[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
6. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8048
18. Wahlperiode 07.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7971 –
Leistungsversagungen, Sanktionen bzw. Leistungseinschränkungen und
Ersatzansprüche gegenüber Anspruchsberechtigten im Zweiten und Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der grundrechtliche Anspruch auf ein Existenz- und Teilhabeminimum ist vom
Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) aus dem
Grundgesetz abgeleitet und beschrieben.
In § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist geregelt, dass
diejenigen, die Sozialleistungen erhalten oder beantragen und ihre
Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschweren,
die Leistungen versagt oder entzogen werden können. Das trifft zum Beispiel
auch bei der Weigerung zu, an angeordneten ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungsmaßnahmen teilzunehmen.
In den §§ 31, 31a, 31b und 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
ist das Sanktionsregime dieses Sozialgesetzbuches bestimmt.
In § 34 SGB II wird geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder grob
fahrlässig nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen nach diesem SGB ohne
wichtigen Grund herbeigeführt hat („sozialwidriges Verhalten“), zum Ersatz der
deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet ist.
In § 26 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird geregelt, dass
demjenigen, der Einkommen und Vermögen vermindert hat in der Absicht, die
Gewährung oder Erhöhung der Sozialleistung herbeizuführen oder der ein
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, der Lebensunterhalt auf das Unerlässliche
eingeschränkt bzw. eine Rückerstattung durch Verrechnung geltend gemacht
wird.
In § 39a SGB XII wird das Sanktionsregime dieses Sozialgesetzbuches
bestimmt (Leistungseinschränkungen wegen Nichtaufnahme einer Tätigkeit oder
die Nichtteilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung).
In allen genannten Fällen ist die Folge, dass das grundrechtliche Existenz- und
Teilhabeminimum entweder unterschritten oder vollkommen verwehrt wird.
1. Wie vielen Antragstellenden bzw. wie vielen Beziehenden von Leistungen
nach dem SGB II wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 dauerhaft bzw.
vorübergehend Leistungen nach § 66 SGB I versagt bzw. entzogen (bitte
einzeln nach Gründen und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft auflisten)?
2. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen durch die Versagung oder
den Entzug von Leistungen aufgrund des § 66 SGB I in den genannten
Jahren im Rechtsbereich des SGB II nicht ausgegeben?
3. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den
zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Versagungen bzw.
den Entzug von Leistungen gemäß § 66 SGB I durchzuführen?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Informationen über
Antragssteller, denen Leistungen nach § 66 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch –
Allgemeiner Teil (SGB I) versagt oder entzogen wurden, werden in der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst.
4. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten
Jahren gegen die Versagung bzw. den Entzug von Leistungen gemäß § 66
SGB I im Rechtsbereich des SGB II, und wie viele davon wurden teilweise
oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen
der Versagung bzw. des Entzugs auflisten)?
In der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu Widersprüchen und Klagen
werden die Vorschriften, auf die sich die jeweiligen Verfahren beziehen, in
Sachgebiete zusammengefasst. Ein separater Ausweis der Widersprüche und Klagen
gegen die Leistungsversagung gemäß § 66 SGB I ist nicht möglich. Sie sind in der
Kategorie „Mitwirkung“ enthalten, die die §§ 60 bis 66 SGB I umfasst.
Im Jahr 2015 gab es insgesamt 14 200 erledigte Widersprüche in der Kategorie
„Mitwirkung“, davon wurden 6 400 stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben.
Erledigte Klagen gab es 2015 insgesamt 1 200 in der Kategorie „Mitwirkung“,
davon wurden 90 mit einem Urteil/Beschluss stattgegeben bzw. teilweise
stattgegeben und weitere 290 wurden erledigt unter Nachgeben bzw. teilweisem
Nachgeben seitens des Jobcenter. Weitere Differenzierungen nach Gründen sind nicht
möglich. Die Angaben zu Widersprüchen und Klagen in der Kategorie
„Mitwirkung“ für die genannten Jahre können den Tabellen 1 und 2 entnommen werden.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Insgesamt stattgegeben teilw eise
stattgegeben
zurückgew iesen
Sonstige
Erledigung /
Rücknahme des
WS
keine Angabe
1 2 3 4 5 6
2013 14.206 6.548 202 5.393 1.310 753
2014 14.396 6.781 154 5.607 1.145 709
2015 14.170 6.235 135 5.389 1.556 855
Tabelle 1
Erledigungen "Widersprüche SGB II"- Sachgebiet "Mitwirkung" nach Erledigungsarten
Jahr
Widersprüche
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
5. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den
zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Widersprüche und
Klagen gegen die Versagung oder den Entzug von Leistungen gemäß § 66
SGB I zu bearbeiten?
