[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Mai 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8476
18. Wahlperiode 17.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Luise Amtsberg,
Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8062 –
Vergütung und Arbeitsbedingungen von Lehrkräften in Integrationskursen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 haben die
meisten Menschen, die nach Deutschland kommen, einen Anspruch auf einen
Integrationskurs. Dieser setzt sich aus Sprachkursen und einem Orientierungskurs
zusammen. Durchgeführt werden die Kurse von Lehrkräften mit
Hochschulabschluss und Zusatzausbildung, die zudem eine Zulassung des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) benötigen. Diese Lehrkräfte sind in der
Regel selbstständig und müssen von ihrem Honorar den Arbeitnehmer- sowie
Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben zahlen, denn sie sind renten-, kranken- und
pflegeversicherungspflichtig. Viele Lehrkräfte klagen über eine schlechte und
unzureichende Vergütung und fehlende soziale Absicherung. Sie haben keinen
Anspruch auf Honorarfortzahlung im Krankheitsfall, ebenso wenig auf
Urlaubsgeld und Honorare an Feiertagen. Zudem haben sie keine Ansprüche, wenn
Kurse nicht zustande kommen.
Die wirtschaftliche und soziale Situation der Integrationslehrkräfte ist seit
vielen Jahren prekär. Darauf hat die fragestellende Fraktion seit Jahren regelmäßig
hingewiesen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/7004, 17/7639 und 17/11577).
Auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Zehn Jahre Integrationskurse in Deutschland“
(Bundestagsdrucksache 18/5606) zeigt, dass sich an der aus Sicht der
Fragesteller unzumutbaren Situation dieser Lehrkräfte nichts verändert hat. Das
bestätigen auch die Proteste der Integrationslehrkräfte in zahlreichen Bundesländern
(Reutlinger Nachrichten vom 28. Oktober 2015). Gleichzeitig stehen nicht
ausreichend viele Lehrkräfte für die große Zahl an notwendigen Integrationskursen
zur Verfügung und es wurden die Anforderungen für Integrationslehrkräfte vom
BAMF bei Neueinstellungen abgesenkt. Das wirft erneut Fragen auf.
Fragen zum Jahr 2015
1. Wie viele Integrationskurse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2015 durch vom BAMF zugelassene Lehrkräfte durchgeführt, und wie
viele Teilnehmenden wurden in diesen Integrationskursen von den
zugelassenen Lehrkräften insgesamt unterrichtet?
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 11 739 Integrationskurse begonnen. Insgesamt
haben 179 398 Personen zuzüglich 21 197 Kurswiederholern neu an einem
Integrationskurs teilgenommen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) hat seit 2005 rund 31 300 Personen als Lehrkräfte für Integrationskurse
zugelassen. Auf die Antwort zu Frage 14c wird in diesem Zusammenhang
verwiesen.
2. Wie viele zugelassene Lehrkräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die Integrationskurse im Jahr 2015 durchgeführt,
a) wie viele Lehrkräfte waren davon sozialversicherungspflichtig angestellt
(bitte prozentual und differenziert nach Geschlecht angeben),
b) wie viele Lehrkräfte waren Selbstständige, die über Honorare entlohnt
wurden (bitte prozentual und differenziert nach Geschlecht angeben) und
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Wie viele zugelassene Lehrkräfte insgesamt im Jahr 2015 in Integrationskursen
tatsächlich unterrichtet haben, wird statistisch nicht erfasst. Gleiches gilt für den
Charakter des Beschäftigungsverhältnisses. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
c) falls der Bundesregierung erneut wie in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse über die Anzahl an
Integrationslehrkräften vorliegen, wie kann dann die Bundesregierung eine
vorausschauende und belastbare Bedarfsplanung an notwendigen Lehrkräften
für die steigende Zahl an Integrationskursen ermitteln?
