[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 9. August 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9402
18. Wahlperiode 11.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Annette Groth,
Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9175 –
Umgang mit IS-Abtrünnigen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während der sogenannte Islamische Staat (IS) in den Jahren 2014 und 2015
spektakuläre Geländegewinne verbuchen konnte, kam diese Expansion im Irak
und Syrien mit der erfolgreichen Verteidigung der syrisch-kurdischen Stadt
Kobani gegen den Ansturm der Dschihadisten im Januar 2015 zum
weitgehenden Stillstand. Seitdem verlor die Terrororganisation weiter an Boden, aufgrund
der militärischen Erfolge der kurdisch dominierten und von der US-Luftwaffe
unterstützten Syrisch-Demokratischen-Kräften (SDF) sowie der von der russischen
Luftwaffe unterstützten syrischen Regierungstruppen als auch im Irak,
zurückgedrängt von Milizen der Zentralregierung und kurdischer Truppen. Durch den
Verlust der Kontrolle über Grenzabschnitte und Verbindungswege im Norden Syriens
wird für den IS der Nachschub an Kämpfern und Waffen über die Türkei
erschwert. Dazu kommen finanzielle Probleme durch den Rückgang der von der
Bevölkerung von ihm erpressten „Steuereinnahmen“. Der eingebrochene Ölpreis
sowie die gezielte Bombardierung von Öltransportwegen durch die russische
Luftwaffe haben einen deutlichen Einbruch der Einnahmen durch Verkäufe aus
geschmuggeltem Öl zum Ergebnis. Aufgrund fehlender Ressourcen wurden die
Löhne der IS-Söldner deutlich gesenkt. Angesichts der militärischen Erfolge ihrer
Gegner setzt der IS zudem verstärkt auf Selbstmordmissionen seiner Kämpfer mit
allerdings nur geringer strategischer Wirkung (
www.tagesspiegel.de/politik/
islamischer-staat-zurueckgedraengt-aber-nicht-besiegt/13766186.html; www.
heise.de/tp/artikel/48/48463/1.html).
Laut einem Bericht des „Wall Street Journals“ wollen immer mehr aus
Westeuropa stammende IS-Kämpfer und andere IS-Anhänger wieder aus Syrien
ausreisen. Die Zeitung stützt sich dabei auf Berichte von Diplomaten und einem
syrischen Fluchthelfernetzwerk für abtrünnige IS-Kämpfer. Die Abtrünnigen
würden sich telefonisch oder über herausgeschmuggelte Briefe aus Syrien bei
ihren Botschaften in der Türkei melden oder sich an ihre Regierungen wenden,
um Hilfe bei der Flucht zu finden. Mittlerweile sei es allerdings nicht nur
schwierig, die vom IS kontrollierten Gebiete zu verlassen, sondern auch, von
Syrien in die Türkei zu gelangen. Die Überwachung der Grenze soll von
türkischer Seite verstärkt worden sein, die Flucht daher entsprechend schwer und
gefährlich (
www.wsj.com/articles/islamic-state-members-from-the-west-
seekhelp-getting-home-1465244878).
Wenn IS-Flüchtlinge aus Syrien in der Türkei von dortigen Behörden
aufgegriffen werden, folgen laut dem Bericht des „Wall Street Journals“ zuerst Verhöre
durch den türkischen Geheimdienst. Anschließend würden sie dann den
jeweiligen Botschaften übergeben, wo sie von Geheimdienstmitarbeitern der
entsprechenden Länder befragt werden. Während die Auslandsgeheimdienste der
europäischen Staaten eher Informationen über den IS in Syrien in Erfahrung
bringen wollen, geht es in den Inlandsgeheimdiensten dagegen vornehmlich um
Informationen über mögliche Terror-Netzwerke im Westen. So soll der IS
offenbar in Raqqa eine Geheimabteilung „Externe Operationen“ etabliert haben, um
Anschläge in Westeuropa zu planen und dafür Kämpfer aus diesen Ländern zu
rekrutieren und auszubilden. Damit wird es für Sicherheitsbehörden wichtiger,
die möglichen „Gefährder“ unter einer steigenden Zahl von Rückkehrern zu
identifizieren. (
www.heise.de/tp/artikel/48/48463/1.html).
