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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Menschenrechtliche Lage in Mazedonien

Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat: Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sexueller Orientierung und politischer Überzeugung; Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechten, Stand der Meinungs- und Pressefreiheit, politische Willensbildung, richterliche Unabhängigkeit<br /> (insgesamt 77 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.11.2016

Antwortdauer

59 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

BT18/958406.09.2016

Menschenrechtliche Lage in Mazedonien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 18/9584 18. Wahlperiode 06.09.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Manuel Sarrazin, Dr. Konstantin von Notz, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Menschenrechtliche Lage in Mazedonien Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden. Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“ Mazedonien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte, Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Anfrage einen Beitrag leisten. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 2. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 3. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 4. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 5. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 6. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 7. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 8. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 9. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 10. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 11. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 12. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 13. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 14. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 15. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 16. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 17. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 18. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 19. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 20. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 21. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 22. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 23. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 24. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 25. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 26. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 27. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 28. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 29. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 30. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 31. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 32. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 33. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 34. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 35. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 36. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 37. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 38. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 39. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 40. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 41. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 42. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt? 43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die mazedonischen Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern? 44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern, und inwiefern wird sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern? 45. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und Muslimen in Mazedonien? 46. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der türkischen Minderheit in Mazedonien? 47. Inwiefern haben Angehörige der türkischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 48. Haben Angehörige der türkischen Minderheit in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? 49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der albanischen Minderheit in Mazedonien? 50. Inwiefern haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 51. Haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? 52. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der serbischen Minderheit in Mazedonien? 53. Inwiefern haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 54. Haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? 55. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Roma in Mazedonien? 56. Inwiefern haben Roma nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? 57. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? 58. Haben Roma in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung? 59. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Roma in Mazedonien Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen? 60. Wie viele Roma sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien nicht registriert, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung mazedonische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die Möglichkeit, die mazedonische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei  akutem Behandlungsbedarf und  chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben? Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben? g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur Gesamtbevölkerung? j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 61. Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? a) Wie viele dieser Menschen haben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung die mazedonische Staatsangehörigkeit? b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)? c) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher Perspektive? d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei  akutem Behandlungsbedarf und  chronischen Leiden? Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht? h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen? i) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen? 62. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Mazedonien stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden aufgelöst? 63. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten? a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 64. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen? 65. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher Medien zu unterbinden? 66. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei  akutem Behandlungsbedarf und  chronischen Leiden? a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe kostenlos? b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt? c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum? 67. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 68. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Mazedonien beschränken, sind der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 69. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 71. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Studierende an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? 72. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen in gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? 73. Inwiefern beteiligen sich Künstlerinnen und Künstler an der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische und künstlerische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt? 74. Inwiefern kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006 zu rechtlichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Mazedonien, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation? 75. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zur Situation in Mazedonien, die die Europäische Kommission im Frühjahr 2015 unter der Leitung von Reinhard Priebe eingesetzt hat (vgl. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2016)? 76. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen Situation unter der Regierung von Nikola Gruevski? 77. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der menschenrechtlichen Situation seit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Nikola Gruevski am 14. Januar 2016? Berlin, den 6. September 2016 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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