[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Juli 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9262
18. Wahlperiode 21.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Wolfgang Gehrcke,
Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8969 –
Paramilitärische Verbände zur Sicherung westlicher Ölanlagen in Libyen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer zivil-militärischen Unterstützungsmission hat die Europäische Union
nach dem Sturz von Muammar al-Gaddafi versucht, Militär und Polizei bei der
Überwachung und Sicherung der Land- und Seegrenzen zu unterstützen. Mehr
als 20 000 ehemalige Kämpfer der Rebellenarmee waren im Rahmen von
EUBAM Libyen (EUBAM: EU Border Assistance Mission) für eine neue
Gendarmerie unter dem Kommando des Verteidigungsministeriums vorgesehen
(Bundestagsdrucksache 18/626). Für die gemeinsame Migrationskontrolle
hatten libysche Militärs, Polizisten und Grenzpolizisten seit dem Jahr 2012
mehrmals die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX in Warschau besucht. Die damals
amtierende Übergangsregierung beantragte, zur Überwachung der Küsten an
Systeme der Europäischen Union angeschlossen zu werden
(Bundestagsdrucksache 18/3515). Dafür sollten satellitengestützte Anlagen genutzt werden, die
der italienische Rüstungsgigant Leonardo-Finmeccanica S. p. A. noch unter
Muammar al-Gaddafi für mehrere 100 Mio. Euro an Libyen verkaufte („Fatale
Allianz: Zur Kooperation der Europäischen Union mit Libyen bei der Flucht-
und Migrationsverhinderung“, PRO ASYL vom September 2010).
Neben der Abschottung von Migration ging es bei der damaligen
Unterstützungsmission auch ums Öl. Die geplante, neue Gendarmerie war laut einem EU-
Planungspapier für die Bewachung sogenannter kritischer Infrastrukturen
vorgesehen (Ratsdokument 8182/4/13). Hierzu gehören auch Ölanlagen. Die
libyschen Ölvorkommen und Ölförderstätten befinden sich weitab von der Küste
und werden vor allem vom italienischen Konzern Eni S. p. A. ausgebeutet. Auch
die deutsche Tochter der BASF SE, die Wintershall Holding GmbH, betreibt
rund 1 000 Kilometer südöstlich der Hauptstadt Tripolis acht Ölfelder (www.
wintershall.com/de/weltweit/libyen.html). Sie werden von einer
paramilitärischen „Garde zum Schutz der Ölanlagen“ („Petroleum Facilities Guard“, PFG)
bewacht.
Wie in Libyen üblich setzen sich auch diese Einheiten aus bewaffneten Gruppen
zusammen, die je nach Region unterschiedlichen Autoritäten unterstehen. Die
Öl-Garde im Osten ist loyal gegenüber der ehemaligen Regierung in Tobruk
und empfängt Befehle vom General Khalifa Haftar, der als machthungriger
Alleingänger gilt und große Teile der Armee kommandiert (DIE WELT vom
4. Februar 2015). Andere PFG-Milizen im Westen und Südwesten werden von
lokalen Machthabern kontrolliert (Schriftliche Frage 23 auf
Bundestagsdrucksache 18/8815). Nur die Öl-Garde in Zentrallibyen, wo sich viele Förderstätten
europäischer Konzerne befinden, hat ihre Loyalität zur Regierung der
Nationalen Einheit in Tripolis erklärt.
1. Welche See-, Luft- und Landgrenzen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit von Behörden bzw. Ministerien verschiedener libyscher
Regierungen offiziell kontrolliert, und welche befinden sich weiterhin
außerhalb staatlicher Kontrolle?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden die See-, Luft- und
Landgrenzen im Einflussgebiet der teilweise parallel agierenden Regierung in Tobruk von
dem Milizenbündnis der ihr zuzurechnenden, sogenannten Libyschen
Nationalarmee (LNA) kontrolliert. Die VN Sicherheitsratsresolution 2259 (2015) hatte die
VN Mitgliedstaaten aufgefordert, die Parallelinstitutionen, die für sich in
Anspruch nehmen, die rechtmäßige Autorität zu sein, aber nicht Teil des Politischen
Abkommens sind, wie darin festgelegt, nicht länger zu unterstützen und den
offiziellen Kontakt mit ihnen einzustellen. Die libysche Einheitsregierung in Tripolis
kontrolliert lediglich Teile der Seegrenzen im Raum Tripolis durch ihr unterstellte
seegehende Einheiten der libyschen Küstenwache. Die Kontrolle der Flughäfen
Mitiga und Misrata erfolgt durch Milizkräfte, die sich zur Einheitsregierung
bekennen, was aber nicht mit einer Kontrolle durch die Einheitsregierung
gleichzusetzen ist.
