[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 10. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8793
18. Wahlperiode 14.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Harald Ebner,
Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8444 –
Fragen zum Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Knapp sieben Monate nach Bekanntwerden des größten Dieselabgas-Skandals in
der Geschichte hat die Bundesregierung den „Bericht der
Untersuchungskommission Volkswagen“ der Öffentlichkeit vorgelegt. Doch nach Ansicht der
Fragesteller lässt dieser Bericht weitere elementare Fragen für Verbraucherinnen und
Verbraucher, Experten und Politik zur Aufklärung des Dieselabgas-Skandals offen.
1. Wann und von wem hat die Untersuchungskommission den Auftrag
erhalten, neben VW-Dieselfahrzeugtypen auch andere Hersteller zu untersuchen?
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurde am 24. September 2015 aufgefordert,
die Untersuchungen hinsichtlich der möglichen Verwendung unzulässiger
Abschalteinrichtungen und hinsichtlich einer Prüfzykluserkennung nicht nur auf
VW zu beschränken, sondern diese auch auf Diesel-Fahrzeuge anderer in- und
ausländischer Hersteller auszuweiten.
2. Gab es für die zuständige Behörde die Möglichkeit, unabhängig von der bei
CoP und ISC vorgeschriebenen Prüfung gemäß Typ 1 im Neuen
Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) auf dem Rollenprüfstand variierende Tests
durchzuführen, und wurden jemals bei CoP und ISC versuchsweise NEFZ-Tests
bei geänderten Bedingungen durchgeführt, um zu erfassen, in welcher Weise
sich Verbrauch und Abgasverhalten verändern (nach Angaben der
Bundesregierung ermöglichen „auf dem Rollenprüfstand durchgeführte NEFZ-
Prüfungen bei 10 °C Umgebungstemperatur einen Erkenntnisgewinn der
Außentemperatureinflüsse unter Laborbedingungen“)?
Die internationalen Emissionsvorschriften zielen auf die gegenseitige
Anerkennung von technischen Prüfungen durch die Anwenderstaaten dieser Vorschriften.
Das setzt voraus, dass immer nach den international vereinbarten Standards
geprüft wird. Diese sehen auch bei CoP und ISC Prüfungen unter definierten
Bedingungen (z. B. Temperaturen) vor.
3. Welche „Technischen Dienste“ (siehe Bericht der
Untersuchungskommission, S.14) wurden von Seiten des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) für die
Messungen beauftragt?
Mit den Prüfungen wurden DEKRA, FAKT, TÜV HESSEN, TÜV NORD sowie
TÜV PFALZ beauftragt.
4. Weshalb wurde kein Prüfzyklus unter 10 °C im Rahmen der Nachmessungen
durchgeführt, vor dem Hintergrund, dass die Umgebungstemperatur in
Deutschland in den Wintermonaten kontinuierlich darunter liegt?
Die temperaturabhängigen Emissionsstrategien waren bei der ursprünglichen
Konzipierung des Lastenheftes nicht bekannt. Im Zuge der Felduntersuchungen
gab es Hinweise, dass Hersteller möglicherweise temperaturabhängige Strategien
anwenden. Um diese Frage zu klären, wurde ein Test bei 10 Grad Celsius ins
Lastenheft aufgenommen.
5. Welche drei Fahrzeuge zeigten bei der Eingangsmessung „Erhöhungen von
weniger als 10 Prozent“ (siehe Bericht der Untersuchungskommission
S. 18)?
Bei der Eingangsmessung wiesen der Opel Astra, Smart fortwo und der Peugeot 308
Erhöhungen von weniger als 10 Prozent auf.
6. Wie viele Gespräche wurden vom KBA, von der
Untersuchungskommission, und in erforderlichen Fällen, vom KBA gemeinsam mit dem
wissenschaftlichen Gutachter mit den betroffenen Herstellern mit dem Ziel geführt,
zu klären, ob es sich um Abschalteinrichtungen aus Gründen des
Motorschutzes handelt?
