[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10199
18. Wahlperiode 04.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Manuel Sarrazin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9584 –
Menschenrechtliche Lage in Mazedonien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juli 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der
entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor
Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer
Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine
Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die
einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten
gewährleistet.“
Mazedonien wurde mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere
Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für
Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1649) zum
sicheren Herkunftsstaat bestimmt.
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen
(§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Anfrage einen Beitrag leisten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ejR Mazedonien) ist seit
1991 einer von sechs Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien und ist
gekennzeichnet durch eine große ethnische, religiöse und sprachliche Heterogenität.
Laut letztem Zensus im Jahr 2002 sehen sich etwa 65 Prozent der Bevölkerung
als ethnische Mazedonier. Geographisch sind diese v. a. im Osten, im Zentrum
und im Süden des Landes ansässig. Im Westen und Norden sind sie teilweise
Minderheiten. Die zweitgrößte Gruppe und größte Minderheit im Land ist die
albanische Volksgruppe, die vor allem in der Westhälfte des Landes und auch im
Norden lebt. Sie stellt etwa 25 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Neben diesen beiden großen Volksgruppen gibt es weitere ethnische
Minderheiten, die zusammen etwa 10 Prozent der Gesamtbevölkerung stellen. Zu diesen
Minderheiten zählen u. a. auch Türken (knapp 4 Prozent), Serben (knapp 2
Prozent), Vlachen und Roma (etwa 2,5 Prozent).
Der Islam ist überwiegend dort vertreten, wo Albaner, Türken und Roma ansässig
sind, während die anderen ethnischen Gruppen in der Regel christlich-orthodox
sind. Auch das Parteiensystem orientiert sich bislang vorrangig entlang ethnischer
Zugehörigkeiten.
Laut Verfassung ist Diskriminierung verboten, dennoch kommt es mitunter zu
latenten oder offenen Diskriminierungen von Minderheiten durch die jeweilige
Mehrheit. Ethnische Spannungen sind zu beobachten. Dabei geht es vor allem um
die Stellung der albanischen Sprache, die Gleichbehandlung in Bildungswesen
und Öffentlichkeit und den Gebrauch von albanischen Nationalsymbolen. Das
von der internationalen Gemeinschaft vermittelte Ohrider Rahmenabkommen
vom 13. August 2001 hat den gewaltsamen ethnischen Konflikt von 2001
beendet. Es ist die rechtliche Basis für das Zusammenleben von ethnischen
Mazedoniern mit ethnischen Albanern und weiteren Minderheiten.
Seit Januar/Februar 2015 befindet sich die ejR Mazedonien in einer
innenpolitischen Krise. Die Ursachen sind vielfältig, allerdings handelt es sich nicht um
einen ethnischen Konflikt. Zu den Hintergründen der Krise gehört die verhärtete
Konfrontation zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien, weiter verschärft
durch eklatantes Fehlverhalten von Regierung und Nachrichtendienst, das von der
Opposition durch die Veröffentlichung von Telefonmitschnitten publik gemacht
wurde. Dabei legen die Mitschnitte nahe, dass höchste Regierungskreise von den
nachrichtendienstlichen Aktivitäten zumindest Kenntnis hatten. Im Frühjahr bzw.
Sommer 2015 kam es – wie auch ein Jahr später – zu landesweiten
Bürgerprotesten.
Die ejR Mazedonien ist seit 2005 EU-Beitrittskandidat. Allerdings sind die
Reformbemühungen im Land zur Annäherung an die EU in den vergangenen Jahren
immer stärker ins Stocken geraten. Maßgebliches Hemmnis des angestrebten EU-
und NATO-Beitritts der ejR Mazedonien ist die mit Griechenland strittige
Namensfrage.
Das mit Vermittlung der Europäischen Kommission zwischen den Parteien im
Juni/Juli 2015 abgeschlossene sog. Przino-Abkommen sieht neben der Schaffung
einer Sonderstaatsanwaltschaft auch Neuwahlen sowie die Einsetzung einer
Übergangsregierung vor, um den Weg aus der innenpolitischen Krise zu weisen.
Die auf Grundlage des „Przino-Abkommens“ im September 2015 eingerichtete
Sonderstaatsanwaltschaft soll die Telefon-Mitschnitte strafrechtlich auswerten
und ermittelt u. a. wegen Korruptionsverdacht, Vetternwirtschaft und
Veruntreuung. Für die Bundesregierung ist es von herausragender Bedeutung für die
weitere Entwicklung des Landes, dass die Sonderstaatsanwaltschaft ihre Arbeit ohne
Einschränkungen fortsetzen kann.
