[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
21. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9722
18. Wahlperiode 22.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9468 –
Home Office
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Debatte über „Arbeit 4.0“ und dem Wandel der Arbeitswelt durch eine
zunehmende Digitalisierung sowie die Ausweitung der Wissensarbeit und die
Forderung nach einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familie rückt die
Arbeit im Home Office zunehmend in den Fokus. Obwohl viele Beschäftigte
zumindest teilweise zuhause arbeiten wollen, arbeiten derzeit nur etwa 12
Prozent aller abhängig Beschäftigten überwiegend oder teilweise im Home Office
(Karl Brenke: Home Office: Möglichkeiten werden bei weitem nicht
ausgeschöpft, in: DIW-Wochenbericht 5/2016).
Sowohl Bundesministerien als auch Unternehmen und Wissenschaftler loten
derzeit Möglichkeiten und Potenziale aus, wobei jedoch zahlreiche
Untersuchungen zeigen, dass zentrale Fragen noch nicht befriedigend beantwortet
werden konnten. Zusätzlich erschweren unterschiedliche Begrifflichkeiten wie
Teleheimarbeit, mobile Telearbeit oder alternierende Telearbeit eine genauere
Betrachtung. Während einerseits die Arbeit im Home Office als Möglichkeit
angesehen wird, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und aktive
Familienpolitik zu leisten (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend: Digitalisierung – Chancen und Herausforderungen für die
partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 2016), legt eine Untersuchung aus
Großbritannien nahe, dass Heimarbeit die klassische Rollenverteilung der
Geschlechter in der Arbeitswelt und Familie zementiert (Dan Wheatley: Good to
be home? Time-use and satisfaction levels among home-based teleworkers, in:
New Technology, Work and Employment 3/2012).
Bei der Umsetzung der Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen
Heimarbeit setzt offenbar zumindest ein Teil der Unternehmen auf die Reduktion der
eingerichteten Arbeitsplätze im Betrieb (
www.zeit.de/karriere/beruf/2013-09/
home-office-mobiles-arbeiten/seite) und für die Arbeitswelt der vollständig
oder teilweise im Home Office Tätigen stellt sich spätestens nach einem
einschlägigen Urteil des Bundessozialgerichts die Frage nach dem Unfallschutz in
der heimischen Arbeitsumgebung: Das Gericht erkannte den Unfall einer
Heimarbeiterin auf dem Weg vom Schreibtisch zum Wasserhahn in der Küche nicht
als Arbeitsunfall an (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).
1. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung im Home Office (bitte mit Angabe der jeweiligen
Bundesländer sowie von Geschlecht, Wirtschaftszweig, Qualifikation, Einkommen,
vertraglicher Arbeitszeit, Anzahl der geleisteten Überstunden, Anzahl der
jeweiligen Haushaltsmitglieder und eigenen Kindern sowie differenziert nach
dem jeweiligen Umfang der Tätigkeit im Home Office: gesamte Arbeitszeit,
bis drei Viertel der Arbeitszeit, bis zur Hälfte der Arbeitszeit, weniger häufig,
unregelmäßig), und bei wie vielen dieser Arbeitsverhältnisse liegt außerdem
eine Vereinbarung zu flexiblen Arbeitszeiten vor?
Derzeit liegen nach Erkenntnissen der Bundesregierung Daten nur zu
Teilaspekten der Homeoffice-Nutzung in Deutschland vor.
Im Jahr 2015 gaben 20 Prozent der Befragten der zweiten Befragungswelle der
repräsentativen Beschäftigten- und Betriebsbefragung, des Linked Personnel
Panels (LPP), an, dass sie zumindest gelegentlich für ihren Arbeitgeber von zu
Hause aus arbeiten. Dieses Ergebnis basiert auf der Studie „Arbeitsqualität und
wirtschaftlicher Erfolg“, die in einer Forschungskooperation, bestehend aus dem
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), dem Seminar für
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (ABWL) und Personalwirtschaftslehre der
Universität zu Köln und dem Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW),
durchgeführt wurde (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Forschungsbericht 460, Mobiles und entgrenztes Arbeiten und Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, Monitor: Mobiles und entgrenztes Arbeiten „Aktuelle
Ergebnisse einer Betriebs- und Beschäftigtenbefragung“).
