[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
20. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9718
18. Wahlperiode 22.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9547 –
Technische Überwachung und Kontrolle von Kommunikation und Internetnutzung
in den Behörden des Bundes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Durch Recherchen des „Mitteldeutschen Rundfunks“ (
www.mdr.de/thueringen/
polizei-abhoerskandal-100.html) war Anfang August 2016 bekannt geworden,
dass bei verschiedenen Polizeidienststellen in Thüringen seit 1999
Telefongespräche ohne Zustimmung der Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet
worden sein sollen. Es besteht danach der Verdacht, dass zahlreiche Gespräche
mit Staatsanwälten, Rechtsanwälten, Justizbeamten, Sozialarbeitern oder
Journalisten aufgenommen wurden, die interne Polizeinummern anriefen (www.
sueddeutsche.de/politik/skandal-bei-der-polizei-abhoeren-und-aufklaeren-
1.3107714). Bekanntermaßen werden zwar Notrufe aufgezeichnet, die jetzt
bekannt gewordene Praxis in Thüringen ging hierüber jedoch offenbar deutlich
hinaus.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass eine Beantwortung der Fragen 33 bis 64 in offener Form ganz oder teilweise
nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil
sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Behörden und insbesondere
deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen.
Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte
Einzelheiten zu den technischen Fähigkeiten und nachrichtendienstlichen
Verfahrensweisen der Behörden. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den
Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Nachrichtendienste gezogen
werden. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen
schweren Schaden zufügen.
Deshalb sind die entsprechenden Informationen zu den Fragen 33 bis 64 als
Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem VS-Grad „Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft.*
I. Bundeskriminalamt (BKA)
1. Wurden und/oder werden im Bundeskriminalamt (BKA) Telefongespräche
innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels
technischer Einrichtungen aufgezeichnet?
Im BKA werden innerhalb der Behörde geführte Gespräche nicht aufgezeichnet.
Gespräche mit externer Beteiligung werden, sofern es sich um bestimmte
Anrufarten, z. B. Drohanrufe (siehe Antwort zu Frage 5) handelt, aufgezeichnet. Diese
Aufzeichnung ist ausschließlich bei den Kriminaldauerdiensten, der
Telefonvermittlung und bei – im Bedarfsfall zu aktivierenden – Hinweisaufnahmeplätzen
einer besonderen Aufbauorganisation im Lagefall (BAO) möglich.
2. Wenn ja, in welchen, und wie vielen Fällen geschieht dies, und auf welcher
Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
Die Möglichkeit der Aufzeichnung ist in einer Dienstanweisung geregelt. Im Jahr
2016 wurden bisher vier Telefongespräche aufgezeichnet.
3. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BKA angefertigt,
und wie lange werden diese gespeichert?
Die Möglichkeit der Aufzeichnung besteht seit 1999. Die Aufzeichnungen
werden gelöscht, wenn eine Nutzung nicht mehr erforderlich ist.
4. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber
hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt?
Nein.
5. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im
Einzelfall dienen?
Die Aufzeichnung von Gesprächen dient der Dokumentation von
Anrufen mit strafbarem Inhalt (z. B. Bedrohung, Erpressung)
Notrufen
dienstlich bedingten besonderen Ereignissen
Anrufen, bei denen Angaben zu Straftaten gemacht werden.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
6. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten
Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet?
Die aufgezeichneten Gespräche werden im Vier-Augen-Prinzip bearbeitet.
7. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der
Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese
Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Aufgezeichnete Telefongespräche werden an die zuständige Organisationseinheit
z. B. bei Drohanrufen zu Gefahrenabwehrmaßnahmen weitergeleitet. Der Zugriff
ist passwortgeschützt und wird protokolliert.
8. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert, und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Nach Abschluss der Ermittlungstätigkeiten bzw. des Strafverfahrens werden die
Daten gemäß den einschlägigen Rechtsgrundlagen gelöscht.
9. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe
informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils?
Eine Einbindung des Datenschutzes oder der Personalvertretung erfolgt bei den
in der Antwort zu Frage 5 aufgeführten Gesprächsinhalten der Anrufe nicht. In
Grundsatzvorgängen wird die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit eingebunden.
10. Sind die Telekommunikationsanlagen im BKA mit
Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet?
Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann?
Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen
Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies?
Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen
Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund
wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen?