Insgesamt wurden 16 Gespräche durch die Untersuchungskommission des BMVI
mit Herstellern und 30 durch das KBA mit Herstellern geführt, davon fünf unter
Hinzuziehung des wissenschaftlichen Gutachters.
7. In welchem Zeitraum fanden nach Abschluss der Messungen Gespräche mit
Herstellern statt, deren Fahrzeuge deutlich und unerklärlich erhöhte
Messwerte aufwiesen, wie viele Gespräche wurden mit Herstellern geführt, und
welche Fragen wurden hierbei erörtert?
Es fanden insgesamt 30 Gesprächstermine zwischen dem KBA und den
Fahrzeugherstellern im Zeitraum vom 23. September 2015 bis 18. Mai 2016 bezüglich
der Messungen statt. Davon fanden fünf Gesprächstermine unter Anwesenheit
des wissenschaftlichen Gutachters der Untersuchungskommission des BMVI statt.
8. Welche Hersteller (bitte unter Angabe der Anzahl und Inhalt des Treffens
und Teilnehmer) wurden aufgrund der hohen Stickoxid-Messwerte (NOX) in
der dritten Zone zu Gesprächen eingeladen?
Die nachfolgenden Hersteller wurden aufgrund von auffällig hohen NOx-Werten
zu Klärungsgesprächen mit dem KBA eingeladen:
BMW: Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 3; Teilnehmer KBA: 6
Chevrolet Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 3; Teilnehmer KBA: 5
Daimler Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 3 – 8; Teilnehmer KBA: 3 – 6,
einmal mit wissenschaftlichem Gutachter
FCA-Gruppe Termin: 3; Teilnehmer Hersteller: 3; Teilnehmer KBA: 7,
einmal mit wissenschaftlichem Gutachter
Ford Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 3; Teilnehmer KBA: 5
Hyundai Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 5 – 7; Teilnehmer KBA: 3 – 7
einmal mit wissenschaftlichem Gutachter
Jaguar/Land-Rover Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 5; Teilnehmer KBA: 5,
Nissan Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 3 – 5; Teilnehmer KBA: 5 – 6
Opel Termin: 6; Teilnehmer Hersteller: 3 – 4; Teilnehmer KBA: 3 – 8
einmal mit wissenschaftlichem Gutachter
Peugeot Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4; Teilnehmer KBA: 4
Renault Dacia Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 7; Teilnehmer KBA: 7
Suzuki Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 3; Teilnehmer KBA: 3 – 5
einmal mit wissenschaftlichem Gutachter
VW-Gruppe Termin: 6; Teilnehmer Hersteller: 3 – 5; Teilnehmer KBA: 4 – 11.
Folgende Gespräche hat die Untersuchungskommission des BMVI mit den Herstellern geführt:
BMW: Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4;
Daimler Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
FCA-Gruppe Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 3-4
Ford Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
Hyundai Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
Jaguar/Land-Rover Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4,
Nissan Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
Opel Termin: 2; Teilnehmer Hersteller: 4
Renault Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
Suzuki Termin: 1; Teilnehmer Hersteller: 4
Bosch Termin: 2 Teilnehmer 3-5
Continental Termin: 1 Teilnehmer 3
Delphi Termin: 1 Teilnehmer 3
9. Weshalb hat die Bundesregierung nur 53 Modelle testen lassen (bitte
begründen, weshalb genau diese), und wird sie in naher Zukunft die Prüfung auf
alle Dieselmodelle ausweiten, falls ja in welchem Zeithorizont, und falls
nein, warum nicht?
10. Nach welchen Kriterien wurden diese 53 Fahrzeugmodelle ausgewählt?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Auswahl lagen insbesondere die folgenden Kriterien zugrunde: Die Form der
Abgasreinigungstechnik sowie die Marktverbreitung der hierbei anzutreffenden
Fahrzeugmodelle.
