[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 26. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9832
18. Wahlperiode 28.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg,
Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9391 –
Menschenrechtliche Lage in Bosnien und Herzegowina
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der
entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch (a) die einschlägigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer
Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine
Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention; (d) das Bestehen einer Regelung, die
einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten
gewährleistet“.
Bosnien und Herzegowina wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer
Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs
für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I
S. 49) zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen
(§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Fälle politischer Verfolgung,
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung oder
Strafe beziehungsweise willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Bosnien und Herzegowina. Die
bosnisch-herzegowinischen Institutionen sind bestrebt, ihre menschenrechtlichen
Verpflichtungen und insgesamt internationalen Standards entsprechenden
gesetzlichen Regelungen noch effektiver umzusetzen. Die Bundesregierung unterstützt
diese Bestrebungen. Daneben unterstützt sie die Annäherung Bosnien und
Herzegowinas an die EU, unter anderem im Rahmen einer deutsch-britischen
Initiative mit der die sozio-ökonomische Lage der Bevölkerung und die
Wirtschaftskraft des Landes verbessert, die Rechtstaatlichkeit gestärkt und die öffentliche
Verwaltung reformiert werden soll. Diese Initiative wurde durch den Rat für
Außenbeziehungen (RfAB) am 15. Dezember 2014 als erneuerter Ansatz der EU
indossiert.
Die Bevölkerung Bosnien und Herzegowinas setzt sich aus den drei
konstituierenden Völkern der Bosniaken (überwiegend Muslime), Serben (überwiegend
orthodox) und Kroaten (überwiegend katholisch) zusammen.
Die Verteilung der Bevölkerungsanteile über das Land ist ungleich: Während in
der Entität „Republika Srpska“ vorwiegend Serben leben, stellen in der anderen
Entität, der „Föderation Bosnien und Herzegowina“, Bosniaken die große
Mehrheit. Innerhalb der Föderation gibt es wiederum Regionen, zum Beispiel West-
Herzegowina, wo überwiegend Kroaten leben. Je nach Region stellt eine
Bevölkerungsgruppe die Mehrheit, die anderen beiden sind in der Minderheit. Auch
wenn die Verfassung und die staatlichen Anti-Diskriminierungsgesetze jedem
Menschen Freiheit vor diskriminierender Behandlung garantieren, kann eine
latente Diskriminierung von Minderheiten durch die jeweilige Mehrheit in Bosnien
und Herzegowina weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Dabei können
Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe indirekt
auch Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit darstellen, da diese
teilweise als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen
wird.
1. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über systematische Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt durch den Staat gegenüber bestimmten
Personen oder Personengruppen in Bosnien und Herzegowina.
Vereinzelt berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen über körperliche
Misshandlungen im Rahmen polizeilicher Verhöre, Festnahmen oder innerhalb
von Gefängnissen, die insbesondere Angehörige der Roma und anderer
Minderheiten und Randgruppen betreffen.
2. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 46 wird verwiesen.
3. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
In Bosnien und Herzegowina sind die üblichen demokratischen Möglichkeiten
der Teilnahme am politischen Leben und freie Wahlen grundsätzlich
gewährleistet. Allerdings gibt es zwei Einschränkungen beim passiven Wahlrecht:
Menschen, die nicht Angehörige einer der drei konstituierenden Volksgruppen
(Bosniaken, Serben und Kroaten) sind, können nicht in das Präsidium des
Gesamtstaates und in die zweite gesetzgebende Kammer, das sogenannte „House
of Peoples“, gewählt werden.
Die in Bosnien und Herzegowina bestehende Institution der Ombudsperson für
Menschenrechte berichtet 2015 über Defizite im öffentlichen Sektor bei der
Vergabe von Arbeitsplätzen mit politischem Bezug. Demnach benachteiligen
einzelne öffentliche Einrichtungen Minderheiten, indem sie nicht überall die
gesetzliche Maßgabe beachten, wonach die Zusammensetzung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter die aktuelle Bevölkerungsstruktur von Bosnien und Herzegowina
widerspiegeln muss.
Zu dem vereinzelt von Nichtregierungsorganisationen beklagten geringen
Engagement der Strafverfolgungsbehörden bei Ermittlungen zu Straftaten gegenüber
Roma und in Fällen von Menschenhandel liegen der Bundesregierung keine
belastbaren Daten vor.
4. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammengefasst beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
6. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Systematische Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure finden in
Bosnien und Herzegowina nicht statt. Es wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zu Berichten über Benachteiligungen von Minderheiten bei der
Arbeitsplatzvergabe in öffentlichen Einrichtungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Trotz Anstrengungen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen und
sozialen Lage der Roma als größter Minderheitengruppe in Bosnien und
Herzegowina, bleibt sie gesellschaftlichen Benachteiligungen ausgesetzt. Auf die
Antwort zu Frage 45 wird verwiesen.
8. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Bosnien und Herzegowina ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist in der
bosnisch-herzegowinischen Verfassung garantiert. Alle Bürgerinnen und Bürger
genießen positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
9. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Der Bundesregierung sind keine Fälle religiös motivierter, physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure
bekannt, vor denen der Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens
wären, Schutz zu bieten. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 72
bis 75 verwiesen.
10. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Diskriminierung aus religiösen Gründen steht selten im Vordergrund. In diesem
Zusammenhang wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.
11. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 11 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort
zu Frage 6 verwiesen.
15. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Schutz von Rasse, Herkunft, politischer Überzeugung, Hautfarbe, Religion,
Glaube und Geschlecht hat Verfassungsrang. Insofern wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die
Nationalität wird innerhalb von Bosnien und Herzegowina regelmäßig mit der
Zugehörigkeit zu einer (der drei konstituierenden) Volksgruppen gleichgesetzt. Daher
wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
16. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Der Bundesregierung sind keine
Fälle von physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
aufgrund ihrer Nationalität durch nichtstaatliche Akteure bekannt, vor denen der
Staat oder andere Akteure nicht in der Lage oder willens wären, Schutz zu bieten.
17. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
18. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
20. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 6, die entsprechend gilt, wird verwiesen.
21. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
22. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich
sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
23. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich
sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 49 wird verwiesen.
24. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die
diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Durch das Polizei- und Ordnungsrecht in den beiden Entitäten „Republika
Srpska“ und „Föderation Bosnien-Herzegowina“ kann es zur Benachteiligung
homosexueller Personen kommen. Eine Generalklausel ermächtigt die Polizei, bei
„Bedrohung der öffentlichen Moral“ und einer drohenden „Verletzung
patriotischer, nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger“ einzugreifen. In
Sarajewo hat sich in den letzten Jahren der Umgang der Polizei mit sexuellen
Minderheiten verbessert: Nach Berichten von LSBTI-Organisationen erhielten
mehr als 1 000 Polizeibeamte im Kanton Sarajewo ein Training zum Umgang mit
Delikten gegenüber Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Darüber
hinaus durchliefen 2016 nach Angaben der ILGA-Europe (europäische Sektion
des weltweiten Dachverbandes der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans und
Intersexorganisationen) 161 Polizeibeamte aus allen Kantonen der Föderation
von Bosnien und Herzegowina ein entsprechendes Training der OSZE unter
Zusammenarbeit mit einer Nichtregierungsorganisation.
Im Mai 2016 fand zudem eine Fortbildung für Richter und Staatsanwälte unter
Mitwirkung der Heinrich Böll Stiftung zur Bekämpfung der Diskriminierung von
Minderheiten statt.
Im Juli 2016 wurde ein neues Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das sich
an internationalen Menschenrechtsstandards und EU-Recht orientiert. Das Gesetz
erweitert den Katalog der Diskriminierungsverbote um Alter und Behinderung,
sowie sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität und Geschlechtermerkmale
und soll auch den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und
Intersexuellen (LSBTI) verbessern. Das Gesetz beinhaltet ebenfalls
verfahrensrechtliche Änderungen, um eine effizientere Umsetzung der
Diskriminierungsverbote und besseren Schutz der Opfer von Diskriminierung zu erwirken.
25. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Fragen 25 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor;
ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
29. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
30. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Zu Übergriffen auf Angehörige der Gruppe lesbischer, schwuler, bisexueller,
transsexueller und intersexueller Personen in Bosnien und Herzegowina wird auf
die Antwort zu Frage 49 verwiesen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über
entsprechende Vorfälle vor.
31. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen.
32. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in
der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 32 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
36. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer
oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 36 und 37 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
38. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative,
polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von laufenden Strafverfahren gegen mehrere
Politiker und von öffentlichen Mutmaßungen der Betroffenen, dass diese
Verfahren aufgrund oder im Zusammenhang mit ihrer politischen Arbeit eingeleitet
worden sein sollen.
Politische Überzeugungen gehen in Bosnien und Herzegowina oft eng mit der
Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe einher. Es ist daher nicht auszuschließen,
dass angesichts der ungleichen Verteilung der Bevölkerungsanteile – (siehe
Vorbemerkung) – in Einzelfällen Angehörige einer Minderheit durch die Mehrheit
aufgrund ihrer politischen Überzeugung diskriminiert werden.
39. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Bosnien und Herzegowina nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10
Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer
Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in
der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 39 bis 42 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine weiteren Erkenntnisse über entsprechende
Vorfälle. Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
43. Wie beurteilt die Bundesregierung die Maßnahmen, die die bosnischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in
Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten und die menschenrechtliche
Situation in Bosnien und Herzegowina zu verbessern?
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Bosnien und Herzegowina Schutz zu bieten
und die menschenrechtliche Situation in Bosnien und Herzegowina zu
verbessern und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw.
erweitern?
Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 43 und 44
zusammenhängend beantwortet.
Bosnien und Herzegowina hat alle maßgeblichen UN- und sonstigen
internationalen Konventionen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Bosnien und
Herzegowina ist bestrebt, seinen Berichtspflichten aus den
Menschenrechtsabkommen nachzukommen und gewährt unabhängigen internationalen
Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zutritt zu seinem
Hoheitsgebiet und zu entsprechenden Einrichtungen. Bosnien und Herzegowina
kooperiert zudem mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien.
Die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention haben Eingang in
die Verfassung von Bosnien und Herzegowina gefunden. Diese garantiert den
Vorrang der Europäischen Menschenrechtskonvention vor der nationalen
Gesetzgebung.
In Bosnien und Herzegowina gibt es die Institution der Ombudsperson für
Menschenrechte, die Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen treffen kann.
Bosnien und Herzegowina verfügt darüber hinaus über internationalen Standards
entsprechende Anti-Diskriminierungsgesetze. Kriegsverbrechen werden in
Gerichtsverfahren verfolgt.
Für die Jahre 2015 und 2016 hat der Hohe Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft
einen Aktionsplan zur Stärkung des Justizwesens verabschiedet, um durch eine
bessere Justizverwaltung und Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und
Rechenschaftspflichten das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Justiz
zu stärken.
Aus Sicht der Bundesregierung entspricht die Rechtslage zum Schutz vor
Menschenrechtsverletzungen insgesamt internationalen Standards. Defizite bei der
Rechtsanwendung sind im Einzelfall jedoch nicht auszuschließen.
Neben Maßnahmen der EU in diesem Bereich, an denen die Bundesregierung
beteiligt ist, unterstützt sie auch bilateral verschiedene Projekte
zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Bosnien und
Herzegowina. Insbesondere aus Mitteln des Stabilitätspaktes für Südosteuropa
(Haushaltsmittel zur „Unterstützung von internationalen Maßnahmen auf den
Gebieten Krisenprävention, Friedenserhaltung und Konfliktbewältigung“) werden
Jugendbegegnungsprojekte finanziert, Maßnahmen zur Behandlung
kriegstraumatisierter Menschen (insbesondere Frauen) und zur Unterstützung von
Kriegsrückkehrern sowie ein Vorhaben, ausweislosen Roma, die aus anderen
Westbalkan-Staaten stammen, zu Papieren zu verhelfen. Zudem arbeitet die
Bundesregierung mit staatlichen Behörden zusammen, um ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter für Diskriminierungsrisiken zu sensibilisieren und deren Engagement für
Gruppen, die besonders von Diskriminierungen betroffen sein können (zum
Beispiel Roma, Behinderte) zu fördern.