Das LPP ist auf Betriebe mit mehr als 50 sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten beschränkt und schließt Betriebe der Branchen Land- und Forstwirtschaft,
Fischerei, öffentlicher Dienst sowie mildtätige Organisationen aus. Demnach
besitzen die Angaben aus der Befragung auch nur für diesen Teil der deutschen
Betriebslandschaft Gültigkeit. Ferner verwendet das LPP eine breite Definition von
Tätigkeiten im Homeoffice. Andere Datenquellen können durch unterschiedliche
Definitionen in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice oder „von zu Hause aus
arbeiten“ zu anderen Ergebnissen führen (vgl. Karl Brenke, Home Office:
Möglichkeiten werden bei Weitem nicht ausgeschöpft, in: DIW-Wochenbericht
5/2016).
Basierend auf Daten des LPP arbeiten 31 Prozent der Angestellten zumindest
gelegentlich von zu Hause aus. 35 Prozent der angestellten Männer und 24 Prozent
der angestellten Frauen arbeiten zumindest gelegentlich im Homeoffice. Unter
den Arbeiterinnen und Arbeitern sind lediglich 2 Prozent gelegentlich im
Homeoffice tätig. Dies dürfte hauptsächlich auf die Art der ausgeübten Tätigkeit
zurückzuführen sein. Die Mehrheit der Beschäftigten (65 Prozent), die das
Homeoffice nutzen, arbeiten ausschließlich stundenweise von zu Hause aus. Etwa
20 Prozent der Beschäftigten arbeiten sowohl ganze Tage als auch stundenweise
von zu Hause aus, 16 Prozent arbeiten ausschließlich ganze Tage im Homeoffice.
Arbeiten im Homeoffice kann in Form von Betriebsvereinbarungen,
Tarifverträgen oder individuell vertraglich geregelt sein. Die LPP Befragung hat ergeben,
dass bei 16 Prozent derjenigen, die zu Hause arbeiten, dies vertraglich geregelt
ist.
Angestellte, die gelegentlich von zu Hause aus arbeiten, sind im Durchschnitt
43,5 Stunden pro Woche tätig, und dabei fallen 6,4 Überstunden pro Woche an.
Die Mehrarbeit kann sowohl im Homeoffice als auch an der Arbeitsstätte
stattfinden. Im Vergleich dazu arbeiten Angestellte, die nie von zu Hause aus arbeiten,
39,4 Stunden pro Woche und machen 3,3 Überstunden pro Woche.
Insgesamt zeigt sich, dass ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Akademikerinnen und Akademiker sowie Beschäftigte in Leitungsfunktion häufiger
von zu Hause aus arbeiten.
In Ostdeutschland arbeiten weniger Beschäftigte im Homeoffice. Für einzelne
Bundesländer liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der im Home
Office tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit 2009 entwickelt
(bitte jährlich aufgeschlüsselt angeben)?
Die erste Befragungswelle des LPP fand im Zeitraum 2012/2013 statt. Die zweite
Befragungswelle wurde im Frühjahr 2015 durchgeführt. Zwischen diesen beiden
Erhebungen haben sich die Anteile derjenigen, die gelegentlich von zu Hause aus
arbeiten, nicht verändert.
3. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung bestehende
Home-Office-Regelungen wieder abgeschafft und, falls bekannt, warum?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Ausgleich von Mehrarbeit
durch Freizeitausgleich oder Lohn für Home-Office-Beschäftigte im
Vergleich zu Beschäftigten ohne Home-Office-Tätigkeit geregelt?
