[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit vom 8. Januar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7220
18. Wahlperiode 11.01.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7118 –
Rissbefunde in den belgischen Atomkraftwerken Doel 3 und Tihange 2 sowie die
Laufzeitverlängerung von Doel 1 und Doel 2
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das belgische Atomkraftwerk (AKW) Tihange liegt nicht einmal 60
Kilometer (km) von der deutsch-belgischen Grenze entfernt. Für das Rheinland und
insbesondere für die Region Aachen/Düren besteht deswegen ein starkes
öffentliches Interesse an dieser Anlage. Dass Atomkraft unsicher ist, haben die
Reaktorkatastrophen von Tschernobyl und Fukushima auf tragische Weise gezeigt. Ein
Unfall in Belgien beträfe die Menschen in dieser Region mit als Erste. Wie u. a.
Untersuchungen der Universität für Bodenkultur Wien ergeben haben, kann ein
Super-GAU (GAU: größter anzunehmender Unfall) dazu führen, dass viele
Gemeinden in Deutschland und der Euregio Maas-Rhein für Jahrzehnte
unbewohnbar werden. Die Stadt Aachen, als Oberzentrum mit 250 000 Einwohnern, wäre
auf Dauer unbewohnbar. Die Stadt Fukushima ist wie die Stadt Aachen nur 60 km
vom Reaktor entfernt und war nach dem Super-GAU wochenlang mit einer
Strahlung belastet, die den in Deutschland für den AKW-Betrieb zulässigen
Strahlungsjahreshöchstwert für Einzelpersonen der Bevölkerung von 1 Millisievert um
ein Vielfaches überschritten hat (vgl. Onlineinformation „Die radiologische
Situation in Japan“ des Bundesamtes für Strahlenschutz).
Im Sommer 2012 sind in den belgischen Atomkraftwerken Doel 3 und Tihange 2
mehrere tausend Ultraschallanzeigen im Grundmaterial der geschmiedeten
Reaktordruckbehälter (RDB) festgestellt worden. Der RDB ist das Herzstück des
Reaktors. In dem Behälter befinden sich die Brennelemente, dort entsteht die
nukleare Kettenreaktion. Er ist eine von mehreren Barrieren, die das Austreten
radioaktiver Stoffe verhindern sollen. Die belgische Aufsichtsbehörde Federaal
Agentschap voor Nucleaire Controle (FANC) überprüfte die Risse und kam im
Frühling 2013 zum Schluss, dass ein Weiterbetrieb der beiden Anlagen aus ihrer Sicht
unter Auflagen möglich ist. Diese Entscheidung wurde unter anderem in
deutschen Fachkreisen sehr kritisch betrachtet. Nach weiteren Untersuchungen, die
erneut unerwartete Resultate hervorbrachten, wurden die beiden AKW dann 2014
wieder vorläufig außer Betrieb genommen. Weitere Untersuchungen wurden
angeordnet und durchgeführt. Die FANC beauftragte dann ein sog. International
Review Board (IRB) damit, die Untersuchungen zu begutachten. Die FANC gab
am 17. November 2015 bekannt, dass die beiden Reaktoren wieder angefahren
werden können. Für Mitte Januar 2016 hat die FANC angekündigt, ihre bereits
gefällte Entscheidung im Rahmen eines international besetzten Arbeitstreffens
mit anderen Aufsichtsbehörden erläutern zu wollen. Die Bundesregierung lässt
derzeit die belgischen Untersuchungsergebnisse durch die Gesellschaft für
Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) und den Fachausschuss Druckführende
Komponenten und Werkstoffe (DKW) der Reaktor-Sicherheitskommission (RSK)
untersuchen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 auf
Bundestagsdrucksache 18/6932). Im Nachhinein darüber zu diskutieren, ob die
Wiederanfahrerlaubnis fachlich unbedenklich gewesen ist, ist aus Sicht der
Fragesteller wenig vertrauenserweckend. Per Gesetz darf Doel 3 jetzt bis zum 1.
Oktober 2022 und Tihange 2 bis zum 1. Februar 2023 weiterlaufen. Bereits über
170 000 Menschen haben sich in Form einer Petition an die FANC gewendet und
gegen ein Wiederanfahren der beiden Reaktoren protestiert (vgl. Petition:
„Widersprechen Sie dem Antrag auf Neustart der Rissereaktoren Tihange 2 und
Doel 3“, grenzüberschreitende Initiative „Stop Tihange & Doel“, Stand: 10.
Dezember 2015).
