[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 19. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7320
18. Wahlperiode 21.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Meiwald, Bärbel Höhn,
Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7113 –
Luftschadstoffe − Umsetzung der NEC-Richtlinie und Ziele für 2030
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Jahr 2013 hatte die Europäische Kommission zum „Jahr der Luft“
ausgerufen. „Dicke Luft“ herrscht allerdings auch danach allerorten. Den seit 2010
geltenden Emissionshöchstwert für Ammoniak von 550 Kilotonnen (kt) pro Jahr
überschreitet Deutschland aktuell um gut 20 Prozent. Die Bundesrepublik
Deutschland nimmt damit laut Bericht über die „Luftqualität in Europa 2014“
(
www.eea.europa.eu/publications/air-quality-in-europe-2014) einen
Spitzenplatz unter den Luftverschmutzern in Europa ein.
Dabei treten nach Auffassung der Fragesteller nicht nur die ökologischen
Probleme einer Politik, die die Emissionen nicht in den Griff bekommt, immer
deutlicher zutage. Auch die gesundheitlichen und ökonomischen Folgen sind
gravierend. Über 400 000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr in Europa lassen sich laut
Europäischer Kommission auf Luftverschmutzungen zurückführen. Auf 315 bis
947 Mrd. Euro jährlich beziffert eine Studie der Generaldirektion Umwelt die
Gesundheitskosten. Davon entfallen allein auf Deutschland 47 bis 142 Mrd.
Euro (ec.europa.eu/environment/air/pdf/TSAP%20CBA.pdf).
Aktuell wird die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für
bestimmte Luftschadstoffe (2001/81/EG − NEC-Richtlinie) überarbeitet. In der
alten Richtlinie sind Ziele zur Emissionsminderung für die Luftschadstoffe
Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische
Verbindungen außer Methan (NMVOC) und Ammoniak (NH3) mit dem Zieljahr 2010
enthalten.
In dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Verringerung der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe 2013/0443 (COD) der Europäischen
Kommission werden die Emissionshöchstmengen aus der alten Richtlinie
fortgeschrieben, Minderungsziele für die Luftschadstoffe sowohl für 2020 als
auch 2030 eingeführt und der Luftschadstoff Methan aufgenommen. Das
Europäische Parlament hat sich am 28. Oktober 2015 zum Vorschlag der
Europäischen Kommission positioniert. Gerade die Minderungsziele für 2025
sollten demnach rechtlich bindend sein (
www.europarl.europa.eu/oeil/popups/
ficheprocedure.do?lang=en&reference=2013/0443(COD)#documentGateway).
Eine Studie des Europäischen Parlaments zeigt allerdings, dass größere
Emissionsminderungen zu den gleichen Kosten, die der ursprüngliche Vorschlag
der Europäischen Kommission zugrunde legt, mit größerem Nutzen für die
Gesundheit möglich sind (
www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2014/
528802/EPRS_STU(2014)528802_REV1_EN.pdf). Entsprechend hatte der
Umweltausschuss des Europäischen Parlaments für ambitioniertere Ziele
plädiert (
www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-%2f%2fEP%2f%2f
TEXT%2bREPORT%2bA8-2015-0249%2b0%2bDOC%2bXML%2bV0%2f%
2fDE&language=DE). Hinsichtlich der Reduktionsziele für Ammoniak sah der
Vorschlag des Umweltausschusses eine Reduktion von 46 Prozent bis 2025 vor,
im Gegensatz zur Europäischen Kommission, die sich für eine Reduktion um
39 Prozent bis 2030 ausgesprochen hatte. Auch Methan sollte nach Auffassung
des Umweltausschusses um 39 Prozent bis 2030 verringert werden.
Einhaltung der Vorgaben aus der Richtlinie 2001/81/EG
1. Inwieweit wurden die Emissionshöchstmengen der Richtlinie 2001/81/EG
der einzelnen Luftschadstoffe 2010 in Deutschland überschritten (bitte nach
den Luftschadstoffen der Richtlinie 2001/81/EG, der Menge der
Überschreitung in kt und den daraus resultierenden Prozent auflisten)?