Diese Funktionen könnten zwar mit den eingesetzten
Telekommunikationsanlagen umgesetzt werden, sind jedoch administrativ zentral deaktiviert.
11. Wurden und/oder werden im BKA E-Mails und Internetprotokolle innerhalb
der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer
Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert?
Die bestehende Dienstvereinbarung regelt wie folgt: Es werden über die üblichen
technischen Voraussetzungen für E-Mail-Kommunikation hinaus (E-Mails
müssen für die Weiterleitung zu den Empfängern auf zentralen Mailservern im BKA
vorgehalten werden) keine E-Mails zentral aufgezeichnet und gespeichert. Zum
Zwecke der Analyse im Fehlerfall werden Absender und Empfängeradresse,
Nachrichtengröße, Anzahl und Art der Dateianhänge, Benutzerkennung, Datum
und Uhrzeit gespeichert. Bei der Internetnutzung werden die aufgerufene
Internetadresse (URL), übertragene Datenmenge und Downloads mit
Benutzerkennung, Datum und Uhrzeit protokolliert.
12. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies, und auf welcher Grundlage
jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Die Protokollierung ist in einer
Dienstvereinbarung geregelt.
13. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten
verarbeitet und ausgewertet?
Zum Zweck der Datenschutzkontrolle, von IT-Sicherheitsrevisionen sowie bei
Verdacht von disziplinar-, arbeits- oder strafrechtlichen Sachverhalten kann nach
Maßgabe der Dienstvereinbarung auf die Daten zugegriffen werden. Der Zugriff
kann durch den Datenschutzbeauftragten, den IT-Sicherheitsbeauftragten und die
für Verwaltungsermittlungen zuständige Organisationseinheit erfolgen.
14. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails
und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann
auf diese Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Die Tatsache und der Umfang der Speicherung sind allen Beschäftigten über die
Dienstvereinbarung bekannt. Auf die Antwort zu Frage 13 wird im Übrigen
verwiesen.
15. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Die Aufbewahrungsdauer der Protokoll- und E-Mail-Verlaufsdaten beträgt
180 Tage, Nachrichten in der Quarantäne (das sind Nachrichten, die aus IT-
Sicherheits-gründen, z. B. Virenverdacht, nicht direkt zugestellt werden) werden
30 Tage vorgehalten. Nach Ablauf des Zeitraums werden sie automatisch
gelöscht.
16. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und
Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form
erfolgte dies jeweils?
Die Amtsleitung und die Personalvertretung werden gemäß Dienstvereinbarung
vor Zugriff auf die Protokolldaten im Rahmen von Revisionen beteiligt.
II. Bundespolizei
17. Wurden und/oder werden in der Bundespolizei Telefongespräche innerhalb
der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer
Einrichtungen aufgezeichnet?
Telefongespräche, die von außerhalb in den Lage- und Einsatzzentralen der
Bundespolizei eingehen, können aufgezeichnet werden. Gespräche innerhalb der
Behörden werden nicht aufgezeichnet. Bundespolizeibehörden sind das
Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.
18. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher
Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
Über die Häufigkeit der Aufzeichnungen werden keine statistischen Daten
erhoben. Rechtsgrundlage für die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist § 21
Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Die behördeninterne Umsetzung
richtet sich nach der Rahmendienstanweisung für die Aufzeichnung des
gesprochenen Wortes in Führungsorganen der Bundespolizei.
19. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen in der Bundespolizei
angefertigt, und wie lange werden diese gespeichert?
Die Aufzeichnungen erfolgen seit Inkrafttreten der o. g.
Rahmendienstanweisung. Die Aufzeichnungen unterscheiden sich in eine Kurz- und
Langzeitdokumentation. Bei der Kurzzeitdokumentation erfolgt die Speicherung bis zu
maximal 24 Stunden und ermöglicht dem Leitstellenbeamten, auf die Daten
zuzugreifen. Anschließend ist der Zugriff auf die Daten innerhalb von 30 Tagen nach
Aufzeichnung nur noch über die Langzeitdokumentation und auf Anordnung der
jeweiligen Behördenleitungen möglich.
20. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber
hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt?
Nein.
21. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im
Einzelfall dienen?
Die Aufzeichnungen erfolgen zur Dokumentation des Einsatzgeschehens,
insbesondere von Lageinformationen (z. B. Drohanrufen), Lagemeldungen (z. B.
