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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Vorbereitungen der Bundesregierung zum Bundeswehreinsatz im Innern zur Terrorismusbekämpfung

Bundeswehr-Bereitschaft nach Amoklauf in München im Juli 2016: Sachgründe, Feldjägereinheiten, Aufgabenbereiche, Rechtsgrundlagen, strukturelle Einbindung, Kommunikation mit Polizeieinheiten, Unterstützungsersuchen, Einsatz der Bundespolizei, Kommunikation innerhalb der Regierung, Sitzung des Bundessicherheitskabinetts; Details zur Ankündigung gemeinsamer Übungen von Militär und Polizei, deutsche Beteiligung an Europäischer Gendarmerietruppe, Ausstattung von Bundes- und Länderpolizei, Einsatz von Drohnen, Militarisierung der Polizei, Kooperationsvereinbarung zwischen Polizeien und Bundeswehr, Aufstellung einer deutschen Nationalgarde<br /> (insgesamt 40 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

13.09.2016

Antwortdauer

40 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/935104.08.2016

Vorbereitungen der Bundesregierung zum Bundeswehreinsatz im Innern zur Terrorismusbekämpfung

der Abgeordneten Irene Mihalic, Agnieszka Brugger, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Katja Keul, Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Omid Nouripour, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundeswehr vermag bei Naturkatastrophen und ggf. besonders schweren Unglücksfällen Hervorragendes zu leisten. Das zeigte die Flutkatastrophe von 2013 mit erfolgreicher zivil-militärischer Zusammenarbeit und zeigt die gegenwärtige Amtshilfe zugunsten von nach Deutschland Geflüchteten. Solche positiven Leistungen und ihre positive Wahrnehmung durch die Bevölkerung dürfen aus Sicht der Fragesteller auch angesichts terroristischer Bedrohungslagen im Innern nicht zum Vehikel klammheimlicher Militarisierung von Polizeiaufgaben sowie zur Überwindung der grundsätzlichen Trennung von Militär und Polizei werden, indem durch Behauptung eines Bedarfs für solche Einsätze und ihre Übung (siehe Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 110, Absatz 3) versucht wird, über die bestehenden Verfassungsgrundlagen hinaus Fakten zu schaffen. Das belegt jüngst die Bundesministerin der Verteidigung durch ihre Bekanntgabe, dass im Zusammenhang mit dem tragischen Münchner Vorfall, der von der Polizei des Freistaats Bayern im bewährten Zusammenwirken mit den Polizeien der Nachbarländer und des Bundes operativ wie kommunikativ gut bewältigt werden konnte, eine Münchner Bundeswehr-Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt worden ist (F.A.S.-Interview, 24. Juli 2016, S. 29).

Es gehört zu den Kennzeichen einer aus Sicht der Fragesteller kurzsichtigen und letztendlich sogar kontraproduktiven Sicherheitspolitik, autoritäres Auftreten und martialisches Gehabe als vermeintliche Lösungen für Probleme anzupreisen. Forderungen, die Bundeswehr zur Terrorismusbekämpfung einzusetzen, fallen genau in diese Kategorie fehlgeleiteter Symbolpolitik. Sie werden seit Jahrzehnten immer wieder, vor allem von konservativer Seite, erhoben (vgl. ZEIT ONLINE, Bundeswehr im Inneren: Falscher Alarm, 26. Juli 2016; SPIEGEL ONLINE, Bundeswehr im Inneren: Schäuble will Grundgesetzänderung nach der Wahl, 27. August 2009). Genauso wird auf eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes zum erleichterten Einsatz der Bundeswehr gedrungen. Bereits hieran ist zu erkennen, dass der Einsatz der Bundeswehr im Innern und die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung Kernfragen unserer Verfassungsordnung berühren und sich zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen stellen.