1. Inwieweit trifft nach Kenntnis der Bundesregierung ein Bericht des „Wall
Street Journals“ zu, wonach immer mehr mutmaßliche IS-Abtrünnige, die
aus Syrien heraus wollen, sich bei ihren Botschaften in der Türkei melden
(
www.wsj.com/articles/islamic-state-members-from-the-west-seek-
helpgetting-home-1465244878)?
Zu den genannten Darstellungen des Wall Street Journal liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
2. Wie viele aus Deutschland stammende rückkehrwillige mutmaßliche IS-
Abtrünnige haben nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Ländern
wann und auf welche Weise Kontakt zu welchen deutschen
Auslandsvertretungen oder Bundesbehörden gesucht?
Wie ist in solchen Fällen die übliche Vorgehensweise der angefragten
Botschaften oder Behörden?
Der Bundesregierung sind aus 2015 und 2016 sehr wenige Einzelfälle aus
Deutschland stammender, mutmaßlicher IS-Abtrünniger bekannt, mit denen die
Botschaft Ankara sowie die Generalkonsulate Istanbul und Erbil befasst waren.
Die geringe Gesamtzahl lässt keine seriöse Aussage über eine zunehmende oder
abnehmende Tendenz zu.
Das übliche Vorgehen an den deutschen Auslandsvertretungen entspricht den
Vorgaben des § 5 Konsulargesetz. Die Gewährung konsularischer Hilfe, auch
im Falle von Hilfeersuchen aus den IS-kontrollierten Gebieten, ist in Syrien
nicht möglich, da die deutsche Botschaft in Damaskus seit Ende 2011
geschlossen ist.
Bisher haben keine rückkehrwilligen mutmaßlichen Abtrünnigen vom
sogenannten Islamischen Staat (IS) aus Syrien gezielt Kontakt zum
Bundesnachrichtendienst gesucht. Der Bundesnachrichtendienst unterstützt in etwaigen Fällen in
enger Abstimmung und im Rahmen seiner gesetzlichen Vorgaben die zuständigen
Stellen.
Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des
Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus
§ 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von
Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung
der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur
Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Eine Veröffentlichung kann für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-
Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages hinterlegt.*
3. Welche konkreten Möglichkeiten der Unterstützung von mutmaßlichen
IS-Abtrünnigen bei ihrer Flucht aus Syrien hat die Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Inwieweit und in wie vielen und welchen Fällen konnte die Bundesregierung
gegebenenfalls aus Deutschland stammenden mutmaßlichen IS-Abtrünnigen
bei der Rückkehr nach Deutschland behilflich sein und auf welche Weise?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Aus Gründen des Persönlichkeits-
und Datenschutzes werden keine weiteren Angaben zu Einzelfällen gemacht.
5. In wie vielen und welchen Fällen wurden aus Deutschland stammende
mutmaßliche IS-Abtrünnige von Seiten türkischer Sicherheitsbehörden an die
deutschen diplomatischen Vertretungen in der Türkei überstellt?
Es sind Sachverhalte aus Ermittlungsverfahren des Bundes und der Bundesländer
bekannt, bei denen eine Rückreise unter Einbindung der diplomatischen
Vertretungen erfolgte. In einzelnen Fällen erfolgte die Abschiebung von Personen durch
türkische Behörden nach Deutschland. Aus Gründen des Persönlichkeits- und
Datenschutzes werden keine weiteren Angaben zu Einzelfällen gemacht.
6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob und wie viele aus
Deutschland stammende IS-Angehörige oder mutmaßliche IS-Abtrünnige von
türkischen Sicherheitskräften inhaftiert wurden (bitte Zeitpunkt der
Inhaftierung angeben)?
