[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
2. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7467
18. Wahlperiode 04.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Katrin Werner,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7306 –
Soziale Menschenrechte von Menschen mit Behinderung und
Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Vielfältige Fähigkeiten und die unterschiedlichsten Behinderungen oder
Beeinträchtigungen sind Bestandteil des menschlichen Daseins. Die Anerkennung
sozialer Rechte auf Selbstbestimmung und Teilhabe am kulturellen, sozialen und
wirtschaftlichen Leben bilden eine unabdingbare Vorbedingung für einen
gesellschaftlichen Struktur- und Kulturwandel hin zu einer inklusiven
Gesellschaft.
Während soziale Rechte des UN-Sozialpaktes im Rang einfachen Bundesrechts
in die deutsche Rechtsordnung übernommen wurden, konkretisiert und
spezifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die universellen
Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Beeinträchtigungen vor dem
Hintergrund ihrer Lebenslagen und bekräftigt die Notwendigkeit, diese
gesamtgesellschaftlich in der Praxis umzusetzen. Eine Anerkennung dieser Rechte
bedeutet nicht lediglich die Pflicht zum Abbau von Zugangsbeschränkungen zu
diesen Rechten, sondern ist vielmehr Ausdruck einer substanziellen
Neuausrichtung menschenrechtlicher Begriffe im Verständnis von staatlichen
Menschenrechtsverpflichtungen. Menschen mit Behinderungen soll als handelnden
Akteuren und Rechtsträgern, unter Wahrung ihrer individuellen Autonomie,
einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie ihrer
Unabhängigkeit und Nichtdiskriminierung, die volle und wirksame Teilhabe an der
Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ermöglicht werden.
Gemäß Artikel 27 (Arbeit und Beschäftigung) der UN-
Behindertenrechtskonvention wird „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit
[anerkannt]; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt
durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen
mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt
oder angenommen wird“. Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen in
allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich
welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und
Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und
gesunder Arbeitsbedingungen sind verboten.
Am 2. Juli 2009 stellte der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (UN-Sozialausschuss, CESCR), der als Überwachungsorgan für den
UN-Sozialpakt eingesetzt wurde, in einer Allgemeinen Bemerkung (die in
autorisierter Form die Standards für die Auslegung des Paktes kommentieren und
Hinweise auf die allgemeine Staatenpraxis geben) fest, dass Diskriminierung
einer der größten Hinderungsgründe für den Genuss von Menschenrechten
darstellt (General Comment Nr. 20: Artikel 2 Absatz 2 und die
Nichtdiskriminierung bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten –
E/C.12/GC/20). Aus der Allgemeinen Bemerkung Nummer 20 folgt, dass die
Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat verpflichtet ist, Maßnahmen zu
treffen, um jegliche Diskriminierung bei der Gewährleistung sozialer Rechte –
einschließlich einer Diskriminierung in der privaten Sphäre – zu verhindern und
bezieht dabei explizit auch Menschen mit einer Beeinträchtigung oder
Behinderung ein, welche direkt oder indirekt benachteiligt werden könnten. Der UN-
Sozialausschuss stellte darüber hinaus auch klar, dass die Rechte aus dem UN-
Sozialpakt gegenüber allen Menschen auf dem Territorium der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung genießen, einschließlich Ausländern, Flüchtlingen,
Asylsuchenden, Staatenlosen, Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitern
sowie Opfern von Menschenhandel und zwar unabhängig von ihrem rechtlichen
Status oder Vorlage sonstiger Dokumente (vgl. Punkt 30 der Allgemeinen
Bemerkung).
Der UN-Sozialausschuss konkretisierte bereits zuvor im General Comment
Nummer 18: Artikel 6 und das Recht auf Arbeit des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/18) vom 6. Februar
2006, dass die einzelnen Rechte des UN-Sozialpaktes die Staaten nicht bloß zu
Leistungen gegenüber den Menschen verpflichten, sondern ebenso zu
Maßnahmen, um die Paktrechte gegenüber Eingriffen von Seiten Dritter zu schützen.
Bei der Gewährleistung des Rechts auf Arbeit seien Vertragsstaaten des UN-
Sozialpakts gehalten, den gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zur
Arbeit in der Privatwirtschaft zu gewährleisten. Staatliche Leistungspflichten
bestünden darüber hinaus insbesondere für Personen, welche etwa infolge einer
Behinderung nicht in der Lage sind, das Recht auf Arbeit selbständig
wahrzunehmen.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
hat die Umsetzung der UN-BRK in der Bundesrepublik Deutschland im
Rahmen der Staatenprüfung März 2015 kritisch untersucht. Der Ausschuss zeigt
sich in seinen abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht
Deutschlands vom 17. April 2015 hinsichtlich der Bemühungen einen
inklusiven Arbeitsmarkt zu schaffen, besorgt über die Segregation (Absonderung) auf
dem Arbeitsmarkt, über beim Eintritt oder Übergang in den allgemeinen
Arbeitsmarkt hinderliche finanzielle Fehlanreize sowie darüber, dass Werkstätten
für behinderte Menschen (WfbM) weder auf den Übergang auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen fördern (vgl. Punkt 49,
CRPD/C/DEU/CO/1). Der UN-Ausschuss empfiehlt der Bundesrepublik
Deutschland durch entsprechende Vorschriften wirksam u. a. einen inklusiven,
in Übereinstimmung mit der UN-Behindertenrechtskonvention stehenden
Arbeitsmarkt zu schaffen (vgl. Punkt 50).
Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen
Instituts für Menschenrechte e. V. (DIMR) stellte anlässlich der Prüfung des
ersten Staatenberichts Deutschlands in ihrem Parallelbericht an den CRPD-
Ausschuss fest, dass ein abgestimmtes Handeln der politischen Verantwortlichen
des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in vielen Aktivitäten der
menschenrechtliche Ansatz fehlt. Die Monitoring-Stelle regte eine Empfehlung
des zuständigen Ausschusses an die Bundesrepublik Deutschland (Bund und
Länder) an, „[ihre] Anstrengungen zu verstärken, den ersten Arbeitsmarkt
inklusiv zu gestalten. Der Trend zu wachsenden Beschäftigtenzahlen in
Werkstätten soll zugunsten von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ersten
Arbeitsmarkt deutlich umgekehrt werden. Der Vertragsstaat sollte sich weiter in
Richtung Inklusion und Partizipation bewegen, einen diskriminierungsfreien Zugang
sowie eine auskömmliche Entlohnung gewähren und wo immer möglich
Menschen – unter Bereitstellung notwendiger Unterstützungs- beziehungsweise
Assistenzleistungen – in den ersten Arbeitsmarkt überführen“ (vgl. Punkt 143 des
Parallelberichts).
In den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein
wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gemäß § 102 Absatz 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 2. April 2014 wird hingegen
formuliert, dass für Berechtigte „in der Regel ein Unterstützungsbedarf von bis zu
höchstens 4 Stunden“ also der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen Arbeitszeit
ausreichend sei und „[e]in darüber hinausgehender Unterstützungsbedarf
besonders begründet werden“ muss.
Die Regierungskoalition zwischen CDU, CSU und SPD hat in ihrem
Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass: „Zentrales Element der sozialen Inklusion
eine aktive Arbeitsmarktpolitik [ist]. Wir wollen die Integration von Menschen
mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt begleiten und so die
Beschäftigungssituation nachhaltig verbessern. Dazu gehört auch die
Anerkennung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der
Schwerbehindertenvertretungen. [...] Wir wollen den Übergang zwischen Werkstätten für
Menschen mit Behinderungen und dem ersten Arbeitsmarkt erleichtern,
Rückkehrrechte garantieren und die Erfahrungen mit dem ‚Budget für Arbeit‘
einbeziehen.“ Bis auf einige wenige Initiativen und Modelle blieben jedoch konkrete
strukturelle Veränderungen seitens der Bundesregierung bisher aus. Erfreulich
ist demgegenüber, dass nationale Gerichte immer stärker bei der Entscheidung
über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang von Rechten von Menschen mit
Behinderung zu einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der sozialrechtlichen
Bestimmungen neigen.
Auf Grundlage des Fakultativprotokolls zur UN-Behindertenrechtskonvention,
welches nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges die Einleitung
eines Individualbeschwerdeverfahrens vorsieht, wurde gegen die
Bundesrepublik Deutschland bereits ein erstes Verfahren vor dem UN-
Behindertenrechtsausschuss verhandelt. Gegenstand der Beschwerde „Gröninger vs. Deutschland“
(Nr. 2/2010, CRPD/C/11/D/2/2010) waren die Vorschriften zum
Eingliederungszuschuss, aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 88 bis 92 SGB III).
Der Ausschuss stellte Verletzungen der Artikel 27 Absatz 1 (h) UN-BRK
(Arbeit und Beschäftigung) in Verbindung mit Artikel 3 Buchstaben a, b, c und e
(Allgemeine Grundsätze), Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (Allgemeine
Verpflichtungen) und Artikel 5 Absatz 1 (Gleichberechtigung und
Nichtdiskriminierung) fest. Der Ausschuss kritisierte, dass die gesetzlichen Regelungen das
gleiche soziale Menschenrecht auf Arbeit von Menschen mit Behinderungen
nicht angemessen gewährleisten. Die geltenden Vorschriften würden es
potenziellen Arbeitgebern erschweren, Zuschüsse für die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderung zu erhalten. Dies würde sich
nachteilig auf die Bewerberchancen von Menschen mit Behinderungen
auswirken. Der Ausschuss hob dabei hervor, dass in dem konkreten Fall die
eigenständigen Bemühungen des Betroffenen seine Berufsqualifikationen zu erhöhen
sowie seine Bereitschaft zur Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung
paradoxerweise dazu führten, dass diese als Hindernis in der Zuerkennung von
Unterstützungsleistungen zur Arbeitsmarktintegration bewertet wurden (vgl. S. 17,
CRPD/C/D/2/2010). Der Ausschuss stellte deshalb fest, dass die Maßnahmen in
der Bundesrepublik Deutschland zur Integration in den Arbeitsmarkt nicht dem
Standard seiner Staatsverpflichtungen aus Artikel 27 UN-BRK genügten und
forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, zukünftig ähnliche
Diskriminierung zu unterlassen, insbesondere die Funktionsweise und
Anerkennungsrichtlinien bei Leistungen an dauerhaft beeinträchtigten Personen zu überprüfen und
mit der UN-BRK in Einklang zu bringen.
1. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in den
Empfehlungen des UN-Ausschusses, formulierten Sorgen, die dieser in seinen
o. g. abschließenden Bemerkungen insbesondere zum Themenbereich Arbeit
und Beschäftigung (Artikel 27 UN-BRK) der Bundesrepublik Deutschland
zugesandt hat, implementiert?
In seinen „Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht“ hat der
UN-Ausschuss Handlungserfordernisse zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention in Deutschland aufgezeigt. Die Bundesregierung wird die
Umsetzung der Empfehlungen sehr genau prüfen und über die Umsetzung im
Rahmen des nächsten deutschen Staatenberichts berichten.
2. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie zu
ergreifen, um für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen mehr
Beschäftigungsmöglichkeiten an barrierefreien Arbeitsplätzen zu schaffen,
insbesondere auch für Frauen mit Behinderungen?
Zur Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit
Behinderungen ist es in erster Linie notwendig, weitere Arbeitgeber für die Ausbildung
und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu gewinnen und sie zu
unterstützen. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen der beschäftigungspolitischen
Aktivitäten des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention (NAP). Beispielhaft genannt seien die
„Initiative Inklusion“ und die „Inklusionsinitiative für Ausbildung und Beschäftigung“
(vgl. auch Antwort zu Frage 4).