Originäre Polizeiaufgaben wie die Terrorismusbekämpfung müssen aus Sicht der Fragesteller Sache von gut ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten bleiben. Die Bundeswehr ist keine Hilfspolizei. Eine Vermischung der Tätigkeiten von Bundeswehr und Polizei und ihrer jeweiligen Aufgaben ist abzulehnen. Aufgrund eines nochmal erhöhten Abstimmungsbedarfs kann es im Ernstfall zu unklaren Zuständigkeiten und letztendlich weniger Sicherheit kommen. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Trennung von Polizei und Militär sind auch die direkte Lehre aus der deutschen Geschichte. Statt vermeintliche Antworten zu propagieren, die die Sicherheit nicht erhöhen, sollte die Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller Maßnahmen ergreifen, die die Sicherheit tatsächlich effektiv erhöhen. Hierzu zählen beispielsweise die Überprüfung waffenrechtlicher Vorschriften, europaweit einheitliche Vorgaben zum Umgang mit Dekorationswaffen und ein verbesserter europaweiter Austausch über Gefährder auf der Grundlage einheitlicher Definitionen nach klaren rechtsstaatlichen Vorgaben. Nur so wird nach Auffassung der Fragesteller Sicherheit effektiv erhöht und wirkliche Prävention möglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Zum Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016

Fragen40

1

Wann (bitte genaue Uhrzeitangabe) gab es welche konkreten Sachgründe, eine Münchner Bundeswehr-Feldjägereinheit im Hinblick auf den Münchner Vorfall am 22. Juli 2016 in (erhöhte) Bereitschaft zu versetzen, und trifft es zu, dass auch weitere Feldjägereinheiten aus anderen Standorten sich darauf vorbereiteten, nach München verlegt zu werden?

2

Um welche Einheit(en) mit welcher Stärke, Ausstattung und Fähigkeit handelte es sich, und verfügen die Polizeien der Länder und des Bundes nach Kenntnis der Bundesregierung über keine entsprechenden Fähigkeiten?

3

Welche konkreten Tätigkeiten auf welcher Rechtsgrundlage sollte die in Bereitschaft versetzte Feldjägereinheiten gegebenenfalls wahrnehmen, und welche Instruktionen wurden ihnen gegeben?

4

Inwiefern waren dabei bezogen auf den konkreten Einzelfall nach Einschätzung und Kenntnis der Bundesregierung die Voraussetzungen folgender Anwendungsfälle erfüllt:

a) Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) auf Ersuchen der Bayerischen Staatsregierung/Polizei oder

b) Hilfe (als Teil und Mittel der vollziehenden Gewalt) bei einem besonders schweren Unglücksfall gemäß Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 GG i. V. m Artikel 87a Absatz 2 GG auf Anforderung der Bayerischen Staatsregierung/Polizei oder

c) als zur Unterstützung der Polizeikräfte bei einem besonders schweren Unglücksfall erforderlicher Einsatz (als Teil und Mittel der vollziehenden Gewalt) gemäß Artikel 35 Absatz 3 GG i. V. m Artikel 87a Absatz 2 GG durch die Bundesregierung?

5

Inwiefern wären die Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 in die Besondere Aufbauorganisation (BAO) beziehungsweise die Einsatzorganisation der Polizei eingebunden gewesen?

6

In welche Befehls- bzw. Organisationsstruktur wären die Bundeswehr-Einheiten eingebunden gewesen, um ein Zusammenwirken mit der festgelegten Polizeistruktur (BAO) zu ermöglichen?

7

Inwiefern wäre eine Kommunikation zwischen den Einheiten der Polizeien und den Feldjägereinheiten gemäß Frage 1 technisch und organisatorisch (hierarchisch) möglich gewesen?