11. Wurden diese 53 Fahrzeugmodelle in Deutschland vom KBA
typengenehmigt?
12. In welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden welche
Dieselmodelle der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 typengenehmigt (bitte für
alle Modelle auflisten)?
Die Fragen 11 und 12 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hersteller:
Handelsbezeichnung:
Hubraum
ccm:
Abgasnorm Typgenehmigung
erteilt durch:
Abgasgenehmigung
erteilt durch:
Alfa Romeo Giulietta 1956 Euro 5 Italien Italien
Audi A3 1968 Euro 6 Deutschland Luxemburg
Audi A6 1968 Euro 6 Deutschland Luxemburg
Audi A6 2967 Euro 5 Deutschland Luxemburg
Audi A6 2967 Euro 6 Deutschland Luxemburg
BMW 216d Gran Tourer 1496 Euro 6 Deutschland Ireland
BMW 320d 1995 Euro 5 Deutschland Ireland
BMW 530d 2993 Euro 6 Deutschland Ireland
Chevrolet Cruze 1998 Euro 5 Niederlande Niederlande
Dacia Sandero 1461 Euro 6 Frankreich Frankreich
Fiat Ducato 2999 Euro 5 Italien Italien
Fiat Panda 1248 Euro 5 Italien Italien
Ford C-Max (1.5) 1499 Euro 6 Luxemburg Vereinigtes Königreich
Ford C-Max (2.0) 1997 Euro 6 Luxemburg Vereinigtes Königreich
Ford Focus 1997 Euro 5 Luxemburg Vereinigtes Königreich
Honda HR-V 1597 Euro 6 Belgien Belgien
Hyundai i20 1120 Euro 6 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
Hyundai ix35 1995 Euro 5 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
Jaguar XE 1999 Euro 6 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
Jeep Cherokee (1) 1956 Euro 5 Niederlande Italien
Jeep Cherokee (2) 1956 Euro 5 Niederlande Italien
Land Rover Evoque 1999 Euro 6 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
Land Rover Range Rover 2993 Euro 5 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
Mazda Mazda 6 2191 Euro 6 Deutschland Vereinigtes Königreich
Mercedes C 220 BLUETEC 2143 Euro 6 Deutschland Deutschland
Mercedes S 350 BLUETEC 2987 Euro 6 Deutschland Deutschland
Mercedes V-Klasse 2143 Euro 6 Deutschland Deutschland
Mercedes Sprinter 2143 Euro 5 Deutschland Deutschland
Mitsubishi ASX 2268 Euro 5 Deutschland Deutschland
NISSAN Navara 2488 Euro 5 Spanien Spanien
Opel Astra 1956 Euro 5 Niederlande Deutschland
Opel Insignia 1956 Euro 6 Deutschland Deutschland
Opel Zafira Tourer 1598 Euro 6 Niederlande Deutschland
Peugeot 308 SW (1) 1560 Euro 6 Frankreich Frankreich
Peugeot 308 SW (2) 1560 Euro 6 Frankreich Frankreich
Porsche Macan 2967 Euro 6 Luxemburg Deutschland
Renault Kadjar 1461 Euro 6 Frankreich Frankreich
Renault Kadjar 1598 Euro 6 Frankreich Frankreich
Smart Fortwo Coupe CDI 799 Euro 5 Deutschland Deutschland
Suzuki Vitara 1598 Euro 6 Niederlande Niederlande
Toyota Auris 1998 Euro 5 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich
VW Amarok 1968 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Crafter 1968 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Beetle EA189 1968 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW GOLF EA288 1598 Euro 6 Deutschland Deutschland
VW GOLF EA288 1598 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Golf 7 EA288 1968 Euro 6 Deutschland Deutschland
VW Golf Plus EA189 1598 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Sportsvan EA288 1968 Euro 6 Deutschland Deutschland
VW Passat EA189 1968 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Passat EA288 1968 Euro 6 Deutschland Deutschland
VW Polo EA189 1199 Euro 5 Deutschland Deutschland
VW Touran 1968 Euro 6 Deutschland Deutschland
VW Touareg 2967 Euro 6 Deutschland Deutschland
Volvo V60 (2) 1969 Euro 6 Spanien Spanien
13. Wann geht die Bundesregierung von einer Klärung durch die zuständigen
Genehmigungsbehörden aus, „ob diese Erhöhungen auf eine unzulässige
Abschalteinrichtung hinweisen“ (siehe Bericht der
Untersuchungskommission S. 119), und welche Schritte wird sie diesbezüglich selbst unternehmen?
