[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 18. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7621
18. Wahlperiode 22.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer,
Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7470 –
Beteiligung, Förderung und Schutz von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
durch die Kinder- und Jugendhilfe
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Minderjährige Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen, brauchen Schutz
und eine schnelle Integration. Nach Flucht und Vertreibung muss nach
Auffassung der Fragesteller eine Aufnahme stattfinden, die die Bedarfe der Kinder und
Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt – unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die
UN-Kinderrechtskonvention, europarechtliche Vorgaben und das Achte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sehen eine Orientierung am Wohle und den
Interessen der minderjährigen Flüchtlinge vor. Die Praxis in Deutschland zeigt aber,
dass diese Vorgaben nicht flächendeckend umgesetzt werden. Es bestehen nach
Auffassung der Fragesteller unter anderem Defizite bei der Erfassung, beim
Zugang zu rechtlichen Vertretern und bei der Unterbringung.
Bis zur Einführung der quotalen Verteilung von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen (UMF) durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher zum 1.
November 2015 fand keine permanente systematische Erhebung statt. Auch bei
den begleiteten minderjährigen Flüchtlingen (BMF) gibt es gegenwärtig keine
exakten veröffentlichten Angaben, wie viele Flüchtlingskinder in Deutschland
aufhältig sind. Für die Planung von integrativen Maßnahmen und die Schaffung
von kinder- und jugendgerechten Aufnahmemöglichkeiten ist eine Kenntnis
aber unerlässlich.
I. Statistische Angaben zu minderjährigen Flüchtlingen
1. Wie viele minderjährige und heranwachsende Flüchtlinge mit welchem
Aufenthaltstitel hielten sich zum Stichtag 31. Dezember 2015 in Deutschland auf
(bitte aufschlüsseln nach Altersgruppen, Jahre [0-2, 3-5, 6-9, 10-15, 16-17,
18-20, 21-25 Jahre], Geschlecht, Bundesländern, Herkunftsländern,
Rechtsgrundlage [nach § 55 des Asylgesetzes – AsylG, nach § 63a AsylG, nach
§ 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG, nach § 22 Satz 2 AufenthG,
nach § 23 Absatz 1 AufenthG, nach § 23 Absatz 2 AufenthG, nach § 23a
AufenthG, nach § 24 AufenthG, nach § 25 Absatz 1 AufenthG, nach § 25
Absatz 2 erste Alternative AufenthG, nach § 25 Absatz 2 zweite Alternative
AufenthG, nach § 25 Absatz 3 AufenthG, nach § 25 Absatz 4 AufenthG,
nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG, nach § 25 Absatz 4b AufenthG, nach
§ 25 Absatz 5 AufenthG, nach § 25a Absatz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz
2 Satz 1 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG, nach § 60a
Absatz 2 Satz 3 AufenthG, nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG])?
Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag
31. Dezember 2015 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Altersgruppe Anzahl
0 bis 2 Jahre 32.553
3 bis 5 Jahre 39.159
6 bis 9 Jahre 47.850
10 bis 15 Jahre 70.062
16 bis 17 Jahre 32.911
18 bis 20 Jahre 70.091
21 bis 25 Jahre 118.234
Gesamt 410.860
Geschlecht Anzahl
Männlich 266.489
Weiblich 143.637
unbekannt 734
Gesamt 410.860
Bundesland Anzahl
Baden-Württemberg 46.068
Bayern 52.690
Berlin 30.723
Brandenburg 11.122
Bremen 6.794
Hamburg 15.975
Hessen 25.235
Mecklenburg-Vorpommern 11.724
Niedersachsen 38.705
Nordrhein-Westfalen 91.329
Rheinland-Pfalz 17.656
Saarland 8.044
Sachsen 17.495
Sachsen-Anhalt 11.360
Schleswig-Holstein 15.595
Thüringen 10.345
Gesamt 410.860
Staatsangehörigkeit Anzahl
Syrien, Arabische Republik 105.630
Afghanistan 45.191
Irak 27.093
Serbien 24.315
Kosovo 20.671
Albanien 18.787
Eritrea 15.904
Russische Föderation 15.508
Ungeklärt 11.048
Somalia 10.527
Mazedonien 9.325
Türkei 7.994
Pakistan 7.383
Ukraine 6.049
Bosnien und Herzegowina 5.730
Iran, Islamische Republik 5.692
Nigeria 5.177
Gambia 3.852
Libanon 3.842
Armenien 3.460
Aserbaidschan 3.368
Staatenlos 3.181
Montenegro 3.128
Äthiopien 2.997
Guinea 2.728
Indien 2.596
Georgien 2.171
Ägypten 2.064
Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 1.979
Ghana 1.954
Algerien 1.936
Marokko 1.650
Libyen 1.606
Vietnam 1.286
Moldau (Republik) 1.230
Kongo, Dem. Republik 1.187
Senegal 1.069
Bangladesch 1.031
Sri Lanka 974
Staatsangehörigkeit Anzahl
Sudan (ohne Südsudan) 924
China 863
Serbien und Montenegro (ehemals) 861
Mali 843
Kamerun 811
Serbien (ehemals) 771
Angola 767
Jugoslawien (ehemals) 668
ohne Bezeichnung 635
Saudi Arabien 584
Tunesien 565
Sierra Leone 540
Guinea-Bissau 536
Togo 535
Weißrußland 525
Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 504
Tadschikistan 492
Usbekistan 443
Benin 418
Jemen 383
Kroatien 369
Kirgisistan 340
Kenia 340
Turkmenistan 336
Jordanien 335
Mongolei 329
Kuwait 323
Kasachstan 298
Vereinigte Arabische Emirate 272
Burkina-Faso 220
Tschad 213
Ohne Angabe 204
Polen 190
Niger 190
Kongo 184
Uganda 146
Bulgarien 122
Katar 120
Myanmar 105
Staatsangehörigkeit Anzahl
Rumänien 101
Liberia 100
Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 94
Vereinigte Staaten von Amerika 87
Mauretanien 87
Ruanda 84
Brasilien 73
Israel 64
Sudan (ehemals) 63
Kuba 62
Philippinen 60
Kambodscha 58
Nepal 57
Bahrain 55
Südsudan 53
Spanien 51
Thailand 51
Lettland 50
Kolumbien 45
Ecuador 43
Honduras 42
Tansania 42
Simbabwe 39
Italien 38
Litauen 38
Niederlande 35
Haiti 34
Oman 33
Ungarn 31
Zentralafrikanische Republik 31
Korea, Dem. Volksrepublik 30
Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 25
Burundi 24
Korea (Republik) 24
Dominikanische Republik 24
Indonesien 20
Venezuela 20
Südafrika 20
Mexico 18
Staatsangehörigkeit Anzahl
Frankreich 17
Tschechische Republik 16
Slowakische Republik 14
Mosambik 14
Äquatorialguinea 13
Großbritannien mit Nordirland 13
Argentinien 13
Gabun 12
Griechenland 11
Belgien 11
Sowjetunion (ehemals) 11
Portugal 10
Kanada 10
Peru 10
Slowenien 10
Estland 9
Schweden 9
Bhutan 9
Taiwan 9
Dschibuti 8
Jamaica 7
Japan 7
Bolivien 6
El Salvador 6
Sambia 6
Paraguay 5
Kap Verde 5
Madagaskar 5
Komoren 5
Seychellen 4
Laos, Dem. Volksrepublik 3
Costa Rica 3
Mauritius 3
Malaysia 3
Dänemark u. Färöer 3
Irland 2
Botsuana 2
Schweiz 2
Trinidad und Tobago 2
Staatsangehörigkeit Anzahl
Singapur 2
Namibia 2
Australien 2
Swasiland 2
Palau 2
Guatemala 2
Chile 2
Malawi 2
Nicaragua 1
Panama 1
Salomonen 1
Norwegen 1
Dominica 1
Sonstige amerikanische
Staatsangehörigkeiten 1
Tonga 1
Lesotho 1
Luxemburg 1
Malediven 1
Bahamas 1
Grenada 1
Österreich 1
Gesamt 410.860
Aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl
Aufenthaltsgestattung 193.322
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1.084
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu
Duldungsinh. n. Nr. 1) 1.264
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen
Gründen 96
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 49.483
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender
Reisedokumente 17.184
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 220
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1.655
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem
Ausland) 163
Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch
BMI) 1.281
Aufenthaltsrechtlicher Status Anzahl
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch
Land) 12.822
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 9.987
Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch
Länder) 2.660
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 58
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2.264
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 60.143
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
gewährt 7.202
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
(Abschiebungshindernisse) 12.544
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende
persönliche oder humanitäre Gründe) 3.545
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung
wegen außergewöhnlicher Härte) 3.364
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG (Drittstaatsangeh.,
Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 o. § 11 Abs. 1 Nr. 3
SchwarzArbG)
1
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder
tatsächliche Gründe) 20.130
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 3.317
Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 7.071
Gesamt 410.860
2. a) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 insgesamt nach
Deutschland eingereist und haben einen Asylerstantrag gestellt (bitte
aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern und zuständigen
Außenstellen)?
b) Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben im Jahr 2015 insgesamt einen
Folgeantrag (§ 71 AsylG) und wie viele einen Zweitantrag (§ 71a AsylG)
gestellt (bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Monaten, Herkunftsländern
und zuständigen Außenstellen)?
Die Fragen 2a und 2b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Sinne der Fragen können statistisch nur minderjährige Asylbewerber ermittelt
werden, die im Jahr 2015 einen Asylantrag gestellt haben, unabhängig vom
Zeitpunkt der Einreise.
Zweitanträge nach § 71a AsylG können erst im Laufe des Asylverfahrens als
solche identifiziert werden, sind demnach bei der Antragstellung noch nicht bekannt
und können somit auch nicht gesondert ausgewiesen werden. Diese Anträge sind
jedoch in den genannten Erst- oder Folgeanträgen enthalten:
Minderjährige
(0 - 17 Jahre) im Jahr 2015
Insgesamt davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ
absol. Werte
absol.
Werte in Prozent absol. Werte in Prozent
137.479 123.040 89,5 14.439 10,5
Hinweis: Es werden nur Erstanträge genannt, da bei unbegleiteten minderjährigen
Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens nur Erstanträge gesondert erfasst
werden.
nach Monaten:
Asylanträge
Minderjährige (0 bis 17 Jahre)
Nach Monaten* insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Januar 2015 7.178 6.222 956
Februar 2015 7.735 6.855 880
März 2015 9.762 8.777 985
April 2015 8.018 7.218 800
Mai 2015 7.186 6.523 663
Juni 2015 9.637 8.822 815
Juli 2015 10.944 9.829 1.115
August 2015 10.047 9.030 1.017
September 2015 12.061 11.169 892
Oktober 2015 14.818 14.100 718
November 2015 16.204 15.630 574
Dezember 2015 14.051 13.579 472
Jahr 2015 148.257 137.479 10.778
*Hinweis: Addition/Abgleich mit Vor(Monats-)werten ist wegen nachträglicher
Veränderungen nicht möglich.
Nach Herkunftsland:
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Herkunftsländer gesamt 148.257 137.479 10.778
Davon
Syrien, Arabische Republik 43.246 42.097 1.149
Albanien 19.204 18.916 288
Afghanistan 13.875 13.772 103
Kosovo 12.921 12.174 747
Serbien 12.570 8.377 4.193
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Irak 9.519 9.247 272
Mazedonien 6.161 4.617 1.544
Ungeklärt 3.545 3.389 156
Bosnien und Herzegowina 3.451 2.205 1.246
Russische Föderation 3.308 2.840 468
Eritrea 2.420 2.416 4
Montenegro 1.705 1.572 133
Somalia 1.632 1.618 14
Nigeria 1.539 1.532 7
Ukraine 1.476 1.459 17
Iran, Islamische Republik 1.103 1.057 46
Staatenlos 1.083 1.040 43
sonst. asiat. Staatsangeh. 894 841 53
Pakistan 801 788 13
Georgien 748 694 54
Armenien 729 680 49
Aserbaidschan 608 556 52
Libanon 463 456 7
Äthiopien 430 428 2
Türkei 429 401 28
Moldau (Republik) 385 384 1
Libyen 307 306 1
Ägypten 305 293 12
Indien 289 288 1
Gambia 254 253 1
Ghana 216 212 4
Guinea 216 214 2
Sudan (ohne Südsudan) 173 172 1
Algerien 172 168 4
Mongolei 142 129 13
Turkmenistan 130 126 4
Marokko 120 117 3
Tadschikistan 101 101 -
Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 95 95 -
Jemen 94 87 7
Bangladesch 93 92 1
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Weißrußland 88 86 2
Senegal 85 85 -
Kamerun 78 76 2
Sri Lanka 78 77 1
Tunesien 75 75 -
Kasachstan 59 48 11
Sierra Leone 57 57 -
Kongo, Dem. Republik 56 56 -
Vietnam 50 50 -
Kirgisistan 50 46 4
Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire ) 48 48 -
Mali 45 45 -
China 45 43 2
Togo 32 32 -
ohne Angabe 31 29 2
Benin 29 28 1
Guinea-Bissau 29 25 4
Kenia 27 26 1
Jordanien 26 26 -
Tschad 25 25 -
Angola 16 16 -
Kroatien 15 14 1
Kongo 15 15 -
Burkina-Faso 15 15 -
Bulgarien 12 12 -
Usbekistan 12 12 -
Griechenland 11 10 1
Liberia 10 10 -
Honduras 10 10 -
Korea (Demokrat. Volksrepubl.) 10 10 -
Südafrika 9 9 -
Uganda 9 9 -
Kuba 9 9 -
Myanmar 9 9 -
Italien 8 8 -
Niger 8 8 -
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Ruanda 6 6 -
Tansania 6 6 -
Saudi Arabien 6 6 -
Südsudan 5 5 -
Vereinigte Staaten v. Amerika 5 5 -
Ungarn 4 3 1
Komoren 4 4 -
Jamaica 4 4 -
Venezuela 4 4 -
Bahrain 4 4 -
Vereinigte arabische Emirate 4 4 -
Polen 3 3 -
sonst. europ. Staatsangeh. 3 2 1
Simbabwe 3 3 -
Mauretanien 3 3 -
Zentralafrikanische Republik 3 3 -
sonst. afrik. Staatsangeh. 3 3 -
Israel 3 3 -
Philippinen 3 3 -
Belgien 2 2 -
Frankreich 2 2 -
Niederlande 2 2 -
Portugal 2 2 -
Schweden 2 1 1
Tschechische Republik 2 2 -
Großbritannien mit Nordirland 2 2 -
Sambia 2 2 -
Brasilien 2 2 -
Mexico 2 2 -
Kambodscha 2 2 -
Nepal 2 2 -
Spanien 1 1 -
Zypern 1 1 -
Dschibuti 1 1 -
Namibia 1 1 -
Burundi 1 1 -
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Argentinien 1 1 -
Kanada 1 1 -
Kolumbien 1 1 -