Arbeitslose schwerbehinderte Frauen sollen gemäß der Förderrichtlinie zur
Initiative Inklusion bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze besonders berücksichtigt
werden. Bei der Implementierung von Inklusionskompetenz bei Kammern haben
Projektantragsteller darzulegen, dass und wie eine angemessene
Berücksichtigung der Belange schwerbehinderter Frauen vorgesehen ist. Gefördert werden
sollen insbesondere Beispiele für Vorgehens- und Verfahrensweisen, die dafür
Vorbildcharakter haben.
Bei dem „Programm der Bundesregierung zur intensivierten Eingliederung und
Beratung schwerbehinderter Menschen“, das im Rahmen der Inklusionsinitiative
für Ausbildung und Beschäftigung mit 80 Mio. Euro gefördert wird, fließt die
durchgehende Berücksichtigung von Genderaspekten in Planung und Umsetzung
der Projekte sowie die Sicherstellung der gleichen Zugangsmöglichkeiten für
schwerbehinderte Frauen und Männer unmittelbar in die fachliche Bewertung der
Projektanträge ein.
3. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung umgesetzt, und welche plant sie, um
Daten und Informationen über barrierefreie Arbeitsplätze am allgemeinen
Arbeitsmarkt zu sammeln und auszuwerten?
In der Arbeitsstättenverordnung (§ 3a Absatz 2) ist geregelt, dass Arbeitgeber, die
Menschen mit Behinderungen beschäftigen, die Arbeitsstätten so einrichten und
betreiben müssen, dass die besonderen Belange der Beschäftigten mit
Behinderungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden.
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat eine staatliche Arbeitsstättenregel
(ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“) zur Konkretisierung
des § 3a Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung erarbeitet (vgl. Ausgabe August
2012: GMBI 2012, S. 663; zuletzt geändert GMBI 2015, S. 111).
Darüber hinaus berät der ASTA das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
hinsichtlich der Notwendigkeiten von Änderungen oder Ergänzungen dieser
Vorschriften bezogen auf die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen in
Arbeitsstätten. Der ASTA ist mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern,
Vertretern aus dem Bereich der Unfallversicherung, der zuständigen Länderbehörden
und der Wissenschaft besetzt.
Ferner beabsichtigt die Bundesregierung, eine international vergleichende
Untersuchung zur Barrierefreiheit in Unternehmen als Maßnahme in den „Nationalen
Aktionsplan 2.0 der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention“ aufzunehmen.
4. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis oder sonstige
Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus der Empfehlung des UN-
Ausschusses, die „schrittweise Abschaffung der Behindertenwerkstätten durch
sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize
für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im
allgemeinen Arbeitsmarkt“ zu fördern, umgesetzt?
Für diejenigen Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine
Werkstatt für behinderte Menschen haben, sollen künftig mit dem
Bundesteilhabegesetz Wahlmöglichkeiten eröffnet werden, entweder in einer Werkstatt für
behinderte Menschen zu verbleiben, zu einem anderen Leistungsanbieter zu
wechseln oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.
Die fachlichen Anforderungen an einen anderen Leistungsanbieter sollen
bundesweit einheitlich gesetzlich geregelt werden. Mit Hilfe des Budgets für Arbeit soll
den Menschen mit Behinderungen die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Mit dem Budget für Arbeit werden die Anregungen aus den „Abschließenden
Bemerkungen über den ersten Staatenbericht“ des UN-Ausschusses für die
Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgegriffen, mehr Beschäftigung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zahlreiche Werkstattbeschäftigte
streben eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht an. Auch
solche Entscheidungen sind zu respektieren. Deshalb werden Werkstätten auch
zukünftig nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die im Rahmen der Überlegungen für ein Bundesteilhabegesetz beabsichtigten
Regelungen gehören zu einem Gesamtprogramm, das seit einigen Jahren Schritt
für Schritt umgesetzt wird und somit Menschen mit Behinderungen konsequent
auch Alternativen zur Werkstattbeschäftigung anbieten will. Insbesondere sei auf
folgende Maßnahmen hingewiesen:
Die Unterstützte Beschäftigung bietet seit 2009 auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt neue Chancen für Menschen mit Behinderungen im Grenzbereich zur
Werkstatt für behinderte Menschen.
Über die Initiative Inklusion (Handlungsfeld 1) wird die berufliche
Orientierung aus dem Ausgleichsfonds gefördert. Ziel ist es, mittelfristig alle
Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in Förder- und Regelschulen über ihre
individuellen Möglichkeiten für den weiteren beruflichen Werdegang zu
orientieren (gemeinsam mit den Eltern, Lehrkräften, potenziellen Dienstleistern
und Leistungsträgern).
Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Anschluss an eine berufliche
Orientierung gibt es nur, wenn die entsprechenden Ausbildungs- und
Arbeitsplätze auch bereitstehen:
− Die Handlungsfelder 2 und 3 der Initiative Inklusion stellen deshalb
Mittel für zusätzliche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für schwerbehinderte
Menschen zur Verfügung.
− Im Rahmen der Förderprogramms der Bundesregierung zur
intensivierten Eingliederung und Beratung von schwerbehinderten Menschen
entwickeln Agenturen für Arbeit, gemeinsame Einrichtungen und
zugelassene kommunale Träger fortschrittliche Konzepte, um schwerbehinderte
Menschen zusätzlich zum Regelgeschäft in Ausbildung und
Beschäftigung zu integrieren.
− Darüber hinaus wirbt die deutsche Wirtschaft mit der Kampagne
„Inklusion gelingt“ und dem Projekt „Wirtschaft Inklusiv“ bei ihren
Mitgliedsunternehmen dafür, mehr Arbeits- und Ausbildungsplätze für Menschen
mit Behinderung bereitzustellen. Dieses Ziel verfolgt auch die Förderung
der Inklusionskompetenz bei Handwerks-, Industrie- und
Handelskammern sowie Landwirtschaftskammern im Handlungsfeld 4 der Initiative
Inklusion.
