[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Mai 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8542
18. Wahlperiode 24.05.2016
Antwort
der Bundesregierung
der Abgeordneten Andrej Hunko, Sevim Dağdelen, Wolfgang Gehrcke,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8205 –
EU-Türkei-Abkommen zur Migrationsbekämpfung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Beim Europäischen Rat am 17. und 18. März 2016 haben die Staats- und
Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten ein Abkommen mit der Türkei
geschlossen, das nach Aussagen der Gipfelerklärung der „Bewältigung der
Migrationskrise“ dienen soll. Kern dieses EU-Türkei-Abkommens ist die Verpflichtung
der Türkei, „die rasche Rückführung aller Migranten zu akzeptieren, die keinen
internationalen Schutz benötigen und von der Türkei aus nach Griechenland
einreisen, und alle in türkischen Gewässern aufgegriffenen irregulären
Migranten zurückzunehmen“. Für jeden auf diesem Weg zurückgewiesenen Syrer soll
dem Abkommen nach ein anderer Syrer legal aus der Türkei in die EU einreisen
können. Staatsangehörige anderer Länder werden von dieser Regelung
ausgenommen. Darüber hinaus erhält die Türkei im Gegenzug bis 2018 bis zu 6 Mrd.
Euro, das Versprechen, noch 2016 eine Visaliberalisierung umzusetzen sowie
die Möglichkeit der Eröffnung neuer Kapitel in den Beitrittsverhandlungen mit
der EU. Die Türkei soll außerdem zukünftig als „Türwächter“ der EU fungieren
und die Einreise in die EU über die Ägäis verhindern. Ist dieses Ziel erreicht, so
wird laut Gipfelerklärung eine nicht weiter definierte „Regelung für die
freiwillige Aufnahme aus humanitären Gründen aktiviert“.
Das EU-Türkei-Abkommen verstößt nach Ansicht verschiedener
Organisationen und Institutionen gegen Grundrechte. Im Vorfeld des EU-Gipfels warnte
beispielsweise der Menschenrechtskommissar des Europarates, Nils Muižnieks,
dass pauschale Abweisungen Geflüchteter „schlicht illegal“ sind (
www.tagesschau.
de/ausland/eu-tuerkei-fluechtlingskrise-101.html) und forderte nach der
Verabschiedung des Abkommens „legale Sicherheitsklauseln“ wie die Bindung an
internationales und europäisches Recht, um das verbotene Refoulement und
Kollektivausweisungen auszuschließen (
www.coe.int/de/web/commissioner/-/
theimplementation-of-the-eu-turkey-deal-must-uphold-human-rights). Diese
Klauseln müssten nicht nur für Syrerinnen und Syrer gelten, sondern für alle
Menschen, die in Griechenland ankommen. Ähnlich äußerte sich der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi (
www.unhcr.org/
56ec533e9.html). PRO ASYL nannte das Abkommen trotz einiger
Nachbesserungen einen „Frontalangriff auf das Asylrecht“ (
www.proasyl.de/de/news/detail/
news/trotz_nachbesserungen_eu_tuerkei_deal_verstoesst_gegen_fundamentale_
menschenrechte/). Dass sich die Türkei, die die Genfer Flüchtlingskonvention
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8542
18. Wahlperiode 24.05.2016
nur mit Ausnahmen unterzeichnet hat, an das Refoulement-Verbot halte,
sei „reines Wunschdenken“, wie auch ein Rechtsgutachten bestätige, das der
Asylrechtsexperte Reinhard Marx für PRO ASYL erstellt hat. Amnesty
International nannte das Abkommen einen „historischen Schlag“ (historic blow) für
Grundrechte (
www.amnesty.org/en/latest/news/2016/03/eu-turkey-refugee-
deala-historic-blow-to-rights/).
Bemerkenswert ist auch das Zustandekommen des Abkommens. Medienberichten
zufolge geht es auf Absprachen zwischen der Bundesregierung und der türkischen
Regierung zurück, die vorbei an den anderen EU-Mitgliedstaaten getroffen
wurden (
www.welt.de/politik/deutschland/article153234567/Wie-Merkel-und-
Erdogan- den-Tuerkei-Deal-einfaedelten.html).
Unterdessen erlebt die Türkei eine der heftigsten Repressionswellen gegen
Oppositionelle seit Langem. Seit Monaten gehen Militär und Polizei mit äußerster
Brutalität unter dem Vorwand des Kampfes gegen die PKK gegen die kurdische
Bevölkerung im Südosten des Landes vor. Weit über 100 Zivilistinnen und
Zivilisten wurden bereits getötet, tausende verletzt oder verhaftet. Auch
regierungskritische Medien sind ins Visier der Regierung geraten; zahlreiche
Journalisten wurden verhaftet und mit Prozessen überzogen, ganze Medien durch
staatliche Stellen übernommen. Bekanntestes Beispiel dieser Verfolgung sind
die Übernahme der Zeitung „ZAMAN“ und der Prozess gegen Can Dündar und
Erdem Gül von der Zeitung „Cumhuriyet“. Ihnen drohen hohe Haftstrafen, weil
sie über die Unterstützung des „Islamischen Staates“ (IS) durch die türkische
Regierung berichtet hatten.
Trotz dieser Entwicklungen hält die Bundesregierung daran fest, die Türkei
angesichts ihrer „Schlüsselrolle“ (Bundesminister des Innern Dr. Thomas de
Maizière) zu einem Partner zu machen. Bisherigen Fragen zu konkreten
Menschenrechtsverletzungen und den daraus zu ziehenden Konsequenzen ist sie in
vielen Fällen ausgewichen oder hat auf mangelnde eigene Erkenntnisse
verwiesen (bspw. auf Bundestagsdrucksache 18/7594).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des EU-Türkei-
Abkommens mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem
EU-Recht, dem Völkerrecht und der Genfer Flüchtlingskonvention?
Die EU-Türkei-Erklärung stellt ausdrücklich fest, dass bei der Umsetzung das
EU-Recht und das Völkerrecht uneingeschränkt gewahrt werden. Allen
Migranten wird Schutz nach den einschlägigen internationalen Standards und in Bezug
auf den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung zugesichert. Die Türkei hat wie die
EU-Mitgliedstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und
alle maßgeblichen völkerrechtlichen Abkommen ratifiziert; die Genfer
Flüchtlingskonvention hat die Türkei mit einem Regionalvorbehalt ratifiziert. Explizit
ist in der EU-Türkei-Erklärung jegliche Art von Kollektivausweisung
ausgeschlossen. Darüber hinaus hat die türkische Regierung die Einhaltung dieser
Schutzstandards für syrische und nicht-syrische Flüchtlinge schriftlich
zugesichert.
a) Welche juristischen Untersuchungen hat die Bundesregierung in Auftrag
gegeben oder selbst angestellt, um die in Frage 1 genannte Vereinbarkeit
zu überprüfen?
Das Handeln der Bundesregierung und der Institutionen der Europäischen Union
ist Gegenstand laufender juristischer Überprüfung durch die Bundesverwaltung.
r cksac e 18/8542 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
b) Welche weiteren juristischen Einschätzungen über die in Frage 1
genannte Vereinbarkeit sind der Bundesregierung bekannt, und teilt sie
deren Ergebnisse?
Die EU-Türkei-Erklärung und ihre juristische Bewertung war ein Gegenstand
einer breiten öffentlichen Debatte. Die Bundesregierung hat diese Debatte zur
Kenntnis genommen.
