[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 10. August 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9401
18. Wahlperiode 12.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Norbert Müller (Potsdam),
Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9286 –
Situation und Schutz von Kindern in Flüchtlingsunterkünften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert in seinem
am 21. Juni 2016 veröffentlichten „Lagebericht zur Situation der
Flüchtlingskinder in Deutschland“ die Missachtung der Rechte von Flüchtlingskindern in
Deutschland und deren Schlechterstellung gegenüber Kindern mit deutschem
Pass. Vor allem Kinder mit sogenannter „schlechter Bleibeperspektive“ und
solche aus den als sicher eingestuften Herkunftsländern würden benachteiligt
(
www.unicef.de/blob/115186/de54a5d3a8b6ea03337b489816e
eaa08/zur-situation-der-fluechtlingskinder-in-deutschland-data.pdf).
UNICEF bemängelt insbesondere die mehrmonatige Unterbringung in nicht
kindgerechten Gemeinschaftsunterkünften bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen.
Dort sei der Kinderschutz nicht ausreichend gewährleistet. Im Vorwort des
Lageberichts heißt es diesbezüglich, es fehle neben Schutzkonzepten und
Maßnahmen zur Gewaltprävention auch „an Hygiene, ausreichenden Spiel- und
Lernmöglichkeiten sowie psychosozialen Hilfen“. In vielen Bundesländern bestehe
für die Zeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen kein Anspruch auf einen
Regelschulplatz, aufgrund der Länderzuständigkeit ergebe sich ein höchst
uneinheitliches Bild.
Alarmierend ist insbesondere, dass laut UNICEF neben der
Ungleichbehandlung von geflüchteten Kindern im Verhältnis zu deutschen Kindern auch die
Ungleichbehandlung zwischen Kindern verschiedener Flüchtlingsgruppen
untereinander immer weiter voranschreite – je nach Herkunftsland und
prognostizierter Bleibeperspektive. Während etwa syrische Flüchtlingskinder
verhältnismäßig zügig Bildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, sei dies für
geflohene Kinder aus Somalia oder Afghanistan nicht möglich. Kinder aus
sogenannten „sicheren Herkunftsländern“, wie den Westbalkan-Staaten, hätten oft
kaum noch Zugang zum regulären Bildungssystem.
Auch eine am 27. Juni 2016 vorgestellte Studie der „Hildegard Lagrenne
Stiftung für Bildung, Inklusion und Teilhabe von Sinti und Roma in Deutschland“
kam zu dem Schluss, dass in den sogenannten Ankunfts- und
Rückführungszentren (ARE) für Westbalkanflüchtlinge in Bamberg und Manching im Hinblick
auf den Kinderschutz zahlreiche Vorgaben unterlaufen und „den Kindern die
ihnen rechtlich zustehenden Lebensbedingungen vorsätzlich verwehrt“ würden
(
www.fluechtlingsrat-bayern.de/tl_files/2016_PDF-Dokumente/PILOT%20
STUDIE%20Kinderrechte%20in%20ARE%202%20-%20final.pdf). Neben
unzureichender Verpflegung und Gesundheitsversorgung kritisierte die Studie
vor allem, dass es in den ARE keine Deutschkurse gebe und die Kinder nicht
zur Schule gehen dürften. Der stark generalisierte und auf wenige Stunden
begrenzte Ersatzunterricht werde ausschließlich auf Deutsch abgehalten, so dass
nur ein Teil der Kinder ihm überhaupt folgen könne. Zudem berichteten im
Rahmen der Studie befragte Roma von antiziganistischen Anfeindungen durch
Mitbewohnerinnen und Mitbewohner in den Einrichtungen.
Johannes-Wilhelm Rörig, Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs der Bundesregierung, beklagte, Flüchtlingsunterkünfte
seien „aus Sicht des Kindeswohls sehr gefährliche, ungeeignete Orte“. Er
kritisierte anlässlich eines Besuchs der Unterkunft auf dem Gelände des ehemaligen
Flughafens in Berlin-Tempelhof im Juni 2016, dass es nicht sein könne, „dass
Schutz noch länger vom Zufall oder vom Engagement einzelner Betreiber
abhängt“, und forderte, dass Standards mit Blick auf Mitarbeitende, Räume und
Hilfsangebote Teil des Asylgesetzes werden müssten. Dies sei jedoch bislang
am Widerstand von Finanz- und Innenministerien in Bund und Ländern
gescheitert (
www.welt.de/print/die_welt/politik/article156892402/Wir-schaffen-uns-
eine-kranke-Parallelgesellschaft.html).