Paraguay 1 1 -
Indonesien 1 1 -
Katar 1 1 -
Oman 1 1 -
Korea (Republik) 1 1 -
Neuseeland 1 1 -
Nach Außenstellen:
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Außenstellen gesamt 148.257 137.479 10.778
Davon
IN 5 Heidelberg 1.624 1.624 0
IN 6 Bad Fallingbostel 107 107 0
M A 1 Karlsruhe 7.726 6.694 1.032
M A 10 Lebach 2.496 2.422 74
M A 11 Neumünster 3.718 3.454 264
M A 12 Halberstadt 4.162 3.902 260
M A 13 Jena/Hermsdorf 3.972 3.455 517
M A 14 Suhl 47 47 0
M A 15 Kiel 398 398 0
M A 16 Mühlhausen 130 130 0
M A 2 Reutlingen 3.849 3.840 9
M A 4 Ellwangen 2.870 2.863 7
M A 7 Trier 4.994 4.337 657
M A 8 Ingelheim/Bingen 875 866 9
M B 1 Düsseldorf 7.571 6.190 1.381
M B 10 Bramsche 1.859 1.720 139
M B 11 Bremen 1.801 1.532 269
M B 12 Eisenhüttenstadt 5.005 4.790 215
M B 13 Nostorf-Horst 4.821 4.663 158
M B 14 Hamburg 4.379 4.133 246
Jahr 2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
M B 15 Unna 226 226 0
M B 16 Oldenburg 1.485 1.355 130
M B 2 Bielefeld 6.027 5.546 481
M B 3 Dortmund 6.750 5.707 1.043
M B 5 Bad Berleburg 968 967 1
M B 6 Burbach 853 841 12
M B 8 Friedland 2.335 2.129 206
M B 9 Braunschweig 4.899 4.328 571
M C 10 Frankfurt/Flughafen 154 154 0
M C 2 Zirndorf 7.831 7.053 778
M C 3 München 5.150 4.958 192
M C 4 Deggendorf 2.515 2.509 6
M C 5 Regensburg 14 14 0
M C 6 Schweinfurt 1.381 1.381 0
M C 7 Bayreuth 62 62 0
M C 9 Gießen 7.522 7.129 393
M C Referat Bamberg 168 161 7
M C Referat Manching 370 346 24
M D 10 Berlin 11.326 10.170 1.156
M D 7 Chemnitz 6.733 6.422 311
M D 8 Leipzig 45 45 0
M D 9 Dresden 49 49 0
Zentrale Nürnberg/sonst.
Organisationseinheiten
18.990 18.760 230
c) Wie viele Asylverfahren von Minderjährigen sind gegenwärtig anhängig
(bitte aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen
Außenstellen)?
Wie lange ist die durchschnittliche Wartezeit bis zur Entscheidung (bitte
aufschlüsseln nach UMF/BMF, Herkunftsländern und zuständigen
Außenstellen)?
Angaben zum Stichtag 31. Dezember 2015 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden:
Minderjährige
(0 - 17 Jahre)
Insgesamt davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ
absol. Werte absol. Werte in Prozent absol. Werte in Prozent
100.833 88.745 88,0 12.088 12,0
Hinweis: Es werden nur Erstanträge genannt, da bei unbegleiteten minderjährigen
Asylbewerbern im Rahmen des Asylverfahrens nur Erstanträge gesondert erfasst
werden.
Nach Herkunftsland:
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Herkunftsländer
Gesamt
107.849 100.833 7.016
Davon
Syrien, Arabische
Republik
23.393 22.983 410
Albanien 9.021 8.848 173
Afghanistan 15.294 15.156 138
Kosovo 5.507 5.018 489
Serbien 7.852 5.224 2.628
Irak 7.023 6.794 229
Mazedonien 4.321 3.205 1.116
Ungeklärt 3.242 3.141 101
Bosnien und
Herzegowina
2.199 1.633 566
Russische Föderation 3.993 3.473 520
Eritrea 2.577 2.568 9
Montenegro 912 851 61
Somalia 2.144 2.114 30
Nigeria 2.879 2.852 27
Ukraine 1.895 1.870 25
Iran, Islamische Republik 1.519 1.456 63
Staatenlos 786 778 8
sonst. asiat. Staatsangeh. 752 725 27
Pakistan 1.271 1.245 26
Georgien 783 739 44
Armenien 1.305 1.248 57
Aserbaidschan 1.111 1.030 81
Libanon 550 533 17
Äthiopien 599 591 8
Türkei 632 605 27
Moldau (Republik) 413 410 3
Libyen 417 416 1
Ägypten 750 734 16
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Indien 411 409 2
Gambia 257 256 1
Ghana 359 356 3
Guinea 317 312 5
Sudan (ohne Südsudan) 170 170 -
Algerien 219 211 8
Mongolei 218 210 8
Turkmenistan 244 240 4
Marokko 132 130 2
Tadschikistan 143 139 4
Staatsangehörigkeit ohne
Bezeichnung
108 108 -
Jemen 136 126 10
Bangladesch 137 137 -
Weißrußland 90 89 1
Senegal 86 86 -
Kamerun 112 109 3
Sri Lanka 170 168 2
Tunesien 75 73 2
Kasachstan 68 58 10
Sierra Leone 79 78 1
Kongo, Dem. Republik 135 133 2
Vietnam 62 61 1
Kirgisistan 48 41 7
Elfenbeinküste (Côte d'
Ivoire)
63 61 2
Mali 52 52 -
China 93 87 6
Togo 40 40 -
ohne Angabe 31 29 2
Benin 31 30 1
Guinea-Bissau 24 24 -
Kenia 27 25 2
Jordanien 45 42 3
Tschad 37 31 6
Angola 55 55 -
Kroatien 19 12 7
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Kongo 31 27 4
Burkina-Faso 19 19 -
Bulgarien 9 9 -
Usbekistan 20 20 -
Griechenland 12 11 1
Liberia 15 15 -
Honduras 2 2 -
Korea (Demokrat.
Volksrepubl.)
28 28 -
Südafrika 10 10 -
Uganda 32 32 -
Kuba 9 9 -
Myanmar 17 17 -
Italien 16 16 -
Niger 11 11 -
Ruanda 4 4 -
Tansania 13 13 -
Saudi Arabien 6 6 -
Südsudan 6 5 1
Vereinigte Staaten v.
Amerika
5 5 -
Ungarn 2 2 -
Komoren 5 5 -
Jamaica 4 4 -
Venezuela 6 6 -
Bahrain 3 3 -
Vereinigte Arabische
Emirate
4 4 -
Polen 15 15 -
sonst. europ.
Staatsangehörige
3 2 1
Simbabwe 7 7 -
Mauretanien 4 4 -
sonst. afrik.
