[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8056
18. Wahlperiode 08.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler,
Sabine Zimmermann (Zwickau), Azize Tank, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7976 –
Bewertung von Anwendungsbeobachtungen und den entsprechenden
Meldepflichten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Anwendungsbeobachtungen (AWB) sind Studien, bei denen die Wirkungen von
Arzneimitteln oder anderen Behandlungen nicht unter kontrollierten, sondern
unter realen Praxisbedingungen untersucht werden können. AWB sind für viele
aber inzwischen zu einem Synonym für Pseudostudien geworden. denn
Pharmaunternehmen verfolgen mit ihnen häufig Marketingzwecke. Kritische
Organisationen wie Transparency International rücken sie eher in die Nähe von
Korruption als von Forschung (
www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/
Gesundheitswesen/Positionspapier_Anwendungsbeobachtungen_10-11-03.pdf
bzw.
www.deutschlandfunk.de/transparency-international-arzneimittel-studien-
als-mittel.769.de.html?dram:article_id=320164).
Die Befürchtung, es „werden Ärzte geschmiert, damit sie bestimmte
Medikamente verschreiben“ (BILD, 20. Juli 2009) wurde vom Gesetzgeber
aufgegriffen. Das Arzneimittelgesetz (AMG) schreibt inzwischen vor, dass
Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Anwendungsbeobachtungen
geleistet werden, nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein Anreiz
für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel
entsteht (§ 37 Absatz 6 Satz 3 AMG).
Zudem wurden Meldepflichten eingeführt und nachfolgend teils ausgeweitet.
Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die Durchführung einer AWB der
zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(KBV), dem GKV-Spitzenverband (GKV = gesetzliche Krankenversicherung)
und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unverzüglich
anzuzeigen ist. Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Beobachtungsplan der
Anwendungsbeobachtung anzugeben. Gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und dem GKV-Spitzenverband sind die beteiligten Ärzte namentlich mit
Angabe der lebenslangen Arztnummer zu benennen (§ 67 Absatz 6 Satz 2 AMG).
Sofern es um Verordnungen an GKV-Versicherte geht, sind auch die Höhe der
geleisteten Entschädigung an die Ärztin bzw. den Arzt sowie eine Darstellung
des Aufwandes für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie eine Begründung
für die Angemessenheit der Entschädigung zu übermitteln. Der zuständigen
Bundesoberbehörde ist zudem innerhalb eines Jahres nach Abschluss der
Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht zu übersenden (§ 67 Absatz 6
Satz 7 AMG).
Die Meldepflichten täuschen nach Auffassung der Fragesteller allerdings
darüber hinweg, dass sie die Durchführung von AWB weder direkt beschränken
noch die gemeldeten Daten einer systematischen Auswertung unterzogen
werden müssten. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, dass in einer definierten und
elektronisch auswertbaren Form gemeldet werden muss, sodass die Meldungen
an die unterschiedlichen Institutionen nur schwer zusammengeführt und
abgeglichen werden können.
In den USA werden die Pharmakonzerne und sogar die Namen der
Geldleistungen empfangenden Ärztinnen und Ärzte von der zuständigen Bundesbehörde im
Internet veröffentlicht. In Deutschland sind die Patientinnen und Patienten auf
engagierte Menschen in der Zivilgesellschaft angewiesen: So hat das
Recherchezentrum correctiv.org gemeldete Daten eingesehen und veröffentlicht. Ob
die eigene Ärztin bzw. der Arzt für das Verordnen von bestimmten
Arzneimitteln Geld bezieht, ist in Deutschland jedoch nach wie vor geheim. Die Koalition
aus CDU/CSU und SPD hat das Rad nach Auffassung der Fragesteller sogar
teils wieder zurückgedreht: So wurde die Vorschrift, dass gerade das
Verordnungsverhalten von Ärztinnen und Ärzten, die an AWB teilnehmen, auf
Wirtschaftlichkeit überprüft werden soll, gestrichen (vgl. GKV-
Versorgungsstärkungsgesetz, Artikel 2 Nummer 6).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Anwendungsbeobachtungen (AWB) haben das Ziel, Erkenntnisse bei der
routinemäßigen Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel durch
Ärztinnen und Ärzte bei Patientinnen und Patienten zu sammeln. Sie sind ein
Unterfall der nicht-interventionellen Prüfungen, d. h. Untersuchungen, in deren
Rahmen Erkenntnisse aus der Behandlung von Personen mit Arzneimitteln anhand
epidemiologischer Methoden analysiert werden. Dabei folgt die Behandlung
einschließlich der Diagnose und Überwachung nicht einem vorab festgelegten
Prüfplan, sondern ausschließlich der ärztlichen Praxis. Mit Hilfe der AWB können
Erkenntnisse aus der Praxis über zugelassene oder registrierte Arzneimittel
gewonnen werden.
