[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8187
18. Wahlperiode 21.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Dr. Thomas Gambke, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7943 –
Deutsche Banken und ihre Korrespondenzbankbeziehungen, die Rolle von
Geldwäschebeauftragten und Prüfungen durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Korrespondenzbankgeschäft gilt unter Experten als Hochrisikogeschäft.
„Es ist ein offenes Geheimnis, dass Korrespondenzkonten bei internationaler
Geldwäsche und Steuerhinterziehung eine zentrale Rolle spielen“, schreibt
Markus Meinzer in seinem 2015 erschienenen Buch „Steueroase Deutschland“. Er
erwähnt darin mehrere Beispiele für Korrespondenzbankverbindungen
deutscher Banken mit Banken autokratischer Staaten und spricht von „Geldwäsche
made in Germany“. Beispielsweise sei die Deutsche Bank die einzige westliche
Bank gewesen, die ein Korrespondenzkonto für die ukrainische UBD-Bank,
Hausbank der Familie von Viktor Janukowitsch, hielt. Es ist nicht bekannt,
inwieweit die deutschen Banken und ihre Auslandsfilialen die gestiegenen
Sorgfaltspflichten, die für den Zahlungsverkehr und Geschäftsbeziehungen mit
Banken in Drittstaaten gelten, ausreichend einhalten. Offizielle Zahlen, auch über
Strafzahlungen, existieren nicht. Die Commerzbank Aktiengesellschaft und die
Hypovereinsbank pflegen derzeit nach eigenen Angaben jeweils etwa
5 000 Korrespondenzbankbeziehungen. Die Deutsche Bank kommuniziert
keine Zahlen zu ihren Korrespondenzbanktätigkeiten.
1. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Rolle deutsche Banken und ihre
Auslandsfilialen im internationalen Korrespondenzbanksystem spielen?
Mit wie vielen ausländischen Banken stehen deutsche Banken über das
Korrespondenzbanksystem in Verbindung?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die international operierenden deutschen
Banken, wie andere Banken auch, eine Vielzahl von
Korrespondenzbankbeziehungen unterhalten. Die Frage, mit wie vielen ausländischen Banken sie in
welchem Umfang über das Korrespondenzbanksystem in Verbindung stehen, kann
nicht beantwortet werden, weil mangels entsprechender gesetzlicher
Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
insoweit keine konkreten Zahlen vorliegen. Die Zahl der
Korrespondenzbankbeziehungen mit Instituten in Drittländern hat sich jedoch nach den Erkenntnissen
der BaFin in den letzten Jahren im Hinblick auf die gestiegenen Anforderungen
in den Instituten in Bezug auf einen risikoorientierten Ansatz und veränderte
Risikorahmenbedingungen in vielen Ländern deutlich reduziert. Hinzu kommt, dass
Banken im EWR-Raum für die Durchleitung von Geldern untereinander keiner
Korrespondenzbanken seit der Einführung von SEPA bedürfen. SEPA-
Zahlungen betreffen ca. 99 Prozent aller im nationalen und grenzüberschreitenden
Zahlungsverkehr durchgeführten Transaktionen.
2. Gibt es Zahlen oder Schätzungen, wie groß das Finanzvolumen ist, das
deutsche Banken über Korrespondenzbankbeziehungen abwickeln?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
3. Gibt es Schätzungen oder Hochrechnungen darüber, wie groß der Anteil von
Geldern ist, deren Herkunft auf diesem Weg verschleiert werden soll
(Steuerhinterziehung, Geldwäsche)?
Der Bundesregierung liegen insoweit weder Schätzungen noch Hochrechnungen
vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, mit welchen Banken deutsche Banken
Korrespondenzbankbeziehungen pflegen (wenn ja, bitte Banken auflisten)?
Der BaFin liegt keine Gesamtliste von Korrespondenzbankbeziehungen
deutscher Banken vor. Entsprechende Meldepflichten bestehen – wie in der Antwort
zu Frage 1 ausgeführt – nicht.
5. Bei welchen Staaten als Sitz der Korrespondenzbank sieht die
Bundesregierung besondere Risiken, und welches sind geeignete Maßnahmen, diesen
Risiken zu begegnen?
In Bezug auf Korrespondenzbankbeziehungen mit Drittländern gilt nichts anderes
als für alle anderen Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit sog.
Hochrisikoländern.
