[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8982
18. Wahlperiode 29.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Zimmermann, Birgit Wöllert,
Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8687 –
Pflegebetrug durch ambulante private Pflegedienste
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut aktuellen Medienberichten soll sich in den letzten Jahren in der ambulanten
medizinischen und pflegerischen Versorgung ein Betrug mit Schäden in
mindestens dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr ereignet haben, vor allem im
Bereich der häuslichen Krankenpflege von Schwerstkranken und
Intensivpatientinnen und Intensivpatienten, (
www.welt.de/print/wams/wirtschaft/article15442
9124/Gefaehrliche-Pfleger.html). Hinter diesen kriminellen Handlungen
stecken laut Bundeskriminalamt organisierte Gruppen. Je nach Modell sind
Ärztinnen und Ärzte beteiligt, die Verordnungen ausstellen, die nicht benötigt
werden, oder vorgeblich Pflegebedürftige, die ihre Pflege- und
Behandlungsbedürftigkeit teilweise oder vollständig vortäuschen. Zudem ist es bei
Schwerstkranken und Intensivpatienten offenbar zu Fällen gekommen, in denen notwendige
Leistungen unter Mitwisserschaft von Angehörigen nur teilweise erbracht
wurden.
Im Zentrum dieser Modelle stehen nach bisherigen Erkenntnissen private
Pflegedienste, die Leistungen abrechnen, die nicht erbracht wurden. Das
Betrugsmodell soll funktionieren, weil zum Schutz der Privatsphäre in privaten
Wohnungen „die Kassen keine Möglichkeit für unangemeldete Prüfungen in der
Krankenpflege hätten“ (FAZ, 20. April 2018).
Zwar kam es „in den vergangenen Jahren bundesweit“ zu „deutlich mehr als
hundert Strafverfahren“, in denen die „Ermittler der Landeskriminalämter aus
ihrer Sicht eindeutige Belege für Kassenbetrug im großen Stil
zusammengetragen hatten“. Allerdings stellten die „Staatsanwaltschaften die Ermittlungen teils
ergebnislos ein“ (DIE WELT, 18. April 2016). Der Städte- und Gemeindebund
führt dies darauf zurück, „dass die wenigsten Staatsanwaltschaften Personen
haben, die auf Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen spezialisiert sind“ (DIE
WELT, 18. April 2016).
In den wenigen Fällen, in denen es zu Verurteilungen kam, führten diese
allerdings nach Aussage der AOK Niedersachsen zu „oft keinen langfristigen
Effekt(en)“, weil es sich „(m)eist […] um Bewährungsstrafen“ handelte, und „die
Hintermänner […] rasch wieder neue [private] Pflegedienste“ aufmachen, um
weiterhin „illegalen Profit“ zu erzielen (Der Tagesspiegel, 22. April 2015).
Diese seit Jahren bestehenden Missstände sollen nun mit verschärfter Kontrolle,
(Straf-)Verfolgung, Hausdurchsuchungen und Razzien bis hin zu „verdeckte(n)
Ermittlern“ bekämpft werden (Karl-Joseph Laumann, Frankfurter Rundschau,
23. März 2016). Die grundlegenden Probleme einer fragmentierten, häufig in
privater Hand befindlichen Pflegelandschaft, die Intransparenz, Ineffektivität
und Betrugsanreize hervorbringen, („Dickicht der Pflegedienste“, DIE WELT,
23. April 2016), rücken bis jetzt wenig ins Blickfeld.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Aus Sicht der Bundesregierung muss gegen Betrug im Gesundheitswesen und in
der Pflege konsequent vorgegangen werden. Betrügerisches Verhalten schadet
den Patientinnen und Patienten bzw. den Pflegedürftigen und ihren Angehörigen,
aber auch der Solidargemeinschaft der Beitragszahler. Auch der großen Mehrheit
der ehrlich arbeitenden Leistungserbringer wird durch kriminelles Verhalten
Einzelner Schaden zugefügt, wenn der Ruf einer ganzen Branche leidet.
Die Bundesregierung setzt daher auf ein Ineinandergreifen von Instrumenten zur
Aufdeckung und zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug sowie von
Maßnahmen mit präventiver Wirkung. Entscheidend ist darüber hinaus die wirksame
Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure: Kranken- und Pflegekassen sowie
Sozialhilfeträger auf der einen Seite und Polizei und Staatsanwaltschaften als
Ermittlungsbehörden auf der anderen Seite.
Eine zentrale Rolle nehmen dabei die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen ein, die in Folge des GKV-Modernisierungsgesetzes vom
14. November 2003 bei Krankenkassen, Pflegekassen und Kassenärztlichen
Vereinigungen eingerichtet wurden. Diese Stellen gehen (auch anonymen)
Hinweisen auf Korruption und Abrechnungsbetrug nach und arbeiten eng mit den
zuständigen Ermittlungsbehörden zusammen.
Für die Aufdeckung von betrügerischem Verhalten ist der Datenaustausch
zwischen den unterschiedlichen Kostenträgern von großer Bedeutung. Bereits mit
dem Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären
Vorsorgeoder Rehabilitationseinrichtungen wurden zum 28. Dezember 2012 die
Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen Pflegekassen, Krankenkassen und
Sozialhilfeträgern verbessert. Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) sowie den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. dienen nicht nur der Aufdeckung von Betrug, sondern
entfalten auch eine präventive Wirkung. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz
wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 klargestellt, dass der MDK, der
Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den
Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen Anlasskontrollen
auch in der ambulanten Pflege unangemeldet durchführen können. Zudem wurde
eine Pflichtprüfung der Abrechnungen durch den MDK, den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen eingeführt.