Zudem einigten sich am 1. Dezember 2015 die belgische Regierung und der
Energieversorger Electrabel auf eine Laufzeitverlängerung der Reaktoren Doel 1 und
Doel 2 bis 2025. Die beiden Reaktoren werden 2025 bereits 50 Jahre alt sein. Laut
Bericht der Western European Nuclear Regulators Association (WENRA) wurde
bei Doel 1 und 2 bisher nur eine Sichtung der Dokumente vorgenommen. Weitere
Untersuchungen wie z. B. eine Ultraschallüberprüfung, durch die mögliche Risse
im RDB erst erkannt werden können, wurden nicht veranlasst, da zum Zeitpunkt
der Überprüfung die Meiler noch 2015 für immer abgeschaltet werden sollten
(vgl. „Activities in WENRA countries following the Recommendation regarding
flaw indications found in Belgian reactors“, 17. Dezember 2014, S. 9). Durch die
neuen Entwicklungen bezüglich der Laufzeitverlängerung müssen diese
Untersuchungen jetzt dringend nachgeholt werden.
Wirkliche Sicherheit lässt sich bei Atomkraftwerken nur durch ein endgültiges
Abschalten erreichen. Aber schon eine intensivierte Beratung über
Schwachstellen und Zwischenfälle kann die grenzüberschreitende gegenseitige Sicherheit
verbessern. Aus diesem Grund bestehen zwischen Deutschland und fast allen
Nachbarstaaten mit Atomkraftwerken bilaterale Abkommen zur Zusammenarbeit in
Fragen der Nuklearsicherheit und des Strahlenschutzes. Doch ein solches
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
fehlt bisher. Dies ist nicht nachvollziehbar und führt zu entsprechenden
Informationsdefiziten in Deutschland. Die Forderung nach einem solchen bilateralen
Abkommen besteht schon lange von Seiten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Antrag „Atomrisiken ernst nehmen – Auch in Bezug auf die nahe liegenden
Atomkraftwerke in Belgien“, Bundestagsdrucksache 17/13491).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ging dem Problem der Rissbefunde
in den Reaktordruckbehältern dieser beiden AKW in der letzten und dieser
Wahlperiode bereits mit mehreren Kleinen Anfragen nach.
1. Welche konkreten Erkenntnisse, schriftlichen Informationen und
Unterlagen, die nicht öffentlich verfügbar sind, hat die Bundesregierung über die
Rissbefunde und ihre Ursachen jeweils seit wann, von wem und in welcher
Sprache (bitte vollständige und möglichst ausführliche Auflistung aller
Erkenntnisse, Unterlagen und Informationen angeben)?
Der Bundesregierung liegen insoweit keine über die veröffentlichten Unterlagen
hinausgehende Erkenntnisse, Unterlagen oder Informationen vor.
2. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der konkreten
Anzahl sowie Größe der Defekte in den jeweiligen Reaktoren?
Nach aktuellen Erkenntnissen der Bundesregierung ergab die Auswertung der
Ultraschallprüfungen im Jahr 2014 für den oberen bzw. unteren kernnahen Ring
des Reaktordruckbehälters von Doel 3 etwa 1 400 bzw. 12 000 Anzeigen mit
mittleren Ausdehnungen von etwa 12 bis 16 mm. Für Tihange 2 ergaben sich für
den oberen bzw. unteren Ring etwa 3 000 bzw. 100 Anzeigen mit ähnlichen
mittleren Ausdehnungen. Die maximalen Ausdehnungen ergeben sich durch
Überlagerung von mehreren, nahe beieinander liegenden Anzeigen. Die größten Werte
wurden im unteren Ring von Doel 3 mit etwa 70 mm in axialer und 180 mm in
Umfangsrichtung bestimmt.
Diese Informationen können auch den veröffentlichten Unterlagen der belgischen
atomrechtlichen Aufsichtsbehörde „Federaal Agentchap voor Nucleaire
Controle“ (FANC) entnommen werden.
3. Mit welchen Verfahren und Geräten wurden die belgischen Rissbefunde
nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Abschalten 2014 untersucht
bzw. überprüft?
Für die Prüfungen im Jahr 2014 wurden fokussierende Ultraschall-Prüfköpfe mit
Einschallwinkel 0° bei 4 und 1,5 und 1 MHz sowie Einschallwinkel 45° bei
1 MHz verwendet. Weitere Informationen zu den seit der Abschaltung der
Anlagen in 2014 durchgeführten Untersuchungen können auch den veröffentlichten
Unterlagen (
www.fanc.be/nl/page/doel-3-tihange-2-indications-de-defauts-
dansl-acier-des-cuves/1488.aspx) entnommen werden.
