[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 12. August 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9410
18. Wahlperiode 16.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner,
Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9215 –
Agrarstrukturelle Folgen einer mögliche Insolvenz der KTG Agrar
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juni 2016 endete für den Konzern KTG Agrar SE die Frist zur
ausstehenden Zinszahlung des Biowertpapiers II in Höhe von 18 Mio. Euro. Die
Anleihe besteht seit 2011 mit einem Zinssatz von 7,125 Prozent. Das
Unternehmen teilte einen Tag vor Fristende mit, die Zahlung nicht leisten zu
können. Die Geldgeber hatten bereits zuvor einen Aufschub von zwei Wochen
gewährt. Das Unternehmen ließ verlauten, dass die Zinszahlung in der
prospektierten Nachfrist und vor der geplanten Hauptversammlung am 30. Juni
2016 in Hamburg erfolgen wird (
www.agrarheute.com/news/
fristendektg-agrar-zahlen). Diese wurde jedoch erneut auf den 28. August 2016
verschoben (
www.topagrar.com/news/Home-top-News-KTG-Agrar-verschiebt-
Hauptversammlung-3815717.html).
Das Unternehmen verkündet, dass die Zahlung von dem Abschluss eines
kurzfristigen Kredits abhänge, über den das Unternehmen derzeit verhandele; der
KTG solle schon bald Geld aus dem Verkauf von 825 Hektar Land zufließen.
Der Verkauf sei bereits notariell besiegelt worden, doch die Genehmigung der
Behörden stehe noch aus. Die Zahlung der Zinsen einer weiteren KTG-Anleihe
im Herbst 2016 sei aufgrund der Erlöse aus der kommenden Ernte nicht in
Gefahr. Bereits 2015 hatte die KTG zur Rückzahlung einer weiteren Anleihe Land
verkauft. Anteile an russischen Schweine-Agrarfabriken wurden an den
Fleischindustriellen Tönnies Lebensmittel GmbH & Co. KG verkauft. Der im
vergangenen Jahr von der KTG angekündigte Einstieg des chinesischen Konzerns
Fosun International ist bislang ausgeblieben (Süddeutsche Zeitung vom 20. Juni
2016).
Die Aktie der KTG Agrar hat in der Folge 70 Prozent ihres Wertes verloren
(
www.finanztreff.de/news/tiefer-fall-fuer-ktg-agrar/11367332). Die nicht
fristgerechte Zinsrückzahlung der Anleihe durch die KTG Agrar AG hat auch
negative Auswirkungen auf das börsennotierte Tochterunternehmen KTG Energie
AG. Nach dem Bekanntwerden der Zahlungsschwierigkeiten des
Mutterkonzerns wurde das Unternehmensrating der KTG Energie AG herabgestuft. Das
Unternehmen Creditreform Rating AG stufte am 15. Juni 2016 die KTG Energie
AG von BB+ auf B mit negativem Ausblick herab. Grund für die Anpassung
seien mögliche Auswirkungen einer negativen Entwicklung bei der
Muttergesellschaft KTG Agrar auf die zukünftige Ertragslage und
Finanzierungsmöglichkeiten des Biogaserzeugers, teilte Creditreform mit (AgrarEurope vom 20.
Juni 2016 und Agrarheute vom 20. Juni 2016,
www.agrarheute.com/news/
ktg-agrar-ratingagentur-stuft-biogastochter-herab).
Die KTG Agrar bewirtschaftet ca. 45 000 Hektar in Ostdeutschland, Bayern,
Litauen und Rumänien, zählt zu den größten Agrarunternehmen Europas und
hat in erheblichem Maß von Agrarflächensubventionen und
Bodenpreissteigerungen profitiert. Der Vorstandsvorsitzende S. H. wurde bereits 2002 wegen
Insolvenzverschleppung rechtskräftig verurteilt. S. H. durfte in den
darauffolgenden fünf Jahren keine leitende Tätigkeit in Kapitalgesellschaften einnehmen.