Das am 4. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Korruption
im Gesundheitswesen hat nicht nur die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit
im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen in das
Strafgesetzbuch eingeführt, sondern auch die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen gestärkt. Mit dem Gesetz wird der GKV-Spitzenverband
verpflichtet, Bestimmungen zur einheitlichen und koordinierten Tätigkeit dieser
Stellen zu treffen.
Schließlich wurde auf Grundlage aktueller Hinweise und Erkenntnisse über
Betrugspraktiken von der Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Prävention,
Aufdeckung und Bekämpfung von Abrechnungsbetrug erarbeitet, das im Entwurf
eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III), den das
Bundeskabinett am 28. Juni 2016 beschlossen hat, enthalten ist.
1. Seit wann haben nach Kenntnis der Bundesregierung welche staatlichen
bzw. im öffentlichen Auftrag tätigen Institutionen Kenntnis von dem jetzt
bekannt gewordenen organisierten Betrug oder organisierter Kriminalität in
der Pflege erhalten?
Die Bundesregierung haben in den letzten Jahren immer wieder Erkenntnisse und
Informationen zum Thema Betrug im Gesundheitswesen und in der Pflege
erreicht, beispielsweise über die Kranken- und Pflegekassen, die gesetzlich
vorgeschriebenen Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen,
über nachgeordnete Behörden oder über die Bundesländer. Auf Grundlage dieser
Erkenntnisse und Informationen wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen,
um Abrechnungsbetrug und sonstiges Fehlverhalten von Akteuren im
Gesundheitswesen so weit wie möglich zu unterbinden (siehe dazu auch die Antwort zu
Frage 3). Der in der Medienberichterstattung zitierte Bericht des
Bundeskriminalamtes (BKA) wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am
22. April 2016 durch das Bundesministerium des Innern (BMI) übermittelt. Das
BKA beschäftigte sich aus eigener Veranlassung von Januar bis Juni 2015 mit der
Thematik „Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen durch sog. russische
Pflegedienste“ im Rahmen einer kriminalpolizeilichen Auswertung. Ein interner
Bericht dazu wurde am 15. Oktober 2015 finalisiert.
2. Wann und aus welchen Anlässen hat sich nach Kenntnis der
Bundesregierung Europol zum Betrug in der Pflege geäußert (Nordwest-Zeitung,
18. April 2016, Der Tagesspiegel, 18. April 2016)?
In welchen anderen europäischen Ländern ist es nach Kenntnis der
Bundesregierung zu vergleichbaren Betrugsfällen in der Pflege gekommen?
In welchem Ausmaß sind skandinavische Länder betroffen?
In welchem Ausmaß sind (europaweit) private Träger und in welchem
Ausmaß öffentliche oder freigemeinnützige Träger betroffen?
Europol hat im Jahr 2015 den Bericht „EXPLORING TOMORROW’S ORGA-
NISED CRIME“ veröffentlicht. Hierin wird u. a. das Thema „Pflege und
Organisierte Kriminalität (OK)“ aufgeführt. Informationen zu einzelnen Ländern oder
zu einem internationalen Vergleich sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Auch
der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über das länder- oder
trägerspezifische Ausmaß von Betrugsfällen in der ambulanten Pflege vor.
3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Berliner
Bezirksstadtrat Stephan von Dassel „schon vor zwei Jahren an den
Patientenbeauftragten der Bundesregierung geschrieben“ und dabei auf diese Probleme
hingewiesen, aber „‘nie eine Antwort‘“ erhalten hat (Berliner Zeitung,
20. April 2016)?
Falls nein, welchen Inhalt hatte die Antwort der Bundesregierung an Stephan
von Dassel, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seitdem
ergriffen?
Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und
Patienten sowie Bevollmächtigte für Pflege, Staatssekretär Karl-Josef Laumann,
wurde insbesondere zum Verdacht organisierten Pflegebetruges in einem
Schreiben vom 26. Mai 2014 zum Sachstand in Berlin-Mitte über etwa 150 Anzeigen
gegen Pflegedienste wegen Betruges sowie zahlreiche bereits vom zuständigen
Landeskriminalamt an die Staatsanwaltschaft übergebene Fälle informiert. In
seinem Antwortschreiben vom 30. Juni 2014 bedankte sich Staatssekretär Laumann
für diese Hintergrundinformationen und stellte klar, dass Missbrauch und
unsachgemäßem oder betrügerischem Verhalten entschieden begegnet werden müsse.
Insoweit begrüßte er, dass entsprechende Fälle bereits den zuständigen Behörden
zur Verfolgung übergeben wurden und – wie vom Berliner Sozialstadtrat
seinerzeit dargestellt – ein weiterführender Austausch der Beteiligten dazu stattfindet.
Der Staatssekretär kündigte weiterhin an, die Informationen systematisch
auszuwerten und die sich daraus ergebenden Hinweise für die Weiterentwicklung des
Gesundheitswesens zu berücksichtigen.
Zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug und Qualitätsmängeln hat der
Gesetzgeber in der Folge mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites
Pflegestärkungsgesetz – PSG II) zum 1. Januar 2016 auch aufgrund dieser Hinweise klare
Regelungen geschaffen, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen künftig besser vor
kriminellem Handeln zu schützen:
Zum einen können Anlassprüfungen – bei Anzeichen von Qualitätsmängeln,
Betrug etc. – auch in der ambulanten Pflege durch den MDK , den Prüfdienst
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den
Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen wieder
unangemeldet durchgeführt werden (§ 114a Absatz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch – SGB XI).
Zum zweiten wurde die bisher bereits bestehende Möglichkeit, die
Abrechnungen zu prüfen, in eine Pflichtaufgabe des MDK , des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der von den Landesverbänden
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen umgewandelt, die bei allen
Regelprüfungen zu erfolgen hat (§ 114 Absatz 2 Satz 6 SGB XI).