Die Financial Action Task Force (FATF), der internationale Standardsetzer in
Bezug auf die Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, aktualisiert auf der Basis der von ihr und anderen Regional-
Gruppen anhand der FATF-Standards durchgeführten Länderprüfungen dreimal im
Jahr die von ihr geführten und veröffentlichten Länderlisten. Diese Listen (die
unabhängig von den UN- bzw. EU-Sanktionsmaßnahmen gegenüber bestimmten
Ländern bestehen) unterscheiden sich hinsichtlich der Schwere der Defizite der
jeweiligen Länder bzw. Gebiete in Bezug auf die FATF-Empfehlungen
(Schwarze Liste Kategorie 1: Länder mit anhaltenden, strukturellen Mängeln,
bezüglich derer die FATF wegen des besonders hohen Risikos zu
Gegenmaßnahmen aufruft; Schwarze Liste Kategorie 2: Länder, die starke Mängel aufweisen
und keine oder unzureichende Anstrengungen zu deren Beseitigung unternehmen
und bezüglich derer die FATF zu einer Beachtung des erhöhten Risikos aufruft;
Graue Liste: Länder, bei denen strategisch erhebliche Mängel in Bezug auf
Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung festgestellt wurden und die einem Aktionsplan
zugestimmt haben [darin auch solche, die sich seit mindestens einem Jahr auf
dieser Liste befinden und noch keinen ausreichenden Fortschritt erzielt haben]).
Die BaFin informiert nach jedem Plenum der FATF die unter ihrer Aufsicht
stehenden Unternehmen (insbesondere Banken) über die aktuellen Veränderungen
hinsichtlich der vorgenannten Listen. In Bezug auf die Länder auf der Schwarzen
Liste hat sie den Verpflichteten mehrfach Vorgaben in Bezug auf konkrete
Sicherungsmaßnahmen gemacht. Insofern wird beispielsweise auf das Rundschreiben
13/2008 (GW) der BaFin vom 7. November 2008 verwiesen, in dem unter 1.b
ausdrücklich Vorgaben zu Korrespondenzbeziehungen enthalten sind. Weitere
Vorgaben finden sich etwa im Rundschreiben 6/2009 (GW) vom 23. März 2009
(dort unter I). Die vorgenannten Anforderungen der BaFin haben sowohl die
Verpflichteten (inklusive ihrer ausländischen Zweigniederlassungen und
Tochterunternehmen) zu beachten als auch externe Prüfer (z. B. Jahresabschlussprüfer im
Rahmen ihrer Prüfung hinsichtlich der Einhaltung von geldwäscherechtlichen
Pflichten) zugrunde zu legen. Die Einhaltung der bei
Korrespondenzbankbeziehungen bestehenden verstärkten Sorgfaltspflichten nach §§ 25k Absatz 1, 2 und
25m KWG ist Gegenstand der externen Prüfung.
6. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Länder und Banken, mit denen
aufgrund unzureichender Maßnahmen gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung keine Korrespondenzbankbeziehungen gepflegt werden
sollten, und wenn ja, welche?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, bestehen in Bezug auf
bestimmte Länder Vorgaben seitens der BaFin, die auch die Errichtung bzw.
Beibehaltung von Korrespondenzbeziehungen in Bezug auf diese Länder betreffen.
Unabhängig hiervon bestehen aufgrund von EU-Sanktionsverordnungen Verbote
von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Ländern oder dort
ansässigen Unternehmen (hierzu gehörten z. B. auch iranische Banken, mit denen
insofern keine Korrespondenzbeziehungen bestehen durften).
Länder, die Bank-Mantelgesellschaften zulassen, gehören ebenfalls zu diesem
Kreis. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit ein bußgeldbewehrtes Verbot für
Geschäfte mit solchen „shell banks“ in § 25m Nummer 1 KWG ausgesprochen.
Die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben lediglich verstärkte
Sorgfaltspflichten insoweit vorgesehen.
7. Was sind die Konsequenzen für den Geschäftsverkehr mit einer Bank-
(filiale), wenn sie sich in Gebieten befindet, in denen keine international
anerkannte Regierung das staatliche Gewaltmonopol durchsetzen kann?
Insofern wird auf die vorstehenden Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die BaFin z. B. die Verpflichteten
bereits im Jahre 2002 auf besondere Risiken in Bezug auf die Transnistrische
Moldau-Republik hingewiesen hat (vgl. BaFin-RS 8/2002 vom 14. März 2002).
8. Sieht die Bundesregierung Korrespondenzbankbeziehungen deutscher
Banken zur First Bank (Montenegro), der Gazprombank (Joint-Stock Company)
(Schweiz) oder der RCB Bank Ltd (Zypern) als kritisch an?
Wenn ja, warum?