Das maßgebliche Verfahren für Fahrzeuge, die nicht vom KBA typgenehmigt
wurden, ist in der Richtlinie 2007/46/EG im Artikel 30 Absatz 3 beschrieben.
Ein konkreter Zeitpunkt kann nicht benannt werden.
14. Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung unternehmen,
damit „diese realen Betriebsbedingungen vollständig im Labor nachzubilden“
(siehe Bericht der Untersuchungskommission S. 122) sind, und in welchem
Zeitrahmen soll dies geschehen?
Der Bericht der Untersuchungskommission des BMVI kommt an der zitierten
Stelle auf S. 122 in seiner rechtlichen Würdigung des Begriffes „normale
Betriebsbedingungen“ zu dem Schluss, dass „reale Betriebsbedingungen“ anhand
der derzeit zur Verfügung stehenden Prüfzyklen letztlich nicht im Labor
nachzubilden sind. Aus diesem Grund unterstützt die Bundesregierung das Prüfverfahren
zur Messung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (real driving emissions –
RDE). Unabhängig davon unterstützt die Bundesregierung die Einführung des
neuen, realistischeren Prüfzyklus WLTP im Jahr 2017.
15. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung für die nach Ansicht der
Untersuchungskommission erforderlichen Schritte auf EU-Ebene zur
Offenlegung der Software, Nachprüfungen und Überwachung,
Typengenehmigungsvorschriften sowie Anwendbarkeit der Vorschriften unternommen
(bitte nach Maßnahme und Gremium aufschlüsseln, wo sie sich dafür
eingesetzt hat)?
In den seit dem 9. März 2016 in der Ratsarbeitsgruppe Technische
Harmonisierung laufenden Beratungen zur Revision der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG1 setzt
sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Hersteller ggü. den
Typgenehmigungsbehörden zur Offenlegung von Produktinformationen verpflichtet werden.
16. In welchem Zeitraum will sich die Bundesregierung für die nach Ansicht der
Untersuchungskommission notwendigen Maßnahmen auf nationaler Ebene
einsetzen?
Die Bundesregierung setzt bereits Maßnahmen um.
Im Typgenehmigungsverfahren lässt sich das KBA als Sofortmaßnahme seit
Veröffentlichung des Untersuchungsberichtes Erklärungen der Hersteller zum
Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen vorlegen. Zudem müssen die
Antragsteller ihre Standard-Emissionsstrategie sowie die zusätzlichen
Emissionsstrategien gemäß den Vorgaben der RDE-Regelungen offenlegen.
Für Felduntersuchungen durch das KBA und die Errichtung staatlicher
Prüfstände beim KBA werden derzeit die notwendigen rechtlichen, finanziellen,
personellen und materiellen Voraussetzungen geschaffen.
1 „Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des EP und des Rates über die Genehmigung und die
Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen …“ vom 27. Januar 2016.
17. Wie sehen die „mithin auch für die Beteiligten günstigen Umstände [aus,
die] zu berücksichtigen“ sind (siehe Bericht der Untersuchungskommission
S. 123)?
Das aus einem Satz des Untersuchungsberichtes des BMVI extrahierte Zitat hat
zur Aussage, dass in jedem Einzelfall alle Gesamtumstände zu berücksichtigen
sind. Das können rechtliche Regelungen oder tatsächliche Umstände des
jeweiligen Einzelfalles sein.
18. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Mitwirkung der
Automobilkonzerne als „Sollbestimmung“ (siehe Bericht der Untersuchungskommission
S. 123) vor dem Hintergrund möglicher gesetzeswidriger Handlungen durch
die Unternehmen?
Es handelt sich ausweislich der betreffenden Passage um ein
verfassungsrechtliches Gebot, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst einer strafbaren
Handlung zu bezichtigen oder zu seiner Verurteilung beizutragen („nemo tenetur se
ipsum accusare“).
19. In welchem Zeitraum wurden die insgesamt 56 Messungen an 53 Modellen
von Dieselfahrzeugen der Emissionsklassen „Euro 5“ und „Euro 6“
durchgeführt, und an welchem Datum waren die technischen Messungen der
Fahrzeuge abgeschlossen?
Die Messungen wurden im Zeitraum zwischen dem 5. Oktober 2015 und dem
10. Februar 2016 durchgeführt.
20. Von welchen Kosten geht die Bundesregierung für das
Verwaltungsverfahren sowie für die Untersuchungen der VW-Fahrzeuge aus?
21. Welche Kosten sind durch die Überprüfung der 53 Modelle von
Dieselfahrzeugen der Emissionsklassen „Euro 5“ und „Euro 6“ im Rahmen der
Untersuchung durch das KBA entstanden, und wer trägt die Kosten dieser
Untersuchungen und der Untersuchungen der freiwilligen Optimierung der
Emissionskonzepte?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Gesamtkosten unterteilen sich in vier Blöcke:
1. NOx-Felduntersuchung Fahrzeuge des Volkswagen-Konzerns
2. NOx-Felduntersuchung anderer Fahrzeuge als denen des Volkswagen-
Konzerns
3. Freigabeprüfungen für EA189-Konzepte
4. Freigabeprüfungen für die freiwillige Optimierung der Emissionskonzepte.
Die Kosten zu erstens und drittens trägt der Volkswagen-Konzern. Die Kosten
für die Freigabeprüfungen für die freiwillige Optimierung der Emissionskonzepte
(viertens) trägt der jeweils betroffene Hersteller. Die verbleibenden Kosten zu
zweitens trägt das KBA.
Die in Rechnung zu stellenden Kosten entstehen durch die Aufwendungen des
KBA und der mit den Prüfungen vom KBA beauftragten Technischen Dienste.
Eine verlässliche Aussage zu den Gesamtkosten kann derzeit noch nicht gemacht
werden, da die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sind.
22. Welchen Stand der Bewertung haben die Einzelfallüberprüfungen der
Abhilfemaßnahmen bei den VW-Fahrzeugen des Typs EA 189, und welche
durch das KBA angezeigten Probleme konnten bislang seitens VW nicht
gelöst werden, um eine Freigabe zu erreichen?
Von den ursprünglich geplanten 14 wurden bisher fünf Cluster freigegeben.
23. Was bedeutet die Aussage im Untersuchungsbericht, dass die
Untersuchungen im Feld „nach derzeitigem Stand“ keine weiteren Abschalteinrichtungen
erkennen lassen, die auf einer Testzykluserkennung basieren?
„Nach derzeitigem Stand“ heißt, dass bis zur Veröffentlichung des Berichtes der
Untersuchungskommission des BMVI (22. April 2016) bei den bis dahin
geprüften Fahrzeugen kein weiteres Fahrzeug ermittelt werden konnte, welches eine
Abschalteinrichtungen erkennen ließ, die auf einer Testzykluserkennung analog
VW basiert.
24. Welche Argumente für notwendigen Motorschutz hat das KBA gelten
lassen, und wurden hierzu die Auffassungen anderer Sachverständiger
eingeholt?
Es wird auf den Bericht der Untersuchungskommission des BMVI verwiesen.