Schon das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur
Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) hat zum
1. Januar 2015 die Nachweispflicht für die Kostenerstattung in der
Verhinderungspflege (§ 39 Absatz 1 SGB XI) verschärft. Außerdem wurden mit dem
Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen zum 28. Dezember 2012 im SGB XI die Vorschriften
zur Zusammenarbeit und zum Datenaustausch zwischen Pflegekassen,
Krankenkassen und Sozialhilfeträgern in Betrugsfällen/bei Fehlverhalten neu geregelt.
Dadurch dürfen personenbezogene Daten untereinander ausgetauscht werden,
soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen erforderlich ist (§ 47a SGB XI).
4. Wie viele Fälle davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung dem Bereich
des organisierten Betrugs bzw. der organisierten Kriminalität zuzuordnen?
Wie grenzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung organisierter Betrug von
organisierter Kriminalität ab?
Nach Einschätzung des BKA handelt es sich beim Abrechnungsbetrug im
Gesundheitswesen durch russische Pflegedienste um einen Tatbestand, der
insbesondere dort auftritt, wo sich durch Sprachgruppen geschlossene soziale Systeme
bilden, also vorwiegend in Regionen mit einem hohen Bevölkerungsanteil an
russischsprachigen oder -stämmigen Personen. Teilweise nutzen einige
Pflegedienste das Pflegesystem strukturiert und organisiert betrügerisch zur
Maximierung ihrer Gewinne aus. In Einzelfällen liegen im Zusammenhang mit
Investitionen in russische ambulante Pflegedienste Hinweise auf eine OK-Relevanz vor.
Dem BKA sind zwei Ermittlungsverfahren bekannt, die im Zusammenhang mit
Abrechnungsbetrug durch russische Pflegedienste als OK-Verfahren
gekennzeichnet sind. Die Ermittlungen werden durch Länderbehörden geführt.
Ausreichende polizeiliche Erkenntnisse, die einen Rückschluss auf eine generelle
OK-Relevanz des Phänomens erlauben, liegen dem BKA jedoch nicht vor.
Organisierte Kriminalität liegt vor, wenn die Kriterien der OK-Definition
(Gemeinsame Arbeitsgruppe Justiz/Polizei, 1990/RiStBV 1991) erfüllt sind.
5. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen seit Einführung
der Pflegeversicherung gegen Pflegeeinrichtungen wegen des Verdachts auf
(einfachen) Betrug oder des Verdachts des organisierten Betrugs bzw. der
organisierten Kriminalität ermittelt wurde oder wird, und in wie vielen
Fällen kam es zu Verurteilungen?
Wie verteilen sich die Fälle und das Schadensvolumen nach Gliederung der
Trägerschaft (privat, freigemeinnützig, öffentlich)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten über Ermittlungen oder Verurteilungen
gegen Pflegeeinrichtungen wegen „des Verdachts auf (einfachen) Betrug oder des
Verdachts des organisierten Betrugs bzw. der organisierten Kriminalität“ seit
Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 vor.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht nach einzelnen
Leistungserbringergruppen oder der jeweiligen Trägerschaft differenziert. Im Übrigen wird
auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
6. Wie viele ambulante Pflegedienste gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit, die sich auf die Pflege schwerstkranker
Intensivpatientinnen und Intensivpatienten spezialisiert haben, und wie viele solcher
Patientinnen und Patienten werden ambulant versorgt (bitte nach Bundesländern
auflisten, bitte nach privater und öffentlicher bzw. freigemeinnütziger
Trägerschaft aufschlüsseln)?
Nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes 2013 gibt es bundesweit
12 745 ambulant tätige Pflegedienste; hiervon erbringen 12 378 (7 856 in
privater, 4 343 in freigemeinnütziger und 179 in ��ffentlicher Trägerschaft) auch
Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) und Haushaltshilfe nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es ist von schätzungsweise 200 bis 300
bundesweit ambulant tätigen Pflegediensten auszugehen, die nur Leistungen der
häuslichen Krankenpflege für die Krankenkassen und keine Pflegesachleistungen
für die Pflegekassen erbringen.
Belastbare Angaben zu der Anzahl der ambulanten Pflegedienste, die sich auf die
Pflege schwerstkranker Intensivpatientinnen und Intensivpatienten spezialisiert
haben, und zu der Anzahl der von diesen Pflegediensten versorgten Patientinnen
und Patienten sowie zur Verteilung dieser Pflegedienste bzw. dieser Patientinnen
und Patienten nach Bundesländern und nach unterschiedlicher Trägerschaft
liegen der Bundesregierung nicht vor.
7. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung zur Vermeidung von
Pflegebetrug, und wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit einer
Rückführung von Pflegeeinrichtungen in nichtkommerzielle Trägerschaft
als Instrument, um Anreize für betrügerisches Handeln zu reduzieren?
Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Der aktuelle Entwurf eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes enthält ein
Maßnahmenpaket zum Thema Abrechnungsbetrug. So sollen zukünftig auch ambulante
Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der HKP erbringen, systematischen
Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen unterzogen werden. Gleichzeitig sollen im
Bereich der sozialen Pflegeversicherung Instrumente der Qualitätsprüfung
weiterentwickelt sowie bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte die Option einer
Abrechnungsprüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen oder durch von
diesen bestellte Sachverständige neu eingeführt werden. Darüber hinaus soll die
Pflegeselbstverwaltung in den Ländern gesetzlich verpflichtet werden, in den
Landesrahmenverträgen insbesondere Regelungen zu den konkreten
Vertragsvoraussetzungen und zur Vertragserfüllung zu treffen, durch die effektiver gegen
bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann.
