[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 15. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8819
18. Wahlperiode 17.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8495 –
Menschenrechtliche Lage in Senegal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der
entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer
Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine
Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die
einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten
gewährleistet.“
Senegal wurde am 30. Juni 1993 zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015,
1722) hat die Bundesregierung erstmalig verpflichtet, alle zwei Jahre einen
Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der
„sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des
Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Anfrage einen Beitrag leisten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung misst der Beobachtung der Menschenrechtslage in der
Republik Senegal große Bedeutung bei und verfolgt diese gemeinsam mit den
Partnern in der Europäischen Union (EU) sehr aufmerksam. Die Bundesregierung und
die EU-Partner thematisieren Menschenrechtsfragen regelmäßig in Gesprächen
mit der senegalesischen Regierung. Zwischen der EU und Senegal findet
ebenfalls ein Dialog nach Artikel 8 des Abkommens von Cotonou statt. Die
Bundesregierung befindet sich zudem in regelmäßigem Austausch mit nationalen und
internationalen Menschenrechtsorganisationen.
Die Menschenrechtslage in Senegal hat sich nach dem demokratischen
Machtwechsel im Frühjahr 2012 weiter verbessert und ist im regionalen Vergleich gut.
Die derzeitige senegalesische Regierung unter Präsident Macky Sall bemüht sich,
Menschenrechtsverstöße (auch aus der Vergangenheit) aufzuklären und juristisch
aufzuarbeiten. Senegal hat die meisten internationalen
Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen, staatlich wie
zivilgesellschaftlich, wird in Senegal nicht behindert.
Herausforderungen in Senegal bleiben vor allem der Schutz von Kinderrechten,
Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen, die Situation von Lesben,
Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) und die
Haftbedingungen in den Gefängnissen.
1. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind in der Republik Senegal weder unmittelbar noch
mittelbar staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder
Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bekannt.
Dies gilt für das gesamte Staatsgebiet Senegals, auch die Casamance. Des
Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, wegen Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch
nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in
der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten.
3. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Die Fragen 3 bis 6 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, wegen
Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen
der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu
bieten.
8. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend weist die
Bundesregierung darauf hin, dass die Religionsfreiheit in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des
laizistischen Staats Senegal geschützt ist.
9. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen
Staats Senegal geschützt. Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös
motivierter physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure bekannt.
10. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend weist die Bundesregierung darauf hin, dass
die Religionsfreiheit in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen Staats
Senegal geschützt ist.
14. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung (Artikel 1 und 8) des laizistischen
Staats Senegal geschützt. Das interreligiöse Zusammenleben in Senegal kann im
internationalen Vergleich als vorbildlich bezeichnet werden. Religiös motivierte
Menschenrechtsverletzungen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
15. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
16. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle der Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer Nationalität bekannt.
17. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 17 bis 20 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
21. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer
Nationalität bekannt.
22. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
23. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle von Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, gegen Personen aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bekannt.
Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame
Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29
verwiesen.
24. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 24 bis 27 werden zusammengefasst beantwortet. Der
Bundesregierung sind in der Republik Senegal weder unmittelbar noch mittelbar staatliche
Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen aufgrund
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder
politischen Überzeugung bekannt.
Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame
Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 29
verwiesen.
28. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
bekannt.
Ausnahme hiervon bilden soziale Gruppen, die sich auf das gemeinsame
Merkmal der sexuellen Orientierung gründen (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Richtlinie 2011/95 EU Q). Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 35
verwiesen.
29. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Nach Artikel 319 des senegalesischen Strafgesetzbuches wird derjenige, der
einen „unzüchtigen oder widernatürlichen Akt“ mit einer Person seines Geschlechts
begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Hinzu kommt
eine Geldstrafe von umgerechnet zwischen 150 Euro und 2 300 Euro. Ist einer
der Partner dabei 21 Jahre oder jünger, wird stets die Höchststrafe verhängt. Der
Artikel wird in Einzelfällen angewandt, so gab es aufgrund dieses Artikels seit
2005 bis heute sieben Verurteilungen. Insbesondere die EU und ihre
Mitgliedstaaten wirken im Dialog mit der senegalesischen Regierung darauf hin, dieses
Gesetz und damit Homosexualität als Straftatbestand abzuschaffen. Erreicht
wurde, dass die Regierung der Republik Senegal die Polizei- und
Ermittlungsbehörden angewiesen hat, keine Strafverfolgung oder Anklage nur mehr wegen des
Artikels 319 zu betreiben.
30. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung sind Berichte bekannt, wonach Personen aufgrund ihrer
sexuellen Orientierung Opfer physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich
sexueller Gewalt, geworden sind und der Staat nicht in der Lage oder willens war,
Schutz davor zu bieten. Dies betrifft vor allem zu Haftstrafen verurteilte
Personen, die auf Grund der Überfüllung der Haftanstalten in Gemeinschaftszellen
untergebracht werden und dort Opfer sexueller Gewalt werden.
31. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 31 bis 34 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 29 verwiesen.
35. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Personen, die ihre Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit in Senegal
öffentlich machen, kann die Verletzung anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure
drohen. Derartige Menschenrechtsverletzungen betreffen vor allem Personen, die
sich aktiv für die Rechte sexueller Minderheiten einsetzen. Der Schutz der
Angehörigen von Minderheiten durch staatliche Stellen erfolgt nicht immer mit der
gebotenen Entschlossenheit und angemessenen Durchsetzungskraft. Die
Situation bleibt unverändert kritisch.
36. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
37. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Berichte über Anwendungen physischer oder
psychischer Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen Menschen aufgrund
ihrer politischen Überzeugungen bekannt.
38. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 38 bis 41 werden zusammengefasst beantwortet. Es wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
42. Inwiefern drohen Menschen in Senegal nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Berichte über die Verletzung anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte von
Menschen in Senegal aufgrund ihrer politischen Überzeugungen durch nichtstaatliche
Akteure bekannt.
43. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Maßnahmen, die die senegalesischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen treffen, um den
Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und wie beurteilt sie
deren Erfolgschancen?
Die unabhängig agierende (staatlich finanzierte) Menschenrechtskommission
Comité Sénégalais des Droits de l’Homme hat den Auftrag, die Behörden über
Menschenrechtsverletzungen zu informieren und als Dialogorgan zwischen der
Zivilgesellschaft und dem Staat zu agieren. Ihr fehlt es nach einer
Neustrukturierung jedoch noch an der nötigen Durchsetzungskraft. Der Conseil consultatif
national des droits de l’Homme, gegründet am 17. Juli 2013, ist ein weiteres
staatliches Instrument der Menschenrechtsarbeit. Seine Aufgabe ist es, die Umsetzung
der von Senegal unterzeichneten internationalen und regionalen Konventionen
voranzutreiben. Der Rat tritt seit Beginn des Jahres 2014 einmal monatlich
zusammen. Beteiligt sind alle Ministerien sowie sieben zivilgesellschaftliche
Organisationen. Daneben gibt es das Comité Interministeriel des Droits de l’Homme
et du Droit International Humanitaire und das 2004 eingerichtete Haut
Commissariat aux Droits de l’Homme et à la Promotion de la Paix. Alle drei Institutionen
wirken eher im Hintergrund und nehmen in der öffentlichen Debatte keine große
Rolle ein. Die traditionellen Rechte und Pflichten eines Ombudsmannes wurden
im Senegal auf präventive Interventionen und Selbstbefassungsrechte
ausgeweitet. Der Ombudsmann kann als Schiedsstelle genutzt werden. Die
Bundesregierung unterstützt das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten
Nationen seit 2014 regelmäßig mit einem freiwilligen Beitrag in Höhe von jährlich
5 Mio. Euro. Dadurch werden unter anderem die Regional- und Länderbüros des
Hochkommissariats finanziert, so auch das Regionalbüro für Westafrika in Dakar.
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Senegal Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Senegal zu verbessern, und inwiefern wird sie diese
Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Die Bundesregierung nutzt den halbjährlichen politischen Dialog mit der
senegalesischen Regierung im Rahmen des Artikels 8 des Abkommens von Cotonou
regelmäßig dazu, Verbesserungen der menschenrechtlichen Situation einzufordern.
Das Auswärtige Amt fördert im Jahr 2016 ein Projekt von „Plan International
Deutschland“, um das dritte Zusatzprotokoll der Kinderrechtskonvention der
Vereinten Nationen in Senegal und auch in der Region bekannt zu machen.
Dadurch soll die Umsetzung der Kinderrechtskonvention vorangetrieben werden.