Bei Homeoffice-Beschäftigten wird etwaige Mehrarbeit deutlich häufiger gar
nicht kompensiert (38 Prozent) als bei Beschäftigten ohne Homeoffice-Tätigkeit
(6 Prozent). Beschäftigte, die nicht von zu Hause aus arbeiten, können anfallende
Mehrarbeit häufiger durch Freizeitausgleich (53 vs. 39 Prozent), durch
Lohnausgleich (20 vs. 6 Prozent) oder durch eine Kombination aus beidem (21 vs. 16
Prozent) kompensieren. Die einzelnen Werte entstammen nachfolgender Tabelle:
Kein Home Office Home Office
Freizeitausgleich 53,0 % 39,1 %
Lohnausgleich 19,6 % 6,4 %
Kombination 21,1 % 16,1 %
Keine Kompensation 6,4 % 38,4 %
100,1 % 100,0 %
Quelle: Linked Personnel Panel Beschäftigtenbefragung 2015; hochgerechnete
Werte.
5. Wie unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Lohngefüge
Vollzeitbeschäftigter mit Home-Office-Anteilen vom Lohngefüge der
Vollzeitbeschäftigten ohne Home Office (bitte differenziert nach Bundesländern
sowie nach den Gehaltsgruppen bis 1 050, 1 051 bis 1 500, 1 501 bis 2 000,
2 001 bis 3 000 und über 3 000 Euro monatlich angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele Betriebe bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Home Office
an?
Knapp ein Drittel (30 Prozent; Quelle: LPP-Betriebsbefragung 2014) der Betriebe
bietet seinen Beschäftigten die Möglichkeit, Homeoffice zu nutzen. In großen
Betrieben mit über 500 Beschäftigten bieten über 50 Prozent diese Möglichkeit
an. Zwischen der Dienstleistungsbranche und dem verarbeitenden Gewerbe gibt
es keine messbaren Unterschiede in Bezug auf die Möglichkeit der Beschäftigten,
von zu Hause aus arbeiten zu können.
Da der Anteil mit steigender Betriebsgröße zunimmt und die vorliegenden Daten
des LPP auf Betriebe mit mindestens 50 Beschäftigten beschränkt sind, dürfte der
Durchschnittswert für alle Betriebe in Deutschland – also einschließlich kleiner
Betriebe – tatsächlich niedriger ausfallen. Auf die Antwort zu Frage 1 zur
Einschränkung der Gültigkeit der vorhandenen Daten wird verwiesen.
7. Seit wann und auf Basis welcher Vereinbarungen (Tarifvertrag und/oder
Betriebsvereinbarung) sind die in Frage 6 erfragten Angebote geregelt?
Homeoffice-Nutzung kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine
individuelle vertragliche Vereinbarung geregelt sein. Es kann davon ausgegangen
werden, dass erst ab dem Vorhandensein der benötigten technologischen
Infrastruktur Homeoffice-Nutzung im breiteren Maße Gebrauch fand. Nach Kenntnis
der Bundesregierung stammen die ersten einschlägigen Betriebsvereinbarungen
aus den 1990er Jahren.
8. In wie vielen Betrieben, die Home Office anbieten, gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung eine Regelung über eine Rückkehrgarantie an den
betrieblichen Arbeitsplatz?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele Betriebe bieten nach Kenntnis der Bundesregierung für die Home-
Office-Tätigkeit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Schulungen an,
etwa zur Arbeitsorganisation oder zur Einrichtung des Telearbeitsplatzes,
und wie viele Betriebe bieten mit der Steuerung und Anleitung von
Mitarbeitern in Home-Office-Tätigkeit betrauten Führungskräften Fortbildung an,
etwa zur Organisation, Betreuung und zu rechtlichen Hintergründen für
Home-Office-Tätigkeit?