Durch die o. g. Änderungen (andere Leistungsanbieter, Budget für Arbeit) wird
dieses Gesamtprogramm abgerundet.
5. Wie müssten aus Sicht der Bundesregierung Integrationsunternehmen,
Abteilungen und Projekte finanziell und strukturell ausgestattet werden, damit
sie die in der Unterrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
„Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern – Konzept zum Abbau der
Langzeitarbeitslosigkeit“ (Ausschussdrucksache 18(11)234) formulierte
zusätzliche Aufgabe der Aufnahme von langzeitarbeitslosen Menschen gerecht
werden zu können und Menschen mit Behinderungen oder
Beeinträchtigungen, die dort arbeiten, nicht verdrängt werden?
6. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um die Anzahl von
langzeitarbeitslosen Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen deutlich
zu senken?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
In seiner Sitzung am 24. September 2015 hat der Deutsche Bundestag den Antrag
der Regierungsfraktionen „Integrationsbetriebe fördern − Neue Chancen für
schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen“
(Bundestagsdrucksache 18/5377) angenommen. Regelungen für einen erleichterten Zugang
langzeitarbeitsloser Menschen mit Behinderungen zu Integrationsprojekten
befinden sich infolge dieses Beschlusses derzeit in der gesetzgeberischen
Umsetzung. Die vorgesehenen Regelungen sind aus Sicht der Bundesregierung dazu
geeignet, sowohl Verdrängungseffekte zu vermeiden als auch eine rechtssichere
Finanzierung der Beschäftigung langzeitarbeitsloser Menschen mit
Behinderungen in Integrationsprojekten zu gewährleisten.
7. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
umgesetzt und welche plant sie zu ergreifen, um Menschen mit
Behinderungen, insbesondere Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, welche
bisher einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen angeboten
bekommen haben, zukünftig verstärkt in Integrationsunternehmen,
Abteilungen und Projekten zu beschäftigen?
Menschen mit psychischen Behinderungen fühlen sich in Werkstätten für
behinderte Menschen oftmals nicht angemessen gefördert und nehmen deshalb dort
keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch. Andere
Leistungsanbieter und ein Budget für Arbeit (vgl. Antwort zu Frage 4) sollen gerade auch
diesen Menschen künftig eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Darüber hinaus sollen Zuverdienstbeschäftigungen in Integrationsunternehmen
künftig besonders gefördert werden. Dies wird vor allem Menschen mit
psychischen Erkrankungen besonders zugutekommen.
8. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR mit dem Titel „Arbeitsassistenz – ein
wichtiger Baustein zur Teilhabe am Arbeitsleben“ vom 2. April 2014,
insbesondere hinsichtlich der Formulierung, dass für Berechtigte in der Regel ein
Unterstützungsbedarf von maximal der Hälfte ihrer täglichen, regelmäßigen
Arbeitszeit ausreichend sein soll und dass ein darüber hinausgehender Bedarf
besonders begründet werden muss?
Die Empfehlungen der BIH haben den Charakter eines Orientierungsrahmens, der
einer bundeseinheitlichen Handhabung in ähnlich gelagerten und häufig
vorkommenden Sachverhalten dienen soll. Die Empfehlungen sind aber für kein
Integrationsamt verbindlich. Dies kommt insbesondere durch die Wortwahl der
Formulierung „sollte daher in der Regel […] ausreichend sein“ zum Ausdruck. Für die
offensichtlich hinter der Frage stehende Befürchtung, die Integrationsämter
würden Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf nicht ausreichend fördern, hat
die Bundesregierung keine Anhaltspunkte.
9. Inwieweit teil die Bundesregierung die Auffassung, dass eine pauschale
Bedarfsfeststellung ohne Einbeziehung der anspruchsberechtigten Menschen
mit den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention (namentlich:
Präambel Buchstabe o); Allgemeine Grundsätze in Artikel 3 Buchstabe a
sowie Allgemeine Verpflichtungen in Artikel 4 Absatz 3) nicht in Einklang zu
bringen ist und vielmehr im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention
eine bedarfsgerechte Förderung der notwendigen Arbeitsassistenz im
Rahmen eines partizipativen, diskriminierungsfreien Verfahrens unter
Beteiligung der Leistungsberechtigten sowie der Arbeitgeber vereinbart werden
sollte?
Die Bundesregierung teilt die Ansicht, dass die Bedarfsfeststellung unter
Einbeziehung der anspruchsberechtigten Menschen erfolgen sollte. Um hier zu einer
Weiterentwicklung im Sinne der UN-BRK zu kommen, wird die
Bundesregierung mit dem geplanten Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz einen
Regelungsvorschlag für ein Teilhabeplanverfahren vorlegen. Ein wesentlicher Bestandteil
des Regelungsvorschlages werden auch Teilhabeplankonferenzen sein, an denen
die Leistungsberechtigten zusammen mit Personen ihres Vertrauens teilnehmen
können, wenn sie der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz zustimmen
oder diese wünschen.
10. Erachtet die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern die
finanzielle Ausstattung der Integrationsämter als ausreichend, um den
menschenrechtlichen Verpflichtungen – beispielsweise zur Erstattung einer
bedarfsgerechten Arbeitsassistenz – gerecht zu werden, und in welcher Form sieht sie
hier Handlungsbedarf, zum Beispiel bei der Erhöhung der Ausgleichsabgabe
oder mittels Zuschüssen aus Bundeshaushaltsmitteln?
Der Bundesregierung liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die
finanzielle Ausstattung der Integrationsämter für deren Aufgabenwahrnehmung
unzureichend ist.
Gleichwohl hat die 92. Jahreskonferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK)
mit Beschluss vom 18./19. November 2015 die Bundesregierung darum gebeten,
in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob die Zuführung an den
Ausgleichsfonds verringert werden könnte, damit den Integrationsämtern mehr Mittel aus
der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung wird dieser
Bitte um Prüfung gemeinsam mit den Ländern zu gegebener Zeit nachkommen.