4. Haben Mitglieder der Bundesregierung gegenüber Mitgliedern der
belgischen Regierung persönlich oder schriftlich eine kritische bzw. ablehnende
Haltung zum Wiederanfahren der Reaktoren Doel 3 bzw. Tihange 2 bzw. zur
Laufzeitverlängerung vertreten?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Seit Bekanntwerden der Untersuchungsergebnisse der Reaktordruckbehälter der
Kernkraftwerke Doel 3 bzw. Tihange 2 haben Vertreter der Bundesregierung im
Rahmen der einschlägigen internationalen Gremien Diskussionen mit Vertretern
der belgischen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde FANC geführt und das
Vorgehen thematisiert. Die Bedenken der deutschen Bevölkerung zur Sicherheit der
Anlagen wurden dabei nachdrücklich vertreten.
5. Würden in Deutschland Reaktoren mit vergleichbaren Rissen im
Reaktorbehälter weiter betrieben werden können (falls nein, bitte ausführlich
begründen)?
Eine Zustimmung zum Weiterbetrieb der Anlagen in Belgien kann nur durch die
belgische atomrechtliche Aufsichtsbehörde FANC getroffen werden, da
ausschließlich sie über die notwendigen Detailkenntnisse für eine umfassende
sicherheitstechnische Bewertung der belgischen Anlagen verfügt. Das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wird sich
unter Hinzuziehung deutscher Experten allerdings auch weiterhin intensiv fachlich
mit den Informationen der belgischen Aufsichtsbehörde auseinander setzen und
mit ggf. daraus resultierenden weiteren sicherheitstechnischen Fragestellungen
kritisch an die belgische atomrechtliche Aufsichtsbehörde FANC herantreten.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, dass ein nicht näher benanntes Mitglied
des IRB im Zwischenbericht umfassende Bedenken angemeldet hat und eine
Liste mit zehn ausführlichen Anmerkungen dazu erstellt hat (vgl „Doel 3 and
Tihange 2 issue, International Review Board, Final Report, 28. August 2015,
S. 4 und 29)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein „ad personam“ benanntes Mitglied des
International Review Boards (IRB) Bedenken geäußert hat. Der Bericht „Doel 3
and Tihange 2 issue, Internationel Review Board, Final Report, 28. August 2015“
des „International Review Board“ (IRB) liegt der Bundesregierung vor.
7. Weiß die Bundesregierung, ob diese Bedenken vom deutschen IRB-Mitglied
Helmut Schulz, ehemals Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit
(GRS), stammen, und falls nein, von wem stammen diese Bedenken dann?
In das IRB wurden internationale Experten durch die atomrechtliche
Aufsichtsbehörde FANC „ad personam“ berufen. Aus der bisherigen Auswertung der
Unterlagen ist nicht zu erkennen, welches Mitglied die fachlichen Bedenken
geäußert hat.
8. Steht die Bundesregierung mit Helmut Schulz generell zu der Thematik und
insbesondere zu den geäußerten Sicherheitsbedenken in Kontakt (auch wenn
er sie nicht selbst geäußert hat)?
Die Bundesregierung steht mit Herrn Helmut Schulz nicht direkt in Kontakt. Im
Zusammenhang mit den laufenden Auswertungen hat die GRS auf Expertenebene
mit Helmut Schulz Kontakt gehabt.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den zehn Anmerkungen
des IRB-Mitglieds, und wie schätzt sie diese fachlich ein (bitte mit
ausführlicher Erläuterung)?
Aus Sicht der Bundesregierung erscheinen die Bedenken plausibel. Allerdings
liegen der Bundesregierung nicht alle Unterlagen zum fachlichen Hintergrund der
Bedenken vor. Zudem kann ohne den Hintergrund der geführten
Fachdiskussionen im IRB keine belastbare Einschätzung abgegeben werden.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Abschlussbericht der FANC
zusammengefasst wird, dass die Bedenken des IRB-Mitglieds diskutiert
wurden und dass die Aufsicht sie aber lediglich teilweise („partly“) teilt und nicht
auf alle Bezug nimmt (vgl. „Flaw indications in the reactor pressure vessels
of Doel 3 and Tihange 2“, Final Evaluation Report 2015, S. 49)?
Der Abschlussbericht „Flaw indications in the reactor pressure vessels of Doel 3
und Tihange 2“, Final Evaluation Report 2015 der FANC liegt der
Bundesregierung vor. Es ist der Bundesregierung bekannt, dass die atomrechtliche
Aufsichtsbehörde FANC Teile der geäußerten fachlichen Bedenken des Mitglieds des IRB
teilt (Seite 53) und dem Bericht zufolge Nachforderungen an den Betreiber
gestellt hat.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, welche der Bedenken von der belgischen
Atomaufsicht als relevant und welche als irrelevant eingestuft worden sind,
und wenn ja, warum wurden die Bedenken so eingestuft (bitte mit
ausführlicher Erläuterung)?