Im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit stehen für die
Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem Sozialgerichtsgesetz bzw.
Ordnungswidrigkeiten in den Bearbeitungsstellen SGG (Sozialgerichtsgesetz)/OWiG (Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten) in den gemeinsamen Einrichtungen insgesamt
Personalkapazitäten von 2 327 Vollzeitäquivalenten zur Verfügung. Die Personal-
und Sachkosten für diese Dienstposten belaufen sich auf insgesamt rund
170 Mio. Euro. Allerdings stellt die Bearbeitung von Leistungsversagungen und
Sanktionen lediglich einen Bruchteil der Aufgaben in den Bearbeitungsstellen
dar.
Zu den zugelassenen kommunalen Träger liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
6. Wie viele Anspruchsberechtigte auf Leistungen nach dem SGB II wurden in
den Jahren 2013, 2014 und 2015 insgesamt gemäß den §§ 31 bis 32
sanktioniert (bitte nach einzelnen Gründen auflisten), wie hoch war der
durchschnittliche Bestand im Jahr an Sanktionierten (bitte nach Gründen der
Sanktion auflisten), und wie hoch war der durchschnittliche Sanktionsbetrag pro
Sanktion in den genannten Jahren (bitte gesondert nach
Anspruchsberechtigten unter und über 25 Jahren auflisten)?
7. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB II durch
die Sanktionen gemäß der o. g. Paragraphen in den genannten Jahren nicht
ausgegeben?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Informationen zu Sanktionen gemäß §§ 31 und 32 des Zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) liegen derzeit als
Jahresdurchschnitt nur für die Jahre 2013 und 2014 vor. Zur durchschnittlichen Höhe
der Leistungskürzungen bei Sanktionen und zu den Bestandszahlen wird auf
Tabelle 3, zu den Sanktionsgründen auf Tabelle 4 verwiesen. Die Ergebnisse für
Insgesamt
stattgegeben
mit Urteil /
Beschluss
teilw eise mit
Urteil /
Beschluss
abgew iesen
mit Urteil /
Beschluss
erledigt mit
nachgeben
(seitens JC)
anderw eitig
erledigt mit
teilw
Nachgeben
(seitens JC)
(Vergleich)
anderw eitig
erledigt ohne
Nachgeben
(seitens JC)
(Rücknahme
der Klage)
keine Angabe
1 2 3 4 5 6 7 8
2013 1.075 67 11 133 162 129 554 18
2014 1.174 63 17 160 170 110 636 17
2015 1.192 66 24 186 189 101 612 14
Tabelle 2
Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Mitwirkung" nach Erledigungsarten
Jahr
Klagen
2015 stehen ab Mitte April 2016 im Statistikangebot der Bundesagentur für
Arbeit zur Verfügung.
Lesehilfe: Sanktionen bewirkten bundesweit bei ca. 142 000 eLb mit mindestens einer Sanktion im
Jahresdurchschnitt 2014 eine durchschnittliche Kürzung des laufenden Leistungsanspruchs um
20 %. Dies entspricht einer durchschnittlichen Kürzung um 107 Euro, wovon 95 Euro auf
Kürzungen von Regelleistungen bzw. Mehrbedarfen und 12 Euro auf Kürzungen von Leistungen für
Unterkunft und Heizung entfielen.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
8. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den
zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Sanktionen
durchzuführen?
Die Prüfung und Durchführung von Sanktionen gehört zum Aufgabengebiet vieler
Beschäftigten der Jobcenter. Eine spezifizierte Kostenermittlung ist nicht möglich.
darunter darunter
Kürzung
Regelleistung
(inkl.
Merhbedarf)
Kürzung
Leistungen
für
Unterkunft
und Heizung
Kürzung
Regelleistung
(inkl.
