[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8088
18. Wahlperiode 13.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7788 –
Die Westsahara 25 Jahre nach der VN-Resolution 690 zu einem Referendum über
die Unabhängigkeit der Westsahara
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. beschäftigt sich seit langem mit zahlreichen
parlamentarischen Anfragen und Initiativen mit dem Westsahara-Konflikt, infolge
der völkerrechtswidrigen Besetzung der Westsahara durch Marokko im Jahr
1975 (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 17/415, 17/1521, 17/5556, 17/8317 und
18/4922).
Die Westsahara ist seit 1975 von Marokko völkerrechtswidrig besetzt, obwohl
der Internationale Gerichtshof bereits im selben Jahr die marokkanischen
Ansprüche auf dieses Territorium zurückwies. Die Widerstandsbewegung Frente
Polisario erklärte daraufhin mit breiter Zustimmung der Bevölkerung im Jahr
1976 die Gründung der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS),
die zwischenzeitlich von 85 Staaten und der Afrikanischen Union anerkannt
wurde.
Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis
heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der
Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen.
Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden. Mehr noch, es
wird von Marokko massiv versucht es zu verhindern. Einerseits wird seit Jahren
durch gezielte Ansiedlung marokkanischer Staatsbürger/innen die
Zusammensetzung der stimmberechtigten Bevölkerung der Westsahara beeinflusst. Zum
anderen versucht Marokko das durch den UNO-Sicherheitsrat in der Resolution
1429 anerkannte Selbstbestimmungsrecht der Westsahara-Bevölkerung und den
in diesem Zusammenhang ausgearbeiteten Referendum-Plan des ehemaligen
US-Außenminister James Baker zu blockieren, der vorsah, die Bevölkerung bis
2008 in einem Referendum darüber entscheiden zu lassen, ob sie die volle
Unabhängigkeit will oder zu Marokko gehören möchte. Während die DARS einem
Referendum mit drei Optionen (Unabhängigkeit, Anschluss an Marokko oder
Autonomie) zustimmt, lehnt Marokko das komplett ab und will nur über eine
Autonomielösung abstimmen lassen. Damit will sich das autokratische
Königreich auch weiter den Zugriff auf die Ressourcen der besetzten Gebiete sichern.
Es geht dabei nicht nur um die reichen Fischgründe vor der Westsahara, sondern
auch um Öl und Agrarprodukte.
Seit 40 Jahren beutet Marokko die Rohstoffe der Westsahara mit Unterstützung
der europäischen Staaten wie Deutschland völkerrechtswidrig aus. Denn bis
heute kann Marokko nicht belegen, dass Aktivitäten zur Ausbeutung natürlicher
Ressourcen in der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara mit der Charta der
Vereinten Nationen im Einklang stehen, wonach diese Aktivitäten zum Wohle
der Einwohner/innen dieser Gebiete, für sie oder in Konsultation mit ihren
Vertretern unternommen werden. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entsprechend dem Antrag der Frente
Polisario stattgegeben und das Landwirtschafts-Kooperationsabkommen
zwischen der EU und Marokko annulliert, weil es auch auf die Gebiete der
Westsahara angewandt wird. Diesem Urteil zufolge kann Marokko keinerlei
Souveränitätsrechte über das Territorium der Westsahara beanspruchen und besitzt kein
internationales Mandat, um dort Handlungen als souveräner Staat auszuüben.
Die gesamte Annexionspolitik Marokkos ist durch diese Gerichtsentscheidung
in Frage gestellt. Dieser Urteilsspruch vom 10. Dezember 2015 hat auch deshalb
einige Bedeutung, weil während des Verfahrens der Rat der Europäischen
Union und die Europäische Kommission anerkannt haben, dass Marokko nur
Souveränitätsrechte auf seinem international anerkannten Territorium ausübt.
Der Rat der EU hat am 14. Dezember 2015 einstimmig beschlossen,
Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7181, Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8).
Marokko hält seit über 40 Jahren die Westsahara völkerrechtswidrig besetzt und
verletzt dort massiv Menschenrechte – in Form von willkürlichen Festnahmen,
von Folter, durch unfaire Gerichtsverfahren und die Niederschlagung von
Widerstand gegen eben diese Besatzungspolitik. Man denke an das Protestcamp
Gdeim Izik, das „Camp der Würde“. Darin hatten sich im Oktober 2010 etwa
20 000 Sahrauis versammelt, bis es im November 2010 gewaltsam
niedergerissen wurde. Zwölf Menschen wurden getötet und Hunderte verletzt (
www.neues-
deutschland.de/artikel/1000581.koste-es-was-es-wolle.html). Marokko ist nicht
sicher und darf deshalb auch laut PRO ASYL nicht als vermeintlicher „sicherer
Herkunftsstaat“ eingestuft werden (
www.fr-online.de/flucht-und-zuwanderung/
fluechtlinge-diskussion-um-sichere-herkunftsstaaten,24931854,33534718.html).
1. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich der Begriff
„Hoheitsgebiet“ bezogen auf Marokko gerade nicht auf die von Marokko
besetzten Gebiete der Westsahara erstreckt, da dies sonst einer Anerkennung
einer Hoheit über diese Gebiete bedeuten würde (Plenarprotokoll 18/154,
Mittwoch, den 17. Februar 2016, S. 15168)?
Die Westsahara ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung im Sinne von
Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen, welches nach Angaben des
Sonderausschusses für Entkolonialisierung beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen
nicht unter der effektiven Kontrolle einer völkerrechtlich legitimierten
Verwaltungsmacht steht (siehe hierzu
www.un.org/en/decolonization/nonselfgovterritories.
shtml). Das Westsahara betreffende Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung und das
Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko sind unterschiedlichen völkerrechtlichen
Regelungen unterliegende und daher getrennt zu betrachtende Hoheitsgebiete.
2. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
marokkanische Polizei Landkarten konfiszieren kann, in denen die Westsahara
nicht als Teil des Landes markiert ist (
www.deutschlandfunk.de/westsahara-
voelkermordprozess-gegen-marokkanische-ex.795.de.html?dram:article_id
=316888)?
Die Westsahara gehört nach marokkanischem Verständnis zu Marokko. Daher
protestiert Marokko regelmäßig, wenn Darstellungen auf Landkarten diesem
Verständnis nicht genügen. Die Behörden haben daher in der Vergangenheit auch
entsprechende Landkarten beschlagnahmt.
3. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass gegen den
marokkanischen Journalisten Ali Anouzla wegen des Vorwurfs der
„Gefährdung der territorialen Integrität des Königreichs“ ein Verfahren eingeleitet
wurde, weil dieser im November 2015 „bild.de“ ein ausführliches Interview
zur Lage der Journalisten in Marokko gegeben hat, in dem er als ein Beispiel
für Tabus der Berichterstattung in Marokko „die Situation der Sahara“
nannte und „bild.de“ als Zitat die Formulierung „die Situation der besetzten
West-Sahara“ wiedergab (KANN vom 9. Februar 2016)?
Gegen den Journalisten Ali Anouzla wurde wegen dessen angeblicher Äußerung in
einem Interview mit „bild.de“ in Marokko ein Strafverfahren eingeleitet. Anouzla
bestreitet, Formulierungen benutzt zu haben, die in Marokko strafbewehrt sind,
und hält das Interview für fehlerhaft übersetzt. „Bild.de“ hat dies schriftlich
gegenüber dem marokkanischen Gericht bestätigt. Gegenwärtig hält sich Anouzla
auf Einladung der Nichtregierungsorganisation „Hamburger Stiftung für politisch
Verfolgte“ in Deutschland auf.
4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein/e Menschenrechtsaktivist/in der
politischen Verfolgung ausgesetzt, wenn gegen ihn der Vorwurf der
Gefährdung der territorialen Integrität Marokkos erhoben wird und sich dieser
Vorwurf auf Aktivitäten gegen die völkerrechtswidrige Besatzung der
Westsahara beziehen, also auf ein Gebiet, das völkerrechtlich als Gebiet ohne
Selbstregierung gilt?
Marokko betrachtet die Westsahara als integralen Bestandteil des eigenen Staats-
und Hoheitsgebietes. Kritik an dieser Auffassung wird als Infragestellung der
territorialen Integrität wie auch der Souveränität Marokkos aufgefasst. Die
Behörden verfolgen Kritiker dieser Position nicht per se. Kommt es in diesem
Zusammenhang jedoch zu rechtlichen Verstößen nach marokkanischem Recht, wie z. B.
Aufrufe zu illegalen Handlungen oder nicht genehmigte Demonstrationen, wird
entsprechend der marokkanischen Gesetzgebung, beispielsweise mit Verweis auf
den Straftatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung, gegen diese
vorgegangen.
Das marokkanische Strafgesetzbuch sieht eine Strafbarkeit für eine „Gefährdung
der territorialen Integrität“ Marokkos vor. Einen fest definierten Katalog, welche
Tätigkeiten im Einzelnen diesen Straftatbestand erfüllen, sieht das
marokkanische Strafgesetzbuch nicht vor. Ein aktuell in der Diskussion befindlicher
Reformentwurf des Strafgesetzbuches sieht einen deutlich verringerten Strafrahmen
vor.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welche der von
Marokko präsentierten 56 Ausstellern auf der Grünen Woche in der
völkerrechtswidrig besetzten Westsahara aktiv sind (ihren Sitz dort haben und/oder
Produkte von dort ausstellen) – wie beispielsweise die Lamlaga Cooperative
mit Sitz in Dakhla, Westsahara?
Die Internationale Grüne Woche wird privatwirtschaftlich durch die Messe Berlin
veranstaltet, sie ist damit als Veranstalter auch für die Präsentation der Aussteller
verantwortlich.