Es sind vereinzelte Fälle von aus Deutschland stammenden IS-Angehörigen
beziehungsweise mutmaßlichen IS-Abtrünnigen bekannt, die von türkischen
Sicherheitskräften inhaftiert wurden.
7. Was genau passiert mit aus Deutschland stammenden mutmaßlichen IS-
Abtrünnigen, wenn sie sich in deutschen Auslandsvertretungen melden oder
von Sicherheitsbehörden des jeweiligen Landes an diese Vertretungen
überstellt werden?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
8. Inwieweit, auf welche Weise und mit welchem Ziel werden mutmaßliche IS-
Abtrünnige, die sich bei deutschen Auslandsvertretungen melden, von
welchen deutschen Sicherheitsbehörden wonach befragt und überprüft?
Die Befragungen/Vernehmungen seitens der deutschen Polizeibehörden erfolgen
im Rahmen polizeilicher Ermittlungen oder laufenden Ermittlungsverfahren, mit
dem Ziel, Erkenntnisse zur Struktur, zum Aufbau, zur Organisation, zu Personen
und terroristischen Straftaten terroristischer Organisationen im Ausland – hier des
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
IS – zu erlangen und gegebenenfalls bislang unbekannte Mitglieder oder
Unterstützer des IS mit Deutschlandbezug zu identifizieren und entsprechende
Ermittlungsverfahren zu initiieren.
Sofern der Bundesnachrichtendienst von der Kontaktaufnahme mutmaßlicher IS-
Abtrünniger bei deutschen Auslandsvertretungen Kenntnis erlangt, wird im
jeweiligen konkreten Einzelfall die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Befragung
durch den Bundesnachrichtendienst mit dem Ziel der Informationsgewinnung
über die Terrororganisation, der von ihr ausgehenden Bedrohung sowie über die
Lage im Krisengebiet geprüft.
Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der
parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung
gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die
vorliegende Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS –
Nur für den Dienstgebrauch“* ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich.
Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen Verschlusssachenanweisung,
(VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen.
Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu
einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden
daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
9. Welche konkreten Möglichkeiten, Wege, Hindernisse und Gefahren
bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit für IS-Abtrünnige, die sich
von der Terrororganisation trennen und Syrien verlassen wollen?
Der IS hat nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen eingeführt, die das
Verlassen seines Operationsgebiets erschweren und führt eigene Einheiten, um
Deserteure aus den eigenen Reihen ausfindig zu machen und gefangen zu
nehmen. Um das IS-Operationsgebiet regulär verlassen zu können, muss ein
Passierschein beantragt werden. Dessen Ausstellung erfordert regelmäßig die Angabe
eines Familienangehörigen, der als „Pfand“ für die Rückkehr des Ausreisenden
garantieren soll. Zur Unterbindung des irregulären Verlassens des IS-
Operationsgebiets erfolgt eine strenge Überwachung der eigenen Anhänger. Beim
Fluchtversuch aufgegriffene IS-Anhänger müssen mit erheblichen physischen Strafen,
bis hin zur Tötung, rechnen, deren Ausführung als Abschreckungsmaßnahme
häufig im Wege der öffentlichen Zurschaustellung erfolgt.
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlage ist im Parlamentssekretariat
des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über ein von syrischen
Oppositionellen gebildetes Fluchthelfernetzwerk und darüber, ob aus
Deutschland stammende mutmaßliche IS-Abtrünnige mit Hilfe dieses
Fluchthelfernetzwerks aus Syrien in die Türkei gelangen konnten?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
11. Inwiefern wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung bzw. der
Bundessicherheitsbehörden eine drohende Strafverfolgung in Deutschland
negativ auf eine Rückkehrbereitschaft bzw. Bereitschaft zum Verlassen des IS
aus, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Nach Einschätzung der Bundesregierung hatte bei den bisher nach Deutschland
zurückgekehrten Personen aus sogenannten Kampfgebieten die Aussicht auf eine
drohende Strafverfolgung keinen negativen Einfluss auf die
Rückkehrbereitschaft.
12. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung über die Motive, die
(ehemalige) IS-Angehörige zum Verlassen der Terrororganisation bewegen (bitte
soweit möglich, Motivbündel quantitativ aufgliedern), und welchen Anteil
daran macht die innere Abwendung vom IS daran aus?
Grundsätzlich können die Motivlagen sehr unterschiedlich sein (etwa familiäre
oder gesundheitliche Gründe, Desillusionierung/Heimweh/Angst, Beschaffung
von Geld).
Im Rahmen des Informationsaustauschs mit deutschen Behörden sind
nachfolgende Motivlagen bekannt geworden:
• Die Vorstellungen der Ausgereisten vom Leben im sogenannten Islamischen
Staat haben sich nicht erfüllt.
• Die Ausgereisten wollten nicht mehr kämpfen und konnten sich nicht mit den
Hierarchien und der geforderten Disziplin arrangieren.
• Familienmitglieder waren krank und/oder sollten in Sicherheit gebracht
werden.
• Sonstige familiäre Gründe, beispielsweise Erkrankungen von
Familienmitgliedern in Deutschland.
Nach Einschätzung der Bundesregierung gab die innere Abwendung vom IS beim
überwiegenden Teil der Reisefälle den Ausschlag zur Rückkehr.
13. Inwiefern versuchen die Bundessicherheitsbehörden, unter den Rückkehrern
solche zu identifizieren, die als glaubwürdige Aussteiger im Sinne einer
„Gegenerzählung“ fungieren könnten.
a) Inwiefern kann bei solchen Personen von einer Strafverfolgung
abgesehen oder wenigstens eine mildere Bestrafung in Aussicht gestellt werden,
und in wie vielen und welchen Fällen wurde davon Gebrauch gemacht?
b) Welche konkreten Erfahrungen wurden bisher mit solchen Aussteigern
gemacht?
Die Fragen 13a und 13b werden zusammenhängend beantwortet.
Die Bundesregierung ist sich – auch im Sinne der Umsetzung der Empfehlungen
des Aktionsplans des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Verhütung von
gewalttätigem Extremismus, der von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen im Februar 2016 begrüßt wurde – des Potentials bewusst, das
„Gegendarstellungen“ glaubwürdiger Rückkehrer beinhalten können und prüft, ob und
inwiefern Rückkehrer als glaubwürdige Aussteiger im Sinne einer
"Gegendarstellung" fungieren können. Bisher gab es keine Fälle, in denen Rückkehrer im Sinne
der Fragestellung fungieren konnten. Zu Maßnahmen und Erfahrungen der
Länder liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.
Ein Absehen von Strafverfolgung im Sinne einer Verfahrenseinstellung unter
Opportunitätsgesichtspunkten ist in den in der Frage umrissenen Fallgestaltungen
strafprozessual nicht vorgesehen. Jedoch ist das Verhalten nach der Tat im
Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Absatz 2 StGB). Darüber
hinaus kann bei Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten in
den Grenzen des § 46b StGB von Bestrafung abgesehen oder die Strafe gemildert
werden. Ob dies in den in der Frage genannten Fällen tatsächlich in Betracht
kommt, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung und wäre von den
jeweiligen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu bewerten.
14. Wie viele und welche Gebiete in welchen Ländern, die der IS
zwischenzeitlich kontrolliert hatte, gingen ihm nach Kenntnis der Bundesregierung aus
welchen Gründen bzw. infolge welcher militärischer Konfrontationen mit
welchen Kräften jeweils im Einzelnen wann wieder verloren?
Der IS hat sich seit dem Zeitpunkt seiner größten territorialen Ausdehnung in Irak
und Syrien im Juli 2014 wieder aus großen Teilen des besetzten Gebietes
zurückziehen müssen.