Merhbedarf)
Kürzung
Leistungen
für
Unterkunft
und Heizung
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
141.790 19,7 107 95 12 34.120 28,4 124 101 23
146.576 20,8 108 95 14 36.500 30,7 129 103 27
150.319 21,3 110 95 15 37.856 32,0 133 104 30
1) Anteil der Kürzung durch die aktuell wirksamen Sanktionen einer Person an dem laufenden Leistungsanspruch, den die Person ohne Sanktionierung gehabt hätte
Jahresdurchschnitt 2014
Jahresdurchschnitt 2013
Jahresdurchschnitt 2012
Tabelle 3: Leistungskürzung durch Sanktion
Berichtszeitraum
Erw erbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) insgesamt eLb unter 25 Jahre
Bestand eLb
mit
mindestens
einer
Sanktion
Leistungskürzung
durch
Sanktion
in % 1)
Durchschnittliche Höhe der Kürzungen
durch Sanktion in Euro (bezogen auf alle
eLb mit mindestens einer Sanktion)
Bestand eLb
mit
mindestens
einer
Sanktion
Leistungskürzung
durch
Sanktion
in % 1)
Durchschnittliche Höhe der Kürzungen
durch Sanktion in Euro (bezogen auf alle
eLb mit mindestens einer Sanktion)
Gesamtleistung
Gesamtleistung
Weigerung
Erfüllung
der Pflichten
der
Eingliederungsvereinbarung
Weigerung
Aufnahme
oder Fortf.
einer Arbeit,
Ausbildung
oder
Maßnahme1)
Meldeversäumnis
beim Träger
Meldeversäumnis
beim
ärztlichen
oder
psychologischen
Dienst
Verminderung von
Einkommen
bzw .
Vermögen
Fortsetzung
unw
irtschaftlichen
Verhaltens
Eintritt einer
Sperrzeit
oder
Erlöschen des
Anspruchs
nach dem
SGB III
Erfüllung
der
Vorraussetzung für
Eintritt einer
Sperrzeit
nach dem
SGB III
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1.001.103 103.967 118.614 738.982 8.811 1.327 419 17.505 11.442 441.686
1.009.614 114.893 127.336 726.545 8.456 1.348 421 17.873 12.741 470.855
1.024.621 145.441 137.586 695.665 9.350 1.698 370 18.598 15.912 500.965
1) inkl. Abbruch einer M aßnahme
2) Jeder eLb wird im jeweiligen Berichtszeitraum nur einmal gezählt, d.h. in Jahressummen kann ein eLb höchstens einmal als neu sanktionierter eLb erfasst werden.
Jahressumme 2014
Jahressumme 2013
Jahressumme 2012
Tabelle 4: Neu festgestellte Sanktionen gegenüber eLb nach Sanktionsgründen
Berichtszeitraum
Anzahl neu
festgestellte
Sanktionen
darunter
Anzahl im
Berichtszeitraum neu
sanktionierter
eLb 2)
9. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten
Jahren gegen Sanktionen, wie viele davon wurden teilweise oder vollständig
zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der Sanktionen
auflisten)?
Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen werden in der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit in einer eigenen Kategorie zusammengefasst.
Im Jahr 2015 gab es insgesamt 51 100 erledigte Widersprüche gegen Sanktionen,
davon wurden 18 600 stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben. Erledigte Klagen
gegen Sanktionen gab es 2015 insgesamt 5 900, davon wurden 570 mit einem
Urteil/Beschluss stattgegeben bzw. teilweise stattgegeben und weitere 1 800
wurden erledigt unter Nachgeben bzw. teilweisem Nachgeben seitens des Jobcenter.