Johannes-Wilhelm Rörig betonte außerdem, die Gefahr von Gewalt oder
sexuellen Übergriffen stelle eine sehr ernstzunehmende Gefahr in
Flüchtlingsunterkünften dar. Gerade traumatisierte Kinder seien oft vertrauensselig gegenüber
Fremden, was „Flüchtlingsunterkünfte zu einem attraktiven Ort für Pädophile“
mache (Quelle s. o.). Dass Missbrauch in Flüchtlingsunterkünften nicht nur
eine abstrakte Gefahr, sondern ein konkretes Problem ist, belegen die
aktuellen Zahlen zu Missbrauchsfällen in deutschen Flüchtlingsunterkünften: Allein
im ersten Quartal 2016 seien 128 solcher Übergriffe registriert worden
(
www.tagesspiegel.de/politik/sexueller-missbrauch-
kinderschutzbeauftragtefluechtlingsunterkuenfte-sind-ein-mekka-fuer-paedophile/13845422.html).
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller und Vertreter von
Kinderschutzorganisationen müssen dringend Maßnahmen zum Kinderschutz
getroffen werden. Schutz- und Präventionskonzepte müssen unter anderem die
Einstellung von qualifiziertem Personal, aber auch räumliche Schutzstandards, wie
geschlechtergetrennte Duschen und geschützte Bereiche für die
Kinderbetreuung, umfassen. Insbesondere Familien mit Kindern müssen zudem vordringlich
in privatem Wohnraum oder zumindest dezentral untergebracht werden, da
Gemeinschaftsunterkünfte grundsätzlich keine kindgerechte Umgebung darstellen
und allenfalls Übergangslösung sein dürfen.
Nach Artikel 3 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist bei allen
Maßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, das Kindeswohl als
vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Gemäß Artikel 22 der Konvention
haben die Vertragsstaaten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
geflüchtete Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der
Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte erhalten. Auch die EU-Aufnahmerichtlinie
schreibt Schutzstandards für Flüchtlingskinder vor – etwa in Artikel 14 den
zügigen Zugang zum Bildungssystem und in Artikel 23 verbindliche Schutz- und
Unterstützungsmaßnahmen für minderjährige Flüchtlinge (wie etwa
Rehabilitationsmaßnahmen und psychologische Betreuung im Fall einer
Traumatisierung).
Deutschland hat trotz Aufforderung und Mahnung durch die EU-Kommission
die EU-Aufnahmerichtlinie bis heute nicht umgesetzt. Zwar wurde im Herbst
2015 ein erster Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-
Aufnahmerichtlinie vorgelegt, dieser wurde jedoch zugunsten des so genannten
Asylpakets I von der parlamentarischen Tagesordnung genommen und bis
heute nicht wieder aufgegriffen. In ihrer „Meseberger Erklärung zur
Integration“ vereinbarte die Koalition (CDU, CSU und SPD) lediglich zu prüfen, ob
zum Schutz von Frauen und Kindern und anderen Schutzbedürftigen eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich sei (
www.bundesregierung.de/Content/
DE/Pressemitteilungen/BPA/2016/05/2016-05-25-meseberger-erklaerung.
html).
1. Wann und inwiefern plant die Bundesregierung, die EU-Aufnahmerichtlinie
und die darin festgelegten Schutzstandards in nationales Recht umzusetzen?
Die Bundesregierung hat der Kommission am 11. April 2016 unter Bezugnahme
auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 10. Februar
2016 innerhalb der von der Europäischen Kommission gesetzten Frist ausführlich
dargelegt, wie die Richtlinien 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und
2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) in das Recht der Bundesrepublik Deutschland
umgesetzt wurden.
Unbeschadet dessen, prüft die Bundesregierung derzeit, ob noch weiterer
bundesrechtlicher Regelungsbedarf besteht, etwa im Hinblick auf die einheitliche
Umsetzung der Richtlinienvorgaben in den Ländern.
Zudem hat die Europäische Kommission am 13. Juli 2016 Vorschläge für die
Überarbeitung der jeweiligen Richtlinien veröffentlicht. Diese Vorschläge
werden von den Mitgliedstaaten derzeit geprüft und beraten.