8

Wurden der Bayerischen Staatsregierung seitens der Bundesregierung am 22. Juli 2016 konkrete Tätigkeiten der Feldjägereinheiten angeboten, oder gab es entsprechende Sondierungsgespräche?

a) Wenn ja, wann (bitte genaue Uhrzeitangabe), und durch wen wurde das Angebot gemacht, beziehungsweise wann fanden die Gespräche statt?

b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden konkret angeboten oder standen in Frage?

c) Wenn nein, wann wäre ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden, beziehungsweise wann hätten entsprechende Gespräche stattfinden sollen?

9

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Bayerischen Staatsregierung oder Polizei am 22. Juli 2016 Bundeswehrkräfte angefordert oder vorsorglich angefordert oder eine Gestellung angeregt oder eine Anforderung beziehungsweise Gestellung sondiert?

a) Wenn ja, wann (bitte um genaue Uhrzeitangabe), und durch wen beziehungsweise bei wem wurde die Anfrage gestellt (bitte auch den jeweiligen Geschäftsbereich und bei der Bundesregierung die Ressortzuständigkeit angeben)?

b) Wenn ja, welche konkreten Tätigkeiten der Feldjägereinheiten wurden angefragt?

10

War nach Ansicht der Bundesregierung der Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 mit seinem zunächst unklaren Lagebild und zunächst vermuteten bis zu drei Tätern ein „besonders schwerer Unglücksfall“ (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GG) im Sinne der Kriterien des Bundesverfassungsgerichts, nach denen nur „Ereignisse von katastrophischen Dimensionen“ und „ungewöhnliche Ausnahmesituationen“ und „nicht jede Gefahrensituation, die ein Land mittels seiner Polizei nicht zu beherrschen imstande ist, allein schon aus diesem Grund einen besonders schweren Unglücksfall […]“ darstellt, sodass sowohl das Ob als auch das Wie eines Bundeswehreinsatzes stets Ultima Ratio sein müssen (siehe Beschluss vom 3. Juli 2013, 2 PBvU 1/11, Rn. 43, 48), und wenn ja, warum?

11

Gab das Lagebild am 22. Juli 2016 nach Einschätzung oder Kenntnis der Bundesregierung Anlass, davon auszugehen, dass die bayerische Polizei, ggf. mit Unterstützung benachbarter Polizeien und der Bundespolizei, nicht in der Lage sei, den Vorfall zu beherrschen bzw. ihn nur mit Bundeswehrunterstützung hätte beherrschen können?

a) Wenn ja, auf welchen konkreten Erkenntnissen zur Lage beruhte diese Einschätzung?

b) Wenn es konkrete Erkenntnisse gab, welche konkreten Schlüsse wurden daraus gezogen?

12

Hat die Bundesregierung der Bayerischen Staatsregierung/Polizei am 22. Juli 2016 den Einsatz der Bundespolizei (GSG 9) angeboten oder angekündigt?

a) Wenn ja, wann wurde das Angebot unterbreitet (bitte genaue Uhrzeit angeben), und wie wurde es begründet?

b) Wenn nein, erfolgte der Einsatz auf Anforderung der Bayerischen Staatsregierung/Polizei, und wenn ja, mit welcher Begründung?

c) Wenn nein, erfolgte der Einsatz im Wege des Artikels 35 Absatz 3 GG durch die Bundesregierung, und hat die Bundesregierung als Kollegialorgan darüber entschieden?

13

Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche (wer, Ebene) waren am 22. oder 23. Juli 2016 jeweils über den Einsatz der Bundespolizei informiert (bitte genaue Uhrzeit angeben)?

14

Welche Mitglieder der Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereiche (wer/Ebene) waren am 22. Juli 2016 jeweils darüber unterrichtet, dass mindestens eine Münchner Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt werden sollte?

15

Wurde der Vorgang gemäß Frage 14 zuvor zwischen einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichen besprochen? Wenn ja,

a) wann, und von wem (bitte genaue Uhrzeit angeben), und

b) mit welcher Begründung wurde diese Entscheidung getroffen?

