[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. April 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8307
18. Wahlperiode 29.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8011 –
Beiträge der Bundesregierung zur Verbesserung der sozialen Situation
von NS-Opfern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Konferenz des European Shoah Legacy Institute (ESLI) in Prag
(26./27. Mai 2015) bekräftigten alle Teilnehmer, darunter auch die
Bundesrepublik Deutschland, dass Überlebende des Holocaust und andere Opfer von
Verfolgung durch die Nazis einen Anspruch darauf haben, ihre letzten
Lebensjahre frei von Entbehrungen zu verbringen. Die Teilnehmer erkannten es als ihre
Verpflichtung an, die persönliche Würde der Überlebenden zu respektieren und
verwiesen insbesondere auf die Dringlichkeit unmittelbarer Erfüllung der
dringenden Bedürfnisse, einschließlich medizinischer, sozialer und emotionaler
Unterstützung (Concluding Statement der Vorsitzenden, vgl. shoahlegacy.org).
Der Appell ist leider nötig, weil Tausende von Überlebenden des NS-Terrors
heute in Armut leben. Vor allem in Osteuropa ist ihre soziale Situation häufig
prekär, aber nach Angaben der Jewish Claims Conference (JCC) ist auch in
Nordamerika ein Viertel aller Überlebenden bedürftig („Help for Needy
Holocaust Survivors In Doubt as Donor Conference Scrapped“, Forward vom
14. Juni 2013).
Die Bundesregierung sieht sich bislang nicht in der Verantwortung, ihre
Beiträge in dieser Richtung zu stärken. Auf eine Schriftliche Frage der
Abgeordneten Ulla Jelpke im August 2015 verwies sie darauf, es liege „insbesondere in
der jeweiligen nationalen Verantwortung […], eine umfassende Fürsorge für die
Opfer des Holocaust sicherzustellen.“
Im Schlusswort der Vorsitzenden wird allerdings ausgeführt, es sei eine
„gemeinsame internationale, europäische und nationale Verantwortung“, die
Überlebenden zu ehren und sie zu unterstützen. Schon aus Gründen der historischen
Verantwortung kann Deutschland die Frage des Wohlergehens von
überlebenden NS-Verfolgten nicht allein jenen Staaten überlassen, in denen zwischen
1939 und 1945 Wehrmacht und SS bzw. deren einheimische Kollaborateure
gewütet haben. Die Fragesteller halten es für die Pflicht Deutschlands,
insbesondere die osteuropäischen Staaten zu unterstützen, damit die Überlebenden ihre
letzten Lebensjahre in Würde verbringen können. Auch in Deutschland sollte es
nicht sein, dass NS-Opfer, die bereits zu Beginn ihres Lebens kaum vorstellbare
Entbehrungen erlitten haben, am Ende ihres Lebens in Armut leben. Das ist nach
Einschätzung der Fragesteller aber insbesondere bei jüdischen Angehörigen der
sog. Kontin-gentflüchtlinge sowie unter Sinti und Roma der Fall.
Die ESLI-Konferenz hat dafür geworben, durch einen „neuen Typ von
Partnerschaft“ zwischen europäischen Institutionen, Staaten, Nichtregierungs- und
Internationalen Organisationen“ die gemeinsamen Anstrengungen zur
Verbesserung der sozialen Situation der Überlebenden zu intensivieren.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Gründung des European Shoah Legacy Institute (ESLI) durch die
tschechische Regierung war eines der Ergebnisse der Prager Konferenz zu Holocaust-
Vermögenswerten im Jahr 2009. Insbesondere Israel und die USA drängten auf
die Einrichtung einer solchen Institution. Deutschland und andere Unterzeichner
der Theresienstädter Erklärung sahen hierin einen politischen Kompromiss, den
Anliegen der Vertreter der Konferenz Rechnung zu tragen und hatten der
Gründung als Nichtregierungsorganisation (NGO) nach tschechischem Recht
zugestimmt. Das ESLI wurde als freiwilliges Forum der Zusammenarbeit von Staaten,
Nichtregierungsorganisationen und Opfergruppen eingerichtet, um
Entwicklungen auf den Gebieten zu beobachten und zu fördern, die von der Prager Konferenz
abgedeckt wurden. Themenschwerpunkte waren bisher insbesondere die
Bereiche Soziale Sicherheit von Holocaust-Opfern in ihren Wohnsitzländern und die
Restitution unbeweglichen jüdischen Vermögens, das zwischen 1933 und 1945
den privaten Eigentümern und jüdischen Gemeinden genommen worden war.