6. Inwieweit und welche Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus, dass Marokko die völkerrechtswidrig besetzte
Westsahara auf der Grünen Woche als Teil Marokkos darstellt (
http://hpd.
de/artikel/12645)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
7. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung
darüber, dass kritische Äußerungen über den König, die Monarchie, den
Islam oder den Anspruch Marokkos über die Westsahara kriminalisiert werden
und die Behörden die Rechte auf freie Meinungsäußerung,
Vereinigungs‐ und Versammlungsfreiheit massiv einschränkten (vgl. die von PRO
ASYL zitierten Menschenrechtsorganisationen in der Stellungnahme zum
Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und
Tunesien als sichere Herkunftsstaaten;
www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/
2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_
Algerien_Marokko_Tunesien.pdf)?
Die herausgehobene gesellschaftliche, politische und religiöse Stellung des
Königs ebenso wie die Zugehörigkeit der Westsahara zum Staatsgebiet stellt ein
konstituierendes Element des marokkanischen Staates dar. Gegen Kritiker der
Monarchie oder der marokkanischen Haltung in der Westsahara-Frage wird im Fall
von rechtlichen Verstößen auf der Grundlage der marokkanischen Strafgesetze
vorgegangen. Dies kann Strafverfahren, polizeiliche Maßnahmen, zum Beispiel
zur Auflösung illegaler Demonstrationen und in Einzelfällen auch die
Ausweisung von ausländischen Personen beinhalten.
Das marokkanische Strafgesetzbuch stellt eine Herabwürdigung der Person des
Königs, das Infragestellen des Islam als Staatsreligion und die Gefährdung der
territorialen Integrität Marokkos unter Strafe. Ein aktuell in der Diskussion
befindlicher Reformentwurf des Strafgesetzbuches sieht vor, den Strafrahmen für
diese Aktivitäten deutlich abzusenken.
8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche)
zu, dass Menschenrechtsorganisationen und andere Vereinigungen nur unter
Auflagen arbeiten können einschränkten (vgl. die von PRO ASYL zitierten
Menschenrechtsorganisationen in der Stellungnahme zum Entwurf eines
Gesetzes zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere
Herkunftsstaaten;
www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_
PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_
Marokko_Tunesien.pdf?
Menschenrechtsorganisationen und andere Vereinigungen können in Marokko im
Allgemeinen frei und ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Das
marokkanische Innenministerium ist für die Registrierung von
Nichtregierungsorganisationen und für die Anmeldung von Versammlungen und Demonstrationen
zuständig. Es kommt vor, dass Veranstaltungen nichtstaatlicher Organisationen
behördlich untersagt werden. In den wenigen Fällen, in denen die betroffenen
Organisationen gegen die behördlichen Entscheidungen verwaltungsgerichtlich
vorgingen, erhielten sie Recht.
9. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche)
zu, dass friedliche Demonstrationen und Protestaktionen, die kritisch
gegenüber den König, die Monarchie, den Islam oder den Anspruch Marokkos über
die Westsahara ausgerichtet sind, gewaltsam aufgelöst werden einschränkten
(vgl. die von PRO ASYL zitierten Menschenrechtsorganisationen in der
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung von Algerien,
Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten;
www.nds-fluerat.org/
wp-content/uploads/2016/02/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_
Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf?
Die marokkanischen Sicherheitsbehörden sind dazu befugt, Versammlungen, die
Straftatbestände nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch erfüllen, aufzulösen.
Sie sind dabei gehalten, deeskalierend und möglichst ohne Gewalteinsatz zu
wirken. Der Nationale Menschenrechtsrat Marokkos (Conseil National des Droits de
l’Homme) führt unter anderem unter dieser Zielsetzung seit einigen Jahren
landesweit Menschenrechtsschulungen mit den Sicherheitsbehörden durch.
10. Inwieweit entspricht nach Kenntnis der Bundesregierung die Kennzeichnung
von Produkten aus der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara durch
Marokko dem Völkerrecht, wenn auf „Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung im
Sinne von Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen, wie Westsahara,
[…] völkerrechtliche Ursprungsregeln und darauf aufbauende
Kennzeichnungsbestimmungen keine Anwendung“ finden (Bundestagsdrucksache
18/7181, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 43)?
Dem Übereinkommen vom 15. April 1994 über Ursprungsregeln können nur
Staaten oder gesonderte Zollgebiete, die in der Wahrnehmung ihrer
Außenhandelsbeziehungen und hinsichtlich der übrigen unter das Abkommen vom 15.
April 1994 über die Errichtung der Welthandelsorganisation und die Multilateralen
Handelsübereinkünfte fallenden Angelegenheiten völlige Handlungsfreiheit
besitzen, beitreten, nicht jedoch Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung im Sinne von
Artikel 73 der Charta der Vereinten Nationen. Das Königreich Marokko ist
Vertragspartei des Übereinkommens über Ursprungsregeln.
11. Welche konkreten Angaben hat Marokko nach Kenntnis der
Bundesregierung bezüglich der Verwendung der Einnahmen aus den Fischereilizenzen
in den Fischereigebieten der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara nach
Kenntnis der Bundesregierung vorgelegt, zu denen Marokko im Rahmen des
Protokolls zum EU-Fischereiabkommen ausdrücklich verpflichtet ist
(Bundestagsdrucksache 18/4922), und inwieweit sind diese Angaben nach
Kenntnis der Bundesregierung darauf geprüft worden, dass die Einnahmen
ausschließlich in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen und Interessen der
sahrauischen Bevölkerung in der Westsahara eingesetzt wird (bitte
entsprechend der konkreten Angaben aufschlüsseln)?