Bedarfsgerechte Schulungen sind ein wichtiges Instrument, um die Kompetenzen
der Beschäftigten und Führungskräfte im Umgang mit den Anforderungen von
Homeoffice-Tätigkeiten zu fördern. Sofern Bedarf besteht, sollten Arbeitgeber
entsprechende Angebote bereitstellen. Genaue Daten hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
10. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl Home
Office als auch das Prinzip von Shared Desks in ihren Niederlassungen
eingeführt, und wie viele Arbeitsplätze sind davon jeweils betroffen?
Wie haben sich diese Zahlen seit 2009 entwickelt (bitte mit Angabe der
jährlichen Veränderungen)?
11. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung, etwa im
Rahmen der Einführung von Shared Desks, weniger Arbeitsplätze in ihren
Betriebsgebäuden als sie benötigen würden, wenn sie jedem Mitarbeiter einen
eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellten (ohne überwiegend im
Außendienst tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), und wie viele Arbeitsplätze
betrifft das?
12. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Kosten für einen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz pro Monat?
13. Wie viele Betriebe stellen nach Kenntnis der Bundesregierung
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Home-Office-Tätigkeit Arbeitsmittel zur
Verfügung, und wie viele Betriebe leisten ihren in Home Office tätigen
Mitarbeitern Aufwandspauschalen oder anderweitige Erstattungen für die
betriebliche Nutzung des heimischen Arbeitsplatzes?
Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie hoch taxiert die Bundesregierung die steuerlich geltend gemachten
Aufwendungen für die Nutzung häuslicher Arbeitszimmer von in Home Office
tätigen Arbeitnehmern für das jüngste Jahr, für das entsprechende Zahlen
vorliegen?
Daten für Arbeitnehmer liegen der Bundesregierung nicht gesondert vor. Nach
den Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik des Statistischen
Bundesamtes haben im Veranlagungszeitraum 2012 rund 890 000 unbeschränkt
Steuerpflichtige (Erwerbstätige insgesamt) auf der Anlage N der
Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von rund
925 Mio. Euro geltend gemacht. Gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) können diese Aufwendungen – begrenzt auf
1 250 Euro – nur zum Abzug gebracht werden, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das
häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit dar, ist ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen möglich.
15. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Arbeitszeiterfassungssysteme für Home-Office-Tätigkeiten eingeführt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen
von Home-Office-Vereinbarungen die Abnahme der heimischen
Arbeitsstätten nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Bildschirmarbeitsverordnung und der
Arbeitsstättenverordnung geregelt, und wie viele Betriebe haben die
heimischen Arbeitsstätten ihrer Home-Office-Beschäftigten tatsächlich
abgenommen bzw. durch qualifiziertes Personal abnehmen lassen?
Der Bundesregierung liegen insoweit keine Kenntnisse vor.
17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
Empfehlungen der Fokusgruppe „Orts- und zeitflexibles Arbeiten“ des Nationalen
IT-Gipfels (
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/
a880-orts-und-zeitflexibles-arbeiten-gestalten.pdf?__blob=publication
File&v=1), wonach mittels Gefährdungsbeurteilungen künftig auch Risiken
im Rahmen von Home Office zu erfassen sind?
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nur in Arbeitsstätten.
Nach der Begriffsbestimmung in § 2 der ArbStättV umfasst die Arbeitsstätte alle
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen. Im Privatbereich gilt
die ArbStättV derzeit nicht. Die Bundesregierung plant allerdings die
eingeschränkte Ausweitung des Geltungsbereiches der ArbStättV auf den Bereich der
Telearbeit in Privatbereichen. Es sollen mit einer Änderung der ArbStättV klare
Bedingungen für Telearbeit – also die berufliche Tätigkeit an einem vom
Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des
Beschäftigten – festgelegt werden (z. B. arbeitsvertragliche Regelung oder betriebliche
Vereinbarung über Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, Ausstattung etc.). So ist im
Rahmen der Änderungen auch geplant, dass der Arbeitgeber für Telearbeitsplätze
nach der Ausstattung des Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich durch eine
Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsbedingungen für den Telearbeitsplatz
beurteilen und den Beschäftigten unterweisen muss, soweit der eingerichtete
Telearbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht; die Eigenart von Telearbeitsplätzen im
Privatbereich ist dabei zu berücksichtigen.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus neueren
Gerichtsurteilen zur eingeschränkten Gültigkeit der betrieblichen
Unfallversicherung bei Arbeit im Home Office (etwa Bundessozialgericht,
Aktenzeichen B 2 U 5/15 R)?