Es ist das Ziel der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen im
Integrationskursverfahren so zu verbessern, dass genügend Ressourcen an qualifizierten
Lehrkräften für Integrationskurse tatsächlich zur Verfügung stehen und
ausreichende Kurskapazitäten sicher gestellt werden können. Hierzu wurden bereits
vielfältige Maßnahmen ergriffen. Auf die Antworten zu den Fragen 11 und 13e
wird verwiesen.
3. Welchen Anforderungen müssen die Lehrkräfte in Integrationskursen
gerecht werden,
a) wie hoch war die maximale Zahl der Teilnehmenden bei
Integrationskursen,
Die Höchstteilnehmerzahl in Integrationskursen hängt von der Kursart ab.
Aktuell gelten folgende Höchstteilnehmerzahlen:
Kursart Höchstteilnehmerzahl
Allgemeiner Integrationskurs 25
Alphabetisierungskurs 14
Jugendintegrationskurs 20
Eltern- und Frauenintegrationskurs 23
Förderkurs 23
Intensivkurs 20
Gehörlosen- und Behindertenkurse 11
Sonstige spezielle Integrationskurse 18
b) wie hoch war die Zahl der Teilnehmenden durchschnittlich in den
Integrationskursen,
Im allgemeinen Integrationskurs, der mit einem Prozentsatz von ca. 78 Prozent
den größten Anteil unter den Kursarten besitzt, betrug die durchschnittliche
Teilnehmerzahl in den Jahren 2014/2015 13,6 Teilnehmer.
c) wie viele unterschiedliche Sprachen waren in den Integrationskursen
insgesamt vertreten, und
Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Insgesamt haben im Jahr 2015
Teilnehmer mit 210 verschiedenen Staatsangehörigkeiten einen Integrationskurs
begonnen. Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten der neuen Kursteilnehmer des
Jahres 2015 zeigt die nachfolgende Tabelle:
2015 absolut prozentual
1 Syrien 34.514 19,2%
2 Polen 15.744 8,8%
3 Rumänien 15.389 8,6%
4 Bulgarien 11.829 6,6%
5 Italien 7.965 4,4%
6 Türkei 7.254 4,0%
7 Griechenland 5.152 2,9%
8 Irak 4.307 2,4%
9 Spanien 4.273 2,4%
10 Ungarn 3.904 2,2%
sonstige 66.399 37,0%
Summe 176.730 98,5%
Zzgl. Spätaussiedler 2.668 1,5%
Insgesamt 179.398 100,0%
d) wie viele unterschiedliche Sprachen waren durchschnittlich pro
Integrationskurs vertreten?
Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen.
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015 der
durchschnittliche Stundenlohn bzw. das monatliche Bruttogehalt von
Integrationslehrkräften, die sozialversicherungspflichtig angestellt waren, und wie hoch
war der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst (bitte differenziert nach
Geschlecht angeben)?
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Auf die Antwort zu den Fragen 2a und 2b
wird verwiesen.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Honorar von selbstständigen Integrationslehrkräften pro Stunde im Jahr 2015
(bitte differenziert nach Geschlecht angeben)?
a) Wie viel Zeit verwenden Integrationslehrkräfte durchschnittlich für die
Vor- und Nachbereitung, und wird diese Zeit separat vergütet oder ist die
Vor- und Nachbereitung im Stundensatz inbegriffen?
b) Werden den Integrationslehrkräften die Auslagen für Bücher und
Arbeitsmaterial ersetzt oder sind diese Kosten im Stundenhonorar enthalten?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die konkrete Ausgestaltung des
Honorarverhältnisses obliegt den Vertragsparteien (Kursträger und Honorarlehrkraft). Die
vom BAMF vorgegebene Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte, welche
Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung ist, bezieht sich auf die
Vergütung pro Unterrichtseinheit.
c) Erhalten die Integrationslehrkräfte finanzielle Unterstützung für
notwendige Fortbildungen?