2. Wie genau wird sichergestellt, dass das EU-Recht und das Völkerrecht
„uneingeschränkt gewahrt“ und Kollektivausweisungen ausgeschlossen werden,
wenn, wie in der Gipfelerklärung vermerkt, „alle neuen irregulären
Migranten, die ab dem 20. März 2016 von der Türkei auf die griechischen Inseln
gelangen, (…) in die Türkei rückgeführt“ werden?
Alle auf den griechischen Inseln ankommenden Flüchtlinge haben einen
Anspruch auf ein Asylverfahren entsprechend der europäischen und griechischen
Vorschriften. Dies beinhaltet alle europäischen und nationalen Verfahrens- und
Grundrechte im Asylverfahren und im Rechtsmittelverfahren. Migranten, deren
Antrag gemäß Asylverfahrensrichtlinie negativ beschieden wird oder die in
Griechenland keinen Asylantrag stellen, werden in die Türkei zurückgeführt.
Die Türkei hat wie die EU-Mitgliedstaaten die EMRK und alle maßgeblichen
völkerrechtlichen Abkommen ratifiziert, die Genfer Flüchtlingskonvention mit
einem Regionalvorbehalt. Darüber hinaus hat die türkische Regierung diese
Schutzstandards schriftlich für syrische und nichtsyrische Flüchtlinge
zugesichert. Die Bundesregierung steht in ständigem Austausch mit den
Bediensteten der EU-Institutionen, des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen
(UNHCR) und anderen Hilfsorganisationen sowie der deutschen Botschaft in
Ankara, um die tatsächliche Einhaltung der vereinbarten Standards zu überwachen.
3. Welche legalen Sicherheitsklauseln und praktischen Vorkehrungen sind
vorgesehen, um in diesem Zusammenhang die Grundrechte der in Griechenland
ankommenden Flüchtenden zu garantieren?
Die Bundesregierung unterstützt die griechischen Behörden gemeinsam mit den
EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Asylverfahren. Allein die
Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang die Entsendung von 100 Asylexperten
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 100 Bundespolizisten sowie
zwölf Dolmetschern zugesichert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
4. Welche weiteren Informationen kann die Bundesregierung über die in der
Gipfelerklärung erwähnte „Regelung für die freiwillige Aufnahme aus
humanitären Gründen“ mitteilen, die aktiviert werden soll, „sobald die
irregulären Grenzüberquerungen zwischen der Türkei und der EU enden oder
zumindest ihre Zahl erheblich und nachhaltig zurückgegangen ist“?
a) Wer soll nach welchen Kriterien feststellen, ob die „irregulären
Grenzüberquerungen“ ausreichend zurückgegangen sind?
Die Fragen 4 und 4a werden gemeinsam beantwortet.
Die Zahl illegaler Grenzübertritte wird regelmäßig durch die zuständigen
Mitgliedstaaten und FRONTEX festgestellt und bewertet.
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 3 – Drucksache 18/8542
b) Welche Staaten haben welche Zusagen für die genannte „freiwillige
Aufnahme“ gemacht?
Die vorgeschlagene Regelung zur freiwilligen Aufnahme aus humanitären
Gründen basiert auf einer Empfehlung der Europäischen Kommission vom 11.
Januar 2016, die den EU-Mitgliedstaaten eine humanitäre Aufnahme von syrischen
Flüchtlingen zur Entlastung der Türkei vorschlägt. Bislang gibt es hierzu noch
keine konkreten Zusagen einzelner Staaten. Zunächst werden syrische
Flüchtlinge aus der Türkei (1:1-Mechanismus) im Rahmen bestehender
Verpflichtungen aufgenommen.
c) Welche Zusagen hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
gemacht?
Die Bundesregierung hat zum freiwilligen humanitären Aufnahmeprogramm
noch keine Zusagen gemacht, sondern nimmt zunächst syrische Flüchtlinge aus
der Türkei im Rahmen bestehender Verpflichtungen auf.
d) Welche Kriterien (wie Staatsangehörigkeit, Herkunfts- oder Transitland)
sollen für die im Rahmen der „Regelung für die freiwillige Aufnahme“ in
der EU aufzunehmenden Menschen angewandt werden?
Es wurden noch keine Kriterien für ein künftiges freiwilliges humanitäres
Aufnahmeprogramm festgelegt.
e) Wie viele Menschen sollen im Rahmen der genannten Regelung
aufgenommen werden?
Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
5. Welche weiteren Schritte plant die Bundesregierung nach dem Abschluss
des EU-Türkei-Abkommens, um die „Flüchtlingskrise“ zu lösen?
Die Bundesregierung arbeitet weiterhin mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und
den europäischen Institutionen an einer europäischen Lösung und wirbt dafür in
den sich bietenden Foren. Davon unabhängig müssen zunächst die konkreten
Auswirkungen der Umsetzung des EU-Türkei-Abkommens analysiert werden,
bevor darauf aufbauende Maßnahmen geplant werden.
6. Inwieweit war die Bekämpfung von Fluchtursachen Thema des
Europäischen Rates oder der Verhandlungen mit der Türkei?
a) Welche Maßnahmen wurden zur Bekämpfung von Fluchtursachen
beschlossen?
b) Welche finanziellen Mittel aus welchen Quellen sollen zusätzlich zur
Bekämpfung von Fluchtursachen eingesetzt werden?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Die Europäische Union und die Türkei erklärten am 18. März 2016, dass „die EU
und ihre Mitgliedstaaten (…) mit der Türkei bei allen gemeinsamen
Anstrengungen zur Verbesserung der humanitären Bedingungen in Syrien, hier insbesondere
in bestimmten Zonen nahe der türkischen Grenze, zusammenarbeiten [werden],
damit die ansässige Bevölkerung und die Flüchtlinge in sichereren Zonen leben
können.“ Darüber hinaus dient die Bereitstellung von 3 Mrd. Euro aus der EU-
r cksac e 18/8542 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Türkei-Fazilität auch dem Ziel, die Perspektiven von in der Türkei ansässigen
Flüchtlingen zu verbessern.
7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das EU-Türkei-Abkommen die
globale Zahl von Flüchtlingen insgesamt senken oder lediglich deren
Einreise in die EU unterbinden wird (bitte begründen)?
Eine Senkung der globalen Zahlen von Flüchtlingen ist ein wichtiges Ziel der
Bundesregierung, an dem durch eine Vielzahl von Maßnahmen gearbeitet wird.
Die Auswirkungen einzelner Maßnahmen aus dem gesamten politischen
Spektrum der Bundesregierung auf die globalen Flüchtlingszahlen lassen sich nicht
quantifizieren.
8. Welche gesetzlichen Änderungen sollte die Türkei vor Beginn der
Zurückschiebungen von Griechenland noch vornehmen, und welche wurden
konkret vorgenommen?
Die Türkei hat vor Beginn der Rückführungen aus Griechenland eine Anpassung
ihres Ausländerrechts vorgenommen, danach können auch aus Griechenland
zurückgeführte Syrer um temporären Schutz in der Türkei nachsuchen. Zudem hat
die Türkei eine Verordnung verabschiedet, die auch nicht-syrischen Flüchtlingen
die Möglichkeit eines Zugangs zum türkischen Arbeitsmarkt gewährt.
9. Welche genauen Auszahlungsmodalitäten sind für die finanziellen Mittel
festgelegt, die die Türkei von der EU erhalten soll?