2. Wie viele verschiedene Milizen sind nach Kenntnissen bzw. Schätzungen
der Bundesregierung aktiv, und über wie viele Kämpfer verfügen diese
insgesamt?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind derzeit über 1 000 Milizen
unterschiedlicher Stärken in Libyen aktiv. Da viele Milizionäre nicht dauerhaft unter
Waffen stehen und mitunter die Zugehörigkeit zu einer Miliz wechseln, kann
keine verlässliche Aussage zur Gesamtzahl der Kämpfer getroffen werden.
a) Welche dieser Milizen übernehmen in welchen Regionen wesentliche
Grenzschutzaufgaben?
Die Beantwortung der Frage 2a kann aus Staatswohlgründen nicht offen erfolgen,
weil Informationen verwendet werden, die im Zuge der Kooperation mit anderen
Nachrichtendiensten gewonnen wurden. Eine öffentliche Bekanntgabe entgegen
der zugesicherten Vertraulichkeit würde zu einem Rückgang von Informationen
aus diesem Bereich und damit zu einer Verschlechterung der Abbildung der
Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen. Eine
Beantwortung in offener Form würde damit für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein. Daher sind die Informationen als Verschlusssache gemäß der
VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und werden als separater Anhang verschickt.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Welche dieser Milizen betreiben in welchen Orten Haftanstalten oder
Lager für Geflüchtete?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung werden festgenommene
Flüchtlinge/Migranten in Libyen an verschiedenen Orten in Lagern (sogenannte
detention centres) festgehalten, die häufig von Milizen betrieben werden. Es
liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Milizen diese Zentren oder Lager für
Migranten betreiben.
3. Inwiefern hat sich die Einschätzung der Bundesregierung zu Loyalitäten
einzelner Verbände der libyschen PFG mittlerweile verändert, bzw. welche
weiteren Details sind ihr zu diesen Loyalitäten bekannt (Schriftliche Frage 23
auf Bundestagsdrucksache 18/8815)?
Die Loyalitäten von Milizen der sogenannten „Garde zum Schutz der Ölanlagen“
(Petroleum Facilities Guard/PFG) haben sich nach hiesigen Erkenntnissen seit
Mai 2016 nicht geändert.
a) Über welche zahlenmäßigen Kräfte verfügen die „unabhängig
voneinander agierenden PFG-Milizen“ (bitte nach den einzelnen bewaffneten
Verbänden aufschlüsseln)?
b) Welche der Truppen verfügen außer über schwere Waffen auch über
militärisches Gerät, worum handelt es sich dabei, und wo ist dieses
vermutlich stationiert?
Die Beantwortung der Fragen 3a und 3b kann aus Staatswohlgründen nicht offen
erfolgen, weil Informationen verwendet werden, die im Zuge der Kooperation mit
anderen Nachrichtendiensten gewonnen wurden. Eine öffentliche Bekanntgabe
entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde zu einem Rückgang von
Informationen aus diesem Bereich und damit zu einer Verschlechterung der Abbildung
der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen.
Eine Beantwortung in offener Form würde damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher sind die Informationen als
Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft und werden separat übermittelt.*
c) Welche der PFG-Milizen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
untereinander verfeindet oder haben sogar in der jüngeren Vergangenheit
gegeneinander gekämpft?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung bestehen zwischen den zentralen und
östlichen Milizen der PFG Streitigkeiten über regionale und inhaltliche
Zuständigkeiten.
4. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welchen „Persönlichkeiten
der ehemaligen Regierung in Tobruk bzw. der sogenannten Libyschen
Nationalarmee“ die PFG-Milizen im Osten des Landes nahestehen?