12. Welche konkreten Informationen liegen der Bundesregierung über die
Verwendung der Gelder aus dem Fischereiabkommen und aus der regionalen
Aufschlüsselung der Rückflüsse bzw. der wirtschaftlichen und sozialen
Vorteile und ihrer geographischen Verteilung, insbesondere der für die
sahrauische Bevölkerung der völkerrechtswidrig besetzten Westsahara, vor?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das aktuelle Protokoll zum EU-Fischereiabkommen mit Marokko sieht einen
jährlichen Finanzausgleich in Höhe von insgesamt 40 Mio. Euro vor. Davon sind
14 Mio. Euro zur Förderung der Fischereipolitik in Marokko bestimmt, die auf
ausdrücklichen Wunsch der Europäischen Union auch der sahrauischen
Bevölkerung in der Westsahara zugutekommen. Im Rahmen der Tagung des gemischten
Ausschusses Mitte Oktober 2015 in Brüssel hat Marokko einen detaillierten
Fortschrittsbericht über geplante und realisierte Projekte der sektoriellen
Unterstützung vorgelegt, darunter auch Infrastruktur- und Aquakulturprojekte im Gebiet
der Westsahara (Dhakla). Die Nutzung der Gegenleistung wird geografisch (nach
Orten) aufgeschlüsselt; die Projektbeschreibungen enthalten jeweils
Informationen zu den erwarteten sozioökonomischen Effekten. Der restliche Betrag, der
auch die Einnahmen aus den Fischereilizenzen in Höhe von geschätzten 10 Mio.
Euro umfasst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der marokkanischen
Behörden.
13. Mit welcher konkreten Begründung hat der deutsche Vertreter im Rat der
EU dem Beschluss vom 14. Dezember 2015 zugestimmt, Rechtsmittel gegen
das Urteil des EuGH einzulegen, das Landwirtschafts-
Kooperationsabkommen zwischen der EU und Marokko zu annullieren, weil es auch auf die
Gebiete der Westsahara angewandt wird (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/7181)?
Der Rat der Europäischen Union hat als Beklagter im erstinstanzlichen Verfahren
eine Rechtsauffassung vertreten, der das Gericht der Europäischen Union
teilweise nicht gefolgt ist. Dies betrifft unter anderem Fragen der Klageberechtigung
des Klägers. Die Argumentation des Gerichts ist nach einheitlicher Auffassung
des Rates nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu dieser
Rechtsfrage. Die Bundesregierung hat als Ratsmitglied der Einlegung von Rechtsmitteln
in diesem Fall zugestimmt, da die Zweifel des Rates nachvollziehbar sind.
Ergänzend verweist die Bundesregierung auf die Veröffentlichung der
Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 111/17
vom 29. März 2016.
14. Welche Gründe gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, dass der Rat der
EU Rechtsmittel gegen das Urteil des EuGH einzulegen, das
Landwirtschafts-Kooperationsabkommen zwischen der EU und Marokko zu
annullieren, weil es auch auf die Gebiete der Westsahara angewandt wird (Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 18/7181)?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die von Richter Pablo Ruz
am Obersten Strafgericht in Madrid seit April 2015 wegen „systematischen
Angriffs auf die sahrauische Zivilbevölkerung durch Armee und Polizei“ in
den Jahren 1976 bis 1991 ausgestellten internationalen Haftbefehle gegen
sieben hochrangige marokkanische Beamte auch an Marokko
weitergeleitet wurden und inwieweit es ein Auslieferungsgesuch seitens Spaniens
gibt (
www.deutschlandfunk.de/westsahara-voelkermordprozess-gegen-
marokkanische-ex.795.de.html?dram:article_id=316888)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Marokko bei
Missstimmung mit Spanien „bisher gerne die Bewachung an der
Südgrenze der EU etwas laxer“ gehandhabt hat (derstandard.at/2000014297668/
Voelkermordanklage-stoert-Verhaeltnis-zwischen-Spanien-und-Marokko)?
Marokko stimmt sich mit Spanien eng und kontinuierlich bei der Sicherung der
gemeinsamen Grenze ab. Die Zahl illegaler Grenzübertritte auf der westlichen
Mittelmeerroute lag nach Angaben von Frontex (Europäische Agentur für die
operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union) im Zeitraum 2008 bis 2015 stabil zwischen 5 000 und 8 500 pro
Jahr.
17. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die seit 2013
bestehende Mobilitätspartnerschaft der EU mit Marokko noch keine
Rückführungen erleichtert?
In der 2013 unterzeichneten Mobilitätspartnerschaft wurde vereinbart, ein
Rückübernahmeabkommen zu verhandeln. Dieses Abkommen ist aber bisher nicht
geschlossen worden. Die Europäische Kommission strebt an, im ersten Halbjahr
2016 weitere Verhandlungsrunden durchzuführen.