Mit der Zuständigkeit für Polizei und Staatsanwaltschaften liegt ein wichtiger
Bereich der Betrugsbekämpfung im Hoheitsbereich der Bundesländer. Das
Bundesministerium für Gesundheit hat darum gebeten, dass dieses Thema auf der
Gesundheitsministerkonferenz der Länder behandelt wird.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über einen Zusammenhang von
Trägerschaft der Pflegeeinrichtungen und betrügerischem Verhalten vor.
8. In welchem Maße sind nach Auffassung der Bundesregierung verstärkte
Kontrollen, verdeckte Ermittler, Hausdurchsuchungen und das Androhen
höherer Strafen geeignet, um Anreize für betrügerisches Handeln
weitgehend zu eliminieren (bitte begründen)?
Kontrollen von Pflegeeinrichtungen sind aus Sicht der Bundesregierung ein
zielführendes Instrument zur Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von
betrügerischem Handeln. Aus diesem Grund wurde mit dem Zweiten
Pflegestärkungsgesetz eingeführt, dass Anlassprüfungen auch im ambulanten Bereich grundsätzlich
unangemeldet vom MDK sowie dem Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und den von den Landesverbänden der Pflegekassen
bestellten Sachverständigen durchgeführt werden können und bei den jährlich
stattfindenden Regelprüfungen obligatorisch auch eine Abrechnungsprüfung
stattzufinden hat. Im Jahr 2013 wurden laut viertem Qualitätsbericht des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) mehr als 12 000
Prüfungen im stationären Bereich und mehr als 11 000 Prüfungen im ambulanten
Bereich durchgeführt. Mit den im Entwurf eines Dritten Pflegestärkungsgesetzes
vorgesehenen gesetzlichen Änderungen sollen systematische Prüfungen der
Qualität und der ordnungsgemäßen Abrechnung bei Leistungen für die häusliche
Krankenpflege in das SGB V eingeführt und die bestehenden Regelungen zur
Qualitätssicherung im SGB XI weiterentwickelt werden.
Aus strafprozessualer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass Ermittlungsmaßnahmen
wie der Einsatz verdeckter Ermittler und Hausdurchsuchungen in Betracht
kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Maßnahmen
erforderlich sind, um Straftaten nachweisen zu können. Voraussetzung ist unter
anderem immer ein konkreter Verdacht. Die Maßnahmen dienen nicht der
Abschreckung oder der Prävention. Die Anordnung solcher Ermittlungsmaßnahmen im
jeweiligen Strafverfahren liegt im Ermessen der zuständigen Justizbehörden der
Bundesländer. Dabei sind die Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und
Geeignetheit der Maßnahmen in jedem Einzelfall zu beachten.
Die Bundesregierung hält den in § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) angedrohten
Strafrahmen für angemessen und ausreichend. Betrug im Sinne des § 263
Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
geahndet. In besonders schweren Fällen des Betrugs nach § 263 Absatz 3 StGB
kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht. Bei
einem Pflegebetrug kann beispielsweise ein besonders schwerer Fall des Betrugs
grundsätzlich in Betracht gezogen werden, da die Täter in der Regel
gewerbsmäßig handeln (§ 263 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 1. Alt. StGB). Sofern die Täter
den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Betrugsstraftaten verbunden haben, gewerbsmäßig begehen, kommt nach § 263
Absatz 5 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren in Betracht.
Eine Androhung höherer Strafen erscheint aus Sicht der Bundesregierung daher
nicht erforderlich, um Anreize für betrügerisches Handeln weitergehend zu
bekämpfen. Das gilt umso mehr, als Forschungserkenntnisse ernstliche Zweifel
daran begründen, dass von der Androhung möglichst hoher Strafen eine
abschreckende Wirkung ausgeht. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wird sich ein
planender Täter vielmehr von einer hohen Entdeckungs- und
Sanktionswahrscheinlichkeit, nicht aber von der abstrakten Höhe der angedrohten Strafe
abschrecken lassen. Affekttäter wägen die Folgen ihrer Tat überhaupt nicht ab.
9. Welche Maßnahmen entwickelt oder prüft die Bundesregierung, und in
welcher Weise unterstützt sie folgende Vorschläge:
a) die bisher papierbasierte Dokumentation der Pflegeleistungen
bundeseinheitlich auf eine digitale umzustellen,
Pflegedienste können zur Abrechnung mit Pflegekassen maschinenlesbare
Unterlagen einreichen, auch als standardisierte Papierbelege. Die Regelung zum
Datenträgeraustausch ermöglicht bereits jetzt eine nicht papiergebundene
elektronische Abrechnung mit Ausnahme der für die Abrechnung beizufügenden
Leistungsnachweise. Die Bundesregierung prüft derzeit eine gesetzliche Regelung für
die Einführung elektronischer Leistungsnachweise.
b) eine personelle und finanzielle Stärkung des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen,
Der MDK ist in Form von regionalen Arbeitsgemeinschaften der Kranken- und
Pflegekassen organisiert und wird von diesen über eine Umlage finanziert. Über
Fragen des Haushalts und des Personals entscheiden die gewählten
Verwaltungsräte der 15 Medizinischen Dienste.
c) intensivere Kontrollen im Bereich ambulanter Leistungen,
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen.