Darüber hinaus existieren eine Reihe von Projekten der internationalen
Gemeinschaft zur Verbesserung der Menschenrechtssituation darunter auch eine EU-
Initiative zur Verbesserung der Haftbedingungen in den Gefängnissen in Bosnien
und Herzegowina.
Die Bundesregierung wird die Menschenrechtsarbeit staatlicher und
zivilgesellschaftlicher Akteure weiterhin fördern.
45. Ist der Bundesregierung die Situation der nicht registrierten Roma in Bosnien
und Herzegowina, die auch als „unsichtbare Roma“ bezeichnet werden (www.
sarajewo.diplo.de/Vertretung/sarajewo/de/03/Menschenrechte/03-projekte/
3-4-Roma__Integration__2013.html), bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass es nicht registrierte Roma in Bosnien und
Herzegowina gibt und dass diese diversen Benachteiligungen ausgesetzt sind,
etwa bei der Suche nach einer Beschäftigung, bei Sozialleistungen und
Krankenversicherung, Aus- und Fortbildung, Fragen der Ansiedlung und Unterkunft,
beim Zugang zu Personaldokumenten und Staatsangehörigkeitsfragen.
Die Behörde des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) arbeitet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen vor Ort daran,
Geburten nachträglich zu registrieren, wenn Eltern die Geburtenregistrierung
versäumt haben. Laut Multiple Indicator Cluster Survey von UNICEF 2011/2012
wurden bereits 96 Prozent der Geburten von Roma-Kindern unter fünf Jahren
registriert. 20 Prozent von ihnen wurde allerdings keine Geburtsurkunde
ausgestellt, was auch daran liegt, dass die Eltern diese Ausstellung aus Unwissenheit
oder Geldmangel nicht weiterverfolgt haben. Die angestrebte vollständige
Registrierung – insbesondere aller Kinder – der Roma würde ihren Zugang zum
Bildungs- und Gesundheitssystem, sowie auf den Arbeitsmarkt erleichtern.
a) Wie viele Menschen befinden sich nach Einschätzung der
Bundesregierung in dieser Situation?
Roma stellen in Bosnien und Herzegowina die größte Minderheit. Die
Bundesregierung hält Schätzungen, die von 60 000 bis 80 000 Roma in Bosnien und
Herzegowina ausgehen, für realistisch; ihr liegen jedoch keine Daten zur Anzahl von
nicht registrierten Roma vor.
b) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Der Zugang nicht registrierter Roma zum Meldewesen ist erschwert. Es wird auf
die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
c) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
bosnische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit,
die bosnische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Staatsangehörigkeit von
nicht registrierten Roma vor.
d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 45d bis 45d bb werden zusammengefasst beantwortet.
Gelegentlich berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen über
körperliche Misshandlungen von Roma und anderen Minderheiten und Randgruppen
bei polizeilichen Verhören, Festnahmen oder in Gefängnissen. Der Ausschuss der
Vereinten Nationen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and
Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011
Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen in Bosnien und
Herzegowina und hat dabei eine fortgesetzt positive Entwicklung festgestellt. Die
bosnisch-herzegowinischen Behörden haben einer Veröffentlichung aller Berichte
des Ausschusses zugestimmt; die Berichte sind öffentlich zugänglich. Der
Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über die Zahl der Übergriffe oder
Strafverfahren und Verurteilungen vor.
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen nach
Kenntnis der Bundesregierung dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der
Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
Die Fragen 45e bis 45e dd werden zusammengefasst beantwortet.
Im Gesundheitsbereich sind Roma grundsätzlich anderen Bürgern gleichgestellt.
Seit 1. Januar 2009 ist ein Gesetz in Kraft, wonach alle Vorschulkinder, Schüler
bis 18 Jahre, Kinder ab 15 Jahren, die sich nicht in einer Ausbildung befinden,
Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle
Personen ab 65 Jahren krankenversichert sind. De facto ist dennoch davon auszugehen,
dass große Teile besonders der ländlichen Bevölkerung, darunter auch Kinder,
keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge haben.
Angehörigen der Gemeinschaft der Roma haben im Vergleich zu anderen
Gruppen weniger häufig Zugang zur Krankenversicherung, da viele Roma keinen
registrierten Wohnsitz haben, was eine Voraussetzung für
Krankenversicherungsschutz ist. Auch ist es für die Roma-Gemeinschaft von Nachteil, dass eine
Krankenversicherung in der Regel auf Grundlage einer Beschäftigung oder
Ausbildung erfolgt.
Einige Kantone in der Föderation haben die Empfehlungen des Ombudsmannes
für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina aus 2012 noch nicht umgesetzt
und bisher keine Gebührenbefreiung für Kinder im Rahmen der
Gesundheitsvorsorge eingeführt. Bedürftige Familien – und damit auch viele Roma-Familien –
werden in diesen Kantonen dadurch gesetzeswidrig benachteiligt.
Für Kinder vorgeschriebene Impfungen sind für alle Bevölkerungsgruppen in
Bosnien und Herzegowina kostenlos.
f) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Die Lebenserwartung eines bosnisch-herzegowinischen Bürgers lag laut
Weltbank 2012 bei 76 Jahren. Die Lebenserwartung von Angehörigen der
Gemeinschaft der Roma wird niedriger geschätzt; belastbare Zahlen liegen der
Bundesregierung jedoch nicht vor.
g) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse hierüber vor.
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
aa) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen
Behausungen leben?
bb) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum
leben?