Programmsätze hierzu enthalten die 2010 verabschiedeten „Guidelines and Best
Practices for the Restitution and Compensation of Immovable Property“.
1. Mit welcher Motivation hat sich die Bundesregierung an der ESLI-
Wohlfahrtskonferenz im Mai 2015 in Prag beteiligt?
Die Verbesserung der sozialen Lage der noch lebenden Opfer des
Nationalsozialismus war und ist stets ein besonderes Anliegen der Bundesrepublik Deutschland
seit ihrer Gründung. Deutschland ist sich hier seiner besonderen Verantwortung
bewusst und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung (bis
Ende des Jahres 2015 wurden insgesamt 73,4 Mrd. Euro an
Wiedergutmachungsleistungen gezahlt), und das nicht nur finanziell. Die Bundesregierung versucht,
die Hilfen immer wieder an die sich wandelnden Bedürfnisse der Betroffenen
anzupassen. Vor diesem Hintergrund hat Deutschland auch die Aktivitäten des ESLI
aufmerksam und konstruktiv mitverfolgt sowie an den (Folge-)Konferenzen
(2009, 2013 und 2015) teilgenommen.
2. Wie wird das ESLI nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert, und mit
welchen Beiträgen beteiligt sich Deutschland daran (bitte soweit möglich
Beiträge aller Staaten differenziert darstellen)?
Inwiefern und aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung, ihre
Unterstützung zu modifizieren?
Inwiefern leistet das ESLI nach Einschätzung der Bundesregierung konkrete
Unterstützung für die NS-Opfer, und wo besteht ggf. noch
Verbesserungspotenzial?
Es ist bekannt, dass US-amerikanische und tschechische Fördermittel für das
ESLI auslaufen, mit deren Mitteln die Organisation sich finanziert hat.
Deutschland hat sich an keiner institutionellen Förderung beteiligt. Ein eigenes, eine
finanzielle Förderung des ESLI begründendes Interesse am Fortbestand dieser
Institution besteht innerhalb der Bundesregierung nicht. Ob einzelne derzeit durch
das ESLI geförderte und betreute Projekte aus Deutschland mitgefördert werden
können, bedarf einer Prüfung im Einzelfall. Projektförderanträge liegen nicht vor.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über konkrete
Unterstützungsmaßnahmen für NS-Opfer durch das ESLI. Bei der inhaltlichen Arbeit des ESLI stehen –
entsprechend der Selbstdarstellung durch das ESLI auf deren Konferenzen – die
Erarbeitung und Weiterentwicklung von Best-Practice-Standards bei den
jeweiligen nationalen Unterstützungssystemen, die Durchsetzung der Steuer- und
Anrechnungsfreiheit von Wiedergutmachungsleistungen und der Aufbau einer
globalen Sozialfürsorgedatenbank für Organisationen und Betroffene im
Vordergrund. Im November dieses Jahres plant das ESLI eine weitere Konferenz unter
dem Motto „Restaurative Justice and its Impact on the Tolerance of Society“ in
Brüssel, bei der erneut (wie bereits 2009) die Frage der Rückgabe von Immobilien
im Vordergrund stehen soll. Es ist das erklärte Anliegen des ESLI, dass sich die
rechtlichen Rahmenbedingungen in den Unterzeichnerstaaten der
Theresienstädter Erklärung bei der Verwertung erbenlosen jüdischen Vermögens weiter
verbessern, um dadurch den Finanzrahmen zur Unterstützung von in der Erklärung
vorgesehenen Aktivitäten zu Gunsten von Holocaust-Überlebenden ausweiten zu
können.