16

Wer hat am 22. Juli 2016 wann (bitte genaue Uhrzeit angeben) entschieden, Feldjägereinheiten in Bereitschaft zu versetzen (bitte gegebenenfalls auch die Beteiligung der jeweiligen Ressortzuständigkeit angeben und sofern die Entscheidung im Geschäftsbereich der Bundesministerin der Verteidigung getroffen wurde, auch die Verwaltungsebene nennen, auf der die Entscheidung getroffen wurde)?

17

Lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß Frage 16 Informationen über die Anforderung und den Einsatz der Bundespolizei bei dem Münchener Vorfall vor, und wenn ja, warum ist gleichwohl mindestens eine Feldjägereinheit in (erhöhte) Bereitschaft versetzt worden?

18

Hat die Bundesministerin der Verteidigung die Bereitschaft von Bundeswehreinheiten am 22. Juli 2016 von sich aus angeordnet, und

a) hat sie sich dazu mit oder bei der Bundeskanzlerin/deren Geschäftsbereich oder dem Kanzleramtschef rückversichert (Kontakt gehabt) oder rückversichern lassen, oder

b) ist ihr die Anordnung vom Generalinspekteur auf welcher von wem erhobenen Tatsachengrundlage von diesem aus vorgeschlagen worden und wurde dann von der Bundesministerin persönlich angeordnet, oder

c) wie sind die Aussagen des Stellvertreters des Sprechers im Bundesministerium der Verteidigung, Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz am 25. Juli 2016 zu verstehen, Zitat nach Audioaufzeichnung: „In dieser Situation hat der Generalinspekteur der Bundeswehr nach erteilter Prokura durch die Ministerin und natürlich im Kontakt mit den zuständigen Polizeibehörden entschieden, eine vor Ort stationierte Einheit der Militärpolizei und auch noch lokale Sanitätskräfte in erhöhte Alarmbereitschaft zu versetzen“ (mit der Bitte um Erläuterung des Begriffes „Prokura“ als Einzelfall- oder Gesamtprokura, Quelle des Zitats: http://augengeradeaus.net/ 2016/07/bundeswehr-bereitschaft-nach-muenchner-amoklauf-die-offizielledarstellung/comment-page-2/#comment-244047)?

19

Gibt es eine aus der Zeit vor dem 22. Juli 2016 stammende Weisung der Bundesministerin der Verteidigung oder ihres Geschäftsbereichs, in Fällen wie dem Münchner Vorfall vom 22. Juli 2016 Bundeswehreinheiten in erhöhte Bereitschaft zu versetzen? Wenn ja,

a) gilt dies im Zusammenhang mit der Neufassung der Zentralen Dienstvorschrift A-2110/10 vom 16. Juli 2016 (Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen) oder

b) im Rahmen der dringenden Eilhilfe (Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 GG)?

20

Wann wurde vor dem 22. Juli 2016 von wem außerhalb von Naturkatastrophen Bundeswehreinheiten zwecks Einsatzes im Innern bei einer den Vorkommnissen des 22. Juli 2016 gleichwertigen Lage zur Unterstützung der Polizei in (erhöhte) Bereitschaft versetzt?

21

Seit wann (bitte Datum und Uhrzeit angeben) war der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichen bekannt, dass es sich bei dem Münchener Vorfall vom 22. Juli 2016 um die Tat eines Einzeltäters handelte, und warum tagte trotzdem das Bundessicherheitskabinett,

a) weil es öffentlichkeitswirksam eingeladen war,

b) weil es Konsequenzen hinsichtlich des Waffenrechts, der Verhinderung illegalen Waffenerwerbs, des Umgangs mit Gewaltvideos oder zur Vermeidung von Paniksituationen durch eine voreilige öffentliche Fokussierung z. B. des Kanzleramtschefs auf die Terrorlage erörtern musste

c) oder aus anderen Gründen (wenn ja, aus welchen)?