d) verstärkte Kontrollen bei Ärztinnen und Ärzten, die die von organisiertem
Betrug betroffenen Leistungen verordnen,
Die Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege richtet sich nach
der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
(G-BA). Voraussetzung ist demnach, dass sich die Vertragsärztin oder der
Vertragsarzt vom Zustand des oder der Kranken und der Notwendigkeit häuslicher
Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihr oder ihm beides aus der
laufenden Behandlung bekannt ist. Außerdem hat sich die Vertragsärztin oder der
Vertragsarzt über den Erfolg der verordneten Maßnahmen zu vergewissern. Die
Richtlinien des G-BA sind für die an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte verbindlich. Es obliegt den Kassenärztlichen
Vereinigungen, die Einhaltung vertragsärztlicher Pflichten zu überwachen und
Verstöße angemessen zu ahnden. Die Aufsicht über die Kassenärztlichen
Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder.
e) eine Stärkung der zuständigen Staatsanwaltschaften bzw. die Bildung von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften,
Die Einrichtung von deliktsspezifischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist
nach § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Bei
Schwerpunktstaatsanwaltschaften wird die örtliche Zuständigkeit für bestimmte
Arten von Strafsachen auf eine bestimmte Staatsanwaltschaft konzentriert. Die
Einrichtung von Sonderdezernaten ist innerhalb der Organisationsstruktur der
Staatsanwaltschaften möglich (§ 144 GVG). Hier wird innerhalb der örtlich
zuständigen Staatsanwaltschaften die sachliche Zuständigkeit für unterschiedliche
Deliktsbereiche gebündelt.
Die Entscheidung, ob die Einrichtung von Sonderdezernaten oder
Schwerpunktstaatsanwaltschaften sinnvoll ist, obliegt den Ländern. Das BMG hat gegenüber
den Ländern die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften für
Betrugsdelikte im Gesundheitswesen und in der Pflege angeregt und wird sich im
Rahmen der 89. Gesundheitsministerkonferenz am 29./30. Juni 2016 erneut dafür
aussprechen.
f) den Einsatz von verdeckten Ermittlern,
Hierbei handelt es sich um eine strafprozessuale Maßnahme, deren Anordnung
im Ermessen der zuständigen Justizbehörden der Bundesländer im jeweiligen
Strafverfahren liegt. Bei der Anordnung sind die Angemessenheit,
Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit der Maßnahmen in jedem Einzelfall zu beachten. Eine
grundsätzliche Aussage kann somit nicht getroffen werden.
g) die Verschärfung des Strafrechts?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Welche weiteren Maßnahmen werden von der Bundesregierung derzeit
geplant oder erwogen?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
11. Von welchen Kostenabschätzungen geht die Bundesregierung für die derzeit
geplanten erweiterten Maßnahmen aus (bitte begründen, falls keine
Kostenabschätzungen vorgenommen wurden)?
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für die Prüfungen des MDK im Bereich der
Häuslichen Krankenpflege (HKP) nach dem SGB V beziffert sich für die MDK
auf rund 655 000 Euro jährlich. Dieses ergibt sich aus den Kosten einer Prüfung
(Personal- und Sachkosten) multipliziert mit der angenommenen Fallzahl. Die
Prüfungen werden über die mitgliederbezogene Umlage (§ 281 SGB V) von den
Krankenkassen finanziert.
Bezüglich der geplanten Änderung im SGB XI, die vorsieht, dass
Abrechnungsprüfungen auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen durch die
Landesverbände der Pflegekassen oder durch von diesen bestellte Sachverständige
durchgeführt werden können, erfolgt keine Kostenabschätzung der Bundesregierung.
Denn hierbei handelt es sich um eine „Kann-Regelung“, also keine
kostenwirksame Verpflichtung für die Beteiligten.
Die Verpflichtung der Pflegeselbstverwaltung, in den Landesrahmenverträgen
das Nähere zu den konkreten Vertragsvoraussetzungen und zur Vertragserfüllung
zu regeln, führt für die Landesverbände der Pflegekassen sowie für die Verbände
der Träger von Pflegeeinrichtungen schätzungsweise bundesweit zu einem
einmaligen Umstellungsaufwand von rund 156 000 Euro.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Option, zumindest die ambulante
Versorgung besonders schutzbedürftiger, schwerstkranker Intensivpatientinnen
und Intensivpatienten ausschließlich freigemeinnützig oder in öffentlicher
Hand zu organisieren?
In der Sozialen Pflegeversicherung gilt der Grundsatz der Vielfalt der Träger von
Pflegeeinrichtungen (§ 11 SGB XI). Das Nebeneinander von öffentlichen,
gemeinnützigen und privaten Trägern ist wichtig, um dauerhaft für die
Pflegebedürftigen sowohl die Wahlmöglichkeiten zu fördern als auch die
Wirtschaftlichkeit durch einen effektiven Wettbewerb zu sichern. Das Zulassungsrecht der
Pflegeversicherung folgt dieser grundsätzlichen Ausrichtung.
13. Wie viele Ermittlungsverfahren und Verurteilungen gab es nach
Kenntnis der Bundesregierung wegen fahrlässiger Tötung (DIE WELT,
18. April 2016) in den letzten zehn Jahren in der ambulanten Pflege (bitte
nach Bundesländern und Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde ermittelt?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zu Ermittlungsverfahren und
Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung in der ambulanten Pflege vor.
Die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014
herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3), weist lediglich die
insgesamt wegen fahrlässiger Tötung und (schwerwiegender Fälle von) Betrug
Abgeurteilten und Verurteilten aus (vgl. Tabelle 2.1). Eine – für die Beantwortung der
Fragen erforderliche – weitere Differenzierung nach besonderen, z. B.
tatbezogenen Attributen wie das der ambulanten Pflege, erfolgt nicht. Rückschlüsse darauf,
ob und gegebenenfalls welcher Anteil der Taten einen Bezug zur ambulanten
Pflege aufweisen, sind nicht, auch nicht näherungsweise, möglich.
Entsprechendes gilt für die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2014
herausgegebene StA-Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.6), soweit sie Strafsachen mit
dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ ausweist (vgl. Tabelle 3.4.1).