3. Wie viele NS-Opfer sind heute nach Kenntnis der Bundesregierung bzw.
nach Einschätzung von Betroffenenvereinigungen noch am Leben, und in
welchen Ländern leben diese (bitte soweit wie möglich vollständig
angeben)?
Nach einer Untersuchung der Jewish Claims Conference (JCC) lebten im Jahr
2010 noch fast 510 000 Holocaust-Opfer weltweit. Die momentanen
Schätzungen liegen bei 450 000 Betroffenen. Ausgehend von den gesetzlichen und
außergesetzlichen Wiedergutmachungsleistungen der Bundesregierung dürfte etwa die
Hälfte aller Betroffenen in Israel, etwas mehr als 20 Prozent in den USA und
Kanada und über 10 Prozent in den Staaten der früheren Sowjetunion leben.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, inwiefern
überlebende NS-Opfer heute in Armut leben oder von Armut bedroht sind
a) in Deutschland,
Armut im Sinne von Hilfebedürftigkeit wird in der Bundesrepublik Deutschland
für ältere Menschen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) vermieden. Diese Leistungen gewährleisten den notwendigen
Lebensunterhalt. Dies bedeutet, dass die sozialhilferechtlichen Bedarfe für den
Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe, die für ein Mindestmaß an sozialer
Teilhabe erforderlich sind, abgedeckt werden.
Soweit sich die Frage auf das Konzept der „relativen Armut“ bezieht, bei der ein
Armutsrisiko vermutet werden kann, wenn eine Einkommensposition unterhalb
einer vorgegebenen Schwelle liegt (üblicherweise unterhalb von 60 Prozent des
Medians aller Nettoäquivalenzeinkommen), liegen der Bundesregierung keine
Informationen zur spezifischen Armutsrisikoquote von NS-Opfern vor.
b) in Europa und Israel,
c) außerhalb von Europa
(bitte jeweils soweit wie möglich, auch geschätzte, Angaben zur Zahl der
betroffenen Personen machen und erläutern, wie der Begriff Armut bzw.
drohende Armut für das jeweilige Land definiert ist)?
Die Fragen 4b und 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, inwiefern
überlebende NS-Opfer in Europa und Israel beziehungsweise außerhalb von Europa
heute in Armut leben oder von Armut bedroht sind.
Deutsche NS-Opfer, die während der NS-Zeit aus Deutschland geflohen sind oder
in der unmittelbaren Nachkriegszeit Deutschland verlassen haben, können
abweichend von dem für die Gewährung von Sozialhilfe an Deutsche im Ausland
geltenden Grundsätzen (§ 24 SGB XII) Sozialhilfe in ihrem Wohnsitzland erhalten,
wenn sie sich in einer Notlage befinden (§ 132 Absatz 3 SGB XII).
5. Welche Defizite sieht die Bundesregierung in der Versorgung bzw. sozialen
Absicherung von NS-Opfern (bitte ggf. auf die Situation in einzelnen
Ländern eingehen)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
6. In welchen Bereichen (wie z. B. Pflege, psychosoziale Unterstützung,
Traumabehandlung, Projekte gegen Vereinsamung usw.) sieht die
Bundesregierung diesbezüglich noch besondere Defizite bzw. Handlungsbedarf?
Inwiefern unterstützt die Bundesregierung entsprechende Projekte in diesen
Bereichen bzw. will sie diese Unterstützung ausbauen (bitte möglichst
konkret angeben)?