Informationen nachgeordneter Behörden und Dienststellen) sowie getroffenen,
veranlassten und angeordneten Maßnahmen bzw. Entscheidungen. Ferner werden
Not- und Hilferufe dokumentiert.
22. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten
Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet?
Im Bedarfsfall können die Daten, wie in der Antwort zu Frage 19 dargestellt,
abgerufen werden.
23. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der
Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese
Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Erfolgt die Datennutzung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, können die
Beamten der Leitstelle auf die Daten zugreifen. In diesem Fall erfolgt keine
behördeninterne Informationssteuerung.
Beim Abruf von Daten aus der Langzeitdokumentation trifft die jeweilige
Behördenleitung die Entscheidung. Der Datenschutzbeauftragte und die
Personalvertretung sind dann zu informieren. Der Zugriff auf die Daten der
Langzeitdokumentation erfolgt durch einen eingeschränkten Personenkreis des Fachpersonals
für Informations- und Kommunikationstechnik.
Export und Nutzung von Aufzeichnungsdaten werden protokolliert. Die
Protokolldaten werden mindestens drei Monate aufbewahrt.
24. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert, und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Diese Daten werden maximal 30 Tage gespeichert und ohne Vorliegen von
Anlass und rechtlicher Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Nutzung
automatisch gelöscht.
25. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe
informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils?
Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
26. Sind die Telekommunikationsanlagen in der Bundespolizei mit
Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet?
Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann?
Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen
Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies?
Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen
Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage, und aufgrund
wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen?
Die bei der Bundespolizei eingesetzten Telekommunikationsanlagen besitzen
keine Raumüberwachungsfunktion.
27. Wurden und/oder werden in der Bundespolizei E-Mails und
Internetprotokolle innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels
technischer Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert?
Ja. E-Mails müssen aus technischen Gründen für die Weiterleitung zu den
Empfängern auf den Mailservern vorgehalten werden.
28. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage
jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
Die Speicherung der Daten erfolgt gemäß der „Dienstanweisung für die Nutzung
der Informations- und Kommunikationstechnik“ zur Abwehr von
Beeinträchtigungen für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität der IT-Systeme der
Bundespolizei. Die Protokolle dienen der Gewährleistung der IT-System- und
Datensicherheit, der Steuerung der Lastverteilung im Netzwerk bzw.
Optimierung des Netzes sowie der Analyse und Korrektur von technischen Fehlern und
Störungen.
29. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten
verarbeitet und ausgewertet?
Die gespeicherten Daten werden ausschließlich bei Störungen und Supportfällen
durch Systemadministratoren ausgewertet; eine Verarbeitung erfolgt ansonsten
nicht. Die Ausnahme ist in der Antwort zu Frage 30 beschrieben.
30. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails
und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann
auf diese Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Über die Tatsache der Aufzeichnung wird in der „Dienstanweisung für die
Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik“ informiert. Nur in
Ausnahmefällen erfolgt auf gesetzlicher Grundlage des Bundesbeamtengesetzes
(disziplinarrechtliche Ermittlung) oder der Strafprozessordnung (Ermittlung im
Zuge von Strafverfahren) ein Zugriff auf die gespeicherten Daten. Diese Zugriffe
werden nicht gesondert protokolliert.
31. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Die aufgezeichneten Daten werden bis zu 60 Tage gespeichert und ohne
Vorliegen von Anlass oder rechtlicher Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende
Nutzung automatisch gelöscht.
32. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und
Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form
erfolgte dies jeweils?
Zu den erforderlichen Dateien werden gemäß § 36 BPolG
Errichtungsanordnungen erstellt, welche die zu speichernden Daten, die Erhebung, Speicherdauer,
Löschung und Verwendungszwecke festlegen. Diese Errichtungsanordnungen
werden vom Bundesministerium des Innern nach Beteiligung der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit genehmigt. In Einzelfällen
wird der behördliche Datenschutzbeauftragte, wie in der Antwort zu Frage 23
angegeben, beteiligt.
III. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
33. Wurden und/oder werden im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)
Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde
mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet?
34. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies, und auf welcher
Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
35. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BfV angefertigt,
und wie lange werden diese gespeichert?
36. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber
hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt?
37. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im
Einzelfall dienen?
38. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten
Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet?
39. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der
Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese
Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
40. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
41. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe
informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils?
42. Sind die Telekommunikationsanlagen im BfV mit
Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet?
Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja, seit wann?
Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen
Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies?
Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen
Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund
wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen?
43. Wurden und/oder werden im BfV E-Mails und Internetprotokolle innerhalb
der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer
Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert?
44. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage
jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
45. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten
verarbeitet und ausgewertet?
46. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails
und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann
auf diese Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
47. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
48. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und
Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form
erfolgte dies jeweils?
Die Fragen 33 bis 48 werden gemeinsam beantwortet.
Auf den als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird
gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
IV. Bundesnachrichtendienst (BND)
49. Wurden und/oder werden im Bundesnachrichtendienst (BND)
Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde
mittels technischer Einrichtungen aufgezeichnet?
50. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher
Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
51. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im BND angefertigt,
und wie lange werden diese gespeichert?
52. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber
hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt?
53. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im
Einzelfall dienen?
54. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten
Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet?
55. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der
Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese
Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
56. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
57. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe
informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils?
58. Sind die Telekommunikationsanlagen im BND mit
Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet?
Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja seit wann?
Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen
Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies?
Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen
Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund
wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen?
59. Wurden und/oder werden im BND E-Mails und Internetprotokolle innerhalb
der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer
Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert?
60. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage
jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
61. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten
verarbeitet und ausgewertet?
62. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails
und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann
auf diese Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
63. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
64. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und
Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form
erfolgte dies jeweils?
Die Fragen 49 bis 64 werden gemeinsam beantwortet.
Auf den „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil wird gemäß
der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
V. Zoll
65. Wurden und/oder werden im Zoll Telefongespräche innerhalb der Behörde
oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer Einrichtungen
aufgezeichnet?
Die Telefonanlagen der Zollverwaltung sind technisch überwiegend nicht in der
Lage, Telefongespräche innerhalb der Behörde oder mit Dritten außerhalb der
Behörde mittels technischer Einrichtungen aufzuzeichnen. Lediglich am Standort
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
der Direktion VIII – Zollkriminalamt wird eine solche Einrichtung tatsächlich
benutzt. Dabei besteht jedoch ausschließlich die Möglichkeit der Aufzeichnung
von Drohanrufen, die bei der Telefonzentrale oder auf Endgeräten eingehen, die
im Bedarfsfall als Ersatztelefonzentrale (Krankheit/Urlaub/kurzfristige
Abwesenheit etc.) fungieren. Neben der Telefonzentrale können noch bis zu drei
Endgeräte der Telefonanlage als Ersatztelefonzentrale fungieren.
66. Wenn ja, in welchen und wie vielen Fällen geschieht dies und auf welcher
Grundlage jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
Alle bei der Zentrale und bei den drei potentiellen Ersatzzentralen der
Direktion VIII – Zollkriminalamt eingehenden Anrufe werden zunächst grundsätzlich
während des Gespräches aufgezeichnet. Sollten diese Gespräche jedoch nicht per
Tastendruck entsprechend markiert werden, werden sie mit Beendigung des
Gespräches umgehend automatisch gelöscht. Es erfolgt somit keine dauerhafte
Aufzeichnung von Anrufen, die nicht als Drohanrufe erkannt bzw. eingestuft werden.
Anrufe, die mittels o. g. Tastenkombination dauerhaft gespeichert würden, weil
es sich dabei erkennbar um Drohanrufe handelt, können nur in einem bestimmten
Procedere unter Beteiligung des Personalrates und des Datenschutzbeauftragten
ausgelesen werden.
Seit Inbetriebnahme der Anlage ist es noch nicht zu einer derartigen dauerhaften
Aufzeichnung gekommen.
Handlungs- und Rechtsgrundlage sind eine Dienstvereinbarung und das Gesetz
über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (ZFdG).
67. Seit wann wurden bzw. werden solche Aufzeichnungen im Zoll angefertigt,
und wie lange werden diese gespeichert?
68. Werden über die gefertigten Aufzeichnungen und deren Inhalte darüber
hinaus oder auch an deren Stelle Vermerke angefertigt?
Die Fragen 67 und 68 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 66 wird verwiesen.
69. Welchen Zwecken soll die Aufzeichnung von Gesprächsinhalten im
Einzelfall dienen?