Die KTG wurde 2005 von einer GmbH in eine AG überführt und bis 2007 von
der Lebensgefährtin S. H.’s als Geschäftsführerin geführt. 2007 übernahm S. H.
als Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand die Geschäfte.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bund und Länder sind auf dem Bodenmarkt in einer gemeinsamen
Verantwortung. Die Gesetzgebungskompetenz für den landwirtschaftlichen
Grundstückverkehr ist jedoch mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 auf die Länder
übergegangen. Das bisherige Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bleibt zunächst in
Kraft. Es kann vom Bund nicht mehr geändert, abgelöst oder aufgehoben werden.
Jedes Land kann das Gesetz mit Wirkung für sein Gebiet ändern, ablösen oder
außer Kraft setzen.
Agrarstrukturelle Probleme im Zusammenhang mit dem Bodenmarkt können
ohne Anpassung des landwirtschaftlichen Bodenrechts durch die Länder nicht
bewältigt werden. Die flankierenden Maßnahmen des Bundes reichen hierzu nicht
aus.
Die sehr detaillierten Fragen 6 bis 14 betreffen Daten und Informationen, die –
soweit die Bundesregierung überhaupt darüber verfügt – als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der KTG Agrar SE und seiner Tochtergesellschaften nach
§ 203 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt sind. Dies gilt ebenfalls
für Finanzinvestoren oder andere Kapitalgesellschaften. In Fällen in denen die
Bundesregierung Kenntnis von solchen, nicht öffentlichen Zahlen hat, können
deshalb im Folgenden nur summarische Angaben gemacht werden. Es ist zu
beachten, dass soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts
selbständig tätig und verantwortlich sind, eine Kontrolle dieser Tätigkeit durch den
Bundestag nicht erfolgt. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich auf den
staatlichen Verantwortungsbereich.
Die Fragen 6 bis 17 beziehen sich entweder auf den Verkauf oder die
Verpachtung bundeseigener Flächen. In die vorliegenden Antwortbeiträge fließen sowohl
die Angaben der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), der
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) und
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ein. Diese drei Einrichtungen
werden, wenn betroffen, in den einzelnen Antwortbeiträgen auch separat benannt.
1. Welchen bundespolitischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in
der Bodenmarktpolitik und der Agrarstrukturpolitik?
Welche konkreten Arbeitsziele hat sich die Bundesregierung bis zum
Sommer 2017 gesetzt, und wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung und
Erreichung dieser Ziele?
Das agrarpolitische Leitbild der Bundesregierung umfasst attraktive, lebenswerte
und vitale ländliche Räume und eine nachhaltige, ökologisch verantwortbare,
ökonomisch leistungs-fähige und multifunktional ausgerichtete Landwirtschaft.
Gerade regional verankerte landwirtschaftliche Familienbetriebe und
Unternehmen mit bäuerlicher Wirtschaftsweise entsprechen diesem Leitbild in besonderer
Weise.
Der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur
Bodenmarktpolitik, der im März 2015 der Agrarministerkonferenz vorgelegt wurde, ist
Richtschnur der Arbeitsziele des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL). Die BLAG hat sich einvernehmlich auf die folgenden
bodenmarktpolitischen Ziele verständigt:
Aufrechterhaltung und Förderung einer breiten Streuung des Bodeneigentums,
Vermeidung marktbeherrschender Positionen auf regionalen Bodenmärkten,
Vorrang von Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb,
Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Landwirtschaft,
Begrenzung des Anstiegs von Kauf- und Pachtpreisen landwirtschaftlicher
Flächen,
Vorrang für eine landwirtschaftliche Nutzung der Agrarflächen,
Verbesserung der Informationslage sowie der Markttransparenz auf dem
Bodenmarkt.
Zudem enthält der Abschlussbericht eine Vielzahl von Handlungsempfehlungen,
auf die sich Bund und Länder mehrheitlich bzw. einvernehmlich verständigt
haben und die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes, teilweise in die
Zuständigkeit der Länder fallen. Hierzu gehören u. a. auch Handlungsempfehlungen zur
Frage der Regelung von Kapitalanteilskäufen an landwirtschaftlichen
Unternehmen, die mit einer Änderung von Verfügungsgewalt an landwirtschaftlicher
Fläche einhergehen. Der Sachstand zu diesen Handlungsvorschlägen ist in der
Antwort zu Frage 2 dargestellt.