2. Inwieweit wurden die Emissionshöchstmengen der Richtlinie 2001/81/EG
der einzelnen Luftschadstoffe nach 2010 in Deutschland überschritten (bitte
nach Jahr, Luftschadstoffen der Richtlinie 2001/81/EG, Menge der
Überschreitung in kt und Prozent auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die nachfolgenden Emissionsdaten wurden der Europäischen Kommission
Ende 2015 übermittelt. Die Emissionsdaten für 2014 sind vorläufig.
Für die Prüfung der Einhaltung von Emissionshöchstmengen dürfen nicht
vorhersehbare und nicht beeinflussbare Änderungen der Datengrundlagen unter streng
definierten Bedingungen von den Gesamtemissionen abgezogen werden
(„Inventory Adjustment“). Die Zulässigkeit dieser Anwendung wird anhand strenger
Kriterien durch Gremien der UNECE-Luftreinhaltekonvention geprüft. Für
Deutschland wurden Adjustments für einen Teil der NOx-Emissionen aus dem
Straßenverkehr sowie für NOx- und NMVOC-Emissionen aus der Landwirtschaft
genehmigt. Für die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft ist für das Frühjahr
2016 ein Adjustment in Planung. Für die Berichterstattung 2015 mussten erstmals
die Gärreste aus Energiepflanzen berücksichtigt werden. Da diese bei der
Verabschiedung der Richtlinie 2001/81/EG nicht relevant waren, ist für diesen Bereich
ein „Inventory Adjustment“ erforderlich.
In der Tabelle sind für NOx und NMVOC und für NH3 sowohl die gesamten
Emissionen als auch die (compliance-relevanten) Emissionen nach „Inventory
Adjustment“ dargestellt.
Emission (kt/a) 2010 2011 2012 2013 2014 NEC
NOx gesamt 1.337 1.316 1.274 1.271 1.223
mit Inv.Adj. 1.125 1.098 1.066 1.068 1.022 1.051
SO2 432 428 413 410 387 520
NMVOC gesamt 1.235 1.165 1.133 1.110 1.041
mit Inv.Adj. 1.034 964 929 902 830 995
NH3 682 724 705 730 740
mit Inv.Adj.
(in Planung)
642 674 654 669 674 550
Überschreitung (kt/a) 2010 2011 2012 2013 2014
NOx mit Inv.Adj. 74 47 15 15 -31
SO2 -88 -92 -107 -110 -133
NMVOC mit Inv.Adj. 130 -31 -66 -94 -165
NH3 mit Inv.Adj. 92 124 104 119 124
Überschreitung (%) 2010 2011 2012 2013 2014
NOx mit Inv.Adj. 7% 5% 1% 1% -3%
SO2 -17% -18% -21% -21% -26%
NMVOC mit Inv.Adj. 13% -3% -7% -9% -17%
NH3 mit Inv.Adj. 17% 22% 19% 22% 23%
3. Mit welchen konkreten Minderungsmaßnahmen hat die Bundesregierung
jeweils auf die Überschreitungen der Vorgaben aus der Richtlinie 2001/81/EG
reagiert (bitte getrennt nach den einzelnen Luftschadstoffen angeben)?
Mit welchem Ergebnis?
Seit Ende des letzten Jahrzehnts wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die
Emissionen weiter zu senken. Viele der Maßnahmen wurden bereits
implementiert, werden aber aufgrund diverser Übergangsregelungen ihre Wirkung auf die
Emissionsreduktion erst zukünftig voll entfalten.
Zu Stickstoffoxiden:
Mit der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2010/75/EU über Industrieemissionen
(IE-RL) im Mai 2013 wurden umfangreiche Regelungen insbesondere zur
Reduzierung der Stickstoffemissionen (NOX), festgelegt. In vielen Fällen gehen
deutsche Standards über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus. Außerdem werden
strikte Emissionsgrenzwerte über Genehmigungsverfahren implementiert.