Das BAMF fördert die Teilnahme an der Zusatzqualifizierung nach § 15 Absatz 2
der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler (IntV). Auf Antrag können die für die Zusatzqualifizierung
aufgewendeten Festbeträge erstattet werden, wenn die Lehrkraft innerhalb von 18
Monaten mindestens 900 Unterrichtseinheiten in Integrationskursen unterrichtet.
Außerdem fördert das BAMF die Teilnahme an der additiven Zusatzqualifizierung
zum Orientierungskurs und für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen für
bereits zugelassene Lehrkräfte.
d) Wie viele Stunden haben die Integrationslehrkräfte durchschnittlich im
Monat gearbeitet, und über welches Monatseinkommen haben sie
durchschnittlich verfügt?
e) Wie viel Euro bzw. wie viel Prozent ihres Stundenlohns haben die
Lehrkräfte von ihrem Einkommen mindestens für ihre Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung aufgebracht?
f) Wie hoch war das durchschnittliche Netto-Monatseinkommen von
selbstständigen Integrationslehrkräften?
Die Fragen 5d bis 5f werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Die konkrete Ausgestaltung des
Honorarverhältnisses obliegt den Vertragsparteien (Kursträger und Honorarlehrkraft).
6. Wie viele Integrationslehrkräfte mussten im Jahr 2015 nach Kenntnis der
Bundesregierung aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen,
a) wie viele davon waren sozialversicherungspflichtig angestellt bzw. als
Honorarkräfte tätig,
b) wie hoch war die Summe des ergänzenden Arbeitslosengelds II für
Integrationsfachkräfte insgesamt, und
Die Fragen 6a und 6b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. In der
Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Einschränkung der beschäftigten
Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf
Lehrkräfte in Integrationskursen nicht möglich.
c) falls der Bundesregierung hierzu erneut wie in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse vorliegen, wie bildet sich
dann die Bundesregierung ein Urteil darüber, ob selbstständige
Integrationslehrkräfte angemessen vergütet werden?
Aus einem etwaigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II können keine
unmittelbaren Rückschlüsse auf die Frage der Angemessenheit einer Vergütung an
sich gestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 11c
verwiesen.
7. Wie viele Kontrollen der Vergütungen von Lehrkräften hat das BAMF nach
Kenntnis der Bundesregierung bei Trägern von Integrationskursen im
Jahr 2015 durchgeführt?
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 2 227 Kontrollbesuche bei den Kursträgern
durchgeführt, davon 1 456 Kurs- und 771 Verwaltungsprüfungen. Die
Überprüfung der Vergütung von Lehrkräften ist standardisierter Bestandteil dieser
Kontrollen.
a) In wie vielen Fällen wurde eine Unterschreitung der
Vergütungsuntergrenze festgestellt?
Lediglich in einem Fall wurde die Unterschreitung der im Rahmen des
Trägerzulassungsverfahrens angegebenen Honorarhöhe festgestellt.
b) Wie viele Honorarkräfte bzw. sozialversicherungspflichtig beschäftigte
Lehrkräfte waren davon betroffen?
Da die Vergütungsuntergrenze von 23 Euro pro Unterrichtseinheit als
Voraussetzung für eine mehrjährige Kursträgerzulassung lediglich für Honorarkräfte gilt,
sind nur Honorarkräfte hiervon betroffen. Für sozialversicherungspflichtig
beschäftigte Lehrkräfte existieren keine speziellen Vorgaben des BAMF in Bezug
auf die Entlohnung.
c) In wie vielen Fällen wurde die Zulassung von Kursträgern aufgrund einer
Unterschreitung der Vergütungsuntergrenze auf ein Jahr befristet, nicht
verlängert oder widerrufen?
Im Jahr 2015 (Stichtag: 1. September 2015) wurden 19 Zulassungen für
Integrationskursträger befristet auf ein Jahr ausgesprochen, weil die seinerzeit gültige
Vergütungsuntergrenze von 20 Euro als Voraussetzung für eine mehrjährige
Kursträgerzulassung nicht eingehalten wurde. Ein Widerruf von
Kursträgerzulassungen wegen Nichteinhaltung der im Zulassungsantrag vom Träger benannten
Honoraruntergrenze zur Vergütung von Honorarlehrkräften erfolgte im Jahr 2015
nicht.