2. Wie ist der Arbeitsstand zur Fortführung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Bodenmarktpolitik“ und zur Umsetzung der im Ergebnisvermerk des
Gespräches zur Bodenmarktpolitik vom 12. November 2015 des
Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Bleser erwähnten Handlungsempfehlungen der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Bodenmarktpolitik“?
Im Folgenden werden die aktuellen Sachstände zu Handlungsempfehlungen
dargestellt, deren Umsetzung die BLAG in ihrem Abschlussbericht empfohlen hat.
Der zitierte Ergebnisvermerk enthält auf der Seite 2 eine Auflistung von
Erwartungen und Wünschen der Bundestagsabgeordneten, die an dieser Besprechung
teilgenommen haben. Diese Erwartungen und Wünsche gehen zumindest
teilweise über die Empfehlungen der BLAG hinaus bzw. enthalten auch Elemente,
die von der BLAG nicht näher analysiert wurden.
Der Bund hat die nachfolgenden drei Vorschläge bezüglich der weiteren
Privatisierung von Flächen durch die BVVG umgesetzt:
Reduzierung der Losgrößen auszuschreibender Flächen von bisher 25 auf
15 Hektar.
Fortführung der beschränkten Ausschreibungen für arbeitsintensive Betriebe,
insbesondere Ökobetriebe und Junglandwirte sowie Festlegung von 30 Prozent
der jährlich auszuschreibenden Flächen für diese Betriebe.
Verlängerung der Privatisierungstätigkeit der BVVG um fünf Jahre von 2025
bis 2030.
Diese Regelungen wurden durch Protokollnotizen der Privatisierungsgrundsätze
in Kraft gesetzt.
Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz hinsichtlich des Vollzugs von
Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) und Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)
fallen in die Zuständigkeit der Länder. Das Land Sachsen-Anhalt hat auf
Fachebene die übrigen Länder aufgerufen, gemeinsam möglichst einheitliche, jährlich
zu erfassende Daten für eine Statistik zum Vollzug von GrdstVG und LPachtVG
zu definieren und dazu den Entwurf eines Fragebogens vorgelegt.
Das Thema Herstellung von Transparenz der Eigentumsverhältnisse bei
landwirtschaftlichen Betrieben wurde bereits in der BLAG ausführlich diskutiert. Die
BLAG hat sich damals mit sehr großer Mehrheit dafür ausgesprochen, diesen
Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Insbesondere der mit der Etablierung einer
solchen Statistik verbundene enorme Aufwand und der demgegenüber begrenzte
Nutzen hatten gegen die Umsetzung dieses Vorschlags gesprochen.
Dementsprechend wurde dieser Vorschlag im BMEL nicht weiter verfolgt.
Bezüglich der im Bericht der BLAG enthaltenen Vorschläge zur Erweiterung der
Kaufwertestatistik sowie der Einführung einer jährlichen Pachtpreisstatistik als
Bundestatistik ist zu berichten, dass die Europäische Kommission ihr Vorhaben
einer kurzfristigen Schaffung EU-rechtlicher jährlicher Lieferverpflichtungen für
Kauf- und Pachtpreise durch eine KOM-Verordnung mittlerweile zurückgestellt
hat. Das Statistische Bundesamt prüft derzeit im Rahmen eines EU-finanzierten
Vorhabens Konzepte zur Erhebung der genannten Daten. Für Änderungen der
Kaufwertestatistik kann eine Anpassung des Preisstatistikgesetzes notwendig
werden, während die bisher dreijährigen Erhebungen zu Pachtpreisen im
Agrarstatistikgesetz verankert sind. Aus Sicht des BMEL ist dann, wenn eine jährliche
Pachtpreisstatistik als Bundesstatistik angeordnet werden sollte, die
Datengewinnung aus vorhandenen Verwaltungsdaten – in erster Linie Daten aus der
Auswertung von Anzeigen nach dem LPachtVG – relativ vorzüglich.
In diesem Zusammenhang hat die BLAG auch die Erstellung und
Veröffentlichung jährlicher repräsentativer Pachtpreisspiegel durch die Länder
empfohlen. Naheliegende Datenquelle ist dabei die Auswertung von Angaben, die aus
der Anzeigepflicht auf der Grundlage des LPachtVG resultieren. Zur Frage, ob
Länder, in denen der Erfüllungs- und Erfassungsgrad der Anzeigepflicht nach
dem LPachtVG bislang vergleichsweise niedrig ist, Maßnahmen zu einer
Verbesserung der Situation eingeleitet haben, liegen im BMEL keine
Informationen vor.
