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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Angestrebte Verbesserung, Vereinfachung und Zusammenführung von Instrumenten zu Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden: Zeitplan, Treffen mit Experten, Branchenvertretern u.a., geplante Änderungen bzgl. Einsatz erneuerbarer Energien, Klimaschutzzielen, Anforderungs- und Bemessungsgrößen, Gebäude-Energieausweis, EU-Niedrigenergie-Gebäudestandard, Anforderungen für Neubau und Modernisierung, Vollzug und Kontrollmaßnahmen, Erfüllungsnachweise und Berichtspflichten, Rauminnenluftqualität u.a.<br /> (insgesamt 32 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

22.03.2016

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/776825.02.2016

Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat in der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) die Absicht bekundet, Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, zu vereinfachen und zusammenzuführen (vgl. § 1 EnEV2014). Dieses Anliegen erscheint in zweifacher Hinsicht aktuell und dringlich: Zum einen beklagen viele an Planung und Bau von Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien Beteiligte den hohen Aufwand durch parallel existierende Vorschriften und Berechnungsverfahren sowie die Schwierigkeit, die unterschiedlichen Vorgaben in Übereinstimmung zu bringen. Zum anderen hinken die Entwicklungen sowohl bei Energieeinsparung als auch beim Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor den Energiewende-Zielen der Bundesregierung zum Teil deutlich hinterher. Die Verbesserung der entsprechenden Instrumente ist daher sowohl aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender als auch im Sinne der Energiespar- und Klimaschutzziele dringend geboten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen32

1

Wie sieht der vorgesehene Zeitplan der Bundesregierung für die Novellierung der EnEV aus, d. h. wann wird sie einen ersten Referentenentwurf dazu vorlegen, und wann und wie soll die Beteiligung von Verbänden, Wissenschaft und Parlament erfolgen?

2

Welche Treffen der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit angekündigten Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft zur Zusammenlegung von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (vgl. Protokoll der Bauministerkonferenz vom 29./30. Oktober 2015, TOP 4 Punkt 2) haben bereits stattgefunden, und mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, und mit welchem Ergebnis (bitte auflisten)?

3

Welche sonstigen Treffen mit Expertinnen und Experten oder Vertreterinnen und Vertretern der Branche zur Zusammenlegung von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz haben bereits stattgefunden, und mit welchen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, und mit welchem Ergebnis (bitte auflisten)?

4

Will die Bundesregierung nach derzeitigem Stand ihrer Überlegungen zur Novellierung der EnEV das bestehende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abschaffen und Bestimmungen zum Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmesektor statt dessen in der EnEV verankern, oder will sie das EEWärmeG als eigenständige Regelung erhalten und lediglich besser auf die Anforderungen der EnEV abstimmen?

5

Mit welchen Änderungen an EnEV und EEWärmeG will die Bundesregierung den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung stärken, vor dem Hintergrund, dass die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission in ihrem jüngsten Bericht einen Rückgang des Einsatzes erneuerbarer Wärme im Jahr 2014 konstatiert hat (vgl. Expertenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“: Stellungnahme zum vierten Monitoring-Bericht der Bundesregierung für das Berichtsjahr 2014. Berlin, November 2015, S. Z-8) und vor dem Hintergrund, dass die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (EU) einen verpflichtenden Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudebestand ab 2015 vorschreibt?

6

Mit welchen konkreten Änderungen bzw. Verschärfungen von EnEV und EEWärmeG will die Bundesregierung sicherstellen, dass die von ihr beschlossenen Klimaziele, die einen klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050 einschließen, erreicht werden?

7

Strebt die Bundesregierung im Rahmen der anstehenden Novellierung der EnEV eine Änderung der bisherigen Primärenergiefaktoren an, und falls ja, wird sie diese stärker auf die Klimaschutzziele ausrichten und zwar wie? Falls nein, warum nicht?

8

Will die Bundesregierung die zentralen Anforderungsgrößen der EnEV (Primärenergiebedarf, Transmissionswärmeverlust, Wärmedurchgangskoeffizient) im Zuge der anstehenden EnEV-Novelle ändern, und falls ja, in welcher Form? Falls nein, warum nicht?

9

Welche Anforderungsgrößen für Energieverbrauch, Energieverlust und erneuerbare Energien will die Bundesregierung im Falle einer Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG nutzen bzw. neu definieren (bitte begründen)?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die von Öko-Institut u. a. entwickelte Option, die CO2-Emissionen eines Gebäudes zusätzlich als Bemessungsgrundlage in die Anforderungen der EnEV aufzunehmen (bitte begründen)?

11

Welche Bewertung soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig selbst erzeugtem Strom auf Basis von Erneuerbaren Energien oder auf Basis dezentraler Micro- und Mini-KWK-Anlagen in den Bemessungsgrößen von EnEV und EEWärmeG zukommen (bitte begründen)?

12

Wird die Bundesregierung das Instrument des Sanierungsfahrplans ähnlich wie im baden-württembergischen Erneuerbare-Wärme-Gesetz stärken und als Erfüllungsoption für die Reduzierung des Energieverbrauchs bei der Neufassung von EnEV und EEWärmeG einbeziehen, und falls ja, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Anrechnung auf die notwendige Energieeinsparung? Falls nein, warum nicht?

13

Wird die Bundesregierung die Vorgaben für den Gebäude-Energieausweis in der anstehenden EnEV-Novelle ändern und künftig einen einheitlichen Bedarfsausweis vorschreiben? Falls nicht, warum nicht?