Durch verschiedene gesetzliche Regelungen sind in den letzten Jahren die
Voraussetzungen für eine Verbesserung der Qualität der AWB und für die
Verhinderung eines Missbrauchs zu Marketingzwecken geschaffen worden.
In § 67 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes (AMG) finden sich umfassende
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde, der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV), dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV-
Verband). Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG
eine Anzeige einer AWB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet, handelt gemäß § 97 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c AMG
ordnungswidrig. Mit dem dritten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer
Vorschriften vom 7. August 2013 wurden diese Anzeigepflichten dahingehend
erweitert, dass der zuständigen Bundesoberbehörde innerhalb eines Jahres nach
Abschluss der Datenerfassung bei Untersuchungen mit Arzneimitteln, die zur
Anwendung bei Menschen bestimmt sind, ein Abschlussbericht zu übermitteln ist.
Die Berichte haben alle Ergebnisse der Untersuchungen, unabhängig davon, ob
sie günstig oder ungünstig sind, zu enthalten. Die zuständige Bundesoberbehörde
hat der Öffentlichkeit die ihr übermittelten Anzeigen und Abschlussberichte über
ein Internetportal zur Verfügung zu stellen (vgl. § 67 Absatz 6 Satz 7, 8 und 10
AMG).
Bei der Vereinbarung der Entschädigungen für Ärztinnen und Ärzte, die sich an
AWB beteiligen, sind Art und Höhe nach § 67 Absatz 6 Satz 3 AMG so zu
bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung
bestimmter Arzneimittel entsteht. § 63f Absatz 3 AMG bestimmt für nicht-
interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen, dass ihre Durchführung nicht zulässig
ist, wenn durch sie die Anwendung eines Arzneimittels gefördert werden soll,
wenn sich die Vergütungen für die Beteiligung von Angehörigen der
Gesundheitsberufe an solchen Prüfungen nach ihrer Art und Höhe nicht auf den
Zeitaufwand und die angefallenen Kosten beschränken oder wenn ein Anreiz für eine
bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht.
Zudem verbietet § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), Zuwendungen oder
sonstige Waren oder Leistungen anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren
oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Diese gemäß § 15 Absatz 1
Nummer 4a HWG bußgeldbewehrte Regelung zielt darauf ab, eine sachwidrige
Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit – insbesondere der Therapiefreiheit –
von Personen zu verhindern, die Heilmittel verschreiben, empfehlen oder
anwenden.
In § 106 Absatz 2 Satz 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist
vorgesehen, dass bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen insbesondere auch verordnete
Leistungen von Ärztinnen und Ärzten geprüft werden sollen, die an einer AWB
beteiligt sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat den
Kassenärztlichen Vereinigungen zu diesem Zweck die teilnehmenden Ärztinnen und
Ärzte mitzuteilen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wiederum übermitteln
diese Daten an die Prüfungsstelle. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)
werden die Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Arzneimittelbereich zum 1. Januar 2017
regionalisiert. Die Regelung zu den AWB findet sich dann gleichlautend in der
entsprechenden bundesweiten Rahmenvereinbarung zwischen GKV-
Spitzenverband und KBV wieder.
Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die die Bundesregierung nur zum Teil
in eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Sie ist gleichwohl
bestrebt, dem Fragesteller eine Antwort auf seine Fragestellung zukommen zu
lassen und hat daher den GKV-Spitzenverband, die KBV und den PKV-Verband um
Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und der
Bundesregierung übermittelt worden sind.
1. Wie hat sich die Zahl der Anwendungsbeobachtungen seit der Einführung
der Meldepflicht nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte
Anzahl der Studien sowie Anzahl der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie der
einbezogenen Patientinnen und Patienten angeben)?
Die Zahlen zur Entwicklung der AWB sind seit 2014 öffentlich über die
Datenbanken auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte – BfArM – und des Paul-Ehrlich-Instituts – PEI – (
http://awbdb.
bfarm.de sowie
www.pei.de/db-awb) abrufbar. Nach Angaben der KBV
beteiligten sich 2014 16 952 Ärztinnen und Ärzte an einer oder mehreren AWB. Für
2015 könne die entsprechende Zahl noch nicht ermittelt werden.
2. Wie viele Anwendungsbeobachtungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den einzelnen Bundesländern durchgeführt (bitte Anzahl
der Studien sowie Anzahl der beteiligten Ärztinnen und Ärzte sowie der
einbezogenen Patientinnen und Patienten angeben)?
Angaben zu Bundesländern liegen der Bundesregierung nicht vor.
3. In welchen Indikationen/bei welchen Behandlungsarten finden nach
Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig AWB statt, und welche
Rückschlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Strukturierte Angaben zu Indikationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Wie viele AWB wurden bzw. werden während der frühen Nutzenbewertung
bzw. des ersten Vermarktungsjahres nach Kenntnis der Bundesregierung
durchgeführt?
Nach Angaben der KBV wurden bzw. werden – zeitnah zum
Bewertungsverfahren – für 29 Wirkstoffe, die einer frühen Nutzenbewertung unterzogen werden,
AWB durchgeführt.
5. Wie viele AWB wurden bzw. werden zu Präparaten durchgeführt, bei denen
bei der frühen Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt wurde, und
inwiefern sieht die Bundesregierung hierin auch ein Mittel, diese Präparate
schnellstmöglich am Markt zu etablieren und den GKV-Spitzenverband bei
den anschließenden Preisverhandlungen unter Druck zu setzen?
Nach Angaben der KBV findet sich bei zehn Wirkstoffen in AWB als Ergebnis
der frühen Nutzenbewertung kein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen
Vergleichstherapie. Erkenntnisse über den Inhalt von Preisverhandlungen
zwischen pharmazeutischen Unternehmen und dem GKV-Spitzenverband liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Wie haben sich die durchgeführten AWB in Bezug auf Ziel, Ausgestaltung
der Beobachtungspläne und Art der Aufwandsentschädigungen seit
Bestehen der entsprechenden Meldepflicht nach Kenntnis der Bundesregierung
verändert?
Nach Angaben der KBV sind inhaltliche Veränderungen bei den Zielen nicht
festzustellen. Die Art der Aufwandsentschädigung bestehe unverändert aus der
Angabe eines Eurobetrages.
7. Wie haben sich die AWB nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf
ihre Laufzeit verändert?
Inwiefern beobachtet die Bundesregierung, dass AWB mit sehr langen
Laufzeiten zunehmen, bei denen auf diesem Wege die Meldepflichten in Bezug
auf Studienergebnisse und andere Parameter im Vermarktungszeitraum mit
Patentschutz umgangen werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
8. Wie hat sich die Höhe der Aufwandsentschädigungen an die teilnehmenden
Ärztinnen und Ärzte nach Kenntnis der Bundesregierung verändert (bitte
Entwicklung seit Bestehen der entsprechenden Meldepflicht angeben und
sowohl durchschnittliche Zuwendungen an die Ärztinnen und Ärzte als auch
die in Deutschland gezahlte Gesamtsumme für Aufwandsentschädigungen
bei AWB angeben)?