Die Bewertung der fachlichen Bedenken obliegt der FANC als zuständiger
atomrechtlicher Aufsichtsbehörde. Es ist der Bundesregierung bekannt, dass FANC
Teile der geäußerten fachlichen Bedenken des Mitglieds des IRB teilt (Seite 53)
und dem Bericht zufolge daraus Nachforderungen an den Betreiber gestellt hat.
Darüber hinaus ist es ohne den Hintergrund der geführten Fachdiskussionen im
IRB nicht möglich, die übrigen Bedenken im Hinblick auf ihre Relevanz belastbar
zu bewerten.
12. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass das Vorgehen
der belgischen Behörden, sich nur teilweise („partly“) der Bedenken eines
Mitglieds des Prüfungsausschusses anzunehmen, zu hinterfragen ist?
Wenn ja, warum (bitte erläutern)?
Wenn nein, warum nicht (bitte erläutern)?
Die Bewertung der Bedenken obliegt der FANC als zuständiger atomrechtlicher
Aufsichtsbehörde. Die Behörde entscheidet auf der Grundlage der ihr
vorliegenden Erkenntnisse, Unterlagen und Informationen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 5 verwiesen.
13. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass die belgische
Atomaufsicht auf alle Bedenken hätte eingehen und dementsprechende
zusätzliche Untersuchungen durchführen müssen, um alle Zweifel
auszuräumen?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung ein gängiges fachliches Vorgehen,
die belgischen Untersuchungsergebnisse sowohl von der GRS als auch dem
Fachausschuss DKW untersuchen zu lassen?
Die Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH sowie die
Reaktorsicherheitskommission (RSK) beraten das BMUB regelmäßig zu
Ereignissen in ausländischen Kernkraftwerken.
15. Hat die Bundesregierung fachliche Bedenken bezüglich der belgischen
Untersuchungen und der vorliegenden Ergebnisse?
Die Bewertung der Sicherheit der belgischen Kernkraftwerke obliegt der FANC
als zuständiger atomrechtlicher Aufsichtsbehörde. Die Unterlagen zu den
belgischen Untersuchungen wurden insbesondere hinsichtlich Plausibilität des
Vorgehens und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse ausgewertet. Sich daraus ergebende
fachliche Fragen und Bedenken werden im Rahmen des internationalen
Arbeitstreffens, zu dem die zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde FANC
eingeladen hat, an FANC herangetragen und kritisch diskutiert werden.
16. Stehen der Bundesregierung bzw. der GRS und dem Fachausschuss DKW
für diese Auswertung lediglich die von der FANC veröffentlichten
Unterlagen zur Verfügung, oder liegen der Bundesregierung zu den Befunden
Erkenntnisse vor, die über allgemein zugängliche Informationen hinausgehen?
Falls ja, welche?
Falls nein, hat sie sich zumindest um weitere Unterlagen bei der FANC
bemüht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
17. Wann genau (Kalenderdatum bitte) und mit welchem geplanten Inhalt (u. a.
laut Tagesordnung soweit vorliegend) findet nach Kenntnis der
Bundesregierung das internationale Arbeitstreffen mit Experten anderer europäischer
Aufsichtsbehörden und der belgischen Atomaufsicht statt?
Das internationale Arbeitstreffen wird am 11. und 12. Januar 2016 stattfinden.
Folgende Themen sind vorgesehen:
Inspection Ultrasonic Tests
Material Properties
Hydrogen-induced cracking Hypothesis
Structural Integrity.
18. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass für ein ernsthaftes
Vorgehen die belgischen Behörden den fachlichen Austausch mit den europäischen
Behörden vor ihrer Entscheidungsfindung hätten suchen müssen, und falls
nein, warum nicht?
Die Bewertung der Sicherheit der belgischen Kernkraftwerke obliegt der FANC
als zuständiger atomrechtlicher Aufsichtsbehörde. Das Vorgehen der
atomrechtlichen Aufsichtsbehörde FANC zur Einbeziehung von internationalen Experten,
der Einrichtung des IRB und die Beauftragung unterschiedlicher
Gutachterorganisationen hat es bisher international so noch nicht gegeben. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
19. Welche Handlungsmöglichkeiten stehen der Bundesregierung während des
Arbeitstreffens überhaupt noch zur Verfügung, und wird sie diese nutzen?
Die Bundesregierung wird sich aktiv und kritisch in die Diskussionen des
internationalen Arbeitstreffens einbringen, die aus Sicht der Bundesregierung offenen
Fragen stellen und diese mit der belgischen Sicherheitsbehörde und den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Arbeitstreffens intensiv diskutieren.