Die Bundesregierung beteiligt sich an dem Universellen
Staatenüberprüfungsverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Senegal war zuletzt 2013
Gegenstand einer Überprüfung, in deren Rahmen die Bundesregierung
Maßnahmen in folgenden Bereichen empfahl: Kinderarbeit, Rechte von Menschen mit
Behinderungen, Kindsheirat und Kriminalisierung von Homosexualität. Die
nächste Überprüfung findet im Jahr 2018 statt.
45. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu Verurteilungen wegen Gefährdung der Staatssicherheit (vgl.
Amnesty International, Länderbericht Senegal 2013), und in wie vielen
Fällen waren Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter davon betroffen
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Aus den Jahren 2008 und 2011 ist jeweils ein Fall bekannt, in dem ein Journalist
wegen Gefährdung der Staatssicherheit verurteilt wurde. Mit dem
demokratischen Machtwechsel im Jahr 2012 zu Präsident Sall hat sich die allgemeine Lage
auch von Journalisten, Bloggern und anderen Pressevertretern gebessert. Im
Februar 2016 wurde der Anwalt Amadou Sall zu drei Monaten auf Bewährung wegen
Beleidigung des Staatspräsidenten und Gefährdung der Staatssicherheit verurteilt.
Er hatte bei einer Versammlung im März 2014 gedroht, dass, sollte sein Mandant
und Sohn des ehemaligen Staatspräsidenten, Karim Wade, verurteilt werden,
Staatspräsident Sall „keine weitere Nacht im Präsidentenpalast verbringen
werde“. Karim Wade war wegen Korruption angeklagt und wurde im März 2015
zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Aktuell steht nach Kenntnissen der Bundesregierung ein Imam wegen
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Aufruf zu terroristischen Aktivitäten und
Geldwäsche vor Gericht.
46. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von sonstigen Maßnahmen
staatlicher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und
anderen Pressevertretern, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung daraus?
Meinungs- und Pressefreiheit wird durch die senegalesische Verfassung
garantiert. Tatsächlich berichtet die Presse frei und kann sich seit der
Präsidentschaftswahl im Jahr 2012 regierungskritisch äußern. Journalisten anderer afrikanischer
Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch.
Maßnahmen staatlicher Behörden zur Einschüchterung von Journalisten, Bloggern und
anderen Pressevertretern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Der freie
Zugang zum Internet ist unter anderem durch Internet-Cafés gewährleistet, die
zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine
wachsende Bloggerszene.
47. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch staatliche Stellen gegen
Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Unter der Wade-Regierung kam es zu gewaltsamen Übergriffen durch die Polizei
gegen an Demonstrationen teilnehmende Journalisten. Genaue Zahlen sind der
Bundesregierung nicht bekannt. Im Januar 2012 kam es in Zusammenhang mit
Unruhen vor den Präsidentschaftswahlen zu Gewalt durch die Polizei gegen drei
Journalisten. Mit dem demokratischen Machtwechsel im Jahr 2012 zu Präsident
Sall hat sich die allgemeine Lage auch von Journalisten, Bloggern und anderen
Pressevertretern gebessert. Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle
bekannt.
48. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2007 zu gewaltsamen Übergriffen durch nichtstaatliche Stellen gegen
Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter (bitte nach Jahren
aufschlüsseln), und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung,
um Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
Der Bundesregierung sind keine Fälle gewaltsamer Übergriffe durch
nichtstaatliche Stellen gegen Journalisten, Blogger und andere Pressevertreter bekannt.
49. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus Berichten zivilgesellschaftlicher Organisationen über Folter und
Misshandlungen durch staatliche Stellen (Amnesty International, Länderbericht
Senegal 2013)?
Der Bundesregierung sind einzelne Berichte über Folter und Misshandlungen
bekannt. Daher nutzt die Bundesregierung sowohl den halbjährlichen politischen
Dialog mit der senegalesischen Regierung im Rahmen des Artikels 8 des
Abkommens von Cotonou als auch sonstige Gespräche regelmäßig dazu,
Verbesserungen der menschenrechtlichen Situation einzufordern.
50. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen in
den Fällen Ibrahima Fall, Ousseynou Seck und Kécouta Sidibé, die nach
Angaben von Amnesty International (Länderbericht Senegal 2013) im Jahr
2012 Opfer von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte geworden sind,
und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesen Fällen?