Das KBA hat bisher die Auffassung eines Sachverständigen eingeholt.
25. Wie hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) eine rechtliche Bewertung der Zulässigkeit vorhandener
Abschalteinrichtungen vorgenommen?
Neben der eigenen juristischen Bewertung wurde ein juristisches Gutachten in
Auftrag gegeben.
26. Hat die Bundesregierung die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit sog.
Thermofenster bereits abgeschlossen, und wenn ja, durch wen ist diese Prüfung
erfolgt?
Die rechtliche Zulässigkeit der sog. Thermofenster ist Bestandteil der
Typgenehmigungsregelungen.
27. Prüft die Bundesregierung ihre eigene Aussage im Untersuchungsbericht,
wonach „Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung“ sein
könnte, „dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von
Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn
von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass
ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht,
sei dieser auch noch so klein“, und wenn ja, in welcher Weise?
Die Aussage im Untersuchungsbericht des BMVI beschreibt, in welchem
Spektrum bei der Anwendung der Vorschriften eine Auslegung der europäischen
Vorschrift denkbar wäre. Daher wird an weiteren Konkretisierungen der relevanten
internationalen Vorschriften mit der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten gearbeitet.
28. Wie viele Fahrzeuge der im Untersuchungsbericht kategorisierten Gruppe I
sind in Deutschland angemeldet, und wie viele davon überschreiten bei
RDE-Testfahrten den NOX-Grenzwert um den Faktor 2,1, und welches
Durchschnittsalter haben diese Pkw?
29. Wie viele Fahrzeuge der im Untersuchungsbericht kategorisierten Gruppe II
sind in Deutschland angemeldet, und wie viele davon überschreiten bei
RDE-Testfahrten den NOX-Grenzwert um den Faktor 2,1, und welches
Durchschnittsalter haben diese Pkw?
Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Fahrzeugmodelle der Gruppe I einschließlich der Fahrzeuge mit vergleichbarem
Emissionskonzept waren zum Stichtag 31. Dezember 2015 mit einer Stückzahl
von 2 019 567 im deutschen Markt zugelassen. Hiervon erfüllten 1 457 481
Fahrzeuge den Faktor von 2,1 nicht. Diese Fahrzeuge müssen RDE nicht erfüllen, da
RDE für diese Fahrzeuge noch nicht vorgeschrieben war.
Fahrzeugmodelle der Gruppe II einschließlich der Fahrzeuge mit vergleichbarem
Emissionskonzept waren zum Stichtag 31. Dezember 2015 mit einer Stückzahl
von 600 364. Keines der Fahrzeuge erfüllt den Faktor von 2,1. Diese Fahrzeuge
müssen RDE nicht erfüllen, da RDE für diese Fahrzeuge noch nicht
vorgeschrieben war.
30. Welche umweltpolitische Bewertung trifft die Bundesregierung über das
Problem, dass bei einigen Fahrzeugen der sog. Gruppe II bereits bei
Messungen leicht außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen NEFZ stark erhöhte
NOX-Werte auftreten und die Hersteller den Einsatz von
Abschalteinrichtungen mit Motorschutz begründen?
Die Frage 30 dieser Kleinen Anfrage ist wortgleich mit der Frage 14 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8445.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/8794 wird verwiesen.
31. Welche zeitlichen Fristen setzt das KBA für die freiwilligen technischen
Verbesserungen auch an in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, welche
Vorgaben hinsichtlich der Emissionsminderung macht es diesbezüglich, und
welche Folgen treten ein, wenn die Verbesserungen nicht die gewünschte
Wirksamkeit erzielen?