20. Welche Fragen will die Bundesregierung bei dem Expertentreffen
diskutieren?
Die sicherheitstechnisch relevanten Fragen beziehen sich auf die
Integritätsbewertung des Reaktordruckbehälters und dort insbesondere auf Einzelaspekte der
sogenannten Zerstörungsfreien Prüfungen (ZfPs) an den Reaktordruckbehältern,
des Werkstoffzustands und des Integritätsnachweises.
21. Konnte nach Ansicht der Bundesregierung die Annahme, dass es sich bei den
Anzeigen fehlerhafter Stellen um sog. Wasserstoffflocken
(wasserstoffinduzierte Trennungen im Werkstoff) handelt, lückenlos von der FANC
nachgewiesen werden?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist nach Ansicht der beteiligten Experten
kein anderer Mechanismus bekannt, der ein solches Fehlerbild erzeugen könnte.
22. Konnte nach Ansicht der Bundesregierung die Annahme, dass die
fehlerhaften Anzeigen durch Wasserstoffbläschen (hydrogen bubbles) während des
Herstellungsprozesses entstanden sein sollen, lückenlos von der FANC
nachgewiesen werden?
Falls nein, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass ein Vorgehen, in dem
in allen nachfolgenden relevanten Berechnungen ohne jeden Zweifel davon
ausgegangen wird, dass die Fehlstellen herstellungsbedingt sind, als sicher
zu betrachten ist?
Nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik und in
Übereinstimmung mit der Betriebserfahrung ist kein Mechanismus bekannt, dass solche
Anzeigen unter den gegebenen Bedingungen im Betrieb entstehen können.
Weitere Informationen sind der Unterlage „FANC synthesis note on „hydrogen
induced cracking“ hypothesis“ vom 6. November 2015 zu entnehmen.
23. Ist nach Ansicht der Bundesregierung damit nicht schon die Eingangsgröße
mit einer so großen Unsicherheit behaftet, dass alle nachfolgenden
Berechnungen angezweifelt werden müssen?
Die Zahl und Größe der Anzeigen ergibt sich aus der Bewertung der
Ultraschallprüfungen.
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22 verwiesen.
24. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeschlossen, dass die
Materialschäden nicht während des Betriebs entstanden sind oder diese sich
zumindest währenddessen vergrößert haben?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22 verwiesen.
25. Wie relevant ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Frage, ob solche
Befunde bei der Herstellung oder im Betrieb entstanden sind?
Die Frage ist sowohl für den Integritätsnachweis als auch für die Überprüfung der
Reaktordruckbehälter der betroffenen Anlagen relevant.
26. Leiten sich nach Ansicht der Bundesregierung durch die jeweilige
Feststellung unterschiedliche Handlungsoptionen für das weitere Prüfverfahren bei
Reaktoren ab?
Eine weitere Überprüfung der Reaktordruckbehälter der betroffenen Anlagen mit
Ultraschallprüfung ist von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde FANC nach
drei Jahren vorgesehen. Für andere Annahmen wird auf die Antwort zu Frage 22
verweisen.
27. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die belgische Atomaufsicht beide
Ursachen hinreichend untersucht hat (bitte begründen)?
Sowohl die Möglichkeit herstellungsbedingter als auch betriebsbedingter
Ursachen für die Entstehung der Anzeigen wurden von den beteiligten Experten
ausführlich diskutiert.
Weitere Informationen sind der Unterlage „FANC synthesis note on „hydrogen
induced cracking“ hypothesis“ vom 6. November 2015 zu entnehmen.
28. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die Materialschäden während des Betriebs
entstanden sind oder sich zumindest vergrößert/verändert haben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verweisen.
29. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass kein Nachweis
existiert, dass „Reaktoren mit Rissen“ ein gleiches Sicherheitsniveau und
eine gleiche Widerstandskraft besitzen wie „Reaktoren ohne Risse“?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass – soweit Atomkraftwerke betrieben
werden – eine bestmögliche Sicherheit gewährleistet sein muss. Die Bewertung
der Sicherheit obliegt der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde des jeweiligen
Landes. Im Fall der belgischen Atomkraftwerke wurde der vom Betreiber vorgelegte
Nachweis, dass die Blöcke sicher betrieben werden können, durch die
atomrechtliche Aufsichtsbehörde FANC bewertet.
30. Kann nach Ansicht der Bundesregierung ein Nachweis erbracht werden, um
das Versagen der vorbelasteten belgischen RDB auszuschließen?
Die Bewertung der Sicherheit der belgischen Kernkraftwerke obliegt der FANC
als zuständiger atomrechtlicher Aufsichtsbehörde. Ob der vom Betreiber
vorgelegte Nachweis zur Störfallbeherrschung erbracht wurde, kann letztlich nur durch
FANC bewertet werden.