2. Welche konkreten Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der
Kinderrechte werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Flüchtlingsunterkünften für Flüchtlingskinder getroffen bzw. sind noch geplant?
Die Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wahrung der
Kinderrechte in Flüchtlingsunterkünften liegt in der Zuständigkeit der Länder und
Kommunen bzw. der Träger der Einrichtungen. Der Bundesregierung ist bekannt,
dass einige Träger Arbeitshilfen für Gewaltschutzkonzepte erstellt haben, so z. B.
der Paritätische Gesamtverband mit seinen „Empfehlungen für ein
Gewaltschutzkonzept zum Schutz von Frauen und Kindern in Gemeinschaftsunterkünften“.
3. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. inwiefern unterstützt
sie die Bundesländer darin, zu gewährleisten, dass in den
Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen die durch die
Kinderrechtskonvention vorgegebenen Standards durchgesetzt und eingehalten werden (bitte
Maßnahmen und Unterstützungsleistungen konkret darlegen), und was kann
sie zu den entsprechenden gesetzlichen und praktischen Maßnahmen der
Bundesländer zur Gewährleistung der Kinderrechte ausführen (bitte so
differenziert wie möglich antworten)?
Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern in
Flüchtlingsunterkünften“ haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) und UNICEF gemeinsam mit einem breiten Netzwerk von
Partnern „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen
in Flüchtlingsunterkünften“ erarbeitet und veröffentlicht,
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/
gleichstellung,did=226884.html. Diese Mindeststandards bilden erstmals eine
bundesweit einheitliche Grundlage, um den Schutz von Kindern, Jugendlichen
und Frauen vor Gewalt sowie den Zugang zu Bildungsangeboten und
psychosozialer Unterstützung in Flüchtlingsunterkünften zu verbessern. Sie sollen als
Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Schutzkonzepten in jeder Form von
Flüchtlingsunterkunft gelten. Bei der Entwicklung der Mindeststandards waren
die Arbeiterwohlfahrt, der bundesweite Koordinierungskreis gegen
Menschenhandel e. V., der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Caritasverband e. V.,
das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Deutsche Kinder- und
Jugendstiftung, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie Deutschland, die türkisch-
islamische Union der Anstalt für Religion, die Frauenhauskoordinierung, die Stiftung
Deutsches Forum für Kriminalprävention, der Unabhängige Beauftragte für
Fragen des sexuellen Missbrauchs sowie UNICEF, Plan International Deutschland
und Save the Children beteiligt.
Zudem werden im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern
in Flüchtlingsunterkünften“ mit Mitteln des BMFSFJ in insgesamt 25
Einrichtungen bundesweit zusätzliche Koordinatorenstellen für Gewaltschutz gefördert,
deren Aufgabe darin besteht, Schutzkonzepte in den Einrichtungen zu
implementieren und Ansprechpartner für Jugend-, Sozial- und Arbeitsämter sowie für
Beratungsstellen und Frauenhäuser zu sein. Die Unterkünfte, die eine zusätzliche
Koordinationsstelle gefördert bekommen, müssen einerseits dafür Sorge tragen, dass
sie in den Unterkünften des Trägers Schutzstandards umsetzen, die den bereits
erwähnten Mindeststandards entsprechen.
Andererseits stellen sie sich darüber hinaus als Konsultationseinrichtung zur
Verfügung, damit Schutzstandards auch trägerübergreifend beachtet und etabliert
werden können. Auf diese Weise können auch Einrichtungen in Länder-, privater
und kommunaler Trägerschaft von diesem Programm profitieren.
In gegenseitiger Ergänzung und enger Abstimmung mit dem BMFSFJ fördert
auch die Beauftragte der Bundesregierung für Integration, Flüchtlinge und
Migration Maßnahmen zur Unterstützung geflüchteter Mädchen und Frauen. Der
Schwerpunkt der geförderten Maßnahmen liegt hierbei auf der Stärkung und dem
Ausbau der Selbsthilfepotentiale („Empowerment“) sowie dem Aufbau und der
Unterstützung lokaler Netzwerke. Die Beauftragte fördert zudem
Forschungsprojekte betreffend die Situation geflüchteter Mädchen und Frauen in Deutschland,
darunter eines der Psychiatrischen Universitätsklinik der Charité und
Kooperationspartnern zur gesundheitlichen und psychosozialen Situation von geflüchteten
Mädchen und Frauen in Aufnahmeeinrichtungen.