Beispielhaft ist die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung
von Abfällen – 17. BImSchV – anzuführen. Hier wurden für Anlagen zur
Zementherstellung, in denen Abfälle mitverbrannt werden, die Anforderungen für NOX
im Vergleich zu den Regelungen der IE-RL deutlich verschärft. Zudem fordern
die 17. BImSchV und die 13. BImSchV (Verordnung über
Großfeuerungsanlagen) für alle Anlagen über das EU-Recht hinaus eine zusätzliche
Emissionsbegrenzung im Jahresmittel für den Schadstoff NOX.
Auch nationale Regelungen zu Kleinfeuerungsanlagen mindern die
Stickstoffoxidemission.
Verkehrsemissionen werden mehr als Anlagenemissionen durch EU-
Emissionsstandards, insbesondere EURO-Standards für Kraftfahrzeuge, bestimmt. Die
Emissionen insbesondere von Dieselfahrzeugen im Realbetrieb sind auf der
Straße erheblich höher als mit der Fortentwicklung der EURO-Standards erwartet
worden war. Daher waren auch die erreichten Emissionsminderungen aus
Dieselfahrzeugen niedriger als ursprünglich erwartet.
Dennoch sind die Emissionen aus mobilen Quellen, insbesondere dem Verkehr,
insgesamt wesentlich stärker zurückgegangen als Emissionen anderer Sektoren,
trotz der Zunahme des Verkehrsvolumens insbesondere in den letzten Jahren.
Dieser Trend dürfte sich fortsetzen.
Zu Ammoniak wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
4. Welche Interventionen gab es seit 2010 seitens der Europäischen
Kommission, um Deutschland zur Einhaltung der Vorgaben aus der Richtlinie
2001/81/EG zu zwingen?
Welche Fristen wurden dabei gegebenenfalls gesetzt, und wie hat die
Bundesregierung sich hierzu verhalten?
Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2010, 24. Juli 2014 und 22. Juni 2015
Pilot-Anfragen an Deutschland übersandt und um Klärung der jeweils aktuellen
Sachverhalte (Emissionsdaten und -berichterstattung, ergriffene und geplante
Emissionsminderungsmaßnahmen) gebeten. Die Bundesregierung hat hierauf
jeweils termingerecht geantwortet.
5. Wie hat sich die Bundesregierung zur Anfrage der Europäischen
Kommission vom 7. Juli 2010 zur Einhaltung der Ammoniakemissionshöchstmenge
verhalten?
Welche der vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der
Landwirtschaft e. V. (KTBL) und dem Umweltbundesamt (UBA) vorgeschlagenen
Maßnahmen wurden wann mit welchen Effekt umgesetzt?
Falls noch nicht geschehen, bis wann werden welche der vorgeschlagenen
Maßnahmen oder andere Maßnahmen, die eine Minderung in gleicher Höhe
erbringen, umgesetzt?
6. Hält es die Bundesregierung für angemessen, angesichts der gravierenden
Überschreitungen bei Ammoniak eine Art „Aufholplan“ auszuarbeiten?
Wenn ja, wie könnte dieser aussehen, bis wann wären welche
Minderungsbeiträge konkret erreicht und wann der Zielwert?
Zu Ammoniak werden die Fragen 3, 5 und 6 wegen des Sachzusammenhangs
zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2010 eine Evaluation der Datengrundlagen des
Ammoniakemissionsinventars vornehmen lassen. Im Rahmen der
Landwirtschaftszählung 2010 wurde eine repräsentative Erhebung u. a. zur Ausbringung
von Wirtschaftsdüngern (Mengen und Ausbringungsfläche) und für Gülle und
Jauche zusätzlich zur Ausbringungstechnik, zur Jahreszeit der Ausbringung und
zur Einarbeitungszeit sowie eine Erhebung der Daten zum Eiweißeinsatz in der
Schweinemast durchgeführt. Die überarbeitete Datengrundlage und die bereits
zum damaligen Zeitpunkt ergriffenen Emissionsminderungsmaßnahmen führten
zu niedrigeren Gesamtemissionen als ursprünglich prognostiziert worden waren.
Erst im Zuge der aktualisierten Berichterstattungen in den Jahren 2014 und 2015
wurde eine erhebliche Überschreitung des Höchstwertes von 550 Kilotonnen/ha
deutlich. (Es wird auch auf die Antworten zu Frage 1 dieser Anfrage sowie
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981, Antwort zu
Frage 1 verwiesen).