Staatsangehörige
6 6 -
Israel 11 11 -
Philippinen 4 4 -
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Belgien 2 2 -
Frankreich 1 1 -
Niederlande 2 2 -
Portugal 2 2 -
Schweden 1 1 -
Tschechische Republik 3 - 3
Großbritannien mit
Nordirland
2 2 -
Sambia 1 1 -
Brasilien 3 3 -
Mexico 1 1 -
Kambodscha 5 5 -
Nepal 4 4 -
Spanien 8 8 -
Zypern 1 1 -
Dschibuti 2 2 -
Burundi 1 1 -
Argentinien 2 2 -
Kanada 1 1 -
Kolumbien 9 9 -
Paraguay 1 1 -
Indonesien 1 1 -
Katar 1 1 -
Oman 1 1 -
Korea (Republik) 2 2 -
Neuseeland 1 1 -
Estland 1 1 -
Slowenien 3 3 -
Lettland 2 2 -
Rumänien 3 3 -
Äquatorialguinea 2 2 -
Dominikanische Republik 1 1 -
El Salvador 3 3 -
Peru 1 1 -
Bhutan 1 - 1
China (Taiwan) 2 2 -
Nach Außenstellen:
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
Außenstellen gesamt 107.849 100.833 7.016
Davon
Entscheidungszentrum Ost 2.899 2.606 293
Entscheidungszentrum Süd 4.725 3.936 789
Entscheidungszentrum
Südwest
1.818 1.639 179
Entscheidungszentrum West 8.569 8.115 454
IN 5 Heidelberg 1.695 1.695 0
IN 6 Bad Fallingbostel 117 117 0
M A 1 Karlsruhe 7.046 6.450 596
M A 10 Lebach 1.078 1.049 29
M A 11 Neumünster 3.578 3.442 136
M A 12 Halberstadt 1.582 1.551 31
M A 13 Jena/Hermsdorf 2.825 2.496 329
M A 14 Suhl 44 44 0
M A 15 Kiel 237 237 0
M A 16 Mühlhausen 122 122 0
M A 2 Reutlingen 2.001 1.983 18
M A 4 Ellwangen 892 891 1
M A 7 Trier 4.222 3.695 527
M A 8 Ingelheim/Bingen 322 320 2
M B 1 Düsseldorf 5.480 4.574 906
M B 10 Bramsche 971 893 78
M B 11 Bremen 1.023 950 73
M B 12 Eisenhüttenstadt 1.973 1.924 49
M B 13 Nostorf-Horst 2.248 2.210 38
M B 14 Hamburg 2.538 2.461 77
M B 15 Unna 253 248 5
M B 16 Oldenburg 819 743 76
M B 2 Bielefeld 4.766 4.385 381
M B 3 Dortmund 3.887 3.301 586
M B 5 Bad Berleburg 264 264 0
M B 6 Burbach 316 315 1
M B 8 Friedland 1.360 1.221 139
M B 9 Braunschweig 2.436 2.352 84
zum 31.12.2015
ASYLANTRÄGE
insgesamt
davon
Erstanträge
davon
Folgeanträge
M C 10 Frankfurt/ Flughafen 108 104 4
M C 11 Büdingen 6 6 0
M C 2 Zirndorf 5.588 5.280 308
M C 3 München 8.388 8.295 93
M C 4 Deggendorf 775 762 13
M C 5 Regensburg 18 18 0
M C 6 Schweinfurt 1.098 1.094 4
M C 7 Bayreuth 66 66 0
M C 8 Augsburg 2 2 0
M C 9 Gießen 5.401 5.181 220
M C Referat Bamberg 49 40 9
M C Referat Manching 231 195 36
M D 10 Berlin 9.116 8.903 213
M D 6 Dortmund 6 6 0
M D 7 Chemnitz 4.093 3.861 232
M D 8 Leipzig 54 53 1
M D 9 Dresden 48 48 0
Zentrale Nürnberg/sonst.
Organisationseinheiten
696 690 6
Nach der Dauer der Asylverfahren (nur Erstanträge, von der formellen Asylantragstellung bis zur
Entscheidung des BAMF):
Minderjährige
(0 - 17 Jahre)
Insgesamt
davon begleitete MJ davon unbegleitete MJ
4,9 Monate 4,8 Monate 6,7 Monate
Nach Herkunftsland (alle Minderjährigen, Erst- und Folgeanträge):
Herkunftsland Durchschn. BearbD.
in Monaten
Herkunftsländer gesamt 5,0
Davon
Afghanistan 13,8
Ägypten 16,9
Albanien 3,3
Algerien 9,5
Angola 24,8
Herkunftsland Durchschn. BearbD.
in Monaten
Armenien 12,3
Aserbaidschan 13,3
Äthiopien 13,0
Australien 15,4
Bahrain 10,9
Bangladesch 14,3
Belgien 4,0
Benin 1,6
Bosnien und Herzegowina 4,5
Botsuana 32,9
Brasilien 24,1
Bulgarien 10,5
Burkina-Faso 2,6
Burundi 29,0
China 15,3
Dschibuti 15,3
Elfenbeinküste (Côte d' Ivoire) 9,7
Eritrea 11,7
Frankreich 8,6
Gambia 13,9
Georgien 8,4
Ghana 10,7
Griechenland 7,7
Guinea 12,2
Guinea-Bissau 1,7
Honduras 2,4
Indien 15,8
Indonesien 16,6
Irak 6,8
Iran, Islamische Republik 16,5
Italien 5,7
Jamaica 19,7
Jemen 12,3
Jordanien 8,2
Kambodscha 29,7
Kamerun 9,8
Kasachstan 8,4
Herkunftsland Durchschn. BearbD.
in Monaten
Kenia 13,4
Kirgisistan 10,4
Kolumbien 18,5
Kongo 8,7
Kongo, Dem. Republik 20,6
Kosovo 3,5
Kroatien 6,6
Kuba 4,4
Libanon 8,7
Liberia 0,6
Libyen 13,5
Mali 18,9
Marokko 10,1
Mauretanien 15,3
Mauritius 27,5
Mazedonien 4,3
Mexico 7,5
Moldau (Republik) 3,6
Mongolei 7,5
Montenegro 4,6
Myanmar 2,1
Namibia 5,9
Nepal 22,3
Niederlande 11,5
Niger 7,3
Nigeria 15,7
ohne Angabe 7,6
Pakistan 19,4
Philippinen 23,4
Ruanda 15,1
Russische Föderation 11,4
Sambia 3,2
Saudi Arabien 6,2
Schweden 14,9
Senegal 9,9
Serbien 4,2
Sierra Leone 17,8
Herkunftsland Durchschn. BearbD.
in Monaten
Simbabwe 22,0
Somalia 13,8
sonst. afrik. Staatsangehörige 11,7
sonst. asiat. Staatsangehörige 7,1
sonst. europ. Staatsangehörige 27,7
Spanien 28,3
Sri Lanka 15,1
Staatenlos 4,2
Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 6,2
Südafrika 3,9
Sudan (ohne Südsudan) 11,6
Südsudan 22,7
Syrien, Arabische Republik 3,5
Tadschikistan 8,4
Tansania 14,0
Togo 13,4
Tschad 26,1
Tschechische Republik 8,0
Tunesien 12,2
Türkei 12,8
Turkmenistan 8,5
Uganda 29,5
Ukraine 4,1
Ungarn 3,9
Ungeklärt 5,4
Usbekistan 12,8
Vereinigte Staaten v. Amerika 5,0
Vietnam 7,8
Weißrußland 5,4
Zentralafrikanische Republik 1,4
Nach Außenstellen (Erst- und Folgeanträge):
Außenstellen Durchschn. BearbD.
in Monaten
Außenstellen gesamt 5,0
Davon
Entscheidungszentrum Ost 4,1
Außenstellen Durchschn. BearbD.