Die Angaben für die genannten Jahre sind den nachfolgenden Tabellen 5 und 6
zu entnehmen. Weitere Differenzierungen nach Gründen werden in der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Insgesamt stattgegeben teilw eise
stattgegeben
zurückgew iesen
Sonstige
Erledigung /
Rücknahme des
WS
keine Angabe
1 2 3 4 5 6
2013 61.481 21.124 1.286 35.344 1.959 1.768
2014 56.716 20.106 1.118 32.316 1.688 1.487
2015 51.099 17.671 933 28.963 1.610 1.922
Tabelle 5
Erledigungen "Widersprüche SGB II" - Sachgebiet "Sanktionen" nach Erledigungsarten
Jahr
Widersprüche
Insgesamt
stattgegeben
mit Urteil /
Beschluss
teilw eise mit
Urteil /
Beschluss
abgew iesen
mit Urteil /
Beschluss
erledigt mit
nachgeben
(seitens JC)
anderw eitig
erledigt mit
teilw
Nachgeben
(seitens JC)
(Vergleich)
anderw eitig
erledigt ohne
Nachgeben
(seitens JC)
(Rücknahme
der Klage)
keine Angabe
1 2 3 4 5 6 7 8
2013 6.368 553 58 979 1.247 850 2.620 60
2014 6.370 602 68 1.097 1.111 833 2.621 37
2015 5.867 527 46 1.157 1.017 735 2.351 34
Tabelle 6
Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Sanktionen" nach Erledigungsarten
Jahr
Klagen
10. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im
Rechtsbereich des SGB II in den genannten Jahren, um Widersprüche und
Klagen gegen Sanktionen zu bearbeiten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
11. Gegen wie viele Leistungsbeziehende wurden in den Jahren 2013, 2014, und
2015 nach § 34 SGB II Ersatzansprüche geltend gemacht, wie hoch sind die
Ersatzansprüche durchschnittlich, und wie lange wurden sie durchschnittlich
geltend gemacht (bitte Gründe der Geltendmachung auflisten und Angaben
nach Gründen differenzieren)?
12. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB II durch
Ersatzansprüche nach § 34 SGB II in den genannten Jahren zurückgefordert?
13. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den
zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Ersatzansprüche nach
§ 34 SGB II geltend zu machen?
Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
14. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten
Jahren gegen Ersatzansprüche nach § 34 SGB II, und wie viele davon
wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen entschieden (bitte
nach Gründen der Ersatzansprüche auflisten)?
Ein separater Ausweis der Widersprüche und Klagen gegen Ersatzansprüche
gemäß § 34 SGB II ist nicht möglich; sie sind in der Kategorie „Verpflichtung
anderer“ enthalten, in der die §§ 33, 34, 35 SGB II zusammengefasst sind.
Im Jahr 2015 gab es insgesamt 2 600 erledigte Widersprüche in der Kategorie
„Verpflichtung anderer“, davon wurde 650 stattgegeben bzw. teilweise
stattgegeben. Erledigte Klagen gab es 2015 insgesamt 360 in der Kategorie „Verpflichtung
anderer“, davon wurden etwa 50 mit einem Urteil/Beschluss stattgegeben bzw.
teilweise stattgegeben und weitere 130 wurden erledigt unter Nachgeben bzw.
teilweisem Nachgeben seitens des Jobcenter. Die Angaben zu den einzelnen
Jahren können den nachfolgenden Tabellen 7 und 8 entnommen werden. Weitere
Differenzierungen nach Gründen werden in der Statistik der Bundesagentur für
Arbeit nicht erfasst.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
Insgesamt stattgegeben teilw eise
stattgegeben
zurückgew iesen
Sonstige
Erledigung /
Rücknahme des
WS
keine Angabe
1 2 3 4 5 6
2013 2.528 527 67 1.648 162 125
2014 2.807 574 93 1.914 130 96
2015 2.583 573 75 1.686 136 114
Tabelle 7
Erledigungen "Widersprüche SGB II" - Sachgebiet "Verpflichtung anderer" nach Erledigungsarten
Jahr
Widersprüche
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit.
15. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden in den genannten Jahren den
zuständigen Trägern im Rechtsbereich des SGB II, um Widersprüche und
Klagen gegen Ersatzansprüche nach § 34 SGB II zu bearbeiten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
16. Wie vielen Anspruchsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB XII
wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gemäß § 26 SGB XII Leistungen auf
das „Unerlässliche“ eingeschränkt bzw. wurden Rückerstattungsansprüche
bis auf dieses Niveau mit der Leistung verrechnet (bitte nach einzelnen
Gründen auflisten)?
17. Wie hoch ist der Leistungsbetrag, der als unerlässlich gilt, und wie wird diese
Höhe begründet?
Wird diese Höhe als verfassungsrechtlich vertretbar eingeschätzt?