Zu weitergehenden Maßnahmen der Bundesregierung wird auf die Antwort zu
Frage 20 verwiesen.
4. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Gleichstellung (zum
Beispiel im Hinblick auf medizinische Versorgung, Bildung, Maßnahmen
und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe) von Kindern mit deutschem
Pass sichergestellt gegenüber:
a) Flüchtlingskindern mit so genannter guter Bleibeperspektive (und wie
wird dies definiert);
b) Flüchtlingskindern mit so genannter schlechter Bleibeperspektive (und
wie wird dies definiert);
c) Flüchtlingskindern aus den als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und
insbesondere aus den Westbalkanländern?
Die Fragen 4a bis 4c werden gemeinsam beantwortet.
Der Zugang zu sozialen Leistungen und Teilhaberechten einschließlich des
Zugangs zum Arbeitsmarkt für Ausländerinnen und Ausländer richtet sich nach dem
jeweiligen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status. Dieser wiederum wird auch
für Minderjährige durch die geltenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen vorgegeben. Daneben haben Kinder und Jugendliche grundsätzlich
unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Zugang zum Leistungsspektrum der
Kinder- und Jugendhilfe.
Bei jedem staatlichen Handeln, das Minderjährige betrifft, ist das Wohl des
Kindes als ein vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. Artikel 3 Absatz 1
des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 Absatz 2
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). Dies gilt auch für
ausländische Minderjährige.
5. Inwiefern trifft es zu, dass in den ARE in Manching und Bamberg keine
Deutschkurse angeboten werden und der Ersatzunterricht für Kinder auf
Deutsch abgehalten wird?
Inwiefern hält die Bundesregierung dies mit dem Recht der Kinder auf
Bildung (vgl. die Artikel 22 und 28 der Kinderrechtskonvention) bzw. mit der
für sie geltenden Schulpflicht für vereinbar?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die Unterbringung
und Ausgestaltung in Ankunfts- und Rückführungszentren im
Zuständigkeitsbereich der Länder – mit Blick auf Manching und Bamberg des Freistaats Bayern –
liegen.
6. Inwiefern ist in Bezug auf den Kinderschutz und auf die Kinderrechte nach
der Kinderrechtskonvention eine Gleichstellung von Flüchtlingskindern
(insbesondere solche aus den Westbalkanländern) in den ARE im Vergleich
zu Flüchtlingskindern mit so genannter guter Bleiberechtsperspektive
gewährleistet, welche Ungleichbehandlungen bestehen gegebenenfalls, und
wie rechtfertigen sich diese?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.
7. Durch welche konkreten Schutzmechanismen und -maßnahmen wird nach
Kenntnis der Bundesregierung in Flüchtlingsunterkünften dem Schutz der
Kinder vor Gewalt und sexuellen Übergriffen Rechnung getragen, und
erfüllen diese Maßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung die
Empfehlungen zu Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt
in Flüchtlingsunterkünften des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des
sexuellen Kindesmissbrauchs?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erläutert, liegt die Zuständigkeit für
konkrete Schutzmechanismen und -maßnahmen bei den Ländern und Kommunen
bzw. den Trägern der Einrichtungen.
Die Mindeststandards des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in
Flüchtlingsunterkünften sind in die aktuell veröffentlichten „Mindeststandards zum Schutz
von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ auf der Basis
eines breiten fachlichen Austauschs mit zahlreichen Organisationen eingeflossen
(vgl. Antwort zu Frage 3).
8. Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um den Schutz von
Kindern vor Gewalt und sexuellen Übergriffen in Flüchtlingsunterkünften
zu gewährleisten, bzw. welche weiteren Maßnahmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung geplant, und inwiefern beteiligt sich die Bundesregierung
an den Kosten?
Das BMFSFJ plant eine bundesgesetzliche Regelung, die die Träger von
Flüchtlingsunterkünften zur Entwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung
von Schutzkonzepten verpflichtet. Dazu werden aktuell Gespräche mit den
Bundesländern geführt (vgl. Antwort zu Frage 20).