Kernziel des GrdstVG und LPachtVG ist die Unterstützung aktiver Landwirte auf
dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt. Die von der BLAG festgestellten
Vollzugsdefizite bei der Anwendung von GrdstVG und LPachtVG gefährden die mit
diesen Gesetzen verfolgten Ziele, schränken deren präventive Wirkung ein und
haben eine mangelnde Transparenz zur Folge. Die agrarstrukturellen
Herausforderungen auf dem Bodenmarkt können ohne Anpassung des landwirtschaftlichen
Bodenrechts durch die Länder nicht bewältigt werden. Die flankierenden
Maßnahmen des Bundes reichen hierzu nicht aus. Nach Kenntnis der Bundesregierung
hat bisher jedoch kein Bundesland die Vorschläge der BLAG zur verbesserten
Regulierung im Bodenrecht umgesetzt.
Die von der BLAG kritisierte 95-Prozent-Grenze im Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG) betrifft den Erwerb von Unternehmensanteilen an
Personengesellschaften und führt in der Praxis dazu, dass erst ab der o. g. Prozentgrenze eine
Grunderwerbsteuer anfällt. Dies begünstigt Kapitalgesellschaften und führt im Regelfall
zu einer kompletten Umgehung der Grunderwerbsteuerzahlungen durch diese.
Die Zahlung einer (doppelten) Grunderwerbsteuer für den Bodenkauf bei
Zwischenschaltung von landwirtschaftlichen Siedlungsgesellschaften erschwert den
Kauf für aktive Landwirte.
Für die von der BLAG vorgeschlagenen Änderungen im GrEStG ist die
Zustimmung der Länderfinanzminister erforderlich, da die Einnahmen aus der GrESt
ausschließlich den Ländern zufallen. Aufgrund des Charakters der GrESt als
Ländersteuer sind die Agrarressorts der Länder gefordert, an ihre jeweiligen
Finanzministerien heranzutreten und dort auf eine Änderung der
grunderwerbsteuerlichen Regelungen hinzuwirken. Die Zustimmung der Länderfinanzminister ist als
die entscheidende Hürde für die vorgeschlagenen Änderungen im GrEStG
anzusehen.
Das BMEL machte den Ländern gegenüber deutlich, dass es diese Initiative aus
agrarstrukturellen Gründen sowie aufgrund der Ungleichbehandlung von
Betroffenen unterstützt.
3. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der
KTG Agrar einleiten, um negative Auswirkungen auf den
landwirtschaftlichen Bodenmarkt und weitere Landkonzentrationen zu verhindern und die
„gesunde Landverteilung“ zu schützen bzw. wiederherzustellen?
4. Welche agrarstrukturellen Auswirkungen und Gefahren sieht die
Bundesregierung bei einer möglichen Insolvenz der KTG Agrar und ggf. Übernahme
durch andere global agierende landwirtschaftliche oder Finanzinvestoren?
5. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die deutsche Landwirtschaft vor
Auswirkungen von spekulativen Bodenkäufen und Land-/
Betriebskonzentrationen zu schützen?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Kernziel des aktuellen Bodenrechts ist die Sicherung des Vorrangs aktiver
Landwirte beim Bodenerwerb sowie eine Eindämmung spekulativer Tendenzen.