in Monaten
Entscheidungszentrum Süd 5,3
Entscheidungszentrum Südwest 2,6
Entscheidungszentrum West 3,7
IN 5 Heidelberg 1,2
IN 6 Bad Fallingbostel 0,4
M A 1 Karlsruhe 6,7
M A 10 Lebach 5,2
M A 11 Neumünster 7,2
M A 12 Halberstadt 3,8
M A 13 Jena/Hermsdorf 6,0
M A 15 Kiel 3,4
M A 2 Reutlingen 4,9
M A 4 Ellwangen 1,6
M A 7 Trier 5,1
M A 8 Ingelheim/Bingen 1,3
M B 1 Düsseldorf 4,6
M B 10 Bramsche 3,4
M B 11 Bremen 6,0
M B 12 Eisenhüttenstadt 4,7
M B 13 Nostorf-Horst 3,9
M B 14 Hamburg 4,5
M B 15 Unna 11,1
M B 16 Oldenburg 8,7
M B 2 Bielefeld 5,7
M B 3 Dortmund 6,1
M B 5 Bad Berleburg 2,6
M B 6 Burbach 2,5
M B 8 Friedland 7,0
M B 9 Braunschweig 5,2
M C 10 Frankfurt/Flughafen 8,0
M C 2 Zirndorf 5,0
M C 3 München 7,5
M C 4 Deggendorf 3,8
M C 6 Schweinfurt 2,1
M C 9 Gießen 4,7
M C Referat Bamberg 2,0
M C Referat Manching 1,9
Außenstellen Durchschn. BearbD.
in Monaten
M D 10 Berlin 5,2
M D 6 Dortmund 13,6
M D 7 Chemnitz 5,7
M D 8 Leipzig 12,0
Zentrale Nürnberg 9,8
d) Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind im Jahr 2015 im Rahmen einer
Umverteilung nach § 15a AufenthG erfasst und verteilt worden (bitte
aufschlüsseln nach Monaten, Herkunftsländern und Einreisebundesländern)?
Eine Verteilung unbegleiteter Minderjähriger nach § 15a AufentG findet nicht
statt. Diese werden vom Jugendamt nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen. In
Bezug auf Minderjährige, die sich mit ihren Familien in Deutschland aufhalten,
sind Angaben nicht möglich. Das dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
zur Verfügung stehende System zu § 15a AufenthG ist anonymisiert und enthält
auch keine Differenzierung nach Alter. Daher ist eine Aufschlüsselung nach
Monaten, Herkunftsland und Einreisebundesland nicht möglich.
3. Wie viele minderjährige Flüchtlinge haben zum Stichtag 31. Dezember 2015
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen
(bitte aufschlüsseln nach Bundesländern und Altersangaben)?
Die Ergebnisse der Bundesstatistik zum Asylbewerberleistungsgesetz zum
31. Dezember 2015 werden erst im Herbst dieses Jahres vorliegen. Für die
Ergebnisse zum 31. Dezember2014 siehe Tabelle:
4. Unterscheidet sich aus Sicht der Bundesregierung der Anteil der
Minderjährigen an den Asylerstantragstellern vom Anteil der Minderjährigen an den
laut dem Ausländerzentralregister (AZR) hier aufhältigen Personen, und
wenn ja, warum?
Wie ist die Relation der Zugangszahlen von UMF und BMF?
Welche Entwicklungen lassen sich bei den Zugängen der beiden Gruppen in
den letzten drei Jahren beobachten?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Zahlenentwicklung?
Der Anteil von Minderjährigen an allen Erstantragstellern betrug im Jahr 2015
31,1 Prozent (137 479 von 441 899). Dagegen waren gemäß AZR zum Stichtag
31. Dezember 2015 12,5 Prozent (1 135 477) aller aufhältigen Personen unter
18 Jahren. Ein Vergleich der beiden Anteile ist jedoch nicht möglich, da es sich
jeweils um gänzlich andere Bevölkerungsgruppen handelt. Die ausländischen
Personen im AZR sind zum einen Resultante von Zuwanderungsprozessen
unterschiedlichster Art, wie Familienzusammenführung, EU-Binnenmigration,
Zuwanderung zu Studien- und (Aus-)Bildungszwecken. Zum anderen gehen in das
AZR und damit in obige Zahl auch Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit ein, die in Deutschland geboren wurden.
Die Entwicklung der Erstanträge bei unbegleiteten und begleiteten
minderjährigen Flüchtlingen in den letzten 3 Jahren ist der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen:
Zeitraum Minderjährige
(0 - 17 Jahre)
davon
begleitet
davon
unbegleitet
2013 38.790 36.305 2.485
2014 54.988 50.589 4.399
2015 137.479 123.040 14.439
Die Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung sorgfältig.
II. Umverteilung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
5. a) Wie viele UMF hielten sich zu den Stichtagen 26. Oktober 2015, 2.
November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016 und 16. Januar 2016 in
Deutschland auf, und inwieweit wurden die durch den Königsteiner
Schlüssel vorgegebenen Aufnahmequoten der Bundesländer erfüllt bzw.
unter- und überschritten (bitte aufschlüsseln nach Stichtagen,
Bundesländern, Quoten und Quotenerfüllung und Art der Rechtsgrundlage für die
Unterbringung – vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII,
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff.
SGB VIII, Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII)?
Zu den abgefragten Daten teilen wir mit, dass die erste Erhebung am 27.
Oktober 2015 stattfand. Es handelt sich dabei um einen ersten Probelauf mit den
Ländern; auch die zum 2. November 2015 erhobenen Daten sind noch im Lichte der
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Konsolidierungsphase zu
betrachten.
Der erste Arbeitstag 2016 war der 4. Januar 2016, der 16. Januar 2016 fiel auf
einen Samstag; daher weist die betreffenden Tabelle Daten vom 18. Januar 2016
aus.
Drucksache 18/7621 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Zahl der UMF, die nicht im
Rahmen der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
versorgt werden?
Wie viele UMF werden in Gemeinschaftsunterkünften,
Erstaufnahmeeinrichtungen oder Notunterkünften untergebracht, die nicht über eine
Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (bitte aufschlüsseln nach
Bundesländern)?
Falls die Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse hat, warum liegen ihr
keine Erkenntnisse vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die
Gesamtzahl der UMF, die nicht regulär versorgt werden (bitte begründen)?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort zu Frage 82 der Großen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2999. Mit dem
Datenaustauschverbesserungsgesetz wird zukünftig eine einheitliche Erfassung bei Erstkontakt mit den
zuständigen Behörden auch für unbegleitete Minderjährige vorliegen.
6. a) Wie viele UMF sind im Jahr 2015 neu nach Deutschland eingereist und
wurden in Obhut genommen (bitte nach Bundesländern und Monaten
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen, der die Anzahl der unbegleiteten
ausländischen Minderjährigen und als solche eingereisten jungen Volljährigen zu
entnehmen ist, die sich zum Zeitpunkt der jeweils angefragten Stichtage im
Dezember 2015 und Januar 2016 noch in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit in den
einzelnen Bundesländern befanden.
b) Wie erklärt sich die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Zahl
der einreisenden und asylantragstellenden UMF angesichts der Tatsache,
dass die Schutzquote für UMF weitaus höher als bei der Gesamtzahl der
Asylsuchenden ist und eine Aufenthaltssicherung durch das
Asylverfahren hohe Erfolgsaussichten bietet?
Teilt die Bundesregierung die Aussage, dass die geringe Zahl von
Asylerstanträgen u. a. auf die mangelnde Qualifikation von Vormündern
zurückzuführen ist, und wenn nein, warum nicht?