Die Milizen der sogenannten PFG Ostlibyen sind nach Erkenntnissen der
Bundesregierung in die sogenannte Libysche Nationalarmee (LNA) unter General
Khalifa Haftar eingebunden. Somit erteilt General Khalifa Haftar als
Kommandeur der LNA Weisungen an die östlichen PFG-Milizen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
5. Welche Verbindungen unterhalten die PFG-Milizen im Osten des Landes
zum dem General Khalifa Haftar in Tobruk?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Über welches militärische Gerät (etwa Kampfflugzeuge und -helikopter,
Schiffe, Geschütze) verfügt die Libysche Nationalarmee nach Kenntnis der
Bundesregierung unter General Khalifa Haftar in Tobruk (Schriftliche Frage
15 auf Bundestagsdrucksache 18/8523; bitte nach Teilstreitkräften
aufschlüsseln)?
Die LNA unter General Khalifa Haftar verfügt nach Erkenntnissen der
Bundesregierung über militärisches Gerät, das größtenteils den Beständen des
ehemaligen Gaddafi-Regimes entstammt. Die luftbeweglichen Kräfte der LNA setzen
ältere Flugzeugtypen sowie Hubschrauber zumeist russischer Bauart ein. Darüber
hinaus verfügen die landbeweglichen Kräfte der LNA über ältere Panzer,
gepanzerte Gefechtsfahrzeuge sowie Artilleriewaffen ebenfalls überwiegend russischer
Bauart. Zudem setzt die LNA zivile Fahrzeuge, die zum Teil für militärische
Nutzung zweckentfremdet wurden, ein. Die seebeweglichen Kräfte der LNA haben
wenige, kleine seegehende Einheiten ohne Geschütze im Einsatz.
7. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, auf welche Weise die Tobruk-
Regierung bzw. General Khalifa Haftar aus Ägypten militärisch unterstützt
wird?
Die Bundesregierung ist zudem nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung
gelangt, dass die Beantwortung bezüglich des Bundesnachrichtendienstes nicht
offen erfolgen kann. In der Antwort sind Auskünfte enthalten, die unter dem
Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit besonders
schutzwürdig sind. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste sind
nicht nur Einzelheiten der Kooperation, sondern bereits deren Existenz
vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeit ist die Geschäftsgrundlage für jede
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit. Eine öffentliche Bekanntgabe der
Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen
Nachrichtendiensten entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde den
Bundesnachrichtendienst in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von
Informationen aus diesem Bereich und somit eine Verschlechterung der Abbildung der
Sicherheitslage zu befürchten wäre. Darüber hinaus können Angaben zur Art des
Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse
auf Aufklärungsaktivitäten und Aufklärungsschwerpunkte des
Bundesnachrichtendienstes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare
Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der
anderen Nachrichtendienste gezogen werden können, Aus den genannten Gründen
würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich sein. Der Beitrag des Bundesnachrichtendienstes ist daher
als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Grad „VS-Vertraulich“
eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.*
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
8. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Unternehmen aus
welchen Ländern zu den hauptsächlichen Betreibern von Förderstätten,
Raffinerien oder anderen Anlagen zur Verarbeitung von Öl und Gas in Libyen
verfügen, und wo befinden sich die hierzu wichtigsten Infrastrukturen?
Öffentlich zugänglichen Unternehmensinformationen zufolge werden die
Förderstätten in Libyen durch Konsortien betrieben: Das aus libyschen Unternehmen
bestehende Konsortium Arabian Gulf Oil Company betreibt in der Cyrenaika die
Förderstätten Sarir, Mesla und Nafoora. Das Konsortium Waha Oil Company
unter Beteiligung libyscher und US-amerikanischer Unternehmen betreibt in der
Cyrenaika und Tripolitanien die Förderstätten Waha, Jalu, Defa und Dahra. Das
Mellitah Oil & Gas-Konsortium mit Unternehmensbeteiligungen aus Libyen und
Italien betreibt die Förderstätten El Feel, Wafa, Abu Attifel und Bouri im Fezzan,
in der Cyrenaika und vor der Küste Tripolitaniens. Ein Konsortium unter
Beteiligung der deutschen Wintershall und der russischen Gazprom betreibt die
Förderstätten Konzession C96 und Konzession C97 in der Cyrenaika. Das Harouge-
Konsortium mit kanadisch-libyscher Unternehmensbeteiligung betreibt die
Amal-Förderstätte in der Cyrenaika. Das libysche Konsortium Sirte Oil betreibt
in der Cyrenaika die Förderstätten Zliten und Raguba. Mabruk Oil ist ein
Konsortium mit französischer, libyscher und deutscher Unternehmensbeteiligung und
betreibt die vor Tripolitanien gelegene Förderstätte al Jurf. Das Akakus-
Konsortium mit Beteiligung libyscher, spanischer, französischer und österreichischer
Unternehmen ist an der Sharara-Förderstätte im Fezzan aktiv. Das Konsortium
Zueitina Oil betreibt die Förderstätten NC103, NC29B und NC29C in der
Cyrenaika. Die National Oil Company beziehungsweise ihre Tochtergesellschaften
sind Betreiberinnen aller libyschen Raffinerien.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern einzelne PFG-
Milizen von privaten Unternehmen, die in Libyen Öl- und Gasanlagen
betreiben, unterstützt oder finanziert wurden?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern einzelne PFG-
Milizen von Regierungen unterstützt oder finanziert wurden, und um
welche handelt es sich dabei?