Bei der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität handelt es sich nicht um pauschale
Zahlungen an die türkische Regierung, vielmehr setzt die Europäische Kommission
in Abstimmung mit der Türkei sukzessive Projekte um, die im Einklang mit den
Zielen des EU-Türkei-Aktionsplans stehen, nämlich die Situation der in der
Türkei unter vorübergehendem Schutz stehenden Syrerinnen und Syrer sowie deren
Aufnahmegemeinden zu verbessern.
a) Ist weiterhin festgelegt, dass diese Mittel ausschließlich für Projekte
verwendet werden dürfen, „die der Verbesserung der Lebensbedingungen der
unter vorübergehendem Schutz stehenden Syrerinnen und Syrer sowie
den Aufnahmegemeinschaften in der Türkei dienen sollen“ (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/7594)?
Wenn nein, welche Änderungen wurden vereinbart?
Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
b) Welche genauen Kontrollmaßnahmen sind vorgesehen, um die
Verwendung der Mittel zu überwachen?
Die Europäische Kommission verwaltet die Mittel der EU-Türkei-
Flüchtlingsfazilität und ist auch für die Überwachung der Mittelverwendung
zuständig. Diese erfolgt analog zur Verwaltung der regulären EU-Haushaltsmittel
für die Rubrik 4 („Europa in der Welt“) des mehrjährigen Finanzrahmens
der Europäischen Union. Dabei gelten die üblichen und hier relevanten EU-
haushaltsrechtlichen Vorschriften, in diesem Zusammenhang insbesondere
Artikel 194 der EU-Haushaltsordnung „Prüfungen von Finanzhilfen im
Außenbereich durch die Union“.
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 5 – Drucksache 18/8542
c) Welche Sanktionierungsmaßnahmen sind vorgesehen, falls die Gelder
fehlalloziert werden (vgl. Antwort zu Frage 5e auf Bundestagsdrucksache
18/7594)?
Bei Fehlallokation von Mitteln aus der EU-Türkei-Flüchtlingsfazilität greifen die
üblichen Verfahren: Zahlungen können ausgesetzt werden, solange der Vorgang
überprüft und nicht abschließend geklärt wird. Bei nachweislicher Fehlallokation
kann die Europäische Kommission die notwendigen rechtlichen Schritte gegen
die verantwortliche Organisation oder Einzelpersonen einleiten.
10. Welche Mitgliedstaaten der EU haben die Türkei nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang als sicheren Drittstaat eingestuft?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, dass ein EU-Mitgliedstaat
die Türkei gesetzlich als sicheren Drittstaat eingestuft hat.
11. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Rechte Schutzsuchender in der
Türkei grundsätzlich und auch in der Praxis sichergestellt sind, insbesondere
in Hinblick auf
a) eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender
während des Asylverfahrens (ist dies in allen Fällen sichergestellt),
Rund 250 000 der Flüchtlinge und Schutzsuchenden in der Türkei sind in
Flüchtlingslagern untergebracht, in denen die materielle Versorgung und das Bildungs-
und Fortbildungsangebot deutlich über dem internationalen Standard liegen. Der
weitaus überwiegende Teil der Flüchtlinge und Schutzsuchenden ist bei der
Unterbringung dagegen auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen. In
Abhängigkeit der Mittel, die den Flüchtlingen zur Verfügung stehen, variieren die
Standards dabei sehr stark. Häufigstes Problem ist die starke Überbelegung von
Wohnraum durch Flüchtlingsfamilien. Zu einem gewissen Grade profitieren viele
Flüchtlinge indirekt von umfangreichen staatlich begünstigten Bauvorhaben für
privaten Wohnraum für türkische Familien, bei denen alter, verlassener
Wohnraum zu günstigen Preisen frei und oft von Flüchtlingen bezogen wird.
Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen und Schutzsuchenden nicht weiter verbreitet als
unter türkischen Staatsangehörigen.
b) faire Asylverfahren und Prüfstandards (wie hoch sind die Anerkennungen
und Anerkennungsquoten in Bezug auf die zehn wichtigsten
Herkunftsländern in der Türkei),
Nach Angabe des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen – UNHCR –
(Stand: 30. April 2016) sind in der Türkei neben Syrern vor allem folgende
Nationalitäten registriert:
Afghanistan 105 607, davon anerkannt 3 473
Iran 26 028, davon anerkannt 6 167
Irak 123 075, davon anerkannt 25 475
Somalia 3 889, davon anerkannt 2 221
Andere 7 780, davon anerkannt 2 171.
Die von UNHCR anerkannten Flüchtlinge gelten als „bedingte Flüchtlinge“
(conditional refugees), sie erhalten den internationalen Schutzstatus und können sich
so lange in der Türkei aufhalten, bis sie an Aufnahmestaaten weiter vermittelt
werden. Bei den von UNHCR nicht anerkannten Flüchtlingen wird geprüft, ob
r cksac e 18/8542 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
subsidiärer Schutz gewährt werden kann. In allen Fällen gilt das Prinzip des Non-
Refoulement. Die Türkei betont stets, es stehe allen Flüchtlingen frei, um
internationale Schutzgewährung zu ersuchen.
c) die Rechte von anerkannten Flüchtlingen, etwa in Bezug auf den
Arbeitsmarkzugang und die Berufsausbildung, auf die soziale und medizinische
Versorgung, die Unterbringung und Freizügigkeit, den
Ausweisungsschutz und Einbürgerungserleichterungen
(bitte jeweils konkret und zu allen Unterfragen beantworten und
vergleichend die jeweiligen Rechte von legal in der Türkei lebenden
Ausländerinnen und Ausländern darstellen)?
Gemäß türkischem Ausländerrecht können Flüchtlinge und Personen, die einem
internationalen Schutzstatus unterliegen, nach Erhalt des vorgenannten Status
arbeiten. Antragsteller oder Flüchtlinge mit bedingtem Flüchtlingsstatus müssen
eine Arbeitserlaubnis einholen. Die Entscheidung über die Erteilung einer
Erlaubnis trifft das türkische Arbeitsministerium.
Die Rechte von anerkannten Flüchtlingen sind in Artikel 89 des türkischen
Ausländer- und Flüchtlingsgesetzes (Ausländergesetz und Gesetz zum
internationalen Schutz) geregelt. Demnach ist die Schulausbildung in Grund- und
Mittelschule gewährleistet. Zudem wird die Behandlung von mittellosen Personen
gemäß den Bestimmungen des türkischen Sozialversicherungsgesetzes geregelt.
Die Unterbringung ist in Artikel 95 des türkischen Ausländer- und
Flüchtlingsgesetzes geregelt. Demnach ist jeder Antragsteller oder Person mit dem
internationalen Schutzstatus selbst für die Unterkunft verantwortlich. In Unterkünften, die
von staatlicher Seite zur Verfügung gestellt werden, werden Personen mit
besonderen Bedürfnissen vorrangig behandelt.
Freizügigkeit: Nach Artikel 84 des türkischen Ausländer- und
Flüchtlingsgesetzes wird Flüchtlingen ein Reisedokument ausgestellt.
Der Schutz vor Ausweisungen ist in Artikel 55 des türkischen Ausländergesetzes
geregelt. So dürfen etwa keine Personen ausgewiesen werden, denen Todesstrafe,
Folter oder Misshandlung drohen, oder denen durch eine schwere Krankheit oder
eine Schwangerschaft bei einer Reise schwere Risiken drohen.