Erfahrungsgemäß wird in der Praxis tatsächlich nur in ca. 38 Prozent der Fälle für
unbegleitete Minderjährige ein Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus der
Meldung des Statistischen Bundesamtes über die Inobhutnahmen 2014.
Die Hauptherkunftsländer der unbegleiteten Minderjährigen, für die im Jahr 2015
ein Asylantrag gestellt wurde, sind Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak und
Somalia, bei denen gute Erfolgsaussichten bestehen. Die Vormünder stellen Anträge
vor allem bei Herkunftsländern mit guten Erfolgsaussichten. Daraus erklärt sich
auch die hohe Schutzquote von insgesamt 90 Prozent im Jahr 2015. Wegen des
Abschiebungsschutzes nach § 58 Absatz 1a AufenthG ist der Aufenthalt des
unbegleiteten Minderjährigen auch unabhängig von einer Asylantragstellung
zunächst gesichert.
7. a) Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015
in ein anderes Bundesland im Rahmen der Verteilung nach den §§ 42a
und 42b SGB VIII verteilt (bitte aufschlüsseln nach
Aufnahmebundesländern, Zuweisungsbundesländern und Monaten)?
Für wie viele UMF wurde durch das Bundesverwaltungsamt eine
Verteilung innerhalb des Erstaufnahmebundeslands verfügt (bitte nach
Bundesländern und Monaten aufschlüsseln)?
Wie lange dauern die Verfahren von vorläufiger Inobhutnahme bis zur
Übergabe an das Zuweisungsjugendamt durchschnittlich (bitte nach
Aufnahmebundesländern aufschlüsseln)?
Landesverteilstellen
November 2015 Dezember 2015
Summen Abgänge Zugänge Summen Abgänge Zugänge
Baden-Württemberg (BW) 447 0 447 837 0 837
Bayern (BY) -725 -725 0 -1.290 -1.290 0
Berlin (BE) 0 0 0 0 0 0
Brandenburg (BB) 89 0 89 182 0 182
Bremen (HB) -264 -264 0 -265 -265 0
Hamburg (HH) -172 -172 0 -117 -117 0
Hessen (HE) -544 -544 0 -719 -719 0
Mecklenburg-Vorpommern
(MV) -89 -89 0 0 0 0
Niedersachsen (NI) 710 0 710 652 0 652
Nordrhein-Westfalen (NW) 415 0 415 477 0 477
Rheinland-Pfalz (RP) -1 -1 0 103 0 103
Saarland (SL) -45 -45 0 -60 -60 0
Sachsen (SN) 331 0 331 389 0 389
Sachsen-Anhalt (ST) 0 0 0 90 0 90
Schleswig-Holstein (SH) -152 -152 0 -378 -378 0
Thüringen (TH) 0 0 0 99 0 99
0 -1.992 1.992 0 -2.829 2.829
Gemäß § 42b Absatz 2 Satz 1 SGB VIII soll durch das BVA im Rahmen der
Aufnahmequote nach § 42c vorrangig dasjenige Land benannt werden, in dessen
Bereich das Jugendamt liegt, das das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a
vorläufig in Obhut genommen hat. Dies bedeutet, dass UMA bis zur Quotenerfüllung
automatisch als zum Verbleib im Land zugewiesen gelten – so wie es § 42b
Absatz 2 Satz 1 SGB VIII vorsieht. Jedem Bundesland wird hierzu vom BVA
werktäglich eine Tabelle zur Verfügung gestellt, aus der die aktuelle Quotenerfüllung
des jeweiligen Landes ersichtlich ist.
Lediglich Sachsen wünscht eine förmliche Zuweisung und meldet die dort
innerhalb des Landes zu verteilenden UMA beim BVA zur Verteilung an.
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Informationen darüber vor, wie
lange es von Verteilentscheidung bis Übergabe an das Zuweisungsjugendamt
dauert.
b) In wie vielen Fällen wurde eine Verteilung wegen der in § 42b Absatz 4
Nummer 1, 2 und 4 SGB VIII genannten Gründe ausgeschlossen (bitte
aufschlüsseln nach Monaten, Bundesländern und Rechtsgrundlagen)?
Die Länder sind aufgefordert, dem BVA den Ausschluss der Verteilung gemäß
§ 42a Absatz 4 SGB VIII anzuzeigen. Die Umsetzung der Anzeige ist aber noch
in der Erprobung. Die Angaben zur Anzeige sind nicht nach den
Rechtsgrundlagen aufgeschlüsselt.
Fälle, bei denen dem BVA der
Ausschluss der Verteilung
gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII
angezeigt wurde
Nov
2015
Dez
2015
Jan
2016
Feb
2016 Summen
Baden-Württemberg (BW) 0 0 0 0 0
Bayern (BY) 0 0 0 0 0
Berlin (BE) 0 0 0 0 0
Brandenburg (BB) 0 0 0 0 0
Bremen (HB) 6 91 12 18 127
Hamburg (HH) 8 12 9 4 33
Hessen (HE) 0 18 86 20 124
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 182 151 73 17 423
Niedersachsen (NI) 0 0 0 0 0
Nordrhein-Westfalen (NW) 0 0 0 0 0
Rheinland-Pfalz (RP) 0 47 0 0 47
Saarland (SL) 103 80 0 0 183
Sachsen (SN) 0 321 93 28 442
Sachsen-Anhalt (ST) 5 0 0 0 5
Schleswig-Holstein (SH) 161 0 0 0 161
Thüringen (TH) 79 186 0 85 350
544 906 273 172 1895
8. In wie vielen Fällen fanden Zusammenführungen von unbegleiteten Kindern
oder Jugendlichen mit verwandten Personen im Inland oder im Ausland nach
§ 42a Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 42b Absatz 4 Nummer 3 SGB VIII statt
(bitte aufschlüsseln nach Monaten, Aufnahmejugendämtern und ggf.
Zielstaaten)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zu Problemen bei der
Familienzusammenführung kommt?
Wenn keine Erkenntnisse vorliegen, warum werden diese Fälle nicht erfasst?
Hierüber hat die Bundesregierung gegenwärtig keine Erkenntnisse.
9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob ein Bundesland nach § 42c
Absatz 1 Satz 3 SGB VIII seiner Aufnahmepflicht eine höhere Quote als die
Aufnahmequote zugrunde legt?
Wenn ja, welche Bundesländer betrifft das, und wie wurde die Quote
geändert?
Kein Land hat eine höhere Quote angezeigt.
10. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle, in denen
UMF außerhalb des Rechtsrahmens des SGB VIII umverteilt
werden (bspw.
www.berlin.de/sen/gessoz/presse/pressemitteilungen/2015/
pressemitteilung.390989.php)?
Wie viele UMF wurden in den Monaten November und Dezember 2015
parallel zur gesetzlich normierten Umverteilung nach den §§ 42a bis 42f
SGB VIII umverteilt (bspw. aufgrund der Mitreise in einem der
eingesetzten Züge zur Weiterverteilung von Flüchtlingen; siehe folgenden Artikel
Absatz 3:
www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/kudamm/fluechtlinge-
inberlin-im-icc-sind-die-windpocken-ausgebrochen/12801350.html)?
Die zitierte Pressemitteilung ist mit dem 25. Oktober 2015 datiert und beschreibt
somit einen Vorfall vor Inkrafttreten des Gesetzes.