Darüber hinaus hatte die Europäische Kommission einen Expertenbericht in
Auftrag gegeben (sog. Priebe-Bericht vom Juni 2015), der dringende
Reformempfehlungen zu Nachrichtendiensten, deren parlamentarischer Kontrolle, zu Justiz und
Wahlen sowie freier Presse formuliert. Die Bundesregierung ist sich mit ihren
europäischen Partnern und den USA darin einig, dass die Umsetzung dieser
Reformen maßgeblich für einen Ausweg aus der innenpolitischen Krise des Landes
und die demokratische Entwicklung ist.
Die Einigung der Parteien auf Neuwahlen am 11. Dezember 2016 betrachtet die
Bundesregierung als wichtigen Schritt in diese Richtung. EU-Kommissar Hahn,
die USA sowie der Sonderbeauftragte des Bundesministers des Auswärtigen für
die ejR Mazedonien, Botschafter Haindl, haben durch ihre Vermittlung diese
Einigung unterstützt. Die Bundesregierung begrüßt die vorgesehene
Wahlbeobachtungsmission der OSZE, um die Einhaltung demokratischer Standards zu
überprüfen.
1. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Verfassung der ejR Mazedonien garantiert Demokratie, Menschenrechte und
Rechtsstaatlichkeit. Die ejR Mazedonien hat 1997 die Europäische
Menschenrechtskonvention ratifiziert. Im Jahr 2001 hat das Land ein Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das in Artikel 2 die Achtung
demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte als wesentliche Elemente
vorsieht. Seit 2005 hat die ejR Mazedonien den Status eines EU-
Beitrittskandidaten.
Eine systematische staatliche Repression gegen Personen oder Personengruppen
wegen ihrer „Rasse“ nach Artikel 10 (1) a der Richtlinie 2011/95/EU findet nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht statt. Allerdings gibt es Einzelfälle von
Übergriffen der Polizei gegen ethnische Minderheiten.
2. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Insbesondere zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern ist es in der
Vergangenheit zu – teils auch gewaltsamen – Spannungen gekommen. Das
innerethnische Verhältnis in der ejR Mazedonien hat sich seit 2001 gleichwohl entspannt,
bleibt jedoch nicht völlig gewalt- und konfliktfrei: 2014 kam es im
Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Mordes an fünf ethnischen Mazedoniern zu
Unruhen. 2015 kam es im gemischt-bewohnten Kumanovo, das in der Nähe der
Grenzen zu Serbien und Kosovo liegt, zu einem Zwischenfall mit 18 Toten.
3. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Im Jahr 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings
nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt.
Zur Lage der Roma-Minderheit wird auf die Antworten zu den Fragen 55 bis 60
verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über
entsprechende Vorfälle vor.
4. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer „Rasse“ (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 4 bis 7 werden zusammenfassend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
8. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Artikel 19 der Verfassung der ejR Mazedonien garantiert Glaubens- und
Religionsfreiheit und damit die uneingeschränkte Religionsausübung. In der ejR
Mazedonien wenden staatliche Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung keine
physische oder psychische Gewalt gegenüber Personen wegen ihrer Religion an.
9. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Art. 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 9 bis 14 werden zusammenfassend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
15. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 15 bis 21 werden zusammenfassend beantwortet.
Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten ethnischen Heterogenität des
Landes lässt sich keine trennscharfe Abgrenzung nach den Kriterien „Rasse“ und
„Nationalität“ im Sinne der Fragesteller vornehmen. Daher wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 7
verwiesen (Merkmal „Rasse“ nach Artikel 10 (1) a der Richtlinie 2011/95/EU),
die für die Fragen 15 bis 21 entsprechend gelten.
22. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
23. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der
Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist ein Problem, zu dessen
Bewältigung die Regierung im Jahr 2008 die nationale Strategie zur Bekämpfung
häuslicher Gewalt verabschiedet hat. Die Regierung unterhält sechs Frauenhäuser, eine
Einrichtung für kurzzeitigen Auffang in akuten Notfällen und finanziert eine von
Nichtregierungsorganisationen betriebene nationale Telefonnotrufnummer.
Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, gibt es nur wenige Verurteilungen.