Das Umweltbundesamt, das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der
Landwirtschaft e. V. (KTBL) und das Thünen-Institut haben im Sommer 2015 im
Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) optionale Minderungsmaßnahmen erarbeitet. Die Vorschläge wurden
mit Schreiben vom 7. September 2015 an den Vorsitzenden des Ausschusses für
Ernährung und Landwirtschaft (EL-Ausschuss) übermittelt.
Im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung werden Maßnahmen geprüft,
die zu einem effizienteren Umgang mit Stickstoff und zur Verringerung von
Ammoniakemissionen führen. Welche Minderungen an Ammoniakemissionen
erreicht werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung und Umsetzung der
Novelle der Düngeverordnung ab. Es wird auch auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/4981, Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Weitere Maßnahmen werden im Nationalen Luftreinhalteplan enthalten sein, der
im Rahmen der kommenden Richtlinie zu Nationalen
Emissionsminderungsverpflichtungen (NERC-RL) zu erarbeiten ist.
7. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Emissionsquellen
der einzelnen Luftschadstoffe?
Die Verteilung auf die einzelnen Quellgruppen wird auf den einschlägigen
und fortlaufend aktualisierten Websites des Umweltbundesamtes (z. B. www.
umweltbundesamt.de/themen/luft/emissionen-von-luftschadstoffen/quellen-
derluftschadstoffe) dargestellt.
8. Welche Ansätze hat die Bundesregierung in der Diskussion um die 2015 in
Kraft getretene Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP)
verfolgt, um zu einer Emissionsminderung in diesem Bereich zu kommen?
Mit welchem Erfolg (bitte konkret die Änderungen in der GAP-Reform mit
dem jeweiligen Minderungspotenzial benennen)?
9. Welche Weichenstellungen hat die Bundesregierung in der nationalen
Umsetzung der GAP zur Emissionsminderung von Luftschadstoffen
vorgenommen?
Mit welchem Ergebnis?
10. Wurde der mögliche Rahmen für eine Emissionsminderung von
Luftschadstoffen bei der nationalen Umsetzung der GAP-Reform vollständig
ausgeschöpft?
Wenn nein, warum nicht?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 8 bis 10 gemeinsam
beantwortet.
Das Basisrecht des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) sieht für den Bereich der 1. Säule der GAP kein
spezifisches Instrumentarium zur Reduktion von Luftschadstoffen vor. Dies gilt
sowohl für Greening als auch für Cross Compliance. Im Rahmen des Greenings
stehen als umweltpolitische Zielsetzungen vielmehr der Klimaschutz und die
biologische Vielfalt im Vordergrund. Dementsprechend waren bei der nationalen
Umsetzung auch keine Ansätze zur Verminderung von Luftschadstoffen zu
berücksichtigen.
Die Fördermöglichkeiten der 2. Säule der GAP werden durch die Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 (ELER-VO) des Europäischen Parlaments und des Rates
konkretisiert. Diese sieht auch Fördermöglichkeiten im Bereich des investiven
Umweltschutzes vor, die dann auch relevant in Bezug auf die Reduzierung von
Luftschadstoffen sein können. Dazu zählen unter anderem die Förderung von
Abdeckungen von Flüssig- oder Festmistlagern und Investitionen für spezielle
Filteranlagen in der Tierhaltung. Die konkrete Umsetzung der ELER-VO liegt in der
Verantwortung der Bundesländer, die dazu Entwicklungsprogramme für den
ländlichen Raum aufgelegt haben. Eine deutliche Mehrheit der Bundesländer
bietet in ihren Programmen eine Förderung von Maßnahmen des investiven
Umweltschutzes an. So hat beispielsweise Nordrhein-Westfalen Fördermaßnahmen mit
dem Ziel einer Reduzierung von Luftschadstoffen aufgenommen.
11. Welchen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2001/81/EG würde
nach Einschätzung der Bundesregierung eine Umsetzung der bisher
diskutierten Maßnahmen im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung
leisten (bitte konkret die in der Novelle geplanten Maßnahmen sowie die
jeweiligen Emissionsminderungsbeiträge benennen)?