In näherer Zukunft dürften finanzielle Engpässe bei den Integrationsämtern
jedoch nicht zu erwarten sein. Gemäß § 77 Absatz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe für
Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind, wie folgt (BAnz AT
24.12.2015 B2):
bisheriger Satz neuer Satz
115 Euro 125 Euro
200 Euro 220 Euro
290 Euro 320 Euro
Damit wird das Aufkommen der Ausgleichsabgabe um rund 10 Prozent bzw.
50 Mio. Euro steigen.
Den Ländern werden außerdem infolge des Entschließungsantrags der
Regierungsfraktionen „Integrationsbetriebe fördern – Neue Chancen für
schwerbehinderte Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt eröffnen“ (Bundestagsdrucksache
18/5377) in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 150 Mio. Euro aus Mitteln des
Ausgleichsfonds zur Förderung der Integrationsprojekte zur Verfügung gestellt.
11. Welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung in Kooperation
mit den Ländern sowie den Integrationsämtern ergreifen, um die
Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses und der Monitoring-Stelle unter
menschenrechtlichen Gesichtspunkten zu diskutieren und zu überarbeiten
sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Integrationsämter im Sinne
der UN-Behindertenrechtskonvention bewusstseinsbildende Fort- und
Weiterbildungen anzubieten?
Die Bundesregierung beabsichtigt, das Angebot von Ausbildungs- und
Studienmodulen für Verwaltungsbeschäftigte zu Themen der UN-
Behindertenrechtskonvention auch in ihrem weiter entwickelten Aktionsplan zur UN-
Behindertenrechtskonvention („NAP 2.0“) als Maßnahme zur Bewusstseinsbildung i. S. v.
Artikel 8 UN-BRK zu verankern.
12. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Erreichung der
in der Erklärung der Beauftragten des Bundes und der Länder für Menschen
mit Behinderungen vom 20. und 21. Mai 2015 zugesicherten Absicht der
Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen bislang ergriffen, bzw. wann
ist mit der Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen?
13. Mittels welcher Maßnahmen will die Bundesregierung die
Mitbestimmungsrechte für Werkstatträte gesetzlich festschreiben, und wann ist mit der
Durchsetzung welcher konkreten Maßnahmen zu rechnen?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Sowohl die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der
Schwerbehindertenvertretungen, insbesondere durch bessere Freistellungs- und
Fortbildungsmöglichkeiten, als auch die Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, insbesondere
die Mitbestimmung bei wichtigen Angelegenheiten und die Wahl von
Frauenbeauftragten, sind Bestandteil der laufenden Vorbereitungen für ein
Bundesteilhabegesetz.
14. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um Geflüchteten bzw.
Asylsuchenden, die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtig sind, eine
angemessene und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung in der
Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit der UN-
Behindertenrechtskonvention zu gewährleisten?
15. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzliche Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
umgesetzt, und welche plant sie zu ergreifen, um Geflüchteten bzw.
Asylsuchenden, die körperlich oder seelisch behindert bzw. beeinträchtig sind, über
die gesamte Dauer des Asylverfahrens den Zugang zu ihrem Grundrecht auf
Asyl nach menschenwürdigen Gesichtspunkten zu gewährleisten und so den
Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht zu werden
(vgl. z. B. die Forderung von Caritas einen gesonderten Zugang von
Flüchtlingen mit Behinderung am Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales
– LaGeSo zu ermöglichen,
www.rbb-online.de/politik/thema/fluechtlinge/
berlin/Fluechtlingsversorgung-vor-Lageso-Caritas-fordert-Hilfe-vom-Senat.
html)?
a) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die tatsächlichen
Bedingungen und Umstände unter denen Flüchtlinge mit Behinderungen bzw.
Beeinträchtigungen ihr Grundrecht auf Asyl in Anspruch nehmen können
(bitte nach Ländern auflisten)?
b) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die bundesweite
Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs von Flüchtlingen zu deutschen
Behörden u. a. zwecks der Registrierung?
c) Welche Hinweise hat die Bundesregierung über die Anzahl von Kindern
mit Behinderungen und Beeinträchtigungen die als Flüchtlinge nach
Deutschland kommen, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung über
ihre Unterbringung und gesundheitliche Versorgung (wie viel der
genannten Kinder können Rehabilitationsleistungen, psychosoziale Therapien
oder medizinische Unterstützung und in welcher Form in Anspruch
nehmen)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu den Fragen 14 und 15 vor.
Die Zuständigkeit für die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden
sowie die Registrierung zur Erstaufnahme liegt bei den Ländern.
16. Wann und wo hat bzw. wann und wo wird die Bundesregierung im Einklang
mit Artikel 5 des UN-Fakultativprotokolls zur UN-
Behindertenrechtskonvention in Verbindung mit Regel Nummer 75 der einschlägigen
Geschäftsordnung eine schriftliche Erwiderung auf die Stellungnahme und
Empfehlungen des zuständigen UN-Ausschusses im Rahmen des
Individualbeschwerdeverfahrens „Gröninger vs. Deutschland“ veröffentlichen, und wenn
nein, warum nicht?
17. Wann, wo und in welcher Form ist die Bundesregierung der Aufforderung
des zuständigen UN-Ausschusses nachgekommen, die Stellungnahme des
Ausschusses im Individualbeschwerdeverfahren „Gröninger vs.
Deutschland“ in einer offiziellen Sprache zu veröffentlichen und „breit in
zugänglichen Formaten zu zirkulieren, um alle Bereiche der Bevölkerung zu
erreichen“ (vgl. Punkt 8, „Consideration of the merits“ der Stellungnahme des
zuständigen UN-Ausschusses)?
Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
In seiner Stellungnahme im Individualbeschwerdeverfahren „Gröninger vs.