Die Bundesregierung hat keine Informationen zum Stand der Ermittlungen im
Fall Ibrahima Fall.
Nach dem Tod des Studenten Ousseynou Seck wurde von der Staatsanwaltschaft
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, mit der Folge, dass ein Polizist wegen
Gewaltanwendung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt
wurde; zwei weitere Personen wurden freigesprochen. Der senegalesische Staat
wurde zivilrechtlich für entschädigungspflichtig erklärt und zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 10 Mio. FCFA (entspricht etwa 15 000 Euro) an
die Familie Ousseynou Secks verurteilt.
Im Fall Kécouta Sidibé wurde durch die Familie des Getöteten Klage eingereicht.
Ein Polizist wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe
von 200 000 FCFA (entspricht etwa 350 Euro) verurteilt.
51. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2015 Versammlungen und Demonstrationen aufgelöst?
Im September 2015 wurde eine unangemeldete Demonstration von etwa 100
Personen, die für eine zuverlässige Stromversorgung ihres Dorfes demonstrierten,
von der Polizei aufgelöst.
Weitere Auflösungen von Versammlungen und Demonstrationen im Jahr 2015
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
52. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Polizei und
Sicherheitsbehörden seit dem Jahr 2011 gewaltsam gegen Demonstranten
vorgegangen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Vorfeld zu den Präsidentschaftswahlen 2012 kam es zu mehreren
Demonstrationen, bei denen teilweise gewaltsam gegen Demonstranten vorgegangen wurde.
Für das Jahr 2014 sind der Bundesregierung zwei aufgelöste Demonstrationen
bekannt.
a) In wie vielen dieser Fälle kam es zum Tod oder zu schweren Verletzungen
von Demonstranten, und inwiefern wurden diese Fälle von den
öffentlichen Behörden und Gerichten mit welcher Konsequenz aufgeklärt?
Bei den Unruhen vor den Präsidentschaftswahlen 2012 wurden mindestens sechs
Personen getötet. Für den Tod eines Demonstranten im Jahr 2014 wurde ein
Polizist angeklagt.
b) Was ist der Stand der Ermittlungen in den Todesfällen Mamadou Sy,
Bana Ndiaye und Mamadou Diop, die nach Angaben von Amnesty
International (Länderbericht Senegal 2013) im Januar 2012 in Podor bzw.
Dakar während einer Demonstration von Sicherheitskräften getötet
worden sind, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus diesen Fällen?
Im Fall Mamadou Diop wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt. Im Fall
Mamado Sy und Bana Ndiaye sind derzeit vier Personen angeklagt, das Verfahren
ist noch nicht abgeschlossen.
c) In wie vielen Fällen kam es zu Verhaftungen von Demonstranten, und in
wie vielen Fällen wurden Verhaftungen gerichtlich bestätigt?
Im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im Jahr 2012 gab es in mehreren
Fällen Verhaftungen von Demonstranten. Nach Kenntnis der Bundesregierung
wurde keine dieser Verhaftungen gerichtlich bestätigt.
53. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2011 zu Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten,
Oppositionspolitikern oder anderen Menschen wegen ihrer gewaltfrei geäußerten politischen
Meinung, und in wie vielen Fällen wurden solche Verhaftungen gerichtlich
bestätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl 2012 gab es in mehreren Fällen
vorübergehende Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten. Nach Kenntnis der
Bundesregierung kam es in keinem dieser Fälle zu einem Gerichtsurteil, das die
Rechtmäßigkeit der Verhaftungen bestätigte.
54. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Angehörigen ethnischer
Minderheiten in Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische
Regierung um diese Situation zu verbessern?
Gemäß Artikel 1 und 5 der Verfassung des Staates Senegal ist ethnische
Diskriminierung verboten. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in
hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in
senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen
leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen.
55. Inwiefern werden nach Kenntnis der Bundesregierung Frauen und Mädchen
in Senegal rechtlich und/oder tatsächlich benachteiligt?
Die Verfassung des Staates Senegal gewährleistet in Artikel 7 die Gleichstellung
von Mann und Frau. Artikel 18 und 19 der Verfassung verbieten eine
Verheiratung der Frau ohne ihre Einwilligung und garantieren ihr Recht auf eigenes
Vermögen und auf dessen selbständige Verwaltung.