Falls die Minderungsbeiträge nicht so ausfallen würden, dass die Einhaltung
der Ziele gewährleistet ist, warum plant die Bundesregierung keine darüber
hinausgehenden Maßnahmen, um eine Zielerreichung in naher Zukunft zu
gewährleisten?
Im Rahmen der Novellierung der Düngeverordnung werden derzeit Maßnahmen
geprüft, die zu einem effizienteren Umgang mit Stickstoff und zur Verringerung
von Ammoniakemissionen führen. Die ursprünglich ins Auge gefasste
einstündige Einarbeitungszeit von Wirtschaftsdünger wurde zurückgestellt, um zu
prüfen ob es wirkungsgleiche Alternativen zu dieser Maßnahme gibt. Welche
Minderungen an Ammoniakemissionen erreicht werden, hängt von der konkreten
Ausgestaltung und Umsetzung der Novelle der Düngeverordnung ab (s. auch
Antwort zu Frage 14 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4981).
Ferner wird auf die Antwort zu den Fragen 3, 5 und 6 verwiesen.
12. Wie ist der Zeitplan für die Vorstellung und das Inkrafttreten der Novelle der
Düngeverordnung?
Der Entwurf der Novelle der Düngeverordnung wurde am 21. Dezember 2015
bei der EU-Kommission nach den Vorgaben der Richtlinie 2015/1535/EU
notifiziert. Die Stillhaltefrist läuft bis zum 22. März 2016. Derzeit wird zudem die
erforderliche Strategische Umweltprüfung durchgeführt. Nach Abschluss dieser
Verfahrensschritte wird das Bundesratsverfahren vorbereitet.
13. Bis wann plant die Bundesregierung die für diese Legislaturperiode
angekündigte Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft –
TA Luft?
In welcher Weise und welche Minderungsbeiträge werden dadurch erreicht?
Zur Anpassung der TA Luft hat das BMUB im Juni 2015 Arbeitsentwürfe
vorgelegt, die derzeit mit den Industrie- und Umweltverbänden, aber auch mit
Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände besprochen werden. Auf
Basis der Arbeitsentwürfe wird voraussichtlich bis zum zweiten Quartal 2016 ein
Referentenentwurf erstellt. Es ist geplant, die Anpassung der TA Luft bis
Mitte 2017 abzuschließen. Die Arbeitsentwürfe enthalten Vorschläge, die zu
einer deutlichen Reduzierung der NERC-relevanten Schadstoffe führen würden.
Die möglichen Minderungspotentiale sind derzeit noch nicht exakt
quantifizierbar.
14. Halten die Emissionsminderungs-Angaben der Hersteller von DLG-
zertifizierten (und anderen) Filtern nach Kenntnis der Bundesregierung realen
Messungen stand?
Falls die Bundesregierung hierüber keine Kenntnisse hat, plant sie angesichts
der Manipulation von Herstellerangaben bei Autoherstellern eine
Überprüfung in diesem Bereich?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor.
Der Arbeitsentwurf zur Anpassung der TA Luft sieht für bestimmte
Tierhaltungsanlagen den Einbau von qualitätsgesicherten oder zertifizierten
Abluftreinigungseinrichtungen vor. Zur Überwachung der Abluftreinigungseinrichtungen und der
Messeinrichtungen sieht der Arbeitsentwurf des Weiteren umfangreiche
Überwachungsregelungen durch den Betreiber und Stellen i. S. d. § 29b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vor.
15. Welche Minderungsmaßnahmen wurden in Bezug auf die weiteren
Emissionsquellen seit 2010 ergriffen, und mit welchem Ergebnis (bitte nach
Quellen auflisten)?
Zu Maßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich wird auf Fragen 3, 5, 6, 8 bis 14
verwiesen. Ammoniak-Emissionen in anderen Bereichen sind gering.
16. Welche Zusammenhänge gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen der Nichteinhaltung der Ziele der Richtlinie 2001/81/EG und dem
fortschreitenden Verlust an Biodiversität?