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder haben am 7. Juli 2016 u. a. verabredet, dass über die bereits getroffenen
Vereinbarungen hinaus der Bund den Ländern für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zu
ihrer Entlastung eine jährliche Integrationspauschale in Höhe von 2 Mrd. Euro
zur Verfügung stellen wird, zusätzlich zur bereits vereinbarten Übernahme der
flüchtlingsbedingten Mehrkosten der Kosten der Unterkunft (2,6 Mrd. Euro für
den genannten Zeitraum).
9. Welche räumlichen Mindeststandards gibt es für Gemeinschaftsunterkünfte,
in denen sich Flüchtlinge aufhalten, und wie bewertet die Bundesregierung
die Forderungen, wie sie auch von Seiten der Kommission zur
Wahrnehmung der Belange des Kindes empfohlen wurden (
www.bundestag.de/blob/
419934/5fd6e4136e49cb384e4efbc4bac43b86/stellungnahme_schutz_von_
fluechtlingskindern-data.pdf),
Da Länder und Kommunen bzw. Träger für die Gemeinschaftsunterkünfte
zuständig sind (vgl. Antworten zu den Fragen 2 und 7), entzieht es sich der Kenntnis
der Bundesregierung, welche räumlichen Mindeststandards existieren.
a) dass Wohnräume für Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich von
innen verschließbar sein müssen und der Träger einer
Flüchtlingseinrichtung im Notfall Zugang zu den Räumlichkeiten haben muss,
b) dass Gemeinschaftsunterkünfte über geschlechtergetrennte
Sanitäranlagen verfügen müssen,
Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet.
In den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in
Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort zu Frage 3) finden sich Leitlinien für
bauliche Maßnahmen, zu denen u. a. abschließbare Wohneinheiten sowie nach
Geschlechtern getrennte Sanitäranlagen zählen.
Zudem hat das BMFSFJ gemeinsam mit der KfW-Bankengruppe ein
Förderprogramm aufgelegt, mit dem bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von
Schutzkonzepten für Frauen und Kinder in Flüchtlingsunterkünften finanziert werden
können. Hierzu zählen u. a. abschließbare Wohneinheiten sowie nach Geschlechtern
getrennte Sanitäranlagen.
c) dass betreute Schutzräume für Kinder vorgehalten werden müssen,
d) dass in den Einrichtungen kindgerechte Informationen in allen Sprachen
über die Schutzrechte und Ansprüche von Flüchtlingskindern vorhanden
sein müssen?
Die Fragen 9c und 9d werden gemeinsam beantwortet.
In den Mindeststandards wird die Einrichtung kinderfreundlicher Orte als fester
Bestandteil jeder Einrichtung empfohlen. Hiermit soll Kindern ein sicherer und
geschützter Rückzugsort ermöglicht werden, der alters-, kultur- und
geschlechtersensibel unter Einbeziehung u. a. von strukturierten Spielangeboten, Erholung,
Bildung, Gesundheit und psychosozialer Unterstützung gestalten werden sollte.
Auch in dem vom BMFSFJ gemeinsam mit der KfW aufgelegten
Förderprogramm wird die Einrichtung von Multifunktionsräumen für Kinder und
Jugendliche gefördert, damit ihnen so der Zugang zu Spiel- und Lernangeboten
ermöglicht werden kann.
10. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Bundesregierung zur
Kontrolle von Trägern von Flüchtlingsunterkünften ergriffen?
Wie bereits ausgeführt (vgl. Antworten zu den Fragen 2, 7 und 9), sind Länder
und Kommunen für die Flüchtlingsunterkünfte zuständig, so dass ihnen auch die
Verantwortung für die jeweiligen Träger obliegt.
11. Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass das Personal in
Flüchtlingsunterkünften im Umgang mit Kindern und Opfern von Gewalt
angemessen geschult ist, auch um im Fall sexualisierter oder sonstiger
Gewalttaten entsprechend reagieren zu können?
Es wird Bezug genommen zu den Antworten zu den Fragen 2, 7, 9 und 10.
Auch die Schulung des Personals in den Flüchtlingsunterkünften liegt in der
Zuständigkeit von Ländern und Kommunen.
Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kinder vor Gewalt in
Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort zu Frage 3) wurden die Koordinatoren für
Gewaltschutz sowie die Heimleitungen im Umgang mit von Gewalt betroffenen
Kindern und Frauen durch UNICEF geschult. In einem weiteren Schritt erfolgt
das Training vor Ort, also mit den in den Einrichtungen tätigen Personen.
