[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. September 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9554
18. Wahlperiode 06.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9420 –
Mehrfache Staatsangehörigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medienberichten zufolge halten die Innenminister der Union die mehrfache
Staatsangehörigkeit für „ein großes Integrationshindernis“, das
„zurückgenommen“ werden müsse. „Wer sich für die Politik ausländischer Regierungen
engagieren will, dem legen wir nahe, Deutschland zu verlassen“, so die Innenminister
(
www.ksta.de/politik/sicherheitsgesetze-unions-innenminister-gegen-
doppeltestaatsbuergerschaft-24533858 <15.08.2016>). Der Bundesminister des Innern,
Dr. Thomas de Maizière, hat am 11. August 2016 hingegen erklärt, keine
weitere Reform des Staatsangehörigkeitsrechts in dieser Wahlperiode
anzustreben (
www.zeit.de/politik/deutschland/2016-08/innere-sicherheit-thomas-
demaiziere-pressekonferenz <15.08.2016>). Der Bundesminister des Innern
weckt damit den Eindruck, zwei entgegengesetzte Positionen gleichzeitig zu
vertreten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält den Versuch, die mehrfache
Staatsangehörigkeit abzuschaffen, zu verhindern bzw. einzuschränken, für ein
anachronistisches Unterfangen, das die Realitäten einer zunehmend globalen
Gesellschaft verkennt und dem demokratischen Anspruch, dass
Herrschaftsgewalt möglichst von all denjenigen ausgeht, die ihr unterworfen sind,
zuwiderläuft. Die Erfahrung aus zahlreichen demokratischen Staaten, die die mehrfache
Staatsangehörigkeit als selbstverständliche Konsequenz der gesellschaftlichen
Diversität erachten, lehrt, dass sie keine relevanten Probleme mit sich bringt.
Die fragestellende Fraktion hat daher auch in dieser Wahlperiode einen
Gesetzentwurf zur Erleichterung der Einbürgerung und zur Ermöglichung der
mehrfachen Staatsangehörigkeit in den Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache
18/5631).
1. Wie viele deutsche Staatsangehörige sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Besitz einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten (bitte
Gesamtzahl angeben und nach den 20 häufigsten weiteren
Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)?
Nach den Ergebnissen des Zensus 2011 lebten am 9. Mai 2011 in Deutschland
4,26 Millionen Deutsche mit einer zusätzlichen ausländischen
Staatsangehörigkeit. Laut Mikrozensus 2015 waren es dagegen nur 1,686 Millionen.
Zu den unterschiedlichen Ergebnissen von Zensus und Mikrozensus wird aus
methodischer Sicht angemerkt:
Der Zensus wird alle 10 Jahre durchgeführt. Datenbasis für die Ermittlung der
Einwohnerzahl und der demografischen Daten sind die Angaben aus den
amtlichen deutschen Melderegistern. Es ist davon auszugehen, dass die Zahlen zu den
Mehrstaatern im Zensus überhöht sind, weil beispielsweise Verluste
ausländischer Staatsangehörigkeiten und der Zerfall ausländischer Staaten, wie z. B. der
Sowjetunion, in den Melderegistern erst im Nachgang oder – mangels
entsprechender Anzeigen der Betroffenen – gar nicht berücksichtigt werden können. Der
Mikrozensus dagegen ist eine jährlich durchgeführte Haushaltsstichprobe, in der
1 Prozent der deutschen Haushalte befragt wird. Die Ergebnisse basieren auf den
Angaben der Befragten. Dabei dürften die Zahlen für den Zensus aus den
Melderegistern – trotz der oben beschriebenen Vorbehalte – näher an den tatsächlichen
Zahlen liegen, als die auf der (nicht immer korrekten) Einschätzung der
Betroffenen beruhenden Zahlen für den Mikrozensus aus den stichprobenartigen
Befragungen. Daher beziehen sich die weiteren Angaben auf den Zensus.
Statistische Angaben über im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige,
unabhängig davon, ob sie noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen, liegen der
Bundesregierung nicht vor, da für diesen Personenkreis keine Meldepflicht
gegenüber deutschen Behörden besteht. Die nachstehenden Angaben beziehen sich
daher allein auf die in Deutschland lebenden Personen.
Die 20 häufigsten weiteren Staatsangehörigkeiten können der nachstehenden
Tabelle entnommen werden.
Bevölkerung in Deutschland mit deutscher und den 20 häufigsten weiteren
Staatsangehörigkeiten:
Der Zensus 2011 beruht auf Meldedaten, die auch Angaben zu nicht mehr
bestehenden Staaten enthalten.