Aufgrund des allgemein niedrigen Zinsniveaus, wird Kapital in erheblichem Umfang
in Agrarimmobilien umgeschichtet. Diese Flächeninanspruchnahme durch
außerlandwirtschaftliche Investoren bzw. durch spekulative Bodenkäufe wird durch
Bund und Länder schon länger kritisch verfolgt. Unter anderem aus diesem Grund
und als Folge der Entwicklungen auf den Bodenmärkten wurde zu Beginn des
Jahres 2014 die BLAG zur Bodenmarktpolitik eingerichtet, die mittlerweile ihre
Arbeit beendet hat. Der Abschlussbericht dieser BLAG wurde der
Agrarministerkonferenz im März 2015 vorgelegt und an den Ausschuss für Ernährung und
Landwirtschaft des Deutschen Bundestages versandt. Dieser Abschlussbericht
enthält u. a. Handlungsvorschläge für Bund und Länder zu dem von Ihnen
thematisierten Problem der Regelung von Kapitalanteilskäufen an
landwirtschaftlichen Unternehmen, die mit einer Änderung von Verfügungsgewalt an
landwirtschaftlicher Fläche einhergehen. Die Zuständigkeit für das bodenrechtliche
Instrumentarium liegt seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 im Wesentlichen
bei den Ländern. Insoweit ist es Angelegenheit der Länder, zu entscheiden in
welcher Weise sie die Regelungen des Grundstückverkehrsgesetzes anpassen wollen.
Ein Antrag der KTG Agrar SE auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Eigenverwaltung wurde vom Amtsgericht Hamburg angenommen (
www.ktg-
agrar.de/news-archiv/news-detail/ad-hoc-restrukturierung-und-sanierung-der-
ktg-agrar-se-im-esug.html). Da der Verlauf des Verfahrens zum jetzigen
Zeitpunkt offen ist, sind die agrarstrukturellen Auswirkungen nicht endgültig
absehbar. Aufgrund der Erfahrungen mit den Flächenverkäufen der KTG AGRAR SE
im Jahr 2014 in Litauen und im Jahr 2015 in Deutschland wird davon
ausgegangen, dass bei einem möglichen Verkauf von Einzelflächen oder ganzen Betrieben
diese häufig von anderen Investoren erworben werden. Der Finanzbedarf für die
Losgröße von Einzelflächen oder ganze Tochtergesellschaften überschreitet in
der Regel die Kaufkraft ortsansässiger Landwirte. Im Ergebnis nimmt die
Flächenkonzentration weiter zu.
6. An welche Unternehmen der KTG Agrar, der KTG Energie oder
Tochterunternehmen wurden in den vergangenen zehn Jahren bundeseigene Flächen
verkauft?
Wie hoch war der Verkaufspreis, und wie hoch ist der seitdem erfolgte
Wertzuwachs dieser Flächen entsprechend der durchschnittlichen Zunahme der
Bodenpreise oder einer anderen Wertabschätzung?
Die BVVG hat seit dem Jahr 2005 in allen neuen Bundesländern insgesamt rund
1.100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen an 20 Unternehmen verkauft, die
im kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht 2015 der KTG Agrar SE als deren
Tochtergesellschaften bezeichnet sind. Die Summe der Kaufpreise betrug rund
6,1 Mio. Euro.
Im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), 2. Abschnitt,
gehören neben der Aktiengesellschaft (AG) noch die Kommanditgesellschaft auf
Aktien (KGaA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu den
Kapitalgesellschaften. Zahlreiche landwirtschaftliche Unternehmen,
insbesondere in den neuen Bundesländern, haben die Rechtsform einer GmbH gewählt
und sind somit Kapitalgesellschaften. Die im Sachzusammenhang mit der KTG
Agrar stehenden GmbHs sind in der Antwort zu Frage 15 benannt.
Die BImA hat 7,7 Hektar landwirtschaftlicher Nutzflächen an zwei Unternehmen
verkauft, die im kürzlich veröffentlichten Geschäftsbericht 2015 der KTG Agrar
SE als deren Tochtergesellschaften bezeichnet sind. Die Summe der Kaufpreise
betrug 33 500 Euro.
Weder die BVVG noch die BImA führen Statistiken bezüglich der weiteren
Wertentwicklung der von ihnen an private Käufer veräußerten Liegenschaften. Zu
möglichen Wertsteigerungen dieser Liegenschaften können daher keine
konkreten Aussagen getroffen werden.
Ausweislich der Bundesstatistik sind die Kaufwerte für landwirtschaftliche
Grundstücke in den neuen Bundesländern in den vergangenen 10 Jahren jährlich
um rund 13 Prozent gestiegen. Eine genaue Ermittlung des aktuellen Marktwertes
für die in den einzelnen Jahren verkauften Flächen setzte eine aufwändige
Auseinandersetzung mit den objektspezifischen Eigenschaften wie Lage, Größe,
Bonität etc. voraus. Schätzungsweise dürfte sich die durchschnittliche Wertsteigerung
der verkauften Flächen im Rahmen der vorgenannten Kennziffer bewegen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. An welche Unternehmen der KTG Agrar, der KTG Energie oder
Tochterunternehmen sind Flächen im bundeseigenen Besitz verpachtet?