Im Jahr 2012 gewählten Parlament sind 44,6 Prozent der Abgeordneten Frauen.
Eine faktische Benachteiligung der Frauen ergibt sich vor allem aufgrund
mangelnder Ausbildung.
a) Wie hoch ist die Lebenserwartung von Frauen im Vergleich zu Männern?
In Senegal liegt die Lebenserwartung von Frauen bei 63 Jahren, die von Männern
bei 59 Jahren.
b) Wie hoch ist die Müttersterblichkeitsquote bei Geburt?
Die Müttersterblichkeitsquote lag im Jahr 2015 etwa bei 315/100 000
Lebendgeburten.
c) Wie hoch ist die Säuglingssterblichkeitsquote?
Die Säuglingssterblichkeitsquote lag 2015 etwa bei 51,5/1 000 Lebendgeburten.
d) Wie hoch ist die Beschäftigungsquote von Frauen im Vergleich zu
Männern?
Zwei Drittel der über 15-jährigen Frauen sind in Beschäftigung. Bei den über
15-jährigen Männern liegt die Quote etwa bei 88 Prozent.
e) Wie hoch ist die Alphabetisierungsquote von Frauen im Vergleich zu
Männern?
Die Alphabetisierungsquote bei über 15-Jährigen lag 2015 für Männer bei etwa
70 Prozent, für Frauen bei etwa 46 Prozent.
f) Wie hoch ist der Anteil von Mädchen, die die Schule besuchen, im
Vergleich zu Jungen?
Laut Angaben der UNESCO besuchten im Jahr 2014 84 Prozent der Mädchen
und 77 Prozent der Jungen die Grundschule.
g) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium
absolvieren, im Vergleich zu Männern?
Im Jahr 2010 lag der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium absolvieren,
laut Angaben der UNESCO bei fünf Prozent, der der Männer bei neun Prozent.
h) Wie hoch ist der Anteil von Frauen, die ein Hochschulstudium
abschließen, im Vergleich zu Männern?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Anteil von Frauen, die ein
Hochschulstudium abschließen, im Vergleich zu Männern vor.
i) Wie viele Frauen und Mädchen haben seit dem Jahr 2011 Anzeige wegen
Gewaltdelikten und sexualisierter Gewalt erstattet, und in wie vielen
Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren und den beiden
Fallgruppen aufschlüsseln)?
In wie vielen dieser Fälle wurden Menschen, die mit den
anzeigeerstattenden Frauen bzw. Mädchen in einer Lebensgemeinschaft leben, als
Täter verurteilt?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Dunkelfeld ein?
Nach Angaben einiger Nichtregierungsorganisationen steigt die Anzahl der
Vergewaltigungen in Senegal, von einer hohen Dunkelziffer wird ausgegangen. Über
diese Informationen hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse vor. Die staatlichen Stellen haben begonnen, durch die Einstellung
weiblicher Beamter in Polizei und Justiz diesem Missstand entgegenzuwirken.
Vergewaltigung in der Ehe wird nicht als strafrechtlicher Tatbestand geahndet.
j) Wie viele Frauen und Mädchen wurden seit dem Jahr 2011 Opfer von
Genitalverstümmelung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich geahndet?
Weibliche Genitalverstümmelung ist seit 1999 in Senegal gesetzlich verboten,
wird aber von einigen Ethnien immer noch praktiziert. Laut Angaben von
UNICEF leben etwa ein Viertel der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis
49 Jahren mit den Folgen einer Genitalverstümmelung. Aufgrund staatlicher
Maßnahmen und einer über die Zivilgesellschaft vermittelten sozialen
Mobilisierung kann inzwischen von einer graduellen Reduzierung der Zahl der betroffenen
Mädchen ausgegangen werden. Die staatlichen Organe Senegals sind bemüht, im
Zusammenwirken mit den Familien, den Dorfgemeinschaften und traditionellen
und religiösen Autoritäten diese Praxis weiter zurückzudrängen. Der
Bundesregierung sind keine Verurteilungen wegen Genitalverstümmelung in Senegal
bekannt geworden.
k) Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um die
Situation von Frauen und Mädchen zu verbessern?