Laut OSZE fehlt es 75 Prozent der Angehörigen der Gemeinschaft der Roma an
adäquater Unterkunft. Das Helsinki Komitee für Menschenrechte geht davon aus,
dass etwa 10 000 Roma über keine angemessene Unterkunft verfügen. Roma
haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen, wo sie jedoch häufig in schlechten
Versorgungsverhältnissen leben.
Nach Angaben der bosnisch-herzegowinischen Regierung wurden im Rahmen
der „Dekade der Roma-Integration“ mehr als zwölf Millionen Konvertible Mark
(etwa 6 Mio. Euro) für Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und
Gesundheitsversorgung für Angehörige der Gemeinschaft der Roma über den Zeitraum von zehn
Jahren aufgewendet. Durch staatliche Förderung wurden mehr als 700
Wohneinheiten gebaut oder instandgesetzt und die kommunale Infrastruktur für mehr als
1 000 Roma-Familien verbessert.
Die Europäische Union hat eine EU-Rahmenstrategie für die nationale
Integration der Roma bis zum Jahr 2020 (EU Plattform) entwickelt und im Jahr 2011
verabschiedet, die Bosnien und Herzegowina verpflichtet, seine bisherigen
Strategien zu überprüfen und die Ziele der Rahmenstrategie zu integrieren.
i) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
Der Zugang zu Bildungsreinrichtungen ist für Angehörige dieser Gruppe
erschwert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 45 verwiesen.
j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
Nach Schätzungen des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge besucht
ein Drittel der schulpflichtigen Kinder der Gemeinschaft der Roma keine Schule.
Faktoren wie Bildungsferne des Elternhauses und Versäumnisse behördlicher
Geburtenregistrierung spielen dabei ebenso eine Rolle wie die gesellschaftliche
Ausgrenzung und teilweise Diskriminierung von Seiten der Schulen.
k) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Laut Zensus aus dem Jahr 2013 beträgt die Analphabetenrate der
Gesamtbevölkerung Bosnien und Herzegowinas 2,82 Prozent (Alter zehn Jahre und mehr).
Vergleichsdaten aus Umfragen von UNICEF in der Region Südosteuropa legen
nahe, dass in dieser Region Angehörige der Gemeinschaft der Roma im Vergleich
zu anderen Gruppen altersunabhängig durchgängig schlechter alphabetisiert sind.
Gemäß dem Multiple Indicator Cluster Survey von UNICEF 2011/2012 beträgt
in Bosnien und Herzegowina die Alphabetisierungsrate bei jungen Frauen aus der
Gemeinschaft der Roma zwischen 15 und 24 Jahren 68,9 Prozent, bei männlichen
Altersgenossen 90,4 Prozent.
l) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
Angehörige der Gemeinschaft der Roma haben, wenn sie registrierte Bürgerinnen
und Bürger von Bosnien und Herzegowina sind, grundsätzlich den gleichen
Anspruch auf staatliche Sozialleistungen wie alle anderen registrierten Bürgerinnen
und Bürger von Bosnien und Herzegowina. Für die Gruppe der nicht registrierten
Roma ist der Zugang damit faktisch erschwert. Auf die Antwort zu Frage 45 wird
verwiesen.
46. Ist der Bundesregierung die Situation der Binnenvertriebenen und
Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige
Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören (
www.europarl.
europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+MOTION+B8-2016-04
41+0+DOC+XML+V0//DE), in Bosnien und Herzegowina bekannt, und wie
beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen aus der Kriegszeit ist noch nicht
abgeschlossen. Grundsätzliche gesetzliche Voraussetzungen für die Rückkehr
sind geschaffen.
Zum Teil wird die Rückkehr durch administrative und gesellschaftliche
Hindernisse erschwert.
Binnenvertriebene und Flüchtlinge sind teilweise Diskriminierungen ausgesetzt
und haben Probleme, einen Arbeitsplatz zu finden; dies gilt insbesondere dann,
wenn sie nicht der jeweiligen ethnischen Mehrheit der Region angehören.
Teilweise scheitert eine dauerhafte Rückkehr allerdings auch daran, dass die
Vertriebenen woanders einen neuen Lebensmittelpunkt begründet haben.
Ziehen Flüchtlinge und Binnenvertriebene von einer Entität in die andere um,
sinken unter Umständen ihre Pensionen wegen des mit dem Wohnortwechsel
verbundenen Wechsels des Pensionsfonds. Diese Praxis stellt nach einem Urteil der
inzwischen – im Zuge der Gründung des bosnisch-herzegowinischen
Verfassungsgerichts – aufgelösten unabhängigen Menschenrechts-Kammer einen
Verstoß gegen die Menschenrechte dar.
a) Wie viele Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen
Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren
Staatsgebiet gehören, leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Bosnien und Herzegowina?
Laut dem bosnisch-herzegowinischen Menschenrechts- und
Flüchtlingsministerium gibt es noch immer etwa 100 000 Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Die
Bundesregierung hat, insbesondere aus ihrer Mitwirkung am „Regional Housing
Programme“ (Regionalprogramm zur dauerhaften Lösung der Wohnungsfrage
von Kriegsflüchtlingen – Näheres siehe unter Buchstabe g.) Anhaltspunkte dafür,
dass sich viele dieser Menschen inzwischen, 20 Jahre nach den Jugoslawien-
Kriegen, an ihren Zufluchtsorten integriert haben.
b) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a leben nach Kenntnis der
Bundesregierung noch in Lagern oder Siedlungen für Binnenvertriebene
und Flüchtlinge?
Regierungsstatistiken zufolge leben noch etwa 7 500 Menschen in
Sammelzentren, die ursprünglich nur provisorischen Schutz bieten sollten.
c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung die bosnische Staatsangehörigkeit?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten darüber vor, wie viele
Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen des ehemaligen Jugoslawiens, die
nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu deren Staatsgebiet gehören, derzeit
die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina haben. Grundsätzlich
erlaubt die im Jahr 2013 erlassene und von der Republik Srpska im Juli 2015
übernommene Änderung des bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaftsrechts
Flüchtlingen die Einbürgerung nach fünf Jahren Aufenthalt.
d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte Zahlen für jeden
in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum aufenthaltsrechtlichen
Status vor.
e) Inwiefern sind Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern
sind die bosnischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
aa) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
bb) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 46e bis 46e bb werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Daten über die Anzahl an Übergriffen
gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe sowie zu Strafverfahren oder
Verurteilungen vor.