Nach einer Untersuchung der Deutschen Gesellschaft für internationale
Zusammenarbeit (GIZ) gibt es in der ejR Mazedonien Fälle, in denen Frauen, darunter
auch Minderjährige, im Land verschleppt und zur Arbeit oder sexuellen
Handlungen in Restaurants, Bars und Nachtklubs gezwungen werden.
Nach Einschätzung des mazedonischen Ombudsmannes ist der Zustand der
Waisenhäuser im Land prekär. Der Schutz der Minderjährigen vor sexueller Gewalt
ist defizitär. Hygienische Verhältnisse und ärztliche Versorgung sind mangelhaft.
Ähnlich problematisch ist die Situation in staatlichen Einrichtungen für
Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu
Personenkreisen vor, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch
andere Fragen bereits erfasst sind.
24. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend
sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
In der ejR Mazedonien wurde 2006 die Gleichberechtigung von Mann und Frau
gesetzlich verankert. Seither wird bei Parlamentswahlen sichergestellt, dass ein
Drittel der Kandidaten weiblich sind. Entsprechend ist etwa ein Drittel der
Abgeordneten weiblich. Das Parlament hat einen Ausschuss eingerichtet, der neue
Gesetzesvorhaben auf Gender-Aspekte überprüft.
Gesellschaftlich gibt es große Unterschiede bezüglich der Rolle von Frauen. In
der ethnisch-mazedonischen Volksgruppe sind Frauen in höchsten Positionen in
Verwaltung, Wirtschaft und Kultur anzutreffen. In muslimisch geprägten
Regionen des Landes nehmen Frauen mitunter wenig am gesellschaftlichen Leben teil
und sind an weiterführenden Schulen und Universitäten unterrepräsentiert.
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse zu
Personenkreisen vor, die unter das Merkmal der „sozialen Gruppe“ fallen und nicht durch
andere Fragen bereits erfasst sind.
25. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 25 bis 27 werden zusammenfassend beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
28. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
In der ejR Mazedonien ist Kinderarbeit verboten. Dennoch existiert sie,
beispielsweise in Form von Bettelei oder Scheibenwaschen an Straßenkreuzungen. Die
Behörden ahnden diese offensichtlichen Verstöße kaum.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
29. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
30. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 30 bis 35 werden zusammenfassend beantwortet.
Im Jahr 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings
nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt.
Die mazedonische Gesellschaft ist von konservativen Moralvorstellungen
geprägt, in denen LSBTI-Rechte wenig Raum haben und stattdessen eher
homophobe Einstellungen anzutreffen sind. Menschen mit homosexueller Orientierung
treten im öffentlichen Leben kaum als solche in Erscheinung, da sie
gesellschaftliche Konsequenzen wie Ausgrenzung oder Arbeitsplatzverlust fürchten.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 62 und 63 verwiesen.
36. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Grundsätzlich können sich politische Kräfte und Nichtregierungsorganisationen,
gleich welcher ethnischen Zugehörigkeit, in der ejR Mazedonien frei betätigen.
Allerdings ist in den vergangenen Jahren immer wieder zu beobachten, dass
Kampagnen der staatlich dominierten Medien gegen Oppositionspolitiker oder
exponierte Persönlichkeiten von Nichtregierungsorganisationen stattfinden, teils mit
nicht zu belegenden Vorwürfen. Die Opposition geht mitunter ebenso vor.
Kritiker der Machteliten des Landes sind Drohungen und Einschüchterungen
ausgesetzt, die bis zu körperlicher Gewalt reichen können.
37. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vorfälle vor.
38. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Es ist zu beobachten, dass Unternehmen oder Privatpersonen, häufig solche, die
als Unterstützer der Opposition bekannt sind oder dessen verdächtigt werden, mit
selektiver Anwendung von Rechtsnormen und entsprechenden
Sanktionsmaßnahmen (Inspektionen, Strafen, Firmenschließungen) belastet werden.
39. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
Die Fragen 39 und 40 werden zusammenfassend beantwortet.
Die Verfassung der ejR Mazedonien garantiert die Unabhängigkeit der Justiz.
Allerdings gibt es Hinweise darauf, dass Gerichte mitunter Gefälligkeitsurteile
sprechen.