Im Einzelnen:
Irak
Vor allem musste der IS in der westirakischen Provinz Anbar den irakischen
Sicherheitskräften (ISF) die Kontrolle über die Städte Hit (April 2016), Ramadi
(Dezember 2015), Falluja (Juni 2016) und Ruthba (Mai 2016) sowie die
Hauptverbindungsstrecken zwischen diesen überlassen. In der Provinz Salah-ad-Din
hat der IS die Stadtgebiete von Tikrit (April 2015) und Baiji (Oktober 2015) sowie
die Baiji Ölraffinerie und den Flughafen Qayyara West (ca. 50km südlich von
Mosul; Juli 2016) verloren.
Zusätzlich halten die Sicherheitskräfte nunmehr wieder die Kontrolle über die
Hauptverbindungsstraßen zwischen Bagdad und Mosul bis zur Höhe Qayyara. In
der Provinz Diyala kontrolliert der IS kaum noch zusammenhängende Gebiete.
In der Provinz Ninawa hat der IS Gebiete in der Region Sinjar (ab Dezember
2014; Sinjar Stadt November 2015) sowie im nördlichen und östlichen Umland
von Mosul verloren.
Syrien
In Syrien verlor der IS im Wesentlichen nach militärischen Konfrontationen mit
den jeweils genannten Kräften folgende Gebiete: Ain Al Arab ist im Januar 2015
von der Partei der Demokratischen Union (YPG) mit Unterstützung von
Streitkräften der Anti-IS-Koalition zurückerobert worden. Im Mai 2015 folgte Tall Al
Abyad. Im November 2015 ist Haul von den Syrian Democratic Forces (SDF)
mit Unterstützung von Streitkräften der Anti-IS-Koalition zurückgewonnen
worden, ebenso der Militärflughafen Kuwairis von den russisch unterstützten
syrischen Streitkräften. Im Dezember 2015 ging der Euphrat-Staudamm bei Tishrin
an die SDF, mit Unterstützung von Streitkräften der Anti-IS-Koalition. Im März
2016 eroberten die syrischen Streitkräfte mit Unterstützung russischer Streitkräfte
Palmyra. Im Februar 2016 eroberten die SDF mit Unterstützung von Streitkräften
der Anti-IS-Koalition Shaddadah. Im April 2016 hat der IS Qaryatain an syrische
Streitkräfte mit Unterstützung russischer Streitkräfte verloren.
Libyen
Im Juni 2015 wurde der IS aus seiner bisherigen Hochburg im libyschen Darnah
vertrieben und floh nach Sirte und ins Umland Darnahs. Der IS hatte durch seine
menschenverachtende Vorgehensweise seine bisherigen örtlichen islamistischen
Koalitionspartner des „Schura Rates der Mujahideen in Derna“ gegen sich
aufgebracht, was zu einem Aufstand gegen den IS und schließlich zu seiner
Vertreibung führte. Im April 2016 zog sich der IS dann auch aus dem Umland Darnahs
zurück in ein Operationsgebiet, das einen 300 km breiten Küstenstreifen um Sirte
umfasste. Seit Ende Mai/Anfang Juni 2016 läuft eine Offensive von Kräften, die
loyal zur libyschen Einheitsregierung stehen, im Gebiet dieses Küstenstreifens.
Dabei wurde der IS bis in das unmittelbare Stadtzentrum Sirtes zurückgedrängt
und kontrolliert dort nur noch einige Teile.
15. Welche Grenzabschnitte und Grenzübergänge zur Türkei kontrolliert der IS
nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit und auf welche Art und Weise?
Der IS kontrolliert nach Kenntnis der Bundesregierung auf syrischem Territorium
das Grenzgebiet zur Türkei zwischen den Ortschaften Al Rai und Jarabulus,
offizieller Grenzverkehr findet dort nicht statt.