Die senegalesische Regierung betreibt gemeinsam mit
Nichtregierungsorganisationen Aufklärungsarbeit zum Thema Genitalverstümmelung in Schulen, Dörfern
und Kommunen. Regierung und Nichtregierungsorganisationen arbeiten
gemeinsam daran, den Anteil von Frauen, die Zugang zu oralen Kontrazeptiva haben, zu
erhöhen. Damit soll einerseits erreicht werden, dass Mädchen nicht verfrüht die
Schule abbrechen müssen, andererseits erhofft sich die Regierung davon auch
eine Reduktion der Mütter- und Kindersterblichkeit.
56. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011
Opfer von Menschenhandel (bitte nach Jahren, Alter und Geschlecht der
Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden strafrechtlich
geahndet?
Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis
der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?
Die senegalesische Regierung hat im Jahr 2005 ein Gesetz zum Verbot des
Menschenhandels verabschiedet, das Gefängnisstrafen zwischen fünf und zehn Jahren
vorsieht. Die Regierung veröffentlicht keine Statistiken zum Menschenhandel
und den Maßnahmen, die der senegalesische Staat dagegen unternimmt. Die
nationale Sonderkommission zum besonderen Schutz von Frauen und Kindern vor
Menschenhandel organisierte im Jahr 2013 eine Fortbildung für 30 Polizisten und
Grenzbeamte, deren Auftrag die Durchsetzung des im Jahr 2005 erlassenen
Gesetzes ist. Aus dem Jahr 2013 ist eine Festnahme von Schleusern bekannt, die
versucht hatten, 20 Kinder aus Guinea für die Arbeit in Goldminen nach Senegal
zu schleusen. Im Jahr 2015 wurde der Fall mehrerer Frauen aus Nigeria bekannt,
die in der Region Kedougou zur Prostitution gezwungen wurden. In diesem
Zusammenhang gab es zwei Festnahmen und eine Verurteilung.
57. Wie viele Minderjährige mussten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Jahr 2015 unter Missachtung der Vorgaben des senegalesischen Rechts und
der Kinderrechtskonvention arbeiten (bitte nach Jahren, Alter und
Geschlecht der Betroffenen aufschlüsseln), und wie viele dieser Fälle wurden
wie sanktioniert?
Welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung nach Kenntnis
der Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?
Nach Schätzungen von UNICEF arbeiten circa 20 Prozent der Kinder im Alter
von fünf bis 14 Jahren, insbesondere im informellen Sektor (zum Beispiel als
Straßenverkäufer in kleinen Geschäften, als Haushalts- oder Landwirtschaftshilfe
in der Familie oder für andere, betteln). Die senegalesische Regierung hat ein
Gesetz zum Schutz von Kindern erarbeitet, das auch zur Reduzierung von
Kinderarbeit beitragen soll und zurzeit dem Parlament zur Prüfung vorliegt.
58. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in
Senegal, und welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung um
diese Situation zu verbessern?
Die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in Senegal ist gesetzlich
verboten, bei der tatsächlichen Durchsetzung dieses Gesetzes gibt es jedoch große
Lücken. Die Regierung bietet finanzielle Unterstützung für Menschen mit
Behinderung an, auch im Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit und betreibt
Berufsbildungszentren für Menschen mit Behinderung.
59. Inwiefern kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur rechtlichen
und/oder tatsächlichen Benachteiligung von HIV-Infizierten in Senegal, und
welche Maßnahmen ergreift die senegalesische Regierung, um diese
Situation zu verbessern?
Die Gesetzgebung in Senegal verbietet jegliche Form der Diskriminierung von
HIV-Infizierten Personen. Die senegalesische Regierung führt gemeinsam mit
Nichtregierungsorganisationen Aufklärungskampagnen durch, um die die soziale
Akzeptanz von HIV-infizierten Personen in Senegal zu erhöhen.
a) Werden in Senegal kostenlose und anonyme HIV-Tests flächendeckend
angeboten?
HIV-Tests werden in Senegal kostenlos und anonym angeboten und sind
flächendeckend erhältlich.
b) Welche Therapien stehen HIV-Infizierten in Senegal zur Verfügung, und
wie werden sie finanziert?
HIV-infizierte Personen in Senegal haben kostenlosen Zugang zu antiretroviralen
Medikamenten und zu Behandlungen von Erkrankungen im Zusammenhang mit
der HIV-Infektion.
c) Bestehen beim Zugang zu diesen Therapien rechtliche oder tatsächliche
Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation, und wenn ja,
welche?