18. Welche konkreten Informationen hat die Bundesregierung von welchen in
Marokko ansässigen bzw. tätigen Organisationen bezüglich der
Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU dazu, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird u. a. durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und
die Art und Weise ihrer Anwendung;
Die marokkanische Verfassung von 2011 garantiert einen umfassenden Katalog
von Grund- und Menschenrechten. Auch zentrale rechtsstaatliche Elemente wie
die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen fairen Prozess sind
verfassungsmäßig festgeschrieben. Staatliche Eingriffe in Grundrechte von Bürgern
beruhen auf Gesetzen. Die Exekutive bekennt sich zu rechtsstaatlichen
Grundsätzen. Politische Verfolgung findet nicht statt. Staatliche Repressionsmaßnahmen
gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Insbesondere gibt es keine
Berichte zu extralegalen Tötungen, Verschwinden von Personen oder
systematischer Folter und Misshandlung. Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) und
Nichtregierungsorganisationen berichten über einzelne Fälle von nicht
gesetzeskonformer Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, die nicht von staatlicher
Stelle angeordnet sind. Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von
Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention.
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der
Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen
Konvention keine Abweichung zulässig ist;
Marokko ist insbesondere an folgende Übereinkommen auf dem Gebiet der
Menschenrechte gebunden:
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(CEDAW);
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer
Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951, einschließlich des Protokolls über
die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31. Januar 1967;
- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention);
- Fakultatives Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention (gezeichnet
November 2014). Der zur Umsetzung erforderliche nationale Mechanismus soll beim
Nationalen Menschenrechtsrat (CNDH) angesiedelt werden und befindet sich
im Aufbau;
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention).
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention
wird eingehalten. Das nationale Asylverfahren in Marokko wird vom United
Nations High Comissioner for Refugees (UNHCR) durchgeführt. Marokko steht
kurz davor, ein vollständiges Migrations- und Zuwanderungsrecht zu
verabschieden, das dann auch eine nationale Asylbehörde umfassen wird.
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet (bitte entsprechend der
Organisation die konkreten Informationen auflisten)?
Der Rechtsweg ist in Marokko formal sichergestellt. Das Justizsystem weist die
aus anderen Transformationsländern bekannten Schwächen auf, befindet sich
jedoch in einem Reformprozess. Die Judikative kann im Wesentlichen als
unabhängig bezeichnet werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gut ausgebaut und
fällt auch Urteile gegen den Staat. Marokko arbeitet mit internationalen Partnern
(Europäische Union, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) zusammen, um die Justiz
effizienter und unabhängiger zu machen.
Die Deutsche Botschaft Rabat pflegt zu diesen Fragen einen regelmäßigen
Austausch mit marokkanischen und internationalen Partnern, so mit dem Nationalen
Menschenrechtsrat Marokkos, mit Nichtregierungsorganisationen (z. B. Human
Rights Watch und Amnesty International) sowie mit Botschaften anderer Staaten
in Marokko. Auch im Rahmen des 2013 zwischen der Europäischen Union und
Marokko vereinbarten Aktionsplans findet regelmäßig eine intensive
Überprüfung der Lage in Marokko, insbesondere der Einhaltung rechtsstaatlicher
Grundsätze, statt.
19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung nach wie vor zu, dass sich
Marokko trotz Unterzeichnung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951
weigert, den Ausweis, den der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) ausstellt, für gültig zu erklären und denen, die in
seinem Besitz sind, die Rechte, die damit verbunden sind, zu geben, besonders
den Aufenthalt, die Arbeit, den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und
die Bewegungsfreiheit betreffend (Bundestagsdrucksache 17/415)?
Marokko erarbeitet seit 2013 einen umfassenden neuen Ansatz in der
Migrationspolitik. Dazu gehören auch die Schaffung einer nationalen Asylgesetzgebung und
die Einrichtung eines entsprechenden Verwaltungsapparats. Hierbei stimmt sich
Marokko eng mit internationalen Partnern, einschließlich dem Hohen Kommissar
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), ab. Ein Ad-hoc-Komitee zur
Überprüfung des Flüchtlingsstatus, dem auch der UNHCR angehört, hat seit 2013
835 Personen mit Flüchtlingsausweis des UNHCR einen rechtlichen Status in
Marokko gewährt.
20. Wie viele nichtbearbeitete Asylanträge gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bezogen auf marokkanische Staatsangehörige?
Mit Stand 29. Februar 2016 waren noch 2 368 Asylanträge von Personen aus
Marokko beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.
21. Wie viele anhängige Untätigkeitsklagen gegen das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung von
marokkanischen Staatsangehörigen?
Es gibt keine Untätigkeitsklagen von marokkanischen Antragstellern.
22. Inwieweit wurden nach aktuellem Stand durch das BAMF entsprechend der
Anweisung durch das Bundesministerium des Innern, bis zum 10. März 2016
alle noch offenen Fälle von Asylsuchenden aus den Algerien, Marokko und
Tunesien abgearbeitet (dpa vom 26. Februar 2016)?