22

War den Teilnehmern, insbesondere der Bundeskanzlerin, dem Vizekanzler, den für Auswärtiges, Inneres und Justiz zuständigen Bundesministern sowie dem Kanzleramtschef zum Zeitpunkt der Sitzung des Bundessicherheitskabinetts vom 23. Juli 2016 bekannt, dass eine Feldjägereinheit in Bereitschaft versetzt worden war, und war dieser Vorgang mit welchem Ergebnis Gegenstand der Sitzung?

23

Ist das Bundessicherheitskabinett auch schon bei früheren nationalen Ereignissen einberufen worden, die mit dem Vorfall vom 22. Juli 2016 vergleichbar waren, und hat es sich mit den jeweiligen Vorgängen befasst?

24

Zu den im Weißbuch 2016 der Bundesregierung zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, S. 110, Absatz 3 und in der „F.A.S.“ vom 24. Juli 2016, S. 29 angekündigten gemeinsamen Übungen von Militär und Polizei

Was soll über die bestehende zivil-militärische-Zusammenarbeit (ZMZ-Innen) hinaus geübt werden?

a) Auf welche konkret wie umschriebenen Lagen im Innern – ausgenommen bestehende Regelungen zur Luft- und Seesicherheit –, die als Ultima Ratio nur gemeinsam von Militär und Polizei und nicht von den Polizeien der Länder und des Bundes bewältigt werden können, soll dabei vorbereitet werden?

b) Der Einsatz welcher Mittel – ausgenommen des Bereichs der Luft- und Seesicherheit –, insbesondere welcher Waffen, über die die Polizeien der Länder und des Bundes nicht verfügen, soll dabei geübt werden?

c) Unter Leitung welches Bundesministeriums sollen diese Übungen nach Kenntnis der Bundesregierung durchgeführt werden?

d) Wie, von wem, und mit wem sollen diese Übungen vorbereitet werden?

25

Wann genau, zwischen wem, und mit welchen Inhalten finden die laut Aussage des Stellvertreters des Sprechers im Bundesverteidigungsministerium, Oberst B. N., vor der Bundespressekonferenz am 25. Juli 2016 für den Spätsommer 2016 vorgesehenen vorbereitenden Treffen auf politischer Ebene statt, „bei denen sich die Bundesverteidigungsministerin, der Bundesinnenminister, der Vorsitzende der Innenministerkonferenz sowie auch die Sprecher der Innenminister der A-Länder und der B-Länder abstimmen“ (Zitatquelle wie bei Frage 18c)?

26

Über welche Ausbildung und Fähigkeiten – außerhalb des Bereichs der Luft- und Seesicherheit –, die für einen Einsatz im Innern notwendig und geeignet sind, und die den Polizeien der Länder und des Bundes oder zivilen Hilfsorganisationen (einschließlich der Feuerwehren, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – THW – und gewerblichen Anbietern) nicht zur Verfügung stehen, verfügt die Bundeswehr?

27

Verfügen die Bundeswehrkräfte (und wenn ja, welche) über eine den Polizeien der Länder und des Bundes für Inlands-Polizeiaufgaben gleichwertige fachliche Vor- und laufende Ausbildung und einen gleichwertigen Kenntnisstand in Bezug auf Einsatztechniken, Einsatzpsychologie, notwendige Kenntnisse der Polizeidienstvorschrift (PDV 100) und anderer bundeseinheitlicher Polizeidienstvorschriften zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlagen (Polizeirecht des Bundes und der Länder, Strafprozessrecht)?

a) Wenn ja, wie wird die Vermittlung der Kenntnisse durchgeführt (bitte Umfang, Zeitansatz, Prüfung, persönliche Voraussetzungen und Beschränkungen auf einzelne Dienstgrade angeben)?

b) Wenn nein, warum nicht?

28

Wer soll auf Seiten der Bundeswehr für gemeinsame Übungen und die entsprechende Koordination zuständig sein?