Deutschland“ hat der zuständige UN-Ausschuss Deutschland ersucht, „die
Ansichten des Ausschusses zu veröffentlichen, sie in die Amtssprache des
Vertragsstaats übersetzen zu lassen und sie großräumig in barrierefreien Formaten zu
verbreiten, um alle Gruppen der Bevölkerung zu erreichen.“
Dieser Aufforderung ist die Bundesregierung nachgekommen, indem sie die
Entscheidung des Ausschusses seit dem 12. September 2014 im
Internetportal
www.gemeinsam-einfach-machen.de unter der Adresse
www.gemeinsam-
einfach-machen.de/BRK/DE/StdS/Vertragsausschuss/Individualbeschwerde/
Individualbeschwerde_node.html in deutscher Sprache veröffentlicht hat. Zur
Stellungnahme des Ausschusses hat die Bundesregierung fristgerecht im
Oktober 2014 und ergänzend im Februar 2015 eine Erwiderung abgegeben. Sobald der
Ausschuss die Erwiderung Deutschlands öffentlich zugänglich macht, was nach
Kenntnis der Bundesregierung bislang noch nicht erfolgt ist, wird auch die
Bundesregierung ihre Erwiderung veröffentlichen.
18. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs.
Deutschland“, dass die gegenwärtigen Regelungen bezüglich der
Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderungen oder
Beeinträchtigungen diskriminierend sind, da sie lediglich anwendbar sind auf Personen,
deren Minderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 36 Monaten
wiederhergestellt werden kann und diese Regelungen keine Rechte vorsehen für solche
Personen, da das Recht zur Beantragung von Fördermitteln in der exklusiven
Verantwortung des Arbeitgebers liegt und die Richtlinien bei der Vergabe
dieser Fördermittel weitere Diskriminierungen herstellt?
19. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs.
Deutschland“ auf eine inklusive Umgestaltung der gesellschaftlichen
Bedingungen betreffend der gegenwärtigen Richtlinien zur Vergabe von
Fördermitteln zur Arbeitsmarktintegration gegenüber Menschen mit
Behinderungen oder Beeinträchtigungen?
20. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs.
Deutschland“ in Bezug auf die bisherige Definition von Behinderungen und
Beeinträchtigungen im Sozialrecht und der Gewährleistung eines inklusiven
Zuganges zum Arbeitsmarkt?
21. Welche konkreten Maßnahmen im Hinblick auf strukturelle Veränderungen
der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis hat die Bundesregierung
ergriffen oder welche sonstigen Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus dem Hinweis des UN-Ausschusses im Verfahren „Gröninger vs.
Deutschland“ in Bezug auf die bisherigen Maßnahmen, die keine Wirkung
bei der Ermutigung der Arbeitgeber zur Einstellung von Menschen mit
Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen entfalten?
Die Fragen 18 bis 21 nehmen jeweils Hinweise aus der Stellungnahme des UN-
Ausschusses in Bezug, die die Bundesregierung in ihrer Erwiderung zur
Stellungnahme aufgegriffen hat. Zum besseren Verständnis des Gesamtzusammenhangs
werden deshalb die Fragen 18 bis 21 gemeinsam beantwortet.
Gegenstand der Beschwerde „Gröninger vs. Deutschland“ waren – wie auch von
den Fragestellern in ihrer Vorbemerkung erwähnt – die Vorschriften zum
Eingliederungszuschuss (§§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
SGB III). Mit dem Eingliederungszuschuss (EGZ) können Arbeitgeber gefördert
werden, wenn sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen, deren
Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist. Arbeitgeber
erhalten dann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich der
Minderleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug auf einen konkreten
Arbeitsplatz. Das ist der Grund dafür, dass das Recht, die Förderung mit dem
EGZ zu beantragen, ausschließlich den Arbeitgebern und nicht
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zufällt.
Zudem handelt es sich um eine Ermessensleistung. Der Arbeitgeber hat also
keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Förderung mit EGZ kann nur
erfolgen, wenn die in den §§ 88 ff. SGB III normierten gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind und keine Ausschlusstatbestände greifen. Insoweit setzt eine
Leistungsgewährung in jedem Einzelfall ein Antrags- und Prüfverfahren zur
Feststellung voraus, ob die Fördervoraussetzungen vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass
die Gewährung eines EGZ dem Arbeitgeber den Aufwand ausgleichen soll, der
dadurch entsteht, dass für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ein über
das übliche Maß hinausgehender Einarbeitungsaufwand erforderlich ist und er
bzw. sie somit während dieser Zeit eine geringere Arbeitsleistung erbringt.
Das heißt, dass Höhe und Dauer des EGZ immer nur im Einzelfall bezogen auf
den konkreten Arbeitsplatz und die dort gestellten Arbeitsanforderungen
bestimmt werden können.
Im Fall Gröninger fehlte es aber gerade an der Aussicht auf eine konkrete
Arbeitsstelle und damit auch an einer konkreten Förderanfrage eines potenziellen
Arbeitgebers fehlte.
Zudem teilt die Bundesregierung die Auffassung des UN-Ausschusses nicht, dass
das Verfahren bzw. die „Richtlinien bei der Vergabe dieses Fördermittels“
(indirekt) Menschen mit Behinderung diskriminierten. So wird die Antragstellung auf
eine Förderung mit dem EGZ für den Arbeitgeber bewusst einfach gehalten und
erfolgt mittels eines Antragsvordrucks. Für die Antragstellung ist es unerheblich,
ob eine behinderte oder nichtbehinderte Person eingestellt werden soll. Der
Arbeitgeber hat also keinen höheren Aufwand, wenn er einen EGZ für behinderte
Menschen beantragt. Vielmehr zeigen die Förderzahlen, dass der EGZ ein über
die Jahre hinweg erfolgreiches Förderinstrument ist und gerade auch
schwerbehinderte Menschen überdurchschnittlich oft mit dem EGZ gefördert werden.