Laut KBV liegen die Angaben zum Jahr 2015 noch nicht vollständig vor, da die
entsprechende Meldepflicht erst mit dem Dritten Gesetz zur Änderung
arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. August 2013 eingeführt wurde und
die Daten innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung übermittelt
werden müssen, also erst bis Ende des Jahres 2016. Aus den vorliegenden Zahlen
für die Jahre 2014 und 2015 lasse sich daher noch keine Entwicklung ableiten.
Der GKV-Spitzenverband hat ebenfalls mitgeteilt, dass er derzeit hierzu keine
Angaben machen kann.
9. Inwiefern kann die Bundesregierung nachweisen, ob die Vorschrift, dass die
Entschädigungen nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen sind, dass kein
Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter
Arzneimittel entsteht, hinreichende Wirkung zeigt?
Nach Angaben der KBV sind in den Begründungen für die
Aufwandsentschädigungen in den Beobachtungsplänen regelmäßig Vergütungshöhen angeführt, die
sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientieren. Der entsprechende
Aufwand in Form von Dokumentationsleistungen sei zudem in der Regel
detailliert quantifiziert.
10. Wer bestimmt nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem
Zusammenhang, bei welchen Entschädigungshöhen/-arten (k)ein Anreiz für das
Verordnen bestimmter Arzneimittel entsteht?
Welche Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
In der „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit
(14. Ausschuss)“, Bundestagsdrucksache 17/13770, S. 20, wird auf die
Empfehlungen des BfArM und des PEI zur Planung, Durchführung und Auswertung von
Anwendungsbeobachtungen vom 7. Juli 2010 unter Nummer 9 Bezug
genommen. Danach soll sich die „Honorierung […] am Aufwand für zusätzlich
erforderliche Dokumentations- und andere Maßnahmen orientieren […]. Anhalt für
eine über die Regelversorgung hinaus durch die Anwendungsbeobachtung
entstehende Aufwandshonorierung bietet z. B. die ärztliche Gebührenordnung.“ Nach
Angaben des GKV-Spitzenverbands und der KBV haben Überprüfungen der
gemeldeten Daten ergeben, dass Art und Höhe der Entschädigungen in der Regel
im Verhältnis zum dargestellten Aufwand für die Ärztinnen und Ärzte stehen
würden und mit Verweis auf die GOÄ begründet würden.
11. Inwiefern können regionale Unterschiede in der Häufigkeit von
Anwendungsbeobachtungen nach Ansicht der Bundesregierung auch mit der
unterschiedlichen Auslegung des Anreizes für bestimmte Verordnungsverhalten
erklärt werden (vgl. Frage 2)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
12. Aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei
Anwendungsbeobachtungen im Gegensatz zu klinischen Untersuchungen keine
Genehmigungspflicht eingeführt?
Da es sich um die reine Beobachtung der routinemäßigen Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit und
unter Einhaltung der Verpflichtungen der ärztlichen Berufsordnung handelt, ist
ein über das derzeitige Anzeigeverfahren hinausgehendes behördliches
Genehmigungsverfahren nicht angezeigt.
13. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Studien, die nicht
nachvollziehbar der Wissensgenerierung dienen, die Wissenschaft insgesamt
beschädigen?
14. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die ärztliche Teilnahme
an Studien, die nicht nachvollziehbar der Wissensgenerierung dienen, das
Ansehen der Ärzteschaft insgesamt beschädigt?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
AWB sind dazu bestimmt, Erkenntnisse bei der routinemäßigen Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel durch Ärztinnen und Ärzte bei
Patientinnen und Patienten zu sammeln. Mit ihrer Hilfe können Erkenntnisse über
zugelassene oder registrierte Arzneimittel gewonnen werden. Auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. Welche Auswirkungen hat momentan die Teilnahme an
Anwendungsbeobachtungen für die Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf
Wirtschaftlichkeitsprüfungen?
Wann und aus welchen Gründen wurden die momentan geltenden
Regelungen eingeführt?