Die Hersteller werden vor Start des Rückrufs ihre fahrzeugspezifischen
Verbesserungen im Emissionsverhalten dem KBA vorstellen. Das KBA wird zum
Zwecke der Freigabe Verifizierungsprüfungen durchführen und den Umfang der
erreichten Verbesserungen prüfen. Sollte hinsichtlich der Stickoxidemissionen
keine auf den Einzelfall bezogene signifikante Verbesserung gegenüber dem
Stand der Felduntersuchung erreicht werden, obwohl dies nach Auffassung des
KBA technisch möglich wäre, erfolgt keine Freigabe.
Nach der Freigabe gelten die üblichen Fristen bei Abwicklung vergleichbarer
Rückrufaktionen.
32. Welche Messungen (bitte unter Angabe des Datums, Modells und
Ergebnisses) gab es von Seiten der staatlichen Behörden nach Veröffentlichung des
Untersuchungskommissionsberichts?
33. Konnte nach Veröffentlichung des Berichts mittlerweile bei weiteren
Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung nachgewiesen werden, und
wenn ja, bei welchen Fahrzeugen?
Die Fragen 32 und 33 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Folgende Messungen (NOx und CO2) wurden durchgeführt:
Datum Modell Ergebnis
12.05.2016 Fiat 500X Abschalteinrichtung festgestellt,
Genehmigungsbehörde zu Maßnahmen aufgefordert.
15.04.2016 Audi Q7 in Ordnung.
04.05.2016 Renault Espace Thermofenster Gruppe II, Hersteller/
Genehmigungsbehörde wurde informiert.
Prüfbericht steht noch aus Volvo XC90
Prüfbericht steht noch aus Jeep Renegade
34. Ist der Bundesregierung die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 bekannt, in der
eindeutig definiert wird, dass Abgasreinigungsanlagen „unter allen auf dem
Gebiet der Europäischen Union regelmäßig anzutreffenden
Umgebungsbedingungen, und insbesondere bei niedrigen Umgebungstemperaturen“
funktionieren müssen?
35. Wie kommt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu der
Einschätzung, die Abschaltung von Abgasreinigungseinrichtungen bei Temperaturen
z. B. von 10 oder 17 °C sei zulässig?
36. Wie kommt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund zu der
Einschätzung, die EU müsse die Regelungen zur Abschaltung von
Abgasreinigungseinrichtungen präzisieren, was normale Betriebsbedingungen seien?
Die Fragen 34 bis 36 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Der Bundesregierung ist die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Europäischen
Kommission bekannt. Anhang XVI enthält Vorschriften für spezielle
Emissionsminderungssysteme. Diese Anforderungen sind nur für SCR-, jedoch nicht für
NOx-Speicher-Katalysatoren einschlägig. Im Unterpunkt 10
„Betriebsbedingungen des Abgasnachbehandlungssystems“ wird die Gewährleistung des Herstellers
für das Funktionieren dieser Systeme unter allen auf den Gebieten der EU
regelmäßig anzutreffenden Umgebungsbedingungen gefordert. In der Verordnung
(EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates wird der Begriff
„normale Betriebsbedingungen“ ohne weitere Einschränkungen oder
Konkretisierungen verwendet.
37. Aus welchem Grund ergreift die Bundesregierung keine Maßnahmen gegen
entsprechende Autohersteller, z. B. durch Entzug der Typengenehmigung?
Bislang liegen keine Erkenntnisse vor, die einen Tatbestand erfüllen, der den
Widerruf oder die Rücknahme einer vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten
Typgenehmigung zur Folge hat. Die sonstigen Maßnahmen sind im Bericht der
Untersuchungskommission des BMVI ausgeführt. Weitere Maßnahmen werden
ergriffen, wenn die rechtliche Würdigung des jeweiligen Sachverhaltes deren
Notwendigkeit ergibt.
38. Trifft es zu, dass die Europäische Kommission die Abschaltung von
Abgasreinigungseinrichtungen bei bestimmten auf der im Gebiet der EU üblichen
Außentemperaturen sehr wohl für unzulässig hält?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung ist keine Aussage der Europäischen Kommission bekannt.
Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
18/5656 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]