Die rechtlich zulässige Dauer der Untersuchungshaft vor Anklageerhebung
beträgt maximal 180 Tage, nach Anklageerhebung maximal zwei Jahre. Durch das
Hinzufügen neuer Anklagepunkte können diese Fristen verlängert werden. Dieses
Muster wird zum Teil genutzt, um Untersuchungshaft zu verlängern. Zudem wird
auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
41. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
In der ejR Mazedonien hat der nationale Nachrichtendienst systematisch und
massiv in die Privatsphäre, insbesondere von Oppositionellen und
Regierungskritikern, eingegriffen. Dies bestätigten Mitschnitte von Telefongesprächen, die seit
Frühjahr 2015 veröffentlicht wurden. Die Aufnahmen legen nahe, dass höchste
Regierungskreise von den nachrichtendienstlichen Aktivitäten Kenntnis hatten.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
42. Inwiefern drohen Menschen in Mazedonien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Innerhalb des letzten Jahres kommt es zunehmend zu Angriffen und
Verleumdungen in den Medien gegen exponierte Persönlichkeiten wichtiger
Nichtregierungsorganisationen. Der ehemalige Vorsitzende der Soros-Stiftung, Milcin,
wurde als angeblicher Kollaborateur des damaligen kommunistischen
Geheimdiensts verleumdet, obwohl er im kommunistischen Jugoslawien Opfer
staatlicher Überwachung war. Auch das Helsinki-Komitee für Menschenrechte und
engagierte Journalistinnen und Journalisten werden regelmäßig Opfer von
Verunglimpfungen.
43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die mazedonischen Behörden
und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise
treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation
in Mazedonien zu verbessern?
Die ejR Mazedonien hat die Institution des Ombudsmannes eingerichtet. Dieser
und seine Mitarbeiter werden von der internationalen Gemeinschaft unterstützt.
Die Institution ist für die demokratische Entwicklung des Landes von besonderer
Bedeutung. Auch das HCHR (Helsinki Committee for Human Rights) ist in
Mazedonien sehr aktiv. Zur Rolle der Sonderstaatsanwaltschaft wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Mazedonien Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Mazedonien zu verbessern, und inwiefern wird
sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Die Bundesregierung unterstützt Nichtregierungsorganisationen im Bereich der
Menschenrechte bei ihrer Arbeit. Ebenso thematisiert sie die menschenrechtliche
Lage bei bi- und multilateralen Gesprächen und Treffen auf allen Ebenen und
fordert von der Regierung konkrete Verbesserungen, auch im Hinblick auf einen
angestrebten EU-Beitritt.
Gegenwärtig unterstützt die Bundesregierung ein Projekt des mazedonischen
Helsinki-Komitees, in dem es darum geht, Menschenrechtsverletzungen gegen
Mitglieder der Gruppe der Roma im Lande zu erfassen und den Betroffenen
Hilfsmöglichkeiten aufzuzeigen. Die Ergebnisse, die im November der Öffentlichkeit
vorgestellt werden, werden in die Überlegungen zu einer möglichen Fortführung
des Projektes einfließen.
Im Rahmen regionaler Maßnahmen werden staatliche und zivilgesellschaftliche
Akteure in den Ländern Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, ejR
Mazedonien und Serbien dabei angeleitet, vulnerable Gruppen umfassend bei der
Wahrung ihrer sozialen Grundrechte zu unterstützen. Angehörige marginalisierter
Gruppen sollen die Erfüllung ihrer Rechte selbst einfordern und sich als
gleichberechtigte Mitglieder in der Gesellschaft verstehen können (Partizipation und
Inklusion). Der noch neue Ansatz der „aufsuchenden Sozialarbeit“ wird
verbessert und verbreitet. Er richtet sich an die benachteiligte Bevölkerung, mehrheitlich
an Roma, Ashkali und Ägypter. Weitere wichtige Handlungsfelder sind
Aufklärungsarbeit und Bewusstseinsbildung. Diese betreffen die Minderheiten selbst,
die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und die breite Bevölkerung.
Finanzierungsinstrumente für die NRO und andere Akteure sollen dazu führen,
ihre Projekte nachhaltiger zu gestalten (Social Enterprises, verbesserte
Antragstellung).
45. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Mazedonien?
Das früher vorherrschende Bild der mazedonischen Muslime als Vertreter eines
moderaten, liberalen Islam wird zunehmend durch Angst und ein Gefühl der
Gefährdung durch islamischen Fundamentalismus überlagert.
Der liberale Bektashi-Orden, der in Mazedonien etwa 50 000 Mitglieder zählt,
wird von der Regierung nicht als eigenständige Gemeinschaft anerkannt, sondern
der islamischen Glaubensgemeinschaft in Mazedonien zugerechnet.