Die BVVG hat derzeit insgesamt rund 3.200 Hektar Ackerflächen und Grünland
an 30 Tochterunternehmen (TU) der KTG Agrar SE verpachtet. Dies sind
ca. 2 Prozent der insgesamt von der BVVG verpachteten Fläche. Die insolvente
KTG Agrar SE ist selbst nicht Pächterin.
Die BImA hat insgesamt rund 166 Hektar landwirtschaftlicher Flächen an drei
Tochterunternehmen der KTG Agrar SE (KTG-TU) verpachtet.
Die bundeseigene Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-
Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) hat rund 1,7 Hektar an die Agrar GMBH Altdöbern
verpachtet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Bestehen offene Pachtforderungen gegenüber der KTG Agrar, der KTG
Energie und deren verbundenen Unternehmen?
Wie lang ist die Laufzeit der Pachtverträge?
Wann und unter welchen Bedingungen können diese gekündigt werden?
Bei der BVVG bestehen aktuell 127 Pachtverträge mit 30 Tochterunternehmen
der KTG Agrar SE. In wenigen Fällen sind Tochterunternehmen der KTG Agrar
SE derzeit mit der Pachtzahlung im Verzug.
Die Pachtverträge haben unterschiedliche Laufzeiten und enden jeweils am
30. September des vertraglich vereinbarten Jahres. Davon unabhängig können sie
nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln gekündigt werden. Nach § 594e
Absatz 2 BGB ist die fristlose Kündigung eines Pachtverhältnisses zulässig, wenn
der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für zwei aufeinanderfolgende
Fälligkeitstermine im Verzug ist. Von diesem Recht macht die BVVG auch
Gebrauch, wenn eine Stundung nach den Maßgaben der Bundeshaushaltsordnung
nicht in Betracht kommt.
In einem Fall besteht bei der BImA eine offene Forderung in Höhe eines
geringfügigen Betrages gegen ein Tochterunternehmen der KTG Agrar SE.
Bei der bundeseigenen Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-
Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) bestehen gegenüber der Agrar GmbH Altdöbern keine
offenen Pachtforderungen.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Welche bundeseigenen, an die KTG Agrar oder verbundene Unternehmen
(vgl. Frage 7) verpachteten Flächen sind bei einer möglichen Insolvenz eines
oder beider Unternehmen betroffen (bitte Flächen und Größenangabe
auflisten)?
In welchen Bundesländern liegen diese Pachtflächen?
Der Antrag der KTG Agrar SE auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Eigenverwaltung beim Amtsgericht Hamburg ist ein schwebendes Verfahren. Die
Restrukturierung und Sanierung des Konzerns soll im Rahmen des Gesetzes zur
weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) erfolgen. Das
Gericht hat einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der
Konzern hat betont, dass die Tochtergesellschaften von dem o. g. Insolvenzantrag
nicht betroffen seien.
10. Existiert die Möglichkeit bei einer vorliegenden Insolvenz oder der
Übernahme durch einen anderen Investor, die Pachtverträge zwischen der
BVVG – Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und der KTG Agrar
und deren verbundenen Unternehmen außerordentlich zu kündigen?
Nein, da die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines
Pächters für sich genommen nicht die Kündigung eines Pachtvertrages rechtfertigt.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Fortsetzung eines
Pachtverhältnisses, muss selbstverständlich der Pachtzins entrichtet werden.
11. Wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der KTG Agrar
Maßnahmen einleiten, Pachtflächen, die zurzeit noch an die KTG Agrar verpachtet
sind, bevorzugt an Junglandwirte für Betriebsneugründungen und an lokal
ansässige bäuerliche Betriebe zu verpachten?