Mit ihrem Projekt des Aufbaus einer globalen Sozialdatenbank hat das ESLI diese
Fragen, aber auch insbesondere die Frage der nationalen Unterstützungssysteme
insgesamt aufgegriffen. In diesem Zusammenhang erfolgte im Jahr 2015 eine
weltweite Bestandsaufnahme über die bestehenden Hilfen in den einzelnen
Ländern der Welt, in denen Holocaust-Opfer leben. Die Bundesregierung hat im
Rahmen der Abfrage alle Leistungen von deutscher Seite zusammengestellt und
katalogisiert. Zum Zeitpunkt der Konferenz lagen noch nicht alle Ergebnisse aller
Länder vor. Nach der vollständigen Vorlage dürften diese zunächst auszuwerten
sein. Ob und wie weit dies inzwischen erfolgt ist, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
7. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller,
Deutschland stehe in der Verantwortung, auch jene NS-Opfer zu
unterstützen, die nicht in Deutschland leben, und dürfe diese Frage nicht allein der
jeweiligen nationalen Verantwortung überlassen (bitte begründen)?
Seit jeher unterstützt die Bundesregierung Holocaust-Opfer weltweit, und zwar
nicht nur mittels der gesetzlichen und außergesetzlichen
Entschädigungsleistungen, sondern auch mit anderen Leistungen der Daseinsfürsorge (vgl. hierzu wird
auch auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen).
8. Wie viele NS-Opfer erhalten laufende Leistungen aus Deutschland (bitte
möglichst nach rechtlicher Grundlage wie dem Bundesgesetz zur
Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung – BEG, dem Gesetz
zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto –
ZRBG, Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes – AKG und
Entschädigungsprogrammen der JCC und ggf. anderen aufgliedern)?
a) Welche Höhe haben diese Leistungen im Monatsschnitt und pro
Betroffenem, und wie stellt sich die jeweilige Berechnungsgrundlage dar?
b) In welchen Ländern leben die Empfänger (bitte vollständig auflisten)?
Die Antworten zu den Fragen 8 bis 8b werden jeweils im Zusammenhang mit der
Art der Leistung ausgeführt, sofern diese bekannt sind.
BEG
Hierzu wird auf die in der Anlage beigefügte Statistik verwiesen. Die Einstufung
für die jeweilige Höhe der Beihilfe wurde in einem Hundertsatz der
Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen eines mit
dem Verfolgten nach seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung
vergleichbaren Bundesbeamten entsprechen.
AKG-Härterichtlinien
Ende 2015 bezogen 181 Personen in Deutschland eine laufende Leistung in Höhe
von 320 Euro monatlich nach § 4 der AKG-Härterichtlinie. Davon sind 179
Personen Zwangssterilisierte und 2 Personen Euthanasiegeschädigte. Weitere
89 Personen erhalten eine laufende Ergänzungsleistung auf der Grundlage von
§ 6 der AKG-Härterichtlinie.
Leistungen nach diesen Richtlinien erhalten nur Personen, die zum Zeitpunkt der
Schädigung und der Antragstellung deutsche Staatsangehörige sind. Der
Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland sein. Insofern gehen keine AKG-
Leistungen ins Ausland.
Außergesetzliche Beihilfen auf der Grundlage der Artikel-2-Vereinbarung mit
der JCC
Mit Stand vom 31. Dezember 2015 erhielten rund 60 000 Personen eine
außergesetzliche Beihilfe in Höhe von monatlich 320 Euro mit folgender regionaler
Verteilung:
Gesamt 59.648
Davon:
Israel 16.976
Osteuropa und Sowjetunion 14.072
USA und Kanada 11.336
Frankreich 8.550
Die übrigen Beihilfen verteilen sich auf insgesamt 51 Länder. Die Festsetzung
der Höhe der Beihilfe ist ein Teil der Verhandlungen zwischen dem BMF und der
JCC. Dabei werden Erhöhungen bei den gesetzlichen Renten auf der Grundlage
des BEG berücksichtigt.