Wahhabitische Muslime verübten in den letzten Jahren immer wieder Provokationen gegen
die Bektashi. Staatliche Institutionen (Gerichte) lehnen eine seitens der
Ordensgemeinschaft beantragte Anerkennung als eigenständige Religionsgemeinschaft
seit Jahren ab. Der Bektashi-Orden hat Klage beim Europäischen Gerichtshof in
Straßburg eingereicht.
Von politischer Seite oder in den Medien wird keine Diskriminierung gegen
Minderheiten betrieben, jedoch kommt es im Zuge der innenpolitischen Krise
vermehrt zu Schmähartikeln unter den verfeindeten politischen Lagern, gleich
welcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit.
46. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der türkischen Minderheit
in Mazedonien?
Die türkische Minderheit in Mazedonien wird vor allem in den städtischen
Gebieten als moderat und gut integriert angesehen. In den ländlichen Gebieten wird
diese Minderheit von staatlichen Institutionen teilweise marginalisiert.
In den vergangenen fünf Jahren ist ein gewachsener türkischer Einfluss in
Mazedonien bemerkbar. Es werden verstärkt Bildungseinrichtungen, Medien und
türkische Firmen in Mazedonien eröffnet, deren Finanzierung nicht immer
nachvollziehbar ist.
Nach dem versuchten Putsch am 15. Juli 2016 in der Türkei gab es unter anderem
auch Kundgebungen zur Unterstützung von Erdogan, an der nicht nur Muslime
teilnahmen.
47. Inwiefern haben Angehörige der türkischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?
In der ejR Mazedonien besteht seit 2007 allgemeine Schulpflicht bis zur
Beendigung der Sekundarstufe. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die
darauf hindeuten, dass die türkische Minderheit hier besonderen
Benachteiligungen ausgesetzt ist.
48. Haben Angehörige der türkischen Minderheit in Mazedonien nach Kenntnis
der Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche
politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?
Das Ohrid–Rahmenabkommen von 2001 gibt vor, dass alle Ethnien in der ejR
Mazedonien anhand ihres Bevölkerungsanteils an öffentlichen Ämtern beteiligt
werden müssen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung zu dieser Frage keine
Erkenntnisse vor.
49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der albanischen Minderheit
in Mazedonien?
Die albanische Minderheit ist zwar in Regierung und staatlichen Organisationen
vertreten, sieht sich aber durchaus mit Vorurteilen und Stereotypen konfrontiert
und beklagt ihre Diskriminierung. Gleichzeitig ist jedoch auch zu beobachten,
dass Angehörige dieser Minderheit sich mitunter gegenüber ethnischen
Mazedoniern diskriminierend verhalten. Es herrscht eine anhaltende Spannung zwischen
Albanern und Mazedoniern. Im alltäglichen Leben wird die albanische
Minderheit jedoch respektiert.
50. Inwiefern haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?
Auf die Antwort zu Frage 47 wird entsprechend verwiesen.
51. Haben Angehörige der albanischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche
politischen Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 48 wird entsprechend verwiesen.
52. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der serbischen Minderheit
in Mazedonien?
Die serbische Minderheit ist gut in die Gesellschaft integriert, fühlt sich der
ethnisch mazedonischen Bevölkerungsmehrheit verbunden und wird von dieser ohne
Vorbehalte akzeptiert.
53. Inwiefern haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?
Auf die Antwort zu Frage 47 wird entsprechend verwiesen.
54. Haben Angehörige der serbischen Minderheit nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen
Funktionen bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 48 wird entsprechend verwiesen.
55. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Roma in Mazedonien?
Die Roma-Minderheit stellt die ärmste Bevölkerungsgruppe in der ejR
Mazedonien dar. Ihr werden gesellschaftliche Vorurteile entgegengebracht und sie muss
mit Problemen bei der Bewilligung von Sozialleistungen kämpfen.
56. Inwiefern haben Roma nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen Bildungs- und
Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die Schulpflicht?
In der ejR Mazedonien besteht seit 2007 allgemeine Schulpflicht bis zur
Beendigung der Sekundarstufe. Nach Kenntnis der Bundesregierung besuchen etwa
61 Prozent der Roma-Kinder die achtjährige Grundschule, aber nur etwa 17
Prozent die vierjährige Sekundarschule, nach deren Abschluss sich ein Studium
anschließen könnte.
Wegweisend für die Situation der Roma in der ejR Mazedonien ist der Vorort von
Skopje Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien
leben. Hier ist mittlerweile die Anzahl der Schulkinder so hoch, dass in zwei
Schichten (je eine vormittags und nachmittags) unterrichtet werden muss, was
zeigt, dass die Schule von Kindern und Eltern sehr gut angenommen wird.