Die Entscheidung, ob Korrespondenzbankbeziehungen mit einem Institut in
einem Drittland begründet werden oder aufrechterhalten bleiben, ist von einem
deutschen Institut stets auf der Grundlage des mit der konkreten
Korrespondenzbeziehung verbundenen spezifischen Risikos in Bezug auf Geldwäsche oder
Terrorismusfinanzierung und nach vollständiger Durchführung der gemäß § 25k
Absatz 2 KWG geforderten verstärkten Sorgfaltspflichten zu treffen. Hierbei spielt
einerseits die Risikosituation in dem Sitzland des Korrespondenzpartners,
andererseits aber auch die Einschätzung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des und der
Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften durch das
Korrespondenzpartnerinstitut eine Rolle. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang z. B. auch,
ob es sich um eine sog. A-Korrespondenzbankbeziehung (Merkmale einer
solchen sind regelmäßig das Bestehen einseitiger oder zweiseitiger
Kontenverbindungen, der Austausch von Kontrolldokumenten, wie
Unterschriftenverzeichnissen oder Telexschlüsseln, der Abschluss eines Kooperationsvertrages oder die
Einräumung von Kreditlinien auf den Konten) oder eine sog. B-
Korrespondenzbankbeziehung handelt, bei der lediglich Kontrolldokumente ausgetauscht
werden. Schließlich ist die Risikosituation bei einem NOSTRO-Konto (also einem
Konto des deutschen Instituts bei der ausländischen Korrespondenzbank)
niedriger zu sehen als im Falle eines LORO-Kontos (also einem Konto des
ausländischen Instituts bei der deutschen Korrespondenzbank).
Der internen Revision und der externen Prüfung unterliegt die getroffene
Entscheidung im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten und
im Falle einer Begründung oder Aufrechterhaltung einer
Korrespondenzbankbeziehung darauf, ob das insofern festgestellte Geldwäsche-/
Terrorismusfinanzierungs-Risiko als hinreichend beherrscht anzusehen ist.
Ob dies der Fall ist, kann nicht abstrakt, sondern ausschließlich im konkreten
Einzelfall beurteilt werden.
9. Inwiefern kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
die Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Korrespondenzbankgeschäft
deutscher Banken prüfen?
Welches Instrumentarium steht zur Verfügung?
Wie oben bereits ausgeführt, haben die deutschen Banken neben den bestehenden
gesetzlichen Pflichten in Bezug auf Korrespondenzbankbeziehungen (vgl.
insofern § 25k Absatz 1, 2 und 5 des KWG) auch die Vorgaben der BaFin in Bezug
auf die von ihnen durchzuführenden Sorgfaltspflichten zu beachten.
Die Beachtung dieser Vorgaben durch deutsche Banken ist – wie oben bereits
ausgeführt – auch Gegenstand der jährlichen Jahresabschlussprüfungen durch
externe Prüfer. Die BaFin selbst kann die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zudem
auch im Rahmen von Sonderprüfungen prüfen (vgl. § 44 KWG). Bei
festgestellten Verstößen steht der BaFin neben dem gesamten aufsichtsrechtlichen
Instrumentarium nach dem KWG auch die Möglichkeit einer Verhängung von
Geldbußen nach dem KWG oder dem GwG zur Verfügung. Ebenfalls kann die BaFin
unter den Voraussetzungen des § 25k Absatz 5 KWG spezifische Anordnungen
treffen.
10. In wie vielen Fällen hat die BaFin seit dem Jahr 2000
Korrespondenzbankbeziehungen deutscher Banken untersucht?
In wie vielen Fällen stellte sich heraus, dass deutsche Banken in fragwürdige
Geschäfte verwickelt waren?
Welche deutschen Banken waren betroffen?
In wie vielen Fällen wurden Sanktionen ergriffen?
Die Einhaltung der verstärkten Sorgfaltspflichten durch deutsche Banken ist –
wie bereits ausgeführt – generell Gegenstand der Jahresabschlussprüfungen
durch externe Prüfer sowie nahezu sämtlicher von der BaFin durchgeführter
Sonderprüfungen (Ausnahmen: spezielle Sonderprüfungen mit bestimmten anderen
Schwerpunkten). Zuwiderhandlungen, die zu aufsichtlichen Sanktionen führten,
wurden nicht festgestellt.
Vor diesem Hintergrund hat die BaFin keine spezifischen Untersuchungen zu
Korrespondenzbankbeziehungen durchgeführt. Banken sind zudem verpflichtet,
von Geschäftsbeziehungen Abstand zu nehmen oder bestehende zu beenden,
wenn sie die ihnen insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten nicht durchführen
können (vgl. §§ 6 Absatz 1 i. V. m. 3 Absatz 6 GwG).
11. In wie vielen Fällen hat die BaFin seit dem Jahr 2000 Verstöße gegen
Sorgfaltspflichten bei der Auswahl von Korrespondenzbankpartnern durch
deutsche Banken festgestellt?
Wie hoch waren die Bußgelder?
Wie hoch war das höchste je von der BaFin verhängte Bußgeld?
Es wird insoweit auf die vorstehende Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2000 Verstöße deutscher Banken gegen Sorgfaltspflichten bei der
Auswahl von Korrespondenzbankpartnern durch ausländische Behörden
festgestellt worden?