Das Ziel, die Verfahren bis zum 10. März 2016 abzubauen, basierte nicht auf
einer Weisung des Bundesministeriums des Inneren, sondern war ausschließlich
eine interne Zielsetzung des BAMF. Zum 10. März 2016 waren noch
Asylverfahren der drei betreffenden Herkunftsländer wie folgt beim BAMF anhängig:
Algerien: 3 318,
Marokko: 2 124,
Tunesien: 942.
Die Antragsteller mit anhängigen Verfahren wurden weitestgehend zur Anhörung
geladen. Der Abschluss der Verfahren gestaltet sich aufgrund der in vielen Fällen
notwendigen Anschriftenermittlung schwieriger als zunächst vermutet.
Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Zahl der anhängigen Verfahren in den
nächsten Wochen weiter stark verringert werden kann.
23. Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung das EU-
Rückübernahmeabkommen mit Marokko abgeschlossen werden?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
24. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass nach
jetzigem Stand, im EU-Rückführungsabkommen mit Marokko, die Rücknahme
von Drittstaatsangehörigen ausgeklammert ist, da deren Zahl angesichts der
aktuellen Migrationsrouten vor allem über den Westbalkan aus Marokko
nicht sehr bedeutend und deswegen zumindest in einem ersten Schritt das
Rückführungsabkommen ohne die Drittstaatsregelung abzuschließen
sinnvoll sei (
www.nachrichten.at/nachrichten/politik/aussenpolitik/EU-
Gipfelkoennte-Rueckfuehrungsabkommen-mit-Marokko-absegnen;art391,2122530)?
Bei den bisherigen Verhandlungen hat Marokko generell eine Rückübernahme
von Drittstaatsangehörigen abgelehnt.
25. Inwieweit plant die Bundesregierung, künftig Geld, beispielsweise an
Marokko, nur noch bei Kooperationsbereitschaft in der Flüchtlingspolitik zu
geben, etwa bei der Rücknahme von abgelehnten Asylbewerbern (www.
euractiv.de/section/entwicklungspolitik/news/weniger-
entwicklungshilfefur-den-maghreb-gabriels-schadlicher-populismus/)?
Die Bundesregierung plant derzeit nicht, entwicklungspolitische Unterstützung
an die Rücknahme von abgelehnten Asylbewerbern zu knüpfen.
26. Welche Differenzen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen
den EU-Mitgliedstaaten bezüglich des Ausklammerns der Rückübernahme
von Drittstaatsangehörigen im EU-Rückübernahmeabkommen mit Marokko
hinsichtlich des Vorgehens zur Durchsetzung der Einbeziehung der
Drittstaatsangehörigen in das Rückübernahmeabkommen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über etwaige Differenzen zwischen den
EU-Mitgliedstaaten bezüglich eines Ausklammerns der Rückübernahme von
Drittstaatsangehörigen im EU-Rückübernahmeabkommen mit Marokko
beziehungsweise hinsichtlich des Vorgehens zur Durchsetzung der Einbeziehung der
Drittstaatsangehörigen in das Rückübernahmeabkommen.
27. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU
Überlegungen, die nordafrikanischen Staaten Marokko, Algerien und/oder
Tunesien durch restriktivere Vergabe von Schengen-Visa oder von
Mehrfach-Einreise-Visa zur schnelleren Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen
zu bewegen?
Die Kriterien zur Vergabe von Schengen-Visa oder von Mehrfach-Einreise-Visa
sind im Visakodex (Verordnung (EG) 810/2009 vom 13. Juli 2009) festgelegt.
Darüber hinausgehende, konkrete Überlegungen der Europäischen Union für eine
restriktivere Visum-Vergabe, um die nordafrikanischen Staaten Marokko,
Algerien und/oder Tunesien zu einer schnelleren Rückübernahme ihrer
Staatsangehörigen zu bewegen, sind der Bundesregierung aktuell nicht bekannt. Die
Europäische Union beschäftigt sich allerdings auch in Bezug auf die drei genannten
Länder generell mit der Frage, wie die Zusammenarbeit im Bereich der
Rückübernahme verbessert werden kann.
28. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Kürzung
von Entwicklungshilfe-Geldern kontraproduktiv auf die Verbesserung
der Lebensumstände wirkt und damit den Migrationsdruck von den
Menschen erhöht (
www.euractiv.de/section/entwicklungspolitik/news/
wenigerentwicklungshilfe-fur-den-maghreb-gabriels-schadlicher-populismus/)?
Ein wesentliches Element der deutschen und europäischen Migrationspolitik und
der Verhinderung von illegaler Migration ist die Bekämpfung von
Fluchtursachen. Insofern spielt die Entwicklungszusammenarbeit eine wichtige Rolle im
Gesamtgefüge der migrationspolitischen Strategie der Bundesregierung. Dabei
agiert die Entwicklungszusammenarbeit im Zusammenspiel mit anderen
Politikbereichen, wie zum Beispiel der Rückkehrpolitik. Insofern müssen alle
entwicklungspolitischen Ansätze und Projekte immer im Hinblick auf ihre Auswirkungen
auch auf Migration und Rückkehr gesehen werden.