Im Jahr 2015 gab es Berichte über zwei Vorfälle in der Entität Republika Srpska,
einmal in der Gemeinde Kotor Varos und einmal in der Gemeinde Bijeljina.
Vereinzelte Übergriffe kommen aber auch in der Entität „Föderation Bosnien und
Herzegowina“ vor. Die Opfer gehören allen drei konstitutiven Volksgruppen an.
f) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zum regulären Gesundheitswesen
bei
aa) akutem Behandlungsbedarf und
bb) chronischen Leiden?
cc) Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung die gesundheitliche
Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos?
dd) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der
Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
Die Fragen 46f bis 46f dd werden zusammengefasst beantwortet.
Formell gibt es in Bosnien und Herzegowina keine Einschränkungen beim
Zugang zum Gesundheitswesen für Binnenvertriebene und Flüchtlinge aus Teilen
des ehemaligen Jugoslawiens, die nunmehr unabhängige Republiken sind oder zu
deren Staatsgebiet gehören. Der in Bosnien und Herzegowina für viele
Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer
eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Über die
Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
g) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Bosnien und Herzegowina ist zusammen mit Kroatien, Serbien und Montenegro
Teilnehmer am Regionalprogramm zur dauerhaften Lösung der Wohnungsfrage
von Kriegsflüchtlingen und Vertriebenen der Jugoslawienkriege („Regional
Housing Programme“). Für dieses Regionalprogramm, das zum Großteil von der EU,
von den USA, Deutschland und weiteren europäischen Gebern finanziert wird,
hat Bosnien und Herzegowina ursprünglich eine Zahl von 5 400 Haushalten (etwa
14 000 Personen) als anspruchsberechtigt gemeldet. Das Programm ist nach
beträchtlichen Anlaufschwierigkeiten in den vergangenen Jahren nunmehr auf
erfolgversprechendem Wege. In Zusammenarbeit mit OSZE und UNHCR konnte
bislang (Stand: Jahresmitte 2016) das Prüfverfahren für knapp 1 000 Haushalte
abgeschlossen werden. Aus den dabei gewonnenen Erfahrungen lässt sich
hochrechnen, dass mindestens ein Drittel der als anspruchsberechtigt bezeichneten
Haushalte die Kriterien für das Programm inzwischen nicht mehr erfüllt, da die
betreffenden Personen bereits über angemessenen Wohnraum verfügen.
Mitte 2016 wurden die ersten 25 Wohneinheiten im Rahmen dieses Programms
fertiggestellt; bis zum Jahresende 2016 wird die Zahl voraussichtlich auf etwa
180 steigen. Für 2017 ist die Fertigstellung von etwa 1 160 Wohneinheiten
geplant, von Verzögerungen bei der Umsetzung ist allerdings auszugehen.
h) Inwiefern haben Menschen im Sinne von Buchstabe a nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und
anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie
unter die Schulpflicht?
Der Zugang zu allen genannten Bildungseinrichtungen ist in allen Landesteilen
gewährleistet.
Teilweise bestehen Einschränkungen im Angebot an Fächern und
Unterrichtsmaterial in der eigenen Sprache beziehungsweise hinsichtlich der auf die jeweilige
Volksgruppe zugeschnittenen Inhalte, insbesondere wenn die Rückkehrer vor Ort
einer Minderheit angehören.
So berichten US-Regierung und OSZE über Konflikte der (bosno-serbisch
dominierten) Bildungsverwaltung der Entität Republika Srpska mit bosniakischen
Rückkehrern. Eltern von mehr als 500 bosniakischen Kindern boykottierten den
Unterricht an öffentlichen Schulen und schickten ihre Kinder zu einem
alternativen, von der islamischen Gemeinde organisierten und vom Bildungsministerium
der Föderation finanzierten Unterricht. Grund dafür war zum einen die
Weigerung des Bildungsministeriums der Republika Srpska, der bosniakischen Seite
eine Reihe nationaler Fächer zuzugestehen, zum anderen die im Schulunterricht
der Republik Srpska verwendete Bezeichnung „Sprache der bosniakischen
Menschen“, anstatt des in der Verfassung von Bosnien und Herzegowina
niedergelegten Ausdrucks „bosnische Sprache“. Die Anzahl der Schüler mit alternativem
Unterricht stieg im Schuljahr 2015/16 um 76 Schüler an, nach dem Gemeinden in
der Nähe von Zvornik sich dem Boykott angeschlossen haben. Der Boykott hat
sich auch auf eine Grundschule in Srebrenica ausgeweitet.
Nach Medienberichten setzt sich das Problem mit Schulbeginn am 1. September
2016 fort: In Vrbanjici in der Nähe von Kotor Varos, Republika Srpska, gehen
Kinder wegen der Sprachbezeichnung nicht in die örtliche Schule.
i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
k) Inwiefern haben Angehörige nach Kenntnis der Bundesregierung dieser
Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
Die Fragen 46i bis 46k werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs
zusammenhängend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten dazu vor, wie hoch der
Anteil der Kinder ist, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender
Schulpflicht keine Schule besuchen und wie hoch die Alphabetisierungsrate unter den
Angehörigen dieser Gruppe ist. Zum Vergleich mit der Gesamtbevölkerung wird
auf die Antwort zu Frage 45k. verwiesen. Weiter verfügt die Bundesregierung
nicht über Daten zum tatsächlichen Zugang dieser Bevölkerungsgruppe zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten und finanzierten Maßnahmen.
47. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der deutschen Minderheit in
Bosnien und Herzegowina?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Situation einer
deutschen Minderheit in Bosnien und Herzegowina vor. Es ist davon auszugehen, dass
über die lokalen Mitarbeiter der Botschaft und von internationalen
Organisationen hinaus lediglich vereinzelt Menschen mit deutschen Wurzeln in Bosnien und
Herzegowina leben, über die keine Fälle von Diskriminierung bekannt sind.
48. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben seit dem Jahr 2011 nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und
Herzegowina stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die
staatlichen Behörden aufgelöst?
Es finden wiederholt Veranstaltungen und öffentliche Versammlungen zur
Unterstützung von LSBTI-Personen statt, für die zum Teil auch Polizeischutz
gewährt wird. Ein Beispiel ist das seit 2013 jährlich stattfindende LSBTI Merlinka
Festival. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass
entsprechende Versammlungen durch bosnisch-herzegowinische Behörden verboten
oder aufgelöst wurden.
49. Inwiefern sind LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen
Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die bosnischen Behörden willens
und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2011
bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 49 bis 49b werden zusammengefasst beantwortet.
Statistische Daten zu Straftaten, Strafverfahren und Verurteilungen wegen
gewalttätigen Übergriffen auf LSBTI-Personen liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Von Medien und Nichtregierungsorganisationen wird vereinzelt von tätlichen
Angriffen auf homosexuelle Personen berichtet. Wiederholt kam es zu
Übergriffen auf Versammlungen und Veranstaltungsorte von LSBTI-Personen.
Der letzte bekannt gewordene Übergriff betraf am 4. März 2016 das Art Cinema
„Kriterion“. Das LSBTI Merlinka Festival verlief 2015 unter angemessenem
Polizeischutz ohne Zwischenfälle, nachdem es 2014 zu Übergriffen gekommen war.
Nachdem es im September 2008 im Verlauf des „Sarajevo Queer Festival" zu
gewalttätigen Ausschreitungen mit Skinheads und Wahabiten gekommen war,
fanden eine Zeit lang keine Festivals mehr statt.
Im September 2015 entschied das bosnisch-herzegowinische Verfassungsgericht,
dass die Teilnehmer des Sarajevo Queer Festivals im Oktober 2008 in ihrer
Versammlungsfreiheit verletzt wurden, als ein Dutzend Menschen die Versammlung
attackierte.
Im Juli 2014 verurteilte ein Gericht in Sarajewo zum ersten Mal in der Geschichte
des Landes zwei Männer zu Haftstrafen wegen Straftaten, gegen LSBTI-
Personen.
Nach Übergriffen während des Merlinka LSBTI Film Festivals 2014 leitete die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, das zu einer Anklage der mutmaßlichen
Täter führte.
Das im Juli 2016 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbessert unter
anderem den Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und
Intersexuellen. Nach Auskunft des Sarajevo Open Centers ist Bosnien und
Herzegowina damit das erste Land in Südosteuropa, das intersexuelle Personen in allen
Lebensbereichen vor Diskriminierung schützt.
50. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Bosnien und
Herzegowina öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
Generell ist Homosexualität kein öffentliches Thema in Bosnien und
Herzegowina. Über LSBTI-Themen informiert wöchentlich der Newsletter des Sarajevo
Open Centers. Festivals bieten LSBTI Themen ein breites Forum.
51. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und bzw. oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb
solcher Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung sind keine gesetzlichen Bestimmungen bekannt, die die
Redaktion oder den Vertrieb von LSBTI-Themen unterbinden. In Bosnien und
Herzegowina herrscht grundsätzlich Pressefreiheit.
52. Sind der Bundesregierung Behinderungen der Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen durch Gesetze bzw. Maßnahmen bekannt?
In der Entität „Republika Srpska“ gibt es Tendenzen, insbesondere die Arbeit von
Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Ausland unterstützt werden,
einzuschränken. Viele Nichtregierungsorganisationen beklagen bürokratische Hürden
bei der Registrierung, die langwierig und kompliziert sei. Insbesondere auf
kommunaler Ebene arbeiten Verwaltungen und öffentliche Institutionen mit
Nichtregierungsorganisationen zusammen.
53. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge nach dem Vorbild des
russischen Verbots der „Propaganda von nicht-traditionellen sexuellen Beziehungen
gegenüber Minderjährigen“ (
https://de.wikipedia.org/wiki/Homosexualit%
C3%A4t_in_Russland#Gesetze_gegen_.E2.80.9Ehomosexuelle_Propaganda.
E2.80.9C) bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung dies?
Derartige legislative Vorschläge sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen.
54. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei (a) akutem Behandlungsbedarf und
(b) chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Die Fragen 54 bis 54c werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs
zusammenhängend beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über eine unterschiedliche
Behandlung im Gesundheitswesen oder beim Zugang zu Wohnraum von LSBTI-
Personen gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen.
55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
56. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Bosnien und Herzegowina
beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die
Bundesregierung diese Situation?
Die Fragen 55 und 56 werden wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs
zusammenhängend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten über Übergriffe gegen
Journalistinnen und Journalisten sowie zu Strafverfahren und Verurteilungen in
diesem Zusammenhang seit 2011 vor.
Unabhängige Organisationen berichten von wiederholter staatlicher
Einflussnahme und unzureichender Strafverfolgung. So registrierte die „Free Media Help
Line“ seit November 2015 55 Fälle von Rechtsverletzungen oder Druck durch
staatliche Behörden. Nach Angaben der bosnisch-herzegowinischen
Journalistenvereinigung wurden im Zeitraum 2006 bis 2015 nur 15 Prozent der gemeldeten
Straftaten durch zuständige Behörden verfolgt. Der „world media index“ der
Organisation „Reporter ohne Grenzen“ sieht Bosnien und Herzegowina auf Platz 68
(von 180) und damit vor drei EU-Mitgliedstaaten (Italien, Griechenland und
Bulgarien).