Daher trifft die Auffassung des Ausschusses, die in Frage 21 aufgegriffen wurde,
gerade nicht zu, dass mit Maßnahmen wie dem EGZ eine Diskriminierung
verbunden und „keine Wirkung bei der Ermutigung der Arbeitgeber zur Einstellung
von Menschen mit Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen“ erzielt würde. Im
Lichte dessen kann die Bundesregierung keinen konkreten Bedarf für die in
Frage 19 angesprochene „inklusive Umgestaltung der gesellschaftlichen
Bedingungen betreffend der gegenwärtigen Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln
zur Arbeitsmarktintegration gegenüber Menschen mit Behinderung oder
Beeinträchtigungen“ erkennen.
Im Übrigen kann die Bundesregierung auch nicht erkennen, dass − wie in
Frage 20 formuliert − „die bisherige Definition von Behinderungen und
Beeinträchtigungen im Sozialrecht und der Gewährleistung eines inklusiven Zuganges
zum Arbeitsmarkt“ durch die Entscheidung des UN-Ausschusses im Fall
Gröninger in Frage gestellt würde. So kann die Argumentation des UN-Ausschusses
nicht nachvollzogen werden, dass dem EGZ ein „medizinisches
Behinderungsmodell“ zu Grunde liege. Der Ausschuss ist hier der Auffassung, dass das
deutsche Recht Behinderung als etwas definiere, „das vorübergehend ist und von
daher im Laufe der Zeit ‚überwunden oder geheilt‘ werden kann“. Diese Annahme
des UN-Ausschusses ist jedoch nicht zutreffend, und damit auch nicht die
Annahme, auf die Frage 18 zurückgeht, dass der EGZ nur für Personen gedacht sei,
bei denen eine Minderung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von 36 Monaten wieder
hergestellt werden könne.
Zwar sind alle Leistungen der Arbeitsförderung auf die Integration in den
Arbeitsmarkt ausgerichtet und damit zeitlich begrenzt, dies unabhängig davon, ob
mit ihnen Menschen mit oder ohne Behinderung gefördert werden. Dies gilt auch
für den EGZ, wobei hier unter bestimmten Voraussetzungen für ältere
schwerbehinderte Menschen längere Förderdauern von bis zu 96 Monate möglich sind.
Gleichwohl ist eine Förderung mit dem EGZ auch dann nicht ausgeschlossen,
wenn im Einzelfall bereits bei der Beantragung abzusehen ist, dass aufgrund der
Schwere der Behinderung eine über den Förderzeitraum hinausgehende und unter
Umständen dauerhafte Minderleistung vorliegt. Auch in diesen Fällen bleibt aber
zu prüfen, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Bei
den für die Fallgestaltung in Betracht kommenden Personen dürfte es sich
insbesondere um schwerbehinderte Menschen i. S. v. § 72 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis d SGB IX handeln, um Personen also, die nach Art oder Schwere ihrer
Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind.
Bleibt die Leistung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin oder eines
schwerbehinderten Mitarbeiters dauerhaft erheblich hinter der durchschnittlichen Leistung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb mit vergleichbarer
Tätigkeit zurück, können Arbeitgeber vom Integrationsamt mit einem Zuschuss zum
Arbeitsentgelt gefördert werden (sogenannter Minderleistungsausgleich). Auch
beim Minderleistungsausgleich ist es so, dass die Förderung nicht beendet oder
reduziert wird, weil Behinderung generell als von „vorübergehender Natur“
angesehen wird, sondern weil auch dauerhaft behinderte Menschen Erfahrungen am
Arbeitsplatz sammeln und ihre Leistungsfähigkeit steigern können.
Die Bundesregierung sieht demzufolge aufgrund der Stellungnahme des UN-
Ausschusses im Fall Gröninger keinen Handlungsbedarf für strukturelle
Änderungen der gesetzlichen Grundlagen bzw. der Rechtspraxis.
22. Welche konkreten Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um das
Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt unverzüglich zu unterzeichnen und
dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung
vorzulegen?
Die Bundesregierung prüft zurzeit den Inhalt des Fakultativprotokolls zum UN-
Sozialpakt in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paktes und der sich
daraus ergebenden möglichen Verpflichtungen und Konsequenzen. Der Prozess der
Prüfung wird vorangetrieben, ist aber noch nicht abgeschlossen, sodass noch kein
konkreter Termin für die Zeichnung und die Ratifizierung des Protokolls genannt
werden kann.
23. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention
am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach
Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der
UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit
Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, unmittelbar
angewendet bzw. als alleinige Entscheidungsgrundlage herangezogen (bitte
nach Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
Vorbemerkung der Bundesregierung zu Frage 23:
Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 sind
der Bundesregierung keine Urteile von Bundes- oder Landesgerichten
hinsichtlich der Rechte von Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, bei
denen Normen des UN-Sozialpaktes streitentscheidend waren, bekannt. Die UN-
Behindertenrechtskonvention beinhaltet im Gegensatz zum UN-Sozialpakt
spezielle Regelungen für Menschen mit Beeinträchtigungen, sie genießt daher
Anwendungsvorrang.
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich daher alleine auf
Gerichtsentscheidungen, in denen Normen der UN-BRK Anwendung gefunden haben. Sie basieren
auf einer von der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für Menschenrechte
in Auftrag gegebenen und von der Bundesregierung geförderten „Expertise zur
Rezeption der UN-BRK - eine Analyse der Deutschen Rechtsprechung von 2009
bis 2014“.
Urteil Zuständiges
Gericht (Bund/Land)
betroffene Normen
BSG, Beschluss vom 10.05.2012, B 1 KR
78/11
Bundessozialgericht Art. 5, Art. 25 Satz 3 lit. f)
UN-BRK
BSG, Urteil vom 06.03.2012 B 1 KR 10/11 Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK
BSG, Urteil vom 02.09.2014, B 1 KR 12/13 Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
16.04.2013, L 11 KR 4024/11,
Landessozialgericht
Baden-Württemberg
Art. 5 UN-BRK
VGH Hessen, Beschluss vom 12.11.2009,
7 B 2763/09
Verwaltungsgerichtshof Hessen
Art. 5 UN-BRK
Urteil Zuständiges
Gericht (Bund/Land)
betroffene Normen
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
17.12.2012, L 29 AL 337/09
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
Art. 5 UN-BRK
BSG, Urteil vom 02.09.2014, B 1 KR 12/13 R Bundessozialgericht Art. 5 UN-BRK
VG Leipzig, Beschluss vom 28.08.2014, 4 L
619/14
Verwaltungsgericht
Leipzig
Art. 5 UN-BRK
VGH Sachsen, Beschluss vom 22.05.2014,
Vf. 20-IV-14 (HS), Vf. 21-IV-14 (e.A.)