Für eine Kürzung der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) mit Marokko besteht
zurzeit kein Anlass. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung wird die EZ in den vereinbarten Schwerpunkten in bewährter
Form fortsetzen und weiterhin mit den etablierten EZ-Instrumenten auf den
Bedarf der Partnerregierung eingehen, um zur Verbesserung der
Lebensbedingungen der Menschen und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung des
Landes beizutragen.
29. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem
Ausklammern der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen im EU-
Rückübernahmeabkommen mit Marokko die Möglichkeit, dass andere Staaten bei
Verhandlung bzw. Abschluss eines Rückübernahmeabkommens ebenfalls einen
(vorläufigen) Verzicht auf die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen
einfordern?
EU-Rückübernahmeabkommen werden nicht von der Bundesregierung, sondern
von der Europäischen Kommission mit den betreffenden Drittstaaten
ausgehandelt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die mögliche Präjudizwirkung
bei einem möglichen Ausklammern der Rückübernahme von
Drittstaatsangehörigen im noch nicht abgeschlossenen EU-Rückübernahmeabkommen mit
Marokko für andere geplante EU-Rückübernahmeabkommen.
30. Bis zu welchem Maß (quantitativ und qualitativ) hält die Bundesregierung
die Anwendung von nicht systematisch erfolgender Folter in einem Staat für
vertretbar, um diesen als „sicheren Herkunftsstaat“ einzustufen?
Schematische Betrachtungsweisen im Hinblick auf die Quantität und Qualität von
Folter sind nicht geeignet, um zu begründeten Beurteilungen einer Einstufung als
sicherer Herkunftsstaat zu gelangen. Daher erfolgt eine Bewertung von Land zu
Land aufgrund wiederholter wertender Betrachtungen.
31. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), die die Feststellungen der UN-Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen
bestätigen bzw. widerlegen, dass es zur systematischen Anwendung von Folter in
der Haft gebe, wenn es um Terrorismusvorwürfe oder um die
Staatssicherheit geht (
www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/02/160216_
PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_
Marokko_Tunesien.pdf)?
Nach Einschätzung nationaler wie internationaler nichtstaatlicher Akteure, der
Vereinten Nationen (VN) und dem Nationalen Menschenrechtsrat Marokkos gibt
es in Marokko keine staatliche Anordnung von Misshandlung in
Polizeigewahrsam oder von Folter. Misshandlungsvorwürfen soll von den marokkanischen
Behörden konsequent nachgegangen werden. Marokko hat 2014 das Fakultative
Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention gezeichnet. Der zur Umsetzung
erforderliche Mechanismus soll beim Nationalen Menschenrechtsrat angesiedelt
werden und befindet sich im Aufbau. Marokko lädt regelmäßig
Sonderberichterstatter der VN zu Menschenrechtsthemen ein und arbeitet an einer Umsetzung von
deren Empfehlungen in Gesetzen und Verwaltungspraxis.
32. Welche konkreten Einzelmaßnahmen sind im Rahmen des auf drei Jahre
angesetzten Projekts „Deutsch-Marokkanische Partnerschaft für Asyl und
internationalen Flüchtlingsschutz“, mit dessen Durchführung die Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vonseiten des
Auswärtigen Amts beauftragt wurde (insgesamt 1,4 Mio. Euro) und dessen
Ziel u. a. sei, staatliche Akteure in Marokko bei Entwicklung und Aufbau
eines modernen Asylsystems nach internationalen und europäischen
Standards zu unterstützen und gleichzeitig in diesem Rahmen auch die regionale
und internationale Kooperation und die Einrichtung von Netzwerken für den
Erfahrungsaustausch im Asylbereich zu fördern und Flüchtlinge und
Asylbewerber über ihre Rechte und Pflichten zu informieren
(Bundestagsdrucksache 18/5596, Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27)?
Die Umsetzung des Projekts erfolgt durch intensive Beratung und technische
Unterstützung der nationalen Partnerinstitutionen bei der Planung und Umsetzung
der von der Regierung vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der Vermittlung der
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten über die rechtlichen, wirtschaftlichen
und sozialen Aspekte von Asylpolitik. Zusätzlich berät das Vorhaben die Partner
bei der institutionellen Verankerung der Reform, zum Beispiel bei dem Aufbau
einer nationalen Behörde und Organisation der öffentlichen Verwaltung zur
Durchführung von Asylverfahren und Anerkennung von Flüchtlingen. Mit Hilfe
von Konferenzen und Studienreisen soll die regionale und internationale
Vernetzung der marokkanischen Partner gestärkt werden. Im Rahmen von Workshops
und Seminaren soll die Zusammenarbeit zwischen den marokkanischen Behörden
und der Zivilgesellschaft gefördert werden. Ferner sollen durch Informations- und
Sensibilisierungskampagnen Asylsuchende und Flüchtlinge über ihre Rechte und
Pflichten aufgeklärt werden.
33. In welchen konkreten Kommunen führt die GIZ in Marokko im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) ein Beratungsvorhaben im Umfang von 3,5 Mio. Euro zur „Stärkung
ausgewählter Kommunen im Umgang mit Flucht und Migration“ mit dem
Ziel durch, in den Kommunen die Voraussetzungen für konfliktvorbeugende
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen zu
schaffen (Bundestagsdrucksache 18/5596, Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 27)?