ZRBG
Bei den Renten nach dem ZRBG handelt es sich um Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung, bei denen für NS-Verfolgte Beitragszeiten aufgrund der
Beschäftigung in einem von den Nationalsozialisten während des Zweiten
Weltkrieges errichteten Ghetto anerkannt wurden. Für die Zahlung dieser Renten ist die
Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig. Nach den Angaben der DRV
sind bisher rund 59 000 ZRBG-Renten bewilligt worden. Wie viele dieser Renten
laufend noch gezahlt werden, ist nicht bekannt. Nach den Angaben der DRV
beträgt die monatliche Altersrente nach dem ZRBG durchschnittlich rund 220 Euro,
die durchschnittliche Hinterbliebenenrente rund 180 Euro. Die Leistungshöhe
wird entsprechend den allgemeinen Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung ermittelt, das heißt, die jeweilige Rente wird aus den Ghetto-
Beitragszeiten, Ersatzzeiten und gegebenenfalls sonstigen vorhandenen
rentenrechtlichen Zeiten berechnet. Renten wurden überwiegend an Berechtigte in
Israel (rund 33 900), in den USA (rund 14 700), in Ungarn (rund 6 000) und Kanada
(rund 2 900) bewilligt. Die restlichen Rentenbewilligungen verteilen sich auf
weitere 50 Länder.
9. Wie schätzt die Bundesregierung das Verhältnis von noch lebenden
NS-Opfern und Empfängern laufender deutscher Entschädigungs- bzw.
ZRBG-Leistungen (inkl. JCC-Programme) ein?
Beihilfen zum Lebensunterhalt für Holocaustopfer werden nicht nur aus
Deutschland finanziert. Auch andere Länder, insbesondere Israel, unterstützen Opfer mit
regelmäßigen Zahlungen. Allein auf deutsche Beihilfen bezogen wird dies
ebenfalls nicht betrachtet, da zwar einerseits die geschätzte Zahl der Opfer weltweit
bekannt ist, andererseits gewährte Leistungen aus Deutschland sich nicht
ausschließen (ZRBG, BEG oder JCC-Programme) und somit die korrigierte
Gesamtzahl der Empfänger laufender Leistungen nicht ermittelbar ist.
10. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass trotz der Vereinbarungen
insbesondere mit der JCC immer noch jüdische NS-Opfer in Armut leben, und
welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
11. Warum gibt es ähnliche Vereinbarungen wie mit der JCC, die Zahlungen an
jüdische Überlebende vorsehen, nicht auch mit Vertretern von anderen
Opfergruppen, insbesondere von osteuropäischen Roma, die in aller Regel
keine laufenden Zahlungen aus Deutschland erhalten, und inwiefern will die
Bundesregierung solche Vereinbarungen noch abschließen (wenn dies nicht
geplant ist, bitte begründen)?
Ansprüche auf gesetzliche Entschädigungsleistungen für Opfer
nationalsozialistischer Verfolgung sind im BEG geregelt. Sinti, Roma und verwandte Gruppen
sind in die Entschädigungsleistungen nach dem BEG einbezogen und damit wie
alle anderen Verfolgten behandelt worden.
Deutschland hat mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden
und der Schweiz in den 60er-Jahren Globalabkommen zugunsten von durch NS-
Verfolgungsmaßnahmen geschädigten Staatsangehörigen dieser Länder
geschlossen und rund 500 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Im Zusammenhang
mit der Deutschen Einheit hat die Bundesregierung ebenso Vereinbarungen auch
mit Polen, Weißrussland, der Russischen Föderation, den baltischen Staaten und
der Ukraine über die Entschädigung von NS-Unrecht getroffen. Hierzu hat die
Bundesregierung nochmals nahezu 1 Mrd. Euro aufgebracht. Außerdem wurden
1998 über 70 Mio. Euro (140 Mio. DM) zum gleichen Zweck im Rahmen der so
genannten „Hirsch-Initiative“ für Opfer in Albanien, Bosnien, Bulgarien,
Jugoslawien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn
bereitgestellt. Die Verteilung an die Opfer wurde den jeweiligen Staaten in
eigener Verantwortung überlassen.