Sieht die Bundesregierung insbesondere Handlungsbedarf bei der
Ausweitung der betrieblichen Unfallversicherung für Home-Office-Tätigkeiten oder
die Notwendigkeit einer Verpflichtung zur privaten Unfallversicherung bei
Home-Office-Beschäftigten?
Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
Das Bundessozialgericht hat in dem erwähnten Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2
U 5/15 R – entschieden, dass die in Telearbeit arbeitende Klägerin, die in ihrer
Wohnung ausrutschte und sich verletzte, keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die
Klägerin sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den
persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt,
um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um sich Wasser zum
Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht einer
versicherten Tätigkeit nachgegangen.
Aussagen darüber, ob und ggf. welche Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu
ziehen sind, können derzeit nicht getroffen werden. Über das Urteil liegen bisher
lediglich eine Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2016 und
der Terminbericht vor. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten.
19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen
der Untersuchung „Good to be home?“ (erschienen in New Technology,
Work and Employment 3/2012) des britischen Ökonomen Dan Wheatley,
denen zufolge Frauen in Heimarbeit die durch den Wegfall des Weges zum
betrieblichen Arbeitsplatz gewonnene Zeit signifikant stärker zur Pflege von
Angehörigen und zur Arbeit im Haushalt einsetzen als Männer und sieht die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Ausweitung von Home Office
als probates Mittel zur Stärkung der Gleichbehandlung der Geschlechter und
als Mittel aktiver Familienpolitik?
Die Bundesregierung strebt das Leitbild einer partnerschaftlichen Vereinbarkeit
von Familie und Beruf an. Um dem Wunsch der Eltern nach mehr
Partnerschaftlichkeit nachzukommen, sind eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
sowie mehr Zeitsouveränität für Frauen und Männer wichtige Voraussetzungen.
Vor allem das Arbeiten im Homeoffice kann ein geeignetes Instrument darstellen,
berufliche und familiäre Belange besser als bisher miteinander zu vereinbaren
und dadurch die Gleichbehandlung der Geschlechter zu stärken.
Einer aktuellen, vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend herausgegebenen Expertise zufolge erklären 85 Prozent derjenigen
Beschäftigten, die bereits heute mit Hilfe von digitalen Hilfsmitteln von zu Hause arbeiten
können, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Familie gut gelingt.
Die Beschäftigen, die solche Möglichkeiten nicht wahrnehmen können, erklären
dies dagegen nur zu 33 Prozent. Berufstätige Eltern erzielen durch die Nutzung
von Homeoffice-Angeboten eine Zeitersparnis von durchschnittlich 4,4 Stunden
in der Woche, die vor allem der Familie und der Betreuung der Kinder
zugutekommt. Insbesondere Väter geben zudem zu 40 Prozent an, dass sie die
freigewordene Zeit nutzen, um ihre berufstätige Partnerin zu entlasten.
Der gleiche Zugang zu Homeoffice-Angeboten für berufstätige Mütter und Väter
könnte für eine partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf demnach
bedeutend sein. Im Gegensatz zu anderen Mitteln, die ebenfalls eine bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf bewirken können – etwa die Nutzung von
Teilzeitangeboten –, scheint die Nutzung von Homeoffice-Angeboten in der Regel
nicht mit Einschnitten beim Einkommen oder Nachteilen für die Karriere
verbunden zu sein, sofern gleichzeitig die Präsenzkultur in deutschen Unternehmen
abnimmt und flexible Arbeitszeitarrangements nicht zu einer Verfestigung tradierter
Rollenmodelle führen. Darüber hinaus können Homeoffice-Angebote
insbesondere für Mütter die Möglichkeit eines früheren beziehungsweise umfänglicheren
Wiedereinstiegs im Anschluss an die Geburt des Kindes bieten.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die regelmäßige Verknüpfung von
ortsflexibler mit zeitflexibler Arbeit, bzw. sieht die Bundesregierung es
insbesondere als geboten an, Home-Office-Tätigkeit vorzugsweise mit
Vereinbarungen zur zeitflexiblen Tätigkeit zu verknüpfen?