Mit den lokalen Partnern hat die GIZ zehn Kommunen ausgewählt, die für das
Vorhaben in Frage kommen. Diese müssen aber noch vom marokkanischen
Innenministerium validiert werden. Das Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung rechnet mit einer Validierung in den nächsten
Monaten.
34. Welche Ausrüstung, die auch militärisch relevant sein könnte und somit in
Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur
Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung – EG Nr. 428/2009 –
genannt wird, sowie Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden
könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in
Anhang III der Anti-Folter-Verordnung – EG Nr. 1236/2005 – aufgeführt
wird, ist 2015 nach Marokko exportiert worden (bitte entsprechend der
Ausrüstungsgegenstände nach Umfang und Warenwert auflisten)?
Die Frage kann hinsichtlich der tatsächlich exportierten Güter nicht beantwortet
werden, da eine zentrale statistische Erfassung der tatsächlichen Ausfuhren dieser
Güter nicht erfolgt. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Marokko von Gütern, die
im Anhang III der Anti-Folter-Verordnung aufgeführt sind, wurden 2015 nicht
erteilt. Elf Genehmigungen zur Ausfuhr folgender sonstiger Rüstungsgüter im
Gesamtwert von 3,6 Mio. Euro nach Marokko wurden 2015 erteilt: Jagdflinten,
Munition für Marine-Scheinziele, Bodenüberwachungsradare für den
Grenzschutz, Kommunikations- und Navigationsausrüstung, Schutzwesten,
Kampfmitteldetektoren, Forschungschemikalien und elektronisches Zubehör für Flugzeuge.
Genehmigungen zu Dual-use-Gütern mit militärischer Relevanz wurden nicht
erteilt.
35. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber hinaus über gelieferte
Polizeiausrüstung (Helme und andere Schutzkleidung, Schilder,
Handschellen, Funkgeräte, Fahrzeuge, Waffen), so genannten weniger letalen Waffen,
insbesondere Wasserwerfer, deren Komponenten und chemische Reizstoffe
(„Tränengas“ etc.) und IT-Technologie, die sich für die Überwachung des
Internets und der Telekommunikation und deren Zensur eignet, nach
Marokko?
Zur Belieferung von marokkanischen Polizei- und Sicherheitsbehörden wurden
2015 zwei Genehmigungen im Wert von 320 000 Euro erteilt. Dabei handelte es
sich um die Erweiterung einer polizeiinternen Kommunikationsanlage und um
eine Anlage zur Überwachung einzelner unverschlüsselt kommunizierender
Mobiltelefone, wie sie in der Verbrechens- und Terrorbekämpfung eingesetzt wird.
36. Welche aktuellen Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die
Bundesregierung darüber, dass die in den Fragen 34 und 35 aufgelisteten
Gegenstände, als von Deutschland an Marokko gelieferte Ausrüstung auch im
Zusammenhang mit internen Repressionsmaßnahmen gegen Flüchtlinge und/
oder politische Aktivistinnen und Aktivisten beispielsweise in der
völkerrechtswidrig besetzten Westsahara zur Anwendung gebracht wurde?
Der Bundesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor.
37. Was konkret beinhaltet das Sicherheitsabkommen zwischen Marokko und
Deutschland, auf das sich der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de
Maizière und sein marokkanischer Kollege geeinigt haben (AFP vom
29. Februar 2016)?
a) Welche Sicherheitsbehörden in Deutschland sind darin in welchem
Umfang involviert (bitte in Behörden und Abteilungen aufschlüsseln);
b) welche „technischen Details“ müssen noch geklärt werden;
c) bis wann wird eine Unterzeichnung angestrebt?
Die Fragen 37 bis 37c werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière hat bei seinem Aufenthalt in
Marokko am 29. Februar 2016 mit seinem marokkanischen Kollegen politisches
Einvernehmen über die wesentlichen Vertragsinhalte eines
Sicherheitsabkommens erzielt. Gegenstand des Sicherheitsabkommens ist die Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden beider Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung von
Straftaten, insbesondere der organisierten und der schweren Kriminalität sowie
des Terrorismus. Die Verhandlungen über einzelne Details des
Sicherheitsabkommens sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Aufgrund der noch laufenden
Verhandlungen können keine näheren Angaben zum Inhalt des
Sicherheitsabkommens gemacht werden. Ein Unterzeichnungstermin steht noch nicht fest.
38. Mit welcher Begründung hat sich Marokko nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher gegen das Ausstellen sogenannter Laissez-Passer-Dokumente
durch die EU gewehrt (AFP vom 29. Februar 2016)?
Marokko lehnt die Ausstellung von Laissez-Passer-Dokumenten der
Europäischen Union mit der Begründung ab, die Ausstellung dieser Dokumente durch
Behörden der EU-Mitgliedstaaten stelle einen Eingriff in seine staatlichen
Hoheitsrechte dar. Daher besteht Marokko auf der Ausstellung nationaler
Passersatzpapiere für die Rückkehr seiner ausreisepflichtigen Staatsangehörigen.
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ISSN 0722-8333]