Weitere Entschädigungsmöglichkeiten ergaben sich aus der im Jahr 2000
vereinbarten und mit 5,16 Mrd. Euro (10,1 Mrd. DM) ausgestatteten Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Sofern Sinti und Roma in einem KZ
inhaftiert waren, wird unterstellt, dass sie dort zur Zwangsarbeit herangezogen
wurden und somit leistungsberechtigt sind. Der Höchstbetrag von 7 669 Euro
(15 000 DM) konnte in dieser Kategorie von Leistungsberechtigten generell
ausgeschöpft werden. Die Regelungen zur Gründung der Stiftung sahen darüber
hinaus auch Leistungen zum Ausgleich von Vermögensschäden vor. Da Juden und
Roma aufgrund der Verfolgung oft erbenlos blieben, wurde neben dem Plafond
für den Ausgleich individueller NS-bedingter Vermögensschäden in Höhe von
76,69 Mio. Euro (150 Mio. DM) zusätzlich eine Pauschalsumme in Höhe von
153,39 Mio. Euro (300 Mio. DM) vorgesehen, die für soziale Maßnahmen
zugunsten von Holocaust-Überlebenden bestimmt wurde. Die Mittel wurden
entsprechend dem Verhältnis der Zahlen verfolgter Juden und Roma aufgeteilt. Für
Roma standen somit insgesamt 12,27 Mio. Euro (24 Mio. DM) zur Verfügung.
Sie wurden über die International Organisation for Migration (IOM) verausgabt.
Schließlich können Sinti und Roma auf der Grundlage der Richtlinien für die
Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung
von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung aus dem Jahr 1981
antragsberechtigt sein.
12. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage der Vorsitzenden der
ESLI-Konferenz, die Fürsorge für die Überlebenden sei eine „gemeinsame
internationale, europäische und nationale Verantwortung“, und was
unternimmt sie ggf., um dieser Verantwortung nachzukommen?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Die Verantwortung liegt allerdings
nicht nur bei der Bundesrepublik Deutschland, sondern bei allen 47
Unterzeichnerstaaten der Theresienstädter Erklärung. Deutschland hat beispielsweise für die
Rückerstattung erbenlosen oder antragslos gebliebenen jüdischen Vermögens im
Gebiet der alten Bundesrepublik die in § 11 Nummer 2 Buchstaben a bis c des
Bundesrückerstattungsgesetzes (BRüG) aufgeführten „Nachfolgeorganisationen
des Rückerstattungsrechts“ als Sonderrechtsnachfolger bestimmt. Für die neuen
Länder greift das Vermögensgesetz (VermG) dies auf. Wegen der Auflösung der
Nachfolgeorganisation ist die hilfsweise berechtigte JCC gemäß § 2 Absatz 1
Satz 3 VermG die einzige Sonderrechtsnachfolgerin. Deutschland bietet damit
ein Beispiel für die 2010 verabschiedeten „Guidelines and Best Practices for the
Restitution and Compensation of Immovable Property“, das auf den bisherigen
Konferenzen immer wieder zur Nachahmung vorgetragen wurde. Ähnliches gilt
für das Leistungsspektrum individueller Wiedergutmachungsleistungen von
deutscher Seite für Holocaustopfer weltweit.
13. Ist die Bundesregierung bereit, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass
überlebende NS-Opfer ihre letzten Lebensjahre nicht in Armut verbringen müssen,
und wenn ja, was will sie dafür konkret tun
a) für Betroffene in Deutschland,
b) für Betroffene im Ausland?
NS-Verfolgte erhalten abhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal von der
Bundesrepublik Deutschland finanzierte Entschädigungsleistungen, die in der
Bundesrepublik ohne Anrechnung zusätzlich zur Grundsicherung gezahlt
werden. Diese Leistungen verbessern die finanzielle Situation der Betroffenen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
14. Inwiefern ist der angestrebte Länderaustausch über Best-Practice-Standards
der privaten Hilfsorganisationen und Betroffenenvereinigungen bislang
durchgeführt worden, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hieraus
gewonnen, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (bitte möglichst
umfassend darstellen)?
Hierüber hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Auf der Konferenz im Mai
2015 gab es dazu insbesondere aus den Reihen der privaten Hilfsorganisationen
einen regen Austausch.