Staat der 2. Staatsangehörigkeit Anzahl
Russische Föderation/Sowjetunion 712 073
Polen 686 777
Türkei 530 596
Kasachstan 479 275
Rumänien 185 555
Italien 154 470
Serbien und Montenegro 92 193
Marokko 86 456
Iran 84 622
Vereinigte Staaten 69 211
Ukraine 63 818
Griechenland 62 952
Frankreich 55 043
Afghanistan 54 904
Österreich 49 240
Libanon 44 787
Kirgisistan 41 553
Niederlande 36 776
Kroatien 36 475
Vereinigtes Königreich 36 309
Quelle: Zensus 2011, Stichtag 9. Mai 2011
2. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen handelt es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der bzw. den weiteren Staatsangehörigkeit(en)
um die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union?
Nach den Ergebnissen des Zensus 2011 lebten am 9. Mai 2011 in Deutschland
1 415 766 Personen, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besaßen.
3. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen handelt es sich nach
Kenntnis der Bundesregierung bei der weiteren Staatsangehörigkeit um die
türkische Staatsangehörigkeit, und wie viele der betreffenden Personen stehen
nach Kenntnis bzw. Einschätzung der Bundesregierung Präsidenten Recep
Tayyip Erdogan bzw. der AKP
a) freundlich,
b) kritisch oder
c) neutral gegenüber,
und woraus speist sich diese Kenntnis bzw. Einschätzung der
Bundesregierung?
Nach den Ergebnissen des Zensus 2011 lebten am 9. Mai 2011 in Deutschland
530 596 Personen, die neben der deutschen auch die türkische
Staatsangehörigkeit besaßen.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele der betreffenden Personen
Präsident Erdoğan bzw. der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) freundlich, kritisch
oder neutral gegenüberstehen.
4. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen beruht die mehrfache
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit(en) durch Abstammung?
5. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen beruht die mehrfache
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Ausland?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Da weder der Zensus noch der Mikrozensus den Erwerbsgrund erhebt und auch
keine andere Erhebungsgrundlage besteht, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse darüber vor, wie viele hier lebende Personen nach welchen
ausländischen Rechtsvorschriften neben der deutschen eine oder mehrere ausländische
Staatsangehörigkeit(en) erworben haben.
6. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen beruht die mehrfache
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf der Hinnahme
der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung?
Im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2015 wurden nach der gemäß
§ 36 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geführten Einbürgerungsstatistik
958 701 Personen unter Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit
eingebürgert.
Diese Zahl kann aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden und -
zeiträume nicht in Bezug zu der zu Frage 1 genannten Bestandsgröße (Gesamtzahl
deutscher Mehrstaater) gesetzt werden.
7. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen beruht die mehrfache
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf der
Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Annahme
einer ausländischen Staatsangehörigkeit?
Seit der zum 1. Januar 2000 erfolgten generellen Zuständigkeitsübertragung für
Auslandsfälle hat das Bundesverwaltungsamt insgesamt 59 140
Beibehaltungsgenehmigungen erteilt (1. Januar 2000 bis zum 24. August 2016).
Nach dem seit August 2007 bestehenden Register Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) haben die Länder bis zum 24. August 2016
insgesamt 998 positive Entscheidungen zu Beibehaltungsgenehmigungen
(Inlandsfälle) an das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde gemeldet.
Diese Zahl kann aufgrund der unterschiedlichen Erhebungsmethoden und -
zeiträume nicht in Bezug zu der zu Frage 1 genannten Bestandsgröße (Gesamtzahl
deutscher Mehrstaater) gesetzt werden.
8. In wie vielen von den in Frage 1 erfassten Fällen beruht die mehrfache
Staatsangehörigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland bei Abstammung von
ausländischen Eltern?
Ausweislich der Geburtenstatistik des Statistischen Bundesamtes (Bevölkerung
und Erwerbstätigkeit Fachserie 1, Reihe 1.1, Lebendgeburten nach
Staatsangehörigkeit; Erscheinungsdatum 22. Februar 2016) hatten bis zum Ende des Jahres
2011 insgesamt 425 914 Kinder (bis Ende 2012: 460 200 Kinder; bis Ende 2013:
491 862 Kinder) ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Geburt im Inland erworben.
Diese Zahl kann nicht in Bezug zu der zu Frage 1 genannten Bestandsgröße
(Gesamtzahl deutscher Mehrstaater) gesetzt werden, da ein abweichender Stichtag
besteht und nicht bekannt ist, wie viele dieser in Deutschland geborenen Kinder
die deutsche Staatsangehörigkeit z. B. aufgrund der alten Optionsregelung oder
durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit bereits wieder verloren
hatten.
9. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die in den letzten zehn Jahren
daraus entstanden sind, dass Kinder eines deutschen Elternteils durch
Abstammung von dem anderen Elternteil neben der deutschen
Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben (wenn ja, bitte mit
detaillierten Angaben nach Jahr und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
10. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die in den letzten zehn Jahren
daraus entstanden sind, dass Kinder deutscher Eltern durch Geburt im
Ausland neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine weitere
Staatsangehörigkeit erworben haben (wenn ja, bitte mit detaillierten Angaben nach Jahr und
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
11. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die in den letzten zehn Jahren
daraus entstanden sind, dass die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung
hingenommen worden ist (wenn ja, bitte mit detaillierten Angaben nach Jahr
und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
12. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die in den letzten zehn Jahren
daraus entstanden sind, dass deutschen Staatsangehörigen bei Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit erlaubt worden ist (wenn ja, bitte mit detaillierten Angaben nach
Jahr und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
13. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die seit Inkrafttreten der
letzten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Dezember 2014 daraus
entstanden sind, dass sog. optionspflichtige Deutsche nicht mehr der
Optionspflicht unterlagen (wenn ja, bitte mit detaillierten Angaben nach Jahr und
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
14. Sind der Bundesregierung Probleme bekannt, die in den letzten zehn Jahren
daraus entstanden sind, dass Menschen neben der deutschen
Staatsangehörigkeit etwa durch Abstammung aus einer binationalen Partnerschaft und
Geburt in einem Drittstaat mehr als eine weitere Staatsangehörigkeit
erworben haben (wenn ja, bitte mit detaillierten Angaben nach Jahr und
Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Die Fragen 9 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Über Art und Umfang von
Problemen, die mit mehrfacher Staatsangehörigkeit verbunden sind, liegen der
Bundesregierung keine empirischen Untersuchungsergebnisse vor. Hierzu
werden weder statistische noch sonstige Erhebungen durchgeführt.
15. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die generelle
Vermeidung der Mehrstaatigkeit deutscher Staatsangehöriger, die
Abschaffung des Abstammungsprinzips voraussetzen würde, da der deutsche
Gesetzgeber keinen Einfluss darauf hat, ob die Staatsangehörigkeit eines anderen
Staates durch Geburt auf seinem Staatsgebiet erworben werden kann?
Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Abstammungsprinzip
kommt es in der Regel nicht zur Mehrstaatigkeit, da in der weit überwiegenden
Zahl der Fälle Kinder deutscher Eltern durch Geburt nur die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben.
Im Übrigen ist bei Geburt im Ausland der Abstammungserwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
vom 15. Juli 1999 eingeschränkt worden. Kinder, deren deutsche Eltern/
deutscher Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 selbst im Ausland geboren sind/ist
und dort ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben hat, erwerben nach § 4
Absatz 4 StAG bei Geburt im Ausland grundsätzlich die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht, wenn sie durch Geburt bereits eine ausländische Staatsangehörigkeit
erwerben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist in diesen Fällen nur
dann möglich, wenn innerhalb eines Jahres nach der Kindesgeburt ein Antrag
nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im
Geburtenregister gestellt wird.
16. In welchen Staaten gilt nach Kenntnis der Bundesregierung das
Abstammungsprinzip nicht, und welche Probleme ergeben sich gegebenenfalls
daraus?
Hinsichtlich der Frage nach ausländischem Staatsangehörigkeitsrecht wird auf
die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 verwiesen. Im Übrigen antwortet die
Bundesregierung wie folgt:
Der Bundesregierung sind keine Probleme bekannt, die sich aus dem Nichterwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei Geburt in Deutschland – gleich aus
welchem Grund – ergeben. Wird in Deutschland ein Kind ausländischer Eltern
geboren, deren jeweiliger Herkunftsstaat keinen Erwerb seiner
Staatsangehörigkeit bei Geburt außerhalb seines Staatsgebietes vorsieht, und erfüllt keiner der
Elternteile die Voraussetzungen für den Ius-soli-Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit (achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und unbefristetes
Aufenthaltsrecht), so würde das Kind staatenlos.