Zu Unterstützung und Finanzierung von einzelnen PFG-Milizen durch
Regierungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Förderstätten bzw. sonstigen wichtigen Infrastrukturen deutscher
Unternehmen zur Verarbeitung von Öl und Gas sind der Bundesregierung
bekannt, und von wem werden diese gesichert?
Der Bundesregierung sind Explorations- und Förderstätten sowie Infrastruktur in
Libyen der DEA Deutsche Erdöl AG (Sirte Becken und Cyrenaika Hochebene)
und der Wintershall GmbH (östliches Sirte-Becken) bekannt. Die Sicherung der
Anlagen obliegt den Unternehmen.
10. Welche der deutschen Unternehmen verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung noch über eigenes Personal zum Betrieb oder zur Bewachung der
Anlagen in Libyen, und inwiefern werden diese Aufgaben mittlerweile von
libyschen Subunternehmern übernommen?
Wintershall ist nach eigenen Angaben vor Ort mit libyschen Mitarbeitern
vertreten; die DEA hat in ihren Anlagen kein eigenes Personal mehr. Weitere
Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
11. Welche Verträge mit den verschiedenen libyschen Regierungen sind der
Bundesregierung zur Übernahme von Sicherheitsaufgaben für westliche
Ölanlagen bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Verträge
privatwirtschaftlicher deutscher Unternehmen mit libyschen Regierungsstellen zur Sicherung von
Ölanlagen vor.
12. Auf welche Weise hat sich die neue Einheitsregierung nach Kenntnis der
Bundesregierung zur Frage geäußert, welche Aufgaben oder Maßnahmen
zur Sicherung westlicher Ölanlagen von dieser übernommen werden sollen?
Der Bundesregierung liegen aktuell keine Informationen über Aussagen der
Einheitsregierung zur Sicherung westlicher Ölanlagen vor.
13. Auf welche Polizei-, Grenzpolizei-, Zoll- und Marine-Einheiten stützt sich
der Präsidialrat unter Leitung des Präsidenten Fayez al-Sarraj nach Kenntnis
der Bundesregierung in Tripolis und Umgebung?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist der Einfluss des Präsidialrates nach
wie vor auf das Stadtgebiet der Hauptstadt einschließlich des Hafens beschränkt.
In diesen Bereichen bleibt er auf die Unterstützung durch loyale oder neutrale
Milizen angewiesen, die auch Polizeiaufgaben wahrnehmen. Der Präsidialrat übt
eine begrenzte Kontrolle über Zolleinheiten am Hafen sowie am Flughafen
Mitiga aus; in der Marine stützt er sich nur auf die in Tripolis stationierten
Einheiten.
14. Welche Häfen werden von der Einheitsregierung bzw. dem Präsidialrat
kontrolliert?
Erkenntnissen der Bundesregierung zufolge hat die Einheitsregierung
beziehungsweise der Präsidialrat derzeit nur Kontrolle über den Hafen von Tripolis.
15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die sich im
Stadtgebiet von Tripolis loyal oder neutral verhaltenden Milizen Deterrence
Force, Nawasi Brigade, Janzour Knights und Tripoli Revolutionaries
Brigade im Rahmen der EU-Mission EUBAM Libyen ausgebildet oder
unterstützt wurden?
Von einer Ausbildungsunterstützung für die genannten Milizen durch EUBAM
Libyen ist der Bundesregierung nichts bekannt.