15. Welche Beiträge leistet die Bundesregierung zur Unterstützung staatlicher
wie privater Hilfsorganisationen sowie Betroffenenvereinigungen, die der
Unterstützung von NS-Opfern dienen (bitte vollständig und den Umfang der
jeweiligen Unterstützung angeben)?
Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, ihr diesbezügliches
Engagement auszuweiten?
Auf der Grundlage der Artikel-2-Vereinbarung wurden die Maßnahmen zur
Unterstützung betroffener jüdischer Opfer zwischen der Bundesregierung und der
JCC organisiert. Die JCC arbeitet im Rahmen ihres Homecarefonds mit
Pflegeeinrichtungen weltweit zusammen.
Die Unterstützung von anderen NS-Opfern, wie etwa den Verfolgten nicht
jüdischen Glaubens, beruht auf den Richtlinien für die Vergabe von Mitteln an
Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im
Rahmen der Wiedergutmachung. Hierzu finden regelmäßige Gespräche mit dem
Zentralrat der Sinti und Roma in Heidelberg statt.
Alle finanziellen Leistungen der Bundesregierung tangieren die Betroffenen
selbst wie auch im Verbund deren Betroffenenvereinigungen. Belange von
Betroffenen werden in Gesprächen mit Betroffenenvereinigungen erörtert.
16. Was war nach Einschätzung der Bundesregierung mit der Formulierung vom
„neuen Typ von Partnerschaft“ zwischen europäischen Institutionen,
Staaten, NGOs und Internationalen Organisationen gemeint?
a) Welche Defizite in der bisherigen Kooperation zwischen Institutionen,
Staaten, NGOs und Internationalen Organisationen bzw. welchen
Optimierungsbedarf gibt es aus Sicht der Bundesregierung?
b) Welche Schritte zur Umsetzung dieses Vorhabens sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang unternommen worden, und welche sind geplant?
c) Wie sieht der konkrete gegenwärtige oder zukünftige Beitrag der
Bundesregierung hierzu aus?
Die Fragen 16 bis 16c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu den strategischen Aufgaben, unternehmerischen Herausforderungen und zum
Selbstauftrag der ESLI ist der Bundesregierung über das bisher Ausgeführte
hinaus nichts bekannt. Wie in der Vergangenheit wird die Bundesregierung
zukünftig die Aktivitäten des ESLI weiter aufmerksam und konstruktiv mitverfolgen.
17. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um zu verhindern,
dass etwa ehemalige NS-Opfer unter osteuropäischen
Kontingentflüchtlingen oder Sinti und Roma in Deutschland nur auf die Grundsicherung
angewiesen sind?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über spezifische Belastungen
von Angehörigen der zweiten bzw. dritten Generation, und was unternimmt
sie zur Unterstützung der Betroffenen?
Über die spezifischen Belastungen von Angehörigen der zweiten bzw. dritten
Generation liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Fokussierung
bei der Wiedergutmachung auf den Kreis der unmittelbar Betroffenen ist ein
wesentliches Element der Entschädigungsgrundsätze, die unmittelbar nach dem
Krieg durch Besatzungsrecht und andere internationale Vereinbarungen
festgelegt wurden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass
Entschädigungsansprüche im Völkerrecht für Angehörige anderer Staaten durch völkerrechtliche
Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt werden. Die Gewährung von
Entschädigungsansprüchen an Angehörige anderer Staaten stellt eine völlige Ausnahme
dar. Die Bundesrepublik Deutschland hat angesichts der Gräueltaten, die während
der nationalsozialistischen Verfolgung begangen wurden, diesen Weg
eingeschlagen, dabei aber auch entschieden, dass diese außergewöhnliche
Entschädigung nur dem Kreis der in eigener Person Betroffenen gewährt wird.
19. In welchen Staaten sind nach Kenntnis der Bundesregierung Renten bzw.
sonstige Zahlungen, die zugunsten von NS-Opfern erfolgen, nicht
steuerbzw. anrechnungsfrei?