31. Zu welchen der Fragen, die der RSK-Ausschuss Drückführende
Komponenten und Werkstoffe im Ergebnisprotokoll der 129. Sitzung am 28. und
29. Mai 2013 aufgelistet hat (vgl. Anlage zur
Bundestagsdrucksache 18/1347), hat die Bundesregierung mittlerweile abschließende und
vollständige Erkenntnisse bzw. Antworten erlangt, und welche sind dies jeweils
im Detail?
Die Fragen der Bundesregierung (vgl. Anlage auf
Bundestagsdrucksache 18/1347) wurden im Rahmen des Workshops am 26. August 2013 mündlich
oder in Form von Präsentationen behandelt. Darüber hinaus hat die FANC keine
über die bereits veröffentlichten Unterlagen hinausgehende Unterlagen oder
Informationen zur Verfügung gestellt.
32. Wie schätzt die Bundesregierung die Repräsentativität der beiden
Materialproben ein (ein Stück aus einem Dampferzeuger, das „Hydrogen Flakes“
aufweist [VB395] und Stutzenausschnitte (nozzle cuts) aus dem RDB von
Doel 3 (bitte mit ausführlicher Erläuterung))?
Die Bewertung der Repräsentativität der beiden Materialproben wird Gegenstand
der Erörterung mit der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde FANC sein.
33. Sind der Bundesregierung weitergehende Informationen zur Herabsenkung
von Sicherheitsmargen bei der Überprüfung der belgischen Reaktoren
bekannt, und geht sie davon aus, dass der Sicherheitsnachweis ohne eine
Herabsetzung von Sicherheitsmargen möglich gewesen wäre (vgl. „Belgische
Atomaufsicht täuschte Öffentlichkeit im Fall der Risse in Doel 3 und
Tihange 2 über Jahre“, Website des Aachener Aktionsbündnisses gegen
Atomenergie, 28. Mai 2015)?
Der Bundesregierung sind über die veröffentlichten Unterlagen und
Informationen hinaus keine zusätzlichen Informationen zur Herabsenkung von
Sicherheitsmargen bekannt.
34. Welche (abstrakten) Konsequenzen ergeben sich aus Sicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aus den
belgischen Befunden
a) in Deutschland und
Aufgrund der Untersuchungen der Reaktordruckbehälter (RDB) der belgischen
Anlagen Doel 3 und Tihange 2 wurden hinsichtlich deutscher Kernkraftwerke die
Fertigungsdokumentationen der RDB überprüft und zusätzliche zerstörungsfreie
Prüfungen mittels Ultraschall durchgeführt. Befunde wurden nicht festgestellt.
Die repräsentative Prüfung in einer Anlage muss noch bei der nächsten
routinemäßigen RDB-Prüfung erfolgen. Neue Erkenntnisse im Zusammenhang mit den
Untersuchungen in den belgischen Anlagen werden vom BMUB auch weiterhin
im Hinblick auf die Übertragbarkeit auf deutsche Anlagen geprüft.
b) in Europa,
insbesondere für die in den AKW angewandten Prüfmethoden, die
Prüfvorschriften/-vorgaben sowie für verwendete bzw. zu verwendende Prüfgeräte?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass zuständige nationale atomrechtliche
Aufsichtsbehörden ggf. notwendige Anpassungen und Aktualisierungen von
Prüfverfahren und entsprechenden Vorschriften vornehmen werden.
35. Warum existiert zwischen der Bundesregierung und der belgischen
Regierung kein bilaterales Atomabkommen, obwohl bspw. auch mit Österreich ein
solches Abkommen besteht oder in Grenznähe der Prototyp-
Leistungsreaktor AVR Jülich betrieben wurde?
Deutschland hat mit einigen, aber nicht mit allen Nachbarstaaten, bilaterale
Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit. Insbesondere
mangels grenznaher Kernkraftwerke zur gewerblichen Stromerzeugung auf
deutscher Seite wurde mit Belgien ein derartiges Abkommen im Bereich der
nuklearen Sicherheit nicht abgeschlossen. Mit Belgien besteht jedoch in europäischen
und internationalen Gremien eine enge Zusammenarbeit.
36. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass
a) sie mit der zuständigen Atomaufsichts- und Genehmigungsbehörde in der
Schweiz, ENSI, in der Sitzung der bilateralen Deutsch-Schweizerischen
Kommission für die Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen (DSK) am
5. November 2015 über die Materialproblembefunde im schweizerischen
AKW Beznau 1 gesprochen hat, und
b) das ENSI bekundete, die Entscheidung über eine Wiederanfahrerlaubnis
für Beznau 1 nicht vor Februar 2016 zu fällen?