18. Wie hoch war der durchschnittliche Bestand an Personen bzw.
Einsatzgemeinschaften mit Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen nach § 26
SGB XII (bitte nach einzelnen Gründen auflisten) in den genannten Jahren,
und wie hoch war der durchschnittliche Einschränkungs- bzw.
Verrechnungsbetrag?
19. In welchen Größenordnungen wurden Leistungen nach dem SGB XII durch
Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen nach § 26 SGB XII in den
genannten Jahren eingespart bzw. zurückgefordert?
20. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im
Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um diese
Leistungseinschränkungen geltend zu machen bzw. Verrechnungen durchzuführen?
21. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten
Jahren gegen Leistungseinschränkungen und Verrechnungen nach § 26
SGB XII, und wie viele davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten
der Betroffenen entschieden (bitte nach Gründen der
Leistungseinschränkungen bzw. Verrechnungen auflisten)?
Insgesamt
stattgegeben
mit Urteil /
Beschluss
teilw eise mit
Urteil /
Beschluss
abgew iesen
mit Urteil /
Beschluss
erledigt mit
nachgeben
(seitens JC)
anderw eitig
erledigt mit
teilw
Nachgeben
(seitens JC)
(Vergleich)
anderw eitig
erledigt ohne
Nachgeben
(seitens JC)
(Rücknahme
der Klage)
keine Angabe
1 2 3 4 5 6 7 8
2013 330 34 7 34 64 51 136 4
2014 372 56 0 46 67 40 162 3
2015 363 48 4 41 80 48 139 4
Tabelle 8
Erledigungen "Klagen SGB II" - Sachgebiet "Verpflichtung anderer" nach
Erledigungsarten
Jahr
Klagen
22. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im
Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um Widersprüche und
Klagen gegen Leistungseinschränkungen und Verrechnungen nach § 26
SGB XII zu bearbeiten?
23. Wie vielen Anspruchsberechtigten auf Leistungen nach dem SGB XII
wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 gemäß § 39a SGB XII Leistungen
eingeschränkt (bitte nach einzelnen Gründen der Sanktionierung durch
Leistungseinschränkung auflisten), wie hoch war der durchschnittliche Bestand
im Jahr an betroffenen Personen (bitte nach Gründen der
Leistungseinschränkungen auflisten), und wie hoch war der durchschnittliche Betrag der
Leistungseinschränkung (bitte gesondert nach Altersgruppen angeben)?
24. In welchen Größenordnungen wurden in den genannten Jahren Leistungen
durch Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII eingespart?
25. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im
Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um diese
Leistungseinschränkungen geltend zu machen?
26. Wie viele Widersprüche bzw. wie viele Klagen erfolgten in den genannten
Jahren gegen Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII, und wie viele
davon wurden teilweise oder vollständig zugunsten der Betroffenen
entschieden (bitte nach Gründen der Leistungseinschränkungen auflisten)?
27. Wie viele Personal- und Sachkosten entstanden den zuständigen Trägern im
Rechtsbereich des SGB XII in den genannten Jahren, um Widersprüche und
Klagen gegen Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII zu
bearbeiten?
Die Fragen 16 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu den Fragen 16 und 18 bis 27 keine Daten vor.
Bei § 26 SGB XII handelt es sich ausweislich der Überschrift um eine Vorschrift
zur „Einschränkung und Aufrechnung“, nicht aber um eine Sanktionsregelung zur
Leistungseinschränkung oder Leistungsverwehrung.
Durch die Einschränkung und Aufrechnung nach § 26 SGB XII wird
rückwirkend die Einhaltung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe gewährleistet. Dies ist
erforderlich, wenn im Nachhinein bekannt wird, dass Sozialhilfeleistungen in
voller Höhe oder zu einem Teil zu Unrecht bezogen worden sind. Eine
Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist deshalb – mit
Ausnahme von Leistungen, die der Gesundheit dienen, – in folgenden Fällen
möglich:
Wenn volljährige Leistungsberechtigte vorsätzlich durch Verminderung von
Einkommen und Vermögen Hilfebedürftigkeit herbeiführen oder deren
Ausmaß erhöhen sowie trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen
(§ 26 Absatz 1 SGB XII),
wenn Sozialhilfeleistungen von Leistungsberechtigten zu erstatten sind, da sie
aufgrund von vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen und unvollständigen
Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen zu Unrecht bezogen worden
sind (§ 26 Absatz 2 SGB XII) oder
wenn in der Vergangenheit gezahlte Leistungen mit laufenden
Leistungsansprüchen zu verrechnen sind, da Leistungen für einen Bedarf gezahlt werden,
der bereits durch vorangegangene Sozialhilfeleistungen an die
leistungsberechtigte Person gedeckt worden ist (§ 26 Absatz 3 SGB XII).