Eine Verteilung unbegleiteter Minderjähriger erfolgt auf der Grundlage des
SGB VIII, insbesondere der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung,
Betreuung und Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger geschaffenen
Rahmenbedingungen. Grundsätzlich ist bekannt, dass es Fälle gab und gibt von
unerfasst weitergereisten unbegleitete Minderjährigen.
b) Wie viele UMF wurden im Jahr 2015 insgesamt im Rahmen von
Umverteilungen außerhalb des rechtlichen Rahmens des SGB VIII umverteilt?
Falls zu den Fragen 10a und 10b keine Erkenntnisse vorliegen, warum hat
die Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse trotz eindeutiger
rechtlicher Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe?
Die Bundespolizei sowie die mit der grenzpolizeilichen Kontrolle beauftragten
Behörden informieren bei der Feststellung unbegleiteter Minderjähriger
unverzüglich das zuständige Jugendamt, damit dieses der Verpflichtung zur
Inobhutnahme nachkommen kann (§ 42 Absatz 1 Nr. 3 i. V. m. § 42a Absatz 1 SGB VIII).
Ein paralleles Verfahren der Umverteilung existiert nicht. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 10a verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob aus Gründen des
Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem
Gewicht die örtliche Zuständigkeit nach § 88a Absatz 2 Satz 3 SGB VIII von
einem anderen Träger übernommen wurde?
Wenn ja, in wie vielen Fällen und mit welcher Begründung (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn nein, ist der Bundesregierung bekannt, ob es Probleme bei der
Übernahme der Zuständigkeit gibt (bitte begründen)?
Hierüber liegen der Bundesregierung zurzeit keine Kenntnisse vor.
12. a) Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Freistaats Bayern,
den Zugang zu Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII
dahingehend zu beschränken, dass die entstehenden Kosten den Jugendämtern
nicht mehr erstattet werden sollen (siehe die Antworten des Bayerischen
Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf
die Fragen 7.1. und 7.2. der Schriftlichen Anfrage der Abgeordneten
Christine Kamm betreffend die Unterbringung und Betreuung von
unbegleiteten Minderjährigen III vom 9. November 2015)?
Inwieweit wird eine solche Praxis aus Sicht der Bundesregierung
Auswirkungen auf die Gewährung der entsprechenden Hilfen haben?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem entsprechenden
Vorgehen der Zugang von UMF zu den Hilfen für junge Volljährige de
facto eingeschränkt wird, da die finanziellen Handlungsspielräume der
Jugendämter weiter eingeschränkt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Das SGB VIII sieht Hilfen für junge Volljährige vor, wenn diese auf Grund der
individuellen Situation des jungen Menschen mit Blick auf deren
Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung notwendig sind. Diese
Hilfe endet in der Regel mit der Vollendung des 21. Lebensjahres, in jedem Fall
aber mit der Vollendung des 27. Lebensjahres. Erkenntnisse, wie sich das
Vorgehen des Freistaats Bayern auf die Gewährung von Hilfen für junge Volljährige
für als unbegleitete Minderjährige eingereiste Personen auswirkt, liegen der
Bundesregierung nicht vor.
b) Welche Bedeutung hat für die Bundesregierung die Unterbringung von
UMF in Gastfamilien?
Wie unterscheiden sich Gastfamilien von Pflegefamilien im Sinne des
§ 33 SGB VIII?
Welche rechtlichen Grundlagen haben Gastfamilien, wenn diese von
Pflegefamilien abweichen?
Welche positiven und negativen Erfahrungen sind der Bundesregierung
zur Unterbringung von UMF in Pflegefamilien bzw. Gastfamilien
bekannt?
Für jedes Kind oder jeden Jugendlichen ist im Einzelfall zu prüfen, welche
Unterbringungsmöglichkeiten es gibt und welche ihren Bedarfen am besten
Rechnung trägt.
Für junge Flüchtlinge, die ohne ihre Eltern nach Deutschland kommen, kann die
Unterbringung in einem familiären Lebensort eine gute Perspektive für die
Integration, dem Spracherwerb, ihrem Förderungsbedarf und ihrem
Schutzbedürfnis sein.
Eine Gastfamilie ist rechtlich eine Pflegefamilie im Sinne des § 33 SGB VIII.
Sämtliche betreffenden Regelungen des SGB VIII und auch einschlägige
Standards sind daher einzuhalten. Der Begriff Gastfamilien wurde gewählt, weil junge
Flüchtlinge häufig in Kontakt zu ihren Familien zuhause stehen und keine
„Ersatzeltern“ suchen, sondern Unterstützung und Begleitung bei ihrer Integration in
unsere Gesellschaft brauchen.
c) Welche Projekte zur Gewinnung, Qualifizierung und Betreuung von
Gastfamilien/Pflegefamilien mit Schwerpunkt auf UMF fördert die
Bundesregierung (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern, Trägern, inhaltlicher
Schwerpunktsetzung, Projektlaufzeit und Projekt/Förderanteil des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)?
Inwieweit werden speziell Projekte berücksichtigt, die die Beteiligung der
UMF in den Mittelpunkt stellen und die Entwicklung von Methoden der
Beteiligung grundsätzlich vorsehen?
Die Bundesregierung fördert im Rahmen des Programms „Menschen stärken
Menschen“ ein Projekt zur Gewinnung von Gastfamilien, Vormundschaften und
Patenschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit einer Fördersumme
von insgesamt 670 000 Euro für eine Laufzeit von 2 Jahren. Es werden zehn
Modellregionen ausgewählt, die eine ausgewogene Repräsentanz zwischen
Stadtstaaten, Flächenländern im Osten, Süden, Westen und Norden der Republik
abbilden. Ein Schwerpunkt des Projekts ist die Entwicklung von
Handlungsempfehlungen für die sogenannte Clearingphase, in der die Perspektiven der
Unterbringungsmöglichkeiten für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge geklärt
werden und in denen die Beteiligung der jungen Menschen im Mittelpunkt steht.
III. Regelung der Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Entscheidungen einiger Amtsgerichte, für UMF keinen Vormund
zu bestellen (bspw.
www.taz.de/Amtsgericht-unterlaeuft-EU-Richtlinien/
!5259807/)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine entsprechende
Praxis im Widerspruch sowohl zu europarechtlichen Normen als auch zum
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht?
Die Bundesregierung bewertet das Vorgehen von Gerichten grundsätzlich nicht.
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass ein Minderjähriger einen Vormund erhält,
wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die
Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung
des Minderjährigen berechtigt sind.
Sind sorgeberechtigte Eltern vorhanden, kann eine Vormundschaft nur
angeordnet werden, wenn die elterliche Sorge ruht, z. B. weil das Familiengericht
festgestellt hat, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht
ausüben können. Die Voraussetzungen des Ruhens sind vom Familiengericht in
eigener Zuständigkeit zu prüfen.
14. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Aussage der Bundesministerin für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend Manuela Schwesig in einem
Schreiben an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des
Deutschen Bundestages, nach dem die intensive und persönliche Betreuung von
unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Amtsvormünder nicht zu
gewährleisten ist („In der Praxis übernimmt das Jugendamt die rechtliche
Vertretung (Amtsvormundschaft). Der Amtsvormund betreut bis zu 50 Fälle.
Ein ehrenamtlicher Vormund hat demgegenüber die Möglichkeit, sich
intensiv und persönlich um die Minderjährigen zu kümmern.“, Schreiben vom
20. Januar 2016, S. 3)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um es den
Amtsvormündern – wie gesetzlich in § 1793 Absatz 1a BGB vorgesehen – zu
ermöglichen, die Vormundschaft persönlich zu führen?