Im Rahmen der Sitzung der Deutsch Schweizer Kommission (DSK) am
5. November 2015 wurde über die Befunde und das Material des RDB im
Schweizer Kernkraftwerk Beznau 1 gesprochen. Der Vertreter des Eidgenössisches
Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat dabei bestätigt, dass nach momentanem
Zeitplan mit einer Entscheidung des ENSI erst im Frühjahr zu rechnen sei.
37. Existiert eine trilaterale Zusammenarbeit im deutsch-belgisch-
niederländischen Grenzgebiet, da auch die niederländische Region Zuid/Limburg von
einem Unfall in der Anlage in Tihange direkt betroffen wäre, und falls nein,
warum nicht?
Für den Katastrophenschutz sind die Bundesländer zuständig. Im Fall Nordrhein-
Westfalens (NRW) gilt: die Kreise und kreisfreien Städte stellen die zuständigen
Katastrophenschutzbehörden, die bei Großschadenslagen oder in
Katastrophenfällen das Zusammenwirken der Feuerwehren und Hilfsorganisationen vor Ort
gewährleisten müssen. Weitere Koordinierungen sind durch die
Bezirksregierungen und das Innenministerium zu gewährleisten.
Städte, Kreise, Bezirksregierungen und Innenministerium sind in NRW
gemeinsam für das Krisenmanagement zuständig und mobilisieren im Ernstfall jeweils
Krisenstäbe, die alle Fachverwaltungen bündeln und
Gefahrenabwehrmaßnahmen koordinieren sollen.
Speziell im deutsch-niederländischen-belgischen Dreiländereck kooperieren die
zuständigen Katastrophenschutzbehörden der Städte und Kreise bzw. der
Sicherheitsregionen im Rahmen der „Euregio Maas Rhein“ in der Arbeitsgruppe EME-
RIC (= EUREGIO MAAS RHEIN IN CRISES) mit einander. Das Land
Nordrhein-Westfalen ist außerdem assoziiertes Mitglied der Benelux-Union und daher
an allen Besprechungen zu Fragen des Katastrophenschutzes beteiligt, die
Gegenstand von Arbeitsgruppen auf der Grundlage des Aktionsplans Senningen sind.
In diesem Aktionsplan beschreibt die Benelux-Union ihr dreijähriges
Arbeitsprogramm in Sicherheitsfragen.
Neben ministeriellen Kontakten des Bundesumweltministeriums in diversen
europäischen Gremien, die Fragen der nuklearen Sicherheit und des
Strahlenschutzes zum Gegenstand haben, besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Belgien ein Abkommen vom 1. Mai 1984 über die
gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen.
Darüber hinaus wird derzeit im Bereich des nuklearen und radiologischen
Katastrophen- und Notfallschutzes unter Federführung des Landes Nordrhein-
Westfalen geklärt, wie die von Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung von Rheinland-
Pfalz angestrebte Zusammenarbeit mit den zuständigen belgischen Behörden auf
diesem Gebiet regional verbessert werden kann. Die zuständigen Bundesressorts
sind an diesem Prozess beteiligt und unterstützen dessen Fortgang auf Grundlage
der vorhandenen Rahmenbedingungen.
38. Wird sich die Bundesregierung kurzfristig dafür einsetzen, dass solche
Abkommen abgeschlossen werden, um den Informationsaustausch zwischen
allen betroffenen Anrainerstaaten zu optimieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
39. Hat die Bundesregierung geprüft, ob das Wiederanfahren der Rissreaktoren
bzw. die Laufzeitverlängerung der belgischen AKW eine
grenzüberschreitendende Beteiligung deutscher Bürgerinnen und Bürger und Behörden
erforderlich macht?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Gibt es diesbezügliche Gutachten o. Ä.?
Wenn nein, warum nicht?
Das Wiederanfahren eines Kernkraftwerks nach dessen Herunterfahren zwecks
Überprüfung löst keine Umweltverträglichkeitsprüfung und demzufolge auch
keine grenzüberschreitende Beteiligung aus.
Eine Verlängerung der Laufzeit eines Kernkraftwerks über den Zeitraum einer
ursprünglich befristeten Betriebsgenehmigung hinaus, die nicht mit Arbeiten
bezüglich technischer oder sonstiger physischer Merkmale des Kernkraftwerks
verbunden ist, löst nach der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) keine UVP-
Pflicht und somit auch keine grenzüberschreitende Beteiligung aus. Es gibt aber
eine internationale Diskussion darüber, ob die Espoo-Konvention in der Weise zu
interpretieren ist, dass sie auch derartige Laufzeitverlängerungen erfasst.