12. Wird die Bundesregierung im Fall einer Insolvenz der KTG Agrar
Maßnahmen einleiten, Pachtflächen, die zurzeit noch an die KTG Agrar verpachtet
sind und ökologisch bewirtschaftet werden, bevorzugt wieder an ökologisch
wirtschaftende Betriebe bzw. Betriebsneugründungen mit Wunsch,
ökologisch zu wirtschaften, zu verpachten?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die BVVG wird frei werdende Pachtflächen entsprechend den zwischen Bund
und Ländern vereinbarten Privatisierungsgrundsätzen nach öffentlicher
Ausschreibung neu verpachten bzw. verkaufen. Diese Privatisierungsgrundsätze
sehen vor, dass für 30 Prozent der jährlich auszuschreibenden Flächen beschränkte
Ausschreibungen für arbeitsintensive Betriebe, insbesondere Ökobetriebe und
Junglandwirte durchgeführt werden müssen.
Durch die Anwendung des Grundstückverkehrsgesetzes haben die
Genehmigungsbehörden der Länder die Chance und die Verantwortung, lokal bzw.
regional ansässige Betriebe zu fördern. Weitergehende Ziele könnten die Länder mit
dem GrdstVG und dem LPachtVG umsetzen, sofern die betroffenen Länder
Defizite im Vollzug und der Regulierung beseitigen würden.
13. In welchem Umfang und seit wann bestehen offene Pachtforderungen der
BVVG gegenüber anderen börsennotierten Unternehmen als der KTG Agrar
oder anderen Kapitalgesellschaften?
Eine nach der Rechtsform der Käufer/Pächter differenzierende Datenerhebung
erfolgt weder durch die BVVG noch durch die BImA. Wie in der Antwort zu den
Fragen 7 und 17 ausgeführt sind der Bundesregierung keine anderen
börsennotierten Kapitalgesellschaften oder andere Kapitalgesellschaften bekannt, mit
denen Pachtverträge abgeschlossen worden wären.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
14. Werden aktuell oder wurden innerhalb der letzten zehn Jahre Landflächen
im bundeseigenen Besitz an börsennotierte Kapitalgesellschaften wie die
KTG Agrar und deren Tochtergesellschaften oder andere
Kapitalgesellschaften verkauft?
Wenn ja, welche Flächen in welcher Größe?
Der Bundesregierung sind keine anderen börsennotierten Kapitalgesellschaften
bekannt, mit denen Kaufverträge abgeschlossen worden wären.
Wie bereits in der Antwort zu Frage 6 ausgeführt, haben landwirtschaftliche
Unternehmen insbesondere in den neuen Bundesländern die Rechtsform einer
GmbH gewählt und sind somit Kapitalgesellschaften. Entsprechend der Antwort
zu Frage 13 erfolgt keine nach der Rechtsform der Käufer/Pächter
differenzierende Datenerhebung durch die BVVG oder die BImA. Somit liegen diesen
Einrichtungen zwar Daten vor, eine diesbezügliche Analyse wäre z. B. bei rund
130 000 abgeschlossenen Kaufverträgen durch die BVVG, nicht ohne
unverhältnismäßigen Aufwand möglich, da jeder einzelne Kauf- bzw. Pachtvertrag
nachträglich ausgewertet werden müsste.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
15. In welcher Größenordnung haben die folgenden, nach dem Firmenprofil der
Bisnode Deutschland GmbH (Robert-Bosch-Str. 11, 64293 Darmstadt,
Telefon 0 61 51 380–555, info.de@bisnode.com) im Handelsregister
eingetragenen landwirtschaftlichen Unternehmen der KTG Agrar in den Jahren 2010
bis 2015 Agrarzahlungen erhalten (bitte Einzel- und Gesamtangaben):
1) „Zur Spetze“, Agrarproduktionsgesellschaft mbH, Flechtingen,
Betriebsnummer 322960521
2) Agrar GmbH Kohlberg, Trusetal, Betriebsnummer 324478304
3) Agrar GmbH Altdöbern, Luckaitztal, Betriebsnummer 322752866
4) AK Feldfrucht GmbH, Postlow, Betriebsnummer 567213505