8. In wie vielen Fällen hat die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der
Bundesregierung Statusfeststellungsverfahren im Jahr 2015 durchgeführt,
um zu klären, ob bei Integrationslehrkräften eine abhängige Beschäftigung
vorliegt,
a) zu welchen Ergebnissen haben diese Statusfeststellungsverfahren geführt,
und
Die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zuständig für
das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einer Tätigkeit als
abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit.
Die Clearingstelle erfasst die eingehenden Anträge anhand bestimmter, im
Meldeverfahren für die Sozialversicherung (§ 28a SGB IV) verwendeten
Tätigkeitsschlüssel. Der Personenkreis der Lehrkräfte von Integrationskursen wird jedoch
statistisch nicht gesondert erfasst. Daher können keine Auskünfte über Anzahl
und Ergebnisse der Statusfeststellungsverfahren zu Lehrkräften von
Integrationskursen gegeben werden.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 47 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/5606 vom 21. Juli 2015 verwiesen.
b) falls der Bundesregierung hierzu erneut wie in ihrer Antwort auf
Bundestagsdrucksache 18/5606 keine Erkenntnisse vorliegen, wie kann sie sich
dann ein umfassendes Bild über die Situation der Integrationslehrkräfte
machen?
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 5b verwiesen.
Fragen zur aktuellen Situation
9. Wie hoch ist der aktuelle Kostenerstattungssatz im Jahr 2016, den Kursträger
nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF pro Teilnehmerin bzw.
Teilnehmer erhalten?
a) Wie hoch ist der Anteil für Sachkosten?
b) Welche Sachkosten werden damit in welcher Höhe abgedeckt?
c) Beinhaltet der Kostenerstattungssatz weiterhin nicht spezifizierbare
Anteile für Sachkosten, wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 39
auf Bundestagsdrucksache 18/5606 ausgeführt?
Wenn ja, auf welcher Grundlage wird der Kostenerstattungssatz dann
berechnet, und wie wird sichergestellt, dass die Sachkosten tatsächlich
kostendeckend sind, damit eine zu geringe Kostenerstattung nicht zu Lasten
der Honorare und somit der Lehrkräfte geht?
Die Fragen 9 bis 9c werden gemeinsam beantwortet.
Der Kostenerstattungssatz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 von 2,94 Euro
auf 3,10 Euro erhöht. Im Hinblick auf den Anteil der Sachkosten wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 39 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/5606 vom
21. Juli 2015 verwiesen. Der Kostenerstattungssatz wird nach Ermittlung der
bundesweiten Preisentwicklung nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und
Wirtschaftlichkeit festgesetzt. Kalkulationen von Trägern/Trägerverbänden
werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Es wird davon ausgegangen,
dass Träger mindestens die Honoraruntergrenze von derzeit 23 Euro vergüten
können, sofern sie über eine mehrjährige Zulassung verfügen.
10. Welchen Honorarsatz für selbstständige Lehrkräfte beinhaltet der
Kostenerstattungssatz im Jahr 2016, den Kursträger nach Kenntnis der
Bundesregierung vom BAMF pro Integrationskurs erhalten?
Zum 1. Januar 2016 (bzw. 1. März 2016 für bereits zugelassene Träger) wurde
die Honoraruntergrenze für Honorarlehrkräfte in Integrationskursen, welche
Voraussetzung für den Erhalt einer mehrjährigen Trägerzulassung ist, von 20 Euro
auf 23 Euro pro Unterrichtseinheit erhöht.
a) Um wie viel Euro wurde die Mindestvergütung im Jahr 2016 erhöht?
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Die Honoraruntergrenze wurde
somit im Jahr 2016 um 3 Euro erhöht.
b) Welche Berechnungsgrundlage liegt dem Stundensatz zugrunde?