Gemeindemitarbeiter suchen Familien, die ihren Kindern den Schulbesuch
verweigern, gemeinsam mit Schulkindern auf und leisten Überzeugungsarbeit, die
zunehmend Erfolge zeigt.
57. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma, die
trotz bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen.
58. Haben Roma in Mazedonien nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu öffentlichen Ämtern, und welche politischen Funktionen
bekleiden sie nach Kenntnis der Bundesregierung?
Das Ohrid-Rahmenabkommen von 2001 gibt vor, dass alle Ethnien in der ejR
Mazedonien anhand ihres Bevölkerungsanteils an öffentlichen Ämtern beteiligt
werden müssen. Dieses trifft auch auf die Roma zu. Es gibt einen romastämmigen
Minister „ohne Geschäftsbereich“ und einen Parlamentsabgeordneten. Der
bereits erwähnte Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR
Mazedonien leben, wird von einem Roma-Bürgermeister und dem Roma-
Gemeinderat geleitet.
59. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Roma in Mazedonien
Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere
Ausweispapier ausgestellt zu bekommen?
Jede Bürgerin und jeder Bürger der ejR Mazedonien kann bei dem für ihn
zuständigen Einwohnermeldeamt Melde-, Pass- oder ausweisrechtliche
Angelegenheiten erledigen. Dies gilt nach Kenntnis der Bundesregierung auch für Roma.
60. Wie viele Roma sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien
nicht registriert, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
mazedonische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die
Möglichkeit, die mazedonische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie beurteilt
die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Der Erwerb der mazedonischen Staatsangehörigkeit ist durch die mazedonische
Gesetzgebung geregelt und wird für alle Bürger, ungeachtet ihrer ethnischen
Zugehörigkeit, gleich angewendet.
b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Roma sind keinen systematischen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Es
gibt allerdings Einzelfälle von gewalttätigen Übergriffen auf Roma, die aber
weder einer staatlichen Seite noch nichtstaatlichen Akteuren eindeutig zuzuordnen
sind.
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem
registrierten Bürger zur Verfügung steht. Da viele Roma nicht über eine
Registrierung und die damit verbundenen Personaldokumente verfügen, ist dieser
Bevölkerungsgruppe häufig der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert.
Das öffentliche Gesundheitswesen ist kostenlos, die ärztliche Schweigepflicht
gilt vollumfänglich.
d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und
slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist der Anteil der Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich
gefördertem Wohnraum leben?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
Auf die Antwort zu Frage 56 wird verwiesen.
h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
j) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
61. Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Mazedonien, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend geflohen sind,
und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Über die Anzahl der Menschen, die während der Kriege im ehemaligen
Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik in die ejR Mazedonien geflohen sind und
derzeit in der ejR Mazedonien leben, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
Von den Menschen, die während des Kosovokrieges geflohen sind, leben derzeit
812 in der ejR Mazedonien.
a) Wie viele dieser Menschen haben derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung die mazedonische Staatsangehörigkeit?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
b) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die anderen Angehörigen
dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden in Betracht kommenden
Aufenthaltsstatus angeben)?
19 Personen sind anerkannte Asylbewerber, 553 Personen genießen subsidiären
Schutz und 240 Personen werden geduldet.
c) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu
bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
Jede Bürgerin und jeder Bürger der ejR Mazedonien kann sich an das zuständige
Einwohnermeldeamt wenden, um Melde-, Pass- oder Ausweisangelegenheiten
vorzunehmen.
d) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt und inwiefern sind die
mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
e) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jeder
registrierten Person zur Verfügung steht. Das öffentliche Gesundheitswesen ist
kostenlos, die ärztliche Schweigepflicht gilt vollumfänglich.
f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
In der ejR Mazedonien besteht auch für Flüchtlingskinder Schulpflicht. Nach
Kenntnis der Bundesregierung wird hiervon Gebrauch gemacht.
h) Wie hoch ist der Anteil der Kinder, die dieser Gruppe angehören, die trotz
bestehender Schulpflicht keine Schule besuchen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
i) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe tatsächlich Zugang zu
Sozialleistungen und staatlich geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
62. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Mazedonien
stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
Seit 2011 wurden etwa 25 öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung von
LSBTI organisiert, darunter ein Toleranzmarsch im November 2013 unter dem
Motto „Mazedonien hat Liebe für Alle“. Außerdem fanden ab Oktober 2014
Proteste vor der Staatsanwaltschaft gegen Übergriffe auf LSBTI statt und 2015 ein
„Pride Weekend“. 2015 wurde von Polizeikräften in ziviler Kleidung versucht,
die Proteste aufzulösen, wobei teilweise auch Gewalt angewandt wurde.
63. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
mazedonischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen
zu bieten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es bislang sechs gewaltsame Übergriffe
auf das Büro einer LSBTI-Organisation, bei denen es zu materiellen Schäden
kam. Nur bei einem der sechs Angriffe wurden Täter gefasst und verurteilt,
obwohl davon ausgegangen werden kann, dass zu allen Angriffen für eine
Strafverfolgung ausreichendes Videomaterial vorliegt.
In einem weiteren Fall wurde das LSBTI-Büro beschädigt, jedoch im
Zusammenhang mit einem anderen Protest, der nicht dem Büro direkt galt.
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt:
2012 – drei Übergriffe
2013 – drei Übergriffe
2014 – ein Übergriff
2015 – ein Übergriff.
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt:
2012 – drei Strafanzeigen – für zwei wurde noch kein Gerichtsverfahren
eingeleitet, da die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ein Fall
ist noch vor Gericht anhängig.
2013 – drei Strafanzeigen – für zwei wurde noch kein Gerichtsverfahren
eingeleitet, da die polizeilichen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ein Fall
ist noch vor Gericht anhängig.
2014 – eine Strafanzeige – es liegt keine Information über Polizeiermittlungen
vor. Es wurde (noch) kein Gerichtsverfahren eingeleitet.
64. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Mazedonien
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
Zwei private unabhängige Fernsehsender, „24 Vesti“ und „Telma“ sprechen die
LSBTI-Themen regelmäßig an und decken auch LSBTI-Veranstaltungen ab. Bei
den neuen Medien und Webportalen sind es ebenfalls unabhängige Portale wie
„Libertas“, „Plusinfo“, Radio MOF“ und „NovaTV“.
65. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Gesetze oder Maßnahmen
bekannt.
66. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
In der ejR Mazedonien gibt es ein öffentliches Gesundheitswesen, das jedem
registrierten Bürger zur Verfügung steht.
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Das öffentliche Gesundheitswesen ist kostenlos.
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Das öffentliche Gesundheitswesen unterliegt vollumfänglich der ärztlichen
Schweigefrist.
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
67. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen Journalistinnen und
Journalisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Bekannte Übergriffe nach Jahren aufgeschlüsselt:
2011 – drei Übergriffe
2012 – drei Übergriffe
2013 – keine bekannten Übergriffe
2014 – fünf Übergriffe
2015 – elf Übergriffe
erste Jahreshälfte 2016 – neun Übergriffe.
Strafverfahren wurden in allen Fällen eingeleitet. Zu keinem der angeführten
Fälle gibt es Verurteilungen, obwohl laut Journalistenverband eindeutige
Beweise vorliegen.
68. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Mazedonien beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Im Jahr 2012 wurde ein Gesetz zur Entkriminalisierung der Diffamierung im
Medienbereich verabschiedet, mit dem Politikern zivilrechtliche
Verleumdungsverfahren gegen Journalisten anstrengen können. Bei Verurteilung haben diese mit
hohen Entschädigungszahlungen zu rechnen, was de facto zu einer Selbstzensur
der Presse führt. So wurden im Jahr 2014 das kritische Wochenblatt Fokus mit
25 000 Euro oder einzelne Journalisten mit bis zu 10 000 Euro Strafe belegt. Der
monatliche Durchschnittslohn beträgt 350 Euro.
Die elektronischen Medien werden nach Schließung des größten oppositionellen
Fernsehsenders A1 weitgehend von den Regierungsparteien kontrolliert.
Printmedien sind ebenfalls von den Parteien abhängig. Seit Januar 2012 gehören
die auflagenstärksten Zeitungen Dnevnik, Utrinski Vesnik und Vest der ORKA
Holding, die in Verbindung mit der wichtigsten Regierungspartei (VMRO-
DPMNE) steht. Der dominierende Einfluss der Regierung wird vor allem durch
Werbe- und Anzeigekampagnen bewirkt, von denen die Medien finanziell
abhängig sind. Um diese nicht zu gefährden, ist davon auszugehen, dass die
Unternehmensleitung Einfluss auf die Redaktionen nimmt.