Rechtliche Voraussetzungen jenseits der medizinischen Indikation für den
Zugang zu diesen Therapien bestehen nicht. Tatsächlich ist der Zugang nach
Kenntnissen der Bundesregierung besonders für homosexuelle Personen eingeschränkt,
da sich viele Ärztinnen und Ärzte weigern, diese Patienten zu behandeln.
d) Inwiefern wird der HIV-Status in Senegal zwangsweise getestet?
Eine zwangsweise Testung des HIV-Status gibt es in Senegal nicht.
e) Wird die freie Entscheidung über die Bekanntgabe des HIV-Status in
Senegal allgemein, für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für Nutzer
öffentlicher Dienste (einschließlich Schulen, Hochschulen und
Krankenhäuser), für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für Menschen im
Justizvollzug gewährleistet (bitte nach den fünf Fallgruppen
aufschlüsseln)?
Die Bekanntgabe des HIV-Status ist für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, für
Nutzer öffentlicher Dienste, für Adressaten polizeilicher Maßnahmen und für
Personen im Justizvollzug freiwillig.
f) Ist die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal
öffentlichrechtlich und zivilrechtlich verboten (bitte nach den beiden Fallgruppen
aufschlüsseln), und inwiefern wird ein solches Verbot ggf. durchgesetzt?
Die Diskriminierung wegen des HIV-Status in Senegal ist öffentlich-rechtlich
und zivilrechtlich verboten. Über die Durchsetzung dieses Verbotes hat die
Bundesregierung keine Informationen, nach Auskunft von
Nichtregierungsorganisationen findet Diskriminierung wegen HIV-Status weiterhin statt.
60. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2011 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter
Erwachsenen verurteilt (bitte nach Jahren und Geschlecht aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung ist die Verurteilung von sieben Personen auf Basis des
Artikels 319 Strafgesetzbuch seit 2005 bekannt (siehe auch Antwort zu Frage 29),
wobei in diesen Fällen der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. Allgemein wurden
mehrfach Vorwürfe nach Artikel 319 Strafgesetzbuch fallengelassen oder durch
das Berufungsgericht Dakar aufgehoben.
Seit dem Jahr 2011 wurden insgesamt 58 Personen wegen gleichgeschlechtlicher
Handlungen festgenommen. In den meisten Fällen kam es zu keiner Anklage und
die Festgenommenen wurden wieder freigelassen.
61. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Verurteilung
von sieben Männern wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher
Handlungen unter Erwachsenen am 21. August 2015 (vgl.
www.ecoi.net/local_
link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016) aus
menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern hat sie diese Verurteilung gegenüber der
senegalesischen Regierung thematisiert?
62. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Forderung
von Human Rights Watch an die senegalesische Regierung, die Strafbarkeit
einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen abzuschaffen (vgl.
www.ecoi.net/local_link/310691/448654_de.html vom 23. Februar 2016)?
Die Fragen 61 und 62 werden zusammengefasst beantwortet. Die
Bundesregierung steht in ständigem Dialog mit Akteuren der Zivilgesellschaft und der
Regierung zur Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und
Intersexuellen (LSBTI) in Senegal. Die Bundesregierung wird sich auch in Senegal
gemeinsam mit den EU-Partnern weiter für eine Politik der Nichtdiskriminierung
einsetzen.
63. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wegen
ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit dem Jahr 2011
Opfer von Übergriffen staatlicher Behörden (bitte nach Jahren aufschlüsseln),
und in wie vielen Fällen wurden die Täter dienstrechtlich oder strafrechtlich
sanktioniert bzw. zivilrechtlich zur Entschädigung der Opfer verpflichtet?
Der Bundesregierung sind keine Übergriffe staatlicher Behörden gegen
Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität seit 2011
bekannt.
64. Welche Maßnahmen trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die
senegalesische Regierung, um Schutz vor solchen Übergriffen zu leisten?
Auf die Antwort zu Frage 63 wird verwiesen.
65. Wie schätzt die Bundesregierung den Einfluss religiöser Autoritäten auf die
gesellschaftliche Situation sexueller Minderheiten in Senegal ein, und wie
verhält sich die senegalesische Regierung gegenüber den relevanten
religiösen Autoritäten?