Falls ja, warum, und falls nein, warum nicht?
Die Arbeitsvertragsparteien können Telearbeit oder auch mobile Arbeit
vereinbaren. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie in diesem Zusammenhang besondere
Vereinbarungen zur Gestaltung der Arbeitszeit treffen. Hierbei sind die gesetzlichen
Regelungen sowie eventuelle kollektivvertragliche Vorgaben zu beachten.
BMFSFJ, Digitalisierung – Chancen und Herausforderungen für die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 2015.
21. Sieht die Bundesregierung besondere Risiken für die Rechte von
Beschäftigten infolge zunehmender Vereinbarungen zur zeitflexiblen Tätigkeit im
Rahmen von Home-Office-Regelungen, insbesondere was Ruhezeiten und
Zeiten der Nichterreichbarkeit angeht?
Sowohl bei Telearbeit als auch bei mobiler Arbeit gelten die Grundsätze des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere sind auch die Regelungen des
Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung ist der
Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gesundheit seiner
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen.
22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus aktuellen
Überlegungen zu Anpassungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. „Orts- und
zeitflexibles Arbeiten gestalten“ (
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-
Publikationen/a880-orts-und-zeitflexibles-arbeiten-gestalten.pdf?__blob=
publicationFile&v=1), insbesondere bei den gesetzlichen Ruhezeiten,
angesichts der aus arbeitsmedizinischer Sicht damit verbundenen Gefahren
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl.
www.bundestag.de/blob/
437294/fe1921720c18a9dfd26ab58dd7f9b06b/wd-6-086-16-pdf-data.pdf)?
Die Gestaltung der Arbeitszeit einschließlich der Ruhezeiten ist ein zentrales
Thema des Dialogprozesses Arbeiten 4.0 des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales. Verbände, Institutionen und Unternehmen sind intensiv in diesen
Dialogprozess eingebunden.
Der Dialogprozesses soll Ende 2016 mit einem Weißbuch Arbeiten 4.0 seinen
Abschluss finden. In diesem Dokument sollen sich die gewonnenen Erkenntnisse
und Ergebnisse aus dem Dialog wiederfinden und Gestaltungsoptionen erörtert
werden.
23. Sind der Bundesregierung betriebliche Praxislabore bekannt, wie sie von der
Plattform „Digitale Arbeitswelt“ des Nationalen IT-Gipfels in der Broschüre
„Orts- und zeitflexibles Arbeiten gestalten“ (
www.bmas.de/SharedDocs/
Downloads/DE/PDF-Publikationen/a880-orts-und-zeitflexibles-arbeiten-
gestalten.pdf?__blob=publicationFile&v=1) vorgeschlagen werden, oder sind
der Bundesregierung Vorbereitungen entsprechender Projekte bekannt?
Falls ja, wie und von welchen Wissenschaftlern werden diese Projekte
begleitet, und wie wird sichergestellt, dass die Projekte nicht vornehmlich
interessengeleitet nach betrieblichen Interessen ausgewertet werden?
24. Wie viele dieser Projekte arbeiten nach explorativem, wie viele nach
wirkungsbezogenem Ansatz?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Empfehlung der Plattform „Digitale Arbeitswelt“ ist, wo es für sinnvoll
erachtet wird, betriebliche Praxislabore zur betrieblichen Gestaltung und für
Forschungszwecke einzurichten, in deren Rahmen ergebnisoffen neue
sozialpartnerschaftliche Gestaltungsansätze entwickelt und konkrete Veränderungen im
direkten Betriebsablauf erprobt werden können. Weitergehende Konzepte, Formate
und konkrete Fragestellungen solcher Praxislabore sind noch weiterzuentwickeln
und auszuformulieren.
25. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung für die in Frage 23 genannten
betrieblichen Praxislabore mit wissenschaftlicher Begleitung Ausnahmen
von Regelungen, wie zum Beispiel dem Arbeitszeitgesetz, dem
Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und/oder von Öffnungsklauseln
von Tarifverträgen und/oder von Betriebsvereinbarungen, erforderlich, und
wenn ja, inwieweit?
Die Überlegungen zu betrieblichen Praxislaboren wurden in der IT-Gipfel-
Arbeitsgruppe „Orts- und zeitflexibles Arbeiten“ der Plattform „Digitale
Arbeitswelt“ diskutiert. Betriebliche Praxislabore sind nach Einschätzung der
Bundesregierung ein interessanter Ansatz, um vor Ort sachgerechte Lösungen durch die
tariflichen und betrieblichen Sozialpartner zu finden. Deshalb arbeitet die
Bundesregierung bei den weiteren Überlegungen eng mit den Sozialpartnern
zusammen.
26. Welche Projekte zur Erforschung orts- und/oder zeitflexiblen Arbeitens
werden derzeit und wurden bislang von der Bundesregierung finanziert oder
finanziell unterstützt (bitte das jeweilige Projekt sowie die Höhe und den
Zeitraum der finanziellen Unterstützung auflisten)?
Welche Unterstützung plant die Bundesregierung für das kommende
Haushaltsjahr?
Die Projekte, die auf die Erforschung von orts-/und zeitflexiblen Arbeiten
ausgerichtet sind, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Vier Projekte in der
Feldphase laufen auch im kommenden Haushaltjahr, drei davon wurden erst in
diesem Sommer gestartet.
Name des Projektes Laufzeit
Förderung durch
Bundesmittel
Abgeschlossen
Verbundprojekt: Integration und Implementierung
von Flexibilitätsstrategien bei Stamm- und
Zeitarbeitnehmern (Flex4Work)
01.08.2009 –
30.09.2013 1.192.399,26 €
Verbundprojekt: Flexibilität und Verfügbarkeit
durch Arbeit auf Abruf (RUF)
01.08.2009 –
31.10.2013 1.227.039,20 €
Kurzexpertise „Orts- und zeitflexibles Arbeiten in
Betrieben“
06.07.2015 –
30.09.2015 18.730,60 €
Kurzexpertise „Rechtsfragen des Arbeitszeitrechts“ 12.08.2015 – 04.02.2016 22.163,75 €
Bericht und Monitor „Mobiles und entgrenztes
Arbeiten“
19.12.2014 –
12.10.2015 46.465,75 €
In der
Feldphase
MASTER – Management ständiger Erreichbarkeit –
Neue Wege zum gesunden Umgang mit modernen
Informations- und Kommunikationsmedien
01.09.2014 –
31.08.2017 399.000,00 €
Verbundprojekt: Lebenszeit 4.0 – Zeitgerechte
Region am Beispiel Nordstadt+ (zeitgerecht)
01.07.2016 –
30.06.2019 1.535.395,19 €
Verbundprojekt: Präventionsorientierte Gestaltung
mobiler Arbeit (prentimo)
01.01.2016 –
30.04.2019 1.757.812,37 €
Zeitreich 01.07.2016 – 30.06.2019 929.000,00 €
Kurzexpertise „Potenziale unfreiwilliger Teilzeit in
Deutschland“
29.04.2016 –
30.09.2016 27.800,00 €
Kurzexpertise „Lage der Arbeitszeit – Ausgangslage
und Beschäftigtenwünsche“
09.06.2016 –
30.09.2016 68.415,00 €
Kurzexpertise „Anreize für ausgehandelte betriebliche
Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung“
10.08.2016 –
30.09.2016 22.000,00 €
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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