In der Praxis wird das Jugendamt für die meisten unbegleiteten ausländischen
Minderjährigen gegenwärtig in der Regel als Amtsvormund zum Vormund
bestellt.
Das Gesetz sieht allerdings demgegenüber den Vorrang der ehrenamtlichen
Einzelvormundschaft vor. Durch das Programm „Menschen stärken Menschen“
befördert das BMFSFJ die Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich für
junge Flüchtlinge durch Übernahme einer ehrenamtlichen Vormundschaft
engagieren wollen. Im Rahmen eines zweijährigen Projektes werden Curricula zur
Gewinnung und Schulung von ehrenamtlichen Vormündern entwickelt und
erprobt. Darüber hinaus hat das BMFSFJ bei dem Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Servicetelefon eingerichtet, das interessierte
und engagementbereite Bürgerinnen und Bürger fachkundig und gezielt über die
Möglichkeiten auch im Bereich der Vormundschaft informiert.
15. Ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei der Bestallung von Vormündern
für UMF regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt (bspw.
www.freiewohlfahrtspflege-nrw.de/fileadmin/user_data/35-helfen-
undgewinnen/download/Broschuere_Uneingeschraenkte_Rechte_fuer_junge_
Fluechtlinge-Stand_05.03.2014.pdf, S. 24 und 25)?
Inwieweit ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit den Vorgaben der
Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2), der
EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU, Artikel 24 Absatz 1) und
der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25 Absatz 1)
vereinbar?
Welche Initiativen gibt es von Seiten der Bundesregierung (bspw. im
Rahmen der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten
Modernisierung des Vormundschaftsrechts), um den Zugang zum Vormund
zu verkürzen?
Wenn es keine Initiativen seitens der Bundesregierung gibt bzw. wenn kein
Handlungsbedarf konstatiert wird, warum nicht?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass es bei der Auswahl und Bestellung
von Vormündern regelmäßig zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommt. Die
Bestellung eines Vormundes setzt allerdings voraus, dass
- der Betroffene minderjährig ist,
- feststeht, dass keine sorgeberechtigten Elternteile vorhanden sind oder die
elterliche Sorge ruht, und
- ein geeigneter Vormund ausgewählt wurde.
Dazu ist zu prüfen, ob vor der Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund ein
geeigneter ehrenamtlicher Vormund, insbesondere ein Verwandter oder ein
Mitglied eines auf UMF spezialisierten bzw. sonstigen Vormundschaftsvereins oder
ein Vormundschaftsverein als Vereinsvormund zur Verfügung steht.
In der Zwischenzeit werden die Belange des Betroffenen durch das
Vertretungsrecht des Jugendamtes im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gewahrt.
16. a) Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass UMF
über einen fachlich qualifizierten Vertreter verfügen, so wie dies die
Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Artikel 6 Absatz 2)
und die EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU, Artikel 25
Absatz 1) vorsehen?
Was ist aus Sicht der Bundesregierung unter dem Begriff der
erforderlichen Fachkenntnis (ebd.) zu verstehen?
U. a. durch die Programme „Willkommen bei Freunden“ und „Menschen stärken
Menschen“ wird sichergestellt, dass die Betreuung von unbegleiteten
Minderjährigen gestärkt und intensiviert wird. Ziel des Programms „Menschen stärken
Menschen“ ist insbesondere auch die verstärkte Gewinnung und Qualifizierung
von Bürgerinnen und Bürgern als Einzelvormünder. Teil des Programmes ist u. a.
die Fortbildung von Vormündern. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 14
verwiesen.
Die Anforderungen an einen Vormund ergeben sich aus den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in Zusammenschau mit den europarechtlichen
Vorgaben.
b) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg zur Einsetzung
eines Ergänzungspflegers vom 21. Juli 2015 (31 F 67/15), in dem das
Gericht unter Rückgriff auf die EU-Verfahrensrichtlinie u. a. feststellt, dass
ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen ist, wenn die
Mitarbeiter der Jugendämter nicht über die entsprechenden Qualifikationen
verfügen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013, Az. XII ZB 530/11, nach der die Bestellung eines
Rechtsanwaltes als Ergänzungspfleger zur Vertretung in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten auch dann unzulässig ist, wenn es dem Vormund an
einschlägiger juristischer Sachkunde fehlt. In einem derartigen Fall hat sich der Vormund
um eine geeignete Rechtsberatung zu bemühen. In einer weiteren Entscheidung
vom 4. Dezember 2013, Az. XII ZB 57/13, der ein Vergütungsstreit eines
(unzulässig) als Ergänzungspfleger für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling
bestellten Rechtsanwalts mit der Staatskasse zugrunde lag, hat der BGH auch
unter ausdrücklicher Einbeziehung der Rechtsakte der EU vom 26. Juni 2013
bestätigt, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten
minderjährigen Flüchtling unzulässig ist und die nach den europäischen Vorgaben
vorgesehene sachkundige Vertretung des unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlings grundsätzlich durch das Jugendamt gewährleistet ist.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge (BAMF), dass Jugendämter im Rahmen der rechtlichen
Vertretung nach § 42a Absatz 3 SGB VIII während der vorläufigen Inobhutnahme
und während der Inobhutnahme einen Asylantrag für in Obhut genommene
Minderjährige stellen können, nicht aber die Vertretung in der Anhörung
übernehmen können (bitte begründen)?
Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, dass UMF zeitnah nach
dem Clearingverfahren einen Asylantrag stellen können, angesichts der
Tatsache, dass die Bearbeitungskapazitäten des BAMF beschränkt sind und die
Bestallung der Vormünder (siehe Frage 14) sich oftmals verzögert?
Welche Maßnahmen sind von Seiten der Bundesregierung zur Verbesserung
der Situation angedacht?
Nach § 42a Absatz 3 SGB VIII und § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII ist das
Jugendamt berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Damit ist das
Jugendamt berechtigt, einen Asylantrag zu stellen und den Betroffenen in der
Anhörung zu vertreten. Für die Wahrnehmung und Ausübung der Personen- und
Vermögenssorge ist im Übrigen unverzüglich ein Vormund zu bestellen, der ab
seiner Bestellung den asylsuchenden Minderjährigen auch im Asylverfahren
unterstützt und vertritt, um sein Kindeswohl zu wahren und erforderliche
Rechtshandlungen vorzunehmen.
Die Bundesregierung ist bestrebt, das Asylverfahren weiter zu beschleunigen.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Bestallung
von Vormündern für UMF, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Herkunftslands die Volljährigkeit erst
zu einem späteren Zeitpunkt erreichen (Artikel 24 EGBGB)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Volljährigkeitsgrenzen
in den Herkunftsländern der UMF (bitte nach Herkunftsländern,
Altersgrenzen und dem Familienstand ledig/verheiratet aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Bestellung von Vormündern
für unbegleitete Minderjährige, die nach den maßgeblichen Vorschriften ihres
Heimatstaates später als nach deutschem Recht volljährig werden.
Der Bundesregierung liegt keine Liste über das Volljährigkeitsalter in
Herkunftsländern von unbegleiteten Minderjährigen vor. Aus allgemein zugänglichen
Quellen, z. B. Bergmann/Ferid/Henrich, „Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht“, lässt sich entnehmen, dass in Syrien minderjährig ist, wer noch nicht das
18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 162 des syrischen Personalstatutgesetzes,
Stand 31. Dezember 1975).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 EGBGB weitgehend durch
vorrangig anwendbare staatsvertragliche Sonderregelungen verdrängt wird.
Hierzu zählt auch das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den
internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II 323).
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]