40. Ist nach den Kenntnis der Bundesregierung bei einem Unfall im AKW Doel
oder Tihange mit einer erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe über
deutschem Bundesgebiet zu rechnen (insbesondere unter Bezugnahme des
häufigen Westwindes)?
Falls ja, was unternimmt die Bundesregierung zur Schadensvorsorge (bitte
nicht rein auf die Zuständigkeiten anderer Behörden verweisen)?
Die Höhe einer Freisetzung von Radioaktivität ist von den Charakteristika des
jeweiligen Unfalls abhängig. Eine Aussage hierüber und über mögliche
Auswirkungen auf Deutschland wäre rein spekulativ.
41. Wurden zwischen der deutschen und der belgischen Regierung bereits
bilaterale Gespräche über das Abschalten der AKW Doel und Tihange geführt,
und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte Personen, teilnehmende Referate
und Daten der Treffen bzw. Sitzungen angeben)?
Es liegt nicht in der Gewalt der Bundesregierung, Atomkraftwerke in anderen
Ländern abschalten zu lassen. So wie Deutschland sich nicht vorschreiben lässt,
Atomkraftwerke zu betreiben, so kann die Bundesregierung anderen Ländern
nicht vorschreiben, wie sie ihren Energiebedarf decken. Das liegt in der
souveränen Entscheidung jedes Landes. (Vergl.
www.bmub.bund.de/service/
onlinetagebuch/dezember/#c34170).
Die Ergebnisse des internationalen Arbeitstreffens werden ausgewertet und
bilden ggf. die Grundlage für weitere fachliche bilaterale Gespräche zur nuklearen
Sicherheit zwischen Vertretern der Bundesregierung und Vertretern der
belgischen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus sollen sie als
Vorbereitung politischer bilateraler Gespräche dienen, die das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – aufbauend auf Ergebnissen der
Arbeitstreffen – mit Belgien führen will.
42. Ist der Bunderegierung bekannt, ob die belgische Atomaufsicht veranlassen
wird, auch Doel 1 und Doel 2 mit einem Ultraschallprüfverfahren zu
untersuchen?
Falls nein, wird sie sich dafür einsetzen, dass diese Untersuchungen
vorgenommen werden, um weitere unerwartete Befunde wie diejenigen im AKW
Beznau 1 in der Zukunft auszuschließen?
Soweit es der Bundesregierung bekannt ist, werden auch die RDB von Doel 1 und
Doel 2 auf der Basis der WENRA-Empfehlung von 2013 geprüft.
43. Hält die Bundesregierung angesichts der neuen RDB-Befunde im AKW
Beznau und/oder der Entwicklungen bzw. Erkenntnisse in den betroffenen
belgischen AKW seit 2013 die WENRA-Empfehlungen von 2013 noch für
ausreichend, oder inwiefern sollten aus Sicht der Bundesregierung Anpassungen
vorgenommen werden wie beispielsweise die schnellere Durchführung
entsprechender Ultraschallprüfungen (bitte auch mit Angabe, was hierzu auf der
Sitzung der WENRA-Behörden im Oktober 2015 beraten und seitens der
Bundesregierung vertreten bzw. vorgebracht wurde)?
Auf der Basis der WENRA-Empfehlung von 2013 wurden Prüfungen von RDB
in allen WENRA-Staaten durchgeführt. Bei diesen Prüfungen sind auch die
Befunde in Beznau erkannt worden. Die WENRA hat beschlossen, die weiteren
Auswertungen in Beznau und die Bewertung der schweizerischen
atomrechtlichen Aufsichtsbehörde ENSI abzuwarten und im Sommer 2016 zu entscheiden,
ob die WENRA-Empfehlung von 2013 angepasst werden muss.
44. Wie wird Bundesregierung bei einem Zwischenfall in einem belgischen
AKW von den belgischen Behörden konkret informiert, und in welcher
Zeitspanne geschieht dies?
Die Bundesregierung wird von der zuständigen belgischen Behörde im Rahmen
der Ecurie-Vereinbarungen (EURATOM) für den schnellen Austausch von
Informationen in einer radiologischen Notstandssituation sowie durch
Berichterstattungen und Lageeinschätzungen in einer Notfallsituation auf der Grundlage des
Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) informiert.
45. Liegen der Bundesregierung Gutachten über die Sicherheit der
Atomkraftwerke in Belgien vor, und wenn ja, welche und mit welchem Inhalt, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen in diesem konkreten Fall keine weiteren Gutachten
über die Sicherheit der Kernkraftwerke in Belgien vor.
Bei der Auswertung, die die Bundesregierung veranlasst hat, werden darüber
hinaus alle sonstigen fachlich relevanten Unterlagen berücksichtigt.
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