Wie hoch waren die Bußgelder?
Wie hoch war das höchste je von der BaFin verhängte Bußgeld?
In der BaFin sind keine derartigen Fälle bekannt geworden. Die von der BaFin
verhängten höchsten Geldbußen betrugen in einem Fall von 2015 insgesamt
39,7 Mio. Euro, da der Betroffene in einer Vielzahl von Fällen Pflichten des GwG
nicht eingehalten hatte. Der Fall hat keinen Bezug zu Verstößen gegen Pflichten
im Zusammenhang mit dem Korrespondenzbankwesen.
13. Sollten sich nach Ansicht der Bundesregierung die Banken bei ihren
Geschäftsbeziehungen auf Länder und Gebiete mit gleichwertigen
Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/meldung_laenderliste_
terrorismusfinanzierung_gw.html) beschränken?
Wenn ja, wieso?
Wenn nein, warum nicht?
Die in der Frage angesprochene „Äquivalenzliste“ der EU-Mitgliedstaaten wird
im Hinblick darauf nicht mehr aktualisiert, dass die am 25. Juni 2015 in Kraft
getretene vierte EU-Geldwäscherichtlinie Richtlinie (EU) 2015/849 (anders als
noch die Vorgänger-Richtlinie) keine generelle Erleichterungen für auf dieser
Liste befindliche Drittländer mehr, sondern vielmehr verstärkte Maßnahmen in
Bezug auf Hochrisiko-Drittländer vorsieht (vgl. Artikel 9).
Weder die FATF noch der europäische Gesetzgeber fordert von den Verpflichteten
eine generelle Einstellung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, solange
diesem durch angemessene Maßnahmen ([ggf. verstärkte] Sorgfaltspflichten und/
oder organisatorische Sicherungsmaßnahmen) Rechnung getragen wird und insofern
keine Defizite festgestellt werden (vgl. konkret zu den Anforderungen in Bezug auf
Korrespondenzbankbeziehungen FATF-Empfehlung 13,
www.fatf-gafi.org/media/
fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_Recommendations.pdf).
Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch ein bußgeldbewehrtes Verbot für Geschäfte
mit „shell banks“ in § 25m Nummer 1 KWG ausgesprochen. Die übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für diesen Sachverhalt kein Verbot,
sondern lediglich verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen.
Seit einigen Jahren (vgl. etwa FATF-Plenum im Oktober 2014, vgl.
www.fatf-gafi.
org/publications/fatfrecommendations/documents/rba-and-de-risking.html) wird
in diesem Zusammenhang das Phänomen des sog. De-risking diskutiert. Darunter
wird die Kündigung oder Ablehnung von bestimmten Kunden(-kategorien),
Geschäften oder Geschäftsbeziehungen durch Verpflichtete (insbesondere Banken)
aufgrund der damit verbundenen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und/oder
Terrorismusfinanzierung verstanden, die nach dem risikoorientierten Ansatz
entsprechende adäquate, d. h. regelmäßig erhöhte Sorgfaltspflichten bzw.
Sicherungsmaßnahmen erfordern würden. Die Verpflichteten scheuen jedoch oft den damit
verbundenen Aufwand und beenden stattdessen lieber entsprechende
Geschäftsbeziehungen oder lehnen sie ab, obwohl weder die FATF noch europäische oder
nationale Vorschriften dies fordern.
In diesem Zusammenhang wurde in den letzten Monaten eine zunehmende
Einschränkung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung von
Korrespondenzbankbeziehungen durch international agierende Banken festgestellt.
Der Rückzug von Banken aus diesem Segment wird insbesondere von den
Banken selber zum einen mit der Befürchtung begründet, bei Beibehaltung
möglicherweise sanktioniert zu werden (vgl. S. 33, 42 des Weltbank-Berichts „Withdraw
from Correspondent Banking“ vom 1. November 2015,
http://documents.worldbank.
org/curated/en/2015/11/25481335/withdraw-correspondent-banking). Dies kann
drohen, wenn die Partnerbank oder deren Kunden, die die
Korrespondenzbankbeziehung nutzen, in einem Drittland in Verstöße gegen Vorschriften zur
Bekämpfung von Geldwäsche- und/ oder Terrorismusfinanzierung involviert sind.