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die
Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und
Prüfungen. Zu diesem Zweck bilden die Landesverbände der Krankenkassen mit den
Kassenärztlichen Vereinigungen regionale Prüfungsstellen. Bei
Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen insbesondere auch verordnete Leistungen von Ärzten
geprüft werden, die an einer AWB beteiligt sind (§ 106 Absatz 2 Satz 10 SGB V
bzw. § 1 Absatz 2 der Anlage 1 der Rahmenvorgaben nach § 106b Absatz 2
SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen vom
30. November 2015). Diese Regelung wurde mit dem GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 1. Januar 2008 eingeführt. In der Begründung zum damaligen
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3100, S. 137) wird ausgeführt, dass die
im Rahmen einer AWB verordneten Arzneimittel durch die Prüfungsstelle
stichprobenartig zu prüfen sind, ob diese Verordnungen zweckmäßig und
wirtschaftlich sind und somit die gesetzliche Vorgabe des AMG eingehalten wird, dass
durch die gezahlten Vergütungen an Ärzte für die Teilnahme an AWB (§ 67
Absatz 6 AMG) kein Anreiz zur Verordnung eines Arzneimittels entsteht.
16. Was waren die Beweggründe der Bundesregierung, die Vorschriften zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung der Verordnungen von Ärztinnen und Ärzten, die
an AWB teilnehmen, bei der Neuformulierung von § 106 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) im Entwurf des GKV-
Versorgungsstärkungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 zu streichen?
Inwiefern erachtet die Bundesregierung eine entsprechende Vereinbarung im
Rahmenvertrag als gleichwertig, und inwiefern ist gewährleistet, dass diese
dauerhaft bestehen bleibt?
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, das in seinen wesentlichen Teilen
am 23. Juli 2015 in Kraft trat, wird die bundesgesetzlich vorgegebene
Richtgrößenprüfung im Arznei- und Heilmittelbereich zum 1. Januar 2017 als
bundesgesetzliche Vorgabe durch regionale Vereinbarungen ersetzt. Regelungen zu den
Wirtschaftlichkeitsprüfungen finden sich ab 1. Januar 2017 in den §§ 106 bis
106c SGB V. Die in der Antwort zu Frage 15 geschilderte Regelung findet sich
nach der Neuregelung nun in § 1 Absatz 2 der Anlage 1 der Rahmenvorgaben
nach § 106b Absatz 2 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich
verordneter Leistungen vom 30. November 2015, die zwischen dem GKV-
Spitzenverband und der KBV vereinbart wurden. Dadurch wird dem in der Antwort zu
Frage 15 geschilderten Anliegen Rechnung getragen. Die Bundesregierung
verfolgt die weitere Entwicklung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Grundlage
der regionalen Vereinbarungen.
17. Wie viele Anwendungsbeobachtungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Initiatoren veröffentlicht, und wie hat sich diese Zahl in den
letzten zehn Jahren entwickelt (bitte absolut und relativ zur Gesamtheit der
AWB angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
18. Inwiefern sieht die Bundesregierung Anwendungsbeobachtungen
grundsätzlich oder teilweise als problematisch an?
a) Welche Anwendungsbeobachtungen sieht die Bundesregierung als
problematisch an (bitte begründen)?
b) Wie groß ist der Anteil der von der Bundesregierung als problematisch
erachteten Anwendungsbeobachtungen (bitte Entwicklung seit dem
Bestehen der entsprechenden Meldepflicht angeben)?
c) Inwiefern hält es die Bundesregierung für problematisch, dass gerade für
Analogpräparate, also neue und häufig teure Arzneimittel ohne relevanten
Zusatznutzen für die Patientinnen und Patienten, besonders viele
Anwendungsbeobachtungen durchgeführt werden (siehe
www.correctiv.org),
und welche Ursachen sieht die Bundesregierung dafür?
d) Inwiefern verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Zahl von
Anwendungsbeobachtungen insgesamt zu reduzieren?
e) Inwiefern verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Zahl von
Anwendungsbeobachtungen zu reduzieren, deren Ergebnisse nicht veröffentlicht
werden?
f) Inwiefern verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Zahl von
Anwendungsbeobachtungen zu reduzieren, die sie als problematisch erachtet?
19. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl von
Anwendungsbeobachtungen reduziert werden?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit AWB können Erkenntnisse über die Anwendung zugelassener Arzneimittel
in der Praxis gewonnen werden. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (Bundestagsdrucksache 18/6446 vom
21. Oktober 2015) verfolgt die Bundesregierung gleichzeitig das Ziel, die Fälle
unter Strafe zu stellen, bei denen die Durchführung der AWB Bestandteil einer
Unrechtsvereinbarung ist und die vorgesehene Vergütung den teilnehmenden
Arzt nicht für seinen zusätzlichen Aufwand entschädigt, sondern ihm als
Vergütung für die bevorzugte Verordnung bestimmter Präparate gewährt wird. Im
Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 14 und 17 verwiesen.
20. Inwiefern werden andere nichtinterventionelle Studien, die auch „dazu
bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter
Arzneimittel zu sammeln“ (§ 67 Absatz 6 Satz 1 AMG), etwa Auswertungen
von Routine- oder Registerdaten, von den anderen Sätzen des § 67 Absatz 6
erfasst, die teils explizit „Anwendungsbeobachtungen“ (§ 67 Absatz 6 Satz 2)
benennen?
Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Unterscheidung
politisch intendiert?
Der Begriff „Anwendungsbeobachtungen“ wird derzeit durch die Empfehlungen
des BfArM und des PEI zur Durchführung von AWB weiter präzisiert
(Empfehlungen des BfArM und des PEI zur Planung, Durchführung und Auswertung von
Anwendungsbeobachtungen vom 7. Juli 2010), veröffentlicht auf der Homepage
der beiden Bundesoberbehörden. Die beiden Bundesoberbehörden bereiten
derzeit eine neue gemeinsame Bekanntmachung zur Anzeige von AWB nach § 67
Absatz 6 AMG und zur Anzeige von nicht-interventionellen
Unbedenklichkeitsprüfungen nach den § 63f und § 63g AMG mit weitergehenden
Begriffsbestimmungen vor, um eine klare Verwaltungspraxis zu AWB zu gewährleisten.
21. Welche gemeldeten Daten werden nach Kenntnis der Bundesregierung
a) bei der zuständigen Bundesoberbehörde
b) bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
c) beim GKV-Spitzenverband
d) beim PKV-Verband
ausgewertet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Auswertungen und Datenweitergaben richten sich nach dem gesetzlichen Auftrag
nach § 67 Absatz 6 AMG und § 106 SGB V sowie nach allgemeinen gesetzlichen
Regelungen.
22. Für welche bzw. wie viele AWB-bezogenen Meldedaten finden nach
Kenntnis der Bundesregierung keine Auswertung, keine für die Bundesregierung
nachvollziehbare Auswertung und keine für die Öffentlichkeit
nachvollziehbare Auswertung statt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Inwiefern erfüllen aufgrund einer Meldepflicht erhobene Daten, die nicht
hinreichend ausgewertet werden, ihren politisch intendierten Zweck und sind
nach Ansicht der Bundesregierung insofern auch datenschutzrechtlich
problematisch?
Die in § 67 Absatz 6 AMG genannten Stellen erfüllen mit der Annahme und
Bereitstellung der angezeigten Daten zu AWB für die gesetzlich vorgesehenen
Zwecke die ihnen zugewiesenen Aufgaben.
24. In welcher Form haben die Beteiligten jeweils an die zuständige
Bundesoberbehörde, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und den Verband der Privaten
Krankenversicherung zu melden (bitte aufschlüsseln nach den unterschiedlichen
Meldepflichten in § 67 Absatz 6 SGB V)?
Die Anzeigen haben nach § 67 Absatz 6 AMG elektronisch zu erfolgen.
25. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Formatvorgaben, die für
Meldungen an die zuständigen Bundesoberbehörden gelten, auch für Meldungen an
die KBV und den GKV-Spitzenverband verbindlich vorzuschreiben, wie es
vom GKV-Spitzenverband bereits vorgeschlagen wurde (
www.bundestag.
de/blob/393162/53f188d3717da38bc300102674f7b4f8/gkv-spitzenverband-
data.pdf)?