Für Zahlungen, die aus Deutschland geleistet werden gilt Folgendes: In
zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die Deutschland mit anderen
Staaten abgeschlossen hat, befinden sich Regelungen für Vergütungen, die als Folge
von Kriegshandlungen und politischer Verfolgung gezahlt werden. Diese
Regelungen weisen ausdrücklich dem Kassenstaat, also Deutschland, das
Besteuerungsrecht zu. Gemäß § 3 Nummer 6, 7, 8 und 8a EStG sind diese Vergütungen
steuerfrei. Die Frage nach der Anrechnung einer Steuer stellt sich somit nicht. Die
oben genannten Regelungen konnten in der Kürze der Zeit für folgende DBA
bestätigt werden: Aserbaidschan, Australien (unterzeichnetes, aber noch nicht in
Kraft getretenes DBA), Belgien, Belarus, Bulgarien, Dänemark, Estland,
Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Iran, Irland, Island, Italien,
Japan, Kasachstan, Kanada, Kirgisistan, Korea (Republik), Kroatien, Lettland,
Liberia, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mexiko,
Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Österreich, Philippinen, Polen, Rumänien,
Russland, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika,
Tadschikistan, Thailand, Tschechien, Ungarn, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Arabische
Emirate, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Zypern. Das DBA mit Israel
bestimmt ausdrücklich, dass die genannten Vergütungen in keinem Vertragsstaat
besteuert werden. Im Übrigen wird hinsichtlich der Anrechnungsfreiheit für
Deutschland auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
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Anlage zu Frage 8
Bundesministerium der Finanzen
V B 4 - O 1470/12/10002 :002
2016/0236031
Stand: 31. Dezember 2015
Wohnsitzland
des Rentenempfängers
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Andorra 1 1
Argentinien 4 19 3 18 8 100 1 2 41 196
Australien 27 131 34 16 37 339 1 2 29 616
Belgien 999 12 2 10 7 21 4 2 35 1.092
Bolivien 41 1 3 9
Brasilien 30 32 2 6 14 144 1 1 35 265
Bulgarien 11
Chile 2 1 1 21 9 34
Costa Rica 31 1 5
Dänemark 10 1 11
Deutschland 305 290 112 104 489 87 26 11 49 263 1.736
Dom. Republik 11
Ecuador 2 1 10 5 18
Finnland 11 2
Frankreich 2.202 43 33 38 41 33 41 5 104 2.540
Griechenland 1 2 3
Großbritannien 298 15 9 22 9 32 4 49 438
Guatemala 1 1
Israel 716 1.846 303 473 735 3.916 15 17 49 596 8.666
Italien 60 2 1 2 2 5 72
Jamaika 11
Japan 1 1
Kanada 91 369 72 103 89 601 5 1 27 1.358
Kolumbien 1 1 1 2 5 10
Luxemburg 6 1 1 2 10
Madagaskar 1 1
Marokko 1 1
Mexiko 2 1 12 2 17
Neuseeland 4 2 6
Niederlande 53 3 1 7 4 4 1 1 8 82
Norwegen 5 3 8
Österreich 170 9 1 2 4 18 1 1 9 215
Panama 1 1
Paraguay 1 2 2 5
Peru 2 1 2 5
Polen 3 1 3 1 1 9
Portugal 1 1 2
Schweden 238 7 3 5 4 4 1 3 7 272
Schweiz 67 9 7 6 4 5 1 1 21 121
Serbien/Montenegro 2 2
Spanien 22 2 1 2 2 6 1 2 38
Republik Südafrika 2 2 1 6 1 12
Thailand 1 1 2
Tschechische Rep. 11 2
Ungarn 2 1 2 5
Uruguay 3 4 1 3 21 4 36
USA 517 2.236 391 290 852 2.815 17 5 27 426 7.576
Venezuela 2 12 14
Insgesamt 5.848 5.043 979 1.106 2.310 8.234 68 83 150 1.698 25.519
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes - Fallzahlen nach Wohnsitzländern
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]