Davon abgesehen spielen auch geschäftspolitische Erwägungen im Hinblick auf
die Kosten/Nutzen-Relation von Geschäften eine Rolle (vgl. S. 21, 33 WB-
Bericht), die hinter den Compliancekosten und -risiken „versteckt“ werden; dabei
werden vor allem Anforderungen der FATF bzw. die den FATF-Empfehlungen
entsprechenden nationalen Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung genannt (insbesondere wird in diesem Zusammenhang die
Unsicherheit über den notwendigen Umfang der Prüfungen der
Korrespondenzbankbeziehung sowie die angebliche Verpflichtung, den Kunden der
Korrespondenzbank „kennen“ zu müssen bzw. diesen ebenfalls überprüfen zu müssen
Stichwort: „know your customer‘s customer“ KYCC erwähnt; vgl. hierzu WB-Bericht
S. 29 und zu KYCC S. 39).
Internationale Organisationen, insbesondere die Weltbank, befürchten, dass es
den internationalen Zahlungsverkehr signifikant und mit negativen
Auswirkungen für den Welthandel beeinträchtigen könnte, falls die Zahl der
Korrespondenzbankbeziehungen aufgrund dieser Entwicklung stark zurückgehen sollte.
Außerdem wird als weiterer (eher indirekter) Effekt befürchtet, dass Teile
unterprivilegierter Bevölkerungsgruppen vom Finanzsystem abgeschnitten werden (und
damit das Ziel einer sog. financial inclusion dieser Bevölkerungsgruppen
unterlaufen wird). Schließlich würde die Gefahr bestehen, dass Zahlungen statt über
Korrespondenzbeziehungen über ohne Erlaubnis erfolgende illegale Transfers laufen
könnten (sog. Hawallah Banking), was wiederum der Geldwäsche und der
Terrorfinanzierung Vorschub leisten würde (vgl. insgesamt S. 6, 23, 26, 28 WB-
Bericht).
Das Thema wurde auch vom Financial Stability Board (FSB) im Rahmen eines
Berichts vom 6. November 2015 an die G20-Staaten adressiert (
www.fsb.org/
wp-content/uploads/Correspondent-banking-report-to-G20-Summit.pdf).
14. Wie schätzt die Bundesregierung die Notwendigkeit strengerer know-your-
Customer-Regeln im Bereich der Korrespondenzbankbeziehungen ein?
Ist zukünftig geplant, dass deutsche Kreditinstitute bei
Korrespondenzbankbeziehungen KYC-Richtlinien einhalten müssen, wie dies bereits die US-
amerikanischen Behörden im Fall von USD-Transaktionen von Intermediary
Banks verlangen?
Wenn nein, warum nicht?
Es ist nach den vorgenannten Ausführungen weder international noch
europarechtlich gefordert bzw. geboten, eine Überprüfung des jeweiligen Kunden der
Partnerbank, der Gelder über die Korrespondenzbankkette transferieren will,
vorzunehmen; dies obliegt vielmehr der Partnerbank und deren Regularien und
Systeme sollen von dem Institut überprüft werden.
Auch die FATF-Empfehlung 16 nebst Interpretationsnote zu „wire
transfers“ (
www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF_
Recommendations.pdf) ändert daran nichts: Typischerweise wird das die
Korrespondenzbankbeziehung anbietende Institut – in der Regel eine international tätige
Bank – in der Position einer „Intermediary Bank“ in der Zahlungskette stehen und
muss insofern nach derzeitiger Rechtslage (vgl. insbesondere Artikel 12 ff. der
aktuellen EU-Geldtransferverordnung Verordnung (EU) 1781/2006) nur für die
ordnungsgemäße Weiterleitung aller Daten sorgen (daneben besteht noch die
Pflicht die Vollständigkeit der Daten zu überprüfen); dagegen wird im Regelfall
keine Überprüfung des Auftraggebers der Zahlung gefordert (ebenso WB-Bericht
S. 39, Fn. 28).
Ungeachtet dessen hat die FATF in ihrem von der Bundesregierung aktiv
unterstützten Public Statement vom 26. Juni 2015 (
www.fatf-gafi.org/publications/
fatfrecommendations/documents/derisking-goes-beyond-amlcft.html) ausgeführt,
dass in einzelnen Hochrisikofällen die Pflicht zur Überprüfung einer
Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion ggf. soweit gehen kann, dass auch
Kundensorgfaltspflichten gegenüber dem Auftraggeber einer Transaktion, also dem Kunden der
Partnerbank für das Institut, vorzunehmen sind. Die BaFin hat die von ihr
beaufsichtigten Banken über diesen Standard informiert.
15. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren durch welche zuständigen Stellen
von § 9 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes (GWG) Gebrauch gemacht und
eine Bestellung eines Geldwäschebeauftragten angeordnet (bezogen auf
sämtliche Verpflichtetengruppen des GWG)?