Nach Artikel 32 des UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954 ist die Eingliederung und Einbürgerung
Staatenloser soweit wie möglich zu erleichtern. Artikel 1 Absatz 1 des UN-
Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 sieht vor, dass
jeder Vertragsstaat einer in seinem Hoheitsgebiet geborenen Person, die sonst
staatenlos wäre, seine Staatsangehörigkeit verleiht. Danach kann die
Staatsangehörigkeit verliehen werden a) bei Geburt kraft Gesetzes oder b) auf Grund eines
von dem Betreffenden oder in seinem Namen in der vom innerstaatlichen Recht
vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags unter
den Voraussetzungen des Artikel 1 Absatz 2 dieses Übereinkommens. Die
Bundesrepublik Deutschland hat sich entschieden, die Staatenlosigkeit durch
Einbürgerung zu beseitigen (Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verminderung der
Staatenlosigkeit). Nach Artikel 2 dieses Gesetzes besteht ein Anspruch auf
Einbürgerung. Danach ist ein seit Geburt Staatenloser auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. in Deutschland geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland hat
und
3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt,
es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf
Jahren oder mehr verurteilt worden ist.
Ungeachtet dessen stellen nach Artikel 28 des UN-Übereinkommens über die
Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 die Vertragsstaaten
Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten,
Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb ihrer Hoheitsgebiete gestatten, es sei denn,
dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem
entgegenstehen.
17. In welchen Staaten setzt die Einbürgerung nach Kenntnis der
Bundesregierung den Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit voraus?
18. Welche Staaten knüpfen nach Kenntnis der Bundesregierung an den Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit den Verlust der eigenen
Staatsangehörigkeit?
19. Welche Staaten knüpfen an die Beibehaltung einer ausländischen
Staatsangehörigkeit nach Vollendung eines bestimmten Alters den Verlust der durch
Geburt auf ihrem Staatsgebiet erworbenen Staatsangehörigkeit (bitte
gegebenenfalls die Altersgrenze angeben)?
Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Auswertung ausländischen Rechts in Bezug auf die Fragestellung ist
innerhalb der Bundesregierung nicht vorhanden. Es wird daher auf die
Loseblattsammlung „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht“
von Bergmann/Ferid/Henrich verwiesen, die als allgemein zugängliche
Informationsquelle zur Verfügung steht.
20. Mit welchen Staaten hat die Bundesrepublik Deutschland Abkommen
geschlossen, die die Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit generell oder
in bestimmten Fällen ermöglichen bzw. vorschreiben?
Die Bundesrepublik Deutschland hat derzeit mit keinem anderen Staat ein solches
Abkommen geschlossen.
21. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller dass sich deutsche
Staatsangehörige, die zugleich eine oder mehrere weitere
Staatsangehörigkeiten haben, in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige, die keine
weitere Staatsangehörigkeit haben, auf die Meinungsfreiheit, die
Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit berufen können, und dass ihnen
aus der Wahrnehmung dieser Grundrechte kein rechtlicher Nachteil
entstehen darf?
Wenn nein, warum nicht?
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass deutsche
Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie neben der deutschen
Staatsangehörigkeit eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten haben, in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter den dort geltenden, den
Vorgaben des Unionsrechts genügenden Voraussetzungen von der
Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit auch
dann Gebrauch machen dürfen, wenn sie damit Stellung zur Politik der
Regierungen dieser Staaten beziehen, und dass ihnen daraus kein rechtlicher
Nachteil entstehen darf?
Wenn nein, warum nicht?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass deutsche
Staatsangehörige, unabhängig davon, ob sie neben der deutschen
Staatsangehörigkeit eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten haben, in
anderen Staaten unter den dort geltenden Voraussetzungen von der
Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit auch dann
Gebrauch machen dürfen, wenn sie damit Stellung zur Politik der
Regierungen dieser Staaten beziehen, dass ihnen daraus kein rechtlicher Nachteil
entstehen darf und dass die jeweiligen Staaten bei der Beschränkung dieser
Rechte – auch insofern sie lediglich Ausländerinnen und Ausländer
betreffen – die für sie verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben beachten
müssen?
Wenn nein, warum nicht?
24. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es
rechtmäßig und legitim ist, wenn deutsche Staatsangehörige, insbesondere auch
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, auf Versammlungen im Inland wie
im Ausland unter Achtung der maßgeblichen rechtlichen
Rahmenbedingungen zu politischen Fragen Stellung beziehen, die die Politik der
Bundesregierung wie auch der Regierungen anderer Staaten betreffen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 21 bis 24 werden gemeinsam beantwortet.
Auf Artikel 5 des Grundgesetzes (GG – Meinungsfreiheit) kann sich jedermann
unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit berufen. Bei Artikel 8 GG
(Versammlungsfreiheit) handelt es sich um ein so genanntes Deutschen-Grundrecht. Auf
dieses können sich alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG
berufen, auch wenn sie zugleich eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten
besitzen.