29

In welchem Umfang sind zusätzliche Haushaltsmittel oder die „Umwidmung“ von Haushaltsmitteln des Bundes für Bundeswehreinsätze im Innern und ihre Vorbereitung vorgesehen?

30

Sollen gemeinsame Übungen im Inland in bestehenden, z. B. mit Stadtanlagen versehenen, militärischen Gefechtsübungszentren erfolgen?

31

Sollen gemeinsame Übungen von Polizei und Militär auch im Ausland stattfinden, und wenn ja,

a) wo, und

b) in welchen Anlagen?

32

Ist Deutschland in irgendeiner Weise an der auch für robustere Einsätze vorgesehenen Europäischen Gendarmerietruppe „EUROGENDFOR“

a) beteiligt,

b) unterstützend, beratend, ausbildend, fortbildend, trainierend, koordinierend oder informationsaustauschend mit dieser Einrichtung in Kontakt, und wenn ja, jeweils durch welche Stelle(n) des Bundes und nach Kenntnis des Bundes Stelle(n) der Länder,

c) und sind nach Kenntnis der Bundesregierung Eurogendfor-Einsätze in EU-Mitgliedstaaten möglich oder vorgesehen?

33

Sind die Personalausstattung, die Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie die sächliche Ausstattung der Bundespolizei zureichend, oder welche Verbesserungen sind geboten, um terroristischen Bedrohungslagen gerecht zu werden?

34

Wie ist Frage 33 nach Kenntnis der Bundesregierung und aus Sicht des Bundes in Bezug auf die Länderpolizeien zu beantworten?

35

Inwiefern erwägt die Bundesregierung den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen wie Drohnen zur Bekämpfung/Ausschaltung von Terroristen im Inland?

36

Erfordert der Einsatz von Kriegswaffen durch Terroristen im Inland (z. B. Kalaschnikow-Sturmgewehr beim Pariser Terrorfall) notwendig den Einsatz entsprechender militärischer Waffen, oder reicht beispielsweise die übliche Bewaffnung des Spezialeinsatzkommandos (SEK) zur Bekämpfung im Sinne von mit polizeilicher Präzision wirksamem Schutz vor Straftaten, Zuführung von Straftätern zur Strafverfolgung aus, und warum können die Polizeien des Bundes und der Länder, wenn es an intelligenten Nichtgefechtsfeld-Einsatzmitteln fehlen sollte, nicht entsprechend ausgestattet werden, ohne dass es zu einer Militarisierung der Polizei kommt?

37

Wird von der Bundesregierung eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Polizeien des Bundes und der Länder einerseits und der Bundeswehr andererseits über einen Bundeswehreinsatz zur Terrorismusbekämpfung im Innern angestrebt? Wenn ja,

a) mit welchem Inhalt, und

b) zu wann?

38

Sollen die LÜKEX-Übungen (länderübergreifende Krisenmanagementübung/ Exercise) und das Kooperationsprotokoll zwischen dem Bundesministerium des Innern bzw. der THW und dem Bundesverteidigungsministerium über die Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen im In- und Ausland für eine Militarisierung der inländischen Terrorbekämpfung genutzt werden?

39

Welche Vorsorge hat die Bundesregierung getroffen, um ggf. notwendige Kollegialentscheidungen (Artikel 35 Absatz 3 GG) sofort treffen zu können, nachdem die Vertretungsregelung des § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes (Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung) mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2013 (Az.: 2 BvF 1/05) für nichtig erklärt worden war, und sofern keine Regelungen getroffen wurden, warum nicht?

40

Ist die Aufstellung einer deutschen Nationalgarde, ggf. nach US-Vorbild oder entsprechend diesbezüglichen Planungen Frankreichs (FAZ, Frankreich beschließt Nationalgarde, 3. August 2016), unter Einbeziehung von Reservisten geplant?

Berlin, den 4. August 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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