In mehreren Bundesländern (Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern,
Hamburg, Schleswig-Holstein) wurde mit Allgemeinverfügung von dieser
Ermächtigung nach § 9 Absatz 4 GwG Gebrauch gemacht und für Händler von
Edelsteinen, Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen und Antiquitäten, Schiffen
und Motorbooten sowie Luftfahrzeugen die Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten ab einer bestimmten Betriebsgröße bzw. Mitarbeiterzahl angeordnet. Die
Bestellung von Geldwäschebeauftragten im Einzelfall wurde, soweit
Bundesländer Daten zugeliefert haben und diese von den zuständigen Behörden statistisch
erfasst wurden, in Niedersachsen in fünf Fällen angeordnet. Für die BaFin hat die
Vorschrift des § 9 Absatz 4 GwG keine Bedeutung, da Adressat dieser Vorschrift
nicht die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegenden Verpflichteten sind.
16. Wie oft wurde in den letzten fünf Jahren durch welche zuständigen Stellen
von § 9 Absatz 5 GWG Gebrauch gemacht und eine Anordnung zur
Herstellung interner Sicherungsmaßnahmen getroffen (bezogen auf sämtliche
Verpflichtetengruppen des GWG)?
Soweit Länder Daten zugeliefert haben, gab es für die Aufsichtsbehörden in
Hessen in einem Fall Anlass, Anordnungen zur Herstellung interner
Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Für die BaFin hat die Vorschrift des § 9 Absatz 5 GwG keine
Bedeutung, da Adressat dieser Vorschrift nicht die der Geldwäscheaufsicht der
BaFin unterliegenden Verpflichteten sind.
17. Wie viele Entpflichtungen von Geldwäschebeauftragten in den letzten fünf
Jahren sind der BaFin als nach § 16 Absatz 2 GWG zuständiger Behörde
mitgeteilt worden, und erfährt die BaFin in dem Zusammenhang etwas über
die Gründe der Entpflichtungen?
Gemäß § 25h Absatz 4 Satz 8 KWG bzw. § 53 Absatz 3 Satz 9 VAG sind die
Bestellung und Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt ausnahmslos. Die Gründe für eine Entpflichtung
(z. B. Veränderung des bisherigen Beauftragten innerhalb des Konzerns,
altersbedingtes Ausscheiden etc.) werden in der Mitteilung regelmäßig genannt. Die
Gesamtzahl der Bestellungen/Entpflichtungen wird nicht erfasst.
18. Wie viele Fälle aus den letzten fünf Jahren sind der Bundesregierung
bekannt, in denen die Arbeit nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GWG eines
Geldwäschebeauftragten oder seiner Mitarbeiter oder die Erstellung und Übermittlung
einer Verdachtsmeldung nach § 11 Absatz 1 GWG durch Vorgesetzte
be- oder verhindert wurde oder zu einer Kündigung des
Geldwäschebeauftragten oder seines Mitarbeiters durch den Arbeitgeber führte?
Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 15 und 16 ausgeführt, hat für die
BaFin die Vorschrift des § 9 Absatz 2 Satz 1 GwG keine Bedeutung, da Adressat
dieser Vorschrift nicht die der Geldwäscheaufsicht der BaFin unterliegenden
Verpflichteten sind.
19. An welche Stellen können sich Betroffene wenden, die durch die Befolgung
der Normen des Geldwäschegesetzes in Konflikt mit ihrem Arbeitgeber
geraten, welche Unterstützung können sie dort bekommen, und welche
Sanktionen drohen dem Arbeitgeber?
Gemäß § 25a Absatz 1 KWG muss ein Institut über eine ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden
gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten
gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße
Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für
die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen,
sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine solche
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst u. a. einen Prozess, der es den
Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße
gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gegen das KWG oder gegen die auf
Grund des KWG erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare
Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.
Verstöße gegen diese Vorschrift können von der BaFin mit dem ihr nach dem
KWG zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Instrumentarium geahndet
werden.
Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie sieht in Artikel 61 sowohl eine Pflicht für die
Mitgliedstaaten vor, bei den zuständigen Behörden wirksame und zuverlässige
Mechanismen zu schaffen, um zur Meldung möglicher oder tatsächlicher
Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen
Vorschriften an die zuständigen Behörden zu ermutigen (Absätze 1 und 2), als auch eine
Pflicht für die Verpflichteten, über angemessene Verfahren zu verfügen, über die
ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern
über einen speziellem, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und
die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden
Verpflichteten stehen (Absatz 3). Ähnliche Regelungen enthalten auch andere neuere
EU-Regularien.
Vor diesem Hintergrund ist im derzeit im parlamentarischen Verfahren
befindlichen ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eine gesetzliche Grundlage im
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz für ein bei der BaFin angesiedeltes und für
alle Aufsichtsbereiche geltendes „Whistleblowing-Verfahren“ vorgesehen.
Im GwG soll parallel dazu im Rahmen der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3
der vierten EU-Geldwäscherichtlinie im nationalen Umsetzungsgesetz eine
Verpflichtung geschaffen werden, die auch die übrigen Verpflichteten nach dem
GwG im Nicht-Finanzsektor umfassen soll.