Insoweit wird sichergestellt, dass alle in den (geförderten) Einrichtungen Tätigen –
einschließlich der ehrenamtlichen Kräfte – angemessen sensibilisiert sind, um im
Fall sexualisierter Gewalt oder sonstiger Gewalttaten entsprechend reagieren zu
können.
12. Plant die Bundesregierung standardisierte Notfallpläne für den Fall sexueller
Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung zu stellen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung plant keine standardisierten Notfallpläne für den Fall
sexueller Gewalt in Gemeinschaftsunterkünften. Aus fachlicher Sicht ist es nicht
sinnvoll, einzelne Elemente eines Schutzkonzepts (z. B. Notfallpläne) von
Bundesebene aus zu standardisieren und vorzugeben. Es ist vielmehr stets notwendig –
basierend auf fachlichen Eckpunkten – die einzelnen Pläne konkret vor dem
Hintergrund der örtlichen Bedingungen und unter Beteiligung der dortigen
Strukturen zu entwickeln und umzusetzen.
Mit der von der vom BMFSFJ geplanten bundesgesetzlichen Regelung soll
deshalb allein die Verpflichtung der Träger von Flüchtlingsunterkünften zur
Entwicklung, Anwendung und regelmäßigen Überprüfung von Schutzkonzepten
festgeschrieben werden (vgl. Antwort zu Frage 8). Die konkrete Ausgestaltung
soll indes den Ländern, Kommunen bzw. Trägern der Einrichtungen überlassen
bleiben.
13. Welche Beratungs- und Beschwerdemechanismen gibt es für Geflüchtete in
Gemeinschaftsunterkünften, und gibt es besondere Beratungs- und
Beschwerdemechanismen für Kinder in Gemeinschaftsunterkünften?
Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, welche Beratungs-
und Beschwerdemechanismen in den Gemeinschaftsunterkünften existieren, da
die Länder, Kommunen und Träger der Einrichtungen für die internen Strukturen
ihrer Gemeinschaftsunterkünfte zuständig sind (vgl. Antworten zu den Fragen 2,
7, 9, 10 und 11).
In den „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in
Flüchtlingsunterkünften“ (vgl. Antwort zu Frage 3) werden einrichtungsinterne,
feste Ansprechpersonen empfohlen, die Erfahrungen mit Krisenintervention und
psychischer Stabilisierung haben und die in der Lage sind, auf besondere Bedarfe
der Kinder, Jugendlichen und Frauen eingehen zu können.
Zudem wird in den Mindeststandards die Etablierung einer
betreiberunabhängigen, neutralen Beschwerdestelle angeraten, die zu regelmäßigen Zeiten von allen
Bewohner/-innen und Mitarbeiter/-innen aufgesucht werden kann.
Des Weiteren wird in den Mindeststandards empfohlen, dass alle Bewohner/-
innen darüber informiert werden, welche allgemeinen Rechte und insbesondere
welche Rechte Kinder, Jugendliche und Frauen haben.
14. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in der
Vorbemerkung genannten Missständen?
Wie in den Antworten zu den Fragen 5 und 6 bereits geschrieben, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den Ankunfts- und Rückführungszentren vor,
so dass die Bundesregierung hieraus keine Schlussfolgerungen ziehen kann.
Hinsichtlich der Feststellungen des Beauftragten der Bundesregierung für Fragen
des sexuellen Kindesmissbrauchs ist festzustellen, dass das BMFSFJ bereits mit
seiner Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern in
Flüchtlingsunterkünften“ modellhaft die Implementierung von Schutzkonzepte sowie die Einrichtung
kinderfreundlicher Räume in 25 Flüchtlingsunterkünften fördert. Da diese als
Konsultationseinrichtungen dienen sollen, können auf diese Weise
Schutzstandards auch trägerübergreifend beachtet und etabliert werden (vgl. auch Antwort
zu Frage 3).
15. Inwiefern sieht sich die Bundesregierung in der Verantwortung, gegenüber
den Bundesländern für eine Einhaltung der internationalen und
unionsrechtlichen Verpflichtungen zum Schutz der Kinder und die Wahrung ihrer
Rechte zu sorgen?