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über einen Rückgang der
Finanzmittel des IS, und woraus ergeben sich solche Rückschlüsse über die
IS-Finanzen?
a) Über welche Finanzen aus welchen Quellen in welcher geschätzten Höhe
verfügt der IS nach Kenntnis oder Einschätzungen der Bundesregierung?
Belastbare Erkenntnisse zur konkreten Einnahmehöhe liegen der
Bundesregierung nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass sich der IS bei seiner Finanzierung
maßgeblich auf die Erpressung der Zivil-Bevölkerung in den IS-besetzten
Gebieten durch Einforderung von „Abgaben“ oder Zöllen sowie auf die Ausbeutung
natürlicher Ressourcen (darunter Öl/Gas, Mineralien) stützt. Daneben,
wenngleich in geringer Höhe, werden Einnahmen aus dem Verkauf von Kulturgütern,
aus Lösegelderpressungen und über ausländische Spender – auch in Form
mitgeführter Gelder ausländischer Kämpfer – generiert.
b) Wie und aus welchen Gründen hat sich das Budget des IS in den letzten
drei Jahren verändert?
Auch hier liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass das Budget des IS innerhalb der letzten
drei Jahre deutlich gesunken ist. So wurde Anfang 2016 bekannt, dass der IS
gezwungen sei, die monatlichen Zahlungen an seine Kämpfer nahezu zu halbieren.
Diese allgemeine Entwicklung dürfte das Ergebnis einer Vielzahl von Faktoren
sein: So ging infolge der gezielten Koalitionsangriffe auf die Ölinfrastruktur
(Förder- und Raffinierungsanlagen) zunächst die Produktion an weiter veräußerbaren
Öl- und Gasprodukten deutlich zurück; soweit die zerstörten Anlagen vom IS
danach überhaupt ersetzt werden konnten, konnten nur kleinere und damit weniger
leistungsfähige Anlagen eingesetzt werden; zudem sank der Ölpreis und damit
auch die Einnahmen des IS. Außerdem stellte die Irakische Regierung im Jahr
2015 die Zahlung von Gehältern an ihre Staatsbediensteten ein, soweit sie ihren
Wohnsitz in vom IS besetzen Gebieten hatten. Infolgedessen ging dem IS eine
zusätzliche, wichtige Quelle zur Einforderung von „Abgaben“ von der Zivil-
Bevölkerung verloren. Die Flucht von einem Teil der Zivilbevölkerung ging zwar
kurzfristig (wegen durchgeführter Zwangspfändungen von Vermögen, das
zurückgelassen wurde) mit kleineren Zuwächsen einher, hat jedoch mittelfristig zu
einem weiteren Rückgang der Einnahmen des IS geführt.
Schließlich ist davon auszugehen, dass die nachlassenden militärischen Erfolge
des IS und die in der Beantwortung der Frage 14 geschilderte territoriale
Entwicklung – den IS von einem Zugriff auf entsprechende Einnahmequellen
abschneiden. Auch strengere Kontrollen an Flughäfen und an den Grenzen zu dem vom
IS besetzen Gebiet dürften die Höhe der Spenden und anderweitiger
Mittelzuflüsse aus dem Ausland gesenkt haben.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
17. Wie wirken sich nach Kenntnis der Bundesregierung militärische
Niederlagen, schwindende finanzielle Mittel und der Verlust von zuvor kontrollierten
Gebieten auf die Moral, den Zusammenhalt und die Disziplin des IS und
seiner Anhängerinnen und Anhänger aus?
Die in der Frage genannten Faktoren wirken sich nach Kenntnis der
Bundesregierung grundsätzlich negativ auf die Moral, den Zusammenhalt und die Disziplin
des IS und seiner Anhänger aus.