Kritischen Journalisten wird mitunter offen mit psychischer und physischer
Gewalt gedroht. Der Bundesregierung sind Fälle bekannt, in denen Journalisten
Opfer von Übergriffen wurden.
69. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen
Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht
eingeschränkt. Allerdings sind zwischen Opposition und Regierung Kampagnen zu
beobachten, die auch diffamierend vorgehen. Der Bundesregierung liegen zu
Übergriffen keine Erkenntnisse vor.
70. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) und staatliche Überwachungsmaßnahmen gegen
Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Menschenrechtsorganisationen wie das „Helsinki-Komitee“ klagen seit 2015
vermehrt über Einschüchterungen, willkürliche Vernehmungen oder
Überwachungsmaßnahmen. So wurden der Vorsitzende und die Direktorin des Helsinki-
Komitees Skopje nach ihrer Teilnahme an einer Protestkundgebung der „Bunten
Revolution“ zu einer Vernehmung einbestellt. Es gab verschiedene Übergriffe auf
Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die die Interessen der LSBTI-
Gemeinschaft unterstützen sowie Übergriffe auf Aktivistinnen und Aktivisten von
regierungskritischen Organisationen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor, in wie vielen
Fällen es zu Strafverfahren und Verurteilungen kam.
71. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Studierende an
der politischen Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre
politische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich
eingeschränkt?
Seit Jahresbeginn 2016 hat sich eine multi-ethnische Bürgerbewegung mit
Namen „Bunte Revolution“ formiert. Diese Bewegung hat sich aus
unterschiedlichsten Bürgerschichten wie etwa Studenten, Künstlern, Geringverdienern und
Ärzten gebildet.
Die Bewegung organisierte zeitweise tägliche oder wöchentliche Proteste von bis
zu 25 000 Personen und hält sich mit Kritik an allen politischen Akteuren nicht
zurück. Den Namen verdankt die Bewegung dem Werfen von Farbbeuteln auf
öffentliche Gebäude, Präsidentenbüro, Finanz- oder Außenministerium, um sie
zu „verschönern“. Werfer dieser Beutel müssen mit Anklagen rechnen. Weitere
Ermittlungsverfahren gegen führende Mitglieder der Bewegung haben nicht zu
einem Nachlassen der Aktivitäten geführt.
72. Inwiefern beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen in
gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen an der politischen
Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische Arbeit durch die
mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt?
Menschen in gering vergüteten Beschäftigungsverhältnissen nutzen außer der
Teilnahme an Protesten bevorzugt die sozialen Netzwerke.
73. Inwiefern beteiligen sich Künstlerinnen und Künstler an der politischen
Willensbildung in Mazedonien, und inwiefern wird ihre politische und
künstlerische Arbeit durch die mazedonischen Behörden rechtlich oder tatsächlich
eingeschränkt?
Künstlerinnen und Künstler nehmen kaum am öffentlichen Leben teil. Das
Auswärtige Amt hat über die Botschaft Skopje das Projekt „Speak up“(2012/2013)
über die NRO „Civil“ unterstützt, bei dem sich Künstlerinnen und Künstler für
Menschenrechte und Solidarität einsetzen.
74. Inwiefern kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2006 zu
rechtlichen oder tatsächlichen Einschränkungen der Unabhängigkeit der
Richterinnen und Richter in Mazedonien, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Es wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen.
75. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Bericht der Arbeitsgruppe zur Situation in Mazedonien, die die
Europäische Kommission im Frühjahr 2015 unter der Leitung von Reinhard
Priebe eingesetzt hat (vgl. Frankfurter Rundschau, 19. Januar 2016)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der sogenannte „Priebe-Bericht“
entscheidende Reformmaßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung der ejR
Mazedonien enthält. Sie ist sich mit den europäischen Partnern und den USA einig,
dass die Umsetzung der Reformen die Grundlage für eine neue Dynamik in der
euro-atlantischen Annäherung des Landes darstellt.
76. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der
menschenrechtlichen Situation unter der Regierung von Nikola Gruevski?
Laut Berichten des Helsinki-Komitees haben sich bestehende Defizite im Bereich
der Menschenrechte in dieser Zeit verstärkt.
77. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung der
menschenrechtlichen Situation seit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten Nikola Gruevski
am 14. Januar 2016?
Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Situation der Menschenrechte
im Land durch nachhaltige Umsetzung der Empfehlungen des sogenannten
„Priebe-Berichtes“ deutlich verbessert werden kann.
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