5) ATU Herzsprung Ackerbau und Tierzucht GmbH, Heiligengrabe,
Betriebsnummer 324293604
6) Biogas Produktion Lübs GmbH, Oranienburg, Betriebsnummer
326488911
7) Biogas Produktion Schöllnitz GmbH, Luckaitztal, Betriebsnummer
323403429
8) BZ Foods SE, Bonn, Betriebsnummer 327080852
9) Delta Agrar GmbH, Linthe, Betriebsnummer 326805458
10) Delta Agrar Handels GmbH, Oranienburg, Betriebsnummer 326895943
11) Delta Agrar und Handels GmbH, Frankfurt am Main, Betriebsnummer
317677562
12) fentus 10. GmbH, Hamburg, Betriebsnummer 655754145
13) FZ Foods AG, Ringleben, Betriebsnummer 325658919
14) GranoProjekt GmbH, Bremen, Betriebsnummer 327709635
15) KTG Bioenergie AG, Hamburg, Betriebsnummer 324059479
16) KTG Biomethan AG, Hamburg, Betriebsnummer 325478719
17) KTG Frischedienst GmbH, Linthe, Betriebsnummer 327096113
18) KTG Immobilien GmbH, Hamburg, Betriebsnummer 327059363
19) LAE Landhof Agrar und Energie GmbH, Breydin, Betriebsnummer
324768971
20) Landgut Deltus AG, Berlin, Betriebsnummer 326198811
21) Landwirtschaftliche Produktionsgesellschaft mbH Frehne Zwei,
Marienfließ, Betriebsnummer 318141841
22) Landwirtschaftsbetrieb Ahrendt GmbH, Karft, Betriebsnummer
323186534
23) LaTherm Abwicklungsgesellschaft mbH, Dortmund, Betriebsnummer
546128112
24) LT Holding AG Berlin DE 100 771218523
25) NGH Agrar GmbH Nonnendorf DE 100 873013281
26) NGH Agrar Verwaltungs GmbH, Niedergörsdorf, Betriebsnummer
317748149
27) NOA Naturoel Anklam AG, Anklam, Betriebsnummer 326199418
28) norus 26. AG, Berlin, Betriebsnummer 588139762
29) PAE/AVN Agrar GmbH, Putlitz, Betriebsnummer 317637513
30) PAE norus Agrar GmbH, Podelzig, Betriebsnummer 323089984
31) PAE norus Marktfrucht GmbH, Putlitz, Betriebsnummer 322892304
32) Roloff Agrar GmbH, Postlow, Betriebsnummer 324188997
33) Schmilauer Landwirtschafts GmbH, Schmilau, Betriebsnummer
323246534
34) Wuthenower Agrargesellschaft mbH, Wuthenow, Betriebsnummer
325722252
35) Wuthenower Milchproduktions GmbH, Wuthenow, Betriebsnummer
215500507
36) Korntec GmbH, Wedemark, Betriebsnummer 327690288
37) PAE Marktfrucht GmbH Putlitz, Putlitz, Betriebsnummer 324300102
38) KTG Energie AG, Hamburg, Betriebsnummer 324995734
39) PAE Agrarproduktions- und Verwaltungs-Aktiengesellschaft Putlitz,
Putlitz, Betriebsnummer 318380490?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Agrarstrukturwandel und
flächenabhängige Agrarzahlungen“ vom 13. Juli 2016 (Bundestagsdrucksache 18/9165)
verwiesen. Aktuellere Zahlen als die dort enthaltenen Angaben liegen nicht vor.
16. Welche bundeseigenen Flächen wurden in den vergangenen zehn Jahren an
die in Frage 14 genannten Unternehmen verkauft, und wie hoch war die
Wertsteigerung dieser Flächen entsprechend der durchschnittlichen
Zunahme der Bodenpreise oder einer anderen Wertabschätzung bis heute?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 14 ausgeführt, liegen der Bundesregierung
über solche Verkäufe keine Erkenntnisse vor.
Zur Frage entsprechender Wertsteigerungen wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
17. Welche bundeseigenen Flächen sind an die in Frage 14 genannten
Unternehmen verpachtet, und zu welchen Pachtpreisen und Konditionen?
Der Bundesregierung sind keine anderen börsennotierten Kapitalgesellschaften
oder andere Kapitalgesellschaften bekannt, mit denen Pachtverträge
abgeschlossen worden wären.
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ISSN 0722-8333]