20. In wie vielen Fällen haben Behörden in den letzten fünf Jahren Hinweise auf
eine Be- oder Verhinderung von Verdachtsmeldungen bekommen, in denen
die Hinweisgeber in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Verpflichteten
standen?
Die BaFin hat in drei Fällen Hinweise darauf erhalten, dass
Geldwäschebeauftragte in der Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. §§ 25h Absatz 4 KWG, 53 Absatz 3
des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG) in Bezug auf die Abgabe von
Verdachtsmeldungen behindert worden seien. In diesen Fällen ist die BaFin den
Hinweisen im Wege von Sonderprüfungen nachgegangen. In einem Fall sind die
Verstöße gegen das Verdachtsmeldeverfahren mit Geldbußen belegt worden. In zwei
Fällen hat die Prüfung die Vorwürfe nicht bestätigt. Zum Länderbereich liegen
der Bundesregierung keine diesbezüglichen Informationen vor.
21. Wie viele Verdachtsmeldungen wurden in den letzten fünf Jahren in welchen
Sektoren nach § 14 GWG an das Bundeskriminalamt gemeldet?
2015 2014 2013 2012
mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden 375 312 254 295
BaFin 118 157 65 8
Behörden i.S. §§ 14,16 GwG (Sonstige, z.B.
Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfkammer, Präsident
beim Landgericht, etc.)
33 4 13 22
gesamt 526 473 332 325
Für das Jahr 2011 liegen keine Daten mehr vor.
22. Wie viele anlasslose und wie viele anlassbezogene Prüfungen zur Einhaltung
der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen hat die BaFin in den
letzten fünf Jahren vorgenommen, und in wie vielen Fällen wurde die
Durchführung auf Dritte übertragen?
Die BaFin hat die Durchführung der von ihr initiierten Sonderprüfungen von
Banken im Bereich Geldwäscheprävention auf externe Wirtschaftsprüfer übertragen.
In den Jahren 2011 bis 2015 wurden folgende Geldwäsche-Sonderprüfungen nach
§ 44 KWG durchgeführt:
2011: 32, davon 3 Anlassprüfungen,
2012: 108, davon 78 Prüfungen im Rahmen einer Prüfungskampagne zur
Aussagekraft von Prüfungsberichten der Jahresabschlussprüfer sowie 3
Anlassprüfungen,
2013: 32, davon 4 Anlassprüfungen,
2014: 36, davon 2 Anlassprüfungen,
2015: 29, davon 3 Anlassprüfungen.
Im Versicherungsbereich wurden ausnahmslos anlasslose Geldwäsche-
Sonderprüfungen durch Mitarbeiter der BaFin durchgeführt. In den Jahren 2011 bis 2015
wurden folgende geldwäscherechtliche Prüfungen nach dem VAG durchgeführt:
2011: 9
2012: 8
2013: 8
2014: 8
2015: 6.
23. Welche Kriterien werden von der BaFin an Dritte angelegt, die sie allgemein
und im konkreten Fall zur Durchführung von Prüfungen zur Einhaltung der
im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen befähigen?
Im Zusammenhang mit der Beauftragung von Wirtschaftsprüfern für die
Durchführung von Sonderprüfungen erfolgt die Auswahl der Prüfer grundsätzlich im
Rahmen eines Vergabeverfahrens durch eine hierfür zuständige zentrale Stelle
innerhalb der BaFin. Hierbei werden regelmäßig wechselnd jeweils fünf
Prüfungsgesellschaften zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Hierzu führt die
zentrale Vergabestelle eine offene Liste, in die jeder Wirtschaftsprüfer oder jede
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Antrag aufgenommen werden kann, wenn
dargelegt und begründet wird, dass die für die Prüfung der Einhaltung der
geldwäscherechtlichen Pflichten von Finanzinstituten erforderliche Expertise
vorhanden ist.
24. Welche tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten führen dazu, dass die
Deutsche Bank wegen ihrer Beteiligung im Libor Skandal in Großbritannien
und den USA mit Strafzahlungen von 2,5 Mrd. Euro belegt wird und in
Deutschland die BaFin es nach einer Pressemitteilung der Deutschen Bank
vom 25. Februar 2016 „nicht als notwendig [erachtet], weitergehende
Maßnahmen aus den abgeschlossenen Sonderprüfungen gegen die Deutsche
Bank oder einzelne frühere und gegenwärtige Mitglieder des Vorstands zu
ergreifen“?
Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass US- und UK-Behörden mit dem
Instrument des „settlements“, einer Art verwaltungsrechtlichem Vergleich, ein
rechtliches Instrument zur Verfügung steht, das nach hiesiger Einschätzung weitaus
geringeren Bindungen unterliegt, als etwa der öffentlich-rechtliche Vertrag im
deutschen Recht. Das settlement hat in den genannten Staaten weitgehend
Strafcharakter, wirkt also v. a. repressiv.