Angesichts dieser Fallkonstellationen ist die Anwendung von § 26 SGB XII in
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII auf Einzelfälle beschränkt. Die Frage nach der Höhe eines als
unerlässlich geltenden Leistungsbetrags kann deshalb nicht allgemein, sondern
nur im konkreten Einzelfall vor dem Hintergrund des die Einschränkung
verursachenden Sachverhalts entschieden werden.
Davon zu unterscheiden ist die Einschränkung der Leistung in der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach § 39a SGB XII. Danach ist eine schrittweise Verminderung
der maßgebenden Regelbedarfsstufe in Schritten von jeweils 25 Prozent bei
Leistungsberechtigten möglich, wenn diese entgegen ihrer Verpflichtung die
Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung
ablehnen. Dies steht im Zusammenhang mit den aktivierenden Maßnahmen nach
§ 11 Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB XII.
Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Tätigkeit und zur Teilnahme an einer
hierfür erforderlichen Vorbereitung besteht jedoch nur in Ausnahmefällen. Nach
den der Bundesregierung vorliegenden Informationen machen die
Sozialhilfeträger von dem durch § 11 Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB XII zur Verfügung gestellten
Instrumentarium nur in Ausnahmefällen Gebrauch. Die Gründe hierfür liegen in
der Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises. Bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt handelt es sich um Leistungen für zeitlich befristet voll
erwerbsgeminderte Personen oder wegen ihres Alters noch nicht erwerbsfähige Personen,
weil sie das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Deshalb wird in
§ 11 Absatz 4 SGB XII klargestellt, dass eine Tätigkeit dann nicht zugemutet
werden darf, wenn Leistungsberechtigte dazu aus gesundheitlichen Gründen,
wegen einer Behinderung oder wegen Pflegebedürftigkeit nicht in der Lage sind,
wenn sie ein der Regelaltersgrenze entsprechendes Lebensalter überschritten
haben oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Deshalb ist die Aufnahme einer Tätigkeit nicht mit der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Erzielung von Erwerbseinkommen und die dadurch
ermöglichte Überwindung oder zumindest Verringerung von Hilfebedürftigkeit
sind nicht Zielsetzung der Aufnahme einer Tätigkeit. Stattdessen geht es um vor
allem um Betätigungen, durch die in erster Linie eine aktive Teilnahme am Leben
in der Gemeinschaft ermöglicht werden soll sowie die Erhaltung und – soweit im
Einzelfall möglich – auch die Erhöhung der Leistungsfähigkeit. Dabei ist davon
auszugehen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit Wünschen und Interessen der
Leistungsberechtigten entspricht und zusätzlich auch eine gemeinsame
Leistungsabsprache zwischen Träger und leistungsberechtigter Person nach § 12
SGB XII abgeschlossen worden ist. Zusammengefasst bedeutet dies, dass im
Zusammenhang mit der Aufnahme einer Tätigkeit nicht von
Leistungseinschränkungen auszugehen ist. Hinweise darauf, dass es tatsächlich zu
Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII kommt, liegen nicht vor. Sofern es tatsächlich in
Einzelfällen zu Leistungseinschränkungen kommen sollte, dürfte es sich um
Einzelfallentscheidungen in besonderen Fallkonstellationen handeln.
Aus den in § 11 Absatz 4 SGB XII enthaltenen Zumutbarkeitsregelungen für die
Aufnahme einer Tätigkeit ergibt sich für den in der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach den Vierten Kapitel des SGB XII
leistungsberechtigten Personenkreis, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Regelfall
ausschließlich auf Betätigungen zur Ermöglichung der aktiven Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft sowie Erhaltung und möglicherweise auch Erhöhung der
Leistungsfähigkeit abzielt. Anwendungsfälle von § 39a SGB XII bei
Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind der Bundesregierung nicht
bekannt.
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