Die Aufzeichnung von Drohanrufen dient der Gefahrenabwehr. Ob darüber
hinaus eine in diesem Zusammenhang erfolgte dauerhafte Gesprächsaufzeichnung
im Einzelfall auch für Zwecke der Strafverfolgung herangezogen werden kann,
obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft.
70. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten
Gesprächsinhalte verarbeitet und ausgewertet?
Es hat bislang keine dauerhaften Gesprächsaufzeichnungen gegeben. Hinsichtlich
einer ggf. zukünftigen Aufzeichnung potentieller Drohanrufe und ihrer
Auswertung wird auf die Antwort zu Frage 66 verwiesen.
71. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der
Telefongespräche und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann auf diese
Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Es ist bislang keine Aufzeichnung erfolgt. Hinsichtlich eines potentiellen
zukünftigen Datenzugriffs wird auf die Antworten zu den Fragen 66, 69 sowie 70, 72
und 73 verwiesen.
Ergänzend sei angemerkt, dass in einem solchen Fall dann zumindest die
Behördenleitung, der Personalrat sowie der Datenschutzbeauftragte einzubeziehen
wären; bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten darüber hinaus auch die
zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
72. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Bislang hat es noch keine dauerhafte Aufzeichnung derartiger Drohanrufe
gegeben.
Grundsätzlich wäre eine Speicherung eines solchen Anrufes bis zur Beseitigung
der Gefahrenlage oder in Absprache mit der Justiz solange vorrätig zu halten, wie
die Daten im Rahmen der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen benötigt
werden. Die Prüfung einer Zulässigkeit der Verwendung von im Rahmen des
Drohanrufes angefallener Daten im Strafverfahren obliegt der hierfür zuständigen
Staatsanwaltschaft.
73. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung und die Gründe
informiert, und wann bzw. in welcher Form erfolgte dies jeweils?
Der örtliche Personalrat und der Datenschutzbeauftragte sind im Rahmen der
Implementierung der Anlage und der o. a. Vorgehensweise (Umgang mit
Drohanrufen) eingebunden gewesen. Bislang sind keine dauerhaften
Gesprächsaufzeichnungen durchgeführt worden.
74. Sind die Telekommunikationsanlagen im Zoll mit
Raumüberwachungsfunktionen ausgestattet?
Wurden und sind diese deaktiviert, und wenn ja, seit wann?
Wenn diese Funktion nicht deaktiviert wurden bzw. werden, aus welchen
Gründen unterblieb bzw. unterbleibt dies?
Wurden bzw. werden damit Aufzeichnungen durchgeführt, aus welchen
Gründen, in wie vielen Fällen, auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund
wessen Veranlassung, und was ist mit diesen Aufzeichnungen geschehen?
Die Telefonanlagen der Zollverwaltung verfügen teilweise bauartbedingt über
eine solche Ausstattung, die jedoch nicht in Betrieb genommen worden ist.
Entsprechende Planungen bestehen ebenfalls nicht.
75. Wurden und/oder werden im Zoll E-Mails und Internetprotokolle innerhalb
der Behörde oder mit Dritten außerhalb der Behörde mittels technischer
Einrichtungen aufgezeichnet und gespeichert?
Bei der Zollverwaltung werden E-Mails innerhalb der Behörde oder mit Dritten
gespeichert, soweit sie die Grundlage für die Bearbeitung von Anträgen,
Auskünften oder sonstigen Schreiben bilden.
Die Kommunikation im elektronischen E-Mail-Verkehr ist durch die
einschlägigen Verfahrensordnungen zugelassen. Für das allgemeine Steuerverfahren findet
sich die Rechtsgrundlage in den §§ 87a ff., insbesondere § 88a Abgabenordnung.
Im Straf- und Bußgeldverfahren ist Rechtsgrundlage § 160 Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) (im Bußgeldverfahren i. V. m. § 46 Absatz 1 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes – OWiG); außerhalb des Straf- und Bußgeldverfahrens:
Nummer 4.4 der Verfahrensanweisung für die Schriftgutbehandlung in der
Generalzolldirektion. Rechtsgrundlagen für die Nutzung und Weitergabe von E-Mails
im Straf- und Bußgeldverfahren sind die §§ 474 ff. StPO und die §§ 49a ff.
OWiG.
Eine Verarbeitung und Auswertung erfolgt ausschließlich zur gesetzlichen
Aufgabenerledigung im Rahmen der genannten Vorschriften.