Die Anhebung der Honoraruntergrenze um 3 Euro erfolgte zur Verbesserung der
finanziellen Rahmenbedingungen für Lehrkräfte auch mit Blick auf den
notwendigen Kapazitätsausbau. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 9c
Bezug genommen.
c) Um wie viel Euro wird sich dadurch das durchschnittliche Netto-
Monatseinkommen der selbstständigen Integrationslehrkräfte erhöhen?
Ausgehend von einem Vollzeitintegrationskurs von 25 Stunden pro Woche
erhöht sich das durchschnittliche Monatseinkommen einer selbstständigen
Integrationskurslehrkraft, die vorher den Mindesthonorarsatz von 20 Euro pro
Unterrichtseinheit erhalten hatte, durch die Anhebung der Vergütungsuntergrenze auf
23 Euro um rund 300 Euro brutto.
d) Wie wird derzeit sichergestellt, dass die selbstständigen Lehrkräfte
tatsächlich den festgesetzten Stundensatz erhalten vor dem Hintergrund,
dass zusätzliche Mittel in der Vergangenheit oft nicht von den Trägern für
eine Verbesserung der Lehrkräftevergütung verwendet wurden („Zehnter
Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland“
auf Bundestagsdrucksache 18/3015, S. 45), und
Die zugelassenen Integrationskursträger wurden aufgefordert, die Umsetzung der
Erhöhung der Vergütungsuntergrenze auf 23 Euro schriftlich zu bestätigen. Die
tatsächliche Umsetzung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.
e) plant die Bundesregierung schwerwiegendere Konsequenzen für
Kursträger, wenn sie die Vergütungsgrenze unterschreiten?
Kursträger, die die Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte von 23 Euro pro
Unterrichtseinheit unterschreiten, erhalten lediglich eine auf ein Jahr befristete
Trägerzulassung. Bei bereits zugelassenen Trägern wird die Zulassung
nachträglich auf ein Jahr verkürzt. Schwerwiegendere Konsequenzen für Kursträger sind
nach Ansicht der Bundesregierung aktuell nicht erforderlich.
11. Hält die Bundesregierung die Höhe der Honorare und die soziale
Absicherung für selbstständige Integrationslehrkräfte, die über einen akademischen
Abschluss und Zusatzausbildung verfügen und eine entscheidende Rolle für
eine gelungene Integration einnehmen, für angemessen?
a) Wenn ja, in welcher Form sieht die Bundesregierung das Versprechen aus
dem Koalitionsvertrag, eine angemessene Honorierung der Lehrkräfte
einzuführen, als erfüllt an?
b) Wird die Bundesregierung dem von Baden-Württemberg veranlassten
Beschluss der 11. Integrationsministerkonferenz 2016 vom 16./17. März 2016
nachkommen, mit dem der Bund erneut aufgefordert wird, den
Kostenerstattungssatz für die Durchführung von Integrationskursen deutlich zu
erhöhen, um die Kursträger dadurch in die Lage zu versetzen, den
Lehrkräften ein angemessenes Honorar zu zahlen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welchen Honorarsatz sieht die Bundesregierung als
angemessen an?
c) Sieht es die Bundesregierung als wünschenswert an, dass die bisher
selbstständigen Lehrkräfte zukünftig sozialversicherungspflichtig
angestellt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wird sie die nach der Integrationskursverordnung vorgesehenen
Möglichkeiten bei der Zulassung der Kursträger dafür nutzen?
Die Fragen 11 bis 11c werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die finanziellen Rahmenbedingungen
für Lehrkräfte weiter verbessert werden müssen, damit ausreichend Lehrkräfte in
Integrationskursen unterrichten. Eine sozialversicherungspflichtige Anstellung
von Lehrkräften bei den Trägern wird befürwortet; die konkrete Ausgestaltung
des Beschäftigungsverhältnisses obliegt jedoch den Vertragsparteien (Kursträger
und Lehrkräften).