Das türkische Recht kennt keinen Begriff „legal in der Türkei lebende
Ausländerinnen und Ausländer“, denen als Gruppe bestimmte Rechte zugewiesen würden.
12. Ist die Bundesregierung der Überzeugung, dass für in die Türkei
abgeschobene Menschen Menschenrechtsverletzungen, Folter und
Kettenabschiebungen ausgeschlossen werden können (vgl. Kriterien in der Antwort zu Frage 9
auf Bundestagsdrucksache 18/7594)?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Türkei zu ihrer Zusage steht,
wonach in die Türkei zurückgeführte Menschen im Einklang mit national- und
völkerrechtlichen Standards behandelt werden.
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 7 – Drucksache 18/8542
13. Was ist das Ergebnis der „gewissenhaften Prüfung“ der Bundesregierung
(Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 18/7594) der Vorwürfe der
Menschenrechtsorganisation Amnesty International, dass türkische
Behörden Geflüchtete unrechtmäßig inhaftiert, misshandelt und unter Druck
gesetzt haben, in Kriegsgebiete zurückzukehren bzw. sie direkt in ihre
Herkunftsländer abgeschoben haben (
www.amnesty.org/en/latest/news/2015/12/
turkey-eu-refugees-detention-deportation/)?
Die Bundesregierung hat die Vorwürfe aufmerksam geprüft, konnte eine
Verifizierung im Einzelfall jedoch nicht vornehmen. Dennoch wurden die Vorwürfe
gegenüber der türkischen Regierung angesprochen. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 17 verwiesen.
14. Ist die Türkei nach Ansicht der Bundesregierung als sicherer Drittstaat
einzustufen?
Wenn ja, wie begründet sie dies?
Die Bundesregierung ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Gewährleistung des
türkischen Ausländergesetzes und dem Gesetz zum internationalen Schutz, der
türkischen Zusagen (siehe Antwort zu Frage 11) sowie der jüngsten
Rechtsänderungen (siehe Antwort zu Frage 11) der Auffassung, dass die Türkei die
Anforderungen an einen sicheren Drittstaat gemäß Artikel 38 der Richtlinie
2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) erfüllt. Nach der Kenntnis der
Bundesregierung entspricht dies auch der Auffassung der Europäischen Kommission.
15. Welche staatliche Unterstützung existiert nach Kenntnis der
Bundesregierung für die etwa 2,5 Millionen Geflüchteten in der Türkei, die nach
Angaben des UNHCR (Antwort zu Frage 21a auf Bundestagsdrucksache 18/7594)
nicht in Flüchtlingslagern leben und etwa 90 Prozent aller Geflüchteten in
der Türkei ausmachen?
Alle in der Türkei registrierten Personen unter vorübergehendem Schutzstatus
innerhalb und außerhalb der Flüchtlingslager erhalten Zugang zum staatlichen
kostenfreien Gesundheitssystem. Der Besuch von türkischen Schulen für syrische
Kinder und Jugendliche ist kostenfrei, sofern Plätze vorhanden sind. Für sozial
schwache und bedürftige Personen oder Familien gibt es die Möglichkeit, bei
lokalen Behörden Unterstützungsleistungen von gemeinnützigen öffentlichen
Stiftungen zu beantragen. Dies wird regional unterschiedlich gehandhabt, einen
Rechtsanspruch gibt es nicht.
Die türkische Regierung arbeitet derzeit an einem bedarfsorientierten System der
sozialen Unterstützung für besonders bedürftige Personen und Familien. In einer
ersten Phase, die unter anderem vom Welternährungsprogramm (WFP)
unterstützt wird, wurden bisher ca. 100 000 Bedürftige erreicht.
Die Unterstützung für Personen unter vorübergehendem Schutzstatus, die ganz
überwiegend Syrer sind, ist nicht ausschließlich staatlich organisiert. Auch einige
internationale Organisationen wie das Ernährungsprogramm der Vereinten
Nationen (WFP) oder UNICEF sowie türkische und internationale NGOs unterstützen
diese Flüchtlinge unter anderem auch mit Mitteln der Bundesregierung.
r cksac e 18/8542 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen seit Beginn des Kriegs
in Syrien türkische Grenzschützer oder andere Kräfte von Militär oder
Polizei auf Flüchtende geschossen haben, als diese die Grenze überquerten?
a) Wie viele Tote und Verletzte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung
gegeben?
b) Welche diplomatischen Schritte hat die Bundesregierung angesichts
dieser Vorfälle unternommen?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist
bekannt, dass es im Zuge des Grenzschutzes an der türkisch-syrischen Grenze zu
Schüssen auf Personen gekommen sein soll. Sie hat aber, trotz Prüfung dieser
Hinweise, keine eigenen gesicherten Erkenntnisse hierzu, insbesondere nicht
dazu, dass gezielt auf Flüchtende geschossen worden sein soll.
17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen die Türkei syrische
Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben hat, wie dies Amnesty International
beklagt hat (
www.amnesty.org/en/latest/news/2016/04/turkey-illegal-
massreturns-of-syrian-refugees-expose-fatal-flaws-in-eu-turkey-deal/)?
a) Welche weiteren Informationen kann sie über Zahl und Herkunft der
Betroffenen mitteilen?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung kann Aussagen, wonach syrische Flüchtlinge aus der Türkei
unter Anwendung von Zwang abgeschoben wurden, nicht verifizieren. Nach
Angaben der türkischen Regierung haben seit Beginn des Jahres 2016 vermehrt
freiwillige Rückführungen aus der Türkei nach Syrien stattgefunden.
b) Welche diplomatischen Schritte hat die Bundesregierung angesichts
dieser Vorfälle unternommen?
Obgleich die Bundesregierung die betreffenden Informationen nicht bestätigen
kann, hat sie die unter anderem von Amnesty International erhobenen Vorwürfe
gegenüber der türkischen Regierung angesprochen.
c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Vorfällen
für das Abkommen mit der Türkei und die Einstufung der Türkei als
sicheren Drittstaat?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 17a verwiesen.
18. Wie haben sich die Verhandlungen um die in der Antwort zu Frage 11d auf
Bundestagsdrucksache 18/7594 erwähnte gemeinsame EU-Liste mit
sicheren Herkunftsstaaten inzwischen weiterentwickelt?
a) Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Verabschiedung?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde in der 17. Kalenderwoche
im Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss)
des Europäischen Parlaments beraten. Eine Stellungnahme des Europäischen
Parlaments liegt hierzu noch nicht vor. Die Bundesregierung kann daher noch keine
Aussage zur Verabschiedung des Vorschlags treffen.
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 9 – Drucksache 18/8542
b) Beinhaltet die Liste weiterhin die Türkei als sicheren Herkunftsstaat, wie
von der Bundesregierung befürwortet?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur gemeinsamen EU-Liste mit
sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet weiterhin die Türkei. Darüber hinaus wird auf
die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
19. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Türkei auch unabhängig von der EU-
Liste als sicheren Herkunftsstaat einzustufen?
Derzeit nein.
20. Welche Mitgliedstaaten der EU haben die Türkei nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang als sicheren Herkunftsstaat eingestuft?
Nach Erkenntnis der Bundesregierung trifft dies aktuell nur auf Bulgarien zu.
21. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren die Zahl türkischer Staatsbürger entwickelt, die in der EU und in
Deutschland Asyl beantragt haben, und wie hoch waren jeweils die
(bereinigten) Schutzquoten?
Angaben zu Asylanträgen türkischer Staatsangehöriger in Deutschland seit dem
Jahr 2011 können der beigefügten Tabelle (Übersicht Asylanträge) entnommen
werden, wobei etwaige Schutzquoten aus den Daten der Tabelle ermittelt werden
können. Die Bundesregierung hat keine eigene Zuständigkeit bezüglich
Asyldaten anderer EU-Mitgliedstaaten. Asylstatistiken zu anderen EU-Staaten können
grundsätzlich in öffentlich zugänglichen Quellen, so auch der Datenbank von
EUROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) recherchiert werden.
22. Wie werden sich nach Schätzungen der Bundesregierung diese Zahlen
angesichts der militärischen Eskalation in den kurdisch geprägten Teilen der
Türkei und der massiven politischen Verfolgung der vergangenen Monate in
Zukunft entwickeln?
Die Bundesregierung verfügt über keine entsprechenden Schätzungen.
23. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um an
eigene Erkenntnisse über die in Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 18/7594
erwähnten Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zu gelangen?
a) Zu welchen Erkenntnissen haben diese Anstrengungen geführt?
b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
gewonnenen Erkenntnissen für die Einstufung der Türkei als sicheren
Herkunftsstaat?
Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung befindet sich weiterhin im Gespräch mit relevanten
Akteuren vor Ort, um entsprechenden Vorwürfen nachzugehen. Die Lage im Südosten
der Türkei ist regelmäßig Gegenstand von Gesprächen zwischen der
Bundesregierung und der türkischen Regierung.
r cksac e 18/8542 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
24. Ist die Bundesregierung weiterhin der Überzeugung, dass die Türkei als
sicherer Herkunftsstaat zu behandeln ist, wie in der Antwort zu Frage 11d auf
Bundestagsdrucksache 18/7594 erklärt?
Ja.
25. Inwieweit war die finanzielle Unterstützung von
Flüchtlingshilfesorganisationen durch die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten Gegenstand des Europäischen
Rates?
In der EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016 ist festgehalten, dass die
Europäische Union in enger Zusammenarbeit mit der Türkei die Auszahlung der im
Rahmen der Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei ursprünglich zugewiesenen
3 Mrd. Euro weiter beschleunigen und Mittel für weitere Projekte für Personen,
die vorübergehenden Schutz genießen, bereitstellen wird. Die Projekte für die
Flüchtlinge sollten insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung,
Infrastruktur, Lebensmittelversorgung und sonstige Lebenshaltungskosten liegen.
Welche Flüchtlingshilfsorganisationen die entsprechenden Projekte konkret
umsetzen, entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen der strategischen
Parameter, die der sogenannte Lenkungsausschuss der EU-Türkei-
Flüchtlingsfazilität festlegt. Hier hat jeder EU-Mitgliedstaat eine Stimme, die Europäische
Kommission zwei. Die Türkei ist ebenfalls Teilnehmer dieses Gremiums; sie
fungiert als Berater.
Es wird ferner auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen.
26. Wie haben sich in den vergangenen fünf Jahren die Zahlungen Deutschlands
an den UNHCR und an das Welternährungsprogramm entwickelt (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Folgende Zahlungen (in Mio. Euro) hat die Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren an WFP geleistet:
2011: 142,31
2012: 116,04
2013: 173,1
2014: 232,12
2015: 296,33
2016: 170,01 (Stand: 29. April 2016).
Folgende Zahlungen (in Mio. Euro) hat die Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren an UNHCR geleistet:
2011: 58,55
2012: 69,26
2013: 116,6
2014: 139,5
2015: 142,86
2016: 111,93 (Stand: 14. April 2016).
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 11 – Drucksache 18/8542
27. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren die Zahlungen anderer EU-Mitgliedstaaten an den UNHCR und an
das Welternährungsprogramm entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Entwicklung der Zahlungen anderer EU-Mitgliedstaaten an das
Welternährungsprogramm können der beigefügten Übersicht in der Anlage entnommen
werden. Über den gesamten Zeitraum der Jahre 2012 bis 2016 stellt sich die
Reihenfolge der zehn größten Geber aus dem Kreis der Europäischen Union wie folgt
dar:
1) Großbritannien, 2) Deutschland, 3) Schweden, 4) Niederlande, 5) Dänemark,
6) Finnland, 7) Frankreich, 8) Italien, 9) Belgien, 10) Irland.
28. Nach welchen Kriterien wurden die Kapitel der Beitrittsverhandlungen der
EU mit der Türkei ausgewählt, die eröffnet wurden oder deren Eröffnung in
Aussicht gestellt wurde?
a) Aus welchen Gründen wurden bislang die Verhandlungskapitel 23 (Justiz
und Grundrechte) und 24 (Justiz, Freiheit und Sicherheit) nicht eröffnet?
b) Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung nicht angebracht gewesen,
angesichts der massiven Verletzungen von Menschenrechten sowie der
Meinungs- und Pressefreiheit zunächst die Kapitel 23 und 24 zum Gegenstand
der Verhandlungen zu machen bevor, wie im Dezember 2015 geschehen,
das Kapitel 17 (Wirtschafts- und Währungspolitik) eröffnet wurde?
Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung sind ergebnisoffene Beitrittsverhandlungen mit
der Türkei ein wichtiger Gesprächskanal und Einflusshebel. Die Bundesregierung
begrüßt deshalb den neuen Schwung, den die Beitrittsgespräche mit der Öffnung
von Kapitel 17 im Dezember 2015 sowie der im März 2016 getroffenen
Verabredung der Öffnung eines weiteren Kapitels (33, Haushalt) im Juni 2016 erhalten
haben.
Im Zusammenhang mit der Zypernfrage ist die Öffnung von insgesamt acht
Kapiteln per Ratsbeschluss suspendiert. Weitere Kapitel sind durch einzelne
Mitgliedstaaten unilateral blockiert. Solche unilateralen Beschlüsse betreffend
Kapitel 17 und 33 wurden zwischenzeitlich zurückgezogen. Die Öffnung dieser
Kapitel, für die die Türkei alle Voraussetzungen erfüllt hat, konnte deshalb
beschlossen werden.
Die Bundesregierung setzt sich für eine möglichst schnelle Vorbereitung der
Öffnung der Kapitel 23 und 24 ein, in deren Rahmen zentrale Fragen der
Rechtsstaatlichkeit behandelt werden. Daher begrüßt die Bundesregierung derzeit laufende
EU-interne Vorbereitungsarbeiten zu diesen Kapiteln. Jedoch bleiben die
Annahme der Vorbereitungsdokumente (Screening-Berichte) und später die
Öffnung der Kapitel bis auf weiteres blockiert. Die erforderliche Zustimmung aller
EU-Mitgliedstaaten wird voraussichtlich erst im Falle weiterer Fortschritte bei
der Lösung der Zypernfrage möglich werden.
29. War die Lösung der Zypernfrage Gegenstand der Verhandlungen mit der
Türkei, und wenn ja, welche Absprachen wurden in diesem Zusammenhang
getroffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung war die Zypernfrage kein Gegenstand der
Gespräche mit der Türkei im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Flüchtlingsfrage.
r cksac e 18/8542 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
30. Waren die Situation in den kurdischen Gebieten der Türkei und der im
Sommer 2015 aufgekündigte Friedensprozess Gegenstand der Verhandlungen
mit der Türkei (bitte ausführen)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist der innertürkische Kurdenkonflikt Thema
bei den Gesprächen von EU-Vertretern mit Vertretern der türkischen Regierung.
