtlich der
Aspekte Betriebsüberwachung und zu berücksichtigendes Lastspektrum mit
ausreichenden Sicherheitsmargen betrieben werden können. Diese Stellungnahme
der RSK ist noch nicht abgeschlossen.
18. Wird die RSK, die sowohl in der Errichtungsphase des AKW
Gundremmingen eine Stellungnahme abgegeben hat als vom BMU im Zuge des damals
noch anhängigen Antrags auf Leistungserhöhung des AKW
Gundremmingen einen Beratungsauftrag erhalten hat (vgl. Bundestagsdrucksachen
17/14340 sowie 18/115, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 50), eine Stellungnahme zur Frage der Regelwerkskonformität und
Erdbebenfestigkeit des AKW Gundremmingen abgeben (falls nein, bitte mit
Begründung, und falls ja, bitte Zeitplan)?
Die Reaktorsicherheitskommission bzw. ihre Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
befassen sich derzeit unter anderem generisch für alle Kernkraftwerke in
Deutschland mit den Umsetzungen der Maßnahmen nach den Reaktorunfällen in
Fukushima, Anforderungen an die Brennelement-Lagerbeckenkühlung oder
Anforderungen an die Zwischen- und Nebenkühlwassersysteme (siehe hierzu auch
die Antwort zu den Fragen 15 bis 17) auch unter Berücksichtigung von
erdbebenbedingten Randbedingungen.
Die Bewertung des BMUB, ob für das Kernkraftwerk Gundremmingen die
Nachweise zur Beherrschung des Bemessungserdbebens auch nach dem aktuellen
kerntechnischen Regelwerk, insbesondere die zuletzt am 3. März 2015 im
Bundesanzeiger veröffentlichten Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke,
geführt sind oder welche sicherheitstechnische Bedeutung mögliche Abweichungen
im Detail haben, ist noch nicht abgeschlossen.
19. Inwieweit entsprechen Zwischenkühlkreisläufe (bzw. ihre Notwendigkeit)
dem Stand von Wissenschaft und Technik?
Ist die RSK auch heute noch der Meinung, dass Zwischenkühlkreisläufe
erforderlich sind, beispielsweise für die Zuverlässigkeit der radiologischen
Barrierenwirkung (zur RSK-Meinung in den 1970er und 1980er Jahren vgl.
Bundestagsdrucksache 17/14340)?
Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen. Die Bedeutung des Fehlens eines Zwischenkühlkreises bei ZUNA ist
Bestandteil des Betrachtungsumfangs der Stellungnahme. Die Bewertung durch das
BMUB ist noch nicht abgeschlossen.
20. Wie lange hat nach Projektplan der Auftragnehmer des in der Vorbemerkung
genannten BMUB-Auftrags vom 16. Juni 2014, GRS und PhB, welches
Arbeitspaket für diese Stellungnahme gedauert, und wo lagen jeweils welche
Haltepunkte?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 18/6301 vom 25. September 2014 ausgeführt, wurde am
16. Juni 2014 die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit beauftragt,
gemeinsam mit dem Physikerbüro Bremen eine Stellungnahme zu der in der
Vorbemerkung der Bundesregierung erläuterten Thematik zu verfassen. Aufgrund
der bereits in dieser Antwort ausgewiesenen Komplexität des Themas waren
weitere Informationen für die Sachverständigen erforderlich, die vom Bayerischen
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angefordert wurden. Über
den Umfang vorliegender Informationen zu obiger Stellungnahme wurde bereits
in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 18/6932 vom 26. Januar 2015 informiert. In einem nächsten
Verfahrensschritt fand ein fachliches Gespräch mit den Sachverständigen des BMUB
und des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz statt.
Unter Berücksichtigung dieser Informationen legten GRS und PhB dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 8.
Dezember 2015 den Entwurf einer Stellungnahme vor.
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