12. Warum wurde die maximale Zahl der Teilnehmenden in Integrationskursen
nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt von 20 auf 25 erhöht,
a) in welcher Form wurden die Integrationskurse damit entsprechend dem
Koalitionsvertrag „qualitativ weiter verbessert“, und
b) wird die Vergütung der Lehrkräfte wegen den daraus entstehenden
höheren Anforderungen verbessert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Anpassung trägt den gestiegenen Teilnehmerzahlen und dem notwendigen
Ausbau der Kurskapazitäten Rechnung. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme,
die Inhalt und Qualität der Kurse verändert hat oder darauf abzielt bzw.
veränderte oder gestiegene Anforderungen an die Lehrkräfte verursachen würde.
13. Wie viele Integrationskurse werden im Jahr 2016 nach Kenntnis der
Bundesregierung benötigt?
a) Wie viele zusätzliche Integrationskurse sind das prozentual und absolut
im Verhältnis zu 2015?
Die Fragen 13 und 13a werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2016 wird mit rund 550 000 neuen Kursteilnehmern gerechnet. Im
Vergleich zum Jahr 2015 wären dies rund 370 000 neue Kursteilnehmer mehr, was
einer Steigerungsrate von über 200 Prozent entspricht. Die Anzahl der dafür
benötigten Kurse hängt von der Auslastung der Kurse ab.
b) Wie viele Integrationslehrkräfte werden nach Kenntnis der
Bundesregierung zusätzlich benötigt, und wie viele fehlen, um diese Integrationskurse
anbieten zu können?
Der Bedarf an zusätzlichen Lehrkräften ist nicht genau bezifferbar. Auf die
Antworten zu den Fragen 1, 2, 2c sowie 13e und 14c wird verwiesen. Die dort
beschriebenen Maßnahmen haben zu einer deutlichen Erhöhung der Zulassungen
von qualifizierten Lehrkräften geführt.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass Lehrkräfte mit besseren
Arbeitsbedingungen von Integrationskursträgern abgeworben werden,
und welches Ausmaß hat dieser Konkurrenzkampf?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Forderung des Deutschen
Volkshochschul-Verbands e. V. (Pressemitteilung vom 3. November 2015),
dass die Lehrtätigkeit angemessen honoriert und die Festanstellungsquote
deutlich erhöht werden müsse, denn nur so könnten die benötigten
Lehrkräfte für die steigende Zahl von Integrationskursen dauerhaft gebunden
werden?
Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 11c verwiesen.
e) Hat das BAMF aufgrund der fehlenden Lehrkräfte die Standards
abgesenkt bzw. Sonderregelungen bei der Zulassung von
Integrationslehrkräften eingeführt?
Wenn nein, aus welchem anderen Grund?
Wenn ja, wäre es aus Sicht der Bundesregierung nicht sinnvoller, die
Vergütungsbedingungen der Integrationslehrkräfte grundlegend zu
verbessern, um die qualifizierten Lehrkräfte im Bereich der staatlichen
Integrationspolitik zu halten bzw. um Anreize für neue Lehrkräfte zu schaffen?
Die im Jahr 2005 entwickelten Bestimmungen zur Zulassung zur
Unterrichtstätigkeit in Integrationskursen, welche die Grundlage für die Zulassung der
Lehrkräfte nach § 15 IntV sind, werden regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft.
Zuletzt erfolgte eine Überarbeitung zum 1. September 2015. Wesentliche
Änderungen sind:
- Anpassung der Zulassungskriterien an die veränderten Ausbildungskonzepte
der Universitäten,
- Anerkennung einer Vielzahl verschiedener Fort- und
Weiterbildungszertifikate,
- obligatorischer Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Sprachniveau C1
für alle Lehrkräfte, die ihren Studienabschluss im Ausland erworben haben
bzw. über kein deutsches Abitur verfügen.