31. Wurden Abmachungen in Bezug auf die kurdischen Gebiete und die
Wiederaufnahme des Friedensprozesses getroffen, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die Europäische Union
entsprechende Abmachungen mit der Türkei getroffen hätte.
32. Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen mit der Türkei die
Wiederaufnahme des Friedensprozesses mit den Kurden eingefordert, und wenn
nein, warum nicht?
Die Bundesregierung betont in Gesprächen mit der türkischen Regierung
regelmäßig das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung, die Bevölkerung vor
terroristischer Gewalt zu schützen und fordert zugleich die Wiederaufnahme des
Friedensprozesses mit den Kurden.
33. Wurden im Gegenzug zur Zustimmung zum EU-Türkei-Abkommen
Kompensationsregelungen für Griechenland und/oder die Balkanstaaten
vereinbart, und wenn ja, welche?
Die EU-Türkei-Erklärung umfasst auch Maßnahmen, die von Griechenland zu
treffen sind, und entsprechende Unterstützungszusagen der Europäischen Union.
Maßnahmen in Bezug auf die Westbalkanstaaten sind nicht Teil der Erklärung.
34. Ist das im Jahr 2013 im von der EU an die Türkei übergebenen Fahrplan zur
Visaliberalisierung formulierte Erfordernis der ,,Annahme und wirksame(n)
Umsetzung von Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen im
Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den Standards der Genfer
Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 ohne jede
geographische Einschränkung unter Gewährleistung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der Europäischen
Menschenrechtskonvention und des Grundsatzes, wonach jede Person, die internationalen
Schutz benötigt, die Möglichkeit haben muss, einen Asylantrag zu stellen
und Schutz gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine Form des subsidiären
Schutzes zu erhalten“ (Antwort auf die Schriftliche Frage 24 der
Abgeordneten Luise Amtsberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) auf
Bundestagsdrucksache 18/7473) nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin Teil der
Bedingungen, die die Türkei für die beschleunigte Visaliberalisierung im Zuge
des EU-Türkei-Abkommens erfüllen muss?
Eine der Zielvorgaben des „Fahrplans in Richtung Visumfreiheit mit der der
Türkei“, auf deren Grundlage die Kommission entscheidet, ob und wann dem Rat
und dem Europäischen Parlament ein Vorschlag zur Aufhebung der Visumpflicht
durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgelegt wird, ist die
„Annahme und wirksame Umsetzung von Rechtsvorschriften und
Durchführungsbestimmungen im Einklang mit dem EU-Besitzstand und mit den Standards der
Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und ihrem Protokoll von 1967 ohne jede
geografische Einschränkung unter Gewährleistung des Grundsatzes der
Nichtzurückweisung und unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskon-
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 13 – Drucksache 18/8542
vention und des Grundsatzes, wonach jede Person, die internationalen Schutz
benötigt, die Möglichkeit haben muss, einen Asylantrag zu stellen und Schutz
gemäß dem Flüchtlingsstatus oder eine Form des subsidiären Schutzes zu erhalten“.
a) Wann wird die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung die hier
geforderte uneingeschränkte Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention
abgeschlossen haben, um noch bis Ende Juni 2016 die Visaliberalisierung
zu realisieren, wie in der Gipfelerklärung in Punkt 5 beschrieben?
b) Beinhaltet die Verpflichtung zur Umsetzung der Rechtsvorschriften und
Durchführungsbestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention auch die
Ratifizierung derselben durch die Türkei ohne regionalen Vorbehalt?
Die Fragen 34a und 34b werden zusammen beantwortet.
Im Dritten Bericht über die Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben
des Fahrplans zur Visaliberalisierung vom 4. Mai 2016 stellt die Europäische
Kommission fest, dass die Türkei die Vorgabe zur Umsetzung der Genfer
Flüchtlingskonvention umgesetzt habe.
c) Welche in Punkt 5 der Gipfelerklärung erwähnten „Benchmarks“ sieht die
Bundesregierung als erfüllt an und welche nicht?
Die Europäische Kommission stellt im Dritten Bericht (4. Mai 2016) über die
Fortschritte der Türkei bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans zur
Visaliberalisierung fest, dass folgende Anforderungen noch nicht vollumfänglich erfüllt
seien:
- „Ausstellung maschinenlesbarer biometrischer Reisedokumente gemäß den
Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) und nach den
von der ICAO empfohlenen Verfahren sowie die schrittweise Abschaffung nicht
ICAO-konformer Pässe und die schrittweise Einführung internationaler Pässe mit
biometrischen Daten mit Lichtbild und Fingerabdrücken entsprechend den
EU-Standards, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates.“
Bewertung der Kommission: Fast erfüllt.
Da die Erfüllung dieser Anforderung in der Kürze der Zeit technisch nicht
möglich sei, habe Türkei ein zweistufiges Verfahren angekündigt. In Phase 1 sollen
vorläufig gültige biometrische Pässe ausgegeben werden, die Fingerabdrücke und
ein Foto nach dem in der Europäischen Union bis 2014 geltenden Standard
beinhalten. In Phase 2, ab Oktober 2016, sollen die türkischen Behörden dann
dauerhaft gültige biometrische Pässe mit Speicherchips nach aktuellem EU-Standard
ausgeben.
- „Weitere Umsetzung der nationalen Strategie und des Nationalen Aktionsplans
zur Korruptionsbekämpfung und der Empfehlungen der Gruppe der Staaten
gegen Korruption (GRECO).“
Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt.
- „Wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit allen EU-
Mitgliedstaaten, den Bereich der Auslieferung eingeschlossen, unter anderem durch den
Ausbau direkter Kontakte zwischen den Zentralbehörden.“
Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt.
r cksac e 18/8542 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
- „Abschluss und uneingeschränkte sowie effektive Umsetzung einer
Vereinbarung über operative Zusammenarbeit mit EUROPOL.“
Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt.
- „Annahme und Umsetzung von – den EU-Standards entsprechenden –
Rechtsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere was die
Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde anbelangt.“
Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt.
- „Überarbeitung – im Einklang mit der EMRK und mit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit dem EU-
Besitzstand und mit den Gepflogenheiten der EU-Mitgliedstaaten – des rechtlichen
Rahmens im Bereich organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie seiner
Auslegung durch die Gerichte, die Sicherheitskräfte und die
Strafverfolgungsbehörden, um das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren
und auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
in der Praxis sicherzustellen.“
Bewertung der Kommission: Nicht erfüllt.
- „Vollständige und wirksame Anwendung sämtlicher Bestimmungen des
Rückübernahmeabkommens EU-Türkei.“
Bewertung der Kommission: Teilweise erfüllt, da türkische Behörden das
Abkommen bisher nicht immer ordnungsgemäß umsetzten und die Klausel, nach der
die Türkei zur Rücknahme von Drittstaatsangehörigen verpflichtet ist, erst ab
1. Juni 2016 in Kraft treten soll (daher noch nicht durch Kommission
überprüfbar).