18. Welche und wie viele Ölfelder und Ölquellen mit welchen geschätzten
Ölvorräten sowie welche Raffinerien kontrolliert der IS nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit noch im Irak und Syrien?
a) Welche Ölfelder, Ölquellen und Raffinerien hat der IS wann und auf
welche Weise (Verlust des Gebietes, Zerstörung durch Luftangriffe etc.)
wieder verloren?
b) Wie viel Öl fördert der IS derzeit aus seinen Ölquellen?
c) Wie viel des geförderten Öls ist nach Kenntnis der Bundesregierung für
den Weiterverkauf ins Ausland bestimmt, und welcher Teil dient der
Eigenversorgung bzw. der Versorgung der Bevölkerung in den IS-
kontrollierten Gebieten?
d) Wie hoch sind die derzeitigen geschätzten Einnahmen des IS durch
Ölverkäufe?
e) Zu welchem Preis verkauft der IS nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit sein Rohöl?
f) Auf welchem Weg, über welche Länder und an welche Abnehmer
verkauft der IS derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Öl?
g) Inwieweit und aus welchen Gründen sind die Einnahmen aus dem
Ölgeschäft für den IS gesunken?
h) Welche Rolle haben Luftangriffe der russischen Luftwaffe oder der US-
geführten Anti-IS-Koalition auf Transportwege und Transportfahrzeuge
beim Rückgang des Ölhandels für den IS gespielt?
Die Fragen 18a bis 18h werden zusammenhängend beantwortet.
In Irak hat der IS nach Erkenntnissen der Bundesregierung inzwischen seine
gesamte Ölproduktion eingebüßt. Das letzte irakische Ölfeld im IS-
Operationsgebiet Qayara ist derzeit umkämpft, weshalb der IS zu nennenswerter Ölförderung
kaum in der Lage sein dürfte. Wenngleich der IS im Zuge von Gebietsverlusten
in Syrien kaum größere Ölinfrastruktureinrichtungen verloren hat, bewirkten die
Angriffe der Luftstreitkräfte der Anti-IS-Koalition und der Russlands eine
signifikante Dezimierung der Produktionskapazitäten. Mittlerweile dürfte die
Ölproduktion des IS in Syrien bei deutlich unter 10 000 Barrel pro Tag liegen.
Verkäufe ins Ausland sind nach Einschätzung der Bundesregierung auch
angesichts der verbliebenen geringen Produktionsmengen nicht realistisch, da das Öl
hauptsächlich für die Eigenversorgung verwendet oder an die Bevölkerung im
vom IS kontrollierten Gebiet verkauft wird. Zudem dürfte der IS noch Öl an die
Widerstandsgruppen in Syrien und über Zwischenhändler an das syrische Regime
verkaufen. Der Transport wird mit LKWs (Transport von Fässern) und
Tanklastwagen durchgeführt.
Konkrete Erkenntnisse zu den Preisen und Erlösen liegen der Bundesregierung
nicht vor. Nach hiesiger Einschätzung ist im Vergleich zu Mitte des Jahres 2014
von einem erheblichen Einbruch der Einnahmen auszugehen.
Die Gründe für den Rückgang der Einnahmen aus dem Ölverkauf stellen sich wie
folgt dar:
• Rückgang der Produktionskapazitäten und der Produktionsmenge auch durch
Zerstörung und Beschädigung der Fördereinrichtungen durch die Luftangriffe
der US-geführten Anti-IS-Koalition und der russischen Luftangriffe, eine
vielfach nicht fachgerechte Nutzung durch den IS und erhebliche
Wartungsrückstände.
• Schlechte Qualität der Ölprodukte wegen eines akuten Mangels an
Raffineriekapazitäten in den vom IS kontrollierten Gebieten.
• Die reduzierten Transportmöglichkeiten direkt durch Zerstörung von LKWs
im Zuge der Angriffe der Luftstreitkräfte der US-geführten Anti-IS-Koalition
und Russlands sowie durch den sukzessiven Rückzug von Spediteuren aus dem
Geschäft aufgrund von steigenden Sicherheitsbedenken und Verlusts wichtiger
Transportrouten.
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