14

Wird die Bundesregierung die bestehende Möglichkeit abschaffen, dass Energiebedarfsausweise ohne Vor-Ort-Termin des unterzeichnenden Architekten oder Energieberaters über das Internet bestellt und ausgestellt werden können, um so die bisher gegebene Manipulationsgefahr zu verringern?

15

Wird die Bundesregierung die Energieeffizienzklassen im Gebäudeenergieausweis überarbeiten, und wenn ja, nach welchen Kriterien sollen die Effizienzklassen künftig eingeteilt werden (bitte begründen)? Falls nein, warum nicht?

16

Wird die Bundesregierung die Pflicht zur Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen (vgl. § 16a EnEV2014) mit der Novelle der EnEV explizit auf Maklerinnen und Makler ausweiten? Falls nicht, warum nicht?

17

Wird die Bundesregierung in der anstehenden Novelle der EnEV den geforderten EU-Niedrigstenergie-Gebäudestandard (für öffentliche Gebäude verpflichtend ab 2019, für sonstige Gebäude ab 2021) bereits für alle Gebäude festlegen, und nach welchen Kriterien wird sie diesen Niedrigstenergie-Standard bemessen – Primärenergieverbrauch, Endenergieverbrauch, CO2-Ausstoß oder andere (bitte begründen)?

18

Wird die Bundesregierung die Energiesparverpflichtungen für Neubauten mit der anstehenden Novelle der EnEV weiter anheben, und wenn ja in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

19

Wird die Bundesregierung das zukünftige Neubau-Anforderungsniveau weiterhin über die Definition eines Referenzgebäudes festsetzen, und wenn ja, wird mit der Novelle der EnEV ein neues „baubares“ Referenzgebäude beschrieben oder auf Basis des Referenzgebäudes der EnEV 2009 ein neuer Korrekturfaktor eingeführt (siehe EnEV 2014, Anlagen 1 und 2, Tabelle 1, Zeile 1.0)?

20

Wird die Bundesregierung anders als bei der letzten Novelle der EnEV dieses Mal die Anforderung bei der Modernisierung von Bestandsanlagen, Gebäuden und Außenbauteilen anheben, und wenn ja, wird sie konkrete Maßnahmen wie den hydraulischen Abgleich oder den Austausch ineffizienter Heizungspumpen vorschreiben? Wenn nein, warum nicht?

21

Wie viele Stichprobenkontrollen von Energieausweisen hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBT) nach Kenntnis der Bundesregierung bisher durchgeführt, und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?

22

Wie viele Inspektionsberichte von Klimaanlagen hat das DIBT nach Kenntnis der Bundesregierung bisher erstellt, und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?

23

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erkenntnissen des DIBT und der zuständigen Landesbehörden, die den Vollzug der EnEV in der Praxis überprüfen, hinsichtlich Quantität und Qualität der Umsetzung der in der EnEV vorgegebenen Energiesparmaßnahmen in der Praxis?

24

Wird die Bundesregierung in Ergänzung zu den Kontrollmaßnahmen der zuständigen Behörden der Länder eigene Kontrollmechanismen einführen, um den Vollzug der EnEV in der Praxis zu überprüfen und zu verbessern? Wenn nein, warum nicht?

25

Wird die Bundesregierung die Bundesländer beim Vollzug der Energiesparverpflichtungen und der Anforderungen des EEWärmeG unterstützen, z. B. durch finanzielle Anreize, und wenn nein, warum nicht?

26

Welche Veränderungen bzw. Angleichungen plant die Bundesregierung hinsichtlich der derzeit unterschiedlichen Regelungen für die zu erbringenden Erfüllungsnachweise und unterschiedlicher Berichtspflichten nach geltender EnEV und EEWärmeG (bitte begründen)?

27

Wird die Bundesregierung in Anlehnung an das EEWärmeG (vgl. § 11) auch für die Umsetzung der in der EnEV geforderten Maßnahmen verbindliche Stichprobenkontrollen einführen, und wenn nein, warum nicht?

28

Wird die Bundesregierung die bestehende Begrenzung der Austauschpflicht für alte Heizkessel auf Konstanttemperaturkessel mit der EnEV-Novelle aufheben, und wie wird sie mit anderen Sonderregelungen in der bestehenden EnEV (z. B. für Eigennutzerinnen und Eigennutzer) in Zukunft verfahren?

29

Plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Austauschpflicht in der Weise, dass beim Ersatz von Kesseln, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr ausschließlich fossil betriebene Kessel eingebaut werden dürfen, sondern ein Mindestanteil an erneuerbaren Energien zu nutzen ist, und wenn nein, warum nicht?

30

Welche Verbindlichkeit entfaltet nach Ansicht der Bundesregierung der in § 6 Absatz 1 Satz 2 EnEV formulierte Hinweis auf die Überprüfung der Luftundurchlässigkeit eines zu errichtenden Gebäudes für Bauherren in der Praxis, und plant die Bundesregierung in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Konkretisierung?

31

Wie definiert sich nach Auffassung der Bundesregierung der in § 6 Absatz 2 EnEV erforderliche Mindestluftwechsel, der jeweils zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung sicherzustellen ist, und plant die Bundesregierung in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Konkretisierung?

32

An welcher Stelle in der EnEV bzw. den dazu gehörenden Berechnungsnormen ist nach Auffassung der Bundesregierung die gemäß „Key Implementation Decisions (KIDs) for Germany“ (www.epbd-ca.org/Medias/Pdf/KIDs/CA-EPBD-KIDs-Germany.pdf) vorhandene Berücksichtigung der „Indoor Air Quality requirements“ implementiert, und plant die Bundesregierung im Zuge der EnEV-Novelle weitere Vorgaben zur Qualität der Rauminnenluft?

Berlin, den 23. Februar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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