35. Wie viele Abschiebungen in die EU geflüchteter Menschen in die Türkei
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des EU-Türkei-
Abkommens am 20. März 2016 stattgefunden?
a) Auf welcher Rechtsgrundlage fanden die Abschiebungen statt?
b) Staatsangehörige welcher Länder wurden abgeschoben (bitte
aufschlüsseln)?
Die Fragen 35 bis 35b werden zusammen beantwortet.
Nach Angaben der Europäischen Kommission sind in der Zeit vom 4. bis zum
27. April 2016 insgesamt 386 Personen im Rahmen der EU-Türkei-
Flüchtlingsvereinbarung vom 18. März 2016 von Griechenland in die Türkei zurückgeführt
worden. Nach Angaben der Europäischen Kommission hatten davon 14 Personen
die syrische Staatsangehörigkeit, die alle freiwillig zurückgekehrt sind. Über die
Staatsangehörigkeiten der weiteren Personen hat die Bundesregierung keine
Kenntnis.
36. Wie viele syrische Staatsangehörige sind seit Inkrafttreten des EU-Türkei-
Abkommens auf Grundlage des Abkommens nach Kenntnis der
Bundesregierung legal aus der Türkei in die EU eingereist?
Seit dem 4. April 2016 sind EU-weit 135 syrische Flüchtlinge auf der Grundlage
des 1:1-Mechanismus in der Europäischen Union aufgenommen worden.
Deutscher Bundestag – 18. ahlperiode – 15 – Drucksache 18/8542
a) Welche EU-Staaten haben jeweils wie viele dieser Menschen
aufgenommen?
Deutschland: 54
Finnland: 11
Lettland: 5
Niederlande: 31
Schweden: 34.
b) Welche weitere Entwicklung erwartet die Bundesregierung für diese
Zahlen?
Die Bundesregierung richtet sich, wie auf EU-Ebene vereinbart, darauf ein, ein
Viertel ihrer Resettlement-Plätze aus dem Ratsbeschluss vom 20. Juli 2015
innerhalb von vier Monaten aufzunehmen. Dies betrifft 400 Personen. Sollten die
Rückführungszahlen stärker ansteigen, ist Deutschland in der Lage, diese Zahl
kurzfristig zu erhöhen.
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Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking
From 2012 to 2016
(all figures in US$)
As of 01 May 2016
5-year
Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total
1 USA 1,460,147,037 1,489,070,845 2,248,329,501 2,015,509,677 514,798,567 7,727,855,627
2 United Kingdom 202,144,818 452,353,791 409,170,415 456,855,096 30,719,474 1,551,243,594
3 European Commission 386,136,255 333,375,080 371,675,260 250,347,378 185,140,929 1,526,674,902
4 Canada 367,148,725 366,660,880 350,065,593 261,645,796 142,747,646 1,488,268,640
5 Germany 150,211,612 230,391,966 301,245,980 329,258,331 242,654,349 1,253,762,238
6 Japan 190,748,732 238,532,511 156,639,695 196,773,084 129,769,612 912,463,634
7 UN CERF 136,788,354 143,322,869 137,313,501 159,928,948 58,591,246 635,944,918
8 Sweden 95,201,931 106,348,849 93,462,688 91,477,682 92,983,179 479,474,329
9 Saudi Arabia 9,041,506 21,306,016 271,146,747 151,556,169 51,916 453,102,354
10 Australia 121,728,746 95,117,699 112,790,663 72,481,915 14,494,642 416,613,665
11 UN Other Funds and Agencies (excl. CERF) 82,514,951 82,758,755 116,088,772 76,968,803 43,987,015 402,318,296
12 ** Private Donors 68,129,616 85,130,142 113,606,871 98,894,860 18,353,491 384,114,980
13 Switzerland 60,323,852 82,813,308 86,530,381 84,763,797 47,060,849 361,492,187
14 Netherlands 75,255,058 66,635,325 88,710,772 101,464,033 5,363,285 337,428,473
15 Norway 54,837,312 65,572,866 71,893,757 92,546,459 13,906,818 298,757,212
16 Denmark 43,498,318 60,700,541 67,749,057 57,044,863 30,791,789 259,784,568
17 Pakistan 22,162,114 40,074,603 69,553,012 80,626,872 36,764,827 249,181,428
18 Russian Federation 38,000,000 50,000,000 66,477,065 48,722,936 20,000,000 223,200,001
19 Finland 26,413,916 31,296,061 34,864,492 34,572,646 19,558,438 146,705,553
20 France 30,920,949 24,187,325 22,975,597 40,799,310 12,471,655 131,354,836
21 Kuwait 255,000 42,000,000 37,475,000 45,000,000 - 124,730,000
22 Republic of Korea 5,891,519 15,450,713 31,001,154 37,315,332 22,894,730 112,553,448
23 Italy 14,085,948 22,766,498 31,635,988 26,231,860 12,039,810 106,760,104
24 Brazil 82,548,102 7,091,520 4,435,252 6,093,082 - 100,167,956
25 Belgium 14,448,276 37,424,932 25,545,301 17,254,471 5,417,118 100,090,098
26 Ireland 20,002,374 23,117,391 21,336,645 29,647,274 4,527,243 98,630,927
27 Ethiopia - - 47,744,876 34,625,625 - 82,370,501
28 Honduras 21,258,027 24,996,364 8,347,696 24,170,423 1,001,229 79,773,739
29 Iraq 20,131,271 34,000,000 - 592,900 - 54,724,171
30 Malawi 15,541,429 3,860,000 6,388,127 17,772,373 5,852,716 49,414,645
31 Luxembourg 9,919,747 12,998,479 12,136,273 11,409,124 - 46,463,623
32 United Arab Emirates 2,925,570 50,000 29,760,000 2,163,343 - 34,898,913
33 China 4,563,472 6,565,359 11,065,413 10,466,354 - 32,660,598
34 Spain 13,167,990 3,914,095 7,717,636 7,620,825 - 32,420,546
35 Colombia 9,824,466 13,562,004 3,805,395 2,446,074 158,867 29,796,806
36 New Zealand 6,939,733 7,838,326 5,897,822 4,822,867 4,008,016 29,506,764
37 South Africa 2,785,600 20,149,996 - - - 22,935,596
38 Sierra Leone, The Republic Of - 4,546,914 9,553,131 6,000,000 - 20,100,045
39 Bangladesh 5,980,863 - 3,857,645 4,127,568 2,167,126 16,133,202
40 Lesotho 1,329,771 - 8,029,036 3,664,902 2,604,167 15,627,876
41 Republic of Congo 4,615,283 2,790,447 4,178,933 2,880,074 - 14,464,737
- 1/4 -
MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme
MR-A001-28
Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking
From 2012 to 2016
(all figures in US$)
As of 01 May 2016
5-year
Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total
42 South Sudan - 3,727,896 5,000,000 4,109,566 - 12,837,462
43 Guatemala - 2,477,546 4,843,491 5,214,560 - 12,535,597
44 Zimbabwe 8,388,888 - - 1,246,409 2,403,395 12,038,692
45 The Central African Republic - - 12,000,000 - - 12,000,000
46 Guinea, The Republic Of - - 7,100,000 3,712,564 - 10,812,564