Unionsbürger im Sinne von Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) können sich nach den Voraussetzungen des
Artikels 51 der Charta der Grundrechte (GRCh) auf die darin aufgeführten
Grundrechte berufen, Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV), insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 (Freiheit der
Meinungsäußerung) und Artikel 12 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) GRCh. Die
Mitgliedstaaten sind als Konventionsstaaten zudem völkerrechtlich an die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebunden. Im Übrigen richtet sich die
Anwendbarkeit der nach nationalem Recht, Unionsrecht und Völkerrecht jeweils
gewährten Rechte zur Verwirklichung der Meinungsfreiheit, der
Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit für Personen mit einer anderen
Staatsangehörigkeit nach der jeweiligen Rechtsordnung.
Im Übrigen hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, dass das
parlamentarische Frage- und Informationsrecht keinen Anspruch auf Abgabe
rechtlicher Bewertungen vermittelt. Eine Verpflichtung der Bundesregierung zur
Beantwortung parlamentarischer Fragen besteht grundsätzlich nur dann, wenn durch
die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung
gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und
seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen. In diesem Sinne kann das
parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage
nachfolgender Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen
fungieren. Es dient aber nicht dazu, eine in Bundestagsdrucksachen zu
veröffentlichende juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung zu erzwingen.
Daher ist die Erörterung abstrakter Rechtsfragen aus Sicht der Bundesregierung vom
parlamentarischen Frage- und Informationsanspruch ausgenommen. Wenn die
Bundesregierung in Einzelfällen gleichwohl rechtliche Einschätzungen abgibt,
dient dies regelmäßig dazu, bereits getroffene Einschätzungen und
Entscheidungen gegenüber Parlament und Öffentlichkeit zu erläutern. Ein Anspruch auf
Kundgabe rechtlicher Bewertungen lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
25. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-britischer Doppelstaatler, für die
Erleichterung der Einbürgerung in Deutschland lebender britischer Staatsangehöriger
(vgl. Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 18/9181), für staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch
vor dem Hintergrund, dass die Einbürgerung auch bei einem Aufenthalt von
weniger als sechs Jahren ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland auch nach dem
zu erwartenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen
Union nachhaltig absichern würde?
26. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-britischer Doppelstaatler, für die Politik der
ehemaligen britischen Regierung unter David Cameron, den Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu vermeiden, für
staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
27. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-französischer Doppelstaatler, für die Politik
der französischen Regierung, rassistischen und antisemitischen Äußerungen
rechtsextremer Politikerinnen und Politiker in Frankreich entgegenzutreten,
für staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
28. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-ukrainischer Doppelstaatler, für die Politik
der ukrainischen Regierung, völkerrechtswidrige Angriffe Russlands auf ihr
Staatsgebiet abzuwehren, für staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
29. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-kanadischer Doppelstaatler, für die Politik der
kanadischen Regierung, syrische Flüchtlinge aus Jordanien, dem Libanon
und der Türkei in Kanada aufzunehmen, für staatsangehörigkeitsrechtlich
problematisch?
30. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-costaricensischer Doppelstaatler, für die
Politik der costaricensischen Regierung, Biodiversität zu schützen und
erneuerbare Energien zu fördern, für staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
31. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-kolumbianischer Doppelstaatler, für die
Politik der kolumbianischen Regierung, die Beendigung des kolumbianischen
Binnenkonflikts anzustreben, für staatsangehörigkeitsrechtlich
problematisch?
32. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-marokkanischer Doppelstaatler, für die
Politik der marokkanischen Regierung, in Marokko ein funktionierendes
Asylsystem aufzubauen, für staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
33. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-liberianischer Doppelstaatler, für die Politik
der liberianischen Regierung, Frauenrechte zu fördern, für
staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
34. Inwieweit hält die Bundesregierung das Engagement deutscher
Staatsangehöriger, insbesondere deutsch-mosambikanischer Doppelstaatler, für die
Politik der mosambikanischen Regierung, die Strafbarkeit einvernehmlicher
gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen abzuschaffen, für
staatsangehörigkeitsrechtlich problematisch?
Die Fragen 25 bis 34 werden gemeinsam beantwortet.
Das Verhalten Deutscher im In- und Ausland hat nach geltender Rechtslage auf
ihre deutsche Staatsangehörigkeit keinen Einfluss, unabhängig davon, ob sie
daneben noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen. Ein Verlust der
Staatsangehörigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Betroffenen einen Verlusttatbestand
nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz erfüllen und dadurch nicht staatenlos
werden oder wenn eine Einbürgerung nach § 35 StAG zurückgenommen wird.
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