Die Bundesregierung hat Kenntnis von einer unrechtmäßigen Durchsuchung bei
einem Nachrichtenportal im Dezember 2014. Die bosnisch-herzegowinischen
Gerichte stellten in diesem Fall einen Verstoß gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention und nationales Recht fest.
Im Jahr 2015 trat in der Entität Republika Srpska ein Gesetz in Kraft, das soziale
Netzwerke zum Gemeingut (Public Domain) erklärt und Geldstrafen für “
beleidigenden oder verstörenden“ Inhalt vorsieht, ohne die Begriffe näher zu
definieren. Nach heftigen Reaktionen von Journalisten, Nichtregierungsorganisationen,
Oppositionsparteien und der internationalen Gemeinschaft, änderte das Parlament
das Gesetz dahingehend, dass zumindest Kritik an öffentlichen Einrichtungen
vom Gesetz nicht mehr erfasst wird. Äußerungen gegenüber Einzelpersonen oder
politischen Akteuren fallen allerdings weiterhin unter das Gesetz. Zwei
bosnischherzegowinische Journalistenverbände haben gegen das Gesetz eine Beschwerde
beim Verfassungsgericht der Entität Republika Srpska eingereicht.
Die Bundesregierung sieht in dem nach deutschem Vorbild geschaffenen
Presserat eine wichtige Institution zur Förderung des unabhängigen Journalismus und
unterstützt daher auch sein Aus- und Weiterbildungsprogramme für Journalisten.
57. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt.
58. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit dem Jahr 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Über Einschüchterungsversuche und Gewalt gegen Menschenrechtsaktivisten ist
vereinzelt in der Presse zu lesen. Zur Anzahl von Strafverfahren und
Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
59. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Auf die Antwort zu Frage 38 wird verwiesen.
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von serbisch-orthodoxen
Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und
Herzegowina?
61. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen serbisch-orthodoxe
Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von
Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation römisch-katholischer
Christinnen und Christen und ihrer Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?
63. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen römisch-katholische
Christinnen und Christen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?
64. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen anderer Konfessionen und ihrer Gemeinden in Bosnien und
Herzegowina?
65. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Christinnen und Christen
anderer Konfessionen in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von Kirchen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert
worden sind, und wie beurteilt sie dies?
66. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Bosnien und Herzegowina, insbesondere in der Republika Srpska?
67. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Musliminnen und
Muslime in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von
Moscheen oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und
wie beurteilt sie dies?
68. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden und
ihren Gemeinden in Bosnien und Herzegowina?
69. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Jüdinnen und Juden in
Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der Renovierung von Synagogen
oder anderen religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
70. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina?
71. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Angehörige anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina am Bau bzw. an der
Renovierung von religiösen Einrichtungen gehindert worden sind, und wie
beurteilt sie dies?
Die Fragen 60 bis 71 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina garantiert positive und negative
Freiheit der Ausübung der Religion. Es gibt keine Anhaltspunkte für die
Verfolgung oder Beeinträchtigung von Christen oder anderer religiöser Gruppen durch
staatliche Stellen oder Behörden.
Für das grundsätzliche Verhältnis von Ethnizität und Religion, mögliche
Benachteiligungen von Minderheiten sowie die politische Teilhabe der Volksgruppen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den
Fragen 3, 6 und 24 verwiesen.
In Gebieten, in denen religiöse Gemeinschaften nicht die Mehrheit ausmachen,
insbesondere die der drei konstituierenden Völker (serbisch-orthodoxe Bosno-
Serben, römisch-katholische Bosno-Kroaten und muslimische Bosniaken),
können sie sich als Minderheit gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sehen.
Nur die orthodoxe und die katholische Kirche haben ihr Verhältnis zum Staat in
einem Konkordat geregelt. Die Unterzeichnung eines Konkordats mit
Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft wird vorbereitet. Das Konkordat
mit der katholischen Kirche erkennt beispielsweise ihre Rechtspersönlichkeit an
und gewährt eine Reihe von Rechten, darunter auch die Schaffung von Bildungs-
und gemeinnützigen Einrichtungen und die offizielle Anerkennung katholischer
Feiertage.
In Bosnien und Herzegowina ist gesetzlich geregelt, dass jede Gruppe ab einer
Anzahl von 300 erwachsenen Staatsbürgern die Registrierung einer neuen
religiösen Gemeinschaft oder Kirche beim bosnisch-herzegowinischen
Justizministerium beantragen kann.
Jede Religionsgemeinschaft ist vor dem Gesetz gleich und darin frei, ihre
religiösen Angelegenheiten selbst zu verwalten.
Nach Medieninformationen gibt es vereinzelt Schwierigkeiten beim (Wiederauf-)
Bau von Gotteshäusern. Im Jahre 2015 ignorierten die Universität Sarajewo und
die Regierung des Kantons Sarajewo Anfragen der serbisch-orthodoxen Kirche,
ein Gebäude im Zentrum der Stadt an die Kirche zurückzugeben. Beim Bau einer
katholischen Kirche im Sarajewoer Stadtteil Grbavica mangelte es an
Unterstützung durch die örtlichen Behörden, unter anderem beim Anschluss an das
Wasser- und Abwassersystem. Der Wiederaufbau der Ferhadija Moschee in Banja
Luka hatte sich zwar lange verzögert, sie wurde im Frühjahr dieses Jahres jedoch
unter Beteiligung der Entitätsregierung feierlich wiedereröffnet. Auch dem Bau
einer Moschee in Brcko standen zunächst administrative Hindernisse entgegen.
72. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Kirchen oder andere
christliche Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind (wenn ja, bitte nach Konfession differenzieren), und wie
beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die bosnischen Behörden in der
Lage und willens sind, vor solchen Taten zu gewähren?
73. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Moscheen oder andere
muslimische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig
beschädigt worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
74. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Synagogen oder andere
jüdische Einrichtungen in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
75. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die Einrichtungen anderer
Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina mutwillig beschädigt
worden sind, und wie beurteilt die Bundesregierung den Schutz, den die
bosnischen Behörden in der Lage und willens sind, vor solchen Taten zu
gewähren?
Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 72 bis 75
zusammenhängend beantwortet.
Es sind insgesamt nur vereinzelte Übergriffe auf religiöse Stätten zu verzeichnen.
Übergriffe auf religiöse Stätten werden strafrechtlich verfolgt. Insgesamt ist die
Strafverfolgung hier wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im
Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. So gibt es Berichte, wonach
Behörden Vorschriften zur Sachbeschädigung anwandten, anstatt gegen mutmaßliche
Täter wegen des schwereren Delikts der Anstiftung zu religiösem Hass
vorzugehen.
Die insgesamt moderate Zahl religiös motivierter Übergriffe auf Kirchen,
Moscheen, religiöse Denkmäler und Friedhöfe steigt nach Angaben der drei großen
religiösen Gemeinschaften seit einigen Jahren leicht an.
Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation „Interreligious Council“, die
zwischen den Religionsgemeinschaften vermittelt, ist die Zahl anderer religiös
motivierter Delikte in den ersten elf Monaten des Jahres 2015 um fast 50 Prozent
im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Der Rückgang wird auf ständiges
Monitoring, die öffentliche Verurteilung der Angriffe und auf erhöhtes Engagement
innerhalb der Religionsgemeinschaften zurückgeführt.
Dem „Interreligious Council“ zufolge gab es im Zeitraum vom Januar bis
Oktober 2015 fünf Fälle von Sachbeschädigung gegen orthodoxe Einrichtungen und
vier solcher Fälle gegen katholische Einrichtungen, die sich überwiegend auf dem
Gebiet der Föderation zugetragen haben. Beispielsweise zerbrachen am 1.
September 2015 unbekannte Täter durch Steinwürfe mehrere Fenster der
katholischen St. Lukas Kirche im Raum Sarajevo. Seit 2007 war das der 17. Angriff auf
die St. Lukas Kirche.
Beschädigungen an muslimischen Einrichtungen – überwiegend auf dem Gebiet
der Entität Republika Srpska – habe es im gleichen Zeitraum in zehn Fällen
gegeben. So zerbrachen zum Beispiel am 25. Januar 2015 nicht identifizierte Täter
durch Steinwürfe sechs Fenster der rekonstruierten Salihbegović Moschee in
Bijeljina. Nach einem Übergriff am 15. August 2015 auf eine Moschee im Ort
Omerovici wurden zehn mutmaßliche Täter festgenommen und entsprechende
Strafverfahren eingeleitet.
Nach Erkenntnissen der US-Regierung gab es im Jahr 2015 keine antisemitischen
Übergriffe gegen Angehörige oder Einrichtungen der jüdischen Gemeinschaft,
deren Anzahl von Behörden auf weniger als 1 000 Personen geschätzt wird. Der
Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über weitere namhafte
Religionsgemeinschaften vor. Die evangelische Kirche beispielsweise ist in Bosnien und
Herzegowina wenig vertreten.
76. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die weder
muslimischen Glaubens sind noch der serbisch-orthodoxen oder römisch-
katholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern in Bosnien und Herzegowina, und wenn nein, wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
77. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der
serbischorthodoxen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern in der Republika Srpska, und wenn nein, wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation?
78. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen nichtmuslimischen
Glaubens rechtlich und tatsächlich Zugang zu allen öffentlichen Ämtern in
allen Kantonen der Föderation Bosnien und Herzegowina, und wenn nein,
wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
79. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, die nicht der
römischkatholischen Konfession zugehören, rechtlich und tatsächlich Zugang zu
allen öffentlichen Ämtern in allen Kantonen der Föderation Bosnien und
Herzegowina, und wenn nein, wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Fragen 76 bis 79 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe
können indirekt Benachteiligungen aufgrund der Religionszugehörigkeit
darstellen, da diese teilweise als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe
angesehen wird; Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten
oder nie im Vordergrund. Insofern wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 42
verwiesen.
Gemäß der Verfassung (Anhang 4 des Daytoner Friedensabkommens von 1995)
stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen
Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. Jedoch bleibt der Zugang zu
bestimmten Wahlämtern auf Gesamtstaatsebene sowie in den beiden Entitäten Republika
Srpska und Föderation von Bosnien und Herzegowina den Angehörigen der drei
konstituierenden Volksgruppen (Bosniaken, bosnische Serben, bosnische
Kroaten) vorbehalten. In seiner Entscheidung zum passiven Wahlrecht für die
Präsidentschaft sowie die zweite Volkskammer stellte der Europäische
Menschenrechtsgerichtshof hierin einen Verstoß gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention fest (sogenanntes Sejdić-Finci-Urteil vom Dezember 2009, das auf
die Klage eines Angehörigen der Roma und einem Mitglied der jüdischen
Gemeinde erging).
Die durch das EGMR-Urteil erforderliche Verfassungsänderung hat Bosnien und
Herzegowina trotz zahlreicher auch international vermittelter
Verfassungsreformbemühungen bisher wegen fehlenden politischen Konsenses nicht umsetzen
können. Die stark politisch polarisierenden Verfassungsreformdiskussionen
führten sogar zu einem jahrelangen Reformstillstand in Bosnien und Herzegowina.
Durch den erneuerten EU-Ansatz (basierend auf einer deutsch-britischen
Initiative vom November 2014), der die Umsetzung des Sejdić-Finci-Urteils auf einen
späteren Zeitpunkt im EU-Annäherungsprozess verschiebt, ist es gelungen, den
auf Verbesserung der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage zielenden
Reformprozess wiederzubeleben. Im Rahmen der von der bosnisch-
herzegowinischen Regierung im Juli 2015 verabschiedeten Reformagenda (2015-2018) sind
strukturelle Reformen vorgesehen, die die Grundlage für eine spätere
Verfassungsreform zum passiven Wahlrecht schaffen sollen. Die Bundesregierung
begleitet und unterstützt diesen Prozess.
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ISSN 0722-8333]