16. Inwiefern verfügt die Bundesregierung mittlerweile über Kenntnisse, aus
welchen Milizen oder Verbänden sich die neue „Präsidentengarde“
zusammensetzt, und inwiefern werden diese von Verteidigungsministerien der EU-
Mitgliedstaaten unterstützt (Libya Herald vom 9. Mai 2016)?
Der Präsidialrat hat mit Entscheidung Nr. 2 vom 9. Mai 2016 die Einrichtung
einer Präsidialgarde beschlossen, die Armee- und Polizeiverbände umfassen soll.
Nach Kenntnis der Bundesregierung steht die konkrete Aufstellung von
Verbänden dieser Präsidialgarde aber weiterhin aus.
17. Was ist der Bundesregierung über den Stand der Prüfungen (oder Planungen)
bekannt, auf welche Weise die EU-Mission EUBAM Libyen die libysche
Einheitsregierung zukünftig in den Bereichen Polizei,
Terrorismusbekämpfung, Strafjustiz, Grenz- und Migrationsmanagement unterstützen könnte?
Die EU hat am 15. Februar 2016 die Mission zur Unterstützung des integrierten
Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) um eine zivile
Planungskapazität erweitert, zudem wurde das Mandat der Mission um sechs Monate bis zum
21. August 2016 verlängert. EUBAM Libyen unterstützt die Planung einer
möglichen künftigen zivilen Mission zum Fähigkeitsaufbau und der Reform des
Sicherheitssektors in den Bereichen Polizei, Terrorismusbekämpfung, Strafjustiz,
Grenz- und Migrations-management, wobei sich EUBAM Libyen eng mit der
Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen abstimmt.
18. Was kann die Bundesregierung zum gegenwärtigen Stand von Planungen für
Maßnahmen mitteilen, libysche Militärs bzw. Teile der zur Marine
gehörenden Küstenwache in Libyen zu unterstützen (Bundestagsdrucksache
18/7724, Reuters vom 25. Mai 2016, Schriftliche Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 18/8815)?
a) Inwiefern wurde der „gegenwärtige Stand der Planungen für eine
mögliche Ausbildung der libyschen Küstenwache“ mit
Ausbildungsmaßnahmen auf einem Schiff der EU-Operation EUNAVFOR MED oder an Land
in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat der Europäischen Union inzwischen
konkretisiert?
b) Wer soll diese Maßnahmen durchführen, und welche Verbände werden
davon adressiert?
c) Inwiefern wurden auch die Planungen für eine „begleitende
Unterstützung der libyschen Küstenwache“ konkretisiert, und welche Details sind
der Bundesregierung hierzu bekannt?
Die Fragen 18 bis 18c werden zusammen beantwortet.
Am 20. Juni 2016 hat der EU-Außenministerrat beschlossen, die EU-Operation
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA zu verlängern und zu erweitern. Die
Erweiterung betrifft auch die Ausbildung und den Fähigkeitsaufbau der libyschen
Küstenwache und Marine. Nach Prüfung des Bedarfs sowie der Entscheidung in
den Brüsseler Gremien ist zunächst vorgesehen, 100 Angehörige der libyschen
Küstenwache in bis zu 14-wöchigen Kursen auf einem Schiff der Operation auf
Hoher See auszubilden.
Details zu möglichen zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen für die libysche
Küstenwache liegen der Bundesregierungen noch nicht vor.
d) Bis zu welcher Entfernung ist die Küstenwache auch in landeinwärts
gelegenem Grenzgebiet für Sicherheitsaufgaben zuständig?
Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist die libysche Küstenwache nur mit
Sicherheitsaufgaben in libyschen Gewässern betraut.
19. Was ist der Bundesregierung mittlerweile darüber bekannt, hinsichtlich
welcher Unterstützungsformen die libysche Einheitsregierung bereits über
„konkrete Anträge“ zur Beratung und Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau
in den Bereichen Polizei, Strafjustiz, Terrorismusbekämpfung,
Grenzmanagement und Migration nachdenkt bzw. berät oder diese geäußert hat
(Bundestagsdrucksache 18/8593, Schriftliche Fragen 14 und 15 auf
Bundestagsdrucksache 18/8766)?