Das Verhältnis von Bund und Ländern regelt sich nach dem Grundgesetz,
insbesondere nach dessen II. Abschnitt. Gemäß Artikel 30 des Grundgesetzes ist die
Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder
zulässt. Im Rahmen der Bindungen des Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes
haben sie dabei bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes
als einen vorrangigen Gesichtspunkt zu berücksichtigen (vgl. Artikel 3 Absatz 1
des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 24 Absatz 2
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
16. Durch welche Maßnahmen wird die Privatsphäre der Kinder in den
Flüchtlingseinrichtungen geschützt, und inwiefern gibt es dort geschützte Räume
zum Spielen und Lernen bzw. zur Kinderbetreuung?
Wie bereits ausgeführt (vgl. Antworten zu den Fragen 2, 7, 9, 10 und 11), sind
Länder und Kommunen bzw. die Träger der Flüchtlingseinrichtungen zuständig
für die Ausgestaltung von einrichtungsinternen Strukturen und Maßnahmen.
Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in
Flüchtlingsunterkünften“ wird neben der Implementierung von Schutzkonzepten
auch die Einrichtung kinderfreundlicher Orte gefördert (vgl. Antwort zu Frage 3).
Diese kinderfreundlichen Orte sind in den „Mindeststandards zum Schutz von
Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ niedergelegt (vgl.
Antwort zu Frage 9). Durch entsprechende Schulungen werden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in den (geförderten) Einrichtungen unterstützt, kinderfreundliche
Orte aufzubauen und zu etablieren.
17. Inwiefern wird dafür Sorge getragen, dass die Kinder in den
Flüchtlingsunterkünften auch dann beaufsichtigt und betreut werden, wenn ihre Eltern
bzw. Aufsichtsberechtigten Amtstermine und zwingende andere Termine
außerhalb der Flüchtlingsunterkunft wahrnehmen müssen, insbesondere
wenn es nur einen Aufsichtsberechtigten gibt?
Es liegt in der Zuständigkeit von Ländern, Kommunen und Trägern, ob und
inwieweit sie Beaufsichtigungs- und Betreuungsangebote anbieten, wenn Eltern
bzw. Aufsichtsberechtigte Amtstermine und zwingende andere Termine
außerhalb der Flüchtlingsunterkunft wahrnehmen müssen.
18. Wie viele der für das erste Quartal 2016 registrierten 128 Missbrauchsfälle
richteten sich gegen minderjährige Flüchtlinge?
a) Hat die Bundesregierung Erkenntnisse oder Informationen zu weiteren
Missbrauchsfällen – sowohl sexueller als auch gewalttätiger Art – in
deutschen Flüchtlingsunterkünften seitdem, und wenn ja, wie viele solcher
Fälle gab es, und wie viele davon richteten sich gegen minderjährige
Flüchtlinge?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Im 1. Quartal wurden von den Ländern für die Lageübersicht 1/2016 zu
„Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ 128 Fälle in Zusammenhang mit Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeldet.
Aktuell werden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine Daten zu
Tatörtlichkeiten erfasst. Für die Lageübersichten zu „Kriminalität im Kontext von
Zuwanderung“ erhobene Fall-Daten lassen keine Rückschlüsse auf Alter und
Geschlecht der Opfer zu. Eine Ausdifferenzierung hinsichtlich der Fragestellungen
ist mithin nicht möglich.
b) Durch wen erfolgten nach Kenntnis oder Information der
Bundesregierung diese Übergriffe, welchen Hintergrund hatten sie, und wer waren die
Täter bzw. Tatverdächtigen (z. B. Familienangehörige, Heimbewohner,
Betreuungspersonal, Bewachungspersonal, Dolmetscher)?
Dem BKA ist aktuell ein Fall bekannt, in dem ein als Hausmeister in einem
Übergangswohnheim in Nordrhein-Westfalen tätiger deutscher Staatsangehöriger im
Verdacht steht, ein sieben Jahre altes Mädchen sowie ein weiteres in dem
Wohnheim untergebrachtes Mädchen sexuell missbraucht zu haben.
c) Welche Konsequenzen und präventiven Maßnahmen wurden in Bezug
auf die Missbrauchsfälle ergriffen?
Die Zuständigkeit für Präventivmaßnahmen liegt bei den Ländern. Polizei,
Jugendämter etc. sind entsprechend sensibilisiert und treffen beim Bekanntwerden
einschlägiger Fälle fallbezogene Präventivmaßnahmen, in enger Abstimmung mit
den Betreibern betroffener Unterkünfte.
d) In welchen Einrichtungen welcher Größe (bitte zumindest Angaben zu
der Anzahl der dort untergebrachten Personen machen) und unter welchen
örtlichen Bedingungen geschahen die Missbrauchsfälle?