47 Liberia 2,500,000 159,873 5,600,000 2,430,000 - 10,689,873
48 Burundi 2,129,164 2,501,085 1,940,757 3,865,731 - 10,436,737
49 Philippines 8,908,597 1,179,567 - - - 10,088,164
50 Austria 1,081,751 1,263,806 1,183,023 6,075,074 274,123 9,877,777
51 African Dev Bank 2,000,000 1,000,000 4,362,355 2,000,000 - 9,362,355
52 India 3,388,724 1,895,937 1,039,351 1,361,457 1,045,181 8,730,650
53 Swaziland 5,807,690 195,338 - 2,096,470 113,267 8,212,765
54 Republic of Zambia 651,314 4,140,594 1,777,720 1,506,864 - 8,076,492
55 Chad - 411,103 - 7,220,613 - 7,631,716
56 Egypt 5,008,135 772,929 390,068 384,576 1,006,460 7,562,168
57 Senegal 5,303,791 - - - - 5,303,791
58 Cambodia 1,227,000 1,227,000 1,227,000 1,227,000 - 4,908,000
59 Indonesia 2,000,000 2,819,600 - - - 4,819,600
60 Sri Lanka 1,560,968 9,384 2,403,559 17,713 776,356 4,767,980
61 Dominican Republic - 4,693,926 - - - 4,693,926
62 Madagascar - 824,607 3,000,000 781,388 - 4,605,995
63 Qatar 266,585 435,159 2,379,999 1,255,249 258,000 4,594,992
64 Kenya 2,558,962 579,979 - 613,402 581,421 4,333,764
65 World Bank 709,995 606,914 2,773,121 - - 4,090,030
66 Malaysia 1,000,000 1,000,000 1,000,000 1,000,000 - 4,000,000
67 Iran - - - 3,959,451 - 3,959,451
68 Cuba 3,388,068 - 483,885 - - 3,871,953
69 Nicaragua 15,000 3,015,000 15,000 20,000 705,622 3,770,622
70 Gambia 511,880 - 3,188,268 - - 3,700,148
71 Peru 2,009,674 318,586 262,989 287,876 257,894 3,137,019
72 Iceland 294,506 610,802 398,825 1,232,155 450,000 2,986,288
73 Gaza/W.Bank - - 2,915,452 - - 2,915,452
74 Timor Leste 1,700,000 600,000 179,837 - - 2,479,837
75 Union of South American Nations 1,000,000 1,250,000 - - - 2,250,000
76 Namibia 910,231 - - 1,258,203 - 2,168,434
77 Turkey - 1,000,000 100,000 1,000,000 - 2,100,000
78 Benin 1,990,557 - - - - 1,990,557
79 Poland 744,173 232,459 - 991,301 - 1,967,933
80 Cote D'Ivoire, The Republic Of 1,735,069 230,747 - - - 1,965,816
81 Cameroon 992,442 - - 912,300 - 1,904,742
82 Czech Republic 399,397 200,300 151,134 1,127,690 - 1,878,521
83 Congo, D.R. 324,000 880,500 604,284 - - 1,808,784
- 2/4 -
MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme
MR-A001-28
Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking
From 2012 to 2016
(all figures in US$)
As of 01 May 2016
5-year
Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total
84 El Salvador - - - 200,000 1,500,000 1,700,000
85 Liechtenstein 384,952 434,160 334,389 401,383 98,717 1,653,601
86 Angola 1,566,280 - - - - 1,566,280
87 OPEC Fund for International Development - 800,000 500,000 - - 1,300,000
88 Bolivia - 322,094 174,927 323,025 323,436 1,143,482
89 Ecuador 545,593 247,780 247,780 - 5,000 1,046,153
90 Panama 68,000 21,885 578,271 375,750 - 1,043,906
91 Oman - - 1,000,000 - - 1,000,000
92 Tanzania 338,536 104,861 179,376 336,922 - 959,695
93 Estonia 179,780 242,516 188,689 265,312 82,237 958,534
94 Monaco 97,880 183,424 270,905 206,267 191,561 950,037
95 Syria 884,265 40,339 20,336 - - 944,940
96 Guinea Bissau - 483,747 - 402,290 - 886,037
97 Uganda 756,485 - - - - 756,485
98 Thailand 122,770 120,643 128,559 136,148 16,764 524,884
99 Hungary 85,188 47,174 50,706 338,947 - 522,015
100 ECOWAS - 500,000 - - - 500,000
101 Armenia 177,669 - 102,065 100,681 100,417 480,832
102 Bulgaria - 208,073 138,738 113,122 - 459,933
103 Assoc of SE Asian Nations 454,629 - - - - 454,629
104 African Union 450,000 - - - - 450,000
105 Tunisia 400,000 - - - - 400,000
106 Mexico 289,493 - 100,000 - - 389,493
107 Slovakia 17,615 15,000 15,000 328,947 - 376,562
108 Chile - 20,000 20,000 316,020 - 356,020
109 Azerbaijan 100,000 - 200,000 - - 300,000
110 Andorra 87,899 89,582 57,871 47,554 - 282,906
111 Portugal 98,975 10,000 10,000 147,661 - 266,636
112 Israel 200,000 20,000 20,000 20,000 - 260,000
113 Haiti - - 257,256 - - 257,256
114 Venezuela - 250,000 5,000 - - 255,000
115 Intl Committee of The Red Cross - 220,000 - - 357 220,357
116 Sudan - - 219,913 - - 219,913
117 Greece 129,870 40,761 37,831 - - 208,462
118 Jordan 46,610 46,610 46,610 46,610 - 186,440
119 Lithuania - 47,828 40,386 78,554 - 166,768
120 Sao Tome And Principe - 153,137 - - - 153,137
121 Romania 39,735 - - 109,649 - 149,384
122 Slovenia - 39,267 41,379 65,483 - 146,129
123 Korea, Dpr - - - - 132,842 132,842
124 Faroe Islands 34,843 55,391 33,328 - - 123,562
125 Mozambique 107,944 2,000 - - - 109,944
- 3/4 -
MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme
MR-A001-28
Contributions to WFP: Comparative Figures and Five-Year Aggregate Ranking
From 2012 to 2016
(all figures in US$)
As of 01 May 2016
5-year
Rank Donor 2012 2013 2014 2015 2016 Total
126 Latvia - 27,137 - 56,117 - 83,254
127 Malta - - - 78,563 - 78,563
128 Kazakhstan 20,000 19,975 - 29,699 - 69,674
129 Equatorial Guinea, The Republic Of - - 65,876 - - 65,876
130 Nepal - 63,910 - - - 63,910
131 Intl Conference on the Great Lakes Rgn - 60,000 - - - 60,000
132 Argentina - - - 55,300 - 55,300
133 Burkina Faso 49,111 - - - - 49,111
134 Cyprus 5,109 2,587 10,584 26,350 4,338 48,968
135 Croatia 40,000 - - - - 40,000
136 Holy See - - 37,360 - - 37,360
137 The Togolese Republic - - - 16,606 - 16,606
138 Bahamas 12,500 - - - - 12,500
139 OSC - - - 10,929 - 10,929
140 The Cooperative Republic Of Guyana 9,988 - - - - 9,988
141 Uruguay - - 5,000 - - 5,000
142 Bhutan 4,981 - - - - 4,981
143 Afghanistan 2,000 - - - - 2,000
GRAND TOTAL 3,955,883,507 4,393,972,988 5,571,659,395 5,058,084,626 1,731,208,137 20,706,308,653
Note: bilateral contributions are excluded.
** Private contributions do not include extraordinary gifts-in-kind.
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MR-A001-Comparative figures v3.05 © United Nations World Food Programme
MR-A001-28
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ISSN 0722-8333]