Der Präsidialrat hat mehrfach öffentlich und in bilateralen Gesprächen
angekündigt, Expertenkommissionen einzurichten, die mögliche Unterstützungsbitten
formulieren und abstimmen sollen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist bisher
kein Antrag der libyschen Seite/Einheitsregierung in den genannten Bereichen
vorgelegt worden.
a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern finanzielle
Unterstützungsmaßnahmen oder Vorhaben zum Kapazitätsaufbau aus
Deutschland, der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen auch
Mittel für libysche Haft- und Verwahranstalten für Flüchtlinge umfassen?
Planungen im Sinne der Fragestellung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern finanzielle
Unterstützungsmaßnahmen oder Vorhaben zum Kapazitätsaufbau aus
Deutschland, der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen auch
Maßnahmen zur Unterstützung der Polizei, der Grenzpolizei, des Zolls,
der maritimen Zolleinheit oder der Hafenbehörde umfassen?
Der Vorsitzende des Präsidialrates, Fayez Al Sarraj, hat in seinem Schreiben an
die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 21.Mai 2016
seine grundsätzliche Zustimmung zu Ausbildungsvorhaben für die libyschen
Sicherheitskräfte gegeben. Der EU-Außenministerrat hat am 20. Juni 2016
beschlossen, das Mandat der Operation EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um
eine Ausbildungskomponente für die libysche Küstenwache zu erweitern. In
einem ersten Schritt wird es um Erkundungen und Abstimmungen mit der libyschen
Seite gehen. Konkrete Vorhaben mit anderen libyschen Sicherheitskräften sind
der Bundesregierung nicht bekannt.
20. Was ist der Bundesregierung über einen von den verschiedenen Regierungen
Libyens geplanten technischen und organisatorischen Ausbau von
Grenzüberwachungs- oder -kontrollsystemen an den See- und Landgrenzen
bekannt?
Über einschlägige Planungen der libyschen Einheitsregierung oder
konkurrierender libyscher Regierungen ist der Bundesregierung nichts bekannt.
a) Welche Regierungen welcher Länder haben hierzu Unterstützung
signalisiert?
Hierzu verfügt die Bundesregierung über keine Erkenntnisse.
b) Welche Anlagen welcher Hersteller könnten dazu beschafft werden?
Hierzu verfügt die Bundesregierung über keine Erkenntnisse.
21. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung zu Vereinbarungen
libyscher Regierungen mit Tunesien, Algerien oder Ägypten zur
gemeinsamen Grenzsicherung und zu entsprechender technischer Aufrüstung?
Dazu verfügt die Bundesregierung über keine Kenntnisse.
a) Inwiefern hat die ägyptische Regierung mittlerweile auf deutsche
Angebote reagiert, bei der „Sicherung ihrer Grenzen nach Libyen“ zu helfen
(Schriftliche Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/8815)?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Reaktionen von ägyptischer
Seite vor.
b) Inwiefern könnte die in Aussicht gestellte Zusammenarbeit auf
ägyptischer Seite Aufgabenbereiche von Teilstreitkräften des Militärs, der
Küstenwache, des Inlandsgeheimdienstes NSS oder der Polizei betreffen?
Zu hypothetischen Fragen äußert sich die Bundesregierung nicht.
22. Was ist der Bundesregierung über den konkreten Stand der Verhandlungen
über Arbeitsabkommen zwischen der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX
und Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten bekannt?
Der FRONTEX-Verwaltungsrat hat dem Exekutivdirektor der Agentur das
Mandat erteilt, Verhandlungen zu einem Arbeitsabkommen mit Tunesien, Marokko,
Libyen und Ägypten zu führen. Der Abschluss eines Arbeitsabkommens
zwischen FRONTEX und dem marokkanischen Innenministerium soll noch in
diesem Jahr erfolgen. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
23. Was ist der Bundesregierung bekannt, auf welche Weise FRONTEX an der
Unterstützung oder dem Kapazitätsaufbau von Sicherheitsbehörden (auch
durch Beteiligung an „Erkundungsmissionen“; Bundestagsdrucksache
18/626) in Libyen beteiligt ist?