14. Wie viele Ermittlungsverfahren und Verurteilungen gab es wegen
Abrechnungsbetrug in den letzten zehn Jahren in der ambulanten Pflege (bitte nach
Bundesländern und Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde ermittelt?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden unter der Schlüsselnummer
518110 die Fälle von „Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen“ erfasst. Eine
weitere Aufschlüsselung nach „Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege“
erfolgt nicht. Die Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) weist lediglich
die insgesamt wegen (schwerwiegender Fälle von) Betrug Abgeurteilten und
Verurteilten aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Entsprechendes gilt für die vom Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr
2014 herausgegebene StA-Statistik (Fachserie 10 Reihe 2.6), soweit sie
Strafsachen mit dem Sachgebiet „Betrug und Untreue“ ausweist (vgl. Tabelle 3.4.1). Die
Frage nach Ermittlungsverfahren und Verurteilungen wegen Abrechnungsbetrug
in der ambulanten Pflege kann daher nicht beantwortet werden.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Berichtspflicht nach § 197a Absatz 5
SGB V hat der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedskassen allerdings eine
freiwillige „Standardisierte Fallerfassung“ empfohlen. Laut „Standardisierter
Fallerfassung“ gilt als Fall, „wenn konkret überprüfbare Anhaltspunkte zur Art des
(mutmaßlichen) Fehlverhaltens (Tatbestand), zu Tatort und Tatzeitraum sowie
zum Tatverdächtigen vorliegen, aufgrund derer die Stelle mit der weiteren
Ermittlung und Prüfung beginnt.“ Pauschale Verdachtsmomente oder vage, nicht
überprüfbare Angaben allein reichen nicht aus. Danach wurden bei den
gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen im Berichtszeitraum 2012/2013 insgesamt
5 719 Fälle von sog. Fehlverhalten in der Pflege gemäß §§ 197a SGB V bzw. 47a
SGB XI verfolgt. Davon betrafen 3 092 Fälle den Bereich der häuslichen
Krankenpflege nach SGB V und 2 627 Fälle den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung nach SGB XI. Die Zusammenführung der Kennzahlen für den
Berichtszeitraum 2014/2015 ist noch nicht abgeschlossen. Eine Differenzierung der Daten
innerhalb der Pflegeversicherung nach ambulantem und stationärem Bereich oder
nach Ländern liegt nicht vor.
Bei der Einordnung dieser Fallzahlen ist zu berücksichtigen, dass es im
ambulanten und stationären Pflegesektor (nur SGB XI allein) geschätzt jeweils mindestens
mehr als acht Millionen Abrechnungen pro Jahr gibt.
15. Wie viele Strafverfahren wegen Sozialbetrugs in der ambulanten Pflege
(Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII)
sind der Bundesregierung bekannt, und in welcher Höhe sind Schäden für
die Kommunen entstanden (bitte einzeln und nach Bundesländern auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
16. Kann die Bundesregierung die abgegebenen Schätzungen bestätigen, nach
denen sich die Höhe des entstandenen Schadens auf mittlerweile „jährlich
mindestens eine Milliarde Euro“ (
www.tagesschau.de/inland/pflege-betrug-
bka-101.html) allein im Bereich der Intensivpflegepatientinnen und
Intensivpflegepatienten bemisst, und hält die Bundesregierung diese Angaben für
seriös?
Unabhängig von der Größenordnung muss Betrug bei der Pflege von Menschen
verhindert und verfolgt werden. Die Bundesregierung kann die genannten Zahlen
nicht bestätigen. Auch das BKA hat eine solche Größenordnung nicht genannt.
17. Wie viele Beschwerden von Menschen mit Pflegebedarf oder Beschäftigten
in der Pflege wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Pflegekassen eingereicht (bitte nach Ländern aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Beschwerden wurden zur staatsanwaltlichen Ermittlung
übergeben?
Der Bundesregierung liegen keine Daten zur Anzahl von bei den Pflegekassen
eingereichten „Beschwerden“ von Menschen mit Pflegebedarf oder
Beschäftigten in der Pflege vor.
18. Wie viele verdachtsgestützte, unangemeldete Prüfungen durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) nach § 114a SGB XI fanden seit
Einführung dieser gesetzlichen Möglichkeit nach Kenntnis der
Bundesregierung im ambulanten Bereich statt?
Seit dem 1. Januar 2016 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Anlassprüfungen im
ambulanten Bereich durch den MDK, den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und den von den Landesverbänden der Pflegekassen
bestellten Sachverständigen unangemeldet stattfinden sollen. Für den Zeitraum
seit der Einführung liegen nach Kenntnis der Bundesregierung noch keine
belastbaren Daten vor. Die nächste regelhafte Veröffentlichung ist mit dem 5.
Qualitätsbericht des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen e. V. (MDS) vorgesehen.
19. Wie viele verdachtsunabhängige und verdachtsabhängige Kontrollen auf
Sozialbetrug (Hilfe zur Pflege) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Sozialämter in der ambulanten Pflege seit dem Jahr 2005 (bitte
nach Bundesländern auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
20. In welchem Kostenumfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Leistungen abgerechnet, die nicht, nicht vollständig oder nicht in der
geforderten Qualität erbracht wurden (bspw. indem kostengünstigere Hilfskräfte
statt Fachkräfte eingesetzt worden sind, DIE WELT, 18. April 2016,
www.welt.de/154426270)?
Für den Berichtszeitraum 2012 und 2013 haben die Stellen zur Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach §197a SGB V und 47a SGB XI im
Bereich der Pflegeversicherung rund 1,7 Mio. Euro und im Bereich der Häuslichen
Krankenpflege (GKV) rund 3,5 Mio. Euro gesicherte Forderungen festgestellt.