Grundsätzlich wurden die Anforderungen für die Zulassung der Lehrkräfte damit
nicht abgesenkt, sondern den neuen Entwicklungsstandards im Bereich
Deutschals-Zweitsprachelernen angepasst.
Zur kurzfristigen Bedarfsdeckung an Integrationskurslehrkräften wurde im
Oktober 2015 befristet bis zum 31. Dezember 2016 das Erfordernis einer
Zusatzqualifizierung nach § 15 Absatz 2 ausgesetzt. Dadurch können alle Lehrkräfte, deren
Zulassungsbescheid mit einer Auflage zur Teilnahme an einer
Zusatzqualifizierung versehen wurde, befristet bis 31. Dezember 2016 auch ohne Nachweis der
Zusatzqualifizierung in Integrationskursen unterrichten. Ebenso wurde im
Oktober 2015 die Pflicht zum Nachweis der Zusatzqualifizierung für die
Unterrichtstätigkeit in Alphabetisierungskursen nach § 15 Absatz 3 IntV befristet bis zum
31. Dezember 2016 ausgesetzt.
14. Welche Standards wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgesenkt,
bzw. welche Sonderregelungen wurden vom BAMF bei der Zulassung von
Integrationslehrkräften eingeführt?
Grundsätzlich wurden die Anforderungen an die Qualifikation der Lehrkräfte
nicht abgesenkt, sondern den neuen Entwicklungsstandards im Bereich
Deutschals-Zweitsprachelernen angepasst (s. Antwort zu Frage 13e). Die Aussetzung der
Nachweispflicht bestimmter Qualifikationen als Sonderregelung (s. Antwort zu
Frage 13e) dient allein einer kurzfristigen Bedarfsdeckung an Lehrkräften und ist
vorübergehender Natur.
a) Wirken sich die abgesenkten Zulassungsanforderungen auf die Höhe der
Vergütung der Integrationslehrkräfte aus?
Wenn ja, in welcher Form?
Die Vergütungsuntergrenze von 23 Euro pro Unterrichtseinheit für
Honorarlehrkräfte als Voraussetzung einer mehrjährigen Trägerzulassung gilt für alle in
Integrationskursen unterrichtenden Honorarlehrkräfte. Die in der Antwort zu
Frage 14 genannten Änderungen bzw. Sonderregelungen bei der Zulassung von
Integrationskurslehrkräften wirken sich somit nicht auf die Höhe der Vergütung
der Integrationskurslehrkräfte aus.
b) Wie wird die Qualität der Integrationskurse trotz abgesenkter
Anforderungen sichergestellt?
Die Aussetzung der Nachweispflicht bestimmter Qualifikationen dient alleine
einer kurzfristigen Bedarfsdeckung an Lehrkräften und ist vorübergehender Natur
(es wird auf die Antwort zu Frage 13e verwiesen). Das BAMF arbeitet aktuell an
Maßnahmen zur verstärkten Zulassung qualifizierter Integrationskurslehrkräfte.
c) Hat sich die Zahl der zugelassenen Integrationslehrkräfte bereits durch die
Absenkung der Standards erfolgreich erhöht, und wenn ja, mit welcher
belastbaren Zahlengrundlage kann das belegt werden?
Seit der zum 1. September 2015 erfolgten Überarbeitung der Zulassungskriterien
für Lehrkräfte in Integrationskursen ist die Anzahl der Zulassungsanträge sowie
der zugelassenen Lehrkräfte deutlich gestiegen. Vor allem ist die Zahl der
Direktzulassungen nach § 15 Absatz 1 IntV – Personen mit einer ausreichenden
Qualifikation in Deutsch als Fremd- und Zweitsprache – stark gestiegen. Von
4 640 Lehrkräften, die im Jahr 2015 eine Direktzulassung erhielten, wurden
alleine zwischen September 2015 und Dezember 2015 – also nach der Einführung
der neubewerteten Zulassungskriterien – insgesamt 3 286 Lehrkräfte direkt
zugelassen. Im ersten Quartal 2016 wurden bereits 2 418 Lehrkräfte direkt zugelassen,
was im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung von fast 500 Prozent bedeutet
(erstes Quartal 2015 – insgesamt 507 Direktzulassungen).