Eine solche Änderung wird derzeit geprüft.
26. Inwiefern werden die verschiedenen Datensätze der genannten Institutionen
nach Kenntnis der Bundesregierung zusammengeführt, um Rückschlüsse
zum Meldeverhalten zu erhalten und die Validität der Auswertung zu
verbessern?
Die Auswertung der von BfArM und PEI im Internet veröffentlichten Daten ist
jederzeit möglich. Die KBV hat mitgeteilt, dass sie die öffentlich zugänglichen
Datenbanken des BfArM und PEI daraufhin untersucht, ob dort Meldungen
aufgeführt werden, die bei der KBV nicht angezeigt wurden.
27. Welche Daten müssen nicht an die zuständige Bundesoberbehörde, sondern
nur an den GKV-Spitzenverband und/oder die Kassenärztliche
Bundesvereinigung gemeldet werden?
Die unterschiedlichen Anzeigepflichten sind in § 67 Absatz 6 AMG geregelt.
28. Wie werden die an den GKV-Spitzenverband und die KBV gemeldeten
Daten nach Kenntnis der Bundesregierung ausgewertet?
a) Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass hier Unterschiede beim
Meldeverhalten an die unterschiedlichen Organisationen existieren?
Die Fragen 28 und 28a werden gemeinsam beantwortet.
Gegenüber der KBV und dem GKV-Spitzenverband bestehen identische
Anzeigeverpflichtungen. Der KBV und dem GKV-Spitzenverband ist nicht bekannt,
dass Meldungen einseitig nur an die KBV oder an den GKV-Spitzenverband
erfolgt wären.
b) Wie sollten diese Daten nach der Vorstellung der Bundesregierung
ausgewertet werden, um den Zweck der Meldepflicht zu erfüllen?
Der gesetzliche Auftrag ergibt sich aus § 67 Absatz 6 AMG und § 106 SGB V.
c) Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass es bei den die Meldungen
empfangenden Institutionen Unterschiede beim Bemühen um
Auswertung der gemeldeten Daten gibt?
Die die Meldungen empfangenden Institutionen werten die ihnen übermittelten
Daten entsprechend ihren gesetzlichen Aufgaben aus.
d) Inwiefern hält die Bundesregierung bei der Auswertung der Meldedaten
Interessenskonflikte für ein Problem?
Interessenskonflikte sind für die Bundesregierung nicht erkennbar.
29. Inwiefern hält es die Bundesregierung für wünschenswert, dass in
Deutschland ähnlich wie in den USA transparent gemacht wird, welche Ärztinnen
und Ärzte für die Teilnahme an AWB Geldleistungen beziehen, und was tut
sie gegebenenfalls dafür?
Die Veröffentlichung der für die Teilnahme an AWB bezogenen Geldleistungen
über eine frei zugängliche Internetseite stellt einen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der beteiligten Ärztinnen und Ärzte dar. Nach
§ 4 Absatz 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet
oder die betroffene Person eingewilligt hat. Eine gesetzliche Regelung einer
Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der betroffenen
Ärztinnen und Ärzte ist ein Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der
Ärztinnen und Ärzte. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit kann einen solchen
Eingriff rechtfertigen, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Einstellen personenbezogener Daten in das
Internet eine grenzüberschreitende und im Hinblick auf Folgeverwendungen
kaum kontrollierbare Übermittlung personenbezogener Daten an eine
unbestimmte Zahl von Personen darstellt. Dem Ziel der Transparenz kann daher nicht
ohne weiteres Vorrang gegenüber dem Recht auf Schutz der personenbezogenen
Daten zuerkannt werden.
30. Inwiefern hält es die Bundesregierung für wünschenswert, dass AWB, die
eher Marketing- als Forschungszwecken dienen, von dem in der Beratung
befindlichen Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
erfasst werden, und inwiefern hält sie dies in der von der Bundesregierung
eingebrachten Entwurfsfassung für gewährleistet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 verwiesen.
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