Gesicherte Forderungen sind Ansprüche auf Rückerstattung und auf
Schadensersatz, die unanfechtbar durch Urteil, Vergleich, gerichtliche und/oder
außergerichtliche Einigung festgestellt wurden. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, welche Formen des Fehlverhaltens den gesicherten
Forderungen zu Grunde liegen. Die Zusammenführung der Kennzahlen für den
Berichtszeitraum 2014/2015 ist noch nicht abgeschlossen.
21. In welchen Bundesländern kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
wie vielen Fällen, in denen Landeskriminalämter „aus ihrer Sicht eindeutige
Belege für Kassenbetrug im großen Stil zusammengetragen hatten“, die
„Staatsanwaltschaften die Ermittlungen“ aber „teils ergebnislos“ eingestellt
haben (DIE WELT, 18. April 2016)?
Der Bundesregierung sind hierzu weder die betreffenden Bundesländer noch die
Anzahl möglicher Fälle bekannt. Die Durchführung der Strafverfolgung fällt
grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Länder.
22. In welchen Staatsanwaltschaften gibt es nach Einschätzung der
Bundesregierung ausreichend personelle Kapazitäten zu Ermittlungen von
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen?
Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend
dafür, „dass die wenigsten Staatsanwaltschaften Personen haben, die auf
Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen spezialisiert sind“ (Aussage des
Deutschen Städte- und Gemeindebundes in DIE WELT, 18. April 2016)?
Die Durchführung der Strafverfolgung fällt grundsätzlich in den
Aufgabenbereich der Länder. Dazu gehört auch die personelle Ausstattung der
Staatsanwaltschaften. Dem Bund liegen dazu keine weiteren Erkenntnisse vor. Das Thema
„Schwerpunkt Staatsanwaltschaften“ zum Abrechnungsbetrug im
Gesundheitswesen soll mit den Ländern auf der Gesundheitsministerkonferenz diskutiert
werden.
Hinsichtlich des Angebots an Fortbildungsveranstaltungen ist darauf
hinzuweisen, dass die Deutsche Richterakademie – eine von Bund und Ländern
gemeinsam getragene, überregionale Fortbildungseinrichtung für Richterinnen und
Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus ganz Deutschland –
entsprechende Fortbildungen anbietet. So wurde in der Vergangenheit und wird 2017
z. B. eine Fortbildung zu Vermögensstraftaten und Korruption im
Gesundheitswesen angeboten.
23. In wie vielen Fällen ist bekannt, dass bei Patientinnen und Patienten mit
Bedarf an 24-Stundenpflege die vorgeschriebene Fachkraftquote und
Behandlungsdauer in der ambulanten Pflege nicht eingehalten wurde, und welche
Sanktionsmöglichkeiten stehen in solchen Fällen zur Verfügung?
Soweit zugelassene Pflegedienste eine 24-Stunden-Pflege anbieten, ist für den
Bereich des Pflegeversicherungsrechts auf folgendes hinzuweisen: Nach § 71
SGB XI sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als verantwortliche
Pflegefachkraft in einer Pflegeeinrichtung gesetzlich definiert. Für die Anerkennung
als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI ist neben weiteren
Voraussetzungen der Abschluss einer Ausbildung als
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger oder
Altenpflegerin oder Altenpfleger erforderlich.
Bei ambulanten Pflegediensten, die überwiegend behinderte Menschen pflegen
und betreuen, gelten nach § 71 Absatz 3 Satz 2 SGB XI auch nach Landesrecht
ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie
Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei
Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkräfte im Sinne
der Vorschrift.
Im Falle des Verdachts auf Vertragsverletzungen oder Fehlverhalten im Bereich
der Pflegeversicherung können der MDK, der Prüfdienst des Verbandes der
privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der
Pflegekassen bestellten Sachverständigen unangemeldete Anlassprüfungen von
ambulanten Pflegediensten durchführen. Liegen Vertragsverletzungen oder
Fehlverhalten vor, stehen den Kranken- und Pflegekassen grundsätzlich Abmahnungen,
Rückforderungen von abgerechneten Geldern, Meldungen an die
Fehlverhaltensstellen der Kranken- und Pflegekassen sowie Kündigung des
Versorgungsvertrages als Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Sofern sich die gesetzlichen
Regelungen zur Heimaufsicht in den Ländern auch auf ambulante Dienste
erstrecken, ist abhängig vom Tatbestand auch das Tätigwerden der zuständigen
Landesaufsichtsbehörden möglich.
24. Welche Schritte wurden innerhalb der letzten zwölf Monate auf Bundes- und
Landesebene zur Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften und
spezialisierten Ermittlungsteams ergriffen (Aussage von K. Lauterbach, Nordwest-
Zeitung, 18. April 2016)?
Sind diese bislang eingeleiteten Schritte nach Ansicht der Bundesregierung
angemessen?
Die Entscheidung, ob die Einrichtung von Sonderdezernaten,
Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder spezialisierten Ermittlungsteams sinnvoll ist, obliegt den
Ländern. Es wird auf die Antwort zu Frage 9e verwiesen.
25. Wann ist ein Unternehmen bzw. eine Pflegeeinrichtung im juristischen Sinne
als „russisch“ klassifizierbar?
Welche Gründe führten nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass ein
Großteil der von den Betrugsverdachtsfällen betroffenen Pflegedienste in der
Presse als „russisch“ oder „russischstämmig“ gekennzeichnet wurden?
Das BKA beschäftigte sich von Januar bis Juni 2015 mit der Thematik
„Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen durch sog. russische Pflegedienste“ im
Rahmen einer kriminalpolizeilichen Auswertung. Mit der Bezeichnung „russisch“
sind dabei jene Pflegedienste gemeint, die mehrheitlich von Personen aus
Russland oder aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion geführt werden.