Verwaltungsgerichtshof Sachsen
Art. 5 UN-BRK
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012,
L 7 SB 29/10
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt
Art. 5 UN-BRK
LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2014, L 20
SO 436/13 B ER
Landessozialgericht
Nordrhein-
Westfalen
Art. 5 UN-BRK
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
17.12.2012, L 29 AL 337/09
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
Art. 5 UN-BRK
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
16.04.2013, L 11 KR 4024/11
Landessozialgericht
Baden-Württemberg
Art. 5 UN-BRK
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.09.2012,
L 7 SB 29/10
Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt
Art. 5, Art. 30 UN-BRK
LSG NRW, Beschluss vom 06.02.2014, L 20
SO 436/13 B ER
Landessozialgericht
Nordrhein-
Westfalen
Art. 5, Art. 22 UN-BRK
SG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2013, S
22 SO 319/13 ER
Sozialgericht
Düsseldorf
Art. 5, Art. 19 UN-BRK
24. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention
am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach
Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der
UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit
Behinderungen oder Beeinträchtigungen streitentscheidend waren, in die
Rechts- und Entscheidungsfindung einbezogen, insbesondere zur Auslegung
von bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte von
Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen betreffen (bitte nach
Ländern, den betroffenen Normen und zuständigem Gericht auflisten)?
Die nachfolgenden Angaben basieren auf einer von der Monitoring-Stelle beim
Deutschen Institut für Menschenrechte in Auftrag gegebenen und von der
Bundesregierung geförderten „Expertise zur Rezeption der UN-BRK – eine Analyse
der Deutschen Rechtsprechung von 2009 bis 2014“. Im Hinblick auf die Normen
des UN-Sozialpakts wird auf die Vorbemerkung der Antwort zu Frage 23
verwiesen.
Urteil zuständiges Gericht
(Bund/Land)
betroffene Normen
LSG Baden-Württemberg,
Urteil vom 16.04.2013, L
11 KR 4024/11
Landessozialgericht Baden-
Württemberg
Art. 25 Satz 3 lit. a) UN-BRK
BAG, Urteil vom
23.04.2013, 1 AZR 916/11
Bundesarbeitsgericht Art. 5 Abs. 2 UN-BRK
Urteil zuständiges Gericht
(Bund/Land)
betroffene Normen
LSG Sachsen, Beschluss
vom 03.06.2010, L 7 SO
19/09 B ER
Landessozialgericht Sachsen Art. 20 lit. b) UN-BRK
SG Düsseldorf, Beschluss
vom 07.10.2013, S 22 SO
319/13 ER
Sozialgericht Düsseldorf Art. 5, Art. 19 UN-BRK
VG Freiburg (Breisgau),
Urteil vom 25.03.2009, 2 K
1638/08
Verwaltungsgericht Freiburg Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 lit b)
UN-BRK
AG Offenbach
Beschluss vom 26.10.2012,
Az.: 14 XVII 1205/12
Amtsgericht Offenbach Art. 1, Art. 4, Art. 5 UN-BRK
BSG, Urteil vom
06.08.2014, B 11 AL 5/14
R
Bundessozialgericht Art 27 Abs. 1 Satz 2 lit a) und e) UN-
BRK
BSG, Beschluss vom
14.11.2013, B 9 SB 84/12 B
Bundessozialgericht Art. 12 Abs. 3 UN-BRK
BSG, Urteil vom
24.05.2012, B 9 V 2/11 R
Bundessozialgericht Art. 16 Abs. 4 UN-BRK
LSG Hessen, Urteil vom
24.11.2010, L 6 AS 168/08
Landessozialgericht Hessen Art. 24, Art. 26, Art. 28 UN-BRK
SG Mainz, Urteil vom
24.09.2013, S 17 KR
177/12
Sozialgericht Mainz Art. 25 Satz 3 lit. a) und e) UN-BRK
SG Stralsund, Urteil vom
17.12.2012, S 3 KR 12/10
Sozialgericht Stralsund Art. 30 Abs. 5 UN-BRK
OVG NRW, Beschluss vom
03.11.2010, 19 E 533/10
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen
Art. 24 UN-BRK
BVerfG, Beschluss vom
10.10.2014, 1 BvR 856/13
Bundesverfassungsgericht Art. 13 Abs. 1 UN-BRK
25. In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention
am 26. März 2009 haben zuständige Bundes- und Landesgerichte nach
Kenntnis der Bundesregierung Normen des UN-Sozialpaktes bzw. der
UN-Behindertenrechtskonvention, bei denen Rechte von Menschen mit
Behinderungen streitentscheidend waren, die Rechte von Geflüchteten sowie
EU-Ausländern als auch Bürgern von Staaten, die nicht Mitglied der EU
sind, zum Gegenstand?
Auf Basis der von der Monitoring-Stelle beim Deutschen Institut für
Menschenrechte in Auftrag gegebenen und von der Bundesregierung geförderten „Expertise
zur Rezeption der UN-BRK − eine Analyse der Deutschen Rechtsprechung von
2009 bis 2014“ und auch darüber hinausgehend liegen der Bundesregierung keine
Angaben zu der Anzahl der Fälle vor, in denen die Normen der UN-
Behindertenrechtskonvention bzw. die Rechte von Geflüchteten sowie EU-Ausländern als
auch Bürgern von Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, Streitgegenstand
waren. Im Hinblick auf die Normen des UN-Sozialpakts wird im Übrigen auf die
Vorbemerkung der Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]