Insgesamt rechnet die Bundesregierung für das Gesamtjahr 2016 mit mindestens
7 200 Lehrkräften, die eine Direktzulassung erhalten werden (vgl. Jahr 2015 –
4 640 Direktzulassungen; Jahr 2014 – 1 350 Direktzulassungen; Jahr 2013 –
ca. 900 Direktzulassungen).
Die Zahl der Personen, die eine Auflage zur Teilnahme an einer
Zusatzqualifizierung nach § 15 Absatz 2 IntV erhalten haben, ist seit dem 1. September 2015
ebenfalls stark gestiegen. Von insgesamt 4 026 im Jahr 2015 erteilten Auflagen
wurden alleine 50 Prozent zwischen September 2015 und Dezember 2015 erteilt.
Im ersten Quartal 2016 wurden bereits insgesamt 2 503 Auflagen erteilt, was
einem Wert von ca. 60 Prozent vom Gesamtjahr 2015 entspricht.
15. Welche Qualifizierungsmaßnahmen erhalten die Lehrkräfte kostenfrei nach
Kenntnis der Bundesregierung, um den hohen Anforderungen in den
Integrationskursen mit Geflüchteten gerecht zu werden?
Auf die Antwort zu Frage 5c wird verwiesen.
a) Werden Qualifizierungen für Alphabetisierungskurse angeboten?
Das BAMF bietet eine additive Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in
Alphabetisierungskursen und fördert die Teilnahme für bereits zugelassene Lehrkräfte. Auf
die Antwort zu Frage 5c wird verwiesen.
b) Werden Qualifizierungen für die Arbeit mit traumatisierten Geflüchteten
angeboten?
Eine Zusatzqualifizierung zum Thema „Umgang mit traumatisierten
Teilnehmenden“ wird aktuell im Rahmen eines Projektes erarbeitet.
c) Werden Qualifizierungen im Bereich inklusiver Didaktik für die Arbeit
mit Geflüchteten mit Behinderung angeboten?
d) Wurden Qualifizierungsmaßnahmen in den letzten Monaten gestrichen?
Wenn ja, welche, und warum?
Die Fragen 15c und 15d werden gemeinsam beantwortet.
Nein.
e) Wie viele Mittel standen im Bundeshaushalt für die Qualifikation von
Integrationslehrkräften in den Jahren 2012 bis 2016 jährlich zur Verfügung,
und welche Summe ist für das Jahr 2017 geplant?
Für die Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Alphabetisierungskursen
standen bzw. stehen die nachfolgend genannten Mittel zur Verfügung:
ZQ Alpha-Kurse:
2012 160.000 €
2013 1.180.000 €
2014 645.000 €
2015 650.000 €
2016 * 370.000 € * bis 22.04.2016 beantragte Zuwendungen
2017 975.000 € (geplant)
Für die Zusatzqualifizierung für das Unterrichten in Orientierungskursen standen
bzw. stehen die nachfolgend genannten Mittel zur Verfügung:
ZQ-O-Kurse:
2012 43.000 €
2013 176.000 €
2014 194.000 €
2015 130.000 €
2016 * 54.000 € * bis 22.04.2016 beantragte Zuwendungen
2017 224.000 € (geplant)
Die Rückerstattung von Kosten für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften nach
§ 15 Absatz 2 IntV wird erst im Jahr 2017 haushaltswirksam. Hierfür sind Mittel
in Höhe von 1 112 000 Euro im Jahr 2017 geplant.
f) Beabsichtigt die Bundesregierung, die Lehrkräfte in den
Integrationskursen durch den Einsatz von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu
unterstützen, um insbesondere traumatisierten Geflüchteten gerecht zu
werden?
Wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]