Hintergrund der Befassung mit der Thematik durch das BKA waren entsprechende
Hinweise von Polizeidienststellen zu Ermittlungsverfahren im genannten
Phänomenbereich.
26. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung Gelder aus Betrügereien im
Bereich der Altenpflege nach Russland geflossen?
Wenn ja, in welcher Höhe?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die
Ermittlungszuständigkeit liegt in den Ländern.
27. Wurde seitens deutscher Stellen vor diesem Hintergrund die
Zusammenarbeit mit russischen oder anderen ausländischen Behörden gesucht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über den Umfang der Zusammenarbeit
mit russischen Behörden in Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs im
Gesundheitswesen. In die Auswertung des BKA wurden nationale Informationen
einbezogen.
28. Gegen welche private Berliner Pflegeschule besteht nach Kenntnis der
Bundesregierung der Verdacht, gefälschte Bescheinigungen ausgestellt zu haben
(Hannoversche Allgemeine Zeitung, 18. April 2016)?
Was wurde in diesen (möglicherweise gefälschten) Papieren nach Kenntnis
der Bundesregierung bescheinigt?
Sind derartige Vorkommnisse nach Kenntnis der Bundesregierung noch in
anderen Pflegeschulen sowie in Schulen in öffentlicher oder
freigemeinnütziger Trägerschaft vorgekommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu Fragen nach
derartigen Vorkommnissen wird auf die zuständigen Staatsanwaltschaften in den
Bundesländern verwiesen.
29. Mit welcher Begründung lehnte die Bundesregierung den Vorschlag des
Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Pflegestärkungsgesetz II ab, in
den § 114a Absatz 1 Satz 3 SGB XI, Anlassprüfungen in ambulanten
Pflegediensten auch ohne begründeten Verdacht unangekündigt zuzulassen?
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Zweiten
Pflegestärkungsgesetz wurde durch Einfügung eines zweiten Halbsatzes in § 114a Absatz 1 Satz 3
SGB XI klargestellt, dass Anlassprüfungen des MDK bei ambulanten
Pflegediensten immer unangemeldet durchgeführt werden sollen. Damit hat der
Gesetzgeber dem Vorschlag der schriftlichen Stellungnahme des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. auf Ausschuss-
Drucksache 18(14)0131(2) vom 24. September 2015, S. 15., entsprochen.
30. Welche Regelungen gelten für die Kontrolle der häuslichen Krankenpflege
nach § 37 SGB V, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine
Kontrolle im Rahmen der häuslichen Krankenpflege derzeit nicht möglich
sei (wenn ja, bitte begründen)?
Die Krankenkassen sind nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bei der
Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und
Umfang der Leistung sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der
ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des MDK
einzuholen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder
nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist. Darüber hinaus haben die
Krankenkassen nach § 275 Absatz 2 Nummer 4 SGB V durch den MDK prüfen zu lassen,
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen
erforderlich ist (§ 37 Absatz 1 SGB V). Ferner wird im Rahmen der
Regelprüfungen nach § 114 Absatz 2 Satz 5 SGB XI auch die Qualität der Leistungen der
häuslichen Krankenpflege geprüft. Insoweit ist im Einzelfall bereits eine Prüfung
von Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den MDK möglich. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
31. Welche Regelungen hält die Bundesregierung für erforderlich, um bei
Anlassprüfungen im ambulanten Bereich das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung zu wahren?
Die derzeitige Regelung in § 114a Absatz 2 Satz 4 SGB XI berücksichtigt die
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes (GG). Bei
Regel- wie auch bei Anlassprüfungen von Leistungen im Bereich der ambulanten
Pflege können der MDK, der Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten
Sachverständigen auch in der Wohnung des Pflegebedürftigen Prüfungen
vornehmen. Hierzu muss jedoch die Einwilligung des Pflegebedürftigen und im Fall
seiner Einwilligungsunfähigkeit die Einwilligung eines hierzu Berechtigten
vorliegen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass weitere Regelungen hierzu nicht
erforderlich sind.
Bei Anlassprüfungen von stationären Pflegeinrichtungen dürfen die
Gutachterinnen und Gutachter des MDK nach § 114a Absatz 2 Satz 3 SGB XI Räume, die
einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, ohne deren Einwilligung nur
betreten, soweit dies zur Verhütung drohender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Soweit ambulante Pflegedienste die
Versorgung von Intensivpflegepatienten in einer durch einen Pflegedienst oder
Dritten organisierten Wohneinheit im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für die
Krankenkassen erbringen, ist aufgrund der Ähnlichkeit der Struktur, Art und
Intensität der Leistungserbringung mit der Leistungserbringung in stationären
Einrichtungen in dem Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vorgesehen, dass
bezüglich der Betretensrechte des MDK bei der Prüfung solcher ambulanter
Pflegedienste die Vorgaben gelten sollen, die für die Prüfungen der stationären
Pflegeeinrichtungen nach § 114a SGB XI anzuwenden sind.
32. Gelten stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie ambulante
Wohnformen nach § 38a SGB XI als Häuslichkeit und unterliegen
demzufolge dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung?
Ambulante Wohnformen nach § 38a SGB XI sind davon geprägt, dass sie von
Personen in „einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen
Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung“
bewohnt werden. Auch wenn eine Versorgung der Bewohner erfolgt, bleibt der
Charakter als Wohnung im Sinne des Artikels 13 GG unberührt.
Bei stationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen handelt es sich
ebenfalls um Räume, die dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
unterliegen.
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ISSN 0722-8333]