In der Sitzung der Brüsseler Gremien am 5. Juli 2016 wurde vom Befehlshaber
der Mission EUNAVFOR MED Operation SOPHIA, Konteradmiral Enrico
Credendino, dargestellt, dass zur Erstellung des Ausbildungsprogramms und der
Musterungskriterien für die Auszubildenden eine enge Abstimmung zwischen
EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und FRONTEX, EUROPOL, EUBAM
und UNSMIL erfolge. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 18
verwiesen.
Darüber hinausgehende Erkenntnisse zur Beteiligung von FRONTEX an der
Unterstützung oder dem Kapazitätsaufbau von Sicherheitsbehörden in Libyen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
24. Welche Kosten entstehen durch die deutsche Schenkung von 60
Grenzüberwachungssystemen an das tunesische Verteidigungsministerium, die im
Rahmen einer „Ertüchtigungsinitiative“ vereinbart wurde und die vom
Unternehmen Airbus Defence and Space S. A. S. für die Installation an der
Grenze zu Libyen geliefert werden (Schriftliche Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 18/8815)?
Deutschland unterstützt Tunesien im Rahmen der erbetenen Beteiligung beim
Aufbau einer elektronischen Grenzüberwachung an der tunesisch-libyschen
Grenze. Dazu wurde vereinbart, in einem ersten Schritt fünf mobile Systeme
bestehend aus einem Radar und einer weitreichenden Kamera für den Einsatz an der
Grenze zu beschaffen. Das Projektbudget umfasst 7 Mio. Euro aus nationalen
Ertüchtigungsmitteln.
a) Wann, wo genau, und von wem werden die Anlagen installiert?
Die mobilen Systeme werden nach Fertigstellung an die tunesischen Streitkräfte
übergeben. Mobile Systeme bedürfen keiner Installation.
b) Inwieweit wurde eine von den tunesischen Streitkräften schriftlich
erbetene „Unterstützung bei der Ausbildungsevaluierung im Bereich
erweiterter Grundbefähigung“ mittlerweile geprüft, und wie ggf. umgesetzt?
Im Rahmen der bilateralen Kooperation des Bundesministeriums der
Verteidigung mit Tunesien ist beabsichtigt, die Maßnahme zur Evaluierung der
tunesischen Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte 2016 durchzuführen.
25. Welche weiteren Schenkungen oder sonstigen Unterstützungsmaßnahmen
der Grenzsicherung zu Libyen, Algerien oder auf dem Mittelmeer sind von
Deutschland und anderen EU- bzw. NATO-Mitgliedstaaten gegenüber
Tunesien geplant?
Deutschland hat Tunesien Unterstützung bei der Installation einer ortsfesten
elektronischen Grenzüberwachungsanlage an seiner Grenze zu Libyen zugesagt.
Die Projektierung und weitere Ausplanung für das Jahr 2017 ist noch nicht
umgesetzt. Die Bundespolizei unterstützt tunesische Sicherheitskräfte seit 2012 im
Rahmen der bilateralen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe. Nach den
terroristischen Anschlägen im Frühjahr und Sommer 2015 in Tunesien hat die
Bundespolizei ein Projektbüro in Tunis eingerichtet und ihr Engagement zur Unterstützung
der tunesischen Sicherheitskräfte an der algerischen Grenze intensiviert. Die
Unterstützung umfasst Maßnahmen in den Bereichen Grenzüberwachung,
Dokumenten- und Urkundensicherheit, maritime Sicherheit sowie Aus- und
Fortbildung. Darüber hinaus soll die Mobilität tunesischer Sicherheitskräfte zur
libyschen Grenze durch die Beschaffung von Mannschaftswagen und mittels
HESCO-Schutzsystemen für die Posten der Nationalgarde gestärkt werden. Die
Bundesregierung kann zu Planungen anderer EU- und NATO-Mitgliedstaaten
keine Aussagen machen.
26. Für welche Beschaffungen haben welche Behörden der Bundesregierung den
Bereich „Border Security“ im Airbus-Konzern in den letzten zwei Jahren
(auch für Schenkungen an andere Streitkräfte oder Grenzpolizeibehörden)
mandatiert, und wem wurde die Technik geliefert (FAZ vom 17.
Februar 2016)?
Der Airbus-Konzern wurde nicht mandatiert. Im Rahmen eines
Ertüchtigungsprojektes wurde das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr im Jahr 2016 beauftragt, eine Mandats- und
Schenkungsvereinbarung mit dem tunesischen Verteidigungsministerium zu schließen, in
diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.
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