Einträge reaktiver Stickstoffverbindungen aus der Luft sind ein wesentlicher
Risikofaktor für den Verlust der biologischen Vielfalt in Deutschland. Durch die
Minderung der SO2- und NOx-Emissionen dominiert der Anteil der
Ammoniakemissionen an eutrophierenden und versauernden Einträgen in Ökosysteme. Im
Jahr 2013 waren Ammoniakemissionen für mehr als 2/3 der eutrophierenden
Einträge und die Hälfte der versauernden Einträge verantwortlich.
17. Welche Kosten hätten nach Kenntnis der Bundesregierung in einzelnen
Bereichen (Gesundheit, Umwelt etc.) durch Einhaltung der Ziele der Richtlinie
2001/81/EG vermieden werden können?
Zu Ammoniak wird auf die Antwort zu Frage 26 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/4981 hingewiesen. Aktuellere Daten liegen nicht vor.
Position in der Diskussion um die Reform der NEC-Richtlinie
18. Wird die Bundesregierung verbindliche Zwischenziele für 2025
unterstützen, wie vom Europäischen Parlament beschlossen?
Die Bundesregierung schließt sich der Ratsposition von Dezember 2015 an, in
der dieses nicht vorgesehen wird.
19. Welche Reduktionsziele unterstützt die Bundesregierung – die vom
Europäischen Parlament beschlossenen, oder darüber hinausgehende, wie sie
beispielsweise der Umweltausschuss des europäischen Parlaments
vorgeschlagen hat?
Wie stellt sich bei den jeweiligen Vorschlägen die Übereinstimmung mit den
Klima- und Energiezielen dar?
Die vom Europäischen Parlament beschlossenen oder darüber hinaus gehenden
Reduktionsziele haben sich die Mitgliedstaaten nicht zu Eigen gemacht. Nach
Ansicht der Bundesregierung berücksichtigen jedenfalls die für Deutschland
vereinbarten Verpflichtungen bereits die Klima- und Energieziele Deutschlands und
der Europäischen Union.
20. Für welches Reduktionsziel für Methan setzt sich die Bundesregierung ein
(bitte für die jeweiligen Jahre, falls Zwischenziele unterstützt werden,
angeben)?
21. Unterstützt die Bundesregierung ein ganzheitliches Methanziel oder die
Ausnahme für tierische Verdauungsemissionen wie im Beschluss des
Europäischen Parlaments vorgesehen?
Wenn ja, über welche Reduktionen in welchen Sektoren kann die
notwendige Methan-Minderung alternativ aus Sicht der Bundesregierung erreicht
werden?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Methan unterliegt bereits einer impliziten Regulierung als Treibhausgas im
Rahmen des Klimaschutzregimes. Unabhängig davon wäre der vom Europäischen
Parlament vorgeschlagene Ausschluss der wichtigsten Methanquelle
inkonsistent; er würde zu unverhältnismäßig hohen Emissionsminderungsverpflichtungen
für andere Sektoren führen.
22. Wird sich die Bundesregierung im Europäischen Rat für die Aufnahme des
hochgiftigen Quecksilbers als ein Element der NEC-Richtlinie einsetzen,
und wenn nicht, mit welcher Begründung?
23. Welche Minderungsziele für Quecksilber wären für die Jahre 2020, 2025 und
2030 aus umweltpolitischer Sicht wünschenswert?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Grundlage für die Aufnahme von
Quecksilber in die NERC-Richtlinie. Anders als für die fünf im Konsens
aufzunehmenden Schadstoffe gibt es bislang keine wissenschaftliche Grundlage für die
Ableitung von Emissionsminderungsverpflichtungen.
24. Falls sich die Bundesregierung nicht für eine Aufnahme von Quecksilber-
Reduktionszielen in die NEC-Richtlinie einsetzt, mit welchen konkreten
Instrumenten soll die Einhaltung der Minamata-Konvention sichergestellt
werden?
Die Europäische Kommission prüft derzeit den mit der geplanten Ratifizierung
der Minamata-Konvention durch die EU und ihre Mitgliedstaaten verbundenen
Umsetzungsbedarf in europäisches Recht und hat angekündigt, im kommenden
Jahr ein Maßnahmenpaket vorzulegen.
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