Sowohl christliche als auch muslimische Gemeinschaften nehmen in Senegal eine
konservative Haltung gegenüber jeder Form der Homosexualität ein.
66. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 1996 in Senegal
stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen
Behörden aufgelöst?
Der Bundesregierung sind keine öffentlichen Versammlungen von
beziehungsweise zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und
Intersexuellen in Senegal bekannt.
67. Welche öffentlich verfügbaren Medien behandeln in Senegal nach Kenntnis
der Bundesregierung LSBTI-Themen?
Berichterstattung zu LSBTI-Themen durch öffentlich verfügbare Medien findet
punktuell statt, meist im Zusammenhang mit Verhaftungen von LSBTI-Personen.
Die Medien reflektieren dabei zumeist die homophobe gesellschaftliche
Stimmung.
68. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen beziehungsweise Gesetze bekannt,
die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion von Medien zu unterbinden,
die LSBTI-Themen behandeln. Der Bundesregierung ist kein öffentlich
verfügbares Medium in Senegal bekannt, das sich schwerpunktmäßig LSBTI-Themen
widmet.
69. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzen, in
Senegal durch staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Rechte von LSBTI einsetzten, in Senegal nicht durch
staatliche oder gesellschaftliche Akteure behindert.
70. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischem Leiden (bitte nach den beiden Fallgruppen aufschlüsseln)?
Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung für LSBTI ist dadurch
eingeschränkt, dass viele Ärztinnen und Ärzte sich weigern, LSBTI zu behandeln. Für
homosexuelle HIV-infizierte Personen wird auf die Antwort zu Frage 59c
verwiesen.
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Die Kosten für die gesundheitliche Versorgung von LSBTI unterscheiden sich
nicht von denen anderer gesellschaftlicher Gruppen. Antiretrovirale Therapien
und solche im Zusammenhang mit HIV-Infektionen sind kostenlos. Darüber
hinaus gibt es eine Reihe weiterer Krankheiten, deren Behandlung für alle
Senegalesen kostenlos ist. Die sonstige gesundheitliche Versorgung ist kostenpflichtig,
nur ein Teil der Bevölkerung in Senegal ist krankenversichert. Die Regierung
arbeitet derzeit an der Einführung einer allgemein gültigen Krankenversicherung.
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Die Bundesregierung hat keine Informationen über die Wahrung der ärztlichen
Schweigepflicht bei Angehörigen dieser Gruppe.
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Der Zugang zu angemessenem Wohnraum kann für Angehörige dieser Gruppe,
die ihre sexuelle Identität öffentlich machen, auf Grund der allgemeinen
homophoben Stimmung in der Gesellschaft eingeschränkt sein. Eine systematische
Einschränkung des Zugangs zu angemessenem Wohnraum ist nicht bekannt.
71. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem
Jahr 2011 die Todesstrafe verhängt, und in wie vielen Fällen wurde sie
vollstreckt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
72. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen in Senegal, die
Todesstrafe abzuschaffen?
Die Fragen 71 und 72 werden zusammengefasst beantwortet. Mit Gesetz 2004-
38 vom 28. Dezember 2004 hat das senegalesische Parlament einstimmig die
Abschaffung der Todesstrafe beschlossen.
73. Wie bewertet die Bundesregierung die Situation in den senegalesischen
Gefängnissen aus menschenrechtlicher Perspektive?
Die senegalesische Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine
Verbesserung der Haftbedingungen an. Im Dezember 2015 kündigte Justizminister
Sidiki Kaba den Neubau eines Gefängnisses in Dakar mit 1 500 Haftplätzen an.
74. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Sorge von Amnesty International
über die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Casamance, insbesondere
in Hinblick auf die Zivilbevölkerung (vgl. Amnesty International,
Länderbericht Senegal 2013)?
Die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Casamance hat sich in den
letzten Jahren zunehmend verbessert. Mit der Aufnahme einer weiteren
Fährverbindung zwischen Dakar und der Casamance haben sich die Absatzmöglichkeiten
für Produkte aus der Casamance verbessert. Seit dem Amtsantritt von
Staatspräsident Macky Sall im Jahr 2012 herrscht ein de facto-Waffenstillstand. Dennoch
ist die Bewegungsfreiheit der Menschen in Teilen der Casamance eingeschränkt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]