Für die Löschung gelten die §§ 489 StPO, 49c OWiG i. V. m. Anlage 1 der
Aufbewahrungsbestimmungen der Finanzverwaltung. Danach werden gespeicherte
Daten zu Straf- und Bußgeldverfahren in der Regel 5 Jahre nach Abschluss des
Verfahrens gelöscht. Die Aufbewahrungsfrist für andere Akten (s. o.) beträgt in
der Regel zwischen fünf und zehn Jahren.
Die technische Speicherung erfolgt beim zentralen IT-Dienstleister ITZ Bund
(außer Zollfahndungsdienst). Hierbei findet eine Speicherung von E-Mails in den
Ziel-E-Mailpostfächern der Empfänger statt. Verbindungsdaten werden innerhalb
von Protokolldateien auf den jeweiligen technischen Geräten gespeichert.
Ebenfalls werden die Zugriffe auf Proxy-Server des ITZ-Bund und in Logdateien
protokolliert.
76. Wenn ja, in welchen Fällen geschieht dies und auf welcher Grundlage
jeweils (bitte die jeweils zugrunde liegende Rechtsvorschrift,
Dienstanweisung o. Ä. angeben)?
77. Wie und durch wen wurden bzw. werden die aufgezeichneten Daten
verarbeitet und ausgewertet?
Die Fragen 76 und 77 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 75 wird verwiesen.
Zudem werden seitens des ITZ Bund durch die zuständigen Fachbereiche nur zum
Zweck der Störungsbeseitigung- und -analyse, Verfeinerung der Abwehr von
Schadsoftware und zur Aufarbeitung statistischer Daten mittels manueller/
teilautomatisierter Mechanismen verwendet.
78. Wer wird über die Tatsache der Aufzeichnung und Speicherung der E-Mails
und Internetprotokolle und ggf. über deren Inhalte informiert, und wer kann
auf diese Daten zugreifen?
Zu welchen Zwecken und auf welcher Grundlage erfolgen diese
Informationen und Kenntnisnahmen?
Werden diese protokolliert?
Die Nutzer werden über die vorgegebenen Prozesse und Sicherungsmechanismen
informiert. Zugriff auf E-Mail-Verbindungsdaten haben die verantwortlichen
Systemadministratoren, es findet eine bedingte Protokollierung der Zugriffe statt.
Zugriffe auf E-Mail-Inhalte sind neben dem eigentlichen E-Mail-Adressaten, in
dessen Postfach die E-Mails zugestellt wurden, nur in eingeschränkten Fällen auf
Anforderung der Dienststellenleitung in Abstimmung mit dem Datenschutz und
der Personalvertretung möglich.
Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen.
79. Wie lange werden die aus den Aufzeichnungen gewonnenen Daten
vorgehalten und gespeichert und bei Vorliegen welcher Voraussetzungen
gelöscht?
Die E-Mail-Verbindungsdaten werden für 90 Tage aufbewahrt und anschließend
automatisiert gelöscht. Logdateien der Proxy-Zugriffe werden für 30 Tage
gespeichert und anschließend automatisiert gelöscht.
Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen.
80. Wurden bzw. werden der behördliche Datenschutz, die Personalvertretung
und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
über die jeweiligen Aufzeichnungen, Verarbeitung der E-Mails und
Internetprotokolle und die Gründe informiert, und wann bzw. in welcher Form
erfolgte dies jeweils?
Für die gespeicherten Tickets bei der zentralen Auskunft wird zusätzlich ein
Verzeichnis nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes geführt. Über
die Existenz der Datenspeicherung ist der Beauftragte für den Datenschutz
fortlaufend unterrichtet.
Soweit bei der Zollverwaltung E-Mails innerhalb der Behörde oder mit Dritten
auf Grundlage der zu Frage 75 angeführten Bestimmungen mittels
fachspezifischen IT-Verfahren gespeichert werden, ist für die jeweiligen Verfahren eine
Abstimmung mit dem Datenschutz und den Personalvertretungen erfolgt und soweit
geboten eine Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit erfolgt. Dies gilt entsprechend für Daten, die mittels
Dokumentenverwaltungssystemen abgelegt werden.
Auf die Antwort zu Frage 75 wird ergänzend verwiesen.
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ISSN 0722-8333]