Eine Beantwortung der Frage ist, analog zu den Fragen 18 und 18a, auf Grundlage
der hier verfügbaren Datenbasis nicht möglich.
19. Inwieweit trifft die Aussage des Beauftragten der Bundesregierung für
Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs zu, dass Standards in den
Flüchtlingsunterbringungen hinsichtlich der Mitarbeiter, Räume und Hilfsangebote
wegen des Widerstandes der Finanz- und Innenministerien in Bund und
Ländern gesetzlich nicht geregelt werden konnten?
Welche Forderungen oder Wünsche wurden seitens der Betreiber der
Unterkünfte an die Ministerien herangetragen, welche Kostenvolumen wurden
dabei angegeben, und aus welchen Gründen wurden welche Forderungen und
Wünsche abgelehnt (oder ggf. grundsätzlich befürwortet, aber dennoch nicht
umgesetzt)?
Mit dem sogenannten Asylpaket II wurde in § 44 Absatz 3, § 53 Absatz 3 AsylG
die Pflicht für Träger von Aufnahmeeinrichtungen eingeführt, sich von Personen,
die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder
Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise
geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, regelmäßig
ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen, sowie ein Verbot, für solche
Tätigkeiten Personen einzustellen, die die rechtskräftig wegen einer Straftat nach
den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a,
234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.
Im Rahmen der Bundesinitiative „Schutz von Frauen und Kindern vor Gewalt in
Flüchtlingsunterkünften“ steht das BMFSFJ in regelmäßigem engen Kontakt zu
den Wohlfahrtsverbänden, in deren Trägerschaft zahlreiche
Flüchtlingsunterkünfte liegen. Dem Wunsch dieser Träger insbesondere nach einer Verbesserung
des Schutzes vor Gewalt wurde mit der Bundesinitiative und der damit
verbundenen engen Kooperation sowie direkter Unterstützung durch UNICEF
nachgekommen. Eine finanzielle Förderung erfolgte durch die Übernahme der Kosten
für die Einrichtung von Koordinatorenstellen für Gewaltschutz (vgl. dazu auch
Antwort zu Frage 3).
Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung der Sicherheit in den
Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bei den Ländern und
Kommunen.
Nichtsdestotrotz beobachtet auch die Bundesregierung die Sicherheitslage. Nach
Auffassung der Bundesregierung ist die große Herausforderung, vor der die für
die angemessene Unterbringung zuständigen Länder und Kommunen angesichts
der hohen Zahl von Asylsuchenden stehen, eine tatsächliche, keine rechtliche.
Eine Pflicht aller staatlichen Stellen zum Schutz vor Gewalt folgt bereits aus
Artikel 2 des Grundgesetzes. Rechtlich haben die Länder und Kommunen bereits
jetzt die Möglichkeit und die Verpflichtung, für die sichere Unterbringung zu
sorgen.
20. Was hat die mit der „Meseberger Erklärung zur Integration“ vereinbarte
Prüfung, ob zum Schutz von Frauen und Kindern und anderen
Schutzbedürftigen eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist, bislang erbracht, und
wer prüft diese Frage nach welchen Kriterien in welchem Zeitraum (bitte
ausführen)?
Die Jugend- und Familienministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren
haben auf der JFMK am 2./3. Juni 2016 festgestellt, dass, unabhängig von bereits
durch die Länder ergriffenen Maßnahmen, zur Gewährleistung des Wohls von
Kindern und Frauen in Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung besondere
Schutzkonzepte, die die örtlichen und räumlichen Gegebenheiten entsprechend
berücksichtigen, erforderlich sind.
Die Bund-Länder-AG der JFMK zum Schutz von Frauen und Kindern in
Flüchtlingsunterkünften hat am 10. Juni 2016 mehrheitlich eine bundesgesetzliche
Regelung empfohlen, nach welcher klargestellt wird, dass die Entwicklung und
Anwendung von Schutzkonzepten für alle Bewohner von
Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere von Frauen und Kindern von
den Trägern sicherzustellen ist und die Länder Näheres zu den Inhalten der
Schutzkonzepte regeln können. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333]