Nach deutschem Recht können im Bereich des repressiven Handelns erst seit
relativ kurzer Zeit höhere Geldbußen bei Verstößen gegen finanzaufsichtlich
relevante Normen verhängt werden; dies ist in § 56 Absatz 6 i. V. m. Absatz 7 Satz 2
KWG normiert. Die Norm ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Nummer 89 Buchstabe f des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395) seit dem
1. Januar 2014 anwendbar. Dort ist zwar u. a. die Möglichkeit eröffnet, erhöhte
Geldbußen bei Verstößen gegen vollziehbare behördliche Anordnungen aufgrund
von Verletzungen von bankaufsichtlichen Organisationspflichten zu verhängen.
Das setzt allerdings voraus, dass ein Verstoß gegen bestimmte
Organisationspflichten nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sein muss. Eine rückwirkende
Anknüpfung wäre rechtsstaatlich nicht zulässig.
25. Welche gesetzlichen Änderungen bzw. Änderungen im Gesetzesvollzug
sieht die Bundesregierung als erforderlich an, damit in Deutschland ein
vergleichbar abschreckendes Sanktionsregime besteht wie in Großbritannien
oder den USA?
Das jetzt bestehende Sanktionsregime kann zu empfindlichen Sanktionen führen.
Bislang sieht das Geldwäschegesetz (GwG) eine maximale Geldbuße bis zu
100 000 Euro für einen Verstoß vor. Gerade bei Mehrfachverstößen können sich
die Geldbußen allerdings zu erheblich höheren Beträgen akkumulieren. So
wurden in einem Falle Geldbußen von insgesamt 39,7 Mio. Euro im Jahr 2015
verhängt, da in einer Vielzahl von Fällen Pflichten des GwG vom Betroffenen nicht
eingehalten wurden.
Im Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) gibt es i. Ü. bereits
jetzt geldwäscherechtliche Sondertatbestände, die einen noch höheren
Bußgeldrahmen auslösen. Diese betreffen verbotene Geschäfte im Zusammenhang mit
Korrespondenzbankgeschäften (§ 56 Absatz 6 Nummer 1 und 3 KWG): Hier
gelten die maximalen Bußgeldobergrenzen für einen Verstoß von 5 000 000 Euro
bzw. 200 000 Euro. Darüber hinaus sieht das KWG vor, dass die Geldbuße den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen soll. Sofern das Höchstmaß aus § 56 Absatz 6 KWG dazu nicht
ausreicht, kann es für juristische Personen oder Personenvereinigungen bis zu einem
Betrag in folgender Höhe überschritten werden: (1) 10 Prozent des
Jahresnettoumsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Ordnungswidrigkeit
vorausgeht, oder (2) das Zweifache des durch die Zuwiderhandlung erlangten
Mehrerlöses (§ 56 Absatz 7 KWG). § 17 Absatz 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten bleibt dabei unberührt, sodass auch eine über diese Höchstgrenzen
hinausgehende Gewinnabschöpfung möglich bleibt.
Soweit der geltende Bußgeldrahmen von 100 000 Euro, der nach dem GwG für
den Einzelverstoß gilt, in manchen Fällen zu keiner hinreichend empfindlichen
Sanktion führen sollte, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie (EU/2015/849) insoweit zu
Verbesserungen führt. Die Richtlinie ist seit Juni 2015 in Kraft und bis Ende Juni 2017
umzusetzen.
Nach der Richtlinie muss die maximale Geldbuße für Verstöße, wenn es sich um
schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine
Kombination davon handelt, mindestens das Zweifache der infolge des Verstoßes erzielten
Gewinne betragen, soweit sich diese beziffern lassen, oder mindestens
1 000 000 Euro (Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe e).
Die Richtlinie sieht im Bereich der Finanz- und Kreditinstitute bei solchen
Verstößen einen noch höheren Rahmen vor. Für juristische Personen kann die
maximale Geldbuße 5 000 000 Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes
gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss
betragen (Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe a). Für natürliche Personen sieht die
Richtlinie eine maximale Geldbuße von 5 000 000 Euro vor (Artikel 59 Absatz 3
Buchstabe b).
Zudem muss nach Artikel 60 der Richtlinie eine Entscheidung, gegen die kein
Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann und mit der eine verwaltungsrechtliche
Sanktion oder Maßnahme wegen des Verstoßes gegen die nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verhängt wird, von der zuständigen Behörde
unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Artikel 60 Absatz 1 Satz 4)
unverzüglich, nachdem die von der Sanktion betroffene Person über diese
Entscheidung unterrichtet wurde, auf ihrer offiziellen Website veröffentlicht werden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]